Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 7. Juni 2016 Erster Senat - 1 ABR 25/14 - ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR25.14.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 31. Juli 2013 - 3 BV 11/13 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 9. April 2014 - 5 TaBV 15/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort : Betriebliche Mitbestimmung bei Arbeitnehmerüberlassung Bestimmung en : ArbSchG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1; AÜG § 1 1 Abs. 6, § 14 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit - PSA - BV § 2 Abs. 1 Abs. 2 Leit satz : Der Betriebsrat eines Verleiherbetriebs hat regelmäßig kein Mitbesti m- mungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG für Regelungen über die A n- forderungen an eine Schutzkleidung, die der Entleiher bei ih m tätigen Leiharbeitnehmern aufg rund öffentlich - rechtlicher Arbeitsschutzbesti m- mungen bereitzustellen hat. ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR25.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 25/14 5 TaBV 15/13 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Juni 2016 BESCHLUSS Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 7. Juni 2016 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Treber sowie die ehrenamtli chen Richter Hayen und Stemmer für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgericht s Hamburg vom 9. April 2014 - 5 TaBV 15/13 - wird zurückgewiesen. - 2 - 1 ABR 25/14 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR25.14.0 - 3 - Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten , ob ein im Betrieb des Verleihers gebildete r Betriebsrat bei der Gestellung von Schutzkleidung an überlassene Arbeitne h- mer durch ein Entleihunternehmen mitzubestimmen hat. D er Arbeitgeber, eine DRK Schwesternschaft in der Rechtsform eines einge tragenen Vereins, beschäftigt ca. 140 Arbeitnehmer, die den antragste l- lenden Betriebsrat gewählt haben. Diese sind im Wege der Arbeitnehmerübe r- lassung bei der W H GmbH ( Entleiher ) als Pfleg e krä f te t ä tig. Dort ist ebe n falls ein Betriebsrat ge bildet . Das W stellt allen Pfl e g e kräften Schutz kle i dung nach Maßgabe der Verordnung über S i cherheit und G e sun d heitsschutz bei der B e- nutzung persönlicher Schutzausrü s tungen bei der Arbeit (PSA - Benutzungsver - ord nung - PSA - BV ) . In der Folgezeit b e schwerten sich die Lei h arbeitnehmer über die mangelnde Verfügbarkeit e r fo r derliche r Größen s o wie die geringe Luftdurchlässigkeit der Arbeitskleidung s o wohl beim Arbeitgeber als auch beim Betriebsrat . Eine durch gerichtlichen B e schluss ei n gesetzte Ein i gungsstelle mit r f ü gungstellung geeigneter Arbeitskleidung für Beschäftigte der DRK - Schwesternschaft im W R , mit Au s na h me der DRK - e r klärte sich für unzuständig. Der Betriebsr at hat die Auffassung vertreten, er habe bei den Anford e- rungen an die Schutzkleidung der überlassenen Pfleg e kräfte mitzubestimmen . Die Eingliederung dieser Leiharbeitnehmer entbinde den Verleiher nicht von seinen Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz. D ie mitbestimmten Regelu n- gen seien durch vertragliche Abreden mit dem Entleiher um zusetzen . 1 2 3 - 3 - 1 ABR 25/14 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR25.14.0 - 4 - Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht bei R e- gelungen über die Gestellung von Schutzkleidung für B e- schäftig te de s Arbeitgebers zusteht, die als Leiharbei t- nehmer im W eingesetzt werden, soweit sie A r bei t ne h mer im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG sind. Der Arbeitgeber meint, er sei lediglich verpflichtet, die Durchführung und Wirksamkeit der vom Entleiher getroffenen Maßnahmen zu überprüfen . D ie Vorinstanzen haben den Antrag abgewiesen. