Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 65/17 - ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR65.17.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 30. Juni 2016 - 12 Ca 15/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 Sa 59/16 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsvereinbarung - Tarifvorrang - Gesamtzusage Leitsätze: 1. Die Betriebsparteien können wegen der Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in einer Betriebsvereinbarung weder Bestimmungen über 2. Die Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine G e- samtzusage muss durch außerhalb der Betriebsvereinbarung liegende Umstände gerechtfertigt sein, welche den Schluss zulassen, dass sic h der Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsvereinbarung vertraglich verpflichten will, die in dieser geregelten Leistungen zu gewähren. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR65.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 65/17 6 Sa 59/16 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Januar 2018 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. Januar 2018 durch die Pr äsidentin des Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Berg und Prof. Dr. Rose für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 65/17 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR65.17.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2016 - 6 Sa 59/16 - wird zurückgewiesen. 2. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2016 - 6 Sa 59/16 - teilweise aufgehoben. Die Berufung de s Klägers gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Hamburg vom 30. Juni 2016 - 12 Ca 15/16 - wird insgesamt zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revis i- on zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien s treiten über Differenzvergütung sowie Weihnachts - und Urlaubsgeld. Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen mit mehreren Vertrieb s- filialen und einer Zentrale mit Logistik und Lager in Hamburg, in welcher der Kläger als Lagerist beschäftigt ist. Bis A pril 2008 war sie tarifgebundenes Mi t- glied im Landesverband des Hamburger Einzelhandels e.V., welcher mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (bzw. vor deren Gründung mit der Deutschen Angestellten - Gewerkschaft und der Gewerkschaft Handel, Ban ken und Versicherungen - HBV - ) Tarifverträge für den Hamburger Einzelhandel geschlossen hat. Im Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel vom 18. Juni 1993 - sowie inhaltsgl eich in nachfolgenden Fassungen - ist ua. festg e- legt: § 1 Geltungsbere ich Dieser Tarifvertrag gilt: 1. Räumlich: für das Gebiet der Freien und Hans e- stadt Hamburg . 1 2 - 3 - 1 AZR 65/17 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR65.17.0 - 4 - 2. Fachlich: für di e Betriebe des Einzelhandels all er Branchen - im Bereich des Buchhandels unter Einbezug des herstellenden Buc h- handels - und Betriebsformen ei n- schließlich ihrer Hilfs - und Nebenbetri e- be. § 6 Gehalts - und Lohnregelung 1. Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen we r- den in bes onderen Tarifverträgen geregelt; die darin vereinbarten Entgelte sind Mindestsätze. Das zuletzt vom Kläger bezogene regelmäßi ge monatliche Bruttoei n- kommen setzt e sich zusammen aus einem Grundgehalt iHv. 2.521,70 Euro und einer Zulage iHv. 109,08 Euro. Es wurde auf der Grundlage einer von der B e- klagten mit dem in ihrem Hamburger Betrieb gebildeten Betriebsrat am 4. August 1997 geschlossenen Betriebsvereinbarung (BV 97) gezahlt . Die se lautet auszugsweise : Präambel: Ziel der Konzeption einer Betriebsvereinbarung war die Schaffung eines Gehalts - und Arbeitszeitsystems, das für jeden Mitarbeiter nachvollziehbar, einsehbar und lei s- tungsgerecht ist. Ferner sollen .. . Als Grundlage wurden größtenteils bestehende Vereinb a- rungen genommen. Der Tarif berücksichtigt die Mindes t- forderungen des Einzelhandelstarifes in Hamburg s o- weit nicht andere Vereinbarungen getroffen werden und diese einen individuellen Leistungsausgleich berücksicht i- gen (Arbeitsvertrag). Eine Überarbeitung findet minde s- tens zum Zeitpunkt gültiger Tarifverhand lung des Einze l- handels statt. Die nachstehenden Paragraphen ergänzen die Regelu n- gen des Arbeitsrechtes