Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. April 2016 Erster Senat 1 ABR 21/14 - ECLI:DE:BAG:2016:260416.B.1ABR21.14.0 I. Arbeitsgericht Saarbrücken Beschluss vom 28. Februar 2012 - 4 BV 61/11 - II. Landesarbeitsgericht Saarland Beschluss vom 26. März 2014 - 1 TaBV 9/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Bildungsmaßnahmen - Mitbestimmung des Betriebsrats Bestimmung en : BetrVG §§ 96 ff. ECLI:DE:BAG:2016:260416.B.1ABR21.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 21/14 1 TaBV 9/12 Landesarbeitsgericht Saarland Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. April 2016 BESCHLUSS Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Anschlussbeschwerdeführerin, 2. Widerantragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 26. April 2016 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Sch midt, den Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Berg und Rath für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 21/14 ECLI:DE:BAG:2016:260416.B.1ABR21.14.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 26. März 2014 - 1 TaBV 9/12 - wird zurüc kgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob der Betriebsrat bei einem Einsatz von Arbeitnehmern eines ausländischen Tochterunternehmens im Betrieb der Arbeitgeberin, dem herrschenden Unternehmen, zu Schulungs - und Fortbildungszwecken unter dem Gesichtspunkt der Durchführung betriebl i- cher Bildungsmaßnahmen mitzubestimmen hat. Die Arbeitgeberin liefert ua. Hydraulikzubehör. In ihrem Betrieb in S ist der beteiligte Betriebsrat gebi ldet. Anlass für das von ihr eingeleitete B e- schlussverfahren war der mittlerweile beendete Einsatz der bei ihrem slowak i- schen Tochterunternehmen H s.r.o. angestellten Arbeitnehm e rin T zur - so die Angaben in dem entsprechenden Au s lan dsentsend e vertrag - n arbeitung im Stammhaus H GMBH in S i nings - und Ausbildungspr o gramm im B e o gi s- ti k r h rend der Tätigkeit in S r t i gen Arbeit s zeit - und Feie r tagsr e n satz ve r we i gerte der B e triebsrat die von der A r beitgeberin zunächst erbetene Zusti m i- ne gültige Verleihe r laubnis entspr e r übe r hi n aus sei weder die vorgeseh e ne Ve r gütung angegeben noch eine Au s schre i bung en t- sprechend § 93 BetrVG erfolgt. Die Arbeitgeberin hat in dem Beschlussverfahren zunächst im Wesen t- lichen die Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung der Arbeitnehmerin T und später hauptsächlich die Feststellung begehrt, es handele sich bei der Schulung nicht um eine mitbestimmte personelle Maßnahme iSv. § 99 Abs . 1 BetrVG. Sie 1 2 3 - 3 - 1 ABR 21/14 ECLI:DE:BAG:2016:260416.B.1ABR21.14.0 - 4 - erklärte, dass seit September 2012 bis voraussichtlich Se p tember 2013 eine weitere Arbeitnehmerin des Unternehmens - Frau H - im Betrieb in S eingesetzt werde. Diese werde alle r dings nicht au s schlie ß lich g e- schult, sondern sei (auch) in den betrieblichen A r beit s prozess eingeg li e dert. Es könne nicht ausgeschlo s sen werden, dass kün f tig Arbeitne h mer des slow a k i- schen Tochteru nterne h mens zu Ausbildung s zw e cken bei ihr eingesetzt wü r den . Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, bei dem Einsatz handele es sich um eine erlaubnis pflichtige Arbeitnehmerüberlassung. Das - ohnehin nicht unionsrechtskonforme - Konzernprivileg des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG sei vo r- liegend ebenso wenig einschlägig wie die Bereichsausnahme nach § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG. Die Arbeitgeberin habe nicht darauf hingewi esen, dass es sich bei Frau T um eine Auszubildende gehandelt habe. Es hätte mindestens der Vo r l a- ge des von der Arbeitgeberin und der H s.r.o. g e schlo s senen Au s bi l dungs - bzw. Kooperationsvertrags bedurft. Jedenfalls seien bei der Ma ß na h me Mitb e sti m- mungsrechte nach § 98 und § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 B e trVG nicht b e achtet worden. Leiharbeitnehmer seien auch bei der Mi t b e sti m mung nach § 98 BetrVG wie Arbeitnehmer des Betriebs anzusehen. Der Betriebsrat hat im Wege von Wideranträgen - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - zuletzt verlangt 1. festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 98 Abs. 1 BetrVG beim Abschluss eines Kooperationsvertrags zwischen der Arbeitgeberin und der H s.r.o. über generell - abstrakte Ma ß na h men hinsichtlich Zeit, Inhalt, U m fang und Meth o den der Vermittlung von Kenntnissen der Durchfü h rung von Schulungs - und Fortbildung s ma ß nahmen von durch die H s.r.o. in den Betrieb der A r bei t g e b e rin en t san d- ten Leiha r be i t ne h mern - hilfsweise von zu ihrer B e- rufsbildung B e schä f ti g ten - z u steht; 2. festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 98 Abs. 1 BetrVG bezüglich generell - abstrakter Maßnahmen hinsichtlich Zeit, Inhalt, U m- fang und Methoden der Vermittlung von Kenntnissen durch Schulungs - und Fortbildungsveranstaltungen von durch die H s.r.o. in den Betrieb der A r bei t g e b e- rin entsandten Leiharbeitnehmern - hilfsweise von zu ihrer Berufsbildung Beschäfti g ten - z u steht, soweit 4 5 - 4 - 1 ABR 21/14 ECLI:DE:BAG:2016:260416.B.1ABR21.14.0 - 5 - diese nicht bereits durch den unter Ei n haltung der Mitbestimmungsrechte des B e triebsrats abgeschlo s- senen Kooperationsvertrag - hilfsweise durch den Kooperationsvertrag - mit der H s.r.o. festgelegt wo r- den sind; 3. festzus tellen, dass ihm hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der zeitlichen Lage von Schulungs - und Fortbildungsveranstaltungen von durch die H s.r.o. in den Betrieb der Arbeitgeberin en t sandten Leiha r bei t- nehmern - hilfsweise von zu ihrer Beruf s bildung B e- schäftigten - ein Mitbestimmung s recht gemäß § 98 Abs. 1 BetrVG und/oder § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG zusteht, soweit diese nicht bereits durch den unter Einhaltung der Mitb e sti m mungsrec h te des B e- triebsrats abgeschlossenen K o operation s ve r tra g - hilfsweise durch den Kooper a t i onsve r trag - mit der H s.r.o. festg e legt worden sind; 4. hilfsweise für den Fall, dass es sich bei Frau T um eine zu ihrer Berufsausbildung B e schäftigte ha n delt, der Arbeitgeberin aufzugeben, die E inste l lung und Beschäftigung von zu ihrer Beruf s ausbi l dung B e- schäftigten zu unterlassen, ohne dass dem B e trieb s- rat die Art ihrer Beschäftigung mitgeteilt wo r den ist; 5. hilfsweise zu 4. festzustellen, dass dem Betriebsrat bei der Einstellung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten die Art ihrer Beschäftigung mitzuteilen ist. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Wideranträge abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Wideranträ g e des Betriebsrats abgewiesen . Das Landesarbe itsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwer de des Betrieb s- rats zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde beschränkt auf diejenigen W i- deranträge zugelassen, die der Betriebsrat m it seiner Rechtsbeschwerde weiter verfolgt . B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die angefallenen Wideranträge zu 1. bis 3. des Betriebsrats abgewiesen. Die Wideranträge zu 4. und 5. fallen nicht zur Entscheidung an. 6 7 8 - 5 - 1 ABR 21/14 ECLI:DE:BAG:2016:260416.B.1ABR21.14.0 - 6 - I. Der Widerantrag zu 1. unzulässi g. 1. Der Antrag bedarf der Auslegung. a) Sein Gegenstand ist - nach der wörtlichen Antragsfassung - ein vom a- tionsvertrags zwischen der Arbeitgeberin und der H s.r. e stim m te, im Antrag näher aufgeführte Aspekte. Wie der Anlassfall - der Ei n satz der A r bei t- nehmerin T - und das schriftsätzliche Vorbringen des B e trieb s rats ze i gen, sieht dieser die mitbestimmungspflichtige Maßnahme d a rin, dass die A r beitg e berin bei der H s.r.o. angestellte Arbei t ne h mer für e i nen befri s teten Zei t raum in i h rem Betrieb einarbeitet und schult. Nur auf di e sen Sachve r halt, also die Durc h fü h- rung von Schulungs - und Fortbi l dungsma ß na h men in der Art und We i se, wie sie die Arbeitnehmerin T durchla u fen hat, bezieht der B e trieb s rat sein B e ge h- ren. Zum anderen konkret i siert er mit dem Widera n trag zu 1. die bea n spruchte Mi t a tion s s- rat meint den Abschluss jeglicher Vereinbarung zw i s chen der A r beitg e berin und ihrem slowakischen Tochteru n ternehmen, welche die im Antrag näher ang e- führten Inhalte aufweist. Gege n stand des Widera n trags zu 1. ist damit der aus Sicht des Betriebsrats mitzub e stimmende A b schluss eine r Ve r einbarung zw i- schen der Arbeitgeberin und der H s.r.o. über generell - abstrakte Ma ß na h men hinsich t lich Zeit, Inhalt, Umfang und Methoden der Ve r mittlung von Kenn t nissen der Durchfü h rung von Schulungs - und Fortbi l dung s maßnahmen von durch d ie H s.r.o. in den Betrieb der Arbeitgeberin entsandten Arbei t nehmern. b) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat mit dem Antrag kein Haupt - und Hilfsfeststellungsbegehren zur Entscheidung gestellt, je nachdem, o b es sich bei den entsandten Arbeitnehmern um Leiha r- beitarbeitnehmer oder (hilfsweise) um zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte handelt. Vielmehr wird für einen Vorgang eine Mitbestimmung beansprucht, die der Betriebsrat bei seiner Antragsformulierung all erdings - und insoweit unb e- achtlich - einer rechtlichen Begründung unterzieht. Der Antragsteller kann nicht bindend vorgeben, anhand welcher Rechtsnormen sein Antragsbegehren g e- richtlich geprüft werden möge. Der Verfahrensgegenstand wird auf der Grun d- 9 10 11 12 - 6 - 1 ABR 21/14 ECLI:DE:BAG:2016:260416.B.1ABR21.14.0 - 7 - lage eines bestimmten Lebenssachverhalts und der bestehenden Rechtslage durch den Inhalt des vom Antragsteller reklamierten Rechts oder Anspruchs konstituiert (BAG 15. April 2008 - 1 ABR 44/07 - Rn. 14) . 2. Für den nach der gebotenen Auslegung t rotz der Ver wen dung der Rechtsbegriffe (hilfsweise) s- bildung Beschäftigte iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten A n- trag fehlt es an dem Interesse an einer alsbaldigen Feststellung iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Die erstrebte Feststellung betrifft keine bereits getroffene oder j e- denfalls konkret bevorstehende Maßnahme, die sich wiederholen könnte. Für einen auch nur beabsichtigten Vertragsabschluss fehlt es an jeglichen Anhalt s- punkten. Er wird weder vom Betriebsrat be hauptet noch hat das Landesarbeit s- gericht hierzu Feststellungen getroffen. Vielmehr hat der Betriebsrat seine A n- tragstellung erkennbar an der Senatsentscheidung vom 18. April 20 00 ( - 1 ABR 28/99 - BAGE 94, 245) ausgerichtet, in der in entsprechender Anwend ung von § 98 Abs. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht beim Abschluss einer Vereinb a- rung über die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber insoweit bejaht worden ist , als Regelungen über die Durchführung von Bildungsmaßnahmen - ein sog. trag - getr offen waren . Daran fehlt es vorliegend. II. Der zulässige Widerantrag zu 2. ist unbegründet. 1. Nach gebotener Auslegung bestehen keine Bedenken gegen die Zulä s- sigkeit des Antrags. a) Auch der Widerantrag zu 2. bedarf der Auslegung. Mit ihm reklamiert der Betriebsrat eine Beteiligung an den im Antrag beschriebenen Maßnahmen. Diese beziehen sich auf Ausbildung, Schulung und Qualifikation von bei der H s.r.o. angestellten Arbeitnehmern für ihre dortige Tätigkeit durch die A r beitgeb e- rin, in deren Betrieb sie befristet entsendet werden. b) Mit diesem Inhalt ist der Antrag zulässig. aa) Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . Es ist nicht zweifelhaft, an welchen Maßnahmen der Betriebsrat beteiligt werden soll. Auch 13 14 15 16 17 18 - 7 - 1 ABR 21/14 ECLI:DE:BAG:2016:260416.B.1ABR21.14.0 - 8 - d ie näher beschriebene und von der Feststellung ausgenommene Konstellation ist ausreichend klar. Der Betriebsrat beansprucht nur dann eine Mitbestimmung, soweit er nicht bei einer geschlossenen oder zu schließenden Vereinbarung der Arbeitgeberin und der H s.r.o. über Fortbildungs - und Sch u lung s ma ß na h men gleich derer, die die Arbeitnehmerin T durchlaufen hat, mitb e stimmt hat. bb) Dem Antrag kommt das erforderliche Feststellungsinteresse zu, § 256 Abs. 1 ZPO . D ie Arbeitgeberin stellt die verfahrensgegenständliche Mitbesti m- mung in Abrede und schließt es nach ihrem eigenen Vorbringen nicht aus, in ihrem Betrieb künftig Arbeitnehmer der H s.r.o. in gleicher Weise wie die A r bei t- nehmerin T einzusetzen. 2. Der Antrag ist unbegründet. Die streitbefangene Angelegenheit unte r- liegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 98 BetrVG, weil sie k eine Maßnahme im Sinn dieser Vorschrift darstellt. a) Nach § 98 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. D er Begriff der betrieblichen Berufsbildung ist weit auszulegen. Er umfasst alle Maßnahmen der Berufsbildung iSd. § 1 Abs. 1 BBiG und damit ua. solche der Berufsausbi l- dung, der beruflichen Fortbildu ng und der beruflichen Umschulung. Hierzu g e- hören alle Maßnahmen, die über die - mitbestimmungsfreie - Unterrichtung des Arbeitnehmers über seine Aufgaben und Verantwortung, die Art seiner Tätigkeit und ihrer Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs so wie über die Unfall - und Gesundheitsgefahren und die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwe n- dung dieser Gefahren iSd. § 81 BetrVG hinausgehen, indem sie dem Arbei t- nehmer gezielt Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, die ihn zur Ausübung einer bestimmten Tät igkeit erst befähigen. Maßnahmen der betrieblichen B e- rufsbildung sind auch Lehrgänge, die dem Arbeitnehmer die für die Ausfüllung seines Arbeitsplatzes und seiner beruflichen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verschaffen sollen (BAG 5. März 2013 - 1 ABR 11/12 - Rn. 12 mwN) . 