Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Erster Senat - 1 ABR 75/16 - ECLI:DE:BAG:2018:150518.B.1ABR75.16.0 I. Arbeitsgericht München Beschluss vom 26. April 2016 - 13 BV 395/15 - II. Landesarbeitsgericht München Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 10 TaBV 58/16 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsvereinbarung - Tarifsperre Leitsätze: 1. Ein dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags unterfallender tarifung e- bundener Arbeitgeber kann mit dem bei ihm bestehenden Betriebsrat aufgrund der Regelungssperre des § 3 BetrVG in einer Betrieb s- vereinbarung keine inhaltsgleichen Regelungen festlegen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG handelt. 2. Der Verstoß gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG führt zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung. Weder ein späterer Eintritt der Nachwirkung des einschlägigen Tarifvertrags noch eine nachfolgende fehlende Tarifwilligkeit des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes e- wirken nachträglich die er forderliche Kompetenz de r Betriebsparteien beim Abschluss dieser Betriebsvereinbarung. ECLI:DE:BAG:2018:150518.B.1ABR75.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 75/16 10 TaBV 58/16 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Mai 2018 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 15. Mai 2018 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeit s- ger icht Dr. Treber sowie die ehrenamtliche Richterin Schwitzer und den ehre n- amtlichen Richter Dr. Hann für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 75/16 ECLI:DE:BAG:2018:150518.B.1ABR75.16.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts München vom 12. Ok - tober 2016 - 10 TaBV 58/16 - wir d zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die B eteiligten streiten über die W irksamkeit einer Betriebsvereinb a- rung . Die nicht tarifgebundene Arbeitgeberin führt seit 2001 mit der B Fi G mbH, der B Fe GmbH und der B I GmbH e i nen g e mei n s a men B e trieb. In di e- sem ist der antragstellende Betrieb s rat g e bi l det. Arbeitgeberin und Betriebsrat schloss en am 28. März e- triebsvereinbarung Urlaub und Freistellung von der Arbeit (B V Urlaub ) Arbeitnehmer I (Nr. 2 BV Urlaub) . In Nr. 3 BV Urlaub werden in den Abschnitten Nr. 3 .1 bis 3.13 die A n- spruchsvoraussetzungen für einen Urlaubsanspruch und dessen Umfang, die Wartezeit, der Anspruch au f T eilurlaub , Urlaubsberechnung, dessen Übertra g- barkeit, das Urlaubsentgelt sowie die Modalitäten der Urlaubsgewährung sowie in Nr. 4 BV Urlaub eine jährliche Urlaub s dauer von mindestens 30 Arbeitstage n geregelt. Unter welchen Voraussetzungen und mit welch l- lung von der Arbeit b e- stimmt Nr. 5 BV Urlaub. Daneben enthält die BV Urlaub noch eine Präambel (Nr. 1) und die Schlussbestimmungen (Nr. 6) . Der zwischen dem Verband T echnischer Betrieb e für Film und Ferns e- hen e.V. (VTFF) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ( ver.di ) g e- schlossene Einheitliche Manteltarifvertrag (MTV) regelt in der bei Abschluss der 1 2 3 4 - 3 - 1 ABR 75/16 ECLI:DE:BAG:2018:150518.B.1ABR75.16.0 - 4 - Betriebsvereinbarung gültigen Fassung in § 21 persönlichen Der Betrieb der Arbeitgeberin wird vom fachlichen Geltungsbereich des § 1 Nr. 3 MTV e r fasst. Der zwischen den genannten Tarifvertragsparteien vereinbarte Entgeltt arifvertrag vom 12. August 2010 ( ETV) hat ua. folgenden Inhalt : § 5 Öffnungsklausel Arbeitgeber und Betriebsrat können unter Wahrung der tariflichen Mindestbestimmungen ergänzend zu diesem Tarifvertrag für Arbeitnehmer günstigere Betriebsvereinb a- rungen unter Beachtung des § 77 Abs. 3 BetrVG a b- schließen. Bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrags a b- geschlossene ergänzende für Arbeitnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen, die sich auf andere (alte) Tarifr e- gelungen