Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2016 Erster Senat - 1 AZR 435/14 - ECLI:DE:BAG:2016:260416.U.1AZR435.14.0 I. Arbeitsgericht Bamberg Kammer Coburg Endurteil vom 19. Juni 2013 - 3 Ca 990/12 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 14. Januar 2014 - 6 Sa 398/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e: Betriebsvereinbarung - Gleichbehandlung Bestimmung: BetrVG § 75 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2016:260416.U.1AZR435.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 435/14 6 Sa 298/13 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. April 2016 URTEIL Kleinert, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vo m 26. April 2016 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Berg und Rath für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 435/14 ECLI:DE:BAG:2016:260416.U.1AZR435.14.0 - 3 - I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Nürnberg vom 14. Januar 2014 - 6 Sa 298/13 - aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des A r- beitsgerichts Bamberg vom 19. Juni 2013 - 3 Ca 990/12 - teilweise abgeändert und zur Klarste llung in s- gesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.395,63 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des erst - und zweitinstanzlichen Verfahrens haben zu 20 % der Kläger und zu 80 % die Beklagte zu tragen. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Sonderzahlungen nach einer Betriebsv erei n- barung . Der Kläger ist seit 1984 als Fahrer bei der Beklagten beschäftigt . Diese schloss am 16. Juni 2010, 16. Juni 2011 und 12. Juli 2012 mit dem in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat jeweils eine Betriebsvereinbarung über eine Sonderzahlung. Deren Höhe belief sich auf einen jährlich unterschiedlichen Prozentbetrag des um bestimmte Zusatzleistungen bereinigten Vorjahresbru t- toeinkommens der Arbeitnehmer . Für die Fernfahrer war jeweils ein niedrigerer Prozentsatz als bei den anderen Arbeitnehmern festgesetzt. Die Betriebsve r- einbarung vom 16. Juni 2010 ( BV 2010) lautet auszugsweise : Mit der Juni - Abrechnung 2010 erhält jeder Mitarbeiter eine einmalige freiwillige Sonderzahlung . 3. Die Höhe der freiwilligen Sonderzahlung beträgt für 1 2 - 3 - 1 AZR 435/14 ECLI:DE:BAG:2016:260416.U.1AZR435.14.0 - 4 - Fernfahrer 2,94 % alle anderen Mitarbeiter 4,00 % des bezahlten Brutto - Einkommens 2009 (ohne Kur z- arbeit), jedoch abzüglich der VWL, Urlaubsgeld, Au s- lösungen, Kleidergeld und evtl. geleisteter Sonde r- za h lungen (auch Nachzahlungen) jeglicher Art. 4. Diese Betriebsvereinbarung tritt zum 01.06.2010 in Kraft und endet automatisch, ohne Nachwirkung, mit Auszahlung der freiwilligen Sonderzahlung zum 30.06.2010. In der Betriebsvereinbarung vom 16. Juni 2011 ( BV 2011 ) ist ua. ger e- gelt : Der Arbeitgeber gewährt im Kalenderjahr 2011 eine freiwillige Sonderzahlung. 2. Anspruchsberechtigt für die freiwillige Sonderzahlung 2011 ist jeder Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG, der sich am Auszahlungsstichtag, d.h. am 30.06.2011, in einem Arbeitsverhältnis mit dem A r- beitgeber befindet und dieses Arbeitsverhältnis sich zum Auszahlungsstichtag weiterhin nicht in einem (aufgrund Kündigung) gekündigten oder (aufgrund Abschluss eines Aufhebungsvertrags) aufgehobenen, aber no 3. Die Höhe der freiwilligen Sonderzahlung 2011 beträgt für: Fernfahrer 4,61 % alle anderen Mitarbeiter 6,40 % Die Basis für die Berechnung der freiwilligen Sonde r- zahlung für 2011 ist das bezahlte Brutto - Einkommen aus dem Jahr 2010, jedoch abzüglich .. . Tritt ein Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahrs 2011 in die Dienste des Arbeitgebers ein oder sche i- det er aus diesen aus oder ruht das Arbeitsverhältnis (z. B. während eines Wehr - oder Ersatzdienstes, Ze i- ten der Inanspruchnahme von Elternzeit, Zeiten u n- bezahlten Urlaubs) während des Jahres 2011 ganz oder