19 20 21 - 8 - 1 ABR 21/14 ECLI:DE:BAG:2016:260416.B.1ABR21.14.0 - 9 - b) Das Mitbestimmungsrecht besteht nur bei Maßnahmen der betriebl i- chen Berufsbildung. Dies ist funktional zu verstehen. Eine Berufsbildungsma ß- nahme ist eine betriebliche, wenn der Arbeitgeber Träger bzw. Veranstalter der Bildungsmaßnahme ist und die Berufsbildungsmaßnahme für bei ihm angestel l- te Arbeitnehmer durchgeführt wird (BAG 18. April 2000 - 1 ABR 28/99 - zu B I 2 a bb der Gründe mwN , BAGE 94, 245 ) . Dabei muss die Maßnahme r e- durchgeführt werden; zumindest mü s- sen sie bei der Beteiligung Vorrang haben (BAG 4. Dezember 1990 - 1 ABR 10/90 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 66, 292 ) . c) Hiervon ausgehend ist der streitbefangene Vorgang keine betriebliche Berufsbildungsmaßnahme iSv. § 9 8 Abs. 1 BetrVG. aa) Zwar ist die Qualifikation, wie sie Frau T absolviert hat, eine B e ruf s bi l- dungsmaßnahme. Sie soll, wie die Arbeitgeberin selbst angibt, diejen i gen Kenntnisse und Erfahrungen ver mitteln , die der Ausfüllung ihres Arbeit s platzes u nd ihrer beruflichen Tätigkeit dienen . bb) Die verfahrensgegenständliche Berufsbildungsmaßnahme, die nach den unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts allein die Kon s- tellation erfasst, dass in den Betrieb der Arbeitgeberin entsandte Arbei tnehmer der H s.r.o. für eine Tätigkeit bei ihr geschult und qualifiziert we r den, ist aber 98 BetrVG. Ausschließlich externe A r bei t nehmer b e- treffende Schulungen und Fortbildungen finden nicht für den B e trieb der A r bei t- geberin statt . Es fehlt damit an der für die Mitbestimmung nach § 98 BetrVG erforderlichen funktionellen Betriebsbezogenheit der Ma ß nahme. Dabei ist es - anders als der Betriebsrat meint - ohne Belang, ob die Entse n dung der zu schulenden Arbeitnehmer dem AÜG unterfällt. (1) Die Mitbestimmungstatbestände der §§ 96 ff. BetrVG heben - nach dem Willen des Gesetzgebers - Diese wird bereits in der Gesetzesbegründung zum BetrVG 1972, wonach die Beteiligung des Betriebsrats erstmals in einem eigenständigen Unterabschnitt bei den personellen Angelegenheiten geregelt worden ist, betont (vgl. BT - 22 23 24 25 26 - 9 - 1 ABR 21/14 ECLI:DE:BAG:2016:260416.B.1ABR21.14.0 - 10 - Drs. VI/1786 S. 51) und in den Gesetzesmaterialien zum BetrVerf - ReformG vom 23. Ju li 2001 (BGBl . I S. 1852) unterstrichen ( vgl. BT - Drs. 14/5741 S. 49 f. ) . Entsprechend will § 98 Abs. 1 BetrVG - wenn sich der Arbeitgeber für die Einführung einer Berufsbildungsmaßnahme entschieden hat - durch die gleichberechtigte Beteiligung des Betriebsrats an der Durchführung der Ma ß- nahme s icherstellen, dass das berechtigte Interesse der Betroffenen an einer ihren Belangen entsprec henden Aus - oder Fortbildung gewahrt wird (BAG 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - zu B II 3 b aa der Gründe, BAGE 111, 350) . Dem Betriebsrat sind etwa Beteiligungsrec hte bei der Auswahl der teilnehme n- den Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 98 Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG deshalb eingeräumt, weil dadurch gewichtige Arbeitnehmerinteressen berührt sein kö n- nen. Die Teilnahme an der betrieblichen Berufsbildung kann sich auf den ein en beruflichen Aufstieg oder gar den Arbeitsplatzerhalt auswirken (BAG 8. Deze m- ber 1987 - 1 ABR 32/86 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 57, 114) . Es soll gewäh r- leistet werden, dass einzelnen Arbeitnehmern eine Qualifizierung nicht aus sachwidrigen Gründen vorenthalten wird . (2) Diese Intentionen des Mitbestimmungsrechts sind erkennbar verknüpft mit der Stellung des qualifizierenden Arbeitgebers als Vertragspartei des A r- beitnehmers und seinem Interesse an de ss en Qualifikation oder zumindest e i- nes solche n A rbeitnehmer s , de ss en Arbeitsleistung er selbst beanspruch en kann . Sie greifen nicht, wenn