und gelten als Bestandteil des A r- beitsvertrages (Individualvereinbarung). Jedem G wird eine Ausfertigung der Vereinb a rung bei B e- ginn des A rbeitsverhältnisses zusammen mit dem A r beit s- 3 - 4 - 1 AZR 65/17 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR65.17.0 - 5 - vertrag übergeben. Inhaltsverzeichnis § 1 Geltungsbereich § 2 Arbeitsvertrag § 3 Arbeitszeit § 4 Mehrarbeit § 5 Arbeitszeitvergütung während der Messen § 6 Ausbildungswesen § 7 Weiter - und Fortbildung § 8 Urlaub § 9 Urlaubs - und Weihnachtsgeld § 10 Freistellung von der Arbeit aus besonderem Anlaß § 11 Sonderzuwendungen und Sozialleistungen § 12 Lohnfortzahlung im Krankheitsfall § 13 Personalkauf § 14 Erstattung von Fahrkosten § 15 Vermögenswirksame Leistungen § 16 Direktversicherung § 17 Gehaltstarif § 18 Vergütung für Auszubildende § 19 Vergütung für Aushilfen (Schüler und Studenten) § 20 Innerbetriebliche Stellenausschreibungen § 21 Bildschirmarbeitsplätze § 22 Schlußbestimmungen § 9 Urlaubs - und Weihnachtsgeld G zahlt für jedes Beschäftigungsjahr ein U r laub s geld in Höhe von 62,5 % des Gehaltes. Zahlungstermin ist spätestens der 31. Mai eines jeden G zahlt in jedem Beschäftigungsjahr ein Wei h nacht s geld in Höhe von 62,5 % des Gehaltes. Zahlungstermin ist spätestens der 30. November eines jeden Jahres § 17 Gehaltstarif Die G - Gehälter garantieren eine Mindesthöhe über den jeweiligen Hamburger Tarifen In den Tarifen G0, G1, G2 sind das DM 200,00 In den Tarif G3 sind das DM 300,00 In den Tarifen G4a G4b sind das DM 500,00 - 5 - 1 AZR 65/17 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR65.17.0 - 6 - ... Gehaltserhöhungen: Zukünftige Tariferhöhungen führen mit Wirkung des neuen Tarifabschlusses zu einer entsprechenden Erhöhung des Garantiegehaltes. In den Tarifen G0, G1, G2 sind das DM 200,00 In den Tarif G3 sind das DM 300,00 In den Tarifen G4a G4b sind das DM 500,00 Gehaltsgruppen: Die Tätigkeitsbereiche der G werden verschi e d e nen G e- haltsgruppen zugeordnet. Für die Eingruppi e rung des G kommt es auf die gemäß Arbeit s vertrag ve r ei n ba r te und zu verrichtende Tätigkeit an. Bei vorübe r g e he n der, aber nicht länger als 10 Wochen a n dauer n den B e schä f tigung in e iner höheren Gruppe b e steht kein A n spruch auf ein der höheren Gruppen en t sprechendes En t gelt. Gehaltsgruppe G 0 Überwiegend für Schüler, Aushilfen, kurzfristig und gerin g- fügig Beschäftigte. Tarif 96 Std. Lohn Zuschlag Gehalt laut HBV Berufsj. G0 + 200 DM 37,5 Std. Verkauf Verkauf 1.917 DM 1 2.117 DM 12,99 DM 113 DM 2.230 DM 2.075 DM 2 2.275 DM 13,96 DM 121 DM 2 .396 DM 2.185 DM 3 2.355 DM 14,63 DM 127 DM 2.512 DM 2.290 DM 4 2.490 DM 15,28 DM 132 DM 2.622 DM In § 17 BV 97 sind darüber hinaus weite re Gehaltsgruppen G 1 bis G 4 festgelegt. Diesen vorangestellt sind jeweils allgemeine Tätigkeitsmerkmale und - bei der Gehaltsgruppe G 3 als G 3A bezeichnet sowie bei der Gehaltsgru p- pe G 4 unterteilt in G 4A und G 4B - die Aufzählung bestimmte r berufli cher Funktionen. Jede Gehaltsgruppe enthält ähnlich der Gehaltsgrup pe 0 eine T a- 4 - 6 - 1 AZR 65/17 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR65.17.0 - 7 - belle, in der Entgelte nominal ausgewiesen sind. Die Beklagte kündigte d ie BV 97 zum 31. Dezember 2014 . In einem Schreiben vom 31. Juli 2015 teilte sie dem Betriebsrat mit, dass sie die von den Tarifvertragsparteien mit Wirkung ab 1. August 2015 vereinbarte tarifliche En t- gelterhöhung nicht an die Arbeitnehmer weiter ge ben werde ; zudem werde kein Urlaubs - und Weihnachtsgeld mehr gezahlt . Hierüber informierte die Beklagte auch die Belegschaft und unterbreitete - von ca. 70 % der Arbeitnehmer ang e- nommene - Angebote für von ihr so bezeichnete Ablöse vereinbarungen. Nach diesen erfolgt für das Jahr 201 5 eine Einmalzahlung iHv. 30 % des Gehalts und wird ab 2016 zusätzlich zum Monatsgehalt ein näher definierter Betrag gezahlt . Ausgehend von den ab 1. August 2015 und 1. Mai 2016 gültigen Erh ö- hun gen der tariflichen Gehälter hat der Kläger mit seiner Klage und deren sp ä- teren Erweiterungen für die Monate August 2015 bis Mai 2016 die Zahlung der Differenz zwischen der von der Beklagten gezahlten monatlichen Vergütung und einer auf der Grundlage der Erhöhung seines Garantiegehaltes entspr e- chend § 17 BV 97 berechneten Vergütung geltend gemacht sowie Weihnacht s- geld für 2015 und Urlaubsgeld für 2016 verlangt . Er hat die Auffassung vertr e- ten, i n der BV 97 liege eine Gesamtzusage , jedenfalls sei sie in eine solche umzudeuten. Außerdem habe d ie Beklagte mit de n Ablösevereinbarungen die betrieblichen Entlohnungsgrundsätze ohne Beachtung des Mitbestimmung s- rechts des Betriebsrats geändert . Auch darauf stütze sich sein Zahlungsbege h- ren . Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1. 315,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 63,04 Euro ab dem 1. September 2015, 1. Oktober 2015, 1. November 2015, 1. Dezember 2015 und 1. Januar 2016 , 2. 1.683,64 Euro brutto (Weihnachtsgeld 2015) nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 1. Dezember 2015 , 3. 252,16 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 5 6 7 - 7 - 1 AZR 65/17 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR65.17.0 - 8 - 63,04 Euro ab dem 1. Februar 2016, 1. März 2016, 1. April 2016 und 1. Mai 2016 , 4. 51,69 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Juni 2016 , 5. 1.715,94 Euro brutto (Urlaubsgeld 2016) nebst Zi n- sen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszi n s- satz ab dem 1. Juni 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Ansicht nach seien die den streitbefangenen Zahlungen zugrunde liegenden Bestimmungen der BV 97 wegen eines Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Auch andere rechtliche Gesichtspunkte vermittelten keine Ansprü che. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . Das Landesarbeitsgericht hat auf die Beru fung des Klägers - unter deren Zurückweisung i m Übrigen - die Beklagte verurteilt , an den Kläger Weihnachtsgeld für 2015 und Urlaubsgeld für 2016 iHv. je 1.644,24 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Zahlung der Differenzvergütung für die Monate August 2015 bis Mai 2016 weiter. Di e Beklagte begehrt mit ihrer Rev i- sion die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg; die der Beklagten ist b e- gründet. A. Die auf die Abweisung der Anträge zu 1., zu 3. und zu 4 . beschränkte Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts, welches sein Zahlungsbegehren einer Differenzvergütung für die Monate August 2015 bis Mai 2016 abgewies en hat, zurückgewiesen. 8 9 10 11 - 8 - 1 AZR 65/17 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR65.17.0 - 9 - I. Soweit das Berufungsgericht allerdings insoweit einen aus einer b e- trie b lichen Übung folgenden Anspruch abgesprochen hat, hat es verkannt, dass dieser bereits durch das Arbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen worden ist . D er Klä ger hat die mit seinen Zahlungsanträgen begehrte Rechtsfolge in der Ber u- fungsinstanz ausdrücklich nicht mehr auf einen solchen Lebenssachverhalt und die hierzu vorgebrachten Tatsachen gestützt . II. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht aber erkannt , dass der Kläger eine weitere Vergütung für August 2015 bis Mai 2016 weder unter kollektiv - noch unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten verlangen kann. Ein Zahlung s- anspruch folgt nicht aus den Gehalts regelungen des § 17 der gekündigten BV 97 . Diese sin d - ungeachtet einer etwaigen Nachwirkung - wegen Verstoßes gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam . Eine inhaltsgleiche Gesamtzusage hat bei der Beklagten nicht bestanden . Auch eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betrieb srats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG trägt die streitbefangene Differenzvergütung nicht . 1. Ein Anspruch folgt nicht aus § 17 der gekündigten BV 97, wonach eine nach Gehalts gruppen gestaffelte Mindesthöhe über d en jeweiligen Hamburger Tarifen garantiert und bei künftigen Tariferhöhungen mit Wirkung des neuen Tarifabschlus ses eine entsprechende Erhöhung des Garantiegehaltes geregelt ist. Die Bestimmung ist wegen eines Verstoßes gegen die sich aus § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ergebende Regelungsspe rre unwirksam. Fehlt es demnach an der normativen Geltung der Betriebsvereinbarung , steht das ihrer Nachwirkung von vornherein entgegen (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 1 ABR 19/13 - Rn. 14, BAGE 150, 132) . a ) Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG greif t bei § 17 BV 97 ein. aa ) Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nur dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Eine tarifliche Reg e- 12 13 14 15 16 - 9 - 1 AZR 65/17 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR65.17.0 - 10 - lung von Arbeitsbedingungen liegt vor, wenn sie in einem Tarifvertrag enthalten sind und der Betrieb in den r äumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönl i- chen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fällt. Tarifüblich ist eine Regelung, wenn der Regelungsgegenstand in der Vergangenheit in einem einschlägigen Tarifvertrag enthalten war und die Tarifvertragspartei en über ihn Verhandlungen führen (BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 19) . Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist nicht von der Tari f- gebundenheit des Arbeitgebers abhängig . Sie dient der Sicherung der ausgeü b- ten und aktualisierten Tarifauto nomie sowie der Erhaltung und Stärkung der Funk tionsfähigkeit der Koalitionen . Sie soll verhindern, dass Gegenstände, d e- rer sich die Tarifvertragsparteien angenommen haben, konkurrierend - und sei es inhaltsgleich - in Betriebsvereinbarungen geregelt werde n ( vgl. BAG 13. März 2012 - 1 AZR 659/10 - Rn . 20) . Dementsprechend können die B e- triebsparteien weder Bestimmungen über Tarifentgelte tref fen noch über deren Höhe disponieren. Das gilt selbst dann , wenn die von ihnen getroffene Reg e- lung für die Arbeitnehmer günstiger ist als diejenige der Tarifvertragsparteien ( vgl. BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - Rn. 27, BAGE 118, 211) . D ie Sperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gilt allerdings nicht, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen (grds. BAG GS 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - zu C I 4 der Gründe, BAGE 69, 134; vgl. auch 17. Mai 2011 - 1 AZR 473/09 - Rn. 30 , BAGE 138, 68 ) . bb ) Nach diesen Grundsätzen verstößt § 17 BV 97 gegen die Regelung s- sperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. (1 ) Die Beklagte fällt in den Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für den Hamburger Einzelhandel - MTV HH - (im Zeitpunkt des Abschlusses der BV 97 geltend in der Fassung vom 18. Juni 1993) . Das gilt auch hinsichtlich . N ach § 1 Nr. 2 MTV HH e r- streckt sich der fachliche Geltungsbereich des Tarifvertrags auf die Betriebe - und Nebenbetr Gemäß § 6 Nr. 1 Halbs. 1 MTV HH werden Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen 17 18 19 20 - 10 - 1 AZR 65/17 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR65.17.0 - 11 - in besonderen Tarifverträgen geregelt . Einschlägig sind der Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel (im Zeitpunkt des Abschlusses der BV 97 ge l- tend in der F assung vom 27. September 1996 - GTV HH - ) und der Lohntari f- vertrag für den Hamburger Einzelhandel (im Z eitpunkt des Abschlusses der BV 97 geltend in der Fassung vom 27. September 1996 - LTV HH - ) , deren fachliche und räumliche Geltungsbereiche gleichfalls Hilfs - und Nebenbetriebe von Einzelhandelsbetrieben im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg e r- fassen (§ 1 GTV HH und § 1 LTV HH) . § 2 GTV HH legt für Angestellte den j e- weiligen Gehaltss atz als monatsbezogenen und tätigkeitsjahrabhängigen B e- trag - unter Definition einzelner Gehaltsgruppen - fest; § 2 LTV HH weist für gewerblich Beschäftigte Lohnsätze für bestimmte, näher definierte Lohngru p- pen aus, die in den unteren Lohngruppen als Stundenlohn geregelt sind. (2 ) Mit § 17 BV 97 sind dagegen eigene Geha ltsgruppen definiert, eine g e- haltsgruppenabhängige m- burger Tari festgelegt, dass Tariferhöhungen mit Wirkung des Tarifabschlusses zu einer entsprechenden Erhöhung des Garantiegehaltes fü h- re n. Damit haben die Betriebsparteien entgegen der Auffassung des Klägers keine bloße vereinbart . Sie haben vielmehr die einschlägigen Tarifgehälter und - löhne eigenständig definiert und in einer absoluten Höhe festg elegt. Das zeigt sich vor allem in den mit tarif l i- chen Lohn - und Gehaltsgruppen nur teilweise übereinstimmenden Tätig keit s- merkmalen der festgelegten Gehaltsgruppen sowie in den diesen zugeordn e- ten, tabellarisch aufgelisteten Nominalwerten des Bruttomonatse inkommens. Es sind absolute Entgelthöhen ausgewiesen, deren Abstände sich im Hinblick auf die Bestimmung des § Letztlich haben die Betriebsparteien ein auf absoluten Wer ten beruhendes s nicht nur - als Entgeltgrundsatz - Verteilungsrelationen nach abstrak ten Gehaltsabständen bestimmt . An einer solchen Gestaltung sind sie nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gehindert. (3 ) Nichts anderes folgt aus § 6 Nr. 1 Halbs. 