- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 10/12 4 TaBV 4/10 Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Mai 2013 BESCHLUSS Radtke , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Beschwerdeführer , 2. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 14. Mai 2013 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundes arbeitsgericht Dr. Linck und Prof. Dr. Koch sowie die ehre n- amtlichen Richter Schäferkord und Schuster für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 10/12 - 3 - Auf die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 30. August 2011 - 4 TaBV 4/10 - teil weise aufgehoben, soweit es die Beschwerde des Arbeitgebers in Bezug auf die Einstellung der Arbeitnehmer B und H zurückgewiesen hat. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen - Bremerhaven vom 4. November 2009 - 8 BV 803/09 - wird abgeändert, soweit das Arbe itsgericht den Aufhebungsanträgen in B e- zug auf die vorgenannten Arbeitnehmer entsprochen hat. Die Aufhebungsanträge in Bezug auf die Einstellung der Arbeitnehmer B und H werden abgewiesen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Von Rechts w egen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Tendenzträgereigenschaft von Schu l- assistenten. Der Arbeitgeber ist ein gemeinnütziger Verein, der ca. 410 Arbeitnehmer beschäftigt. Er verfolgt den satzungsmäßigen Zweck, Ma ß- nahmen und Einrichtungen bereitzustellen und zu fördern, die der Hilfe behi n- derter und von Behinderung bedrohter Menschen und deren Angehörigen, der Jugend - und Altenhilfe sowie dem Wohl fahrtswesen dienen. Dieser Zweck wird nach der Satzung ua. durch Programme zur Assistenz von be hinderten oder von Behinderung bedrohten Schülern verwirklicht. Hierzu beschäftigt der A r- beitgeber ca. 3 00 Schulassistenten. Die se betreuen die ihnen anvertrauten Schüler während des Schulbesuchs oder Teilen davon, indem sie diese begle i- ten und Hilfestellungen leisten. Der Arbeitgeber unterrichtete den bei ihm gebildeten Betriebsrat a m 29. J uli 2008 schriftlich über die Einstellung des Arbeitnehmers B für die Zeit 1 2 3 - 3 - 1 ABR 10/12 - 4 - vom 21. August 2008 bis 30. März 2009 als Schulassistent. A m 2. Februar 2009 info rmierte er den Betriebsrat über die beabsichtigte weitere Befristung d es A r- beitsvertrags von Herrn B b is zum 5. August 2009. S eit dem 6. August 2009 ist dieser im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses tätig. Mit Schreiben vom 15. August 2008 unt errichtete der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Einstellung des Arbeitnehmer s D zum 21. August 2008. Herr D ist als sozialpädagogische Fachkraft beschäftigt und im Rahmen der Schulassistenz am Förderzentrum Rhododendronpark tätig . Er ist in der Pr i- märstufe an drei Schulstandorten einge setzt. Zu seinen Aufgaben gehört die Betreuung der Schüler bei Abwesenheit der Lehrkräfte. Darüber hinaus leitet H er r D als Teamleiter monatliche Treffen von ca. 20 Schulassistenten. Die Arbeitnehmerin H ist seit dem 8 . September 2008 beim Arbeitgeber als Schulassistentin tätig. Frau H wurde zunächst aufgrund eines auflösend b e- dingten Arbeitsvertrags beschäftigt. Hierüber unterrichtete der Arbeitgeber den Betriebsrat m it Schreiben vom 3. September 2008. In der Zeit vom 25. Juni 2009 bis zum 31. Januar 2010 war Frau H aufgrund eines zeitbefristeten A r- beitsvertrags tätig, der später entfristet wurde. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er habe bei der Einste l- lung der als Schulassistenten beschäftigten Mitarbeit er nach §§ 99 ff. BetrVG mitzubestimmen. Dem stehe die Regelung des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 B e- trVG nicht entgegen; die Schulassistenten seien keine Tendenzträger. Der Betriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bede u- tung - beantragt, dem Arbeitgeber aufzugeben , die Einstellung von B, D und H aufzuheben . Der Arbeitgeber hat beantragt, die Anträge abzuweisen. 