Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 17. November 2015 Erster Senat - 1 ABR 76/13 - ECLI:DE:BAG:2015:171115.B.1ABR76.13.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss vom 21. März 2013 - 4 BV 213/12 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Beschluss vom 8. August 2013 - 18 TaBV 3/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Betriebsrat - Mitbestimmung - Umkleidezeiten Bestimmung en : BetrVG § 87 Eingangshalbs., Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1, § 253 Abs. 2 Leitsatz: Die betriebliche Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kann die Zeiten für das An - m- fassen. Um eine solche handelt es sich, wenn die Arbeitnehmer im öffen t- lichen Raum aufgrund der Ausgestaltung ih rer Kleidungsstücke ohne We i teres als Angehörige ihres Arbeitgebers erkannt werden können. ECLI:DE:BAG:2015:171115.B.1ABR76.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 76/13 1 8 TaBV 3/13 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. November 2015 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, 2. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 17. November 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bun de s- arbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Schuster und Rath für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 76/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.B.1ABR76.13.0 - 3 - Auf die Rechtsbesch werde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsger ichts Baden - Württemberg vom 8. August 2013 - 18 TaBV 3/13 - aufgehoben. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21. März 2013 - 4 BV 213/12 - abgeändert. Die Anträge werden abgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte bei der Arbeitszeit. Die tarifgebundene Arbeitgeberin betreibt öffentlichen Personennahve r- kehr in Stuttgart und Umgebung mit Straßenbahnen und Bussen . Am Verfahren beteiligt ist der bei ihr errichtete Betriebsrat. Die Dienste des im Personen nah verkehr eingesetzt en Fahrpersonals beginnen und enden fahrplanbedingt nicht nur auf den Betriebshöfen der A r- beitgeberin, sondern auch an Haltestellen im Streckennetz. Für die Wege zu den Übernahme - /Ablösestellen stellt d ie Arbeitgeberin eine Transportmöglic h- keit mit einem P ersonalwagen zur Verfügung , dessen Benutzung dem Fahrpe r- sonal freigestellt ist . D ieses nutzt überwiegend den direkten Weg zwischen der Wohnung und der Übernahme - /Ablösestelle. Bei der Dienstplangestaltung für die Jahre 2011/2012 kam es zwischen den Beteil igten zu Meinungsverschiedenheiten über die dienstplanmäßige B e- rücksichtigung der Wegezeiten des Fahrpersonals zu den außerhalb der B e- triebshöfe im Streckennetz stehenden Fahrzeuge n . De r Betrieb der Arbeitgeberin wird ua. v o m Bezirkstarifvertrag für die k ommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden - Württemberg (BzTV - N BW) vom 23. November 2005 erfasst h- 1 2 3 4 5 - 3 - 1 ABR 76/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.B.1ABR76.13.0 - 4 - 3 vom 13. November 2001 idF vom 3. November 2015 lautet: § 2 (1) Die Dienstschicht umfasst die reine Arbeitszeit (ei n- schließlich der in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Ze i- ten), die Pausen und die Wendezeiten. § 4 (1) Für die Vorbereitungs - und Abschlussdienste s o- wie - bei Abrechnung und Einzahlung - für den Weg zwischen d er Ablösungs - und Abrechnungsstelle wird die notwendige Zeit in die Arbeitszeit eingerec h- net. Gleiches gilt für die sich aus dem Dienst - und Fahrplan ergebenden Wendezeiten. Betrieblich kö n- nen abweichende Regelungen vereinbart werden. § 7 Arbeitsplatz ist das Fahrzeug oder der angewiesene Au f- Die Beteiligten haben in der Betriebsvereinbarung Nr. 1/2003 eine pa u- schale Einrechnung von insgesamt 10 Minuten pro Schicht für die Vorbere i- tungs - und Abschlussdienste sowie für den Weg zwischen Ablösungs - und A b- rechnungsstelle vereinbart. In der Betriebsvereinbarung Nr. t- kleiderordnung im Fahrdienst und im Verkehrsaufsichtsdienst - Dienstkleider - ordnung (DKLO) - vom 14. Januar 2011 (BV 2011) ist bes timmt: Präambel Das Erscheinungsbild der SSB