Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Januar 2019 Erster Senat - 1 AZR 64/18 - ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR64.18.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 8. Juni 2017 - 63 Ca 4764/16 - II. Berlin - Brandenburg Urteil vom 28. November 2017 - 11 Sa 1103/17 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsvereinbarung - Tarifvorrang Hinweis des Senats: Überwiegend parallel zu führender Sache - 1 AZR 65/17 - ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR64.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 64/18 11 Sa 1103/17 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Januar 2019 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 15. Januar 2019 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin nen am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt und Dr. Ahrendt sowie d i e ehrenamtlichen Richter Fasbender und Berg für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 64/18 ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR64.18.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - B randenburg vom 28. November 2017 - 11 Sa 1103/17 - teilweise aufg e- hoben. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Juni 201 7 - 63 Ca 4764/16 - wird insgesamt zurückgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Rev i- sion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch über Weih nachts - und Urlaubsgeld . Die Beklagte i st ein Einzelhandels unternehmen mit Sitz in Hamburg. In deren Berliner Vertriebsfiliale ist die Klägerin als Verkäuferin beschäftigt. Die Parteien haben unter dem 1. März 1996 einen schriftlichen Arbeitsvertrag ni e- dergelegt, dessen hlu ß r § 9 Nr. 4 lautet: nachfolge n- den G - Bis April 2008 war die Beklagte tarifgebundenes Mitglied im Landesve r- band des Hamburger Einzelhandels e.V., welcher mit der Vereinten Dienstlei s- tungsgewerkschaft ver.di (bzw. vor deren Gründung mit d er Deutschen Ang e- stellten - Gewerkschaft und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicheru n- gen - HBV - ) Tarifverträge mit einem Geltungsbereich für Einzelhandelsbetriebe auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg geschlossen hat. Sie ist - und war - nicht Mitglied des Handelsverband s Berlin - Brandenburg e.V. bzw. seines Rechtsvorgänger s , der mit ver.di neben dem Manteltarifvertrag für den Berliner Einzelhandel (MTV Berlin) ua. den Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Berliner Einzelhandel (TV - GLA Berlin) vereinbart hat. Na ch § 1 A. und B. MTV Berlin und dem gleich lautenden § 1 A. 1 2 3 - 3 - 1 AZR 64/18 ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR64.18.0 - 4 - und B. TV - GLA Berlin (in ihren jeweils ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung en ) u m- fass en die Geltungsbereich e dieser Tarifverträge räumlich das Land Berlin und einschließlich Dach - bzw. Holdinggesellschaften von Einzelhandelsunterne h- men sowie Hilfs - und Nebenbetriebe. Die Vergütung der in der Filiale Berlin beschäftigten Arbeitnehmer - so auch die der Klägerin - richtete sich nach der von der Beklagten mit dem dort errichteten Betriebsrat mit Wirkung zum 1. März 1997 geschlossenen e- . Di ese lautet auszugsweise: Präambel Ziel der Konzeption einer Betriebsvereinbarung war die Schaffung eines Gehalts - und Arbeitszeitsystems, das für jeden Mitarbeiter nachvollziehbar, einsehbar und lei s- tungsgerecht ist. Ferner sollen die gesetzlichen Ladenschlußzeiten des Einzelhandel s in gerechte Rahmenbedingungen gefügt werden. Als Grundlage wurden größtenteils bestehende Vereinb a- rungen genommen. Der Tarif berücksichtigt die Mindes t- forderungen des Einzelhandelstarifes in Hamburg s o- weit nicht andere Vereinbarungen getroffen werden und diese einen individuellen Leistungsausgleich berücksicht i- gen (Arbeitsvertrag). Eine Überarbeitung findet minde s- tens zum Zeitpunkt gültiger Tarifverhandlungen des Ei n- zelhandels statt. Di e nachstehenden Paragraphen ergänzen die Regelu n- gen des Arbeitsrechtes und