beziehen, gelten unabhängig von dieser Öf f- nungsklausel weiter und können unter Beachtung von § 77 Ziff. 3 BetrVG geändert werden. Der MTV wurde von beiden Tarifvertragsparteien zum Ende des Jahres 2011 gekündigt. Der VTFF hat zum 1. Januar 2013 seine Satzung dahin ge ä n- Seit dem 1. März 2013 schließt die A r- beitgeberin mit neu eingestellten Arbeitnehmern Arbeitsverträge , die eine U r- laubsdauer von 28 Tagen vorsehen. Die Bestimmungen der BV Urlaub wendet die Arbeitgeberin nur n och auf neun, namentlich benannte Arbeitnehm e r an , deren Arbeitsverhältnisse anlässlich eines Betriebsübergang s auf sie überg e- gangen waren. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Betriebsvereinb arung verstoße nicht gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 Betr VG. Die Vorschrift greife nur ein, wenn ein Tarifvertrag insgesamt zum Inhalt einer B etriebsvereinba r ung g e- m a cht werde . Durch d ie fehlende Tarif willigkeit des VTFF sei auch die Tarifü b- lichkeit der im MTV enthaltenen Bestimmungen entfallen. Zudem erstrecke sich die Öffnungsklausel in § 5 ETV auch auf Inhalte, die im MTV geregelt seien und erfasse gleichfalls in der Vergangenheit geschlossene Betriebsvereinbarungen. 5 6 - 4 - 1 ABR 75/16 ECLI:DE:BAG:2018:150518.B.1ABR75.16.0 - 5 - Schließlich handele es sich bei der BV Urlaub um eine zulässige andere Abm a- chung iSd. § 4 Abs. 5 TVG. Der Be triebsrat hat zuletzt beantragt f estzustellen, Betrieb s- rat und der Arbeitgeberin am 28. März 2006 abgeschlo s- sen worden ist, unabhängig von eine m bestimmten Ei n- trittsstichtag für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitne h- mer der Arbeitgeberin zur Anwendung kommt und nicht auf folgende - im Einzelnen namentlich benannte - A r- beitnehmer/Arbeitnehmerinnen beschränkt ist, h ilfsweise , de m Antrag mit der Maßgabe stattzugeben , dass die Feststellung für Eintritte seit dem 1. Januar 2013 begehrt wird. Die Arbeitgeberin hat be antragt, die Anträge abzuweisen. D ie Vorinstanzen haben die Anträge abgewiesen. Mit seiner Rechtsb e- schwerde verfolgt der Betriebsrat seine bisherigen Begehren weiter . Darüber hinaus hat er in der Rechtsbeschwerdeinstanz äußerst hilfsweise beantragt festzustellen, dass die Regelungen in der Betriebsve r- zwis chen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin am 28. März 2006 abgeschlos sen wurden , als Gesamtzus a- ge unabhängig von einem bestimmten Eintrittsstichtag für alle Arbeitn ehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbei t- geberin zu r Anwendung kommen und nicht auf folge n- de - im Einzelnen namentlich benannte - Arbeit - nehmer/Arbeitnehmerinnen beschränkt sind . B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist insgesamt ohne Erfolg. Die in den Tatsacheninstanzen gestellte n Anträge sind unbegründet. Der weitere , äußer s t hilfsw eise gestellte Antrag ist als Antragserweiterung in der Rechtsb e- schwerdeinstan z unzulässig . I. Der zulässige Haupta ntrag ist unbegründet. 7 8 9 10 11 - 5 - 1 ABR 75/16 ECLI:DE:BAG:2018:150518.B.1ABR75.16.0 - 6 - 1. Der Antrag ist, wie die gebotene Auslegung ergibt, zulässig. a) D as Antragsbegehren ist darauf gerichtet, d as wi rksame Bestehen der zwischen den B eteiligten vereinbarten BV Urlaub festzustellen. Es kann dahi n- stehen, ob d er Betriebsrat nach dem Wortlaut des Antrags und der Antrag s- schrift den personellen G eltungsbereich der BV Urlaub festgestellt wissen wol l- te . Das l- lung der Rechtswirksamkeit einer Betriebsvereinbarung gerichtet ist. Ein etwaiger V erstoß des Arbeitsgerichts gegen den Grundsatz der Bindung an die Anträge der Betei ligten nach § 308 Abs. 1 ZPO wäre in der B e- schwerdeinstanz geheilt worden. Der Betriebsrat hat sich in seiner Beschwe r- debegründungsschrift nicht gegen dieses Verständnis seines Antrags gewendet und ausgeführt, aus welchen Gründen die BV Urlaub wirksam sein soll . Damit hat er zum Ausdruck gebracht, an der erstinstanzlichen Auslegung festhalten zu wollen und einen möglichen Verst o ß gegen § 308 Abs . 