4 5 6 7 8 - 4 - 1 ABR 10/12 - 5 - Beide Vorinstanzen haben den Aufhebungsanträgen entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Arbeitgeber sei nen Abweisungsantrag we i- ter. B. Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers ist unbegründet, soweit sie den Aufhebungsantrag in Bezug auf den Arbeitnehmer D betrifft. Im Übrigen ist sie begründet . I. De r Arbeitgeber ist nach § 101 Satz 1 BetrVG verpflichtet, die Einste l- lung von Herrn D aufzuheben. D e r Arbeitgeber durfte diese Maßnahme nach § 99 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrVG nur nach vorheriger Zustimmung des B e- triebsrats durchführen, an der es vorliegend fehlt. Das Beteiligungsrecht wird nicht durch § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG eingeschränkt. Herr D ist kein Tendenzträger. 1. Nach § 101 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine personelle Maßnahme iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aufzuheben, wenn dies er die Maßnahme ohne die Z u- stimmung des Betriebsrats durchgeführt hat. Der Beseitigungsanspruch ist b e- gründet, wenn der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorgenommen hat, bei der ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats best eht. 2. Die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegen vor. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber in einem Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ua. vor der Einstellung eines Arbeitnehmers die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. De r Arbei t- geber beschäftigt die erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern. 3 . Das Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von Herrn D ist nicht durch § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgeschlossen. a) Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 B etrVG finden die Vorschriften dieses Gesetzes ua. auf solche Unternehmen und Betriebe, welche unmittelbar und 9 10 11 12 13 14 15 16 - 5 - 1 ABR 10/12 - 6 - überwiegend karitativen Bestimmungen dienen, keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dient ein Unternehmen karitativen Bestimmungen, wenn es den sozialen Dienst am kö r- perlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel hat und auf Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des Einzelne n oder auf deren vorbeuge n- de Abwehr gerichtet ist. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit des Unterne h- mens ohne Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und der Unternehmer nicht o h- nehin von Gesetzes wegen zu derartigen Hilfeleistungen verpflichtet ist ( BAG 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 - Rn. 20, BAGE 135, 291) . D er Arbeitgeber ist ein Tendenzunternehmen iSv. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG. Er verfolgt in seinem aus einem Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn bestehe n- den Unternehmen unmittelbar und überwiegend karitative Zwecke. Die entspr e- chende tatrichterliche Würdigung des Landesarbeitsgerichts lässt einen recht s- beschwerderechtlich erheblichen Rechtsfehler nicht erkennen. Gegenteiliges macht auch der Betriebsrat nicht geltend. c) Das Mitbestimmun gsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrVG war bei der Arbeitsaufnahme von Herrn D am 21. August 2008 nicht eingeschränkt. Zwar kommt in Tendenzbetrieben die Einschränkung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei bestimmten personellen Einzelmaßnah men in Betracht, wenn diese sog. Tendenzträger betreffen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Das Landesarbeitsgericht hat die Tendenzträgereigenschaft von Herrn D rechtsfehlerfrei verneint. aa) Beschäftigte sind Tendenzträger, wenn die Bestimmunge n und Zwecke des jeweiligen in § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genannten Unternehmens oder Betriebs für ihre Tätigkeit inhaltlich prägend sind (BAG 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - Rn. 16, BAGE 121, 139) . Dies setzt voraus, dass sie die Möglichkeit haben, in einer bestimmenden Weise auf die Tendenzverwirkl i- chung Einfluss zu nehmen (BAG 12. November 2002 - 1 ABR 60/01 - zu 17 18 19 - 6 - 1 ABR 10/12 - 7 - B II 2 b bb der Gründe, BAGE 103, 329) . Eine bloße Mitwirkung bei der Te n- denzverfolgung genügt dafür nicht (BAG 18. April 1989 - 1 ABR 2/88 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 61, 305) . bb) Nach der Senatsrechtsprechung sind die Voraussetzungen für die Te n- denzträgereigenschaft wegen des durch § 118 Abs. 1 BetrVG vermittelten Grundrechtsbezugs in Abhängigkeit von den in der Vorschrift aufgeführten U n- ternehmens - und Betriebszwecken zu bestimmen. (1) Ein solches Verständnis legt schon der Wortlaut der Vorschrift nahe, der die Geltung der organisatorischen Vorschriften des Betriebsverfassungsg e- setzes und seiner Beteiligungsrechte bezogen auf den unmit telbar und übe r- wiegend ausgeübten Betriebs - oder Unternehmenszweck festlegt. Das nach dem Grundrechtsbezug der unternehmerischen Betätigung differenzierende Prüfprogramm des Senats ist auch verfassungsrechtlich vorgegeben. Mit dem Tendenzschutz hat der Gesetzgeber das aus dem Demokratie - und Sozia l- staatsprinzip folgende Recht der Arbeitnehmer auf Teilhabe an den sie betre f- fenden Angelegenheiten mit Rücksicht auf die grundrechtlichen Freiheitsrechte der von § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfassten Arbeitgeber begrenzt (Fitting B e- trVG 26. Aufl. § 118 Rn. 2) . In Bezug auf diese Arbeitgeber erweist sich § 118 Abs. 1 BetrVG als eine grundrechtsausgestaltende Regelung, bei deren Ausl e- gung und Anwendung es nicht auf das Gewicht der durch die in Frage stehe n- den Mitbe stimmungsrechte geschützten Belange der Arbeitnehmer ankommt (BAG 20. April 2010 - 1 ABR 78/08 - Rn. 18, BAGE 134, 62) . Die in de r Vo r- schrift bestimmte eingeschränkte Geltung des B etriebsverfassungsgesetzes führt zu einer von Verfassungs wegen gebotenen Pr ivilegierung der davon b e- günstigten Arbeitgeber. Die Verwirklichung ihrer unternehmerischen Ziele darf durch die betriebliche Mitbestimmung nicht ernsthaft beeinträchtigt werden, da ansonsten ihre durch § 118 Abs. 1 BetrVG geschützten Freiheitsrechte verle tzt würden ( vgl. BAG 30. Mai 2006 - 1 ABR 17/05 - Rn. 24, BAGE 118, 205 ) . Die Norm stellt auf einfachgesetzlicher Ebene eine praktische Konkordanz zw i- schen den grundrechtlich gewährleisteten Freiheitsrechten und den Rechten der durch das Betriebsverfassung sgesetz geschützten Belegschaft her. 20 21 - 7 - 1 ABR 10/12 - 8 - (2) An einer solchen Beeinträchtigung von Grundrechts positionen fehlt es bei Unternehmen und Betrieben, die lediglich karitativen oder erzieherischen Bestimmungen außerhalb des durch Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 GG geschützten Bereichs dienen (BAG 5. Oktober 2000 - 1 ABR 14/00 - zu B II 1 b aa der Gründe) . Bei diesen beruht die eingeschränkte Geltung des Betriebsverfa s- sungsgesetzes ausschließlich auf ihrem besonderen Unternehmenszweck. Die damit verbundene Privi legierung hält sich zwar im Rahmen des dem Gesetzg e- ber bei der Ausgestaltung der