Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Februar 2017 Erster Senat - 1 AZR 292/15 - ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.1AZR292.15.0 Arbeitsgericht Detmold Urteil vom 2. Juli 2014 - 2 Ca 13/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 14. Januar 2015 - 4 - Entscheidungsstichwort : Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Übergangsregelung Leitsätze: 1. Betriebsparteien sind berechtigt, eine Altersgrenze für die Befristung von Arbeitsverhältnissen zu regeln, die auf das Erreichen der Regela l- tersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abstellt. s- schutzes Übergangsregelungen für die bei Inkrafttreten der Betriebsve r- einbarung bereits rentennahen Arbeitnehmer vorsehen . ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.1AZR292.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 292/15 4 Sa 1176/14 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Februar 2017 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsg erichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2017 durch die Präsidentin des Bundesarbeit s- gerichts Schmidt, die Richterin am B undesarbeitsgericht Dr. Ahrendt , den Ric h- ter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, s owie die ehrenamtlichen Richter Fasbender und Berg für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 292/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.1AZR292.15.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 14. Januar 2015 - 4 Sa 1176/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer durch Betriebsverei n- barung geregelten Altersgrenze. Der am 25. Oktober 1948 geborene Kläger war seit Mai 1969 bei der Beklagten auf der Grundlage eines mündlichen Arbeitsvertrags beschäftigt. Die Beklagte ist an die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der kunststoffverarbeite n- den Industrie im Kreis L gebunden. Am 27. August 2 013 trat bei der Arbeitgeberin erstmals eine Betrieb s- vereinbarung Nr. 3/2013 über die Beendigung bzw. das Ruhen von Arbeitsve r- hältnissen bei der E GmbH gemäß den Bestimmungen der gesetzl i chen Re n- in Kraft . Diese lautet ausz ugsweise: § 1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer in deren derzeitigen Betrieb s- stätten im Geltungsbereich der Tarifverträge der kuns t- stoffverarbeitenden Industrie im Kreis L . § 2 Beendigung bzw. Ruhen von Arbeitsverhältnissen Mit Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung gelten für alle Arbeitnehmer folgende Regelungen: 1. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit A b- lauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Alter s- grenze für eine Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit §§ 35, 235 SGB VI) o h- ne Abschläge erreicht hat und diese auch durch einen ihm zustehenden Anspruch beziehen kann, unabhä n- gig davon, ob ein entsprechender Rentenantrag b e- 1 2 3 - 3 - 1 AZR 292/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.1AZR292.15.0 - 4 - reits gestellt wurde. ... 6. Ausgenommen von vorstehenden Regelungen sind Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung über das Datum der Rentenbezugsberechtigung hinaus bereits vor Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung vertra g- lich vereinbart ist. 7. In den Fällen, in denen die Voraussetzungen in § 2 Ziff. 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betrieb s- vereinbarung bereits erfüllt sind, und die Ausna h- meregelung in Ziff. 6 nicht zutrifft, endet das Arbeit s- verhältnis zum Ende des Folgemonats nach dem der Ar beitnehmer vom Arbeitgeber über diese Betrieb s- vereinbarung und die Altersgrenze schriftlich info r- miert worden ist und aufgefordert worden ist, einen Rentenantrag zu stellen. Die Beklagte teilte dem Kläger Anfang September 2013 mit, dass sein Arbe itsver hältnis aufgrund der BV 20 13 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 e n- den werde. Mit seiner der Beklagten am 9 . Januar 2014 zugestellten Klage hat der Kläger geltend gemacht, sein Arbeitsverhältnis sei nicht durch die in der BV 2013 enthaltene Altergrenzenrege lung beendet worden. Bei der Einstellung sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden. Diese Abrede gehe als günstigere Absprache der BV 2013 vor. Die BV 2013 sei zudem mangels or d- nungsgemäßer Beschlussfassung des Betriebsrats nicht wirksam zus tande g e- kommen. Sie verstoße auch gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG und sei mit § 75 Abs. 1 BetrVG unvereinbar . Die Betriebsparteien hä t- ten für rentennahe Arbeitnehmer eine Übergangsregelung treffen müssen. Der Kläger hat zuletzt beantragt , festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien au f- grund der Betriebsvereinbarung vom 15. August 2013 zum 31. Dezember 2013 nicht beendet wurde, sondern über den 31. Dezember 2013 unbefristet fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 4 5 6 7 - 4 - 1 AZR 292/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.1AZR292.15.0 - 5 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung in der BV 2013 mi t Ablauf des 31. Dezember 2013 beendet wurde. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht festgest ellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nic ht aufgrund der Befristung in § 2 Nr. 1 BV 2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beendet wurde. I. Gegenstand der Revision ist nur noch der Befristungsko ntrollantrag des Klägers nach § 17 Satz 1 TzBfG. Der Senat hat daher nicht mehr darüber zu befinden, ob die arbeitsvertraglichen Beziehungen der Parteien hinsichtlich e i- ner Altersgrenzenregelung betriebsvereinbarungsoffen gestaltet sind. Der Kl ä- ger hat gegen die seine n allgemeinen Fest stellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO abweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts weder Revision noch fristgerecht Anschlussrevision eingelegt . 1. Nach dem Klag e antrag und de ssen Begründung war en in den V o- rinstanzen sowohl eine Befristungskontrollklage - gerichtet auf die Unwirksa m- keit der Befristung des Arbeitsvertrags durch die BV 2013 - als auch eine auf den (Fort - )Bestand des Arbeitsverhältnisses gerichtete allgemeine Festste l- lungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO streitgegenständlich . Diese hat der Kläger darauf gestützt , sein Arbeitsv erhältnis werde durch die Alter s grenzenregelung der BV 2013 deshalb nicht befristet, weil seine arbeitsvertraglichen V ereinb a- rungen günstiger und insoweit betriebsvereinbarungs fest . Dieses weit e- re Rechtsschutzziel , das s d er Kläger nicht mit einer Befristungskontrollklage, sondern nur im Wege einer allgemeinen Feststellungsklage verfolgen konnte ( vgl. BAG 8. Dezember 201 0 - 7 AZR 438/09 - Rn. 15 mwN , BAGE 136, 270) , 8 9 10 11 - 5 - 1 AZR 292/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.1AZR292.15.0 - 6 - hat er mit seiner Antragsfassung in der Berufungsi nstan z sondern unbefri s- klargestellt . 2. Das Landesarbeitsgericht hat über beide prozessuale Ansprüche des Klägers entschieden. Es hat ausweislich der Ent s cheidungsgründe nicht ledi g- lich der Befristungskontrollklage stattgegeben , sondern auch die allgemeine Feststellungsklage abgewiesen. Das Berufung sgericht hat angenommen, es bestehe k eine für den Kläger günstigere einzelvertragliche Abrede . Deshalb gelte die in der BV 2013 enthaltene Altersgrenzenregelung grundsätzlich auch für i hn. I n seinem Urteilsausspruch hat es der Klage nur hinsichtlich des Befri s- tungskontrollantrag s entsprochen, nicht aber in Bezug auf das allgemeine Fes t- stellungsbeg e hren, das auf den (Fort - )Bestand des Arbeitsverhältnisses geric h- tet war . Da die Befristungskontrollklage unter der zulässigen innerprozessualen Bedingung des Scheiterns der allgemeinen Feststellungsklage stand (vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 15, BAGE 136 , 270 ), ist es unschä d- lich, dass das Landesarbeitsgericht die Abwe isung der Klage im Übrigen im Tenor nicht ausdrücklich ausgesprochen hat . II. Die Befristungskontrollklage ist b egründet. 1. Die Befristung zum 31. Dezember 2013 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat mit seiner der B e- klagten am 9. Januar 2014 zugestellten Klage die Rechtsunwirksamkeit der B e- fristung in nerhalb der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. 