Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Oktober 2015 Erster Senat - 1 AZR 853/13 - ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR853.13.0 Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 22. November 2012 - 4 Ca 10452/12 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 20. August 2013 - 7 Sa 83/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Beendigungstermin Bestimmung en : BetrVG §§ 75, 77 Abs. 3 und Abs. 4; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 1 , § 17 Satz 1 ; AGG § § 1, 3 Abs. 1 , § 7 Abs. 1, § 10 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 Nr. 5; BGB § 310 Abs. 4; SGB VI § 41 Satz 2; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Ra h- mens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) Art. 6 Abs. 1; AEUV Art. 267 Abs. 3 Leits atz : Betriebsvereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit der Vol l- endung des 65. Lebensjahres endet, sind nach der Anhebung des Rege l- rentenalters regelmäßig dahingehend auszul egen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst mit der Vollendung des für den Bezug einer Regelaltersrente maßgeblichen Lebensalters erfolgen soll. ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR853.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 853/13 7 Sa 83/1 3 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Oktober 2015 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revi sionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13 . Oktober 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- rich ts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richt e- rin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Dr. hc. Hromadka und Hayen für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 853/13 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR853.13.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes - a rbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 20. August 2013 - 7 Sa 83/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer durch Betriebsverei n- barung geregelten Altersgrenze. Der am 1. Juni 1947 geborene Kläger war seit dem 1. April 1984 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag vom 20./23. März 1984 heißt es: Vertragsbeginn und Vertragsdauer 2.2 Das Arbeitsverhältnis ist als Probezeit zunächst bis zum 31. März 1985 befristet. Hat einer der Vertrag s- partner nicht die Absicht, das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortzusetzen, so wird er dies schriftlich bis zum 31. Januar 1985 ankündigen. 5. Allgemeine Rege lungen Die Arbeits - anderen Betriebsvereinbarungen in der jeweils ge l- tenden Fassung sind Bestandteile des Arbeitsvertr a- ges. In der bei der Beklagten als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen - (ASO) war zu diesem Zeitpunkt bestimmt: 1 2 3 - 3 - 1 AZR 853/13 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR853.13.0 - 4 - 14. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 14.1 Allgemeine Gründe Das Arbeitsverhältnis wird beendet: c) n ach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Mita r- beiter das 65. Lebensjahr vollendet, Die ASO wurde zum 1. März 2008 teilweise neu gefasst. Nr. 14.1 Buchst. c ASO blieb jedoch unverändert. Nach einer am 20. Dezember 2012 zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten Änderung der Altersgre n- zenregelung wird das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats beendet, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversich e- rung erreicht, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 äußerte der Kläger g egenüber der Beklagten den Wunsch, nach Vollendung des 65. Lebensjahres seine Berufst ä- tigkeit fort zu setzen. Dies lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die nach der ASO eintretende Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Der Kläger erhält seit Juli 2012 ein e gesetzliche Rente sowie Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten. Mit seiner am 3. Juli 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, das Arbeitsverhältnis habe nicht durch die in der ASO enthaltene Altersgrenzenregelung geendet. Diese sei nach § 41 Satz 2 SGB VI sowie wegen einer nach dem AGG unzulässigen Benachteil i- gung wegen des A lters unwirksam. Sein Arbeitsvertrag sehe keine auf das E r- reichen der Regelaltersgrenze bezogene Befristung vor. Diese A brede gehe als günstigere Absprache der in der ASO enthaltenen Altersgrenzenregelung vor. Wie andere Arbeitnehmer habe auch er nach Erreichen der Altersgrenze we i- terbeschäftigt werden müssen . Die darauf gerichtete Weigerung der Beklagten sei rechtsmissbräu chlich . Diese habe s eine Bewerbung nicht wegen seines L e- bensalters ablehnen d ürfen . 