- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 78/08 9 TaBV 74/07 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. April 2010 BESCHLUSS Klapp, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Anschlussbeschwerdeführer und Rechtsbeschwerde- führer, 2. Beschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 20. April 2010 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die - 2 - 1 ABR 78/08 - 3 - Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck und Dr. Koch sowie die ehrenamt-lichen Richter Dr. Federlin und Brunner für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Be-schluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. Juni 2008 - 9 TaBV 74/07 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei der Ent-sendung von Anzeigenredakteuren zu betrieblichen Bildungsveranstaltungen. Die Arbeitgeberin betreibt in K einen Zeitungsverlag. Mit Schreiben vom 20. März 2007 beantragte sie die Zustimmung des bei ihr errichteten Betriebs-rats zur Durchführung einer betrieblichen Bildungsmaßnahme Adobe Photoshop CS2 - Firmenseminar für die vier Mitglieder der Redaktion Verlags-beilagen. Dies lehnte der Betriebsrat mit der Begründung ab, er könne nicht erkennen, dass diese Redakteure die Unterrichtung in einem Bildbearbeitungs-programm für ihre Tätigkeit benötigten. Nachdem auch weitere Verhandlungen zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat zu keiner Verständigung führten, vertrat die Arbeitgeberin im Schreiben vom 16. April 2007 nunmehr die Auffassung, es handele sich um eine mitbestimmungsfreie Bildungsver-anstaltung für Tendenzträger iSd. § 118 Abs. 1 BetrVG und führte die Ver-anstaltung durch. Die Anzeigenredakteure sind in der Redaktion Verlagsbeilagen be-schäftigt, die der Anzeigenabteilung der Arbeitgeberin zugeordnet ist. In dieser Redaktion werden die Anzeigen und redaktionellen Texte für die Anzeigen-sonderveröffentlichungen in den Verlagsbeilagen für den K-Stadt-Anzeiger redaktionell vorbereitet. Die Anzeigenredakteure sind zuständig für das Ver-fassen von Berichten zu Sonderthemen, Messen und Sonderveranstaltungen 123 - 3 - 1 ABR 78/08 - 4 - sowie für das Verfassen von Anzeigen zu firmenbezogenen Themen wie zB Jubiläen sowie Geschäftsneu- oder -wiedereröffnungen, die als Kunden-anzeigen gekennzeichnet sind. Die Aufgabe der Anzeigenredakteure besteht in der Aufbereitung des von Kunden angelieferten Wort- und Bildmaterials, der Bearbeitung und dem Verfassen von Texten, ihrer redaktionellen und technischen Ausgestaltung sowie in der Koordinierung sämtlicher Tätigkeiten. Die Anzeigenredakteure nehmen an der Redaktionskonferenz nicht teil. Die von ihnen bearbeiteten Anzeigensonderveröffentlichungen erscheinen ohne Änderungen in einer weiteren K Tageszeitung. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er habe bei der Durch-führung von innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen für die Anzeigen-redakteure nach § 98 BetrVG mitzubestimmen. Dem stehe die Regelung des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht entgegen. Bei den Anzeigenredakteuren handele es sich nicht um Tendenzträger. Der Betriebsrat hat beantragt, 1. der Arbeitgeberin aufzugeben, es künftig zu unter-lassen, einseitig ohne Zustimmung des Betriebsrats oder der Entscheidung einer Einigungsstelle inner-betriebliche Bildungsmaßnahmen für Mitglieder der Redaktion Verlagsbeilagen der Anzeigenabteilung durchzuführen, 2. der Arbeitgeberin für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gesetzt wird, anzudrohen, hilfsweise, 3. festzustellen, dass dem Betriebsrat ein Mit-bestimmungsrecht bei innerbetrieblichen Bildungs-maßnahmen für Mitglieder der Redaktion Verlagsbei-lagen der Anzeigenabteilung zusteht. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat dem Unterlassungsantrag entsprochen und der Arbeitgeberin für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld iHv. 1.000,00 Euro angedroht. Gegen diesen Beschluss haben die Arbeitgeberin Beschwerde und der Betriebsrat Anschlussbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, 4567 - 4 - 1 ABR 78/08 - 5 - der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld iHv. 10.000,00 Euro anzudrohen. Das Landesarbeitsgericht hat der Beschwerde der Arbeitgeberin entsprochen und die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen, ohne sich mit dessen hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zu befassen. In der Rechtsbeschwerdeinstanz verfolgt der Betriebsrat seine zuletzt vor dem Landesarbeitsgericht gestellten Anträge weiter. B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats zu Recht abgewiesen. Von seinem Unter-lassungsantrag und dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag sind Fall-gestaltungen erfasst, in denen ein Mitbestimmungsrecht nicht besteht. Der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes ist dem Senat nicht zur Ent-scheidung angefallen. I. Der vom Betriebsrat als Hauptantrag gestellte Unterlassungsantrag ist zulässig. 