teilweise, so besteht nur ein anteiliger Anspruch auf die freiwillige Sonderzahlung (d. h. pro rata te m- poris i n Höhe von je 1/12 für jeden vollen Kalende r- monat, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden und 3 - 4 - 1 AZR 435/14 ECLI:DE:BAG:2016:260416.U.1AZR435.14.0 - 5 - Da die Auszahlung bereits mit der Gehaltsabrec h- nung für den Monat Juni 2011 erfolgt, sind unter U m- ständen zu viel geleistete Zahlungen vom Arbeitne h- mer dem Arbeitgeber zurückzuerstatten (insbesond e- re Leistungen, die im Hinblick auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auch im 2. Halbjahr vorg e- nommen wurden und insoweit als Vorschusszahlu n- 4. Trit t während eines bestehenden Beschäftigungsve r- hältnisses eine Änderung hinsichtlich der Beschäft i- gungsdauer ein (z. B. Teilzeit oder Vollzeit), erfolgt eine entsprechende zeitanteilige Anpassung der fre i- willigen Sonderzahlung. 5. Die Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet automatisch mit der Auszahlung der freiwilligen Sonderzahlung an die Mitarbeiter mit der nächsten Lohn - und Gehaltsabrechnung für den M o- nat Juni 2011, spätestens aber mit dem 31.07.2011. Eine Nachwirkung ist ausg Die Betriebsvereinbarung vom 12. Juli 2012 ( BV 2012 ) entspricht - unter Anpassung der Daten - der BV 2011. Zur Höhe der Sonderzahlung ist in ihr geregelt : Die Höhe der freiwilligen Sonderzahlung 2012 beträgt für: Fernfahrer 6,48 % alle anderen Mitarbeiter 9,00 % Die Beklagte leistete dem Kläger in den Jahren 2010 bis einschließlich 2012 jeweils eine Sonderzahlung nach Maßgabe der in den jeweiligen B e- triebsvereinbarungen festgelegten Prozentsätze für Fernfahrer . Mit seiner Klage hat der Kläger die - der Höhe nach zuletzt unstreit i- gen - Differenzbeträge geltend gemacht , die sich unter Zugrundelegung des in den Betriebsvereinbarungen für alle anderen Mitarbeiter geregelten Prozentsa t- zes für die Sonderzahlungen ergeben. Er hat die Auffassung vertreten , die Festsetzung des geringeren Prozentsatzes für die Fernfahrer verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch seien Sonderz ahlungen bereits seit Beginn 4 5 6 - 5 - 1 AZR 435/14 ECLI:DE:BAG:2016:260416.U.1AZR435.14.0 - 6 - des Arbeitsverhältnisses erfolgt u nd begründeten daher einen Anspruch aus betrieblicher Übung . Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen , an ihn 1.395,63 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszins seit 12. Oktober 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt , die Klage abzuweisen . Sie habe lediglich die Betriebsvereinbarungen vollzogen. Ungeachtet dessen hätten d ie Betrieb s- parteien mit der Differenzierung bei der Höhe der Sonderzahlungen sicherste l- len wollen, dass die F ernfahrer im Hinblick auf ihre längeren Arbeitszeiten, die zu höheren Jahresentgelten führten , nicht gegenüber anderen Arbeitnehmern bevorzugt würden. Das Arbeitsgericht hat die noch auf eine Zahlung von 1.766,12 Euro g e- richtete Klage abgewiesen. Das Lan desarbeitsgericht hat die - unbeschränkt eingelegte und in der mündlichen Berufungsverhandlung bezüglich der Haup t- forderung teilweise zurückgenommene - Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den zuletzt gestellten Antrag weiter. Entscheidungsgründe Die statthafte Revision des Klägers ist im Umfang ihrer Zulässigkeit b e- gründet. I. Die Revision ist statthaft. Sie ist vom Landesarbeitsgericht zugelassen worden. Daran ist der Senat nach § 72 Abs. 3 ArbGG unabhängig davon g e- bunden, o b die in § 72 Abs. 2 ArbGG geregelten Zulassungsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen (GMP/Müller - Glöge 8. Aufl. § 72 ArbGG Rn. 47) . Die die entsprechende Beanstandung der Beklagten ist daher ohne Erfolg . 7 8 9 10 11 - 6 - 1 AZR 435/14 ECLI:DE:BAG:2016:260416.U.1AZR435.14.0 - 7 - II. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich auf die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung des auf eine betriebliche Übung gestützten Kl a- gebegehrens bezieht . Insoweit ist die Revision nicht ordnungsgemäß begrü n- det . 1. Zum notwendigen Inhal t der Revisionsbegründung gehört grundsätzlich die Angabe derjenigen Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung erg e- ben soll (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO) . Dazu muss der angenommene Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts i n einer We i- se aufgezeigt werden , dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochte nen Urteils. Hat das Berufungsgericht über mehrere Streitgegenstände entschied en, muss die Revisionsbegründung sämtliche Streitgegenstände behandeln, wenn sie die Entscheidung hinsichtlich aller Streitgegenstände angreifen will. Fehlt zu einem Streitgegenstand ein Revis i- onsangriff, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig ( BAG 29. J anuar 2014 - 6 AZR 943/11 - Rn. 16 mwN) . 2. D as Landesarbeitsgericht hat - entsprechend dem angebrachten B e- gehren - über mehrere selbständige Streitgegenstände entschieden. Es hat e i- nen auf Gleichbehandlung gestützten Anspruch verneint und die Klage auch unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung für un begründet gehalten. Es hat ausgeführt, der Kläger habe die Voraussetzungen für eine betriebliche Übung, aus der sich vor allem auch die geltend gemachte Höhe der Forderu n- gen ergeben soll, nicht dargelegt. Des Weiteren sei er den Ausführungen der Beklagten nicht entgegengetreten, die früheren Zahlungen seien mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbunden gewesen. Mit der Abweisung des auf eine betriebliche Übung gestützten Anspruchs setzt sich die R evisionsbegründung nicht hinreichend auseinander. Die dazu erhobe nen Sach rügen heben lediglich abstrakt und ohne Fallbezug darauf ab , dass in einem Freiwilligkeitsvorbehalt eine intransparente und unangemessene Klausel liege . III. Hinsichtlich des aus ei ner Gleichbehandlung abgeleiteten Anspruchs ist die Revision zulässig und auch begründet. 12 13 14 15 - 7 - 1 AZR 435/14 ECLI:DE:BAG:2016:260416.U.1AZR435.14.0 - 8 - 1. Die Revision ist bezogen auf diesen Streitgegenstand zulässig. Insb e- sondere setzt sich ihre Begründung - anders als die Beklagte meint - in einer den gesetzlich en Anforderungen genügenden Weise mit der Argumentation des Landesarbeitsgerichts auseinander . Zwar wiederholt sie in weiten Teilen das vorinstanzliche Vorbingen und enthält neu en, nach § 559 Abs. 1 ZPO unbeach t- lichen , Sachvortrag. Sie legt aber auch dar, aus welchen Gründen das Lande s- arbeitsgericht den Gleichbehandlungsgrundsatz verkannt haben soll, und e r- hebt in diesem Zusammenhang Sachrügen. Gegenstand und Richtung des R e- visionsangriffs sind damit hinreichend erkennbar . 2. Der Kläger hat einen aus den BV 2010, BV 2011 und BV 2012 iVm. dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ( § 75 Abs. 1 BetrVG) folgenden Anspruch auf die streitbefangene Zahlung. a) Der Kläger unterfällt dem jeweiligen Geltungsbereich der BV 2010, BV 2011 und BV 20 12 und erfüllt die jeweiligen Voraussetzungen für die Gewä h- rung der Sonderzahlungen. Auch die besonderen Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung nach Ziff. 2 BV 2011 und Ziff. 2 BV 2012 liegen vor. Darüber besteht kein Streit der Parteien. b ) Der Kläger muss sich , obwohl als Fernfahrer tätig, bei der Höhe der freiwilligen Sonderzahlung für die Jahre 2010, 2011 und 2012 nicht auf die für diesen Personenkreis getroffenen Festlegungen in der jeweiligen Betriebsve r- einbarung verweisen lassen. Diese find en wegen eines Verstoßes gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG keine Anwendung . ausgewiesenen höheren Prozentsätze beanspruchen. a a ) Soweit das Landes arbeitsgericht - ebenso wie das Arbeitsgericht - d a- von ausgegangen ist , der Kläger habe keinen Anspruch auf Grundlage de s a r- beitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz es , weil dieser grundsätzlich nur bei einer gestaltenden Entscheidung des Arbeitgebers bestehe und nicht bei bloßem - hier aus den BV 2010, BV 2011 und BV 2012 folgendem - Norme n- voll zug , hat es verkannt, dass die Betriebsparteien ihrerseits dem (betriebsve r- 16 17 18 19 20 - 8 - 1 AZR 435/14 ECLI:DE:BAG:2016:260416.U.1AZR435.14.0 - 9 - fassungsrechtl ichen) Gleichbehandlungsgrundsatz unterliegen. Es geht nach dem vom Kläger zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Antrag und dem z u- gehörigen Lebenssachverhalt nicht um eine einseitig - gestaltende Entscheidung der Beklagten und um eine in diesem Zusammenh ang i- chen Gleichbehandlungsgrunds Ob er sein Kl a- gebegehren erfolgreich auf eine n Verstoß der Regelungen zur Höhe der freiwi l- ligen Sonderzahlungen für Fernfahrer in der BV 2010, BV 2011 und BV 2012 gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen kann, hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft nicht geprüft. bb) Die Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten . Der dort geregelte und auf den allgemeinen Gleichheit s- satz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Pe r- sonen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und ei ne gleichheitswi d- rige Gruppenbildung auszuschließen. Sind in einer Betriebsvereinbarung für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Maßge blich hierfür ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck. Di e- ser ergibt sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzu n- gen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird. Dabei ist bei einer personenbezogene n Ungleichbehandlung der Gleichheit s- satz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen , dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 1 AZR 595/14 - Rn. 20 mwN) . c c ) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist d ie unterschiedliche Behan d- lung von Fernfahrern und a llen anderen Mitarbei tern in Ziff. 3 Satz 1 der drei Betriebsvereinbarungen nach den mit ihnen verfolgten Regelungszielen nicht gerechtfertigt. 21 22 - 9 - 1 AZR 435/14 ECLI:DE:BAG:2016:260416.U.1AZR435.14.0 - 10 - (1) Nach Ziff. 1 BV 2010 it der Juni - Abrechnung 2010 jeder Mitarbeiter eine einmalige freiwillige Sonderzahlung ; weitere tatsächliche oder rec htliche Voraussetzungen sind nicht geregelt . Bereits die Festlegun g zur B e- zugsgröße der Berechnung ( bezahltes Brutto - Einkommen 2009 ) deutet aber darauf , dass die Sonderzahlung 2010 eine Gegenleistung für die vom Arbei t- nehmer erbrachte Arbeitsleistung dar stellt und Vergütungscharakter hat. Dies wird bestätigt durch das Vorbringen der Beklagten, wonach mit den jährlichen Sonderzahlungen eine zusätzliche Leistungshonorierung bezweckt ist. Das gilt gleichermaßen für die beiden nachfolgenden BV 2011 und BV 201 2, wie die in deren Ziff. 3 getroffenen Festlegungen zur Leistung pro rata temporis bei unte r- jährigem Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses und zur anteiligen Kürzung bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses sowie die in deren Ziff. 4 geregelte zeita n- teilige e- schäftigungsdauer (z. zeigen . Gleichzeitig wird mit den Sonderzahlungen nach der BV 2011 und BV 2012 Betriebstreue honoriert. Dies belegen die Stichtags bestimmu ngen in Zif f. 2 BV 2011 und BV 2012 , die auf den Bestand eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zum Auszahlung s- zeitpunkt abstellen , sowie die Regelungen zu einer Rückerstattungspflicht nach Zif f. 3 BV 2011 und BV 2012 . (2) Angesichts dieser mit den frei willigen Sonderzahlungen verfolgten Zw e- cke besteht kein nach § 75 Abs. 1 BetrVG anerkennenswerter Grund, bei ihrer Ausgestaltung zwischen den Fernfahrer n und alle n anderen Mitarbeiter n zu u n- terscheiden . Ein solcher kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die Fernfahrer - im Hinblick auf ihre längeren