2 MTV HH, wonach die in den a- 21 22 - 11 - 1 AZR 65/17 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR65.17.0 - 12 - rifnorm enthält keine Öffnungsklausel iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zugunsten betrieblicher Regelungen zur Entgelthöhe. Mit ihr ist lediglich ve rlautbart, dass die Tarifvertragsparteien von der - wegen des Günstigkeitsprinzips ohnehin e r- öffneten - Möglichkeit der individuellen Vereinbarung einer höheren Vergütung ausgehen. Ein Wille, den Betriebsparteien eine Befugnis zur abweichenden Festlegung d er absoluten Höhe der Tarifentgeltsätze zu eröf fnen, drückt sich hierin nicht aus. (4 ) Die Regelungssperre ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer mitb e- stimmungspflichtigen Angelegenheit aufgehoben. Die mit § 17 BV 97 ausgesta l- tete absolute Entgelthöhe g ehört nach dem insoweit allein in Betracht komme n- den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht zur mitbestimmungspflic h- tigen betrieblichen Lohngestaltung . Auf den Tarifvorbehalt nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG kommt es nicht an. b ) § 17 BV 97 ist in Folge seines Verstoßes gegen die Regelungssperre unwirksam ( zu dieser Rechtsfolge BAG 26. August 2008 - 1 AZR 354/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 127, 297 ; 20. April 1999 - 1 AZR 631/98 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 91, 244 ; zuletzt 26. Januar 2017 - 2 AZR 4 05/16 - Rn. 1 6 f. mw N) . Die Unwirksamkeitsfolge greift auch bei günstigere n Betriebsvereinb a- rungen (BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - Rn. 25 ff., BAGE 118, 211) . Soweit der Senat von einer Verdrän gungswirkung tariflicher Normen gegenüber einer gegen die Tarifsperre verstoßenden Betriebsverfassungsnorm ausgegangen ist (BAG 13. März 2012 - 1 AZR 659/10 - Rn. 22) , bringt das nichts Anderes zum Ausdruck . § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist keine Kollisions - , sondern Kom peten z- norm (vgl. BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (1) der Gründe , BAGE 114, 162 mwN) . 2. Der Kläger hat keinen vertraglichen Anspruch auf die Differenzverg ü- tung. Ein solcher folgt entgegen der Ansicht der Revision nicht aus einer im Z u- sammenhang mit der BV 97 einschließlich ihrer Gehaltstarifregelung nach § 17 - ggf. im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB - anzunehmen den Gesamtz u- sage. 23 24 25 - 12 - 1 AZR 65/17 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR65.17.0 - 13 - a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder e i- nen nach abstrakten Merkmalen be stimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Lei s- tungen erbringen zu wollen. Dabei wird die Gesamtzusage wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an (BAG 24. Oktober 2017 - 1 AZR 846/15 - Rn. 17) . b) Darüber hinausgehend ist es n ach d er Rechtsprechung des Bundesa r- beitsgerichts nicht ausgeschlossen, eine unwirksame Betriebsvereinbarung entsprechend § 140 BGB in eine Gesamtzusage umzudeuten (BAG 19. Juni 2012 - 1 AZR 137/11 - Rn. 21) . Allerdings unterliegt nicht die Betriebsvereinb a- rung als kollektiv - rechtliches Gestaltungsmittel der Umdeutung. Vielmehr b e- zieht sich die Umdeutung auf besondere Umstände , welche die Annahme rech t- fertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, seinen Arbeitne hmern die in dieser vorges e- henen Leistungen zu gewähren. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitgeber von einer Betriebsvereinbarung durch Kündigung jederzeit lösen kann, während eine Änderung der Arbeitsverträge, zu deren Inhalt eine Gesamtzusage wird, nur einvernehmlich oder durch gerichtlich überprüfbare Änderungskündigung möglich ist. Ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf Dauer einzelvertraglich zu binden, kann daher nur in Ausnahmefällen angenommen werden (BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 960/13 - Rn. 25, BAGE 154, 144; 19. Juni 2012 - 1 AZR 137/11 - Rn. 21) . Ein solcher Rechtsbindungswille ve r- mag vor allem nicht aus den in der Betriebsvereinbarung selbst getroffene n R e- gelungen geschlossen werden . Er muss sich aus außerhalb der Betriebsverei n- barung liegenden Umständen ergeben und auf einen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers losgelöst von der Betriebsvereinbarung und gegenüber allen oder einer Gruppe von Arbeitnehm ern gerichtet sein. 26 27 - 13 - 1 AZR 65/17 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR65.17.0 - 14 - c ) Danach scheidet eine vertragliche Geltung des in § 17 BV 97 gerege l- ten Gehaltstarifs aufgrund einer Gesamtzusage aus. aa) Die vom Kläger herangezogenen Bestimmungen der Präambel der BV 97 vermögen das Vorliegen einer Gesamtzusage - sei sie , mit der Annahme der Revision , als - nicht zu begründen . Die Präambel lässt, wie die gesamte BV 97, allenfalls Rückschlüsse auf einen gemeinsamen Erklärungs - oder Regelungswill en der Betriebsparteien zu. Aus ihr folgt k ei n auf die Beklagte bezogener Rechtsbi n- dungswille dahingehend, der Belegschaft gegenüber bestimmte Leistungen selbst für den Fall zu versprechen, dass diese nicht (wirksam) mit dem B e- triebsrat ausgestaltet sind . Die von der Revision in Auseinandersetzung mit der Argumentation des Landesarbeitsgerichts vertieften Argumente zur inhaltliche n Interpretation der Präambelaussagen gehen daher ins Leere . bb) Anderes folgt nicht aus dem Vorbringen des Kläger s , ihm sei im Z u- sammenhang mit seinem Arbeitsvertrag eine Ausfertigung der BV 97 überreicht worden. Abgesehen davon, dass eine Übergabe der BV 97 an ihn - oder auch an andere Arbeitnehmer - nicht zwingend für eine gegenüber allen Arbeitne h- mern getroffene Zusage spricht , entspräche eine solche Praxis lediglich der kollektiv - rechtlichen Verpflichtung der Beklagten nach Absatz 4 der Präambel der BV des Arbeitsverhältnisses eine Au s fe r- tigung der Betriebsvereinbarung zusammen mit de m Arbeitsvertrag zu übe r g e- ben ist. cc ) Auch die Behauptung des Klägers, der Beklag ten sei die Unwirksamkeit der BV 97 bzw. der in ihr em § 17 enthaltenen Regelung einer absoluten En t- trägt die Annahme eine r Gesamtzus a- ge oder eine dahingehende Umdeutung nicht . Sollte der Beklagten die aufgrund der Regelungssperre bestehende Unwirksamkeit der betreffenden Regelung in einer Betriebsvereinbarung bewusst gewesen sein, spricht der gleichwohl g e- troffene Abschluss der BV 97 eh er gegen, jedenfalls aber nicht für die Annahme ihres hypothetischen Willens, den Arbeitnehmern in jedem Fall ein Entgelt en t- sprechend § 17 BV 97 - mit der Konsequenz einer ausschließlich individualve r- 28 29 30 31 - 14 - 1 AZR 65/17 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR65.17.0 - 15 - traglichen Abänderungsmöglichkeit - zu versprechen ( vgl . BAG 26. Januar 2017 - 2 AZR 405/16 - Rn. 29) . Das gilt umso mehr, als die Beklagte nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bei inhaltsgleichen oder - ähnlichen Regelungen bereits in der Vergangenheit die Rechtsform einer Betriebsvereinbarung gewählt hat. Von einem Willen der Beklagten, die in der BV 97 geregelte Vergütung unabhängig von ihrem kolle k- tiv - rechtlichen Geltungsgrund zu erfüllen, konnten die Arbeitneh mer daher g e- rade nicht ausgehen. dd ) Schließlich spricht gegen die Annahme einer Gesamtzusage oder einer dahingehenden Umdeutung der Umstand, dass die BV 97 unterschiedliche B e- reiche regelt, von denen die Arbeitnehmer nur zum Teil betroffen sind. Eine Z u- s age mit dem § 6 BV 97 (Ausbildungswesen) entsprechenden Inhalt (Regelu n- gen für Auszubildende und Lehrlinge) gegenüber allen Arbeitnehmern erschi e- ne ebenso widersinnig wie eine solche nach § 7 BV 97 (Weiter - und Fortbi l- dung) , wonach die Verpflichtung zur in nerbetrieblichen Ausschreibung von mit dem Betriebsrat vereinbarten Schulungs - und Fortbildungsmaßnahmen festg e- legt und die Verfahrensweise geregelt ist, wenn sich mehr Interessenten für eine Fortbildungsveranstaltung melden als Teilnehmerplätze zur Verfüg ung stehen . 