wird wesentlich durch Ve r- halten und Auftreten ihrer Mitarbeiter/innen geprägt. Die von der SSB gewollte Kundenorientierung und Außenwi r- kung verlangt daher von bestimmten Mitarbeitergruppen, dass sie als SSB - Mitarbeiter erkennbar sind und vorbil d- lich und einheitlich auftreten. Solche Mitarbeiter/innen werden daher verpflichtet, im Dienst die zur Verfügung § 1 Personenkreis Diese Dienstkleiderordnung gilt für die Ausstattung 6 7 - 4 - 1 ABR 76/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.B.1ABR76.13.0 - 5 - a) aller Fahrer im Linienverkehr, § 2 Beschaffung (1) Die Dienstkleidung wird von der SSB AG beschafft und den Mitarbeitern unentgeltlich zur ausschließl i- chen dienstlichen Nutzung zur Verfügung gestellt. § 5 Tragepflicht (1) Die Mitarbeiter sind verpflichtet, ihren Dienst in ko r- rekter Dienstkleidung und dazu passenden, für die jeweilige Tätigkeit geeignetem Schuhwerk anzutreten und auszuüben. Die Gestaltung der Dienstkleidung ist in einem festgelegt. An der Mehrzahl der Übernahme - /Ablösestellen besteht keine U m- kleidemöglichkeit für das Fahrpersonal. Nach § 16 Nr. 1 der Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Bussen (DA Busse) hat das Fahrpersonal während der Fahrt die dort bestimmten G e- ge nstände mitzuführen. Zu diesen gehören ua. der Verbundfahrplan und der Wegweiser der Stadt Stuttgart, Formulare für Fundsachenmeldungen und A n- träge auf Fahrgeldrückerstattung sowie das Wechselgeld und ein en Wechsler. Die vorgenannten Gegenstände können in einem von der Arbeitgeberin zur Ve r fügung gestellten Rucksack mit Firmenlogo oder in einer Tasche ohne Logo transportiert werden. D ie Einnahmen sind ua. nach Dienstende oder vor der Aufnahme de s nächsten Dienstes abzu rechnen, wenn die Summe der Ve r- kaufserlöse die Wertgrenze von 500,00 Euro erreicht ha t. Die Arbeitgeberin hat gemeint, bei den Wegezeiten von der und zur Übernahme - /Ablösungsstelle handele es sich nicht um bei der Dienstplang e- sta l tung zu berücksichtigende Arbeitszeit. Die Arbeitgeberin hat beantragt festzustellen, dass folgende Wegezeiten des Fahrpers o- nals keine Arbeitszeiten im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne sind und somit nicht der Mitbestimmung des B e- triebsrats im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unte r- 8 9 10 11 - 5 - 1 ABR 76/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.B.1ABR76.13.0 - 6 - liegen: a) die Zeiten für den Weg vor Beginn der jeweiligen Schicht zum Fahrzeug, das außerhalb einer Betrieb s- höfe der Arbeitgeberin im Streckennetz steht, b) die Zeiten für den Weg nach Ende einer Schicht, die nicht auf einem der Betriebshöfe der Arbeitgeberin endet, vom Fahrzeug zu einem Betriebshof der A r- beitgeberin oder anderswohin, soweit es sich nicht um Zeiten für Wege zwischen der A b- lösungs - und Abrechnungsstelle iSd. § 4 Abs. 1 Anlage 3 idF. vom 3. November 2011 des BzTV - N BW handelt. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen entsprochen. Das Landesarbeit s- gericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats zurückgewi e- sen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt di eser seinen Abweisungsantrag we i- ter. B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats gegen die stattgeben de Entscheidung des A r- beitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die negativen Feststellungsanträge der Arbeitgeberin sind unbe gründet. I. Die Anträge sind in der gebotenen Auslegung zulässig. 1. D ie Arbeitgeberin möchte die Feststellung erreichen, dass es sich - mit Ausnahme d er Wege z wischen A blösungs - und Abrechnungsstelle - bei den Zeiten für die Wege, die von den Arbeitnehmern zu Schichtbeginn zum Fah r- zeug und nach Schichtende vom Fahrzeug zurückgelegt werden, nicht um so l- che handelt, die als betriebliche Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Dienstplangestaltung des Fahrpersonals zu berücksichtigen sind. Diese Feststellung will die Arbeitgeberin in Bezug auf den Antrag zu a) auch für so l- che Wege erreichen, die von den Arbeitnehmer n nach Anlegen ihr er Dienstkle i- d ung im Betriebshof zu den Fahrzeug en zurück ge legt werden . Dies folgt - anders als bei dem Antrag zu b) - nicht bereits aus seinem Wortlaut, sondern aus dem zur Begründung ihres Antrags gehaltenen Vorbringen . Die Arbeitgeb e- 12 13 14 15 16 - 6 - 1 ABR 76/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.B.1ABR76.13.0 - 7 - rin ist der Auffassung, die in den Dienstplänen zu verteilende Arbeitszeit begi n- ne erst, wenn d as Fahrpersonal in Dienstkleidung an der Übernahme - / Ablösestelle erschein t . Mit diesem Inhalt sind beide Anträge auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. 