4 5 6 - 4 - 1 AZR 853/13 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR853.13.0 - 5 - Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befri s- tung gemäß Nr. 14.1 Buchst. c der Arbeits - und S o- zialordnung der Beklagten vom 20. April 1971 idF vom 1. März 2008 zum 30. Juni 2012 beendet wo r- den ist, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 30. Juni 2012 hinaus zu einem monatlichen Gehalt iHv. 6.580,32 zu den sonstigen Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 20./23. März 1984 unbefristet weiterzubeschä f- tigen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage bean tragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision ve r- folgt der Kläger seine Anträge weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. D as Lande sarbeitsgericht hat die Ber u- fung gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Befristungskontrollklage ist unbegründet. Das Arbeitsve r- hältnis des Klägers hat nach Nr. 14.1 Buchst. c ASO mit Ablauf des 3 0 . Juni 20 1 2 geendet . Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur En t- scheidung an. I. Die Klage ist zulässig. Bei dem Antrag zu 1 . handelt es sich trotz des Antragswortlauts ausschließlich um eine Befristungskontrollklage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG. Dies ergibt die Auslegung des Klageantrags unter Berücksicht i- gung der Klagebegründung. Die Parteien streiten ausschließlich über die Wir k- samkeit der Befristung zum 30. Juni 20 12 . Andere Beendigungstatbestände 7 8 9 10 11 - 5 - 1 AZR 853/13 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR853.13.0 - 6 - sind nicht im Streit. Es ist deshalb davon auszugehe n, dass dem letzten Hal b- satz des Klageantrags keine eigenständige Bedeutung im Sinne einer allgeme i- nen Feststellungsklage beizumessen ist. Der zu 2. erhobene Beschäftigungsa n- trag ist nur für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. gestellt. Einen A n- tra g auf Vertragsfortsetzung oder Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses macht der Kläger nicht geltend. II. Das Arbeitsverhältnis de r Parteien hat nach Nr. 14.1 Buchst. c ASO mit Ablauf des 3 0. Juni 2012 geendet. Die dort normierte Altersgrenze ist wirksa m. Eine für den Kläger günstigere Vereinbarung über die Dauer seines Arbeitsve r- hältnisses besteht nicht. Die weiteren von ihm geltend gemachten Unwirksa m- keitsgründe gegenüber der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2012 liegen nicht vor. 1. Betriebsvereinbarungen können eine auf das Regelrentenalter bezog e- ne Altersgrenze bestimmen . Nach der ständigen Rechtsprechung des Bunde s- arbeitsgerichts sind auf das Regelrentenalter bezogene Altersgrenzen in freiwi l- ligen Betriebsvereinbarungen von der Regelungskompetenz der Betriebsparte i- en umfasst (grundlegend BAG GS 7. November 1989 - GS 3/85 - zu C I 2 der Gründe, BAGE 63, 211) , müssen aber die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG beachten und mit höherrangigem Recht vereinbar sein ( § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG ) . Das ist im Individualprozess gerichtlich voll überprüfbar (BAG 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 - Rn. 13 ff., 22, BAGE 120, 308) . a ) Bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen müssen die Betriebsparte i- en die Bestimmungen des TzBfG b eachten ( vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 29, BAGE 136, 270) . Von den zwingenden Regel ungen in § 14 TzBfG kann nach § 22 Abs. 1 TzBfG nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. Demzufolge bedürfen auch Befristungsregelungen in B e- t riebsvereinbarungen zu ihrer Wirksamkeit eines sie rechtfertigenden Sac h- grunds iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ( BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 27) . 