1 ZPO genehmigt (vgl. BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 26 1 /08 - Rn. 15 mw N, BAGE 131, 176 ) . Dieses A n- tragsverständnis ha t der Betriebsrat in der mündlichen Anhörung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt. b) Der Feststellungsantrag ist zulässig. D as B estehen oder Nichtbestehen der BV Urlaub stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den B e- triebsparteien iSd. § 256 Abs. 1 ZPO dar. 2. Der Haupta ntrag ist unbegründet . Die BV Urlaub ist wegen eines Ve r- stoßes der Nr. 3 bis Nr. 5 BV Urlaub gegen die sich aus § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ergebende Regelungssperre insgesamt unwirksam . a) Die Abreden in Nr. 3 bis Nr. 5 BV Urlaub werden von der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfasst. a a) Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeit sbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise 12 13 14 15 16 17 - 6 - 1 ABR 75/16 ECLI:DE:BAG:2018:150518.B.1ABR75.16.0 - 7 - geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift jedoch nicht, soweit ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbaru ngen ausdrücklich zulässt. Eine tarifliche Reg e- lung von Arbeitsbedingungen liegt vor, wenn sie in einem Tarifvertrag enthalten sind und der Betrieb in den räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönl i- chen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fällt (st . Rspr., BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 19 ) . Die Sperrwirkung der Vorschrift gilt unabhängig von der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers (BAG 13. März 201 2 - 1 AZR 659/10 - Rn. 20) . Sie greift nicht ein, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen (BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 473/09 - Rn. 30 mwN, BAGE 138, 68) . b b) Nach diesen Maßstäben verstoßen Nr. 3 bis Nr. 5 BV Urlaub gegen § 77 Abs. 3 BetrVG. (1) Der B etrieb der Arbeitgeberin wird nach den Feststellungen des La n- de s arbeitsgerichts vom fachlic hen Geltungsbereich des § 1 Nr. 3 MTV erfasst. Davon gehen auch die B eteiligten aus. (2) Die Regelungen in Nr. 3 bis Nr. 5 BV Urlaub sind mit den Bestimmu n- gen der §§ 20 bis 22 MTV inhaltlich identisch. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats liegt ein Ve rstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG nicht erst dann vor, wenn ein Tarifvertrag insgesamt zum Inhalt einer Betriebsvereinbarung g e- macht wird . Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG soll verhindern, dass auch einzelne Gegenstände, derer sich die Tarifvert ragsparteien ang e- nommen haben, konkurrierend - und sei es inhaltsgleich - in Betriebsvereinb a- rungen geregelt werden (BAG 13. März 2012 - 1 AZR 659/10 - Rn. 20) . D er B e- triebsrat kann sich auch nicht auf die angezogene Entscheidung des Senats vom 22. Nov e mber 2001 stützen. E r übersieht, dass sich die Ausführungen mit einer Betriebsvereinbarung befassen, die einzelne Tarifverträge vollständig in Bezug genommen hatte ( BAG 22. November 2001 - 1 AZR 12/01 - zu II 2 a der 18 19 20 - 7 - 1 ABR 75/16 ECLI:DE:BAG:2018:150518.B.1ABR75.16.0 - 8 - Gründe) , ohne dass der Senat davon ausg e gangen ist, dies sei für einen Ve r- stoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG erforderlich . ( 3 ) Ein Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG entfällt weiterhin nicht auf g rund der Tariföffnungsklausel n des § 5 ETV. Zwar enthält die Tarifbestimmung in Satz 1 und Satz 2 Öffnungs klausel n iSd . § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. Diese la s- sen aber keine betrieblichen Vereinbarungen für Regelungsgegenstände des MTV zu. (a) Nach dem Wortlaut des § 5 Satz 1 ETV haben die Tarifvertragsparteien ergänzende günstigere Betriebsvereinbarungen nur also den