Bundesarbeitsgericht 1 . Senat Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 ABR 49/12 - I. Arbeitsgericht Essen Beschluss vom 30. November 2011 - 4 BV 62/11 II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 23. Mai 2012 - - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebsrat - allgemeine Beurteilungsgrundsätze - Überprüfbarkeit eines Einigungsstellenspruchs Gesetz: BetrVG § 94 Abs. 2 , § 92 Abs. 1 Satz 1 , § 95 Abs. 1 und Abs. 2 , § 76 Abs. 5 Satz 3 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 49/12 5 TaBV 2/12 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 4 . Januar 2014 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Beschwerdeführer in, 2. 3. Rechtsbeschwerdeführer, - 2 - 1 ABR 49/12 - 3 - h at der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 14. Januar 2014 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck und Prof. Dr. Koch sowie die ehre n- amtlichen Richter Schäferkord un d Schuster für Recht erkannt: Auf die Rechtsbesch werde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2012 - 5 TaBV 2/12 - aufgehoben. Die Beschwerde der zu 1 . beteiligten Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsg erichts Essen vom 30. November 2011 - 4 BV 62/11 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstelle n- spruchs. Die Arbeitgeberin und die ursprünglich zu 2. beteiligte Arbeitgeberin b e- treiben als Gemeinschaftsbetrieb eine Rehabilitationsklinik in E . Auf Antrag der Arbeitgeberin wurde eine Einigungsstelle zum Thema Jahresmitarbeiterg e- spräche und Personalbeurteilung eingesetzt. Diese beschloss am 25. Juli 2011 eine Betriebsverein (BV Mitarbeitergespräche) , deren § 4 lautet: t- zung von Mitarbeitern durch ihren Vorgesetzten im Hi n- blick auf Leistung, Verhalten und Persönl ichkeit. Der Inhalt i- (2) Das Beurteilungsverfahren findet im Abstand von j e- weils zwei Jahren auf der Basis einer vom Arbeitgeber angefertigten und dem Mitarbeiter vorliegenden Stellenb e- sc 1 2 - 3 - 1 ABR 49/12 - 4 - (3) Zur Beurteilung des Mitarbeiters wird das Formular Die Arbeitgeberinnen haben mit am 3. und am 5 . August 2011 beim A r- beitsgericht eingegangenen Schriftsätzen den nur der Arbeitgeberin am 27. Juli 2011 zugeleiteten Einigungsstellenspruch angefochten. Sie haben gemeint, die Einigungsstelle habe mit der in § 4 Abs. 2 Satz 1 BV Mitarbeitergespräche en t- haltenen Verpflichtung zur Anfertigung von Stellenbeschreibungen die Grenzen des Mitbestimmungsrechts aus § 94 Abs. 2 BetrVG überschritten sowie das ihr eingeräumte Ermessen nur unzureichend ausgeübt. Die Arbeitgeberinnen haben beantragt festzustellen, dass der Beschluss der Einigungsstelle vom 25. Juli 2011 unwirksam ist. Der Betriebsrat hat die Abweisung de r Antr äge beantragt. Das Arbeitsgericht hat d i e Antr äge abgewiesen. Gegen diese Entsche i- dung hat nur die Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt. D as Landesarbeitsg e- richt hat ihr em Feststellungsantrag entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde be ge hrt der Betriebsrat die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlu s- ses in dem noch rechtshängigen Umfang . B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrat s ist begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat dem Antrag der Arbeit geberin zu Unrecht entsprochen. Der E i- nigungsstellenspruch vom 25. Juli 2011 ist wirksam. I. Gegenstand des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist allein der Feststellungsantrag der Arbeitgeberin. Das Arbeitsgericht hat d ie ursprünglich von beiden Arbeitgeberinnen erhobenen Antr äg e abgewiesen. D a- gegen hat nur die Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt. Gegenüber der u r- sprünglich zu 2 . beteiligten Arbeitgeberin ist die antragsabweisende Entsche i- dung des Arbeitsgerichts in Rechtskraft erwachsen. 3 4 5 6 7 8 - 4 - 1 ABR 49/12 - 5 - II. Der Feststellungsantrag der Arbeitge berin ist unbegründet. 