- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 4/12 8 TaBV 10/09 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Mai 2013 BESCHLUSS Radtke , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 14. Mai 2013 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Lin ck und Prof. Dr. Koch sowie die ehre n- amtlichen Richter Schäferkord und Schuster für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom - 2 - 1 ABR 4/12 - 3 - 18. Juli 2011 - 8 TaBV 10/09 - wird als unzulässig verw o r- fen, soweit sie sich gegen die Abweisung des gegenüber dem Antrag zu 1 . erhobenen Hilfsantrag s richtet. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Gesamtb e- triebsrats gegen den vorgenannten Beschluss des La n- desarbeitsgerichts Hamburg zurückgewiesen. Von R echts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Beteiligung des Gesamtbetriebsrats i n wirtschaftlichen Angelegenheiten . Die Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen. Sie beschä f- tigt in ca. 370 Filialen rd. 17 . 500 Mitarbeiter. In ihrem Unternehmen ist der a n- tragstellende Gesamtbetriebsrat gebildet. Die Arbeitgeberin veröffentlicht quartalsweise Berichte über die En t- wic k lung und Lage des Unternehmens in eine r durch betriebsüblichen Aushang bekannt gemachten - . Zwischen den Beteiligten entstand en im Jahr 2008 Meinungsverschiedenheiten über de n Inhalt des Berichts . Die Arbeitgeb e- rin lehnte es ab, die vom Gesamtbetriebsrat vorgeschlagenen Änderungen in den Quartalsbericht zu übernehmen. Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffa ssung vertreten, er könne die Ve r- öffentlichung eines alternativen Quartalsberichts mit von ihm festgelegten Inha l- ten beanspruchen. Die Arbeitgeberin sei verpflichtet, ihm die dafür erforderl i- chen Angaben mitzuteilen. Der Gesamtb e triebsrat hat zuletzt bean tragt 1. fest zu stell en , dass der Gesamtbetriebsrat berechtigt ist, den Mitarbeitern der Arbeitgeberin in Deutschland einen alternativen Quartalsbericht zu dem von der Arbeitgeberin - f- fentlichten Quartalsbericht zug änglich zu machen , 1 2 3 4 5 - 3 - 1 ABR 4/12 - 4 - h ilfsweise , d ie Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu dulden, dass der Gesamtbetriebsrat den Mitarbeitern der Arbei t- geberin in Deutschland einen alternativen Quartal s- bericht zum Quartalsbericht Nr. 3 (1. Juni bis 31. August 2008) des Geschäftsjahres 2008, Qua r- talsbericht Nr. 4 (1. September bis 30. November 2008) des Geschäftsjahres 2008, Quartalsbericht Nr. 1 ( 1. Dezember 2008 bis 28. Februar 2009) des Geschäftsjahres 2009 und Quartalsbericht Nr. 2 ( 1. März bis 31. Mai 2009) des Geschäftsjahres 2009 zugänglich macht , 2. d ie Arbeitgeberin zu verpflichten , dem Gesamtb e- triebsrat mitzuteilen, a) wie viele Mitarbeiter in Vollzeit der Arbeitgeb e- rin der Gesamtzahl von 15.353 Mitarbe itern im dritten Quartal 2008 ( 1. Juni bis 31. Augu st 2008) entsprechen, b) wie viele schwerbehinderte Beschäftigte die Arbeitgeberin in Deutschland im dritten Quar tal 2008 ( 1. Juni bis 31. August 2008) und im dri t- ten Quar tal 2007 ( 1. Juni bis 3 1. August 2007) beschäftigt hat, c) wie hoch die Ausgleichsabgabe gemäß § 77 SGB IX ist, die die Arbeitgeberin für das dritte Quartal 2008 ( 1. Juni bis 31. August 2008) g e- zahlt hat und wie hoch die Ausgleichsabgabe war, die die Arbeitgeberin für das dritte Quar tal 2007 ( 1. Juni bis 31. Augus t 2007) gezahlt hat , 3. d ie Arbeitgeberin zu verpflichte n , dem Gesamtb e- triebsrat mitzuteilen, a) wie viele Mitarbeiter in Vollzeit der Arbeitgeb e- rin der Gesamtzahl von 15.785 Mitarbe itern im