Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Februar 2014 Erster Senat - 1 ABR 76/12 - I. Arbeitsgericht Neuruppin Beschluss vom 7. März 2012 - 5 BV 92/11 - II. Landesarbeitsgericht - Brandenburg Beschluss vom 9. August 2012 - 5 TaBV 770/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Beschlussverfahren - Einigungsstelle - obligatorisches innerbetriebliches Schlichtungsverfahren Bestimmung : BetrVG § 76 Abs. 6; ArbGG §§ 4, 93 Abs. 2, § 65; ZPO § 1029 Abs. 1, § 1032 Abs. 1, § 293 Satz 2 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 76/12 5 TaBV 770/12 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Februar 2014 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Beschwerdef ührer, 2. Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 11. Februar 2014 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck und Prof. Dr. Koch sowie die ehre n- amtliche Richterin Schwitzer und den ehrenamtlichen Richter Stemmer für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 76/12 - 3 - Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brande nburg vom 9. August 2012 - 5 TaBV 770/12 - aufgehoben. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 7. März 2012 - 5 BV 92/11 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über den persönlichen Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Die Arbeitgeberin stellt Schienenfahrzeuge her. Sie beschäftigt in ihrem H Betrieb neben ca. 2.000 Stammarbeitnehmern rd. 450 Leih arbeitnehmer. Bei der Arbeitgeberin ist der ant ragstellende Betriebsrat gebildet. Im Betrieb gilt die am 1. September 2011 abgeschlossene Betriebsve r- einbarung Nr. ( BV 53 ) . Deren § 6 regelt den zuläss i- gen Umfang und den Ausgleich des monatlichen Gleitzeitrahmens. Nach § 7 Abs . 1 BV 53 können die Beschäftigten im Rahmen ihrer Gleitzeitsalden t ages - oder stundenweise Freizeitausgleich nehmen. In § 14 BV 53 heißt es: § 14 Paritätische Kommission Zur Klärung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieser BV und der Umsetzung des § 6 dieser BV wird eine paritätische Kommission gebildet, die aus je drei Vertretern der GF und des BR bestehen. Wird keine Einigung erzielt, ist eine Einigungsstelle anzurufen. 1 2 3 - 3 - 1 ABR 76/12 - 4 - Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei ve r- pflichtet, die Regelungen der BV 53 zur Gleitzeit und zum Zeitausgleich auf die überlassenen Arbeitnehmer anzuwenden. Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt, 1. es der Arbeitgeberin unter Androhung eines Or d- nungsgeldes iHv . bis zu 10.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, während i- Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer in der Weise zu beschäftigen, dass sie ihre Arbeitszeit nicht inne r- halb der in der Anlage zur Betriebsvereinbarung Nr. festgelegten Rahmenarbeitszeit und des in § 6 dieser Betriebsvereinbarung geregelten Gleitzeitrahmens ihre Arbeitszeit selbst bestimmen und dass diese Leiharbeitnehmer keinen Zeitausgleich gemäß § 7 s- sie im Rahmen ihrer Gleitzeitsalden tages - oder stundenweise Freizeitausgleich nehme n; 2. es der Arbeitgeberin unter Androhung eines Or d- nungsgeldes iHv. bis zu 10.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, während i- e- nigen Leiharbeitnehmern, die sie in ihrem Betrieb einsetzt und die im Drei - Schicht - System, wie es in der Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung unter - C - 3 - ist, arbeiten sofern sie in der dort geregelten Frü h- schicht arb eiten, eine tägliche Pausenzeit von 45 Minuten zu erfassen und in dieser Form an den ve r- traglichen Arbeitgeber des jeweiligen Leiharbeitne h- mers weiterzureichen, obwohl der jeweilige Leiha r- beitnehmer eine tägliche Pausenzeit von nicht mehr als 35 Minuten in Anspruch genommen hat; 3. es der Arbeitgeberin unter Androhung eines Or d- nungsgeldes iHv. bis zu 10.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, während i- 2011 bei denj e- nigen Leiharbeitnehmern, die sie in ihrem Betrieb einsetzt und die im 3 - Schicht - System, wie es in der r- 4 5 - 4 - 1 ABR 76/12 - 5 - - C - 3 - r- beiten, sofern sie in der dort geregel ten Frühschicht arbeiten, eine tägliche Pausenzeit von 45 Minuten zu erfassen und in den monatlichen Zeitnachweisen zu dokumentieren, wenn tatsächlich eine Pausenzeit von 35 Minuten bei der Abrechnung der geleisteten Arbeitszeit berücksichtigt wurde. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat ihnen d as Landesarbeitsgericht entsprochen . Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Arbeitgeberin die Wiederhers tellung der ers t- instanzlichen Entscheidung. Das Verfahren ist in Bezug auf die zu 2. und zu 3. erhobenen Anträge in der Anhörung vor dem Senat eingestellt worden, nac h- dem die Beteiligten insoweit übereinstimmende Erledigungserklärungen abg e- geben haben. B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet, weil der allein noch verfahrensgegenständliche Antrag zu 1. unzulässig ist. Der Betriebsrat konnte ein Beschlussverfahren, dessen Streitgegenstand den persönlichen Ge l- tungsbereich der BV 53 betrifft, e rst nach Abschluss des in § 14 BV 53 vorg e- sehenen Schlichtungsv erfahrens einleiten. Ein solches haben die Beteiligten aber nicht durchgeführt. Dies steht einer Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren entgegen. I. Der Antrag bedarf der Auslegung. 1. Na ch dem Antragswortlaut macht der Betriebsrat mit diesem die Unte r- lassung eines aus seiner Sicht betriebsverfassungswidrigen Verhaltens der A r- beitgeberin geltend. Aus dem bei der Antragsauslegung zu berücksichtigenden Vorbringen des Betriebsrats folgt jedoc h, dass dieser die Arbeitgeberin dazu anhalten möchte, es den in ihrem Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmern zu ermöglichen, ihre Arbeitszeit entsprechend der Regelung in §§ 6, 7 BV 53 zu gestalten. Damit ist Antragsgegenstand nicht die Unterlassung eines bestim m- ten Verhaltens der Arbeitgeberin, sondern die positive Durchführung der g e- 6 7 8 9 10 - 5 - 1 ABR 76/12 - 6 - nannten Vorschriften in Bezug auf die gegenwärtig und zukünftig im Rahmen von Dienstplänen eingesetzten Leiharbeitnehmer. Diesen soll insbesondere die Möglichkeit eingeräumt werden, entsprechend ihrer Gleitzeitsalden tages - oder stundenweise Freizeitausgleich zu nehmen. 2. Erst m it diesem (positiven) Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin könnte im Fall ihrer Verurteilung erk ennen, dass sie die Leiharbeitnehmer wie die anderen in ihrem H Betrieb eingesetzten Arbeitnehmer entsprechend den Regelungen in §§ 6, 7 BV 53 b e- handeln muss. II. Der Antrag zu 1. ist unzulässig, weil das in § 14 BV 53 v o r gesehene Vorverfahren nicht durch geführt worden ist . 1. Der Senat ist an einer Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen für de n Durchführungsantrag nicht nach § 93 Abs. 2 iVm. § 65 ArbGG gehindert, w o- nach das Rechtsbeschwerdegericht nicht die Zulässigkeit des zu den Gerichten für Arbeitssa chen beschrittenen Rechtswegs prüft. Diese Vorschriften gelten nicht für das Verhältnis der Arbeitsgerichte zu den nach dem Betriebsverfa s- sungsgesetz errichteten Stellen für eine innerbetriebliche Streitschlichtung (zu § 101 Abs. 2 ArbGG: BAG 10. April 199 6 - 10 AZR 722/95 - zu II [richtig: III] 1 der Gründe, BAGE 82, 370) . 2. Ein Antrag im Beschlussverfahren zur Klärung einer betriebsverfa s- sungsrechtlichen Meinungsverschiedenheit ist unzulässig, wenn sich die B e- triebsparteien verpflichtet haben, in einem solchen Konfliktfall zunächst eine innerbetriebliche Einigung in einem von ihnen vereinbarten Verfahren zu vers u- chen. Ein solches Vorverfahren ist keine nach § 4 ArbGG unzulässige Schied s- vereinbarung, sondern eine Arbeitgeber und Betriebsrat durch § 76 Abs . 6 B e- trVG eröffnete Möglichkeit, zwischen ihnen bestehende Meinungsverschiede n- heiten vorrangig einer innerbetrieblichen Konfliktlösung zuzuführen und erst nach deren Scheitern der anderen Betriebspartei die Einleitung eines B e- schlussverfahrens zu ermöglic hen (BAG 16. August 2011 - 1 ABR 22/10 - Rn. 17, BAGE 139, 25) . Dies gilt auch dann, wenn Gegenstand ein er im Ko n- 11 12 13 14 - 6 - 1 ABR 76/12 - 7 - fliktfall anzurufenden Einigungsstelle keine Regelungs - , sondern eine Recht s- frage ist, für die diese außerhalb der ihr gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen keine Entscheidungsbefugnis hat. Eine von den Betriebsparteien begründete Zuständigkeit der Einigungsstelle für die gegenwärtige Auslegung einer B e- triebsvereinbarung verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat daher, zunächst d e- ren Entscheidung he rbeizuführen, bevor sie über diese Rechtsfrage die Geric h- te für Arbeitssachen zur Streitentscheidung anrufen. Ein Antrag auf Feststellung des Inhalts einer betrieblichen Norm ist unzulässig, solange das vereinbarte Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist (vgl. BAG 20. November 1990 - 1 ABR 45/89 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 66, 243) . 