1 . Ihr innerhalb der Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG erhobene r Antrag ist zulässig. Diese r ist zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichtet. Eine gerichtliche Entscheidung über die Wir ksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung. Deshalb ist die Feststellung seiner Unwirksamkeit und nicht seine Aufhebung zu beantragen (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 19/12 - Rn. 11) . 2 . Der Antrag ha t jedoch keinen Erfolg . Der Einigungsstellenspruch vom 25. Ju l i 2011 wahrt die Grenzen des sich aus § 94 Abs. 2 BetrVG ergebenden Mitbestimmungsrechts. Die Einigungsstelle hat auch das ihr eingeräumte E r- messen nicht überschritten. a) Die durch § 4 Abs. 2 BV Mitarbeitergespräche begründete Pflicht der Arbeitgeberin wird vom Zustimmungsrecht des Betriebsrats umfasst. a a) Nach § 94 Abs. 2 BetrVG bedarf die Aufstellung allgemeiner Beurte i- lungsgrundsätze der Zustimmung des Betriebsrats. Allgemeine Beurteilung s- grundsätze iSv. § 94 BetrVG sind Regelungen, die eine Bewertung des Verha l- tens oder der Leistung der Arbeitnehmer objektivieren oder vereinheitlichen und an Kriterien ausrichten sollen, die für die Beurteilung jeweils erheblich sind. B e- urteilungsgrundsätz e sind stets auf die Person eines oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer bezogen. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist danach die Frage, nach welchen Gesichtspunkten Arbeitnehmer insgesamt oder in Teilen ihrer Leistung oder ihres Verhaltens beurteilt wer den soll en . Mit solchen allg e- meinen Grundsätzen soll ein einheitliches Vorgehen bei der Beurteilung und ein Bewerten nach einheitlichen Maßstäben ermöglicht und so erreicht werden, dass die Beurteilungsergebnisse miteinander vergleichbar sind ( BAG 18. Apri l 2000 - 1 ABR 22/99 - zu B II 3 der Gründe; 23. Oktober 1984 - 1 ABR 2/83 - zu B II 5 b der Gründe, BAGE 47, 96) . 9 10 11 12 13 - 5 - 1 ABR 49/12 - 6 - bb) Das Landesarbeitsgericht ha t zwar zutreffend a ngenommen , dass nach der Senatsrechtsprechung die Erstellung von Stellenbeschreibungen ohne B e- zug zu anderen betrieblichen Maßnahmen des Arbeitgebers regelmäßig nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt. Das Beschwerdegericht hat jedoch die in § 4 Abs. 2 BV Mitarbeitergespräche begründete Pflicht der Arbeitgeberin unzutreffen d bestimmt. Diese muss zur Durchführung des in § 4 BV Mitarbeitergespräche normierten Beurteilungsverfahren s lediglich eine T ä- tigkeitsbeschreibung für die zu beurteilenden Arbeitnehmer erstellen . Dies folgt aus der Auslegung der Vorschrift. Mit diesem Inha lt überschreitet der Ein i- gungsstellenspruch vom 25. Juli 2011 nicht die Grenzen des sich aus § 94 Abs. 2 BetrVG ergebenden Mitbestimmungsrechts. (1) Eine Stellenbeschreibung legt die Funktion einer bestimmten Stelle i n- nerhalb des betrieblichen Geschehens fest. Sie definiert die Aufgabe und die Kompetenz dieser Stelle und beschreibt, welche Tätigkeiten dort im Einzelnen zu ihrer Erfüllung verrichtet werden müssen. D ie Stellenbeschreibung ist Teil der Personalpla nung, die nicht dem Mitbestimmungsrecht unterl iegt, sondern über die der Betriebsrat nach § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur zu unterrichten ist. Stellenbeschreibungen sind auch weder Auswahlrichtlinien noch Teile derse l- ben, bei deren Aufstellung der Betriebsrat unter den in § 95 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG b estimmten Voraussetzungen mitzubestimmen hat ( BAG 14. Januar 1986 - 1 ABR 82/83 - zu B II 1 a und d der Gründe, BAGE 50, 337; 31. Januar 1984 - 1 ABR 63/81 - zu B II 3 der Gründe) . Allerdings ist der Senat davon au s- gegangen, dass die in Stellenbeschreibungen festgelegten Funktionen der A r- beitnehmer eine tatsächliche Grundlage für die Leistungsbeurteilung abgeben können. Er hat lediglich das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des B e- triebsrats bei der Erstellung der Funktionsbeschreibung a bgelehnt, wenn noch nicht festst eht , ob Stellenbeschreibungen die Grundlage einer Leistungsbeurte i- lung iSd. § 94 Abs. 2 BetrVG sein sollen (BAG 14. Januar 1986 - 1 ABR 82/83 - zu B II 1 c der Gründe, aaO ) . 