vierten Quartal 2008 ( 1. September bis 30. No - vember 2008) entsprechen, b) wie viele schwerbehinderte Beschäftigte die Arbeitgeberin in Deutschland im vierten Quartal 2008 (1. September bis 30. November 2008) und im vierten Quar tal 2007 ( 1. September bis 30. November 2 007) beschäftigt hat, c) wie hoch die Ausgleichsabgabe gemäß § 77 SGB IX ist, die die Arbeitgeberin für das vierte Quartal 2008 (1. September bis 30. November 2008) gezahlt hat und wie hoch die Ausgleich s- abgabe war, die die Arbeitgeberin für das vierte - 4 - 1 ABR 4/12 - 5 - Quartal 2007 ( 1. September b is 30. November 2007) gezahlt hat, d) wie viele Anfragen zum Familienservice im vie r- ten Quartal 2008 (1. September bis 30. No - vember 2008) bei der Arbeitgeberin eingega n- gen sind , 4. d ie Arbeitgeberin zu verpflichte n , dem Gesamtb e- triebsrat mitzuteilen, a) wie viele Mitarbeiter in Vollzeit der Arbeitgeb e- rin der Gesamtzahl von 15.207 bzw. 15.616 Mitarbeitern im ersten und zweiten Quar tal 2009 ( 1. Dezember 2008 bis 28. Februar 2009 und 1. März bis 31. Mai 2009) entsprechen, b) wie viele Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsve r- trägen, wie viele Mitarbeiter in Vollzeit, wie viele Mitarbeiter in fester Teilzeit, wie viele sog e- nannte Stundenlöhner, wie viele JAZ - Mitarbei ter und wie viele geringfügig Beschä f- ti g te die Arbeitgeberin im zweiten Quartal 2009 ( 1 . März bis 31. Mai 2009) beschäftigt hat, c) wie viele schwerbehinderte Beschäftigte die Arbeitgeberin in Deutschland im ersten und zweiten Qua rtal des Geschäftsjahres 2009 ( 1. Dezember 2008 bis 28. Februar 2009 und 1. März bis 31. Mai 2009) und im ersten und zweiten Quartal des Geschäftsjah res 2008 ( 1. Dezember 2007 bis 28. Februar 2008 und 1. März bis 31. Mai 2008) beschäftigt hat und wie hoch der prozentuale Anteil der schwerb e- hinderten Beschäftigten an allen Beschäftigten der Arbeitgeberin im ers ten und zweiten Qua rtal des Geschäftsjahres 2009 ( 1. Dezember 2008 bis 28. Februar 2009 und 1. März bis 31. Mai 2009) war, d) wie hoch die Ausgleichsabgabe gemäß § 77 SGB IX ist, die die Arbeitgeberin für das erste und zweite Quartal des Geschäftsjahres 2009 ( 1. Dezember 2008 bis 2 8. Februar 2009 und 1. März bis 31. Mai 2009) gezahlt hat und wie hoch die Ausgleichsabgabe war, die die Arbei t- geberin für das erste und zweite Quartal des Geschäftsjah res 2008 ( 1. Dezember 2007 bis 28. Februar 2008 und 1. März bis 31. Mai 2008) gezahlt hat , - 5 - 1 ABR 4/12 - 6 - h ilfsweise zu den Anträgen zu 2. bis 4. , d ie Arbeitgeberin zu verpflichte n , zukünftig Quartalsberic h- te gemäß § 110 BetrVG mit folgende m Mindestinhalt zu erstellen: 1. w irtschaftliche Entwicklung und finanzielle Lage des jeweiligen Quartals (inklusive Schwierigkeiten, die Marktlage, soziale Leistungen und Aussichten für die künftige Entwicklung), 2. a ktueller Personalstand aufgegliedert nach: a) i n Vertragsarten Vollzeit - Arbeitsverträge, feste Teilzeit - Arbeitsverträge, Stundenlohn - Verträge, Jahresarbeitszeit - Verträge und Verträge für geringfügig Beschäftigte, b) Anzahl der Befristungen, inklusive Vergleich zum Quartal des Vorjahres, c) Anzahl der Auszubildenden aufgegliedert nach Einzelhandelskaufmann/ - frau, Handelsassiste n- ten, Bürokaufmann/ - frau und Visual Merchand i- ser, d) Anzahl der integrierten schwerbehinderten A r- beitnehmer, e) Anzahl der schwerbehinderten Auszubildenden , 3. Umsatzentwicklung in Zahlen und im Vergleich zum Quartal des Vorjahres und die Auswirkungen auf die Personalentwicklung nach der oben genannten Au f- gliederung , 4. g etätigte und beabsichtigte Investition en (ua. techn i- sche Umstellungen oder Erweiterungen des G e- schäftsgebiet s, insbesondere diejenigen, die sich auf die Lage der Arbeitnehmer auswirken) , 5. Rationalisierungsvorhaben (ua. Einführung neuer Technologien, Straffung der Betriebsorganisation zum Zwecke der Kostensenkung, Einführung neuer Arbeitsmethoden) , 6. Änderung des Betriebszwecks , 7. n eue Projekte, Expansionen, Filialumbauten, Filia l- schließungen, Filialeröffnungen, Zusammenschluss oder Abspaltungen mit anderen Unternehmen oder Betrieben , 8. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes , 9. a ktueller Stand zum Arbeits - und Gesundheitsschutz und Entwicklung (in Anlehnung an § 81 BetrVG), S i- - 6 - 1 ABR 4/12 - 7 - cherheit der Arbeitsplätze, alters - und behinderteng e- rechte Arbeitsplätze , 10. s onstige Vorgänge und Vorhaben , h ilfsweise zu diesem Antrag , d ie Arbeitgeberin zu verpflichte n , bei Nichteinigung über einen Quartalsbericht die nicht aufgenommenen, vom G e- samtbetriebsrat vorgeschlagenen Inhalte, die wirtschaftl i- che Angelegenheiten betreffen, in gleicher Form und zum gleichen Zeitpunkt gegenüber der Bel egschaft zu verö f- fentlichen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Die Vorinstanzen haben die Anträge abgewiesen. Mit der Rechtsb e- schwerde verfolgt der Gesamtbetriebsrat seine Anträge weiter. B . Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetrie bsrats ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des gegenüber dem Antrag zu 1. erhobenen Hilfsantrags richtet. I m Umfang ihrer Zulässigkeit ist d ie Rechtsbeschwerde u n- begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge zu Recht abgewiesen . I. Der zu 1. gestellte Antrag, mit dem der Gesamtbetriebsrat seine B e- rechtigung zur Veröffentlichung eines alternativen Quartalsberichts festgestellt wissen will, ist nicht hinreichend bestimmt iSd . § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und d a- her unzulässig. 1. Im Beschlu ssverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitg e- genstand muss so konkret umschrieben werden, das s der Umfang der Recht s- kraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Streiten die Beteiligten um das Bestehen und den Inhalt eines Beteiligungsrechts hinsichtlich eines betrie b- lichen Vorgangs, ist dieser so genau zu bezeichnen, dass mit der Entsc heidung über den Antrag feststeht, für welche betriebliche Maßnahme das Beteiligung s- recht bejaht oder verneint worden ist. Das erforderliche Maß an Konkretisierung lässt sich allerdings nicht abstrakt - generell bestimmen. Es hängt sowohl vom Inhalt des im S treit stehenden Beteiligungsrechts als auch von den jeweiligen 6 7 8 9 10 - 7 - 1 ABR 4/12 - 8 - tatsächlichen Umständen im Betrieb oder Unternehmen ab. Dies ist bei der Au s legung des Antrags stets zu berücksichtigen. 2. Der Gesamtbetriebsrat möchte mit dem Antrag zu 1. die Feststellung e rreichen, dass er berechtigt ist, unabhängig von den Quartalsbericht en der Arbeitgeberin d ie im Inland beschäftigten Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu informieren . D er vom Gesamtb e- triebsrat veröffentlichte Beric ht soll nicht auf eine Gegendarstellung zu de n von der Arbeitgeberin angeführten Themen beschränkt sein. Der Gesamtbetriebsrat möchte nicht nur die wirtschaftliche Situation des Unternehmens eigenständig bewerten, sondern auch Angaben in seine Veröffentlic hung aufnehmen, die i m Bericht der Arbeitgeberin nicht erwähnt werden. Dies folgt aus de r in den V o- rinstanzen von den Beteiligten eingeführten Korrespondenz über die Quartal s- berichte