12 13 14 - 6 - 1 AZR 853/13 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR853.13.0 - 7 - Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine mit E r- reichen des Regelrentenalters verknüpfte Altersgrenzenregelung in einer B e- triebsvereinbarung die Befristung des Arbeitsverhältnisses iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich rechtfertigen. Zwar verfolgt der Arbeitnehmer mit seinem Wunsch nach einer dauerhaften Fortsetzung seines Arbeitsv erhältnisses über das Regelrentenalter hinaus legitime wirtschaftliche und ideelle Anliegen. Das Arbeitsverhältnis sichert seine wirtschaftliche Existenzgrundlage und bietet ihm die Möglichkeit beruflicher Selbstverwirklichung. Jedoch hat der Arbeitnehmer bei Erreichen der Regelaltersgrenze regelmäßig ein langes Berufsleben hinter sich. Daneben war er typischerweise von der Anwendung der Altersgrenzenr e- gelung durch seinen Arbeitgeber selbst begünstigt, weil sich seine Einstellungs - und Aufstiegschancen durc h das altersbedingte Ausscheiden anderer Arbei t- nehmer verbessert haben. Demgegenüber steht das Bedürfnis des Arbeitg e- bers nach einer sachgerechten und berechenbaren Personal - und Nachwuch s- planung. De ssen Interesse n überwiegen das Bestandsschutzinteresse de s A r- beitnehmers, wenn d ieser durch den Bezug einer Regelaltersrente wirtschaftlich abgesichert ist. Endet das Arbeitsverhältnis durch die vereinbarte Altersgrenze, verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf die Arbeitsvergütung, die ihm bisher zum Bestreit en seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hat. Die B e- endigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Altersgrenzenregelung ist verfassungsrechtlich nur ger echtfertig t , wenn an die Stelle der Arbeitsvergütung die Möglichkeit eines dauerhafte n Bezu g s von Leistungen aus einer Altersve r- sorgung tritt. Die Anbindung an eine rentenrechtliche Versorgung bei Aussche i- den durch eine Altersgrenze ist damit Bestandteil des Sachgrunds. Die Wir k- samkeit der Befristung ist allerdings nicht von der konkreten wirtsc haftlichen Absicherung des Arbeitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze abhängig (BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 30) . b ) De r in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Beendigung des A r- beitsverhältnisse s bei Erreichen de s Regel rentenalters steht au ch das Verbot der Altersdiskriminierung aus § 75 Abs. 1 BetrVG, § 7 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 1 AGG nicht entgegen. Eine solche Befristung des Arbeitsverhältnisses führt 15 16 - 7 - 1 AZR 853/13 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR853.13.0 - 8 - zwar zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters , die aber - ab - hängig von ihrer konkreten Ausgestaltung - nac h § 10 Satz 3 Nr. 5, Satz 1 und Satz 2 AGG zulässig sein kann . aa) Arbeitgeber und Betriebsrat haben nach § 75 Abs. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in der Vorschrift g e- nannten Gründen unterbleibt. Die Vorschrift enthält nicht nur ein Überw a- chungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitne h- mer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden. Der G e- setzgeber hat die in § 1 AGG geregelt en Benachteiligungsverbote in § 75 Abs. 1 BetrVG übernommen. Die unterschiedliche Behandlung der Betriebsa n- gehörigen aus einem in § 1 AGG genannten Grund ist daher nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig (BAG 23. März 2010 - 1 AZR 832/08 - Rn. 14) . bb ) § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG erlauben die in einer Altersgrenzenv erei n- barung nach § 10 Satz 3 Nr. 5 Halbs. 