1. Der Antrag bedarf der Auslegung. Nach seinem Wortlaut ist er darauf gerichtet, der Arbeitgeberin unter den im Antrag genannten Voraussetzungen die Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung iSd. § 98 BetrVG unabhängig von ihrem Tendenzbezug zu untersagen. Dieses Antragsverständnis entspricht auch dem Willen des Betriebsrats, was dieser in der Anhörung vor dem Senat ausdrück-lich bestätigt hat. Der Betriebsrat möchte entsprechend dem von ihm an-geführten Anlassfall verhindern, dass die Arbeitgeberin die Anzeigenredakteure ohne seine Zustimmung zu betrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen entsendet. Damit erstreckt sich der Unterlassungsantrag auch auf Maßnahmen der Arbeit-geberin, bei denen nicht das wie der betrieblichen Berufsbildungsmaßnahme, sondern ausschließlich das Teilnahmerecht von Anzeigenredakteuren zwischen den Betriebsparteien im Streit ist und bei denen sich das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht nach § 98 Abs. 1 BetrVG, sondern nach § 98 Abs. 3 und 4 BetrVG richtet. 891011 - 5 - 1 ABR 78/08 - 6 - 2. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ggf. vollstreckungsfähig gem. § 85 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 ArbGG iVm. § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bei einer dem Antrag stattgebenden Ent-scheidung kann die Arbeitgeberin eindeutig erkennen, welcher Handlungen sie sich enthalten soll und wann sie wegen eines Verstoßes mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes rechnen muss. II. Der Unterlassungsantrag ist unbegründet. Der Betriebsrat kann nicht nach § 98 BetrVG beanspruchen, dass die Arbeitgeberin betriebliche Berufs-bildungsmaßnahmen für die in der Redaktion Verlagsbeilagen beschäftigten Anzeigenredakteure nur nach seiner Zustimmung oder eines diese ersetzenden Spruchs einer Einigungsstelle durchführt. 1. Der vom Betriebsrat gestellte Unterlassungsantrag ist ein Globalantrag. Er erfasst jede Form der Durchführung von betrieblichen Berufsbildungsmaß-nahmen, an denen Anzeigenredakteure teilnehmen sollen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Globalantrag, der ein-schränkungslos eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen erfasst, grundsätzlich als insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn unter ihn zumindest auch Sach-verhalte fallen, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (3. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 - zu B II 2 a der Gründe mwN, BAGE 106, 188). 2. Der Unterlassungsantrag ist schon deshalb unbegründet, weil die Arbeitgeberin betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen iSd. § 98 BetrVG für die Mitglieder der Redaktion Verlagsbeilagen ohne die Zustimmung des Betriebs-rats durchführen kann, wenn dieser sich damit begnügt, der personellen Aus-wahlentscheidung der Arbeitgeberin zu widersprechen. § 98 BetrVG sieht ein Mitbestimmungsrecht in mehrfacher Hinsicht vor. Nach § 98 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maß-nahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen, nach § 98 Abs. 2 BetrVG kann er der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung ver-langen und gemäß § 98 Abs. 3 und 4 BetrVG kann er unter bestimmten Vor-1213141516 - 6 - 1 ABR 78/08 - 7 - aussetzungen Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern an Maß-nahmen der beruflichen Bildung machen und bei deren Nichtannahme durch den Arbeitgeber über die Auswahl der Teilnehmer mitentscheiden. Das Be-teiligungsrecht nach § 98 Abs. 3 und 4 BetrVG setzt aber voraus, dass der Betriebsrat zuvor eigene Vorschläge für die Person der Teilnehmer gemacht hat; entgegen der Vorstellungen des Betriebsrats kann er sich nicht darauf beschränken, der vom Arbeitgeber getroffenen Auswahl zu widersprechen (vgl. BAG 8. Dezember 1987 - 1 ABR 32/86 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 57, 114). 