der Jahre 2008 und 2009 sowie aus dem Inhalt der Anträge zu 2 . bis 4. Mit diesen möchte der Gesamtbetriebsrat Auskunft über weitere , aus seiner Sicht für einen Quartalsbericht notwendige Angaben erhalten. Mit dem Antrag zu 1 . soll danach die Berechtigung des Gesamtbetriebsrats festgestellt werden, entsprechend seinen Vorstellun gen über die wirtschaftliche Lage und Entwic k- lung des Unternehmens zu berichten und diesen Bericht zeitgleich und in gle i- cher Form wie den Quartalsbericht der Arbeitgeberin den Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen. Dieses Antragsverständnis hat d er Gesamt betriebsrat in der Anhörung vor dem Senat als zutreffend bestä tigt. 3. Der so verstandene Antrag ist nicht hinreichend bestimmt iSv . § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Beteiligten könnten bei einer stattgebenden Entsche i- dung nicht ohne W eiteres erkennen, wozu der Gesamtbetriebsrat berechtigt ist. ist nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit bestimmbar. Schon der Begriff des Quartalsberichts, dessen Veröffentlichung der Gesamtb etriebsrat begehrt, ist nicht offenkundig. Nach § 110 Abs. 1 BetrVG hat der Unternehmer in Unte r- nehmen mit in der Regel mehr als 1 . 000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit den zuständigen Arbeitnehmervertretungen die Arbeitnehmer schriftlich 11 12 - 8 - 1 ABR 4/12 - 9 - über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterric h- ten. Welche Angaben ein solcher Quartalsbericht enthalten muss , ist weder o f- fenkundig noch im Gesetz näher fes tgelegt. E in im Rechtsverkehr verwandtes allgemein anerkanntes Verständnis hat der Begriff nicht. D er Gesamtbetriebsrat hat auch nicht näher ausge führt, welchen Inhalt die von ihm begehrte alternat i- ve Unterrichtung der Belegschaft haben soll. Würde über de n Antrag zu 1. in der Sache entschieden, bliebe der Umfang der objektiven Rechtskraft der En t- scheidung zwischen den Beteiligten völlig unklar. II. Die verbleibenden Haupta nträge sind zulässig , aber unbegründet. 1. Mit den Anträgen zu 2. bis 4. verlangt d er Gesamtbetriebsrat die darin näher bezeichneten Angaben über die Beschäftigtenanzahl und - struktur, die Höhe der Ausgleichsabgabe sowie zu Anfragen zu dem bei der Arbeitgeberin eingerichteten Familienservice. Der Gesamtbetriebsrat hat in der Anhörung vor dem Senat klargestellt, dass er die begehrten Angaben benötigt, um die Arbei t- nehmer ergänzend zu den Quartalsberichten der Arbeitgeberin nach § 110 Abs. 1 BetrVG zu informieren. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend b e- stimmt iSd . § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin kann im Fall ihrer Veru r- teilung erkennen, über welche Angaben sie dem Gesamtbetriebsrat Auskunft erteilen muss . 2 . Die Anträge sind unbegründet. Der Unterrichtungsanspruch des G e- samtbetriebsrats folgt nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 B etrVG. a) Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durc h- führung seiner gesetzlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterric h- ten. Mit dieser Verpflichtung geht ein entsprechender Anspruch des Betrieb s- rats einher, soweit die beg ehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erfo r- derlich ist. Hieraus folgt eine zweistufige Prüfung darauf hin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Informat i- on zu ihrer Wahrnehmung erforderlich ist (BAG 7. Fe bruar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 7, BAGE 140, 350 ) . 