Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 13. Mai 2014 Erster Senat - 1 ABR 51/11 - I. Arbeitsgericht Rostock Beschluss vom 18. Mai 2010 - 3 BV 50/09 - II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Beschluss vom 15. Juni 2011 - 2 TaBV 14/10 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Beschluss des Landesarbeitsgerichts ohne Sachverhaltsdarstellung Bestimmung: ArbGG § 91 Abs. 2 Satz 2 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 51/11 2 TaBV 14/12 Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Mai 2014 BESCHLUSS Klapp , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 13. Mai 2014 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsg ericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesa r- beitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Wisskirchen und Dr. Klebe für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 51/11 - 3 - Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg - Vor - p ommern vom 15. Juni 2011 - 2 TaBV 14/10 - aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. D ie Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des B e- triebsrats zur Versetzung von Arbeitnehm ern von Potsdam nach Frankfurt ( Oder ) . Das Arbeitsgericht hat - soweit für das Verfahren noch von Interesse - den Antrag der Arbeitgeberin, die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung von Arbeitnehmer n von Potsd am nach Frankfurt (Oder) zum 7. Dezember 2009 zu ersetzen, abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat mit Zustimmung der Beteiligten ohne Anhörungstermin § 128 Abs. 2 Satz die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückge wiesen. In der Beschwerdeentscheidung heißt es : e s wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 18.05. 2010 - 3 BV 50/09 - auf die Zustimmungsersetzung nach den Schlussanträgen der Beschwerdefü h- rerin in der 1. Mit der vom Landesarbeitsgericht zug e- lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin die Zustimmungserse t- zungsanträge weiter. In der Rechtsbeschwerdeinstanz hat sie das Verfahren für erledigt erklärt und in diesem Zusammenhang auf eine von den Betriebsparte i- en unterzeichnete Vereinbarung vom 2. Juli 2012 verwiesen. Diese lautet au s- zugsweise : Auf Grund einer noch ausstehenden Entscheidung des BAG (Az. 6 AZR 221 /11) schließen die unterzeic h- nenden Parteien nachstehende Prozessvereinbarung zur Umsetzung der Repersonalisierung des DTKS Standortes Berlin: 1 - 3 - 1 ABR 51/11 - 4 - (1) Bei dem in Berlin in Errichtung befindlichen Standort handelt es sich um einen eigenständigen Stand ort iS eines Zielstandortes gem. ZIA / SP zum Standor t- konzept DTKS aus 2008 (i.e. Gesamtbetriebsverei n- barung zwischen der Geschäftsführung der Deutsche Telekom Kundenservice GmbH (DTKS) und dem Gesamtbetriebsrat der DTKS (GBR) über einen Int e- ressenausgleic h und Sozialplan nach §§ 111/112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzepts in der DTKS (vom 28.11.2008)). (5) Mitarbeiter, die im Rahmen der Umsetzung des Standortkonzeptes DTKS von Berlin nach Frankfurt an den in Errichtung befindlichen Standort Berlin, Buchbe r- ger Straße bzw. an den Außenstandort Hennigsdorf (7) Die Parteien und der Betriebsrat der DTKS Region Nord stimmen überein, dass durch das in diese m Protokoll festgehaltene gemeinsame Verständnis ein abschließendes Verfahren für die Lösung der bisher streitigen Thematik eines Auswahlverfahrens anläs s- lich Migration der Berliner Standorte nach Frankfurt Oder verbindlich vereinbart wurde. Unabhängig vom Ausgang der zurzeit beim BAG anhängigen Ve r- bandsklage werden aus deren Urteil keine Ableitu n- gen für das hier beschriebene Verfahren getroffen. Das BAG - Verfahren bleibt unberührt, die Inhalte di e- ser Prozessvereinbarung werden von keiner Partei eingeführt. Weitere Rechtsstreite bei denen eine der unterzeichnenden Parteien Prozesspartei ist (Akti v- legitimation / Antragsteller in einem Beschlussverfa h- ren) im Zusammenhang mit der Umsetzung des Standortkonzepts in Bezug auf Migration der Berliner Standorte werden von den jeweiligen Parteien u n- verzüglich beendet. Erforderliche Prozesshandlu n- gen werden vorgenommen. Der Betriebsrat hat der Erledigung nicht zugestimmt . 2 - 4 - 1 ABR 51/11 - 5 - B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet . Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. I. Das Verfahren ist nicht erledigt. Eine auf das gesamte Verfahren bez o- gene übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten liegt nicht vor. Es sind auch nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens kein e tatsächlichen U m- stände eingetreten, die dazu führen, dass das Begehren des Antragstellers j e- denfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste . Die Prozessv ereinbarung vom 2. Juli 2012 erfasst nur Mitarbeiter, die im Ra h- men der Umsetzung des Standortkonzepts von Berlin nach Frank furt ( Oder ) migriert sind. Dies ergibt sich aus der Überschrift und aus Nr n . (1), ( 5 ) und ( 7 ) der Vereinbarung. Migrat ion en von und zu anderen Standorten - und insbeso n- dere Versetzung en der Arbeitnehmer von Potsdam nach Frankfurt (Oder) - sind von ihr nicht erfasst. Der Wortlaut der Prozessvereinbarung lässt auch nicht darauf schließen, dass die Betriebsparteien den Stand ort Potsdam aufgrund regionaler Nähe den Berliner Standorten zugeordnet haben. II. Die a ngefochtene Entscheidung unterliegt schon deshalb der Aufh e- bung, weil sie keine Sachverhaltsfeststellungen enthält, die dem Senat eine rechtsbeschwerderechtliche Überprüfung ermöglichen. Die Sache ist deshalb an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ § 559, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . 1. Grundlage der rechtsbeschwerderechtlichen Prüfung ist nach § 559 ZPO grundsätzlich nur der Tatsach enstoff, der sich aus dem Beschwerdeb e- schluss einschließlich der in ihm enthaltenen wirksamen Bezugnahmen und aus de m Sitzungsprotokoll erschließt ( vgl. BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - zu B I 1 a der Gründe mwN , BAGE 114, 272 ) . Einem Beschwerdebeschluss ohne festgestellten Sachverhalt kann in der Regel nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Bereits dies zwingt ohne Feststellung eines Rechtsfehlers des Landesarbeit s- gerichts und ohne entspr echende Rüge des Rechtsbeschwerdeführers grun d- sätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverwe i- 3 4 5 6 - 5 - 1 ABR 51/11 - 6 - sung der Sache an das Landesarbeitsgericht ( vgl. BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - zu B I 1 a der Gründe, BAGE 114, 272 ). Hiervon kann n ur ausnahmswe i- se abgesehen werden, wenn das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten und deren im Beschwerdeverfahren gestellte Anträge auf andere Wei se als durch eine (gesonderte) Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Entscheidung zuverlässig feststellbar sind ( vgl. BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 114, 272 ) . 2. Hiernach sind die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Landesa rbeitsgericht geboten. Dem Senat ist eine rechtsbeschwerderechtliche Überprüfung der Beschwerdeentscheidung nicht möglich. a) Das Beschwerdegericht hat von einer Sachverhaltsdarstellung abges e- hen und insoweit auf den arbeitsgerichtlichen Beschluss Bezug g enommen . § 69 Abs. 2 ArbGG, wonach im Berufungsurteil von der Darstellung des Tatb e- stands abgesehen werden kann, findet auf den Beschluss des Landesarbeit s- gerichts über die Beschwerde aber ebenso wenig Anwendung wie § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG, wonach bei ein em Urteil , gegen das die Revision statthaft ist, unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen eine Bezugnahme auf das mit der Berufung angefochtene Urteil zuläs sig ist . N ach § 91 Abs. 2 Satz 2 ArbGG gilt für die Beschwerdeentscheidung (nur) § 69 A bs. 1 Satz 2 ArbGG entsprechend. b) Von einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im vorliegenden Ve r- fahren nicht ausnahmsweise abzuse hen. D ie - sehr knappen - Erwägungen des Landesarbeitsgerichts zur Zurückweisung der Beschwerde enthalten keine ta t- sächlichen Feststellungen . Wegen der Entscheidung des Beschwerdegerichts im Sitzungsprotokoll über den A n- hörungstermin zurückgegriffen werden. Selbst die Anträge der Arbeitgeberin sind nicht zuverlässig feststel lbar. Sie können allenfalls nach Maßgabe der erst - 7 8 9 - 6 - 1 ABR 51/11 instanzlichen Entscheidung, auf die das Beschwerdegericht wegen § 91 Abs. 2 Satz 2 ArbGG nicht wirksam Bezug nehmen konnte , bestimmt werden. Schmidt Koch K. Schmidt Wisskirchen Dr. Klebe
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