3. Der Unterlassungsantrag ist auch deshalb unbegründet, weil ein Mit-bestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung von betrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen für die bei der Arbeitgeberin tätigen Anzeigen-redakteure ausgeschlossen ist, da es sich bei dieser Personengruppe um Tendenzträger handelt und die Maßnahmen tendenzbezogen sind. a) Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG finden die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung iSv. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dienen, keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Durch § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG wird die Anwendung von Mitbestimmungsrechten aus-geschlossen, soweit durch sie die Pressefreiheit eingeschränkt würde. Die Vorschrift ist eine grundrechtsausgestaltende Regelung, bei deren Auslegung und Anwendung es nicht auf das Gewicht der durch die in Frage stehenden Mitbestimmungsrechte geschützten Belange der Arbeitnehmer ankommt (BVerfG 15. Dezember 1999 - 1 BvR 729/92 - zu II 2 b der Gründe, NZA 2000, 217). Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats können daher bei personen-bezogenen Maßnahmen in Tendenzbetrieben iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG beschränkt sein, wenn diese Tendenzträger betreffen und ihre Aus-übung die Freiheit des Verlegers zur Tendenzbestimmung und Tendenzver-wirklichung ernsthaft beeinträchtigen und damit dessen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschütztes Freiheitsrecht verletzen würde (BAG 30. Mai 2006 - 1 ABR 17/05 - Rn. 24 mwN, BAGE 118, 205). 1718 - 7 - 1 ABR 78/08 - 8 - b) Die Arbeitgeberin ist ein Tendenzunternehmen. Ihr Geschäftszweck ist die Berichterstattung und Meinungsäußerung iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG. Der Tendenzeigenschaft der Arbeitgeberin steht der von ihrem Eigen-tümer verfolgte Erwerbszweck nicht entgegen. Für die Anwendung des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG ist grundsätzlich der überwiegend verfolgte Unter-nehmensgegenstand maßgeblich und nicht, ob der Unternehmer mit Gewinn-erzielungsabsicht handelt (BAG 1. September 1987 - 1 ABR 23/86 - zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 56, 81). Die Tendenzeigenschaft der Arbeit-geberin wird auch nicht in Frage gestellt, weil sie ihr Anzeigengeschäft mit einem anderen K Zeitungsverlag gemeinsam betreibt. Die unternehmensüber-greifende Zusammenarbeit von Unternehmen iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG in tendenzgeschützten Bereichen führt nicht zum Verlust des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Schutzes. c) Die in der Redaktion Verlagsbeilagen der Anzeigenabteilung be-schäftigten Redakteure sind Tendenzträger. aa) Beschäftigte sind Tendenzträger, wenn die Bestimmungen und Zwecke des jeweiligen in § 118 Abs. 1 BetrVG genannten Unternehmens oder Betriebs für ihre Tätigkeit inhaltlich prägend sind (BAG 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - Rn. 16, BAGE 121, 139). Dies setzt voraus, dass sie die Möglichkeit haben, in dieser Weise auf die Tendenzverwirklichung Einfluss zu nehmen (BAG 12. No-vember 2002 - 1 ABR 60/01 - zu B II 2 b bb der Gründe mwN, BAGE 103, 329). Eine bloße Mitwirkung bei der Tendenzverfolgung genügt dafür nicht (BAG 18. April 1989 - 1 ABR 2/88 - zu B II 2 c der Gründe mwN, BAGE 61, 305). Wird der Arbeitnehmer auch mit nicht tendenzbezogenen Aufgaben beschäftigt, muss allerdings der Anteil der tendenzbezogenen Aufgaben an der Gesamt-arbeitszeit nicht überwiegen. Für seine Eigenschaft als Tendenzträger ist es ausreichend, wenn er überhaupt solche Arbeiten in nicht völlig unbedeutendem Umfang verrichtet (BAG 20. November 1990 - 1 ABR 87/89 - zu B IV 4 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 57). bb) Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind im Medienbereich beschäftigte Personen als Tendenzträger anzusehen, die als Redakteur auf die 19202122 - 8 - 1 ABR 78/08 - 9 - Berichterstattung und Meinungsäußerung eines Presseunternehmens unmittel-bar inhaltlich Einfluss nehmen können (1. September 1987 - 1 ABR 22/86 - zu B 2 a aa der Gründe mwN, BAGE 56, 71). Als eine solche Einflussnahme auf die Tendenzverwirklichung kommen sowohl eigene Veröffentlichungen wie auch die Auswahl und das Redigieren von Beiträgen und Texten Dritter in Betracht (31. Mai 1983 - 1 ABR 57/80 - zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 43, 35). In der Tätigkeit eines Redakteurs vermittelt sich die für einen Zeitungsver-lag kennzeichnende Tendenz (30. Mai 2006 - 1 ABR 17/05 - Rn. 23, BAGE 118, 205). Auf dessen presserechtliche Verantwortlichkeit kommt es hingegen nicht an (7. November 1975 - 1 AZR 282/74 - zu 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 9). cc) Die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet die publi-zistische Betätigung von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung (BVerfG 6. Oktober 1959 - 1 BvL 118/53 - BVerfGE 10, 118, 121). Dies umfasst das Recht, die inhaltliche Tendenz einer Zeitung festzulegen, beizubehalten, zu ändern und diese Tendenz zu verwirk-lichen (BVerfG 6. November 1979 - 1 BvR 81/76 - BVerfGE 52, 283, 297). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst der Schutzbereich der Pressefreiheit den gesamten Inhalt eines Presseerzeug-nisses, darunter auch die in ihm enthaltenen Werbeanzeigen für Anzeigen-kunden (12. Dezember 2000 - 1 BvR 1762/95 - BVerfGE 102, 347, 359). Diese dienen wie andere Nachrichten der Beschaffung und Verbreitung einer Informa-tion (10. Mai 1983 - 1 BvR 385/82 - BVerfGE 64, 108, 114; 4. April 1967 - 1 BvR 414/64 - BVerfGE 21, 271, 279). Die Gestaltung und Veröffentlichung von Wirtschaftswerbung in einer Zeitung ist daher Teil des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bereichs. dd) Danach hat das Landesarbeitsgericht die in der Redaktion Verlagsbei-lagen beschäftigten Anzeigenredakteure zu Recht als Tendenzträger an-gesehen. Ihnen sind überwiegend Tätigkeiten übertragen, aufgrund derer sie auf die Tendenzverwirklichung der Arbeitgeberin Einfluss nehmen können. 2324 - 9 - 1 ABR 78/08 - 10 - (1) Nach den vom Betriebsrat nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) gehört die Bearbeitung der Texte von Anzeigensonderver-öffentlichungen zu den Aufgaben der Anzeigenredakteure. Der überwiegende Teil ihrer Tätigkeit besteht in der Bearbeitung von fremden Texten, die entweder von ihnen selbst oder nach ihren Vorgaben durch beauftragte Redakteure redigiert werden. Daneben obliegt ihnen das Verfassen von längeren Anzeigen-texten für Kunden zB aus Anlass von Firmenjubiläen. Auf die Auswahl des veröffentlichten Text- und Bildmaterials und auf deren Bearbeitung haben die Anzeigenkunden der Sonderveröffentlichungen keinen Einfluss. (2) Die Anzeigenredakteure wirken danach durch eigene Veröffent-lichungen wie auch die Auswahl und die Bearbeitung von Beiträgen und Texten Dritter an der von der Arbeitgeberin herausgegebenen Tageszeitung mit. In den Anzeigensonderveröffentlichungen werden deren Leser über ausgewählte Wirtschaftsbereiche oder Berufsgruppen sowie über Sonderveranstaltungen informiert. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, wonach diese Veröffent-lichungen aufgrund ihrer positiven Darstellung der in ihnen enthaltenen Themen meinungsbildenden Charakter haben, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vom Betriebsrat nicht in Frage gestellt. Die An-zeigenredakteure unterliegen keinen Weisungen der Anzeigenkunden. Damit ist ihre Tätigkeit unmittelbar von den tendenzbezogenen Zwecken der Arbeit-geberin geprägt und beschränkt sich nicht auf eine bloße Unterstützung der Anzeigenkunden. (3) Die Tendenzträgereigenschaft der Anzeigenredakteure wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese nicht an der Redaktionskonferenz teil-nehmen oder die Redaktion Verlagsbeilagen der Anzeigenabteilung zugeordnet ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Tendenzträger-eigenschaft von Redakteuren richtet sich nach ihrem durch ihre Tätigkeit ver-mittelten inhaltlichen Einfluss auf den durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ge-schützten Bereich des Presseerzeugnisses und nicht nach ihrer organisatorischen Einbindung in das Verlagsunternehmen. Daneben hat das 252627 - 10 - 1 ABR 78/08 - 11 - Beschwerdegericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Arbeitgeberin die Verwirklichung ihrer Tendenz in den Anzeigensonderveröffentlichungen auch auf andere Weise als durch eine Teilnahme der Anzeigenredakteure an der Redaktionskonferenz sicherstellen kann. d) Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats ist bei der Durchführung von betrieblichen Bildungsmaßnahmen (§ 98 Abs. 1, 3 und 4 BetrVG) gegenüber den Anzeigenredakteuren ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Senats schützt die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Freiheit eines Verlagsunternehmens, darüber zu bestimmen, ob und auf welche Weise Redakteuren weitergehende Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Teilnahme an betrieblichen Bildungsmaßnahmen vermittelt werden. Von deren fachlicher Kompetenz ist die Tendenzver-wirklichung des Unternehmens abhängig. Ihre Fähigkeiten und Kenntnisse haben unmittelbaren Einfluss auf ihre berufliche Tätigkeit und spiegeln Eigenart und Tendenz des Unternehmens wieder. Die grundrechtlich verbürgte Tendenzverwirklichung würde daher beeinträchtigt, wenn die Umsetzung der verlegerischen Entscheidung über den Bildungsbedarf von Tendenzträgern von der Zustimmung des Betriebsrats abhinge (30. Mai 2006 - 1 ABR 17/05 - Rn. 25 f., BAGE 118, 205). Diese Erwägungen führen gleichermaßen zum Ausschluss des Mitbestimmungsrechts nach § 98 Abs. 3 und 4 BetrVG, wenn dessen Ausübung dazu führen würde, dass die Anzeigenredakteure nicht an der betrieblichen Berufsbildungsmaßnahme teilnehmen können. 