3. Für den auf Durchführung der BV 53 gerichtete n Antrag ist das in § 14 BV 53 vereinbarte obligatorische Schlichtungsverfahren durchzuführen . a) Gegenstand der in § 14 BV 53 getroffenen Regel ung ist die Klärung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der BV 53 sowie der Umse t- zung von § 6 BV 53. Für diese Streitigkeiten haben die Betriebsparteien ein o b- ligatorisches Schlichtungsverfahren vereinbart , wonach z unächst eine parität i- sche Kommission zu bilden ist . Wird dort keine Einigung erzielt, schließt sich daran eine Verhandlung vor der Einigungsstelle an. Obwohl nicht ausdrücklich geregelt, haben die Betriebsparteien damit auch deren Ents cheidungskomp e- tenz vereinbart. Ansonsten hätte es nahegelegen, sich auf ein Vermittlungsve r- fahren unter Hinzuziehung einer unparteiischen Person zu verständigen. Die Begründung einer Einungsstellenzuständigkeit bringt zum Ausdruck, dass diese bei einer Nic hteinigung über den Streit der Betriebsparteien entscheidet. Hierfür spricht auch, dass die ihr zugewiesene Zuständigkeit über die Anwendung des in § 6 BV 53 bestimmten Gleitzeitrahmens auch Regelungsstreitigkeiten betre f- fen kann , für die bereits nach § 87 Abs. 2 BetrVG eine Zuständigkeit der Ein i- gungsstelle besteht . Eine Dispositionsmöglichkeit über die Durchführung des in § 14 BV 53 vorgesehenen Verfahrens, etwa dass dieses nur auf Antrag durc h- zuführen ist, haben die Betriebsparteien nicht vereinbart. 15 16 - 7 - 1 ABR 76/12 - 8 - b ) Von dem in § 14 BV 53 vereinbarten obligatorischen Schlichtungsve r- fahren werden auch Leistungsanträge erfasst, in denen über die sich aus der BV 53 ergebenden Rechte und Pflichten gestritten wird. aa) Für eine zwischen den Betriebsparteien vereinbarte vorrangige innerb e- triebliche Konfliktlösung ist es ohne Bedeutung, ob der im Beschlussverfahren erhobene Antrag auf die Feststellung eines bestimmten Inhalts der Betriebsve r- einbarung beschränkt wird oder deren zutreffende Auslegung lediglich als Vo r- frage f ür einen Leistungsantrag von Bedeutung ist. Die Begründung einer über das Betriebsverfassungsgesetz hinausgehenden Zuständigkeit der Einigung s- stelle bringt zum Ausdruck, dass beide Betriebsparteien es für sinnvoll ans e- hen, eine gerichtliche Klärung der zwi schen ihnen umstrittenen Rechts - oder Regelungsfrage erst nach einem innerbetrieblichen Schlichtungsv er such zuz u- lassen . Dieser Zweck würde verfehlt, wenn es einer Betriebspartei möglich w ä- re, durch einen Leistungsantrag, der auf die Durchführung der Betrie bsverei n- barung mit dem von ihr für richtig gehaltenen Inhalt gerichtet ist, die vereinbarte obligatorische Konfliktlösung zu umgehen . bb) Allerdings ist § 14 BV 53 einschränkend dahingehend auszulegen, dass von dieser Regelung nicht Beschlussverfahren des einstweiligen Rechtsschu t- zes erfasst werden. Der mit der Durchführung eines innerbetrieblichen Konflik t- lösungsverfahrens verbundene Zeitaufwand darf die Gewährung von effektivem Rechtsschutz nicht beeinträchtigen. Dies wäre aber der Fall, wenn vor dem A n- t rag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung das in § 14 BV 53 vorgesehene Verfahren durchgeführt werden müsste. W eder die Paritätische Kommission noch die Einigungsstelle sind zur Anordnung von vorläufigen Maßnahmen b e- fugt. Effektive r Rechtsschutz kann in solchen Verfahren nur durch die staatl i- chen Gerichte gewährt werden. 