Arbeitszeiten - einen höheren Ver dienst aufweisen. Dies er ist - wie bei allen anderen Arbeitnehm e rn auch - ein Äquivalent f ür eine entsprechende A r- beitsleistung. Es fehlt ein sachlich er Grund , lediglich bei ihnen einen niedrigeren Prozentsatz des Einkommens als Sonderzahlung zu gewähren . Soweit nach den BV 2011 und BV 2012 mit den Sonderzahlungen auch die Betriebstreue honorie rt werden soll , ist nicht ersichtlich, weshalb sich die bezweckte Betrieb s- bindung nicht in gleicher Weise auch auf die Fernfahrer erstrecken soll wie auf 23 24 - 10 - 1 AZR 435/14 ECLI:DE:BAG:2016:260416.U.1AZR435.14.0 - 11 - c ) Die gegen § 75 Abs. 1 BetrVG verstoßende Ausgestaltung der Sonde r- zahlung für die Fernfahrer führt dazu, dass diese die ihnen durch die gleic h- heitswidrige Gruppenbildung vo renthaltene - also die allen anderen Mitarbei tern zustehende - Leistung beanspruchen können. Indem d er gleichheitswidrige Tatbestand nicht angewandt w ird, kann die Gleichstellung mit den übrigen A r- beitnehmern erreicht w e rd en (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 1 AZR 595/14 - Rn. 38 ff.; anders nur, wenn die Anwendung der gleichheitswidrigen Norm auf von ihr nicht erfasste Arbeitnehmer verlangt wird: BAG 14. M ai 2013 - 1 AZR 43/12 - Rn. 24 ) . Gegenteiliges folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus der Entscheidung des Senats vom 31. Mai 2005 ( BAG 26. April 2005 - 1 AZR 76/04 - BAGE 114, 286) . In dem entschiedenen Rechtsstreit war die eine Leistungsprämie betref fende Gesamtb etriebsvereinbarung insgesamt u n- wirksam, weil der Gesamtb etriebsrat sein Mitbestimmungsrecht in der Weise ausgeübt hatte , dass dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand e röffnet war. Die Frage eines Anspruchs auf die der bevorzugten Gruppe gewährten Leistungen aus dem betriebsverfa s- sungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stellte sich daher nicht (ausf. BAG 26. April 2005 - 1 AZR 76/04 - zu II der Gründe, BAGE 114, 286) . d ) Die zuletzt geltend gemachte Höhe des Klageanspruchs beruht auf den Festlegungen der Berechnung der Sonderzahlungen - insbeson dere der Defin i- - E - nach der jeweiligen Ziff . 3 in den Betriebsve r- einbarungen und berücksichtigt die dem Kläger gewährten Zahlungen. Von di e- sem Betrag geht a uch die Beklagte bei ihrer Berechnung des streitbefangenen Anspruchs aus . 3 . Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Es bedurf te nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB keiner Mahnung durch den Kläger . Gemäß Ziff. 1 BV 2010 sowie Ziff. 2 Satz 1 und Ziff. 3 Satz 5 BV 2011/BV 2012 war für die jeweilige jährliche freiwillige Sonderzahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt. Die für einen dana ch liegenden Zeitpunkt beantragten Zinsen sind jedenfalls unter d ies em Gesichtspunkt zuzusprechen. 25 26 27 - 11 - 1 AZR 435/14 ECLI:DE:BAG:2016:260416.U.1AZR435.14.0 I V . Die Kostenentscheidung beruht a uf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. D er Kläger hat erstinstanzlich seine F orderung mit 1.766,12 Euro beziffert und g e- gen das klageabweisende arbeitsgerichtliche Urteil unbeschränkt Berufung ei n- gelegt . E rst in der Berufungsverhandlung hat er sein Begehr en auf einen Betrag von 1.395,63 Euro beschränkt. Der Streitwert für die Ermittlung der Gericht s- ko s ten bestimmt sich n ach § 47 A bs. 1 Satz 1 GKG nach den innerhalb der B e- rufungsbegründungsfrist ankündig ten Anträgen des Rechtsmittelführers. Weil hiermit keine verhältnismäßig nur geringfügige Zuvielforderung iSv. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verbunden ist, war für das erst - und das zweitins tanzliche Verfahren eine Kostenquote zu bilden. Schmidt Treber K. Schmidt Berg Der ehrenamtliche Ric h- ter Ralf Rath ist wegen Ablauf der Amtszeit an der Unterschriftsleistung verhindert. Schmidt 28
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