Regelungsgegenständen des ETV zugelassen . Dies gilt auch, soweit § 5 Satz 2 ETV für vor Abschluss des ETV vereinbarte und für die Arbeitnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen beziehen , deren weitere Geltung vorsieht. Die Systematik des § 5 ETV zeigt , dass der Bezugspunkt der Öffnungsklausel in Satz 2 Reg e in Satz 1, also der ETV ist . Für eine Erstreckung d ieser Öffnung s- , der en Gegenstände auch in anderen Tari f- verträgen vereinbart sind , fehlt es an den erforderlichen deutlichen Anhalt s- punkten (vgl. dazu BAG 17. Januar 2012 - 1 AZR 482/10 - Rn. 27 mwN) . (b) Darüber hinaus enthält die BV Urlaub keine Vereinbarungen , die die §§ 20 bis 22 MTV ergänz en oder für die Arbeitnehmer günstigere Bestimmu n- gen enthalten . Sie regelt in den Nrn. 3 bis 5 vielmehr inhaltlich identisch zum MTV die Urlaubsbestimmungen, d ie Urlaubsdauer und d ie Freistellung von der Arbei t aus persönlichen Gründen. ( 4 ) Die Regelungssperre ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer mitb e- stimmungspflichtigen Angelegenheit aufgehoben. Die BV Urlaub enthält in den Nrn. 3 bis 5 nach dem allein in B etracht kommenden Mitbestimmungsrecht des § 87 Ab s. 1 N r. 5 BetrV G keine R egelungen über Gegenstände der zwingenden Mitbestimmung. Nr. 3.8 BV Urlaub sieht lediglich vor, dass ein Urlaubsplan u n- 21 22 23 24 - 8 - 1 ABR 75/16 ECLI:DE:BAG:2018:150518.B.1ABR75.16.0 - 9 - ter Wahrung der Mitbestimmung des Betriebsrats noch zu erstellen und nach Nr. 3.12 BV Urlaub der Betriebsurlaub durch eine Betriebsvereinbarung zu b e- stimmen ist. Festlegungen zu den beiden Regelungstatbeständen enthält die BV Urlaub jedoch nicht. (5) Der Eintritt der Nachwirkung des MTV ab dem 1. Januar 2012 wie auch die fehlende Tarifwilligkeit des VTFF ab dem 1. Januar 2013 führen nicht zu einer Wirksamkeit der BV Urlaub. Soweit der Senat in der Entscheidung vom 20. April 1999 angenommen hat, die Tarifvertragsparteien könnten durch eine rückwirkende Öffnungsklausel auch nachträglich Betriebsvereinbarungen g e- nehmi gen, die aufgrund eines Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG zunächst unwirksam waren ( - 1 AZR 631/98 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 91, 244) , liegt ein e solche Fallgestaltung nicht vor. Weder d ie mit Beginn des Jahres 2012 ein ge tretene Nachwirkung des M TV noc h die fehlende Tarifwilligkeit des VTFF ab dem 1. Januar 2013 haben zu einer rechtliche n Gestaltungsmacht der B e- triebsparteien für den Abschluss der gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßenden BV Urlaub im Jahr 2006 geführt . ( 6 ) Die BV Urlaub kann schließlich n icht unter dem Gesichtspunkt einer anderen Abmachung iSd. § 4 Abs. 5 TVG als wirksam angesehen werden. Desse n Voraussetzungen liegen nicht vor. (a) Nach § 4 Abs. 5 TVG können die Regelungen eines Tarifvertrags nach dessen Ablauf durch eine andere Abmachu ng ersetzt werden, soweit sie de n- selben Regelungsbereich erfass en . Für die Annahme einer solchen Abm a- chung zur Ablösung eines nachwirkenden Tarifvertrags ist es zwar nicht erfo r- derlich, dass diese erst nach Eintritt der Nachwirkung geschlossen wird. Die Ab rede muss aber vom Regelungswillen der Parteien darauf gerichtet sein, b e- stimmte bestehende Tarifregelung en in Anbetracht ihrer absehbar bevorst e- henden Beendigung und des darauffolgenden Eintritts der Nachwirkung abz u- ändern ( BAG 7. Juni 2017 - 1 ABR 32/15 - Rn. 35 mwN, BAGE 159, 222) . 25 26 27 - 9 - 1 ABR 75/16 ECLI:DE:BAG:2018:150518.B.1ABR75.16.0 - 10 - ( b ) Danach handelt es sich bei der BV Urlaub entgegen der Rechtsausfa s- sung des Betriebsrats nicht um eine andere Abmachung iSd. § 4 Abs. 5 TVG . Der Wortlaut der Betriebsvereinbarung lässt bereits nicht erkennen, diese sei auf die Beseitigung oder die Verhinderung einer zukünftigen Nachwirkung des MTV gerichtet. Vielmehr sollte bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2006 und nicht erst zum Zeitpunkt des Eintritts einer Nachwirkung dieser Regelungen e i- ne Vereinbarung zwischen den Bet riebsparteien entsprechend den Inhaltsno r- men des MTV geschlossen werden. Der Betriebsrat führt selbst aus, das Ziel einer einheitlichen Regelung für das Unternehmen sei gewesen . b) Der Verstoß der R egelungen in Nr . 