Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. April 2015 Erster Senat - 1 AZR 223/14 - ECLI:DE:BAG:2015:140415.U.1AZR223.14.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 18. Januar 2013 - 33 Ca 6310/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 27. November 2013 - 8 Sa 381/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Beratung über einen nicht nachgelassenen Schriftsatz im Wege der Tel e- fonkonferenz - Betriebsänderung - Nachteilsausgleich Bestimmungen: GVG §§ 193, 194; BetrVG §§ 111, 113 Hinweis des Senats: Teilweise parallel zu BAG 14. April 2015 - 1 AZR 794/13 - ECLI:DE:BAG:2015:140415.U.1AZR223.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 223/14 8 Sa 381/13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. April 2015 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Rev isionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. April 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgeri chts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Klosterkemper und Dr. Klebe für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 223/14 ECLI:DE:BAG:2015:140415.U.1AZR223.14.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- bei tsgerichts München vom 27. November 2013 - 8 Sa 381/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revision noch über einen Nachteilsau s- gleich. Die Beklagte ist eine zum Konzern Süddeutsche Zeitung gehörende Zeitungsvertriebsgesellschaft. Ihr Unternehmensgegenstand bestand darin , im Gebiet der Landeshauptstadt München für die Verlage Münchner Zeitungsve r- lag und Süddeutsche Zeitung deren Zeitungen auszutragen und vergleichbare Dienstleistungen auszuführen . Sie beschäftigte etwa 40 Arbeitnehmer , ua. den als schwerbehinderten Menschen anerkannten Kläger als Zeitungszusteller g e- gen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 750, 00 Euro . Einziger Auftraggeber der Beklagten war die Süddeutsche Zeitung L o- gistik GmbH (SZL GmbH ) , eine 100%ige Tochter der Süddeutsche Zeitung GmbH . Nach dem diese den Dienstleistungsauftrag zum 29. Februar 2012 g e- kündigt hatte, beschlossen d ie Gesellschafter innen der Beklagten - die H GmbH und die Süddeutsch e Zeitung GmbH - a m 12. Januar 2012, den Geschäftsb e- trieb zum Ablauf des 29. Februar 2012 einzustellen und den Betrieb stillzul e- gen. Ab dem 1. März 2012 wurden die Zusteller nicht mehr beschäftigt. Seit diesem Zeitpunkt führt die ZVM GmbH die Zustellungen aus . Der Vorsitzende einer von der Beklagten und dem bei ihr bestehenden Betriebsrat errichtete n und Sozial stellte in der Sitzung am 27. April 2012 das Scheitern des Ve r- such s fest , sich auf einen Interessenausgleich zu einigen. Am 28. April 2012 kündigte die Beklagte die Arbeitsverhältnisse sämtlicher bei ihr beschäftigten 1 2 3 4 - 3 - 1 AZR 223/14 ECLI:DE:BAG:2015:140415.U.1AZR223.14.0 - 4 - Arbeitneh mer mit Ausnahme des Klägers . Gegenüber diesem sprach sie die Kündigung n ach erteil ter Zustimmung des Integrationsamts am 23. Mai 2012 zum 31. Dezember 2012 aus . Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen die Kündigung gewandt und eine Stilllegung des Betriebs in Abrede gestellt; dieser sei vielmehr auf die ZVM GmbH übergegangen . Nach A bweisung der Kündigungsschutzklage durch das Arbeitsgericht hat er mit seiner Berufung hilfsweise ein en Nachteilsausgleich s- an spruch geltend ge macht. Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - sinng e- mäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Nachteilsausgleich iSd. § 113 BetrVG in Höhe von 13.500,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt , den Antrag abzuweisen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers mit einem am 27. November 2013 verkündete n Urteil zurückgewiesen. Mit seiner auf die A b- weisung des Antrags auf Nachteilsausgleich beschränkten Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsb egehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision z u- rückzuweisen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Der von ihm ge l- tend gemachte absolute Revisionsgrund liegt nicht vor. Das Landesarbeitsg e- richt hat auch in der Sache zu Recht erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich hat. I. Entgegen der Auffassung der Revision unterliegt d as Berufungsurteil nicht bereits deshalb der Aufhebung nach § 562 ZPO , weil die erkennende B e- 5 6 7 8 9 10 - 4 - 1 AZR 223/14 ECLI:DE:BAG:2015:140415.U.1AZR223.14.0 - 5 - rufungskammer im Hinblick auf den vom Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Verkündung des Urteils eingereichten Schriftsatz vom 7. November 2013 über die sen und über die Frage einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhand lung im Wege einer Telefonkonferenz beraten und en t- schieden hat . Hierin liegt weder der absolute Revisionsgrund der nicht vo r- schriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 547 Nr. 1 ZPO iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG) noch ein V erstoß gegen § 193 Abs. 1, § 194 GVG . 1. Ein absolute r Revisionsgrund iSv. § 547 Nr. 1 ZPO ist gegeben, wenn das Landesarbeitsgericht nicht unter Mitwirkung derjenigen Richter, die an der letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, geprüft hat, ob nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangene Schriftsätze der Parteien gemäß § 156 ZPO Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündl i- chen Verhandlung gaben. Selbst wenn ein solcher nachgereichte r Schriftsatz bei der Entscheidung über das Urteil keine Beachtung mehr finden kann, weil das Urteil nach abschließender Beratung und Abstimmung bereits gefällt (§ 309 ZPO) war, hat das Gericht bis zur Urteilsverkündung eingehende Schriftsätze zur Kenntnis zu nehmen und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhan d- lung zu prüfen . Im arbeitsgerichtlichen Verfahren haben im Fall eines nachg e- reichten Schriftsatzes die ehrenamtlichen Richter an der Entscheidung über eine Wiedereröffnung der mün dlichen Verhandlung mitzuwirken ( vgl. BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 185/10 - Rn. 14 ff.; 18. Dezem ber 2008 - 6 AZN 646/08 - Rn. 4 ff. , BAGE 129, 89) . Ist dies nicht der Fall, wird der Prozesspartei, die den Schriftsatz verfasst hat, der gesetzliche Richter entzogen ( vgl. BAG 18 . Dezember 2008 - 6 AZN 646/08 - Rn. 7, BAGE 129, 89) . Bei einem hierin liegenden Verfahrensman gel iSd. § 547 Nr. 1 ZPO wird unwiderleglich verm u- tet, dass er entscheidungserheblich ist. 2. Aus § 193 Abs. 1 GVG ergibt sich, dass die Entscheidung eines Koll e- gialgerichts auf einer Beratung und Abstimmung der zur Entscheidung beruf e- nen Richter beruhen muss. § 194 GVG bestimmt die bei der Beratung und A b- stimmung einzuhaltende Verfahrensweise. Die mündliche Beratung i m Beisein sämtlicher beteiligter Richter ist dabei die Regel ( vgl. BAG 18. Januar 2012 11 12 - 5 - 1 AZR 223/14 ECLI:DE:BAG:2015:140415.U.1AZR223.14.0 - 6 - - 7 ABR 72/10 - Rn. 63; BGH 20. April 2012 - LwZR 5/11 - Rn. 8 ) . In geeigneten Fällen kann eine Nachberatung im Wege einer Telefonkonferenz zulässig sein, bei welcher unter der Leitung des Vorsitzenden jeder Teilnehmer von seinem Telefonapparat zeitgleich mit jedem anderen Teilnehmer kommunizieren kann und alle Teilnehmer die gesamte Kommunikation mithören . Voraussetzung ist, dass alle beteiligten Richter mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind und siche rgestellt ist, dass jederzeit in eine mündliche Beratung im Beisein aller Richter eingetreten werden kann, falls ein Richter dies wünscht oder ein neuer Gesichtspunkt es erfordert ( BAG 26. März 2015 - 2 AZR 417/14 - Rn. 12 mwN; BGH 29. November 2013 - BLw 4/12 - Rn. 33) . Die Telefonkonferenz vermag die mündliche Beratung bei gleichzeitiger Anwesenheit aller beteiligten Richter allerdings nicht zu ersetzen. Sie kann nur neben diese treten, wie etwa bei der Beratung über einen nachträ glich eingegangenen Schri ftsatz . Die erstmalige Beratung als einzige Grundlage für die Entscheidung in der Hauptsache muss zwingend i m Beisein sämtlicher beteiligter Richter stattfinden ( vgl. BAG 26. März 2015 - 2 AZR 417/14 - aaO; BGH 29. November 2013 - BLw 4/12 - aaO ) . 