1 AGG enthaltene unterschiedliche B e- handlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfe rtigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber die sich aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemein en Rahmens für die Ve r- wirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtl i- nie 2000/78/EG) ergebenden Vorgaben in nationales Recht umgesetzt ( BT - Drs. 16/1780 S. 1 bis 3 und S. 20 bis 27 ) . cc ) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eur opäischen Union steht die Regelung über die Zulässigkeit von Altersgrenzen in § 10 Satz 3 Nr. 5 Halbs. 1 AGG wegen des mit ihr verfolgten arbeits - und beschäftigungspolit i- schen Ziels im Einklang mit Unionsrecht (EuGH 12. Oktober 2010 - C - 45/09 - [Rosenbla dt] Rn. 51, Slg. 2010, I - 9391) . Der Gerichtshof hat Altersgrenzenve r- einbarungen iSv. § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG, die an die das Alter und die Beitrag s- zahlung betreffenden Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente a n- 17 18 19 - 8 - 1 AZR 853/13 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR853.13.0 - 9 - knü p fen, grundsätzlich als solche angese hen, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters iSd. Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG als objektiv und a n- gemessen erscheinen lassen und im Rahmen des nationalen Rechts rechtfert i- gen können. Bei diesen handele es sich um Instrumente der nationalen A r- be itsmarktpolitik, mit denen über eine bessere Beschäftigungsverteilung zw i- schen den Generationen der Zugang zur Beschäftigung gefördert werden soll ( vgl. EuGH 5. Juli 2012 - C - 141/11 - [Hörnfeldt] Rn. 29) . Die automatische B e- endigung der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfüllen, sei seit längerer Zeit Teil des Arbeit s- rechts zahlreicher Mitgliedstaaten und in den Beziehungen des Arbeitslebens weithin üblich. Dieser Mechanismus - so der Gerichtshof - beruh e auf einem Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/ oder haushaltsbezogenen Erwägungen und betr e ff e die Entscheidung der Mi t- gliedstaaten über die Dauer der Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer (EuGH 12. Oktober 2010 - C - 45/0 9 - [Rosenbladt] Rn. 44 f., aaO ) . dd) Diese Grundsätze gelten n ach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch für die Beurteilung der Zulässigkeit von auf dem Alter beruhende n Ungleichbehandlungen in betrieblichen Verei nbarungen . Die Betriebsparteien können daher mit ihren Regelungen sozial - und beschäft i- gungspolitische Ziele iSd. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Richtlinie 2000/78/EG ve r- folgen, sofern die zur Erreichung dieser Ziele eingesetzten Mittel angemessen und erforderl ich sind und nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels E r- forderliche hinausgehen (EuGH 6. Dezember 2012 - C - 152/11 - [Odar] Rn. 43, 46, 49 ) . Der Gerichtshof sieht Arbeitgeber und Betriebsrat als Sozialpartner an (vgl. EuGH 9. Dezember 2004 - C - 19/ 02 - [Hlozek] Rn. 38, Slg. 2004, I - 11491) , denen bei der Entscheidung über die Verfolgung eines bestimmten sozial - und beschäftigungspolitischen Ziels sowie bei der Festlegung der für seine Erre i- chung geeigneten Maßnahmen ein weiter Ermessenspielraum zuste ht (EuGH 12. Oktober 2010 - C - 45/09 - [Rosenbladt] Rn. 69, Slg. 2010, I - 9391) . 20 - 9 - 1 AZR 853/13 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR853.13.0 - 10 - 2. Nach diesen Grundsätzen hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nach Nr. 14.1 Buchst. c ASO mit Ablauf des 30. Juni 2012 geendet. Die dort entha l- tene Altersgrenzenregelung ist nach den für Betriebsvereinbarungen geltenden Grundsätzen dahingehend auszulegen, dass die Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses mit Ablauf des Kalendermonats eintritt, in dem der Arbeitnehmer das für den Bezug einer Regelaltersrente erforderliche Leben sjahr vollendet hat und eine solche beanspruchen kann. a ) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtz u- sammenhan g und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjen i- gen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 435/13 - Rn. 26) . b ) Bereits der Wortlaut legt ein Verständnis nahe , wonach das in Nr. 14.1 Buchst. Lebens - r- derlichen Lebensalters abstellt. D a s Regelrentenalter wurde seit dem 1. Januar 1916 - und daher