14 15 - 6 - 1 ABR 49/12 - 7 - (2) Die Arbeitgeberin ist entgegen der anderslau tenden Formulierung in § 4 Abs. 2 Satz 1 BV Mitarbeitergespräche nicht zur Erstellung von Stellenb e- schreibungen verpflichtet. Die gegenteilige Auffassung des Landesarbeitsg e- richts beruht auf einer unzutreffenden Auslegung de s Einigungsstellenspruchs vom 25 . Juli 2011 . Die für das Beurteilungsverfahren maßgeblichen Kriterien werden n ach § 4 Abs. 1 Satz 2 BV Mitarbeitergespräche in dem von der Ein i- gungsstelle beschlossene n und der BV Mitarbeitergespräche als Anlage 3 be i- gefügte n festgelegt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BV Mitarbeitergespräche) . Danach muss die Arbeitgeberin bei der Durchfü h- rung des Beurteilungsverfahrens nur die Tätigkeitsinhalte der zu beurteilenden Arbeitnehmer i n dem dafür maßg eb lichen Z eitraum dokumentieren. (a) Nach erfolgt die Beurteilung der Arbeitnehmer n l- , Info r- r- (b) D anach wird die Arbeitgeberin d urch § 4 Abs. 2 Satz 1 BV Mitarbeiter - gespräche nur zur Erstellung einer Aufgabenbeschreibung für den maßgebl i- chen Beurteilungszeitraum verpflichtet. Für d as durc h § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BV Mitarbeitergespräche ausgestaltete Beurteilungsverfahren bedarf es keiner Stellenbeschreibung. Die Bewertung von Leistung und Verhalten des zu beu r- te i lenden Arbeitnehmers erfolgt auf der Grundlage der i- lungsbog angeführten Kriterien. Für die se sind nur die ihm von der Arbeitg e- berin zugewiesenen Aufgaben maßgeblich. Die Darstellung der Entscheidung s- befugnisse einer bestimmten Stelle und ihre Einbindung in die betriebliche O r- ganisation sind für die Bewertung von Arbeitsleistung und Verhalten des Arbei t- nehmers ohne Bedeutung . (3 ) Die Pflicht zur Anfertigung einer Aufgaben beschreibung ist vom Beteil i- gungs recht aus § 94 Abs. 2 BetrVG gedeckt. 16 17 18 19 - 7 - 1 ABR 49/12 - 8 - ( a) Das Mitbestimmungs recht soll sicherstellen, dass ein Arbeitnehme r nur nach seiner Arbeitsleistung und der persönlichen Eignung für seine berufliche Entwicklungsmöglichkeit im Betrieb beurteilt wird (Richardi/Thüsing 1 4 . Aufl. § 94 Rn. 53) . Die Aufstellung abstrakter Kriterien dient zu r Verobjektivierung der Bewertung u nd soll diese für die zu beurteilenden Arbeitnehmer transparent ausgestalten (BT - Drucks. VI/1786 S. 50) . Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auch auf die Grundlage der Beurteilung und damit auf die Tatsachen, die für die Bewertung der Leistung herangezo gen werden sollen (GK - BetrVG/Raab 10 . Aufl. § 94 Rn. 56 ) . Es besteht daher nicht nur für die Einführung und Festl e- gung der materiellen Beurteilungsmerkmale, sondern auch für deren Anwe n- dung, dh. bei der Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens (DKKW/Klebe 13. Aufl. § 94 Rn. 33; Fitting 2 7 . Aufl. § 94 Rn. 30 ; Richardi/ Thüsing § 94 Rn. 64) . ( b) Die in § 4 Abs. 2 Satz 1 BV Mitarbeitergespräche vorgesehene Anfert i- gung von Aufgaben beschreibungen ist als Teil des Beurteilungsv erfahrens vom Mitbestimmungs recht aus § 94 Abs. 2 BetrVG umfasst. Die Dokumentation der tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen gehört z u den Verfahrensregelungen, auf denen die Bewertung der Arbeitsergebnisse der Arbeitnehmer beruht. Sie dien t der Verobjektivierung der an den Arbeitnehmer ge stellten Anforderungen und gewährleiste t , dass nur die von der Arbeitgeberin zugewiesenen Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit der Beurteilung zugrunde gelegt werden. Das Formerforde r- nis, eine Aufgaben beschreibung zumindest in Textform zu erstellen, fördert ein einheitliches Vorgehen bei der Beurteilung . Sowohl für den Arbeitnehmer wie auch für einen Dritten wird erkennbar, von welcher Aufgabenzuweisung der B e- urteilende bei seiner Bewertung ausgeht. Die Ermittlung der tatsächlichen Beu r- teilungsgrundlage für die Bewertungen der Arbeitsleistung und des Verhaltens wird auf diese Weise eindeutig beschrieben. b) Die Einigungsstelle hat auch ihr Regelungsermessen (§ 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG) nicht überschritten . 