Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. April 2015 Erster Senat - 1 AZR 794/13 - ECLI:DE:BAG:2015:140415.U.1AZR794.13.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 11. Dezember 2012 - 30 Ca 5213/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 7. August 2013 - 11 Sa 56/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebsänderung - Nachteilsausgleich Bestimmung: BetrVG § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu e ine r Parallelsache ECLI:DE:BAG:2015:140415.U.1AZR794.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 794/13 11 Sa 56/13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. April 2015 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. April 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbei tsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Klosterkemper und Dr. Klebe für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 794/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.U.1AZR794.13.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts München vom 7. August 2 013 - 11 Sa 56/13 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Beklagte zur Zahlung von 9.500,00 Euro als Abfindung an den Kläger verurteilt hat. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsg e- richts München vom 11. Dezember 2012 - 30 Ca 5213/12 - wird auch insoweit zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revision noch über einen Nachteilsau s- gleich. Die Beklagte ist eine zum Konzern Süddeutsche Zeitung gehörende Zeitungsvertriebsgesellschaft. Ihr Unternehmensgegenstand bestand darin , im Gebiet der Landeshauptstadt München für die Verlage Münchner Zeitungsve r- lag und Süddeutsche Zeitung deren Zeitungen auszutragen und vergleichbare Dienstleistungen auszuführen . Einziger Auftraggeber war die Süddeutsche Ze i- tung Logistik GmbH (SZL GmbH ) , eine 100% ige Tochter der Süddeutsche Ze i- tung GmbH (SZ GmbH) . Die Beklagte verfügte über drei Verteilstellen, an d e- nen die Zusteller die Zeitungen abho lten. I m Januar 2012 beschäftigte sie ca. 57 Arbeitnehmer , ua. den Kläger als Zeitungszusteller mit einem Bruttomonat s- entgelt iHv. 1.000,00 Euro. Am 30. November 2011 kündigte die SZL GmbH den Dienstleistung s- vertrag mit der Beklagten zum 29. Februar 2012 . Seit dem 1. März 2012 führt die ZVM GmbH die Zustellungen aus . D ie beiden Gesellschafter innen der B e- klagten - die H GmbH und die SZ GmbH - beschlossen a m 12. Januar 2012, den Geschäftsb etrieb zum Ablauf des 29. Februar 2012 einzustellen und den 1 2 3 - 3 - 1 AZR 794/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.U.1AZR794.13.0 - 4 - Betrieb stillzulegen. Ab dem 1. März 2012 wurden die Z u steller nicht mehr b e- schäftigt. Ihnen zur Erl e digung der Zustell ungen übergeb e ne Haustürschlüssel wurden über die SZL GmbH an die ZVM GmbH weiterg e leit et; nach Behau p- tungen des Klägers übernahm die ZVM GmbH auch To u renbücher und die Transportmittel für die Zeitungen. Die Beklagte informierte den bei ihr bestehenden Betriebsrat mit Schreiben vom 12. Januar 2012 über die beabsichtigte Betriebsstilllegung . Der Vorsitzende einer zum Gegenstand gebildeten Einigungsstelle stellte in der en Sitzung am 27. April 2012 das Sche i- tern des Versuchs eines Interessenausgleichs fest. Am 24. April 2012 erstattete die Beklagte bei der zuständigen Agentur für Arbeit eine Massenentlassung s- anzeige. Nach Anhörung des Betriebsrats am 19. April 2012 kündigte sie am 28. April 2012 - mit Ausnahme eines schwerbehinderten Arbeitnehmers - die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Mitarbeiter , so auc h das des Klä gers zum 31. Juli 2012. Weil dieser ein en Antrag auf Anerkennung als s chwerbehinderter Mensch gestellt hatte, beantragte die Beklagte a m 14. Mai 2012 beim Integrationsamt die Zustim mung zu einer (erneuten) ordentlichen Kündigung seines Arbeits ve r- hältnisses. In dem Behördenf ormular § 89 Abs. 1 Satz 1 gab sie als Stilllegungszeitpunkt den 29. Februar 2012 an. Nachdem das Integrationsamt mit Bescheid vom 14. Juni 2012 die Zustimmung zur Kü n- digung erteilt hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Kläger s mit Schreiben vom 30. Juni 2012 zum 30. September 2012. Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen beide Kündigungen g e- wandt und ua. eine S tilllegung des Betriebs in Abrede gestellt; dieser sei vie l- mehr auf die ZVM GmbH übergegangen . Nach Abweisung der Kündigung s- schutzklage durch das Arbeitsgericht hat er mit seiner Berufung hilfsweise e i- n en Nachteilsausgleichsan spruch geltend ge macht. Hierzu hat er die Auffa s- sung vertreten, d ie Beklagte habe bereits vor dem Versuch eines Interesse n- ausgleichs unumkehrbare Maßnahmen zur Durchführung der Betriebsstilll e- gung getroffen. Eine solche Maßnahme liege vor allem in der Kündigung des Zeitungsvertriebs auftrags durch die SZL GmbH , die sich die Beklagte w egen ihrer Konzernv erbundenheit zurechnen lassen müsse. 4 5 - 4 - 1 AZR 794/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.U.1AZR794.13.0 - 5 - Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - bea n- tragt, die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung an den Kläger gem äß § 113 BetrVG iVm. § 10 KSchG, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu verurteilen . Die Beklagte hat beantragt , den Antrag abzuweisen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen die seine Kündigungsschutzklage abweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zurüc k- gewiesen. Seinem Antrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs hat es en t- sprochen und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Abfindung iHv. 9.500,00 Euro zu zahlen. Mit der vom Landesarbeitsgericht nur insoweit zug e- lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Abweisung des noch anhängigen Klagea n- trags. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG. I. Die Revision ist nicht bereits wegen Vorliegens eines ab soluten Revis i- onsgrundes iSv. § 547 Nr. 1 ZPO begründet. Es ist z war nach der Aktenlage nicht ersichtlich, dass das Landesarbeitsgericht im Hinblick auf die von beiden Parteien nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Verkündung des Urteils eingereichten Schriftsätze über die Frage einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhand lung gemäß § 156 Abs. 1, Abs. 2 ZPO unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entschieden hat . Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, läge hierin ein Besetzungsfehler nach § 547 Nr. 1 ZPO. Eine Rechtsve r- letzung iSv. § 73 ArbGG, § 547 Nr. 1 ZPO ist vom Revi sionsgericht wegen § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO aber nur zu beachten, wenn die Re v i- 6 7 8 9 10 - 5 - 1 AZR 794/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.U.1AZR794.13.0 - 6 - sion (auch) auf sie gestützt wird ( BAG 24. Oktober 2013 - 2 AZR 1057/12 - Rn. 13, BAGE 146, 257) . Erhebt der Revisionskläger - wie hier - keine entspr e- chende Verfahrensrüge, kom mt es auf einen möglichen Verstoß gegen § 547 Nr. 1 ZPO nicht an. II. Das Landesarbeitsgericht hat dem mit der Berufung des Klägers ang e- brachten Antrag auf Nachteilsausgleich zu Unrecht entsprochen. Seine Fes t- ste l lungen und Würdigungen tragen die von ihm getroffene Entscheidung nicht. 1. Nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom U n- ternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben , und infolge der Ma ßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nac h- teile erleiden. Der Anspruch aus § 113 Abs. 3 BetrVG dient vornehmlich der Sicherung des sich aus § 111 Satz 1 BetrVG ergebenden Verhandlungsa n- spruchs des Betriebsrats und schützt dabei m ittelbar die Interessen der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer. Er entsteht, sobald der U n- ternehmer mit der Durchführung der Betriebsänderung begonnen hat, ohne bis dahin einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben (BAG 16. August 2011 - 1 AZR 44/10 - Rn. 9 mwN) . Nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG gilt als Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 1 BetrVG ua. die Stilllegung des ga n- zen Betriebs. 2. Gemessen hieran ist die angefochtene Entscheidung nicht frei von Rechtsfehlern. a) Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat , die Beklagte habe vor Beendigung der Interessenausgleichsverhandlungen mit der Betriebsstilll e- gung begonnen, hat es eine solche als interessenausgleichspflichtige Ma ß- nahme nicht festgestellt. Bei der Begründu ng der Zurückweisung der Berufung gegen das den Kündigungsschutzantrag abweisende arbeitsgerichtliche Urteil hat das Landesarbeitsgericht ausdrücklich offengelassen, ob ein Betriebsübe r- gang oder eine Betriebsstilllegung vorliegt. Es hat ausgeführt , entwede r ginge 11 12 13 14 - 6 - 1 AZR 794/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.U.1AZR794.13.0 - 7 - die Kündigung vom 28. April 2012 wegen des Übergangs des Betriebs der B e- klagten am 1. März 2012 auf die ZVM GmbH ins Leere oder sie sei wegen einer Betriebsstilllegung iSv. § 1 Abs. 2, Abs. 3 KSchG sozial ge rechtfertigt; auf die Wirksamkeit der Kündigung vom 30. Juni 2012 komme es nicht mehr an. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betriebs übergang als solcher keine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG . Er kann eine sein, wenn er sich nicht allein in dem Wechsel des Betriebsin habers erschöpft, sondern gleichzeitig Maßnahmen ergriffen werden, welche eines oder mehrere der Ta t- bestandsmerkma le des § 111 BetrVG erfüllen (vgl. BAG 11. November 2010 - 8 AZR 169/09 - Rn. 33 mwN; 25. Januar 2000 - 1 ABR 1/99 - zu B I 3 der Gründe ) . Hierzu verhält sich die angefochtene Entscheidung nicht. b) Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Beginn der Durchführung der Betriebsänderung liege in der Kündigung des Z u- stellungsauftrag s durch die SZ L GmbH vom 30. Novemb er 2011 zum 29. Februar 2012, welche sich die Beklagte wegen ihrer Konzernverbundenheit zurechnen lassen müsse. aa) Die Pflichten der §§ 111 ff. BetrVG richten sich an den Unternehmer und setzen eine von ihm geplante Betriebsänderung voraus. Unternehmer ist der Rechtsträger des Betriebs. Nichts anderes ist bei eine r ( abhängi ge n) Ko n- zerngesellschaft anzunehmen . Auch in einem Konzern behält das ein zelne Konzernunternehmen grundsätzlich seine rechtliche Selbständigkeit. Bei ein er das Unternehmen betreffenden Betriebsänderung ist d ieses - und nicht das herrschende oder ein anderes konzernangehöriges Unternehmen - zur Beteil i- gung des Betriebsrats nach § 111 BetrVG verpflichtet und damit ggf. Schuldner des Nachteilsausgleichs iSd. § 113 BetrVG ( vgl. BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 94/90 - zu I 2 der Gründe; vgl. auch O etker GK - BetrVG 10. Aufl. § 113 Rn. 10 und 81 mwN) . Entsprechend bleibt e ine generelle von Maßnahmen konzernzugehöriger Unternehmen außen vor . bb) Nichts and eres folgt für den vorliegenden Streitfall aus der vom La n- desarbeitsgericht herangezogenen Richtlinie 98/59/ EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Masse n- 15 16 17 - 7 - 1 AZR 