Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Mai 2018 Erster Senat - 1 AZR 20/17 - ECLI:DE:BAG:2018:150518.U.1AZR20.17.0 I. Arbeitsgericht Paderborn - 1 Ca 1761/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 22. November 2016 - - Entscheidungsstichwort e : Berechnung einer Sozialplanabfindung - Berücksichtigung von Elternteil- zeit ECLI:DE:BAG:2018:150518.U.1AZR20.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 20/17 14 Sa 361/16 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 5. Mai 2018 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 5. Mai 2018 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber sowie die ehrenamtliche Ric hterin Schwitzer und den ehrenamtlichen Richter Dr. Hann für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 20/17 ECLI:DE:BAG:2018:150518.U.1AZR20.17.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2 2. November 2016 - 14 Sa 361/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tat bestand Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung. Der Kläger ist seit dem Jahr 1998 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, zuletzt in P , beschäftigt. Er befindet sich seit 2007 in E l- ternzeit und ist s eit 2008 während de r Elternzeit bei der Beklagten teilzei t b e- schäftigt. Aufgrund einer geplanten Stilllegung des P Betriebs zum 3 0. September 2015 schloss sie mit dem dort bestehenden Betriebsrat am 1 1. lautet auszugsweise wie folgt: I I . Rahmensozialplan 2. Abfindungen 2. 1 ... Arbeitnehmer, die in Folge arbeitgeberseitiger b e- triebsbedingter Beendigungskündigung oder in Folge A b- schluss eines Aufhebungsvertrages zur Vermeidung einer solchen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, haben Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, die sich gemäß den nachfolgenden Regelungen berechnet. 2. 2 Die Abfindung berechnet sich wie folgt: Die Abfindung setzt sich aus einem Sockel betrag von 2.500,00 EUR, einer durch Formel errechneten individue l- len Grundabfindung und individuellen Komponenten für Unterhaltspflichten, besondere Belastungen und Schwe r- behinderung / Gleichstellung zusammen. Die individuelle Grundabfindung kann maximal 120.000,00 EUR (Ka p- pungsgrenze) betragen. 1 2 3 - 3 - 1 AZR 20/17 ECLI:DE:BAG:2018:150518.U.1AZR20.17.0 - 4 - Die Formel zur Berechnung der Grundabfindung lautet: Betriebszugehörigkeit in Jahren x Bruttomonatsgehalt 2.3 Berechnungsgrundlage für die Abfindungen ist das Bruttomonatsgrundgehalt (fix salary) für den Februar 2015 ohne Zulagen, Sonderzahlungen, Prämien, variable Ante i- l e und Boni, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze (6.050,00 Die Parteien schlossen einen Aufhebungsvertrag zum 3 0. September 201 5. Die Beklagte zahlte dem Kläger in Anwendung des Rahmensozialplans eine Abfindung iHv. 39.792,98 Euro brutto . Sie legte bei deren Berechnung das dem Kläger im Monat Februar 2015 für die Elternt eilzeitbeschäftigung gezahlte Bruttomonatsentgelt iHv. 1.636,27 Euro zugrunde . D essen Elternzeit hätte am 1 5. Juni 2016 geendet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hab e bei der B e- rechnung der Grundabfindung das ihm aufgrund einer Vollzeitbeschäftigung zustehende Entgelt in Ansatz bringen müssen . Unt er Berücksichtigung der D e- ckelung in II. 2. 3 Rahmensozialplan erge be sich bei einem Bruttomonats entgelt von dann 6.05 0,00 Euro ein Abfindungsbetrag iHv. 113.535,00 Euro brutto und ein noch bestehender Anspruch iHv. 73.742,02 Euro brutto. Für die Grunda b- fin dung sei dasjenige Bruttomonatsentgelt zug runde zu legen , welches er vor der Elternzeit bezogen habe. Anderenfalls würde er schlechter gestellt als A r- beitnehmer, die während ihrer Elternzeit keine r Teilzeitbeschäftigung beim A r- beitgeber nachgegangen seien , bei denen dieses Brutto monats entgelt maßg e- bend sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 73.742,02 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem j e- we i ligen Basiszinssatz der EZB seit dem 1. November 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt , die Klage abzuweisen. Der Kläger werde nicht wegen seiner Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit schlechter behandelt 4 5 6 7 - 4 - 1 AZR 20/17 ECLI:DE:BAG:2018:150518.U.1AZR20.17.0 - 5 - als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Bei den in der Elternzeit teilzeitbeschäf tigten Arbeitnehmern rechtfertige der mit dem Erhalt der berufl i- chen Praxis verbundene Vorteil eine r erleichterten Neuorientierung auf dem Arbeitsmarkt eine geringer e Abfindung als bei Arbeitn e hmern, die während dessen kein e Teilzeitzeitbeschäftigung bei i hr aufgenommen hätten . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision begehrt die B eklagte die Wiederherstellung der erstinsta nzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision der B eklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Bei der Berechnung der Grundabfindung nach II. 2. 2 Satz 3 Rahmensozialplan ist dasjenige Bruttom o- nats grund gehalt maßgebend, welches de m Kläger aufgrund der arbeits vertra g- lichen Vereinbarungen , die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegen, im Monat Februar 2015 als Vollzeitbeschäftigter zugestanden hätte. Das ist nach II. 2. 3 Rahmensozialplan , beg renzt durch die vorgesehene Beitragsbemessungsgre n- ze , ein Bruttomonats grund gehalt iHv. 6.050,00 Euro brutto . Dies ergibt den b e- anspruchten Differenzbetrag. I. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinb arungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen ( § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Be stimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bede u- tung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sac h- gerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung f ührt (BAG 5. M ai 201 5 - 1 AZR 826 /13 - Rn. 18 8 9 10 - 5 - 1 AZR 20/17 ECLI:DE:BAG:2018:150518.U.1AZR20.17.0 - 6 - mwN) . Sozialpläne haben nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine zukunftsbezogene Ausgleichs - und Überbrückungsfunktion. Die in ihnen vorg e- sehenen Leistungen s ind kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste, sondern sollen die künftigen Nachteile ausgleichen, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können (BAG 1 1. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 19 mwN , BAGE 128, 275 ) . Sie unte r- liegen der gerichtliche n Rechtmäßigkeitskontrolle und sind daraufhin zu übe r- prüfen, ob sie mit höherrangigem Recht wie dem betriebsverfassungsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sind (BAG 1 1. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 18 , aaO ) . II. Nach diesen Maßstäben i st der Grundabfindungsanspruch des Klägers noch nicht vollständig erfüllt. Die Beklagt e hat diesen unzutreffend berechnet. 1. Der Anspruch des Klägers folgt allerdings nicht bereits aus einem vom Landesarbeitsgericht an genommenen Verstoß von II. 2.3 Rahmensozialplan gegen Paragraph 5 Nr. 2 der überarbeiteten Fassung der Rahmenvereinbarung vom 18. Juni 2009 im Anhang zur Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarb eiteten Rahmenvereinbarung über den Elternu r- laub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (Rahmenvereinbarung). En t- gegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei dieser B e- stimmung nicht um einen Teil des Primärrechts der Europäischen U nion, der unmittelbar zwischen den Parteien Anwendung findet. Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2009 ausg e- führt, dass Paragraph 6 Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Ge meinschaft verstanden werden müsse, dem eine b e- ( - C - 116/08 - [Meerts] Rn. 42 ; ebenso 7. September 2017 - C - 174/16 - Rn. 44 mwN) . Aufgrund dieser Ausführungen des G erichtshofs kann es aber nicht als geklärt angesehen werden (acte éclairé), bei den Reg e- lungen in Paragraph 5 Nr. 2 Rahmenvereinbarung handele es sich zugleich um einen Teil des Primärrechts der Europäischen Union, wie es das Landesa r- 11 12 - 6 - 1 AZR 20/17 ECLI:DE:BAG:2018:150518.U.1AZR20.17.0 - 7 - beitsgericht gemeint h at, oder diesem Grundsatz des Sozialrechts komme zw i- schen den Vertragsparteien ein zwingender Charakter zu (vgl. EuGH 17. April 2018 - C - 414/16 - [Egenberger] Rn. 76 mwN) . 2 . Der Kläger kann die Sozialplangrundabfindung auf Basis des Bruttom o- natsgrundgeha lts verlangen, welches ihm bei einer Vollzeitbeschäftigung im Monat Februar 2015 zugestanden hätte . a) Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Ob Paragraph 5 Rahmenvereinbarung zwischen den Vertragsparteien eine zwingende Wirkung entfaltet, bedarf keiner Klärung. Diese Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich. b) F ür die Berechnung der Grundabfindung nach II. 2. 