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Recht s beschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter . B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. De m Betriebsrat steht das ge l- tend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht zu. I. Der Antrag bedarf der Auslegung. Nach seinem Wortlaut ist er umfa s- für an d en Entleiher überlassene Arbeitnehmer gerichtet . Ausgehend vom Anlas s- fall - den Beschwerden der Arbeitnehmer - und der Antragsbegründung ist das Begehren dahin zu verstehen, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht für Regelungen über die Eignu ng und den Umfang der bereit zustellenden Schut z- kleidung für die Pfleg e kräfte geltend macht. Dabei beansprucht er das Mitb e- stimmungsrecht nicht für eine betriebliche Regelung über eine vom Verleiher zu stellende Schutzkleidung, sondern über die Anforderunge n, die eine vom En t- leiher bereit gestellte Schutzkleidung erfüllen soll . Der en Umsetzung habe der Verleiher durch vertragliche Abreden mit dem Entleiher zu gewährleisten . II. Mit diesem Inhalt ist der Antrag zulässig ; er ist insbesondere hinre i- chend bestim mt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . Es ist erkenn bar , welche Reg e- lungen zur betrieblichen Umsetzung einer sich aus Normen des Arbeits - und Gesundheitsschutzes ergebenden konkreten Handlungspflicht de s Arbeitgeber s aus der Sicht des Betriebsrats in Betracht kommen, an deren Ausgestaltung er 4 5 6 7 8 9 - 4 - 1 ABR 25/14 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR25.14.0 - 5 - mitzuwirken beabsichtigt (vgl. BAG 15. Januar 2001 - 1 ABR 13/01 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 100, 173) . III. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. De r Betriebsrat hat kei n Mi t- bestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG für Regelungen über die A n- forderungen an eine Schutzkleidung, die d er Entleiher den Leiharbeitnehmern des Arbeitgebers zur Verfügung stellt. Hieran hat der beim Entleiher bestehe n- de Betriebsrat mitzubesti mmen. 1. Regelungen über die Eignung und den Umfang von Schutzkleidung für Pfl e gekräfte, die der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 ArbSchG iVm. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 PSA - BV bereitzustellen hat, unterliegen grundsätzlich der Mitbesti m- mung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Danach hat der B e- triebsrat bei Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich - rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume v erbleiben (ausf. BAG 18. März 2014 - 1 ABR 73/12 - Rn. 18 mwN , BAGE 147, 306 ) . Bei der Verpflichtung des Arbeitgebers über die Auswahl und B ereitstellung von pe r- sö n lichen Schutzausr üstungen nach § 3 Abs. 1 ArbSchG iVm. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 PSA - BV handelt es sich um e ine gesetzliche Regelung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG . Sie belässt dem Arbeitgeber einen Handlungsspielraum über die nähere Bestimmung einer geeigneten und passenden Schutz kleidung für die Pfleg e kräfte ( vgl. BAG 16. Juni 1998 - 1 ABR 68/97 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 89, 139) . Davon gehen auch die Beteiligten aus . Sie streiten lediglich darüber, ob die Pflichten nach der PSA - BV vorliegend auch den Verleiher tre f- fen . 2. Die öffentli ch - rechtlichen Pflichten nach § 3 A bs. 1 ArbSchG iVm. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 PSA - BV über die Auswahl und die Bereitstellung von Schut z- kleidung obliegen nicht dem Verleiher als Vertragsarbeitgeber, sondern dem Entleiher, der d ie Leiharbeitnehmer innerhalb seiner Betriebsorganisation ei n- setzt. 