794/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.U.1AZR794.13.0 - 8 - entlassungen ( Massenentlassungsrichtlinie - MERL - ABl. EG L 225 vom 12. August 1998 S. 16 ). (1) Der deutsche Gesetzgeber hat Art. 1 bis Art. 3 MERL - und die inhalt s- gleichen Bestimmungen der vorhergegangenen Richtlinie 75/129/EWG vom 17. Februar 1975 - durch § 17 Abs. 1 bis Abs. 3a KSchG in das n ationale Recht umgesetzt (vgl. BAG 30. März 2004 - 1 AZR 7/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 110, 122) . D ie am 24 . April 2012 von der Beklagten der Agentur für A r- beit angezeigte Maßnahme war nach § 17 KSchG anzeigepflichtig. Alle 57 Arbeitnehmer sollten entlas sen werden. Damit war der Schwellenwert des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG überschritten. Das Landesarbeitsgericht ist allerdings nicht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihren Auskunfts - , Beratungs - und Anzeigepflichten nach § 17 KSchG nicht (ausreichend) nac hgekommen ist. Der Kläger hatte dies im Zusammenhang mit seiner Kündigungsschutzklage gerügt. Das Arbeitsgericht hat näher begründet, dass die Kündigung nicht mangels notwendiger Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 KSchG, § 134 BGB u n- wirksam ist. Die Berufungsentscheidung verhält sich hierzu - auch bei den Au s- führungen zur Kündigungsschutzklage - nicht. Ungeachtet dessen könn t en selbst a us einem Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Anzeigepflichten nach § 17 Abs . 1 und Abs. 3 KSchG kei ne Nachteilsausgleichsansprüche nach § 113 Abs . 3 BetrVG hergeleitet werden. Eine Korrektur ist insoweit auch im Wege einer richtlinienkonformen Ausle gung nicht veranlasst ( vgl. BAG 30. März 2004 - 1 AZR 7/03 - zu II 3 der Gründe, aaO ; 18. November 2003 - 1 AZR 637/02 - zu II der Gründe , BAGE 108, 311 ) . (2) Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht aber davon aus, dass (auch) die in § 111 Satz 1 BetrVG geregelte Pflicht des Unternehmers , in Fällen der beschriebenen Art den Betriebsrat rechtzeitig über die geplante Betriebsänd e- rung zu informieren und sich mit ihm mit dem Ziel einer Einigung darüber zu beraten , den Pflichten des Art. 2 MERL entspricht ( vgl. hierzu BAG 20. Nove m- ber 2001 - 1 AZR 97/01 - zu II 2 a der Gr ünde, BAGE 99, 377) . Nach Art. 2 Abs. 1 MERL hat ein Arbeitgeber, der beabsichtigt, eine Massenentlassung iSd. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie durchzuführen, die Arbeitnehmervertreter rechtzeitig 18 19 - 8 - 1 AZR 794/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.U.1AZR794.13.0 - 9 - zu konsultieren, um zu einer Einigung zu gelangen. Diese Verhan dlungen h a- ben sich nach Art. 2 Abs. 2 MERL mindestens darauf zu erstrecken, Masse n- entlassungen zu vermeiden oder zu beschränken sowie ihre Folgen durch soz i- ale Begleitmaßnahmen zu mildern. Es ist n ach der MERL klar und in der Rech t- sprechung des Gerichtshof s der Europäischen Union geklärt , dass auch in den Fällen Informations - und Konsultationsp flichten aus gelöst sein können , in denen sich der Arbeitgeber nicht unmittelbar für M assenentlassungen entscheidet. Art. 2 Abs. 1 MERL ist dahin auszulegen, dass innerhalb eines Konzerns der Erlass von strategischen Entscheidungen oder Änderungen der Geschäftstäti g- keit, die den Arbeitgeber zwingen, Massenentlassungen ins Auge zu fassen oder zu planen, bei diesem Arbeitgeber die Pflicht z ur Konsultation der Arbei t- nehmervertreter entstehen lässt (EuGH 10. September 2009 - C - 44/08 - [Akavan Erityisalojen Keskusliitto ua. ] Rn. 49 ) . Art. 2 Abs. 4 MERL verpflichtet den Arbeitgeber zur Einhaltung der sich aus der Richtlinie ergebenden Inform a- ti ons - und Konsultationspflichten, wenn die Entscheidung über die Massenen t- lassungen nicht von ihm selbst , sondern von einem ihn beherrschenden Unte r- nehmen getroffen wurde, und zwar selbst dann, wenn er von dieser Entsche i- dung nicht unverzüglich und ordnungs gemäß in Kenntnis gesetzt wurde (EuGH 10. September 2009 - C - 44/08 - [Akavan Erityisalojen Keskusliitto ua. ] Rn. 42 f. ) . (3) Hiervon ausgehend trägt der vom Landesarbeitsgericht festgestellte Sachverhalt seine Würdigung nicht , die Beklagte müsse sich die Kündigung des Zeitungsvertriebs auftrag s durch die SZL GmbH als eine eigene Maßnahme z u- rech nen lassen . Zum einen ist die SZ L GmbH kein die Beklagte beherrsche n- des Unternehmen . Sie ist 100%ige Tochter der SZ GmbH , die ihrerseits eine der beiden Gesellschaft e rinnen der Beklagten ist. Sollte das Berufungsgericht davon ausgehen , dass es auf eine von der SZ GmbH getroffene Entscheidung über die Kündigung des der Beklagten erteilten Auftrags ankommt , so hat es eine solche weder festgestellt noch ergeben sich für e ine Beherrschung der Beklagten durch dieses Unternehmen Anhaltspunkte . Auch d er für den Nac h- teilsausgleich darlegungsbelastete Kläger hat sich insoweit auf eine Maßnahme der SZL GmbH - nicht der SZ GmbH - berufen . Zum anderen ist nicht ersich t- 20 - 9 - 1 AZR 794/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.U.1AZR794.13.0 - 10 - lich, dass di e Kündigung des Zustellauftrags durch die SZL GmbH die Beklagte dazu gezwungen hat, Massenentlassungen ins Auge zu fassen . III. E s bedarf ke iner Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsg e- richt . Der Rechtsstreit ist nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Enden t- schei dung reif, § 563 Abs. 3 ZPO . Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nac h- teilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG. Zu seinen Gunsten kann unterstellt werden, dass die Bek lagte ihren Betrieb eines Unter nehme ns mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern stillgelegt und damit eine Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 BetrVG durchgeführt hat sowie der Kläger infolge der Stilllegung entlassen wor den ist. Jedenfalls hat d ie Beklagte mit dem Betr iebsrat vor der Durchführung der Betriebsänderung einen Interessenau s- gleich versucht iSv. § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG. 1. Der Unternehmer beginnt mit der Durchführung einer Betriebsänd e- rung, wenn er unumkehrbare Maßnahmen ergreift und damit vollendete Tats a- chen schafft . Eine Betriebsänderung in Form der Stilllegung besteht in der Au f- gabe des Betriebs zwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisat i- on für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit. Ihre Umsetzung erfolgt , sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrie b- lichen Organisation ergreift (BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 17 , BAGE 118, 222) . Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er die bestehenden Arbeit s- verhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung kündigt (vgl. BAG 23. Septe m- ber 2003 - 1 AZR 576/02 - zu II 1 c der Gründe mwN, BAGE 107, 347) . 2. D ie Beklagte hat vor dem am 27. April 2012 durch den Vorsitzenden der Einigungsstelle als gescheitert festge stellten Versuch eines Interessenau s- gleichs keine unumkehrbaren Maßnahmen zur Durchführung der Betriebsänd e- rung ergriffen . a) Mit dem von ihren Gesellschafterinnen am 12. Januar 2012 gefassten Beschluss hat die Beklagte die Durchführung der Betriebsstilll egung nicht b e- gonnen. Dem Arbeitgeber ist es nicht verwehrt, ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrats Entschlüsse zu einer Betriebsänderung zu fassen. Er darf nur ohne 21 22 23 24 - 10 - 1 AZR 794/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.U.1AZR794.13.0 - 11 - Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht mit deren Durchfü h- rung beginn en. § 113 Abs. 3 BetrVG sichert kein Mitbestimmungsrecht des B e- triebsrats an der unternehmerischen Entscheidung , sondern nur bei deren U m- setzung. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 111 BetrVG setzen sogar voraus, dass der Arbeitgeber konkrete P lanungen hinsichtlich einer B e- triebsänderung hat, die den Gegenstand der zwischen den Betriebsparteien zu führenden Verhandlungen vorgeben (vgl. BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 19, BAGE 118, 222) . b) Weder mit der Anhörung des Betriebsrats zu den beabsichtigten Künd i- gungen nach § 102 BetrVG vom 19. April 2012 noch mit der Massenentla s- sungsanzeige nach § 17 KSchG vom 24. April 2012 hat die Beklagte mit der Betriebsstilllegung begonnen. Die Maßnahmen dienten der Vorbereitung von Kündigun gen. Sie zwin gen nicht zu deren Ausspruch. c ) In der tatsächlichen Einstellung der betrieblichen Tätigkeit am 1 . März 2012 liegt gleichfalls keine unumkehrbare Maßnahme. Die bloße Einstellung einer Geschäftstätigkeit kann grundsätzlich rückgängig gemacht werden. A n- de rs ist dies ggf. dann zu sehen , wenn ein Arbeitgeber - etwa durch die Verä u- ßerung von Betriebsmitteln - bereits mit der Auflösung der betrieblichen Organ i- sation beginnt (vgl. BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 20, BAGE 118, 222) . Dafür ist hier nichts er sichtlich. Soweit sich der Kläger auf die Übernahme von den Zustellern übergebenen Haustürschlüsseln , von Tourenbüchern und von Transportmitteln durch die ZVM GmbH berufen hat, liegt hierin keine endgültige Zerschlagung der betriebliche n Organisation der B eklagten. Diese - der Künd i- gung des Zustellauftrags geschuldeten - Maßnahmen hätten einer Wiederau f- nahme der betrieblichen Tätigkeit ( im Falle eines anderen Zustellauftrags) nicht entgegengestanden. Ebenso verhält es sich mit den vom Kläger behaupteten Kündigungen der Mietverträge hinsichtlich der drei Verteilstellen. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Verteilstellen in den ang e- mieteten Räumlichkeiten für den Fortbestand des Betriebs sowie die Möglic h- keit der Weiterverfo lgung des Betriebszwecks unerlässlich waren. Es kommt daher nicht darauf an, dass das Landesarbeitsgericht das Vorbringen des Kl ä- 25 26 - 11 - 1 AZR 794/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.U.1AZR794.13.0 - 12 - gers hierzu in der mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen sowie sein schriftsätzli ches Vorbringen hierzu nach Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 296a Satz 1 ZPO unb e- rücksichtigt gelassen und von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhan d- lung gemäß § 296a Satz 2, § 156 ZPO abgesehen hat. Ungeachtet dessen hat der Kläger hierzu auch keine Verfahrens(gegen )rüge n erhoben . d) Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte ab 1. März 2012 die Zuste ller nicht mehr beschäftigt hat . In der bloßen Nichtbeschäftigung von Arbeitnehmern liegt keine Auflösung der Betriebsorganisati on. Auch eine Freistellung der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht stellt regelmäßig noch ke i- ne Durchführung der Betriebsstilllegung dar . Dies gilt jedenfalls, wenn die Fre i- stellung jederzeit widerruflich ist (vgl. BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 21, BAGE 118, 222) . Eine unwiderrufliche Freistellung sämtlicher - oder auch nur eines Großteils der - Arbeitnehmer vor dem Ausspruch der Kündigungen ist hier nicht ersichtlich . Der von der Beklagten bestritten e Vortrag des Klägers in se i- ner Revi sionserwiderung , wonach mit einem Schreiben der Beklagten vom 28. Februar 2012 nicht nur eine widerrufliche Freistellung erfolgt, sondern en d- gültig auf die Arbeitsleistung verzichtet worden sei , steht in Widerspruch zu den mit Verfahrens(gegen)rügen nicht angegriffenen und den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Danach sind die Zusteller ab dem Zeitpunkt der Vergabe des Zeitungsvertriebsauftrags an N eu er Tatsachenvortrag hi erzu ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlos sen, § 559 Abs. 1 ZPO . Übe r- dies wäre das Vorbringen des Klägers nicht geeignet, einen Beginn der Durc h- führung der Betriebsstilllegung vor dem 28. April 2012 anzunehmen. Es fehlte an einem Vor trag zu r Anzahl der unwiderruflich von ihrer Arbeitsleistung freig e- stellten Arbeitnehmer. e ) Die ab dem 1. März 2012 erfolgte Ausführung des vormals der Bekla g- ten erteilten Zeitungsvertriebs auftrags durch die ZVM GmbH lässt nicht auf die Durchführung der Betriebsstilllegung vor dem Versuch eines Interessenau s- gleichs schließen. Sie ist der Auftragsneuvergabe durch die SZL GmbH g e- 27 28 - 12 - 1 AZR 794/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.U.1AZR794.13.0 - 13 - schuldet. Das verkennt der Kläger, wenn er in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2007 ( - 8 AZR 693/06 - ) verweist. In dieser ist - einzelfallbezogen - die tatsächliche Übernahme eines Betriebsteils durch einen Dritten (in der kein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB lag) als Beginn einer Betriebsänderung gewürdigt worden . Dem lag aber eine Konstellation zugrunde, in der das interessenausgleich s- i- nem anderen Unternehmen übernommenen Bereichs selbst getroffen und die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung veranlasst hat. f ) Auch d er Verweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesa r- beitsgerichts vom 4. Juni 2003 ( - 10 AZR 586/02 - ) zur Aufgabe und Zerstörung der Betriebsorganisation im Hinblick auf die geplante Betriebsstillegung bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse der leitenden Angestellten kündigt, ist unbehe lflich . Der Kläger hat nicht einmal behauptet , dass die Beklagte vor dem Feststellen des Scheiterns der Interessenau s- gleichsverhandlungen durch den Vorsitzenden der Einigungsstelle am 27. April 20 12 leitenden Angestellten eine Kündigung ausgesprochen hätte. g ) Schließlich vermag allein aus der Angabe der Beklagten gegenüber dem Integrationsamt bei ihrem Antrag auf Zustimmung zu einer bea bsichtigten Kündigung des Klägers nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht auf den tatsächl i- chen Beginn der Durchführung der Betriebsstilllegung bereits mit Ablauf des 29. Februar 2012 geschlossen zu werden. Zu diesem Zeitpunkt stellte die B e- klagte ihre betrie bliche Tätigkei t ein. Für einen über diesen Erklä rung swert hi n- ausgehenden Schluss auf tatsächliche Umstände gibt das Behördenformular nichts her. 3. Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich . Die Beklagte hat den Abschluss eines Interessenausgleichs ausreichend versucht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Betriebsparteien über den A b- schluss eines Interessenausgleichs verhandelt hab en und der Vorsitzende einer hierzu gebildeten Ein igungsstelle am 27. April 2012 das Scheitern eines Ve r- 29 30 31 - 13 - 1 AZR 794/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.U.1AZR794.13.0 suchs des Interessenausgleichs festgestellt hat . Die Kündigungen der Arbeit s- verhältnisse, in denen der Beginn der Durchführung der Betriebsstilllegung liegt, sind erst am 28. April 2012 erfolgt . Schmid t Koch K. Schmidt Dr. Klebe Klosterkemper
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