2. Die Anträge sind hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dies gilt auch in Hinblick auf die vom Arbeitsgericht angeregte Ei n- der Ablösungs - und Abrechnung s- stelle Das Vorliegen solcher Sachverhalt e ste ht mit der notwendigen Einde u- tigkeit fest. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Anlage 3 BzTV - N BW wird bei der Abrec h- nung und Einzahlung der Fahrgeldeinnahmen die notwendige Zeit für den Weg zwischen der Ablösungs - und Abrechnungsstelle in die Arbeitszeit eingerec h- net. Abrechnungsstelle ist in örtlicher Hinsicht de r Ort , an de m der Arbeitne h- mer seine Einnahmen abliefert und die Abrechnung vornimmt. Nach der Tari f- bestimmung sind dies nur Wege, die er zwischen der Ablösungsstelle und einer Einrichtung der Arbeitgeberin (B etriebshof) zurücklegt und die zur Abrechnung und Einzahlung führen sollen. Die Abrechnungsstelle kann allerdings nicht b e- liebig aufgesucht werden, sondern nur aufgrund einer Anordnung der Arbeitg e- berin (BAG 12. August 1993 - 6 AZR 553/92 - zu II 1 a und c der Gründe, BAGE 74, 85) . Diese hat ihr Direkti onsrecht in der Dienstanweisung 0 1/ 201 1 onkretisiert. 3. Für die Klärung der aufgeworfenen Fragen nach dem Inhalt der betrie b- lichen Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG besteht ein Feststellungsint e- res se iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. a) Das besondere Feststellungsinteresse für die Anträge der Arbeitgeberin folgt aus den unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten über die nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu verteilende betriebliche Arbeitszeit und ihrer Berüc ksic h- tigung in den Dienstplänen. Dieser Streit wird durch die Anträge einer Klärung zugeführt. 17 18 19 20 - 7 - 1 ABR 76/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.B.1ABR76.13.0 - 8 - b) Das Feststellungsinteresse für die Anträge ist nicht deshalb entfallen, weil die Betriebsparteien entsprechend der Vorgaben in § 4 Abs. 1 Satz 3 Anl a- ge 3 B zTV - N BW eine Regelung über die Dauer der notwendigen Vorbere i- tungs - und Abschlussdienste getroffen haben. Zu diesen gehören die Wegeze i- ten nicht. II. Die Anträge sind un begründet. Sie erfassen Sachverhaltsgestaltungen, in denen die betriebliche Arbeitsze it iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Umkleide - und Wegezeiten sowie das Mitführen von Arbeitsmittel n umfasst. 1. Die Zeiten für das An - und Ablegen der Dienstkleidung in den Betrieb s- räumen de s Arbeitgeber s können ebenso zur verteilungsfähigen Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gehören , wie die Zeiten , die der Arbeitnehmer braucht, um in Dienstkleidung von dem Ort seines Kleidungswechsels zu se i- nem Arbeitsplatz zu gelangen. a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestim men bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Das Beteiligungsrecht nach dieser Bestimmung dient dazu, die Interessen der Arbeitnehmer an de r Lage der Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien Zeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen. Das Mitbestimmung s- § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Dies ist die Zeit, während derer der Arbeitnehmer die von ihm in einem b e- stimmten zeitlichen Umfang vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich zu erbringen hat. Es geht um die Festlegung des Zeitraums, während dessen der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Erfüllung seiner vertragli chen Hauptlei s- tungspflichten verlangen und dieser sie ihm ggf. mit der Folge des § 293 BGB anbieten kann. Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist deshalb die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer verpflichtet bzw. berechtigt ist, seine vertraglich g e- schu ldete Arbeit zu leisten (BAG 14. November 2006 - 1 ABR 5/06 - Rn. 27, BAGE 120, 162) . 21 22 23 24 - 8 - 1 ABR 76/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.B.1ABR76.13.0 - 9 - b) Nach der Senatsrechtsprechung gehören Umkleidezeiten zur vertra g- lich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden einem fremden Bedür f- nis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Das ist bei einer b e- sonders auffälligen Dienstkleidung der Fall. An der Offenlegung seines Arbei t- gebers gegenüber Dritten hat der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit kein objektiv feststellbares eigenes Interesse (vgl. BAG 17. Januar 2012 - 1 ABR 45/10 - Rn. 32, BAGE 140, 223) . Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung ist nicht lediglich fremdnützig und damit nicht Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und - ohne besonders auffällig zu sein - auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann (BAG 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 - Rn. 15) . An der ausschließlichen Fremdnützigkeit fehlt es auch, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich besonders auffällige Dienstkle i- dung außerhalb de r Arbeitszeit zu tragen, und er sich entscheidet, diese nicht im Betrieb an - und abzulegen. Dann dient das Umkleiden außerhalb des B e- triebs nicht nur einem fremden Bedürfnis, weil der Arbeitnehmer keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen, selbstbestimmten Gründen gegen das An - und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet (BAG 12. November 2013 - 1 ABR 59 /12 - Rn. 33 , BAGE 146, 271 ) . Zur Arbeitszeit zählt auch das Zurücklegen des Wegs von der Umkleide - zu r Arbeitsstelle . Bei diesen Zeiten handelt es sich um innerbetriebl i- che Wegezeiten, die der Arbeitnehmer aufgrund der Anordnung des Arbeitg e- bers über das Anlegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung zurücklegen muss (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 67 8/11 - Rn. 28, BAGE 143, 107) . 2. Danach erweist sich zwar die vom Betriebsrat vertretene Ansicht als unzutreffend , wonach die Wege von der und zur Übernahme - /Ablösestelle b e- reits dann betriebliche Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG darstellen, wenn das Fahrpersonal diese in Dienstkleidung zurücklegt. Jedoch handelt es sich um betriebliche Arbeitszeit, wenn Arbeitnehmer sich im Betriebshof u m- kleiden und anschließend den Weg zur Übernahme - /Ablösestelle in ihrer Dienstkleidung zurücklegen . Dies gilt gleichermaßen, wenn sie nach Schichte n- de zum Betriebshof zurück kehren , um dort ihre Dienstkleidung abzulegen. 25 26 - 9 - 1 ABR 76/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.B.1ABR76.13.0 - 10 - a) Die im Fahrdienst beschäftigten Arbeitnehmer sind nach § 1 Buchst. a, § 5 Abs. 1 BV 2011 zum Tragen der unternehmensei nheitlichen Dienstkleidung verpflichtet. Dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit. b) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts handelt es bei den tragepflichtigen Kleidungsstücken des Fahrpersonals um eine besonders auffä l- lige Dienstkleidung . aa ) Bei der Beurteilung, ob eine Dienstkleidung als besonders auffällig a n- zusehen ist, steht dem Beschwerdegericht ein Beurteilungsspielraum zu. De s- sen Würdigung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob das Gericht den Rechtsbegr iff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, ane r- kannte Auslegungs - und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstä n- de außer Acht gelassen hat (vgl. BAG 13. Mai 2014 - 1 ABR 50/12 - Rn. 19) . bb ) Diesem eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Prüfungsm a ß- stab hält die angefochtene Entscheidung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat die besondere Auffälligkeit der vom Fahrpersonal zu tragenden Dienstkle i- dung verneint. Nach der hierzu gegebenen Begründung hat es darauf abg e- stellt, dass die Dienstkleidun g weder in markanten Farben