Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 7. Juni 2016 Erster Senat - 1 ABR 26/14 - ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR26.14.0 I. Arbeitsgericht Karlsruhe Beschluss vom 11. Juni 2013 5 BV 1/13 - II. Landesarbeitsgericht Baden- Württemberg Kammern Mannheim Beschluss vom 9. April 2014 - 19 TaBV 7/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Beschwerdeentscheidung im Beschlussverfahren ohne Antrag Bestimmung: ZPO § 308 Abs. 1 Satz 1 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR26.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 26/14 19 TaBV 7/13 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Juni 2016 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Beschwerdeführer, 2. Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der An hörung vom 7. Juni 2016 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Hayen und Stemmer für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 26/14 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR26.14.0 - 3 - Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 9. April 2014 - 19 TaBV 7/13 - aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem B e- triebsrat Auskünfte im Zusammenhang mit an ihre Mitarbeiter von der US - amerikanischen Konzernobergesellschaft ausgegebene Aktienoptionen (Stock Options) und Nachzug saktien (Deferred Stock) zu erteilen . Die Arbeitgeberin betreibt im Rahmen eines Betriebsführungsvertrags ua. ein Werk in R , in dem der beteiligte Betriebsrat gebildet ist. Sie g e hört zum weltweit tätigen Chemie - und Technologie konzern D , de s sen Ober g e sel l schaft T (T ) ihren Sitz in den USA hat . Bei D werden Mitarbeiter n ab einer b e stim m ten Führungsebene nach einem von T aufgelegten Long Term I n cent i - Programm Stock Opti ons und Defe r red Stock gewährt. Den Bezug s ra h men und die Verteilungsparameter legt T jährlich fest ; d ie Arbeitgeberin selbst g e währt keine Aktien . Die Z u te i lung der Stock Options und Deferred Stock erfolgt seit 2009 im Zusamme n hang mit der Leistungseinstufung des j e weiligen Mita r be i- ters a utomatisiert in einem elektronischen Gehaltsfin dungspr o zess n- - PPP ) . Im PPP können die jeweiligen Vorgeset z ten - innerhalb eines bestimmten Zei t fen s ters - von der im System vorgegeb e nen Leistungsb e- urteilung nach oben oder unten abwei chende Eingaben m a chen . Zudem kö n- nen sie Mitarbeiter hi n zuf ü gen oder herausneh men. Diesen Änderungen muss die Konzernoberg e sel l schaft nicht folgen. Wegen der nach Sparten gegliede r- ten Organisation des Konzerns sind die Vorgesetzten, die für bei der Arbeitg e- berin angestellte Mita r beiter auf das System zugreifen, zum Teil selbst nicht bei 1 2 - 3 - 1 ABR 26/14 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR26.14.0 - 4 - dieser angestellt . Umgekehrt wirken bei der Arbeitgeberin ang e stellte Vorg e- setzte auch auf den PPP von Mitarbeitern anderer Konzerngesel l schaften ein. Der Betriebsrat hat in dem von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren Auskunftsansprüche über die Einflussnahme der Arbeitgeberin auf die Zuteilung der Stock Options und Deffered Stock geltend gemacht. Er hat erstinstanzlich sinngemäß beantragt 1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, für welche Mitarbe i- ter/Mitarbeiterinnen - mit Ausnahme der leitenden Angestellten - in dem von ihr als Betriebsführung s- gesellschaft geführten Werk R von der Mu t te r g e sel l- schaft der Ar beitgeberin, der T , die G e wä h rung von Deferred Stock und/oder Stock O p tions in we l chem Umfang in den Jahren 2010 bis 2012 sowie in den künftigen Jahren vorgegeben wu r de/vorgegeben wird, 2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Antragsteller schriftlich oder in elektronischer Form Auskunft da r- über zu erteilen, inwieweit bei der von der Mutterg e- sellschaft T vorgegebenen Vergabe von Stock O p t i- ons und Deferred Stock abweichende Vorschl ä ge vom jeweiligen Vorgesetzten unterbreitet wurden und wie diese abweichenden Vorschläge begründet wu r- den, für die Jahre 2010 bis einschließlich 2012 sowie für die künftigen Jahre, 3. die Arbeitgeberin zu verpflich ten, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen, inwieweit bei der Muttergesel l- schaft T den abweichenden Vorschlägen der j e we i l i- gen Vorgesetzten gefolgt wurde, für die Jahre 2010 bis 2012 sowie für die künftigen Jahre. Das Arbeitsgerich t hat die Anträge abgewiesen. Hiergegen hat der B e- triebsrat Beschwerde eingelegt und in der Beschwerdebegründ ung Anträge formuliert. Nach der über den Termin zur Anhörung der Beteiligten in der B e- schwerdeinstanz vom 11. Dezember 2013 gefertigten Sitzungsniederschrift sind die Beteiligten erschienen und erörterten die Sach - und Rechtslage. Auf Vo r- schlag des Gerich ts schlossen die Beteiligten ein en . Nach dessen Wider ruf durch den Betriebsrat hat das Landesarbeitsgericht mit am 9. April 2014 verkündetem Beschluss der Beschwerde weitgehend stattgeg e- 3 4 5 - 4 - 1 ABR 26/14 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR26.14.0 - 5 - ben und die Arbeitgeberin zu näher bezeichneten A uskunftserteilungen ve r- pflichtet . Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederhe r- stellung der erstinstanzlichen Entscheidung . Sie rügt ua. die unterbliebene A n- trag stellung des Betriebsrats in der Beschwerdeinstanz . Der Betriebsrat bea n- tr agt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsger icht. Dieses hat rechtsfehlerhaft eine Sachentscheidung getroffen . Eine solche war ihm mangels Antragstellung des beschwerdeführenden Betriebsrats verwehrt. Soweit das Landesarbeitsgericht gleichwohl die Arbeitgeberin zur Erteilung von Auskünften im tenori erten Umfang verpflichtet hat , hat es gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen . Das hat der Senat auch ohne eine hierauf gestützte Ve r fahrensrüge von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. zuletzt BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - Rn. 28) . Der Senat kann keine eigene Sac h- entscheidung treffen. I. Das Landesarbeitsgericht hat unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Sache entschieden. 1. Das Gericht ist nach dem auch im Beschlussverfahren geltenden § 308 Abs. 1 ZPO nicht befugt, dem Antragstel ler etwas zuzusprechen, was nicht b e- antragt ist (vgl. BAG 17. März 2015 - 1 ABR 49/13 - Rn. 9 ) . Das Antragserfo r- dernis trägt der Notwendigkeit Rechnung, den Gegenstand des Verfahrens konkret zu bestimmen. Diesem Erfordernis ist nicht durch eine bloße strei tige Erörterung der Sach - und Rechtslage genügt. Bereits aus Gründen der pr o- zessualen Klarheit und der Notwendigkeit, die Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts näher zu bestimmen, bedarf es einer konkreten, auf die Sachentsche i- d ung des Gerichts ausgericht eten Antragstellung (vgl. zum Berufungsverfahren BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 121/04 - zu II 1 der Gründe mwN) . Auch in einem Beschlussverfahren ist der Antragsteller - im Gegensatz zu anderen B e- teiligten - grundsätzlich gehalten, einen Antrag zu stellen ( v gl. BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 16, BAGE 124, 175 ) . Des Weiteren unterliegen im 6 7 8 - 5 - 1 ABR 26/14 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR26.14.0 - 6 - arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 528, 308 ZPO nur die Beschwerdeanträge der Prüfung und Entscheidu ng des Beschwerdegerichts. Der Beschluss des ersten Recht s- zugs darf nur insoweit abgeändert werden, wie eine Abänderung beantragt ist. 2 . Gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 525, § 137 Abs. 1 ZPO wird die mündliche Anhörung der Beteiligten vor der B e- schwerdekammer mit dem Stellen der Anträge eingeleitet . Für dessen Form gilt § 297 ZPO. Formmängel bei der Antragstellung sind gem äß § 295 ZPO heilbar; nicht jedoch der Mangel der Erhebung des Antrags (Thomas/P utz o / Reichold ZPO 3 7 . Aufl. § 297 Rn. 3 ) . Ausnahmsweise kann die Annahme einer konkludenten Antragstellung in Betracht kommen ( dazu BAG 28. August 2008 - 2 AZR 63/0 7 - Rn. 20 f., BAGE 127, 329). Eine § 297 ZPO entsprechende A n- tragstellung scheidet aus , w enn der Antragsteller im Anhörungstermin nicht e r- scheint . Sind die Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG erfüllt, kann über den in der Antragsschrift - in der Beschwerdeinstanz nach § 90 Abs. 2, § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG über den in der Rechtsmittelschrift verfassten - Antrag verhan delt und ent schie den werden (vgl. GMP/Matthes / Spinner Ar bGG 8 . Aufl. § 83 Rn. 106) . Die Vorschrift des § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG betrifft aber nur den besonderen Fall des auf Ladung unentschuldigten Ausbleibens ei nes Beteiligten ( des Antragstellers ) , dem nur das bewusste Absehen von einer A n- tragstellung bei Erscheinen des Antragstellers gleichsteht . 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen durfte das Landesarbeitsgericht keine Sachentscheidung treffen . Der Betriebsrat als Antragsteller und B e- schwerdeführer hatte - wie er in seiner Stellungnahme zur Rechtsbeschwe r- debegründung der Arbeitgeberin selbst angibt - in dem anberaumten Anh ö- rungstermin, auf den der angefochtene Beschluss ergangen ist, keine Anträge ge stellt. Auch v on einer konkludenten Antragstellung kann nicht ausgegangen werden. D er Betriebsrat hatte nach dem Anhörungstermin vom 11. Dezember 2013 in dem Schriftsatz, in dem er den Vergleich widerrufen hatte, die Anor d- nung des schriftlichen Verfahrens seine Anträge aus der Beschwerdeschrift wiederholt. Das Landesarbeitsgericht 9 10 - 6 - 1 ABR 26/14 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR26.14.0 ist der Anregung nicht gefolgt, sondern hat Termin zur Verkündung einer En t- t- schieden. Ein Fall des § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG lag nicht vor, denn der B e- triebsrat war in dem Anhörungstermin erschienen und hat auch nicht etwa b e- wusst von einer Antragstellung abgesehen . 4. Der Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO kann in der Rechtsbeschwe r- deinstanz grundsätzlich nicht dadurch geheilt werden, dass - wie hier vom B e- triebsrat begehrt - die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt wird, da dies eine in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässige Antragsänderung oder - erweiterung ermöglichen würde (vgl. BAG 28. August 2008 - 2 AZR 63/07 - Rn. 23, BAGE 127, 329) . II. D ie Beschwerdeentscheidung ist aufzuheben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . E ine eigene Sachentscheidung ist dem Senat w e- gen der mangelnden Antragstellung im Beschwerdeverfahren verwehrt. Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Stemmer 11 12
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