gelten als Bestandteil des A r- beitsvertrages (Individualvereinbarung). Jedem G wird eine Ausfertigung der Vereinbarung bei B e- ginn des Arbeitsverhältnisses zusammen mit dem Arbeit s- v ertrag übergeben. gleichzusetzen. § 8 Urlaubs - und Weihnachtsgeld G zahlt in jedem Beschäftigungsjahr ein Urlaubsgeld in Höhe von 62,5 % des Gehaltes. Zahlungstermin ist spätestens der 31. Mai eines jeden 4 - 4 - 1 AZR 64/18 ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR64.18.0 - 5 - G zahlt in jedem Beschäftigungsjahr ein Weihnachtsgeld in Höhe von 62,5 % des Gehaltes. Zahlungstermin ist spätestens der 30. November eines § 15 Gehaltstarif Die G - Gehälter garantieren eine Mindesthöhe über den jeweiligen Hamburger Tarifen. In den Tarifen GO, G1, G2 sind das DM 200,00 In dem Tarif G3 sind das DM 300,00 In dem Tarif G4a sind das DM 400,00 und in G4b DM 500,00 Gehaltserhöhungen: Zukünftige Tariferhöhungen führen mit Wirkung des neuen Tarifabschlusses zu einer entsprechenden Erhöhung des Garantiegehaltes. In den Tarifen GO, G1, G2 sind das DM 200,00 In dem Tarif G3 sind das DM 300,00 In dem Tarif G4a sind das DM 400,00 und in G4b DM 500,00 Gehaltsgruppen: Die Tätigkeitsbereiche der G werden verschiedenen G e- haltsgruppen zugeordnet . Des Weiteren sind in § 15 BV 97 mehrere Gehaltsgruppen festgelegt, denen allgemeine Tätigkeitsmerkmale und die Aufzählung bestimmter berufl i- cher Funktionen vorangestellt sind. Jede Gehaltsgruppe enthält eine Tabelle, in Nominalbeträge als Entgelte angeführt sind. Die Beklagte kündigte die BV 97 gegenüber dem Betriebsrat zum 31. Dezember 2014 und stellte die an die Erhöhung der Tarifentgelte des Ha m- burger Einzelhandels anknüpfende n Entgeltsteigerungen ebenso wie die Wei h- nachts - und Urlaubsgeldzahlung ein. M it ihrer Klage und deren späteren Erwe i- terun g hat die Klägerin - soweit für die Revision noch von Bedeutung - die Za h- 5 6 - 5 - 1 AZR 64/18 ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR64.18.0 - 6 - lung des Weihnachtsg e ld es 2015 und des Urlaubsgeld es 2016 verlangt und dies auf kollektivrechtliche sowie individualvertragliche Erwägungen gestützt . Sie hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - sinng e- mäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1. 1.982,09 Euro brutto (Weihnachtsgeld für das Jahr 2015) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpun k- ten über dem Basiszinssatz seit 1. Dezember 2015, 2. 1.982,09 Euro brutto (Urlaubsgeld für das Jahr 2016) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpun k- t en über dem Basiszinssatz seit 1. Juni 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt . Das Arbeitsgericht hat die - bei ihm ua. noch monatliche Differenzve r- g ü tungen nach § 15 BV 97 umfassende - Klage abgewiesen. Das Landesa r- beitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin das Weihnachtsgeld 2015 und das Urlaubsgeld 2016 iHv. jeweils 1.982,09 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Mit ihrer Revision b e- gehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat der Klage - soweit sie in die Revision gelangt ist - zu Unrecht entsprochen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das Weihnachtsgeld 2015 und das Urlaubsgeld 2016. I . Ein Anspruch besteht nicht nach § 8 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 der gekündigten BV 97. Diese Regelun g en entfalten nach Beendigung der BV 97 keine Nachwirkung . Sie sind unwirksam. Das folgt daraus, dass sie sich auf die 7 8 9 10 11 - 6 - 1 AZR 64/18 ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR64.18.0 - 7 - Gehaltstarifregelung in § 15 BV 97 bezieh en , die ihrerseits wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam ist . 