13 14 15 16 - 9 - 1 ABR 4/12 - 10 - b) Der Gesamtbetriebsrat kann die begehrten Angaben nicht verlangen, weil es an einem Bezug zu seinen gesetzlichen Aufgaben fehlt. Er ist nicht b e- rechtigt, die Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage un d Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten . Einen solchen Anspruch gewährt § 110 Abs. 1 BetrVG nicht. Dies folgt aus Wortlaut sowie Entstehungsgeschichte der Vo r- schrift und dem Normzweck. aa) Nach dem Gesetzesw ortlaut obliegt dem Unternehmer die Unter ric h- tungspflicht über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens. Die Mitwirkung der Arbeitnehmervertretungen ist auf die vorherige Abstimmung in Bezug auf die beabsichtigten Informationen beschränkt. An der Unterrichtung selbst sind sie nic ht beteiligt. bb ) Gleiches folgt aus der historischen Auslegung der Norm. Nach § 69 Abs. 3 BetrVG 1952 hatte der Unternehmer zusammen mit dem Wirtschaftsausschuss und dem Betriebsrat mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr den Belegschaftsmitgliedern Kenntnis von der Lage und der Entwicklung des Unternehmens zu geben . Danach oblag die Berichtspflicht dem Unternehmer, die dieser gemeinsam mit den genannten Arbeitnehmerve r- tretungen zu erfüllen hatte ( vgl. BAG 1. März 1966 - 1 ABR 14/65 - zu II 4 a der Gründe, BAGE 18, 182 ) . Demgegenüber hat nach § 110 Abs. 1 BetrVG allein de r Unternehmer über die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung des Unte r- nehmens zu informieren . Eine Beteiligung von Betriebsrat und Wirtschaftsau s- schuss an de r Bekanntgabe des Berichts gegenüber den Arbeitnehmern ist im Gesetz nicht mehr vorgesehen. Folgerichtig geht auch die Gesetzesbegrü n- dung allein von einer Unterrichtungspflicht des Unternehmens aus ( BT - Drucks. V I /1786 S. 54) . cc ) Dem entspricht der Normzweck. Die vierteljährliche Unterrichtung soll den Arbeitnehmern einen Übe r- blick über die wirtschaftliche und personelle Situation des Unternehmens und ihre voraussichtliche Entwicklung geben. Der Bericht soll sicherstellen, dass sich die im Unternehm en beschäftigten Arbeitnehmer ein Bild von der wir t- 17 18 19 20 21 22 - 10 - 1 ABR 4/12 - 11 - schaftlichen Lage und Entwicklung ihr es Unternehmens machen können ( Oetker GK - BetrVG 9. Aufl. § 110 Rn. 1) . Hierfür ist wie bei der Unterrichtung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG eine allgemeine Darstellung der gegenwärtigen Wirtschaftslage des Unternehmens und eines Ausblicks auf die zukünftige En t- wicklung durch den Unternehmer ausreichend. Für Entscheidungen der Arbei t- nehmer i n Bezug auf ihr Arbeitsverhältnis soll der Bericht ersichtlich keine Grundlage bil den. dd ) Auch ohne ein eigenständiges Unterrichtungsrecht wird das Mitwi r- kungsrecht der Arbeitnehmervertretungen nicht auf einen rein formalen Akt r e- duziert ( aA DKKW - Däubler 13. Aufl. § 110 Rn. 12; ErfK/Kania 13. Aufl. § 110 BetrVG Rn. 6; Fitting 26. Aufl. § 110 Rn. 4) . (1 ) Die Pflicht zur vorherigen Abstimmung des Berichts über die wirtschaf t- liche Lage und Entwicklung des Unternehmens verpflichtet den Unternehmer zur Zuleitung eines Entwurfs des Quartalsberichts an die Arbeitnehmervertr e- tungen. Diese haben die Möglichkeit zur Stellungnahme, bei der sie Änderu n- gen des Berichts vorschlagen können. Hierzu gehört auch die Aufnahme von bisher im Entwurf nicht enthaltenen Angaben. Der Unternehmer hat sich mit den Einwänden der Arbeitnehmervertr etungen auseinanderzusetzen und diese bei der endgültigen Fassung des Berichts zu bedenken. Unterbleibt eine Unte r- richtung nach § 110 Abs. 1 BetrVG oder werden die Arbeitnehmervertretungen nicht vor der Unterrichtung