10 11 12 - 5 - 1 ABR 25/14 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR25.14.0 - 6 - a) Leiharbeitnehmer sind betriebsverfassungsrechtlich grundsätzlich Teil der Belegschaft des Verleiherbetriebs und bleiben auch während der Dauer ihrer Überlassung in die dortige Betriebsorganisat ion eingegliedert. Das stellt § 14 Abs. 1 AÜG klar. Gleichwohl folgt aus dieser Zuordnung nicht die Zustä n- digkeit des für einen Verleiherbetrieb gewählten Betriebsrats in allen die Leiha r- beitnehmer betreffenden sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelege n- heiten. Denn für die Dauer einer Überlassung sind die Le iharbeitnehmer zusät z- lich in die Organisation des Entleiherbetriebs eingegliedert und unterstehen dort dem Weisungsrecht des Entleihers. Die das Leiharbeitsverhältnis kennzeic h- nende Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion zwischen dem Verleiher als dem Vertrag sarbeitgeber und dem Entleiher als demjenigen, der die wesentlichen Arbeitgeberbefugnisse in Bezug auf die Arbeitsleistung innerhalb der von ihm vorgegebenen Betriebsorganisation ausübt, setzt aber nicht die Schutzfunktion der Betriebsverfassung außer Kraf t. Demnach bestimmt sich die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in Bezug auf Leiharbeitne h- mer nach dem Gegenstand des geltend gemachten Mitbestimmungsrechts und der darauf bezogenen Entscheidungsmacht des jeweiligen Arbeitgebers (B AG 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 - zu B II 1 b und 3 der Gründe mwN, BAGE 98, 60) . b) Für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG weist § 11 Abs. 6 Satz 1 AÜG den Gegenstand des Mitbestimmung s- rechts in Bezug auf Leiharbeitnehmer für die jeweilige Dauer der Eingliederung in den Betrieb des Entleihers grundsätzlich d iesem zu. Dazu zählt auch die nach § 3 Abs. 1 ArbSchG iVm. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 PSA - BV bestehende Ve r- pflichtung über die Auswahl und die Bereitstellung von Schutzkleidung. aa) Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 AÜG unterliegt die Tätigkeit des Leiharbei t- nehmers bei dem Entleiher den für dessen Betrieb geltenden öffentlich - rechtlichen Vorschriften. Die sich daraus ergebenden arbeitsschutzrechtlichen Pflichten sind damit dem Entleiher zugewiesen. Das beruht auf der Einglied e- rung des Leiharbeitnehmers in d essen Betriebsorganisation. Dort erbringt er 13 14 15 - 6 - 1 ABR 25/14 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR25.14.0 - 7 - seine Arbeitsleistung und unterliegt dem Weisungsrecht des Entleihers. An di e- ser Betriebsbezogenheit knüpfen die öffentlich - rechtlichen Arbe itsschutzvo r- schriften an und entfalten dort ihre Wirkung (Schüren in Hammen/Schüren AÜG 4. Aufl. § 11 Rn. 134) . bb) Entgegen der Auf fassung des Betriebsrats gibt § 11 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 AÜG keine andere Verantwort lichkeit vor. Nach dieser Bestimmung obliegen die sich aus öffentlich - rechtlichen Vorschriften ergebenden arbeit s- r Pflichten des V e r- 618 BGB folgenden Fürsorgepflicht Rechnung, die sich sowohl an den Verleih er kraft Arbeitsvertrag als auch an den Entleiher i n- folge des Einsatzes eines ihm zur Arbeitsleistung überlassenen Arbeitnehmers richtet . Zwar hat ein Verle iher die nach § 3 Abs. 1 ArbSchG erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Da er aber außerstande ist, die Betriebsorganisation des Entleiher s zu gestalten, ist er mangels eigener Org a- nisationshoheit nicht in der Lage, die erforderliche n Arbeitsschutzmaßnahmen dort durchzuführen . Daher ist § 11 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 AÜG lediglich Au s- druck der Aufspaltung der Fürsorgepflicht zwischen Verleiher und Entleiher. Dieser hat für die praktische Wirksamkeit des Arbeitsschutzes in seinem Betrieb auch in Bezug auf Leiharbeitnehmer einzustehen, während de m Verleiher als Vertragsarbeitgeber entsprechen de Kontroll - und Überwachungsrechte