es ausschließlich um Schulung, Fort - oder Ausbi l- dung von entsandten Arbeitnehmern für deren Beschäftigung bei dem entse n- denden Vertragsarbeitgeber geht. (3) In der F olge kommt dabei nicht darauf an, ob die jenigen Arbeitnehmer der H s.r.o., die in gleicher Weise wie die Arbeitnehmerin T zu Sch u lung s zw e- cken bei der Arbeitgeberin einge setzt werden, als Leiha r bei t nehmer zu qu a lif i- zieren sind. Deshal b ist die von der Rechtsb e schwerde erh o bene Ve r fahren s- rüge zu den Erwägungen des Landesarbeitsg e richts über eine gren z überschre i- tende Anwendung des § 18 AktG iS d. § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG als übe r raschender rechtlicher Gesichtspunkt ohne Erfolg. 27 28 - 10 - 1 ABR 21/14 ECLI:DE:BAG:2016:260416.B.1ABR21.14.0 - 11 - cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde widerspricht das vo r- stehende Ergebnis nicht der Entscheidung des Siebten Senats des Bundesa r- beitsgerichts vom 24. August 2011 zum Teilnahmerecht von Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebs an Betriebsversammlunge n des Eins atzb e- trieb s . (1) Nach dieser Rechtsprechung sind d ie einem Einsatzarbeitgeber zur praktischen Ausbildung zugewiesenen Auszubildenden berechtigt, an den von den jeweils für ihren Standort zuständigen Betriebsräten einberufenen Betrieb s- versammlung en teilzunehmen, weil die §§ 42, 44 Be trVG insoweit eine unb e- wusste gesetzliche Regelungslücke enthalten (BAG 24. August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 29 ff. , BAGE 139, 127). (2) Ausgehend von Sinn und Zweck der Beteiligung des Betriebsrats nach §§ 96 ff. BetrVG fehlt es vorliegend an einer planwidrigen Regelungslücke. Es besteht keine vergleichbare Interessenlage bei Berufsbildungsmaßnahmen, die im qualifizierenden Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer betreffen, und so l- chen, die entsendete Arbeitnehmer fü r die Tätigkeit bei ihrem Vertragsarbeitg e- ber durchlaufen. dd) Nichts anderes folgt entgegen der Ansicht des Betriebsrats aus union s- rechtlichen Gründen. Soweit es sich bei der vorliegenden Entsendung von bei der H s.r.o. angestellten Arbeit nehmern in den Betrieb der A r bei t g e b e rin um eine Arbeitnehmerüberlassung handeln sollte, würde der von der Rechtsb e- schwerde herangezogene Gleichbehandlungsgrundsatz von Lei h a r beitnehmern nach Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der Richtlinie 2008/104/EG des E u r o päisc hen Pa r- laments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (RL 2008/104/EG) nicht dazu führen, den nationalen Mitbestimmungstatbestand im Wege der richtlinienkonformen Auslegung auf eine ausschließlich Leiha r bei t- nehmer betreffende Maßnahme zu erstr ecken, die diese nicht für eine beim En t leiher zu erbringende Arbeitsleistung qualifiziert. Zwar haben nach Art. 6 29 30 31 32 - 11 - 1 ABR 21/14 ECLI:DE:BAG:2016:260416.B.1ABR21.14.0 - 12 - Abs. 5 Buchst. b RL 2008/104/EG d ie Mitgliedstaaten ua. geeignete Ma ß na h- men zu treffen , den Zugang der Leiharbeitnehmer zu den Fort - und Weit e r bi l- dungsangeboten für die Arbeitnehmer der entleihenden Unternehmen zu ve r- bessern . Im Streitfall geht es aber nicht um eine gleichberechtigte Teilhabe an Fort - und Weiterbildungsangebo ten, die für die Arbeitnehmer eines Entleihers durchgeführt werden, so ndern um eine nur die entsandten Mitarbeiter betre f- fende Maßnahme und ein etwaiges darauf bezogenes Mitbestimmungsrecht. III. Der Widerantrag zu 3. ist mangels des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforde r- lichen Feststellungsinteresses unzulässig. 