betrieblichen Mitbestimmung zustehenden En t- scheidungsspielraums und ist deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der fe h- lende Bezug zu den besonderen Freiheitsrechten des Grund gesetzes und die durch § 118 Abs. 1 BetrVG vermittelte Begünstigung bei der Geltung des B e- triebsverfassungsgesetzes gebiete n es aber, bei Arbeitgebern , die unmittelbar und überwiegend karitativen oder erzieherischen Bestimmungen dienen, für die Tendenzträg ereigenschaft ihrer Beschäftigten ein höheres Maß an Einflus s- nahme auf die geschützte Tendenz zu verlangen, als bei den anderen von § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfassten Arbeitgebern ( BAG 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 - Rn. 24, BAGE 135, 291) . (3 ) Bei A rbeitgebern, deren unternehmerische Betätigung einem besond e- ren Grundrechtsschutz unterliegt, können die Voraussetzungen für die Te n- denzträgereigenschaft einzelner Arbeitnehmer schon dann erfüllt sein, wenn jenen in nicht völlig unbedeutendem Umfang Arbeit en übertragen sind, durch die sie einen bestimmenden Einfluss auf die grundrechtlich geschützte Te n- denzverwirklichung des Arbeitgebers nehmen können (BAG 20. April 2010 - 1 ABR 78/08 - Rn. 21, BAGE 134, 62) . (4 ) Bei Arbeitgebern, bei denen der durch § 118 Abs. 1 BetrVG vermittelte Grundrechtsbezug einen so weitgehenden Schutz nicht erfordert, setzt die Te n- denzträgereigenschaft der von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer hingegen v o- raus, dass diese bei den tendenzbezogenen Tätigkeitsinhalten im Wesentlichen fr ei über die Aufgabenerledigung entscheiden können. Die Möglichkeit zur u n- mittelbaren Einflussnahme auf die vom Unternehmen verfolgte karitative oder erzieherische Tendenz fehlt, wenn sie bei den tendenzbezogenen Tätigkeiten 22 23 24 - 8 - 1 ABR 10/12 - 9 - über keinen oder nur einen gerin gfügigen Gestaltungsfreiraum verfügen, etwa weil sie einem umfassenden Weisungsrecht oder tendenzbezogenen Sac h- zwängen ausgesetzt sind (BAG 12. November 2002 - 1 ABR 60/01 - zu B II 2 b bb [ 2 ] der Gründe, BAGE 103, 329) . Es fehlt dann an der Möglichkeit zu r prägenden Einflussnahme auf die Tendenz verwirklichung ihres Arbeitg e- bers. Eine Vorgesetztenstellung allein vermag die Tendenzträgereigenschaft allerdings noch nicht zu begründen. Der Arbeitnehmer muss vielmehr durch seine Weisungen gerade auf die unmitte lbar von dem Arbeitgeber verwirklichte Tendenz Einfluss nehmen. Andererseits setzt die Tendenzträgereigenschaft nicht notwendig die alleinige Entscheidungsbefugnis des Arbeitnehmers voraus. Ein inhaltlich prägender Einfluss auf die karitative oder erzieher ische Tenden z- verwirklichung kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Arbeitnehmer in bedeutende planerische, konzeptionelle oder administrative Entscheidungen in dem tendenzgeschützten Bereich einbezogen ist und sein Beitrag vom Arbei t- geber aufgrund seiner besonderen Fachkunde nicht übergangen werden kann. In zeitlicher Hinsicht reicht ein unbedeutender Anteil der tendenzbezogenen Aufgaben an der Arbeitszeit des Arbeitnehmers ebenfalls nicht aus. Für die A n- nahme einer Tendenzträgereigenschaft ist regelmäßig ein bedeutender Anteil an seiner Gesamtarbeitszeit erforderlich. Nur unter diesen Voraussetzungen ist die durch § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG bewirkte Begünstigung der Unte r- nehmen mit einer karitativen oder erzieherischen Zweckbestimmung gerechtfe r- tigt ( BAG 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 - Rn. 2 6 , BAGE 135, 291) . cc ) Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers kann dieser für sein Unte r- nehmen keinen Grundrechtsschutz in Anspruch