gehalten noch der Firmenname der Arbeitgeberin in größerer, auch aus einer gewissen Entfe r- nung deutlich erkennbarer Schrift oder auffälliger Färbung gestaltet ist . cc ) Da nach hat das Landesarbeitsgericht d ie Anforderungen an ei ne b e- sonders auffällige Dienstkleidung verkannt. Um eine solche handelt es sich , wenn d ie Arbeitnehmer im öffentlichen Raum aufgrund der Ausgestaltung ihrer Kleidungsstücke als Angehörige ihres Arbeitgebers ohne Weiteres erkannt we r- den können. Hierfür ist ohne Bedeutung , ob die Dienstkleidung in dezenten o- der auffälligen Farben gehalten ist. Die Möglichkeit einer Zuordnung zu einem bestimmten Arbeitgeber besteht auch bei ein er unauffälligen Farbgestaltung der Dienstkleidung , wenn auf dieser ein Emblem oder Schriftzüge angebracht sind, die aufgrund ihrer Bekanntheit in der Öffentlichkeit mit einem bestimmten Rechtsträger oder einer Unternehmensgruppe in Verbindung gebracht werden (BAG 12. November 2013 - 1 ABR 59/12 - Rn. 35, BAGE 146, 271) . Hierfür 27 28 29 30 31 - 10 - 1 ABR 76/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.B.1ABR76.13.0 - 11 - kommt es - unabhängig von der Größe der Schriftzüge oder Logos - nur auf deren Erkennbarkeit an. (4) Einer hierauf gestützten Zurückverweisung bedarf es indes nicht. Der Senat kann über die besondere Auffälligkeit der Dienstkleidung selbst befinden. Nach den nich t mit Verfahrensrügen angegriffenen und den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann das Fahrpersonal der Arbeitgeberin aufgrund der dar auf angebrachten Schriftzüge von Dritten dem Unternehmen der Arbeitgeberin zu geordnet werden. Das en t- spricht dem Zweck ihrer Ausgestaltung . D ie Dienstkleidung dient nach der Pr ä- ambel der BV 2011 der Herstellung eines einheitlichen Erscheinungsbilds des Fahrpersonals und dessen Erkennbarkeit in der Öffentlichkeit . c) Die Zuordnung der Umkleide - und Wegezeiten zur betrieblichen A r- beitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist von der Entscheidung des Fahrpe r- sonals abhängig, an welchem Ort sie die Dienstkleidung an - und ablegen. aa ) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats handelt es sich nicht um b e- triebliche Arbeitszeit, wenn d ie als Fahrpersonal beschäftigten Arbeitnehmer unmittelbar von ihrer Wohnung zur Übernahme - /Ablösestelle fahren oder nach D ienstende dorthin zurückkehren. Die Arbeitgeberin gestattet dem Fahrpers o- nal, seine Die nstkleidung bereits zu Hause anzulegen und auf den Wegen von und zur Übernahme - /Ablösestelle zu tragen. Entscheiden sich die Arbeitne h- mer, die Kleidungsstücke nicht im Betrieb an - und abzulegen, ist das Tragen der Dienstkleidung auf dem Weg von und zur Arb eit nicht ausschließlich fremd nützig . bb ) Hingegen liegt eine ausschließlich fremd nützige Tätigkeit vor, wenn die als Fahr personal eingesetzten Arbeitnehmer eine dafür vorgesehene und g e- eignete Umkleidemöglichkeit im Betrieb für das Anlegen der Dienstklei dung nutzen und sich anschließend zur Übernahme - /Ablösestelle begeben. Dies gilt entsprechend nach Beendigung ihrer Fahrtätigkeit. Nutzen sie eine betriebliche Umkleidemöglichkeit zum An - / Ablegen ihrer Dienstkleidung, handelt es sich bei 32 33 34 35 - 11 - 1 ABR 76/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.B.1ABR76.13.0 - 12 - den dafür notwendi gen Wege - und Umkleidezeiten um betriebliche Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG . d ) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nicht nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG eingeschränkt oder ausgeschlossen. aa ) Die Mitbestimmung in sozialen Ange legenheiten dient dem Schutz der Arbeitnehmer durch gleichberechtigte Teilhabe an den sie betreffenden Ang e- legenheiten (BAG GS 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - zu C II 1 a der Gründe, BAGE 69, 134) . § 87 Abs. 1 BetrVG beschränkt wegen der persönlichen A b- hängigkeit des Arbeitnehmers und im Hinblick auf den Teilhabegedanken die Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers bei der Vertragsgestaltung und der Ausübung seines Direktionsrechts (Wiese GK - BetrVG 10. Aufl. § 87 Rn. 56) . Der Eingangshalbsatz in § 87 Abs. 1 BetrVG beruht dabei auf der Erwägung, dass für die Erreichung des Mitbestimmungszwecks kein Raum mehr besteht, wenn eine den Arbeitgeber bindende Regelung durch Gesetz oder Tarifvertrag bereits vorliegt. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, das s mit di e- ser Regelung den berechtigten Interessen und Schutzbedürfnissen der Arbei t- nehmer hinreichend Rechnung getragen worden ist (BAG 12. November 2013 - 1 ABR 59/12 - Rn. 38, BAGE 146, 271) . bb ) Die Tarifvertragsparteien haben in dem für das Fahrperson al einschl ä- gigen Bz TV - N BW keine abschließende Regelung über die betriebliche Arbeit s- zeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG getroffen. Nach § 2 Abs. 1 Anlage 3 Bz TV - N BW umfasst die Dienstschicht die reine Arbeitszeit, die Pausen und die Wendezeiten. In § 2 Abs. 1 ArbZG wird die Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepa u- sen definiert. Zur Arbeit iSd. genannten Vorschrift gehört auch das Umkleiden für die Arbeit und die innerbetrieblichen Wegezeiten , wenn - wie vorliegend - das Tragen einer besonders auffälligen Dienstkleidung vorgeschrieben ist und betrieblichen Belangen dient. Für ein vom gesetzlichen Arbeitszeitbegriff abwe i- chendes Verständnis der Tarifvertragsparteien hätte es eines hinreichend deu t- lich zum Ausdruck gebra chten Regelungswillens bedurft , für den jedoch keine 36 37 38 39 - 12 - 1 ABR 76/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.B.1ABR76.13.0 - 13 - Anhaltspunkte ersichtlich sind . Ebenso wird das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht durch § 7 Anlage 3 Bz TV - N BW, wonach Arbeitsplatz das Fahrzeug oder der angewiesene Aufenthaltsplatz ist, ausgeschlossen oder einge schränkt. Die Vorschrift enthält schon nach ihrem Wortlaut keine Reg e- lung über die betriebliche Arbeitszeit. Entscheiden sich die Angehörigen des Fahrpersonals, ihre Dienstkleidung erst an einem von der Arbeitgeberin zur Ve r f ügung gestellten Ort an - und abzulegen, handelt es sich bei diesem Ort zudem um einen angewiesene n Aufenthaltsplatz iSd. § 7 Anlage 3 Bz TV - N BW. Die Arbeitgeberin kann ihr Fahrpersonal nicht anweisen, die auffällige Diens t- kleidung auch auf dem Weg von und nach der Übernahme - /Ablösestelle zu tr a- gen. 3. Die Anträge der Arbeitgeberin sind auch unbegründet, weil ihre im Fahrdienst mit Bussen eingesetzten Arbeitnehmer berechtigt sind, die von ihnen mitzuführenden Arbeitsmittel an einem der Betriebshöfe der Arbe itgeberin abzugeben und wieder in Empfang zu nehmen . Dementsprechend stellt auch die erforderliche Zeit für das Zurücklegen dieser Wege betriebliche Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dar. a) Die Entgegennahme und Abgabe von arbeitsnotwendigen Bet riebsmi t- teln stellt Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dar, wenn diese Tätigkeiten einem fremden Bedürfnis dienen und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis des Arbeitnehmers erfüllen. In diesem Fall handelt es sich auch um Arbeitszeit iSd. § 2 Abs. 1 ArbZG . Arbeitnehmer sind regelmäßig nicht verpflichtet, Arbeitsmi t- tel, die sie in der dienstfreien Zeit nicht nutzen, nach Beendigung ihrer Arbeit s- zeit für den Arbeitgeber zu verwahren. Eine solche Tätigkeit dient nicht ihrem eigenen Bedürfnis (BAG 12. No vember 2013 - 1 ABR 59/12 - Rn. 57 und 60, BAGE 146, 271) . b) Bei den nach § 16 Nr. 1 DA Busse mitzuführenden Gegenständen ha n- delt es sich um notwendige Arbeitsmittel. Deren Empfang und Abgabe stellen Arbeitszeit dar. Die Arbeitgeberin erlaubt dem Fahrper sonal zwar die Verwa h- rung dieser Arbeitsmittel außerhalb des Dienstes. Entscheiden sich die Arbei t- nehmer jedoch zu deren Rückgabe nach Dienstende, sind die Abgabe und die 40 41 42 - 13 - 1 ABR 76/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.B.1ABR76.13.0 erneute Entgegennahme dieser Arbeitsmittel bei Dienstbeginn ausschließlich fremdnützi g und damit Arbeitszeit. Dies gilt gleichermaßen für die Wege nach Dienstende zur Abgabestelle und bei Dienstbeginn von dort bis zum Fahrzeug. Schmidt K. Schmidt Koch Rath N. Schuster
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