1. Mit ihm reklamiert der Betriebsrat, wie seine Antragsbegründung zeigt, ausgehend von dem Anlassfall des Einsatzes von Frau T ein Mitb e sti m mung s- recht bei den allgemeinen Grundsätzen der zeitlichen Lage von Sch u lungs - und Fortbildungsveranstaltungen dieser A rt. Soweit der Betriebsrat fes t gestellt wi s- sen möchte, er könne ein Mitbestimmungsrecht alternativ oder k u mulativ aus den im Antragstext genannten Vorschrift en herleiten , ist dieses auf eine b e- stimmte rechtliche Begründung gerichtete Begehren ebenso unb e ac h t lich ( vgl. BAG 15. April 2008 - 1 ABR 44/07 - Rn. 1 5) wie die rechtliche B e we r tung der Stellung der entsandten Beschäftigten. 2. Der auch hinsichtlich der Beschränkung hinreichend bestimmte Antrag erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Es fehlt an einem b e- sonderen Feststellungsinteresse. a) Die allgemeinen Grundsätze der zeitlichen Lage von Schulungs - und Fortbildungsveranstaltungen sind schon in dem mit dem Antrag zu 2. allgemein beanspruchten Mitbestimmungstatbestand enthalten. Die z eitliche Ausgesta l- tung von Schulungs - und Fortbildungsveranstaltungen ist ein Aspekt der Durc h- führung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung iSv. § 98 Abs. 1 BetrVG. Ein über das mit dem Antrag zu 2. verfolgtes, darüber hinausgehendes Feststellungs interesse vermochte der Betriebsrat auch nicht im Anhörungste r- min vor dem Senat zu verdeutlichen. 33 34 35 36 - 12 - 1 ABR 21/14 ECLI:DE:BAG:2016:260416.B.1ABR21.14.0 - 13 - b) Für eine ggf. zu beanstandende Verletzung einer Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG fehlt es an dem notwendigen Anlassfall, der darauf schließen lassen könnte, die Arbeitgeberin stelle eine entsprechende Beteiligung des Betriebsrats in Abrede. Der Betriebsrat hat weder behauptet noch finden sich Anhaltspunkte dafür, dass die beiden entsandten Arbeitne h- merinnen im Betrieb der Arbeitgeberin abweichend von einem mitbestimmten Arbeitszeitregime qualifiziert wurden. Dies hat bereits das Landesarbeitsgericht angenommen. Dem ist die Rechtsbeschwerde nicht entgegengetreten. IV. Der Unterlassungswiderantrag zu 4. und der hierzu hilfsweise verfolg te Widerfeststellungsantrag zu 5. fallen nicht zur Entscheidung an. 1. Beide Anträge stehen unter der Bedingung, dass es sich bei der von den Antragstellungen erfassten Maßnahme um eine solche handelt, die der Mitbestimmung nach § 98 BetrVG unterliegt. M it der Rechtsbeschwerdeb e- gründung hat der Betriebsrat ausdrücklich klargestellt, dass der Leistungsantrag ebenso wie der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag auf den Fall beschränkt ist, bei Frau T handele es sich rechtlich um eine zu ihrer Ber ufsausbi l dung B e- n Mitbestimmungsrecht nach § 98 Abs. t geber ua. 2. Ungeachtet der Zulässigke it eines solcherart verfassten rechtlichen Vorbehalts für einen im Beschlussverfahren gestellt en Antrag (vgl. für das U r- teilsverfahren BAG 21. November 2013 - 2 AZR 474/12 - Rn. 13, BAGE 146, 333) ist jedenfalls die vom Betriebsrat formulierte Bedingung für beide Anträg e 37 38 39 40 - 13 - 1 ABR 21/14 ECLI:DE:BAG:2016:260416.B.1ABR21.14.0 nicht eingetreten. Die Frau T betreffende Maßnahme unterlag nicht der Mi t b e- stimmung des Betriebsrats nach § 98 BetrVG. Schmidt Treber K. Schmidt Berg Der ehrenamtliche Richter Rath ist wegen Ablauf der Amtszeit an der Unte r- schriftsleistung verhindert. Schmidt
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