3. Eine Rechtsverletzung iSv. § 73 ArbGG, § 547 Nr. 1 ZPO ist vom Rev i- sionsgericht wegen § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO nur zu beachten, wenn die Revision (auch) auf sie gestützt wird ( BAG 24. Oktober 2013 - 2 AZR 1057/12 - Rn. 13, BAGE 146, 257) . De r Revisions führer muss darlegen , dass der gerüg te absolute Revisions grund tatsächlich vorliegt. Das setzt die Angabe von Tatsachen voraus, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel erg e- ben soll. Handelt es sich dabei um gerichtsinterne Vorgänge, muss der Revis i- ons führer zumindest aufzeigen, dass er eine zweckentsprechende Aufklärung versucht hat (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 72/10 - Rn. 58) . Auch bei der Beanstandung, ein Urteil sei entgegen § 193 Abs. 1, § 194 GVG nicht aufgrund geheimer Beratung und Abstimmung der zur Entscheidung berufenen Richter ergangen, muss die hierin liegende Verfahrensrü ge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. 13 - 6 - 1 AZR 223/14 ECLI:DE:BAG:2015:140415.U.1AZR223.14.0 - 7 - 4. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Art und Weise, in welcher das Berufungsgericht über den nach der mündlichen Verhandlung eingegang e- nen Schriftsatz des Klägers beraten hat , r echtlich nicht zu beanstanden. a) Ausweislich des handschriftlichen Vermerks des Vorsitzenden des B e- rufungsgerichts vom 25. November 2013 hat die Kammer in der Besetzung der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2013 per Telefonkonferenz am 25. November 2013 über den zuvor den ehrenamtlichen Richtern zugeleiteten Schriftsatz des Kläger s vom 7. November 2013 beraten und beschlos die Wiedereröffnung nicht veran laß t, sondern die niedergelegte Entscheidung b) D ie Beratung über den nach Schluss der mündlichen Verhandlung ei n- geg angenen Schriftsatz im Wege der am 25. November 2013 abgehaltenen Telefonkonferenz des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, die an der letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, war zulässig . Es hande l- te sich um eine bloße Nachb eratung. Sie hat die mündliche Beratung der Ric h- ter nicht ersetzt, sondern ist - im Hinblick auf den nicht nachgelassenen Schrif t- satz des Klägers - nur neben sie getreten. Das Fehlen einer mündlichen Ber a- tung über die auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung am 30 . Oktober 2013 gefällte, am 27. November 2013 verkündete Entscheidung rügt die Rev i- sion nicht. Hiervon ist angesichts der in der Akte dokumentierten und unter der Richter n unterzeichne ten Urteilsformel auch nicht auszugehen. c) Ohne Erfolg beanstandet die Revision , es sei vom Berufungsgericht weder angegeben, wie die Telefonkonferenz stattgefunden habe, noch ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt gewesen sind . Ein darauf gerichteter Verfahrensmangel ist schon nicht hinreichend dargelegt . Zudem ist i n dem Aktenv ermerk des Vorsitzenden der Berufungskammer die Art und We i- se der Beratung als Das drückt eine Beratung aus, bei welcher unter der Leitung des Vorsitzenden jeder Teilnehmer von se i- nem Telefonapparat zeitgleich mit jedem anderen Teilnehmer kommunizieren kann und alle Teilnehmer die gesamte Kommunikation mithören . Auch d as Ei n- 14 15 16 17 - 7 - 1 AZR 223/14 ECLI:DE:BAG:2015:140415.U.1AZR223.14.0 - 8 - verständnis sämtlicher beteilig ter Richter mit dies er Art und Weise der Beratung über den nachgereichten Schriftsatz und die Möglichkeit, in eine mündliche B e- ratung im Beisein aller Richter einzutreten, kommen in einem so gefassten A k- tenvermerk zum Ausdruck ( vgl. BGH 29. November 2013 - BLw 4/12 - Rn. 35) . II. Das Landesarbeitsgericht hat den vom Kläger mit seiner Berufung a n- gebrachten Antrag auf Nachteilsausgleich zu Recht ab gewiesen . 1. Nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom U n- ternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wen n der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nac h- teile erleid en. Der Anspruch aus § 113 Abs. 3 BetrVG dient vornehmlich der Sicherung des sich aus § 111 Satz 1 BetrVG ergebenden Verhandlungsa n- spruchs des Betriebsrats und schützt dabei mittelbar die Interessen der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer. Er entsteht, sobald der U n- ternehmer mit der Durchführung der Betriebsänderung begonnen hat, ohne bis dahin einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben (BAG 16. August 2011 - 1 AZR 44/10 - Rn. 9 mwN) . Nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG gilt als Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 1 BetrVG ua. die Stilllegung des ga n- zen Betriebs. Dagegen ist n ach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Betriebsübergang als solcher keine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG . Er kann eine sein, wenn er sich nicht allein in dem Wechsel des Betriebsinhabers erschöpft, sondern gleichzeitig Maßnahmen ergriffen werden, welche ei nes o- der mehrere der Tatbestandsmerkma le des § 111 BetrVG erfüllen (vgl. BAG 11. November 2010 - 8 AZR 169/09 - Rn. 33 mwN; 25. Januar 200 0 - 1 ABR 1/99 - zu B I 3 der Gründe ) . 2. Der Kläger hat sich - im Zusammenhang mit seiner Kündigungsschut z- klage - zwar nur auf einen Betriebsübergang berufen. Zu seinen Gunsten kann aber unterstellt werden, dass die Bek lagte ihren Betrieb eines Unter nehm ens mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern stillgelegt und damit eine B e- triebsänderung iSd. § 111 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 BetrVG durchgeführt hat s o- 18 19 20 - 8 - 1 AZR 223/14 ECLI:DE:BAG:2015:140415.U.1AZR223.14.0 - 9 - wie der Kläger infolge der Stilllegung entlassen wor den ist. Jedenfalls hat d ie Beklagte mit dem Bet riebsrat vor der Durchführung der Betriebsänderung einen Interessenaus gleich versucht iSv. § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG. a) Der Unternehmer beginnt mit der Durchführung einer Betriebsänd e- rung, wenn er unumkehrbare Maßnahmen ergreift und damit vollendete Tats a- chen schafft . Eine Betriebsänderung in Form der Stilllegung besteht in der Au f- gabe des Betriebs zwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisat i- on für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit. Ihre Umsetzung erfolgt , sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrie b- lichen Organisation ergreift (BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 17 , BAGE 118, 222) . Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilll egung kündigt (vgl. BAG 23. September 2003 - 1 AZR 576/02 - zu II 1 c der Gründe mwN, BAGE 107, 347) . b) D ie Beklagte hat vor dem am 27. April 2012 durch den Vorsitzenden der Einigungsstelle als gescheitert festgestellten Versuch eines Interessenau s- gleich s keine unumkehrbaren Maßnahmen zur Durchführung der Betriebsänd e- rung ergriffen . a a ) Mit dem von ihren Gesellschafterinnen am 12. Januar 2012 gefassten Beschluss hat die Beklagte die Durchführung der Betriebsstilllegung nicht b e- gonnen. Dem Arbeitgeber ist es nicht verwehrt, ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrats Entschlüsse zu einer Betriebsänderung zu fassen. Er darf nur ohne Wahrung der Beteiligung srechte des Betriebsrats nicht mit deren Durchführung beginnen. § 113 Abs. 3 BetrVG sichert kein Mitbestimmungsrecht des Betrieb s- rats an der unternehmerischen Entscheidung, sondern nur bei deren Umse t- zung. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 111 BetrVG setzen sogar voraus, dass der Arbeitgeber konkrete Planungen hinsich tlich einer Betriebsä n- derung hat, die den Gegenstand der zwischen den Betriebsparteien zu führe n- den Verhandlungen vorgeben (vgl. BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 19, BAGE 118, 222) . Daher spricht auch die von der Revision vorgebrachte Kenn t- nis der Beklagten spätestens am 29. Februar 2012 davon, dass die Arbeitsplä t- 21 22 23 - 9 - 1 AZR 223/14 ECLI:DE:BAG:2015:140415.U.1AZR223.14.0 - 10 - ze der Mitarbeiter entfallen würden, nicht für das Vorliegen einer unumkehrb a- ren Maßnahme zur Durchführung der Betriebsänderung. b b ) In der tatsächlichen Einstellung der betrieblichen Tätigkeit am 1. März 2012 liegt gleichfalls keine unumkehrbare Maßnahme. Die bloße Einstellung einer Geschäftstätigkeit kann grundsätzlich rückgängig gemacht werden. A n- ders ist dies ggf. dann zu sehen, wenn ein Arbeitgeber - etwa durch die Verä u- ßerung von Betriebsmitteln - bereits mit der Auflösung der betrieblichen Organ i- sation beginnt (vgl. BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 20, BAGE 118, 222) . Dafür ist hier nichts ersichtlich. cc ) Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte die Zusteller ab dem 1. März 2012 nicht mehr beschäftigt hat . In der bloßen Nichtbeschäft i- gung von Arbeitnehmern liegt keine Auflösung der Betriebsorganisation. Auch eine Freistellung der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht stellt regelmäßig noch keine Durchführung der Betriebsstilllegung dar. Dies gilt jedenfalls, wenn die Freistellung jederzeit widerruflich ist (vgl. BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 21, BAGE 118, 222) . Eine unwiderrufliche Freistellung sämtlicher - oder auch nur eines Großteils der - Arbeitnehmer vor dem Ausspruch der Kündigu n- gen hat der Kläger weder konkret behauptet noch ist sie sonst ersichtlich . dd ) Die ab dem 1. März 2012 erfolgte Übernahme des vormals der Bekla g- ten erteilten Zeitungsvertriebsauftrags durch die ZVM GmbH lässt nicht auf die Durchführung der Betriebsstilllegung vor dem Versuch eines Interessenau s- gleichs schließen. Sie ist der N euvergabe des A uftrags geschuldet. ee) Nichts anderes folgt aus dem - erstmals in der Revision gehaltenen - Vortrag des Klägers, die Beklagte habe be i einem Antrag auf Zustimmung zu einer beabsichtigten (erneuten) Kündigung eines anderen Arbeitnehmers nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in einem entsprechenden F ormular des Integrat i- onsamtes als Betriebss tilllegungszeitpunkt den 29. Februar 2012 an gegeben. Z u diesem Zeitpunkt stellte die Beklagte ihre betriebliche Tätigkeit ein. Für e i- nen über diesen Erklärungswert hinausgehenden Schluss auf tatsächliche U m- stände gibt das F ormular nichts her. 24 25 26 27 - 10 - 1 AZR 223/14 ECLI:DE:BAG:2015:140415.U.1AZR223.14.0 - 11 - ff) ger B e- SZL GmbH, lässt nicht auf eine Durchführung der Betriebsänderung vor dem Versuch eines Interessenaus gleichs schließen. Die Still l egung eines einem Unternehmen zuzuordnenden Betriebs teils kann - bezogen auf einen mit einem anderen Unternehmen geführten Gemei n- schaftsbetrieb - grundsätzlich die Voraussetzungen einer mitbestimmungspflic h- tigen Änderung nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG erfüllen (vgl. hierzu BAG 11. November 1997 - 1 ABR 6/97 - zu II der Gründe) . Von dem V orliegen einer interessenausgleichspflichtigen Maßnahme gehen die Parteien aber überei n- stimmend aus. Streitig ist allein, ob mit ihrer Durchführung vor dem Interesse n- ausgleichsversuch begonnen worden ist. gg ) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht schließl ich angenommen , dass der Beginn der Durchführung der Betriebsänderung nicht in der Kündigung des Zustellungsauftrags durch die SZL GmbH zum 29. Februar 2012 liegt. D ie B e- klagte muss sich diese Kündigung bei dem hier vorliegenden Konzernsachve r- halt nicht als zurechnen lassen (vgl. hierzu die Urteile des Senats vom 14. April 2 015 in den Parallelverfahren - 1 AZR 794/13 - und - 1 AZR 795/13 - ) . D ie Revision rügt deshalb ohne Erfolg, das Landesarbeitsg e- richt habe seine Aufklärungs - und Hinw eispflicht nach § 139 ZPO verletzt und hätte die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO wieder eröffnen müssen , weil es den Kläger nicht auf das Fehlen von Vortrag zur Ko n- zernstruktur und dessen Bedeutung in dem vorliegenden Fall hingewi esen hat . c ) Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich . Die Beklagte hat den Abschluss eines Interessenausgleichs ausreichend versucht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Betriebsparteien über den A b- schluss eines Interessenausgleichs verhandelt hab en und der Vorsitzende einer hierzu gebildeten Einigungsstelle am 27. April 2012 das Scheitern eines Ve r- suchs des Interessenausgleichs festgestellt hat . Die Kündigungen der Arbeit s - 28 29 30 - 11 - 1 AZR 223/14 ECLI:DE:BAG:2015:140415.U.1AZR223.14.0 verhältnisse, in denen der Beginn der Durchführung der Betriebsstilllegung liegt, sind erst am 28. April 2012 erfolgt. Schmidt Koch K. Schmidt Dr. Klebe Klosterkemper
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