2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der Befristung in § 2 N r. 1 BV 2013 mit Ab lauf des 31. Dezember 2013 gee ndet. Zwar erreichte der am 25. Oktober 1948 geborene Kläger die nach § 2 Nr . 1 BV 2013 maßg e- b ende Regelaltersgrenze des § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am 25. Dezember 2013 . Ihm stand daher nach § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ein Ansp ruch auf eine abschlagsf reie Regelaltersrente ab dem 1. Januar 2014 zu. Die Vorschrift des § 2 Nr. 1 BV 2013 verstößt aber gegen den nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch für die Betriebsparteien geltenden Grundsatz des Vertrauensschutzes und 12 13 14 15 - 6 - 1 AZR 292/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.1AZR292.15.0 - 7 - ist deshalb unw irksam . Ob die übrigen vom Kläger geltend gemachten Unwir k- samkeitsgründe vorliegen, bedarf keiner Entscheidung. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Betriebsvereinbarungen eine auf das Regelrentenalter bezogene Altersgrenze be stimmen. Derartige Altersgrenzen in freiwilligen Betriebsvereinbarungen sind von der Regelungskompetenz der Betriebsparteien umfasst (grundlegend BAG GS 7. November 1989 - GS 3/85 - zu C I 2 der Gründe, BAGE 63, 211) . Alle r- dings müssen sie die Regelungsspe rre des § 77 Abs. 3 BetrVG beachten und mit höherrangigem Recht vereinbar sein (§ 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG) . Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist gerichtlich voll überprüfbar ( BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 853/13 - Rn. 13 mwN , BAGE 153, 46). b) Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsä t- zen von Recht und Billigkeit behandelt werden . Die Betriebsparteien sind beim Abschluss von Betriebsvereinbarung en gemäß § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte verpflic h- tet. Dazu gehört die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der A r- beitnehmer (BAG 5. M ärz 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 26 mwN). c) I m Ber eich des arbeitsvertraglichen Bestandsschutzes ist im Interesse de r durch Art. 12 Abs. 1 GG g ewährleisteten Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ein staatlicher Mindestschutz unverzichtbar. Das folgt aus der Schutzpflichtfun k- tion der Grundrechte, die auch die G erichte dazu anhält , den einzelne n Grun d- rechtsträger vor einer unangemessenen Beschränkung seiner Grundrechte zu bewahren. Bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen schützen seit dem 1. Januar 2001 die Bestimmungen des TzBfG vor einer unangemessenen B e- ei nträch tigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Von den zwingenden Regelungen in § 14 TzBfG kann nach § 22 Abs. 1 TzBfG nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. Demzufolge bedürfen Befristungsregelu n- gen in Betriebsvereinbarungen zu ihrer Wirksamkeit eines sie rechtfertigenden Sachgrunds iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG (vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 29, BAGE 136, 270) . 16 17 18 - 7 - 1 AZR 292/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.1AZR292.15.0 - 8 - d) Eine Altersgrenzenregelung, die den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG genügt und damit - für s ich genommen - die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers in statthafter Weise beschränkt, kann gleichwohl gegen verfa s- sungsrechtliche Vorgaben verstoßen, wenn sie mit dem Gebot des Vertrauen s- schutzes unvereinbar ist. Die Betriebsparteien sind ebenso wie der Ges etzg e- ber an dem grundrechtlich aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gebot des Vertrauensschutzes gebunden ( vgl. für Tarifvertragsparteien BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 34) . Führen s ie für die im Betr ieb beschäftigten Arbeitnehmer erstmals eine Alter s- grenze ein, gebietet es der rechtsstaatliche Vertrauensschutz, auf die Intere s- sen der bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung bereits rentennahen Arbei t- nehmer Rücksicht zu nehmen (vgl. in diesem Sinne a uch BVerfG 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 - Rn. 105 f. , BVerfGE 116, 96 ) . Aufgrund ihrer Rentennähe prof i- tiert diese Personengruppe von den mit der Einführung einer betrieblichen A l- tersgrenze üblicherweise verbundenen Vorteilen - Verbesserung der Aufstieg s- chancen durch das altersbedingte A usscheiden anderer Arbeitnehmer - in der Regel nur eingeschränkt. Andere rseits haben diese Arbeitnehmer typische r- wei se ein schutzwürdiges Bedürfnis , über eine angemessene Zeit zu verfügen, um sich auf eine veränderte recht liche Lage einzustellen und ihre Lebensfü h- rung oder - planung gegebenenfalls an diese anzupassen. Diese besondere S i- tuation erfordert für rentennahe Jahrgänge grundsätzlich Übergangsregelu n- gen . Deren nähere Ausgestaltung unterliegt dem Gestaltungsspielraum der B e- triebsparteien. e) Danach verstößt die Regelung in § 2 Nr. 1 BV 20 13 gegen den Grun d- satz des Vertrauensschutzes. aa ) Die BV 2013 gilt nach ihrem § 1 für alle Arbeitnehmer der Beklagten in deren derzeitigen Betriebsstätten im Geltungsbereich der Ta rifverträge der kunststoffverarbeitenden Industrie im Kreis L . Damit erfasst die Altersgre n ze n- regelung in § 2 Nr . 1 BV 2013 grundsätzlich auch solche Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - bei Inkrafttreten der BV 2013 am 27. August 2013 nur noch kurze Z eit vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Re n- 19 20 21 - 8 - 1 AZR 292/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.1AZR292.15.0 - 9 - tenversicherung und der damit verbundenen Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer abschlagsfreien R egelaltersrente standen. Nach § 2 Nr. 6 BV 2013 sind lediglich solche Arbeitnehmer ausgenomm en, deren Weiterbeschäftigung über das Datum der Rentenbezugsberechtigung hinaus bereits vor Inkrafttreten der BV 2013 vertraglich vereinbart wurde. In allen übrigen Fällen hat die Besti m- mung in § 2 Nr . 1 BV 2013 zur Folge, dass auch die Arbeitsverhältniss e der bereits rentennahen Arbeitnehmer mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden. bb) Damit haben die Betriebsparteien den schutzwürdigen Belangen d ieser Arbeitnehmer gruppe nicht ausreichend Rechnung getragen. Die BV 2013 en t- hält keine Übergangsregelunge n für rentennahe Jahrgänge . Weder haben die Betriebsparteien diesen Personenkreis näher bestimmt noch haben sie in § 2 Nr. 6 BV 2013 eine Regelung getroffen, die solche Arbeitnehmer schützt, die mit der Beklagten in Unkenntnis der bevorstehenden Einführung einer Alter s- grenze keine Weiterbeschäftigungsvereinbarung geschlossen h aben. Nichts anderes gilt für § 2 Nr. 7 BV 2013, der betroffenen Arbeitnehmern nur einen Verlängerungsmonat für die Rentenantragstellung gewährt. Anhaltspunkte, w o- nach Übergangs bestimm ungen aufgrund der im Betrieb vorhandenen Umstä n- de ausnahmsweise nicht erforderlich sein könnten , hat die Beklagte weder da r- getan noch sind solche ersichtlich. 3 . Der Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes führt zur Unwirksamkeit der gesamten Altersgrenzenregelung des § 2 Nr. 1 BV 2013. Selbst wenn diese Rechtsfolge auf rentennahe Arbeitnehmer beschränkt wäre, käme e ntgegen der Auffassung der Beklagten eine Lückenfüllung im Wege e i- ner ergänzende n Auslegung der BV 2013 nicht in Betracht. E ine Lü ckenfüllung setzte - unterstellt es läge eine unbewusste Reg e lungslü cke hinsichtlich der erforderlichen Übergangsregelung vor - eine von den Betriebsparteien angele g- te zwingende Regelungsmöglichkeit voraus ( vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 67 mwN ) . Daran fehlt es. Den Betriebsparteien hätten verschiedene rechtlich zulässige und interessengerechte Möglichkeiten zur Verfügung g e- standen, den Kreis der rentennahen Jahrgänge zu bestimmen und hierfür en t- sprechende Übergangsregelungen - etwa in Form indi vidueller Verlängerung s- 22 23 - 9 - 1 AZR 292/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.1AZR292.15.0 möglichkeiten , finanzieller Kompensationen oder dem Hinausschieben oder Absehen von der Einführung einer Altersgrenze für diese Personengruppe - vorzusehen. Schmidt Treber Ahrendt Fasbender Berg
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