20 21 22 - 8 - 1 ABR 49/12 - 9 - a a) Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle des von der Einigungsstelle ausgeübten Ermessens ist, ob die Regelung im Verhältnis zwischen den B e- triebsparteien untereinander einen billigen Ausgleich der Interessen von Arbei t- geber und Betriebsrat als Sachwalter der Belegschaft darstellt. Die gerichtliche Beurteilu ng bezieht sich allein auf die getroffene Regelung als solche. Eine Überschreitung der Grenze des Ermessens iSv. § 76 Abs. 5 Satz 4, § 94 Abs. 2 BetrVG muss in der Regelung selbst als Ergebnis des Abwägungsvorgangs liegen, nicht in den von der Einigungsste lle angestellten Erwägungen, sofern diese überhaupt bekannt gegeben worden sind. Ein rechtlich erheblicher Fehler iSv. § 76 Abs. 5 Satz 4, § 94 Abs. 2 BetrVG liegt nur vor, wenn sich die von der Einigungsstelle getroffene Regelung nicht als angemessener Au sgleich der B e- lange des Betriebs und Unternehmens auf der einen und der betroffenen A r- beitnehmer auf der anderen Seite erweist. Dagegen ist ohne Bedeutung, ob die von der Einigungsstelle angenommenen tatsächlichen und rechtlichen Umstä n- de zutreffen und ihr e weiteren Überlegungen frei von Fehlern sind und eine e r- schöpfende Würdigung aller Umstände zum Inhalt haben (BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 111, 335) . b b ) Diesen Anforderungen genügt der Einigungsstellenspruch vom 25. Juli 2011. (1 ) Es ist für die Ausübung des Regelungsermessens ohne Bedeutung , ob sich der Einigungsstellenvorsitzende in der Einigungsstelle ausreichend mit den von der Arbeitgeberin erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt oder sich vorzeitig auf die sp äter beschlossene Fassung von § 4 BV Mitarbeiter - gespräche festgelegt hat. Dies allein stellt die Eignung des von der Einigung s- stelle beschlossenen Verfahrens für den Betrieb der Arbeitgeberin nicht in Fr a- ge. Dies gilt gleichermaßen für ihren Einwand , wona ch es für die Heranziehung einer Stellenbeschreibung zur Beurteilung von Arbeitnehmern noch Alternativen g egeben hätte . Ebenso ist der nicht näher mit substanziellen Sachvortrag b e- legte Hinweis der Arbeitgeberin auf die Besonderheiten des Krankenhausb e- trie bs und die ständig wechselnden Tätigkeitsinhalte des Pflegepersonals nicht 23 24 25 - 9 - 1 ABR 49/12 geeignet, einen Ermessensfehler der Einigungsstelle zu begründen. Auf den mit der Erstellung von Stellenbeschreibungen verbundenen wirtschaftlichen Au f- wand ha t sich die Arbeitgeberi n innerhalb der Anfechtungsfrist nicht berufen. Zudem fehlt es für die Annahme einer wirtschaftliche n Unvertretbarkeit an su b- stantiiert em Tatsachenvortrag . (2 ) Die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 BV Mitarbeitergespräche ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Einigungsstelle auf eine Ausgesta l- tung der formellen Anforderungen für die Aufgabenbeschreibungen verzichtet hat. Deren inhaltliche Gestaltung konnte s ie de r Arbeitgeberin überlassen. Ein Formblatt für die Dokumentation der im Beurteilungszeitraum übertragenen T ä- tigkeite n musste die Einigungsstelle nicht be schließen. Durch d en Frei raum für dessen Ausgestaltung wird der Arbeitgeberin nicht das alleinige Gestaltung s- recht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet (vgl . dazu BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 4/03 - zu B III 4 a der Gründe, BAGE 111, 48) . Schmidt Linck Koch Schäferkord N. Schuster 26
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