4. Danach bedarf es keiner Entscheidung, ob sich der Betriebsrat gegen zu erwartende - erstmalige oder wiederholte - Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 98 BetrVG unabhängig von den in § 23 Abs. 3 BetrVG vorgesehenen Anforderungen an die Schwere des Verstoßes über-haupt im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren kann. III. Der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes ist ersichtlich nur für den Fall des Obsiegens mit dem Unterlassungsantrag gestellt. Er ist damit in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zur Entscheidung angefallen. 28293031 - 11 - 1 ABR 78/08 - 12 - IV. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist zulässig, aber un-begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass er erneut im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt wurde. aa) Der Betriebsrat hat den Feststellungsantrag bereits erstinstanzlich in das Verfahren eingeführt. Über ihn musste das Arbeitsgericht nicht ent-scheiden, da es bereits dem als Hauptantrag gestellten Unterlassungsantrag entsprochen hat. Der Feststellungsantrag ist dem Landesarbeitsgericht auf-grund der Beschwerde der Arbeitgeberin angefallen und in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht vom Betriebsrat mit dem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde zur Entscheidung gestellt worden. Das Landesarbeitsgericht hat ihn im Tatbestand nicht aufgeführt und über ihn ausweislich seiner Ent-scheidungsgründe nicht entschieden. Der Betriebsrat hätte danach nach § 320 Abs. 1 ZPO eine Tatbestandsberichtigung beantragen und anschließend einen Ergänzungsbeschluss (§ 321 Abs. 1 ZPO) beantragen müssen. Dies ist unter-blieben. Mit dem Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO ist die Rechtshängigkeit des ursprünglich gestellten Feststellungsantrags daher entfallen. Ein übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann jedoch erneut in das Verfahren eingeführt werden (BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 21, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 127 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 12). bb) Bei dem Feststellungsantrag handelt es sich nicht um eine in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässige Antragserweiterung. Antragserweiterungen sind ebenso wie sonstige Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (vgl. etwa BAG 27. Januar 1998 - 1 ABR 38/97 - zu B II 2 der Gründe mwN). Der Schluss der Anhörung vor dem Beschwerdegericht bildet nicht nur bezüglich des tatsäch-lichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht. Eine Ausnahme hat 323334353637 - 12 - 1 ABR 78/08 das Bundesarbeitsgericht aus prozessökonomischen Gründen dann anerkannt, wenn der geänderte Sachantrag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann (vgl. 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - zu B I 1 a der Gründe, BAGE 112, 238). Dies ist bei dem Feststellungsantrag der Fall. Das Prüfprogramm des Senats wird durch ihn nicht erweitert, sondern beschränkt sich auf die bereits im Rahmen des Unterlassungsantrags zu behandelnden Fragen. cc) Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor. Der Streit über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts betrifft ein betriebsverfassungs-rechtliches Rechtsverhältnis. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist angesichts des zwischen den Beteiligten bestehenden Streits über das Be-teiligungsrecht bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen der Anzeigenredakteure gegeben. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Dem Betriebsrat steht aus den bereits im Rahmen des Unterlassungsantrags erörterten Gründen bei der Durchführung von betrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen für Anzeigen-redakteure kein Beteiligungsrecht nach § 98 Abs. 1, Abs. 3 und 4 BetrVG zu. Schmidt Linck Koch Federlin Brunner 3839
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