3. Die vom Kläger mit seinen Anträgen zu 1., zu 3. und zu 4. begehrten Zahlungen lassen sich entgegen seiner Auffassung nicht auf § 611 BGB iVm. den im Betrieb mitbestimmungsgemäß eingeführten Entlohnungsgrundsätzen stützen. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Arbeitnehmer in For t- führung der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung bei einer mitbesti m- mungswidrigen Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze e i- ne Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmungsgem äß eingefüh r- ten Entlohnungsgrundsätze fordern. Die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinb a- rung über die Vergütung wird von Gesetzes wegen ergänzt durch die Verpflic h- tung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach den im Betrieb geltenden En t- 32 33 34 - 15 - 1 AZR 65/17 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR65.17.0 - 16 - lohnungsgrundsätzen zu vergüten ( zuletzt BAG 25. April 2017 - 1 AZR 427/15 - Rn. 16 mwN) . b) Ein hierauf gestützter Anspruch des Klägers scheitert bei den auf die Zahlung der Entgeltdifferenzen gerichteten Anträgen bereits daran, dass die he garantierten und an künftige Erhöhungen des tariflichen Gehalts anknüpfen den Entgeltste i- gerungen keinen Entlohnungsgrundsatz darstellen, dessen Änderung der zwi n- genden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterfallen w ürde. En t- lohnungsgrundsätze sind ab strakt - generelle Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. E s handelt sich um generalisierte Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt ( vgl. BAG 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 19 , BAGE 131, 1 ) . Die absolute Höhe der Vergütung zählt nicht hierzu. B. Die Revision der Beklagten ist dagegen begründet. Das Landesarbeit s- gericht hat zu Unrecht angenommen, der Kläger könne von der Beklagten die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2015 und eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2016 verlangen. Die hierauf gerichteten Zahlungsanträge zu 2. und zu 5. sind unbegrün det. Da s führt zur Aufhebung der Entscheidung des La n- desarbeitsgerichts (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das auch diese A nträge abweisende Urteil des Arbeitsg e- richts (§ 563 Abs. 3 ZPO) . I. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger ke i- nen Anspruch auf Urlaubs - und Weihnachtsgeld nach § 9 der gekündigten BV 97. Eine Nachwirkung dieser Regelung kommt von vornherein nicht in B e- tracht , denn sie ist unwirksam. Das folgt aus der Unwirksa mkeit des § 17 BV 97, die sich unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens von § 139 BGB jedenfalls auf § 9 BV 97 erstreckt . 1. Zwar führt d ie Tarifwidrigkeit einzelner Regelungen einer Betriebsve r- einba rung nicht notwendig zu deren gesamten Unwirksamkeit . Nach dem 35 36 37 38 - 16 - 1 AZR 65/17 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR65.17.0 - 17 - Rechtsgedanken des § 139 BGB ist eine Betriebsvereinbarung nur teilunwir k- sam, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält. Das folgt aus ihrem Normcharakter, der es gebi etet, im Interesse der Kontinuität eine einmal g e- set z te Ordnung aufrechtzuerhalten, soweit sie ihre Funktion auch ohne den u n- wirksamen Teil noch entfalten kann (BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B IV 2 a aa der Gründe, BAGE 110, 252) . 2. Vorliegend stellen aber die Bestimmungen zum Urlaubs - und Wei h- nachtsgeld nach § 9 BV 97 ohne die Bestimmungen zum Gehaltstarif nach § 17 BV 97 keine sinnvolle n und in sich geschlossene n , praktikable n Regelung en mehr dar. Das Urlaubs - und Weihnachtsgeld ist mit einem auf das Gehalt bez o- genen prozentualen Anteil definiert 62,5 . d ie Betriebsparteien nicht an die individuelle Vergütung, sondern an das von ihnen in § 17 BV 97 ausgestaltete Gehalt angeknüpft . Für einen anderen Reg e- lungswillen fehlt es an Anhaltspunkten. Ist aber § 17 BV 97 als Bezugspunkt der Urlaubs - und Weihnachtsgeldregelung unwirksam, betrifft dies zwangsläufig auch die Bezug nehmende Regelung. 