ordnungsgemäß beteiligt, können diese u nter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG gegen den Unternehmer vorgehen. Hierin liegt eine ausreichende Sicherung, um d iesen zu einem betriebsverfa s- sungsgemäßen Verhalten bei der Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Untern ehmens anzuhalten. ( 2 ) Ein eigenständiges Unterrichtung srecht des Betriebsrats ist auch nicht deshalb geboten , weil ansonsten bei den Arbeitnehmern der Eindruck entst e- hen kann, sein Inhalt werde von den einbezogenen Arbeitnehmervertretungen mitgetragen . A ufgrund der Urheberschaft des Unternehmers ist für die Arbei t- nehmer ersichtlich, dass dieser für die Abfassung des Berichts verantwortlich ist 23 24 25 - 11 - 1 ABR 4/12 - 12 - und nur dessen Einschätzung von der wirtschaftlichen Situation des Unterne h- mens wiedergibt . III. Die gegenüber den Anträgen zu 2 . bis 4 . erhobenen Hilfsanträge gen ü- gen nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . 1. Die im ersten Hilfsantrag verwandten Rechtsbegriffe lassen nicht e r- kennen, welche n Inhalt die Verpflichtung der Arbeitgeberin enthalten soll. Dies betr ifft etwa die in Nr. 4 und Nr. 7 des Antrags verlangte Darstellung der getäti g- ten und beabsichtigten Investi ti onen, von neuen Projekten, Expansionen sowie von Filialumbauten. Ebenso bleibt unklar, welche betrieblichen Maßnahmen als sonstige Vorgän ge und Vorhaben iSd . Nr. 10 erfasst werden. Auf Vorbringen der Beteiligten kann der Senat zur Antragsauslegung nicht zurückgreifen. Der Gesamtbetriebsrat hat d en in Frage stehenden Hilfsantrag in der Beschwe r- deinstanz begründungslos in das Verfahren eingef ührt. Ebenso ist die gebotene Klarstellung in der Anhörung vor dem Senat unterblieben. 2. Auch der Inhalt des weiteren Hilfsantrag s , mit dem die Arbeitgeberin verpflichtet werden soll, die vom Gesamtbetriebsrat vorgeschlagenen , aber im Quartalsbericht unb erücksichtigt gebliebenen Inhalte , die wirtschaftliche Ang e- legenheiten betreffen, in gleicher Form und zum gleichen Zeitpunkt gegenüber der Belegschaft zu veröffentlichen , ist nicht hinreichend bestimmt . Es ist weder offenkundig noch vom Gesamtbetriebsrat näher ausgeführt, welcher Inhalt dem Der bloße Hi n- weis auf § 106 Abs. 3 BetrVG genügt insoweit nicht. IV. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sich der Gesamtbetrieb s- rat gegen die Abweis ung seines gegenüber dem Antrag zu 1. erhobenen Hilf s- antrag s wendet . Die Rechtsbeschwerdeb egründung genügt insoweit nicht den Anforderungen des § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. 1. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegrü n- dung angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen B e- schluss verletzt sein und worin diese Verletzung bestehen soll. Dazu hat sie den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand 26 27 28 29 30 - 12 - 1 ABR 4/12 und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Dies erforde rt eine Auseinanderse t- zung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (BAG 10 . November 2009 - 1 ABR 64/08 - Rn. 12) . 2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung mit Blick auf die Abweisung d es gegenüber dem Antrag zu 1. gestellten Hilfsantrags nicht gerecht. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des zweitinstanzlichen Beschlusses. Das Landesarbeitsgericht hat die Abwe i- sung des Hilfsantrag s mit seiner fehlenden Bestimmtheit begründet. Hierauf geht die Rechtsbeschwerdebegründung nicht ein. Schmidt Linck Koch Schäfer kord N. Schuster 31
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