17 18 19 - 8 - 1 ABR 76/12 - 9 - 4. Unerheblich ist , dass die Arbeitgeberin in den Vorinstanzen die Einha l- tung des in § 14 BV 53 vorgesehene n Verfahren s nicht verlangt hat. a) Bei § 14 BV 53 handelt es sich um ein e betriebliche Norm, deren Inhalt von den Gerichten für Arbeitssachen nach § 293 Satz 2 ZPO als Bestandteil des auf den Sachverhalt anzuwendenden Rechts auch ohne ausdrücklichen Hinweis eines Beteiligten daraufhin zu überprüfen ist, ob sie den erhobenen An spruch betrifft. Dies ist vorliegend der Fall. b) Die von den Beteiligten in der BV 53 vereinbarte vorrangige innerb e- triebliche Konfliktlösung musste nicht von der Arbeitgeberin als Einrede geltend gemacht werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das schied s- richterliche Verfahren (§ § 1025 ff. ZPO) sind auf ein obligatorisches innerb e- triebliches Schlichtungsverfahren weder unmittelbar noch entsprechend anz u- wenden. aa) Nach § 1029 Abs. 1 ZPO können die Parteien in einer Schiedsvereinb a- rung alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein b e- stimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unte r- werfen. Wird vor einem Gericht K lage in einer Angelegenheit erhoben, die G e- genstand einer solchen Schiedsvereinbarung ist, hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht ste llt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist (§ 1032 Abs. 1 ZPO) . bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Einrede des Schiedsvertrags eine verzichtbare prozesshindernde Einrede, auf die sich die beklagte Partei in jeder Instanz vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache berufen muss. Die etwaige Zuständigkeit eines Schiedsgerichts ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (zu § § 101 , 10 2 ArbGG: BAG 30. September 1987 - 4 AZR 233/87 - B AGE 56, 179) . Für die Erhebung der Rüge genügt es, dass der Beklagte seinen Willen hinreichend deutlich zum 20 21 22 23 24 - 9 - 1 ABR 76/12 - 10 - Ausdruck bringt, die Sachentscheidung solle nicht von dem angerufenen staa t- lichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht getroffen werden (BGH 13 . Januar 2009 - XI ZR 66/08 - Rn. 30) . cc) Die zivilprozessualen Vorschriften über die Schiedsvereinbarung und den damit verbundenen Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Geric h- ten sind auf eine zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat getroffene Verei nbarung über eine obligatorische innerbetriebliche Konfliktlösung nicht anzuwenden. Das schiedsrichterliche Verfahren betrifft nur schiedsfähige Angelegenheiten (§ 1030 Abs. 1 ZPO) , zu denen die in § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG geregelten G e- genstände nicht gehör en. Nach § 4 ArbGG kann die Arbeitsgerichtsbarkeit nur in den Fällen des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG und nur nach Maßgabe der §§ 101 bis 110 ArbGG ausgeschlossen werden. Für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz kann daher keine Schiedsvereinba rung getroffen werden. Auch eine entsprechende Anwendung von § 1032 Abs. 1 ZPO scheidet aus. Es fehlt an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke. Die B e- triebsparteien verfügen in Bezug auf die Durchführung von innerbetrieblichen Sch lichtungs ver fahren über ausreichende Dispositionsmöglichkeiten. Sie kö n- nen die Einleitung eines solchen Verfahrens von vornherein nur auf Antrag e i- ner Betriebspartei vorsehen. Wollen sie trotz eines vereinbarten obligatorischen Sch lichtungs verfahrens unmittelbar eine gerichtliche Klärung der zwischen ihnen umstrittenen Rechts - oder R egelungsfrage herbeiführen, können sie die Verpflichtung zu seiner Durchführung durch eine hierauf bezogene Vereinb a- rung wieder aufheben. Kommt eine solche nicht zustande, ist wegen der zw i- schen ihnen getroffenen Regelung das vorgesehene Schlichtungsverfahren vor der Einleitung des Beschlussverfahrens durchzuführen. 25 - 10 - 1 ABR 76/12 5. Danach erweist sich der Antrag als unzulässig. Der Betriebsrat musste vor Einleitung des streitgegenständlichen Beschlussverfahrens das in § 14 BV 53 vorgesehene Verfahren einleiten, woran es vorliegend fehlt. Es kann d a- hin stehen, ob und ggf. bis zu welchem Zeitpunkt die Betriebsparteien die Pflicht zur Durchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens aufh e- ben können. Die Beteiligten haben eine solche Vereinbarung nicht getroffen. Schmidt Linck Koch Schwitzer Stemmer 26
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