2 Satz 3 Rahme n- sozialplan ist nach deren II. 2. 3 Satz 1 dasjenige Bruttomonats grund gehalt maßgebend, welches dem jeweiligen Arbeitnehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen für den Monat Februar 2015 zusteht . Anders als die Arbeitg e- berin meint, kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe dem Arbeitne hmer in diesem Referenzmonat tatsächlich ein Gehalt geleistet wurde. Der Rahmensozialplan regelt in II. 2. 3 als Grundlage für die Abfindung und lässt weitere benannte Entgeltbestandteil e un berücksichtigt. D ie Regelung stellt nicht auf das tatsächlich im Referenzmonat geleistete Entgelt , sondern auf die beschreibt die dem Arbeitnehmer vertraglich im Monat zustehende Vergütung. Dem Wortlaut lässt sich keine Einschränkung entnehmen, es solle das im M o- sein. Die Systematik des Rahmensozialplans sowie Sinn und Zweck der Abfi n- dungsregelun g sprechen ebenso für diese Auslegung . Die Betriebsparteien h a- ben in II. 2. 3 Satz 1 Rahmensozialplan für die B erechnung einzelne Entgeltb e- standteile - - ausdrücklich ausgenommen, die entwe der von de r konkreten Durchfü h- rung des Arbeitsverhältnis ses im Referenzmonat abh ängig sind oder eine En t- 13 14 15 16 - 7 - 1 AZR 20/17 ECLI:DE:BAG:2018:150518.U.1AZR20.17.0 - 8 - geltzahlung gerade in diesem Monat erfolgte, obwohl sie von der Arbeitslei s- tung über eine n längeren Zeitraum vergüten soll . Damit soll verhindert werden , dass sich die Abfindungshöhe anhand zu leiste nden Zahlungen bestimm t . Diese r Zielsetzung entspricht es, wenn die B e- triebsparteien in II. 2. 3 Rahmensozialplan auf das vertraglich vereinbarte Bru t- tomonats grundgehalt abstel len. D ad urch ist gewährleistet, dass ein ( vorüberg e- hende s ) Ruhen der Hauptleistungspflichten im betreffenden Monat - sei es au f- grund einer in Anspruch genommenen Elternzeit , Pflegezeit oder Familienpfl e- gezeit , einem ggf. nicht mehr bestehende n Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG oder bei der Vereinbarung von - nicht zu einer Minderung der Grundabfindung führt. Allein ein solches Ve r- ständnis führt für die vorliegende Regelung zu einem gesetzeskonformen Au s- le gungsergebnis. Nur dann unterbleibt eine im Hinblick auf die zukunftsbezog e- ne Ausgleichs - und Überbrückungsfunktion der Abfindungszahlung sachlich nicht gerechtfertigte Ungleich be handlung zwischen Arbeitnehmern, bei denen keine Ruhenstatbestände vorliegen gegenüber anderen, bei denen diese zu einem geringeren Bruttomonatsgrundgehalt im Monat Februar 2015 führen können . c) Für die Berechnung der Grundabfindung des Klägers ist nicht d er für die Dauer der vorübergehenden Elternzeit nach der sog. Vereinbarungs lösung über die Verringerung der Arbeitszeit nach § 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG bestehe n- de Teilzeitentgeltanspruch maßgebend, sondern dasjenige Bruttomonatsen t- gelt , welches ihm nach den - nach wie vor bestehenden - arbeitsvertraglichen Vereinbarungen als Vollzei tbeschäftigte r im Monat Februar 2015 zugestanden hätte. a a) Eine in einem bestehenden Vollzeitarbeitsverhältnis während der E l- ternzeit ausgeübte Teilzeitbeschäftigung iSv. § 15 Abs. 5 BEEG begründet kein anderes Arbeitsverhältnis zusätzlich zu dem bereits bestehenden. Dies kann nur bei einer völligen Neuordnung der Rechtsbeziehungen durch die Arbeitsve r- tragsparteien angenommen werden (BAG 2 6. September 20 17 - 1 AZR 717/15 - Rn. 55 mwN, BAGE 160, 237) . 17 18 - 8 - 1 AZR 20/17 ECLI:DE:BAG:2018:150518.U.1AZR20.17.0 - 9 - b b ) Ein Verständnis der Regelung des II. 2. 3 Rahmensozialplan dahing e- hend, bei einer während der Elternzeit ausgeübte n Teilzeitbeschäftigung mit r- beitsverpflichtung (vgl. BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 826/13 - Rn. 24 mwN) sei das aufg rund der Teilzeittätigkeit nach § 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG ver einbarte Bru t- tomonatsgrundgehalt im Referenzmonat für die Berechnung der Grundabfi n- dung maßgebend, führt zu keinem gesetzeskonformen Auslegungsergebnis. Es bewirkte eine sachlich nicht gerechtferti gte Differenzierung zwischen Arbei t- nehmern, die in der beanspruchten Elternzeit beim betreffenden Arbeitgeber nicht erwerbstätig gewesen