auch bei dem erstmaligen Abschluss der ASO bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten - von den in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung versicherten Beschäftigten mit der Vollendung des 65. Lebensja hres erreicht . Die s spricht dafür, die Aufnahme der auf diesen Zeitpunkt abstellenden Voraussetzung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Nr. 14.1 Buchst. c ASO als Beschreibung des Zeitpunkts zu verstehen , in dem der Mi t- arbeiter nach seinem Leben salter zum Bezug einer Regelaltersrente berechtigt ist. 21 22 23 - 10 - 1 AZR 853/13 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR853.13.0 - 11 - c ) D as auf das jeweilige Regelrentenalter bezogene Auslegungsergebnis gibt auc h das Gebot der gesetzeskonformen Auslegung vor . aa) In einer Betriebsvereinbarung enthaltene allgemeine Altersgrenzen s ind nur sachlich gerechtfertigt iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, wenn der Arbeitne h- mer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf den Bezug der Regelaltersrente hat. Nach § 235 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erreichen nur noch Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für die nach diesem Zeitpunkt gebor e- nen Beschäftigten erhöht sich das Eintrittsalter für den Bezug einer Regelalter s- rente entsprechend der Regelung in § 235 Abs. 2 Satz 2, § 35 Satz 2 SGB VI bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres. Auf das 65. Lebensjahr bezogene Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen sind daher regelmäßig dahingehend auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis erst zu einem Zeitpunkt enden soll, ab dem der Arbeitnehmer eine Regelaltersrente beanspruchen kann. Nur so wird dem Willen der Betriebsparteien Rechnung getragen, die im Zweifel Vereinb a- rungen treffen wollen, die nicht im Widerspruch zu dem von ihnen nach § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu beachtend en höherrangigen Recht stehen. Für ein gegenteiliges Verständnis müssen vielmehr eindeutige Anhaltspunkte b e- stehen. bb ) Daran fehlt es vorliegend. Zwar haben es die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat bis zu der am 20. Dezember 2012 vereinbarte n Änderung der ASO unterlassen, die Altersgrenzenregelung in Nr. 14.1 Buchst. c ASO an die durch d as am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Rentenversicherungs - Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S . 554) angeh o- benen Altersgrenzen anzupa ssen. Dies allein vermag aber ein abweichendes Verständnis der Regelung in Nr. 14.1 Buchst. c ASO nicht zu begründen. Der insoweit darlegungspflichtige Kläger hat keinen Vortrag gehalten, dass die zum 1. März 2008 vorgenommenen Änderungen der ASO im Zusammenhang mit der Anhebung der Altersgrenzen erfolgt sind. Allein die Beibehaltung von de ren Nr. 14.1 Buchst. c lässt nicht auf eine n Willen der Betriebsparteien schließen, 24 25 26 - 11 - 1 AZR 853/13 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR853.13.0 - 12 - eine Altersgrenze zu vereinbaren, die - ungeachtet des Erreichens des Rege l- rentenalters durch den Arbeitnehmer - auf den Zeitpunkt der Vollendung des 65 . Lebensjahres abstellt. Hiermit hätten sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht nur den rentenversicherungsrechtlichen Änderungen verschlos sen, sondern auch mit Wirksamwerden der Anhebung des Regelrentenalters die Unwirksa m- keit der in Nr. 14.1 Buchst. c ASO normierten Regelung für die nach dem 31. Dezember 1946 geborenen Arbeitnehmer herbeigeführt. 3. In der vorgenannten Auslegung steht d ie Altersgrenzenr egelung in Nr. 14.1 Buchst. c ASO in Einklang mit nationalem und dem Recht der Europä i- schen Union. a) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein Verstoß gegen die R e- gelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vor . aa ) N ach dieser Vorsc hrift können Arbeitsbedingungen, die durch Tarifve r- trag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (§ 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) . Eine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen liegt vor , wenn sie in e inem Tarifvertrag enthalten sind und der Betrieb in den räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fällt. Tarifüblich ist eine Regelung, wenn der Regelungsgegenstand in der Vergangenheit in einem einschlägig en Tari f- vertrag enthalten war und die Tarifvertragsparteien über ihn Verhandlungen führen (BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 19) . bb ) Die für die Betriebe der Beklagten einschlägigen Tarifverträge der ch e- mischen Industrie sehen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Altersgrenze nicht vor. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch die Tarifüblichkeit verneint. Für diese ist ohne Bedeutung, ob in anderen Tarifbere i- chen Altersgrenzen tariflich normiert sind. b) Das Landesarbeitsgeri cht hat die Altersgrenze in Nr. 14.1 Buchst. c ASO zu R echt k einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterzogen. Nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB unterliegen Betriebsvereinbarungen keiner Inhaltsko n- 27 28 29 30 31 - 12 - 1 AZR 853/13 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR853.13.0 - 13 - trolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB (BAG 17. Juli 2012 - 1 AZR 476/11 - Rn. 34, BAGE 142, 294) . Ohne Bedeutung ist , ob in ihnen Angelegenheiten der erzwingbaren oder freiwilligen Mitbestimmung ausgestaltet werden. In § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB werden Betriebsvereinbarungen unabhängig von ihrem R e- gelungsgegenstand von der Inhaltskontrolle ausgeno mmen. c ) Die Altersgrenze genügt den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Sie sieht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des M o- nats vor, in dem der Arbeitnehmer den Bezug einer gesetzlichen Altersrente beanspruchen kann. Die für den befristungsrechtlichen Sachgrund erforderliche rentenrechtliche Anbindung liegt vor. d) Die durch Nr. 14.1 Buchst. c ASO bewirkte , auf dem Merkmal de s A l- ters beruhende Ungleichbehandlung der regelrentenbezugsberechtigten Arbei t- nehmer ist nach § 10 Satz 3 Nr. 5, Satz 1 und Satz 2 AGG zulässig. aa ) Nach den nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen und den Senat bindenden Feststellungen des Landesarb eitsgerichts wollten die Betriebsparte i- en mit de r seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien im Jahr 1984 bei der Beklagten und ihre r Rechtsvorgängerin geltenden Altersgrenze eine zusätzliche soziale Absicherung der Arbeitnehmer im Zeitpunkt ihr es Rente n- eintritts erreichen sowie einen geordneten Rahmen für die Personalplanung, eine ausgewogene Altersstruktur der Belegschaft und für die Nachwuchsförd e- rung schaffen. Hierbei handelt es sich um beschäftigungspolitisch e Ziele iSd. Art. 6 Abs. 1 Untera bs. 2 Richtlinie 2000/78/EG. bb ) Die in Nr. 14.1 Buchst. c ASO enthaltene Altersgrenze ist erforderlich und angemessen iSd. § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG. Die Regelung ist zur Erreichung der mit ihr verfolgten beschäftigung s- p o litischen Ziele erforderlich. Es ist jedenfalls nicht unvernünftig, wenn die B e- triebsparteien davon ausgehen, dass das Ausscheiden von rentenbezugsb e- rechtigten Arbeitnehmern eine sichere Personalplanung ermöglicht, zur G e- währleistung einer ausgewogenen Altersstruktur der Belegschaft be iträgt und 32 33 34 35 36 - 13 - 1 AZR 853/13 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR853.13.0 - 14 - die Einstellungschancen von jüngeren Arbeitnehmern fördert. Die Altersgrenze in Nr. 14.1 Buchst. c ASO erweist sich in Bezug auf die von ihr betroffenen A r- beitnehmer auch nicht als unangemessen. Die Beendigung ihres Arbeitsve r- hältnisses trifft s ie nicht unvorbereitet. In der von der ASO erfassten betriebl i- chen Einheit bestand seit langer Zeit eine auf das Regelrentenalter bezogene Altersgrenze. D ie durch diese bewirkte Beendigung der Arbeitsverhältnisse führt nicht zu einer Zwangspensionierung de r von ihr erfassten Arbeitnehmer . Die Altersgrenze enthält kein Verbot einer bestimmten beruflichen Tätigkeit, sondern beendet nur das in der Vergangenheit begründete Arbeitsverhältnis. Der mit dem Wegfall des Arbeitsentgelts