3 bis Nr. 5 BV Urlaub gegen die R egelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG führt zur Unwirksamkeit der gesamten BV Urlaub. aa) Nr. 3 bis Nr. 5 BV Urlaub sind in f olge eines solchen Verstoßes gegen die Regelungssperre unwirksam (zu dieser Rechtsfolge BAG 26. August 2008 - 1 AZR 354/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 127, 297 ) . Soweit der Senat von einer Verdrängungswirkung tariflicher Normen gegenüber einer gegen die Tari f- sperre verstoßenden Betriebsverfassungsnorm ausgegangen ist (BAG 13. März 2 012 - 1 AZR 659/10 - Rn. 22), bringt das nichts a nderes zum Ausdruck. § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist keine Kollisions - , sondern Kompetenznorm (vgl. BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (1) der Gründe mwN , BAGE 114, 162 ) . bb) Die Unwirksamkeit d er genannten Bestimmungen der BV Urlaub b e- dingt nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 19/12 - Rn. 39 mwN, BAGE 145, 330) die Unwirksamkeit de r gesamten BV U r- laub. Der verbleibende Teil der Betriebsvereinbarung - Präambel, personel ler Ge l tungsbereich und Schlussbestimmungen - stellt ersichtlich keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung mehr dar. 28 29 30 31 - 10 - 1 ABR 75/16 ECLI:DE:BAG:2018:150518.B.1ABR75.16.0 - 11 - II. D er in den Tatsacheninstanzen gestellte Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Er ist, wie die gebotene A uslegung ergibt , zulässig , da auf die Festste l- lung gerichtet, die BV Urlaub bestehe jedenfalls ab der fehlenden Tarifwilligkeit d es VTFF seit Beginn des Jahres 2013 und erfasse diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 begonnen ha b e . Neben dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses aufgrund einer wirksamen Betrieb s- vereinbarung (oben B I 1 a) kann zugleich deren Auslegung durch einen Fes t- stellungsantrag iSd. § 25 6 Abs. 1 ZPO geklärt werden (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 40/12 - Rn. 20 mwN) . 2. Der Antrag ist unbegründet. Die BV Urlaub ist unwirksam. Weder die Kündigung des MTV zum Ende des Jahres 2011 noch die ab dem 1. Januar 2013 bestehende fehlende Tarifwilligkeit des VTFF führen zu einem anderen Ergebnis (oben B I 2 a bb [5]) . I II . Bei dem äußerst hilfsweise gestellten Antrag handelt es sich um eine in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässige Antragserweiterung. 1. Antragserweiterungen sind ebenso wie sonstige Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzuläs sig (§ 559 ZPO) . Eine Au s- nahme besteht dann, wenn der geänderte Sachantrag sich auf einen in der B e- schwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann, die anderen Verfa h- rensbeteiligten gegen die Antragsänderung oder - erweiterung keine Einwe n- dungen erh eben, ihre Verfahrensrechte nicht verkürzt werden und die geände r- te Antragstellung darauf beruht, dass die Vorinstanzen einen nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis unterlassen haben. 2. Danach ist der weitere Hilfsantrag unzulässig. Durch den jetzigen A n- trag, der auf die Feststellung einer Regelungsabrede und einer gegenüber allen Arbeitnehmern erteilten Gesamtzusage (zu den Voraussetzungen BAG 19. Juni 32 33 34 35 36 37 - 11 - 1 ABR 75/16 ECLI:DE:BAG:2018:150518.B.1ABR75.16.0 201 2 - 1 AZR 137 / 11 - Rn. 21) gerichtet ist, wird das Prüfprogramm des Senats erweitert . Hierzu fehlt es bereits an den erforderlichen Fes t stellungen durch das L andesarbeitsgericht. Schmidt K. Schmidt Treber Schwitzer Hann
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