3. Damit kommt es nicht darauf an, ob § 9 BV 97 seiners eits gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstößt. Entgegen der A n- sicht des Landesarbeitsgericht s bedarf es auch keiner Prüfung, ob eine gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßende Regelung in einer Betriebsvereinbarung mit dem Wegfall der Tar ifgebundenheit des Arbeitgebers wieder wirksam wird. A l- lerdings ist darauf zu verweisen, dass e ine die Tarifsperre verletzende B e- triebsvereinbarung oder Betriebsvereinbarungsregelung unwirksam ist . Sie lebt nicht wieder auf, wenn die Voraussetzungen für di e Regelungssperre entfallen. Allenfalls die zuständigen Tarifvertragsparteien vermögen eine solche Betrieb s- vereinbarung mit Rückwirkung zu genehmigen (dazu BAG 20. April 1999 - 1 AZR 631/98 - BAGE 91, 244) . II. Es besteht kein vertraglicher Anspruch auf die mit den Anträgen zu 2. und zu 5. verfolgten Zahlungen. Insbesondere hat die Beklagte keine der BV 97 einschließlich der dort getroffenen Urlaubs - und Weihnachtsgeldregelungen 39 40 41 - 17 - 1 AZR 65/17 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR65.17.0 - 18 - inhaltsgleiche - ggf. im Wege der Umdeutung anzunehmende - Gesamtzusage erte ilt . Insoweit gilt das im Rahmen der Revision des Klägers zu § 17 BV 97 unter A II 2 der Gründe Dargelegte. III. Auch § 611 BGB iVm. den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsä t- zen tragen die streitbefangenen Ansprüche auf Weihnachts - und Urlaubsgel d- zah lung nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte - wofür alle r- dings vieles spricht - die im Betrieb Hamburg geltende n Entlohnungsgrundsätze unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geändert hat, indem sie anlässlich der am 1. August 2015 in Kraft getretenen tariflichen Entgelterhöhung mit einer Vielzahl von Arbeitne h- bilden das Weihnachts - und Urlaubsgeld nach § 9 BV 97 keine im Betrieb geltenden En t- lohnungs grundsä t z e . Ungeachtet der von vornherein wegen ihrer Unwirksa m- keit fehlenden normativen Geltung der §§ 17, 9 BV 97 folgt d as aus der vorm a- ligen Gebundenheit der Beklagten an die Tarifverträge für den Hamburger Ei n- zelhandel . 1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind die ursprünglich kraft Tari f- gebundenheit des Arbeitgebers im Betrieb geltenden Grundsätze der tariflichen Vergütungsordnung auch nach dem Wegfall dieser Bindung das für den Betrieb maßgebliche kollektive Vergü tungsschema. Das Ende der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers führt nicht dazu, dass mit ihm außer der Bindung an die abs o- luten Tariflöhne zugleich die tarifliche Vergütungsordnung als das im Betrieb geltende kollektive, abstrakte Vergütungsschema ersatzlos entfiele. Bis zu e i- nem wirksamen Änderungsakt ist diese betriebsverfassungsrechtlich weiter gü l- tig (ausf. BAG 15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - Rn. 28, BAGE 126, 237; 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - zu IV 1 c aa der Gründe, BAGE 109, 369) . Das gilt u n- abhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis vor oder nach dem Wegfall der Tari f- gebundenheit begründet wird (Koch SR 2016, 131, 142) . 2. Danach sind im Betrieb Hamburg die betriebsverfassungsrechtlich ge l- tenden Entlohnungsgrundsätze diejenigen , die sich aus dem tarifliche n Verg ü- tungssystem nach dem MTV - HH, GTV - HH und LTV - HH ergeben . An diese war 42 43 44 - 18 - 1 AZR 65/17 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR65.17.0 die Beklagte nach § 3 Abs. 1 TVG gebunden. Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass sie diese tarifliche Vergütungsstruktur während ihrer Tarifgebundenheit nicht angewandt hat. Ist der Arbeitgeber tarifgebunden, bildet das tarifliche Ve r- gütungssystem die in seinem Betrieb geltenden Entgeltgrundsätze, ohne dass es einen in der Anwendung dieses Vergütungssystems auf die Arbeitsverhäl t- nisse liegenden , weiteren Umsetzungs - oder Implementierungsaktes bedürfte. 3. Die nur mitbestimmt änderbaren betrieblichen Entlohnungsgrundsätze nach der Vergütungsstruktur der einschlägigen Tarifverträge vermitteln aber nicht die mit den Anträgen zu 2. und zu 5. reklamierten Zahlungen. Soweit der Kläger ggf. nach den auf § 11 und § 12 MTV - HH gründenden betrieblichen En t- lohnungsgrundsätzen ein Urlaubsgeld und eine Sonderzuwendung beanspr u- chen könnte , deren Anspruchsgrundlagen nicht mit denen der BV 97 identisch sind, ist dies nicht Gegenstand se iner Klage. Schmidt Treber K. Schmidt Berg Rose 45
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