nehmen, der es rechtfertigt, ihn bei der Beurteilung der Tendenzträgereigenschaft einem durch die besonderen Freiheitsrechte des Grundgesetzes geschützten Unternehmen gleichzustellen. De r Arbeitgeber nimmt die be sonders ausgestaltete Rechtsposition, die den von ihm betreuten behinderten Menschen zusteht, nicht als eigene wahr. (1) Der Arbeitgeber ist nicht nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Grundrechtstr ä- ger. Nach dieser Norm darf niemand wegen seiner Behinderung benac hteiligt werden. D er Arbeitgeber nimmt gegenüber dem Betriebsrat nicht die Rechte 25 26 - 9 - 1 ABR 10/12 - 10 - der von ihm betreuten Menschen mit Behinderungen wahr. D ie vom Arbeitgeber satzungsmäßig gewährten Hilfen vermittelt ihm weder unmittelbar noch mitte l- bar eine durch Art. 3 Ab s. 3 Satz 2 GG geschützte Rechtsposition . Ebenso w e- nig nimmt d er Arbeitgeber im vorliegenden Verfahren etwaige aus dieser Vo r- schrift abzuleitende Leistungs - und Teilhaberechte als Prozessstandschafter für die von ihm betreuten Schüler wahr. (2) Dies gilt gleichermaßen für die Rechte , die Menschen mit Behinderu n- gen nach der UN - Behindertenrechtskonvention (UN - BRK) zustehen, die in Deutschland Gesetzeskraft hat (Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behind e- rungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übe r- einkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behi n- derungen vom 21. Dezember 2008, BGBl. II S. 1419) . Nach Art. 5 Abs. 2 UN - BRK verbieten die Vert ragsstaaten jede Diskriminierung aufgrund von Behind e- rung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen. Sie anerkennen unter den in Art. 24 UN - BRK bestimmten Voraus setzungen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Es kann zu g unsten des Arbeitgebers unterstellt werden, dass die in Deutschland erst am 26. März 2009 und damit nach der Einstellung von Herrn D im August 2008 als Bundesrecht in Kraft getreten e UN - BRK (Bekanntmachung vom 5. Juni 2009, BGBl. II S. 812) als Auslegungshilfe für die Bestimmung der karitativen Zwecksetzung iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG orientierend herangezogen werden kann . Aus der Konvention folgt aber nicht, dass die von d ieser gewährleistete Rechtsste l- lung der Menschen mit Behinderungen vom Arbeitgeber gegenüber dem B e- triebsrat wahrgenommen wird. dd ) D as Landesarbeitsgericht hat in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise die Tendenzträgereigenschaft von Herrn D verneint. (1) Bei der Bewertung des Gestaltungsfreiraums eines im tendenzg e- schützten Bereich beschäftigten Arbeitnehmers steht dem Gericht der Tats a- 27 28 29 - 10 - 1 ABR 10/12 - 11 - cheninstanz ein Beurteilungsspielraum zu. Dessen fallbezogene Würdigung ist in der Rechtsbeschwerde instanz nur daraufhin überprüfbar, ob der Sachverhalt fehlerfrei festgestellt wurde, die Bewertungsmaßstäbe nicht verkannt sind und die Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Punkte vertretbar erscheint (BAG 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 - Rn. 27, BAGE 135, 291) . (2 ) Hiernach ist Herr D in Bezug auf die karitative Tendenz des Arbeitg e- bers kein Tendenzträger. (a) Das Landesarbeitsgericht ist von einem zutreffenden Beurteilungsma ß- stab ausgegangen. Es hat in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung angeno mmen, dass die Tendenzträgereigenschaft einen prägenden Einfluss auf die karitative Tendenzverwirklichung des Arbeitgebers voraussetzt . (b) D ie tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts lässt einen rechtsbeschwerderechtlich erheblichen Rechtsfehler nicht erkennen. Danach prägt d ie Tätigkeit von Herrn D die karitative Tendenzver wirklichung des Arbei t- gebers nicht. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Fes t- stellungen des Landesarbeitsgerichts kann Herr D seine Betreuungsa ufgaben nicht im Wesentlichen frei von Weisungen ausüben . Diese werden nur i n A b- stimmung mit den Lehrkräften und der Schulleitung wahrgenommen . Dass ihm bei seiner koord i nierende n Teamleitertätigkeit überhaupt nennenswerte Gesta l- tungsfreiräume verbleiben, ist weder vo m Arbeitgeber vorgetragen noch in sonstiger Weise ersichtlich. Die vo n ihm angeführten konzeptionelle n Tätigkeit s- inhalte von Herrn D betreffen überdies nicht de ssen geschützte karitative Te n- denz. Dass der Arbeitgeber auch eine erzieherische Ten denz iSd . § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG verfolgt, haben die Tatsacheninstanzen nicht festgestellt. Daneben ist weder offenkundig noch vo m Arbeitgeber dargetan, dass Herr D seine Arbeitsaufgaben in Bezug auf eine erzieherische Tendenz weisungsfrei ausübt und der Umfang dieser Tätigkeiten in zeitlicher Hinsicht seine Tenden z- trägereigenschaft begründen könnte. 30 31 32 - 11 - 1 ABR 10/12 - 12 - II. Die Rechtsbeschwerde de s Arbeitgeber s ist erfolgreich, soweit sie die auf die Arbeitnehmer B und H bezogenen Aufhebungsanträge betrifft. Das La n- desarbeitsgericht hat den Anträgen zu Unrecht entsprochen. Diese sind unb e- gründet, weil die ihnen zugrunde liegenden personellen Maßnahmen beendet sind. 1. Bei dem Antrag auf Aufhebung einer personellen Einzelmaßnahme nach § 101 BetrVG handelt es sich um einen Leistungsantrag, für den es zwar der Darlegung eines besonderen Rechtsschutzinteresses nicht bedarf. Der A n- trag wird jedoch unbegründet, wenn die im Antrag bezeichnete personelle Ei n- zelmaßnahme durch Zeitablauf geendet hat. Dies ist vorliegend der F all. 2. Gegenstand de r erstinstanzlich erhobenen Aufhebungsantr äge waren die befristeten Einstellungen des Arbeitnehmers B vom 21. August 2008 und der Arbeitnehmerin H vom 8. September 2008. Diesen hat das Arbeitsgericht entsprochen. Über die Berechtigung der im Jahr 2009 durchgeführten persone l- len Maßnahmen hat das Arbeitsgericht nicht entschieden. Dieser Verfahren s- gegenstand ist auch nicht wirksam in das Beschwerdeverfahren eingeführt wo r- den. Dazu hätte es einer entsprechenden förmlichen Antragserweiteru ng durch den Betriebsrat bedurft, die dieser nur im Wege der Anschlussbeschwerde (§ 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 524 Abs. 1 ZPO) in das zweiti n- stanzliche Verfahren einbringen konnte. Eine solche Anschlussbeschwerde hat der Betriebsrat aber ni cht eingelegt. 3. Der durch den erstinstanzlich gestellten Aufhebungsantrag bestimmte Verfahrensgegenstand ist nicht dadurch erweitert worden, dass das Landesa r- beitsgericht über die Aufhebung der Einstellungen der Arbeitnehmer B und H zum 25. Juni 2009 en tschieden hat. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist insoweit gegenstandslos. Sie verstößt gegen § 308 Abs. 1 ZPO. Das La n- desarbeitsgericht hat über Anträge des Betriebsrats befunden, die dieser nicht gestellt hatte. Gegenstand des vorliegenden Verfa hrens ist aufgrund der ersti n- stanzlich erhobenen und im weiteren Verfahren nicht wirksam geänderten A n- träge ausschließlich die Aufhebung der bis zum 30. März 2009 befristeten Ei n- 33 34 35 36 - 12 - 1 ABR 10/12 stellung von Herrn B sowie die auflösend bedingte befristete Einstellung von F rau H. Beide Maßnahmen waren bereits vor der Anhörung vor dem Landesa r- beitsgericht beendet. Dies führt zur Abweisung der diese Arbeitnehmer betre f- fenden Aufhebungsanträge. Schmidt Linck Koch Schäferkord N. Schuster
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