sind und deshalb das arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttomonatsgrundgehalt für die Berechnung der Abfindung maßgebend ist , und solchen, die in Elternteilzeit tätig sind und bei denen das Teilzeitentgelt auf Grundlage der Vereinbarung nach § 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG maßgebend wäre ( ausf. BAG 2 6. September 2017 - 1 AZR 717/15 - Rn. 56 mwN , BAGE 160, 237 ) . Soweit die Revision g eltend macht, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmensozialplans h abe es keine Arbeitnehmer mit vollständig ruhendem A r- beitsverhältnis gegeben , handelt es sich um ein in der Revi si onsinstanz unz u- lässiges, weil neues - und zudem pauschales - Tatsachenvorbringen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht auch keine ihren Vortrag tragenden Feststellungen getroffen, an die der Senat gebunden wäre . Im Übrigen ble i bt nach dem Vorbringen der Beklagten offen, wie die Betrieb s- parteien bereits o- am 1 1. Februar 2015 davon ausgehen k onnten , für den restlichen M o- nat werde es in keinem Fall zu einem Ruhen von Hauptleistungspflichten ko m- men . c c ) Die Beklagte kann sich für ihre Auffassung, eine Differenzierung zw i- schen Arbeitnehmern in Elternteilzeit und solchen, deren Arbeitsverhältnis au f- grund einer Elternteilzeit vollständig ruht, sei im Hinblick auf die zu erwartenden geringeren Nachteile bei in Elternteilzeit befind lichen Arbeitnehmern möglich und eine solche hätten die Betriebsparteien in II. 2. 3 Rahmensozialplan mit dem Referenzmonat Februar 2015 getroffen, nicht auf die Entscheidung des Senats vom 5. Mai 2015 ( - 1 AZR 826/13 - Rn. 23) stützen. Dies zug unsten der B ekla g- 19 20 - 9 - 1 AZR 20/17 ECLI:DE:BAG:2018:150518.U.1AZR20.17.0 - 10 - ten unterstellt, wäre II. 2. 3 Rahmensozialplan nicht gesetzeskonform , weil ink o- härent . Hätten die Betriebsparteien eine solche Differenzierung vornehmen wo l- len sie aus Rechtsgründen eine andere R egelung treffen m ü ssen . Allein eine A n- knüpfung an die tatsächlichen Verhältnisse in lediglich einem Referenzmonat ohne jede Differenzierung nach der zeitlichen Dauer oder Lage einer Elternzeit oder Elter nteilzeit lässt keine typisierende Aussage über Verlust oder Erhalt des beruflichen Wissens zu . Sie ist für eine Bewertung von künftigen Arbeitsmark t- chancen nicht tauglich (vgl. BAG 2 6. September 2017 - 1 AZR 717/15 - Rn . 58 mwN, BAGE 160, 237 ) . dd) Diese Auslegung der Sozialplanbestimmung verbietet sich nicht de s- halb, weil sie zu einem Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG aufgrund des Diskrim i- nierungsverbot s des § 4 Abs. 1 TzBfG führt . D a s hat der Senat in d er Entsche i- dung vom 5. Mai 2015 ( - 1 AZR 826/13 - Rn. 25) aus führlich begründet, wor a uf zur V ermeidung von Wie derholungen Bezug genommen wird. ee ) Schließlich steht die vorstehende Begründung - anders als die Beklagte es meint - nicht i n Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom 2 2. September 200 9. Zwar befand sich die Klägerin in diesem Verfahren u r- sprünglich in Elternteilzeit . Sie hielt aber die Teilzeitbeschäftigung in diesem Umfang auch nach Ablauf der Elternzeit aufrecht . Die maß gebende Gruppe n- bildung war daher diejenige zwischen Teilzeit - und Vollzeitbeschäftigten. Da r- über hinaus hatten die Betriebspart e ien für Arbeitnehmer, bei den en sich in den letzten zwei Jahren vor Abschluss des maßgebenden Sozialplans wesentli c he Änderungen der wöchentlichen Arbeitszeit ergeben hatten, eine Durchschnitt s- berechnung vereinbart, um Härten oder Privilegierungen zu vermeiden ( - 1 AZR 316/08 - Rn. 17, 20 ff., BAGE 132, 132) . d) Der Kläger kann die weiter e Abfindungszahlung in der be anspruchten Hö he verlangen. Zwar hat er seiner Berechnung das für ihn maßgebende Bru t- tomonatsgrundgehalt für die Z eit vor I na nspruchnahme der ersten Elternzeit iHv. 6.135,25 Euro zugrunde gelegt. Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche 21 22 23 - 10 - 1 AZR 20/17 ECLI:DE:BAG:2018:150518.U.1AZR20.17.0 Verringerung des vertraglich vereinbarten Bruttomonatsentgelts - zudem unte r- halb d er Bemessungsgrenze des Rahmensozialplans - sind aber weder vorg e- tragen noch ergeben sich hierfür Anhaltspunkt e . S chmidt K. Schmidt Treber Schwitzer Hann
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