verble i- ben ( Schüren in Hammen/Schüren AÜG § 11 Rn. 134) . Er hat danach siche r- zustellen, dass während der Tätigkeit der von ihm überlassenen Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb die dafür geltenden öffentlich - rechtlichen Arbe itsschutzb e- stimmungen gewahrt werden, gegebenenfalls auf die Unterbindung von Verst ö- ßen hinzuwirken oder andernfalls die Tätigkeit der überlassenen Arbeitnehmer zu beenden (vgl. Julius Arbeitsschutz und Fremdfirmenbe schäftigung S. 111 mwN) . Anderes kann g elten, soweit sich der Verleiher gegenüber dem Entle i- her verpflichtet hat, nicht nur Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung zu überlassen, sondern diese auch mit der erforderlichen Schutzausrüstung iSd. P SA - BV au s- 16 17 - 7 - 1 ABR 25/14 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR25.14.0 - 8 - zustatten. In einem solchen Fall stellt sich die darauf bezogene mitbesti m- mungspflichtige Regelungsfrage bereits im Verleiherbetrieb. Eine solche ist aber nicht Gegenstand des geltend gemachten Mitbestimmungsrechts. 3. Träger des Mitbestimmungsrechts in Bezug auf zu stellende Schut z- k leidung ist vorliegend der Betriebsrat des Entleihers. Dieser entscheidet in e i- gener Verantwortung darüber, ob und in welchem Umfang er von seinen mitb e- stimmungsrechtlichen Befugnissen auch in Bezug auf die in die Betriebsorgan i- sation des Entleihers eingegliederten Le iharbeitnehmer Gebrauch macht. Eine vom antragstellenden Betriebsrat behauptete Untätigkeit des für den Entleihe r- betrieb gewählten Betriebsrats hat keinen Einfluss auf die im BetrVG geregelten Zuständigkeiten. Ein en Übergang eines gesetzlichen Mitbestimmun gsrechts auf ein ausübungswilliges , aber unzuständiges betriebsverfassungsrechtliches Gremium kennt das BetrVG nicht. Der antragstellende Betriebsrat k ann sein Begehren auch nicht auf die Senats entscheidung vom 27. Januar 2004 ( - 1 ABR 7/03 - zu B II 1 a cc der Gründe , BAGE 109, 235 ) stützen. Diese betraf das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für betriebszugehörige Arbeitnehmer, die aufgrund eines Werkve r- trags in einem anderen Betrieb tätig wurden. Diese Arbeitnehmer waren weder in die Betriebsorganisa tion des Werkbestellers eingegliedert noch unterstanden sie dessen Direktionsrecht. 4 . Schließlich kann sich d er Betriebsrat nicht auf das Zusammenarbeit s- gebot des § 8 Abs. 1 ArbSchG berufen. Dafür bedarf es keiner Entscheidung, ob diese Vorschrift nur di e Zusammenarbeit auf außerbetrieblichen Arbeitsstä t- ten regelt oder auch den Fall der Arbeitnehmerüberlassung erfasst (vgl. Julius Arbeitsschutz und Fremdfirmenbeschäftigung S. 122 ff . ) . Aus dem arbeit s- schutzrechtlichen Zusammenarbeitsgebot folgt jedenfalls keine mitbesti m- mungsrechtliche Verantwortung des Verleihers für den Entlei herbetrieb. § 8 Abs. 1 ArbSchG hält die arbeitsschutzrechtlich verantwortlichen Arbeitgeber an, bei der Durchführung von Sicherheits - und Gesundheitsschutzbestimmungen 18 19 20 - 8 - 1 ABR 25/14 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR25.14.0 zusammenzuarb eiten. Dieses Zusammenarbeitsgebot konkreti siert § 8 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG auf wechselseitige Unterrichtungs - und Abstimmungspflichten ; es lässt die jeweiligen arbeitsschutzrechtlichen Pflichten unberührt und tauscht die arbeitsschutzrechtliche n Verantwort lichkeiten nicht aus . Demnach verpflic h- tet das Abstimmungsgebot den Verleiher nicht dazu, anhand der Situation im jeweiligen Entleiherbetrieb eigene Regelungswerke für den dort wahrzune h- menden Arbeitsschutz zu erstellen. Vielmehr verbleibt es b ei seinen du rch § 11 Abs. 6 Satz 1 AÜG geregelten Überwachungs - und Kontrollpflichten. Schmidt K. Schmidt Treber Hayen Stemmer
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