verbundene wirtschaftliche Nac hteil wird durch die Bezugsmöglichkeit der Regelaltersrente zumindest teilweise ausgeglichen. cc ) Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Die für die Beurteilung von auf das Regelrentenalter bezogene n Alter s- grenzen geltenden unionsrechtlichen Anforderungen sind durch die Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union als geklärt anzusehen. Dies hat der Senat in seiner vom Landesarbeitsarbeitsgericht in den Urteilsgründen zitierten Entscheidung vom 5. März 2013 ( - 1 AZR 417/12 - Rn. 52) ausführlich begründet, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. 4. Auch d ie weiteren, vom Kläger gem. § 17 Satz 1 und Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 1 KSchG geltend gemachten Unwirksamkeitsgründ e gegenüber der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund der Altersgrenze in Nr. 14.1 Buchst. c ASO verhelfen der Revision nicht zum Erfolg . a) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die in der ASO normie r- te Altersgrenze nicht gegen § 41 Sat z 2 SGB VI idF des zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene n Rentenversicherungs - Altersgrenzenanpassungsgesetz es vom 20. April 2007 . Die in der Vorschrift bestimmte Fiktion über den Beendigung s- zeitpunkt des Arbeitsverhältnisses betrifft nu r einzelvertraglich vereinbarte 37 38 39 40 - 1 4 - 1 AZR 853/13 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR853.13.0 - 15 - Altersgrenzen vor Vollendung des Regelrentenalters (BAG 1. Dezember 1993 - 7 AZR 428/93 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 75, 166) . b) Unerheblich ist auch , ob anderen Personen nach Erreichen des Rege l- rentenalters die Begründung eines Vertragsverhältnisses angeboten wurde und sich diese Auswahlentscheidung am Gleichbehandlungsgrundsatz zu orienti e- ren hat te. Ein solches Verhalten wäre nicht geeignet, die Wirksamkeit der in Nr. 14.1 Buchst. c ASO enthalte nen Befristung in Frage zu stellen. Diese hängt ausschließlich davon ab, ob im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Vorausse t- zungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG objektiv vorlagen ( vgl. BAG 13. August 2008 - 7 AZR 513/07 - Rn. 11, BAGE 127, 239) . Dies ist hi er der Fall. c ) Ebenso führte eine mögliche Verpflichtung der Beklagten, den Kläger bei einer entsprechenden Bewerbung erneut den Abschluss eines Arbeitsve r- trags anzubieten, weder zur Unwirksamkeit der Befristung noch begründet e eine solche Rechtspflicht einen gegenüber dieser aus § 242 BGB herzuleite n- den Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (BAG 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 - Rn. 41) . Zudem ist ein hierauf gestützter Vertragsfortse t- zungsanspruch nicht Gegenstand der Klage, was der Kläger noch in der Rev i- sionsbegründung ausdrücklich klargestellt hat. 5 . Die Altersgrenzenregelung in Nr. 14.1 Buchst. c ASO wird nicht durch eine für den Kläger günstigere Abrede verdrängt. Nr. 2 des Arbeitsvertrags vom 20./23. März 1984 enthält zwar keine auf das Er reichen des Regelrentenalters bezogene Befristung. Es bedarf aber keiner vertiefenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Parteien damit eine für den Kläger gegenüber der ASO günstigere Vereinbarung getroffen haben (dazu BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/1 2 - Rn. 57) . I n Nr. 5 des Arbeitsvertrags ist ausdrücklich ein Vorrang der in der ASO enthalten en Regelungen vor d en vertraglichen Abreden vereinbart worden . 41 42 43 - 15 - 1 AZR 853/13 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR853.13.0 6 . Der im Jahr 1947 geborene Kläger vollendete am 31. Mai 2012 das 65. Lebensjahr. Nach Nr. 14.1 Buchst. c ASO iVm. der Übergangsregelung in § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI endete sein Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2012. I II. Da sich danach der Antrag zu 1. als unbegründet erweist, fällt der nur für den Fall des Obsiegens erhobene Weiterbeschäftigungsantrag dem Senat nicht zur Entscheidung an. Schmidt K. Schmidt Koch Hromadka Hayen 44 45
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