1. Das Land esarbeitsgericht ist - im Zusammenhang mit den dem Senat nicht mehr zur Entscheidung anfallenden monatlichen Differenzvergütungen - zutreffend davon ausgegangen, dass § 15 BV 97 gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG verstößt. a ) Nach § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeit s- bedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nur dann nicht, wenn ein Tarif vertrag den Abschlu ss e r- gänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Arbeitsbedingungen sind dann durch Tarifvertrag geregelt, wenn über sie ein Tarifvertrag abg e- schlossen worden ist und der Betrieb in den räumlichen, betrieblichen, fachl i- chen un d persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt. Die Sperrwi r- kung des § 77 Abs. 3 BetrVG hängt nicht davon ab, dass der Arbeitgeber tari f- gebunden ist . Eine gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßende Betriebsvereinb a- rung ist unwirksam (vgl. zum Ganzen BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 65/17 - Rn. 16 mwN , BAGE 161, 305 ) . Das gilt bei einer Betriebsvereinbarung über einen tariflich (üblicherweise) geregelten Gegenstand nicht nur, wenn bei ihrem Zustandekommen entsprechende Tarifverträge bereits bestanden. Die Regel ungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG wirkt vielmehr auch dann, wenn en t- sprechende Tarifbestimmungen erst später in Kraft treten (BAG 21. Januar 2003 - 1 ABR 9/02 - zu B II 2 c aa (1) der Gründe) . Sie greift allerdings dann nicht ein, wenn es sich um eine der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG unterliegende Angelegenheit handelt. b ) Ausgehend von diesen Grundsätzen steht der Gehaltstarif gestaltung in § 15 BV 97 die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG entgegen. Sie betrifft einen tariflich geregelten Gegenstand. aa ) D er Berliner Einzelhandelsb etrieb der Beklagten fällt nach § 1 A. und B. TV - GLA Berlin in dessen räumlichen und fachlichen Geltungsbereich. § 2 C. 12 13 14 15 - 7 - 1 AZR 64/18 ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR64.18.0 - 8 - TV - GLA Berlin weist Gehaltstabellen aus, in denen mona tsbezogene und täti g- keitsjahrabhängige Gehaltssätze - unter Differenzierung entsprechend den u n- ter § 2 B. TV - GLA Berlin näher definierten Gehaltsgruppen K 1 bis K 5 - fest g e- legt sind. § 3 C. TV - GLA Berlin bestimmt für gewerblich Beschäftigte Stunde n- lohnsät ze in Abhängigkeit von den in § 3 B. TV - GLA Berlin näher definierten Lohngruppen L 1 bis L 6. bb ) In § 15 BV 97 sind Gehaltsgruppen definiert, eine gehaltsgruppena b- garantiert und festgelegt, dass Tariferhöhungen mit Wirkung des Tarifabschlu s- ses zu einer entsprechenden Erhöhung des Garantiegehaltes führen. Damit haben die Betriebsparteien insgesamt weder eine u- im Gebiet der Freien und Hansestadt Ham burg einschlägigen Tari f- entgelt vereinbart noch - als Entgeltgrundsatz iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG - Verteilungsrelationen nach abstrakten Gehaltsabständen festgelegt. Sie haben vielmehr Entgelte in einer absoluten Höhe bestimmt . An einer solchen Gesta l- tung sind sie nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gehindert (vgl. dazu ausf. BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 65/17 - Rn. 21 , BAGE 161, 305 ) . Nichts anderes folgt aus § 2 C., § 3 C . TV - GLA, wonach die Gehalts - i- keine Öffnungsklausel iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zugunsten betrieblicher Reg e- lungen zur Entgelthöhe. Mit der Formulierung ist lediglich verlautbart, dass die Tarifvertragsparteien von der - wegen des Günstigkeits prinzips ohnehin eröffn e- ten - Möglichkeit der individuellen Vereinbarung einer höheren Vergütung au s- gehen. cc ) Die Regelungssperre ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer mitb e- stimmungspflichtigen Angelegenheit aufgehoben. Die in § 15 BV 97 festgelegte absolute Entgelthöhe gehört nach dem insoweit allein in Betracht kommenden Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht zur mitbestimmungspflichtigen betrieblichen Lohngestaltung. Auf den Tarifvorbehalt nach § 87 Abs. 1 Ei n- gangshalbs. BetrVG kommt es nic ht an. 16 17 - 8 - 1 AZR 64/18 ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR64.18.0 - 9 - 2. Rechtsfolge des Verstoßes von § 15 BV 97 gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist seine Unwirksamkeit. Diese erstreckt sich - und das hat das Landesarbeitsgericht verkannt - auch auf die Urlaubs - und Wei h- nachtsgeldfestlegungen des § 8 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 BV 97. O hne die Gehaltstarif regelung in § 15 BV 97 stellen diese keine sinnvollen und in sich geschlossenen, praktikablen Bestimmungen mehr dar. Das Urlaubs - und Wei h- nachtsgeld ist mit einem auf das Gehalt bezogenen prozent ualen Anteil definiert individuelle Vergütung, sondern an das von ihnen in § 15 BV 97 ausgestaltete Gehalt angeknüpft. Für einen anderen Regelungswillen fehlt es an Anhalt s- pun k te n. Ist aber § 15 BV 97 als Bezugspunkt der Urlaubs - und Weihnachts - geldregelung unwirksam, betrifft dies zwangsläufig auch die Bezug nehmende Regelung. Damit kommt es nicht darauf an, ob § 8 BV 97 seinerseits gegen die Regelungssperre verstößt oder - wie vom Landesarbeitsgericht für das Wei h- nachtsgeld angenommen - im Hinblick auf Sonderzuwendungen betre f- fende Öffnungsklausel im MTV Berlin wirksam ist (§ 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG) . Ebenso ist unerheblich, ob - wie vom Landesarbeitsgericht für das Urlaubsgeld bejaht - bei § 8 Unterabs. 1 BV 97 die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG im Hinblick auf einen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmten Tatbestand aufgehoben ist. II . Auch vertragliche Ansprüche auf das Urlaubs - und Weihnacht sgeld scheiden aus. 1. § 9 Nr. 4 des Arbeitsvertrags vom 1. März 1996 vermittelt - iVm. § 8 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 BV 97 - keinen Anspruch. Das ergibt dessen Au s- legung. a ) § 9 Nr. 4 d es Arbeitsvertrags ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB. Darauf lässt schon das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung schließen. Jedenfalls handelt es sich um eine sog. Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Sowohl Allgemeine Geschäftsbedingungen als auch Einmalbedingungen können vom Senat als typische Erklärungen selbst ausgelegt werden (vgl. BAG 18. Oktober 2018 18 19 20 21 - 9 - 1 AZR 64/18 ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR64.18.0 - 10 - - 6 AZR 246/17 - Rn. 12; zu den Maßstäben der Auslegung vgl. zB BAG 5. März 2013 - 1 AZR 880/11 - Rn. 59; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, BAGE 134, 283) . b ) nachfolgenden G - , haben die Parteien - anders als es der bloße Wortlaut nahe legt - keine Bedingung für die Wirksamkeit ihres Vertragsschluss es formuliert. In ihr drückt sich vielmehr der Vertragswille ve r- ständiger und redlicher Vertragspartner unter Berücksichtigung ihrer Interesse n- lagen aus , dass sämtliche im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbarten Abreden der (kollektivrecht lichen) Abänderbarkeit durch die nachfolgende , für den Be r- liner Betrieb geschlossene - r- sehene - BV 97 unterliegen. 2. Die Zahlungsanträge sind nicht wegen einer im Zusammenhang mit der BV 97 einschließlich ihrer Regelungen des § 8 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 - ggf. im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB - anzunehmenden Gesamtz u- sage begründet. Dafür geben die Festlegungen der Präambel der BV 97 ebe n- so wenig her (vgl. ausf. BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 65/17 - R n. 2 5 ff. , BAGE 161, 305 ) wie andere von der Klägerin angeführte Umstände. Es handelt sich nicht um außerhalb der Betriebsvereinbarung lie gende Umstände, die auf einen Verpflichtungswillen der Beklagten losgelöst von der normativen Geltung der BV 97 schlie ßen lassen könnten . 3. Die Klägerin vermag die in der Revision noch streitbefangenen Ford e- rungen nicht auf eine betriebliche Übung zu stützen , nach der die Beklagte ein jährliches Weihnachts - und Urlaubsgeld gewährt hat . Das erfolgte - für die Kl ä- ger in erkennbar - in Erfüllung einer vermeintlichen Verpflichtung aus der BV 97. Die Klägerin konnte nicht berechtigterweise annehmen, dass sich die Beklagte zu einem entsprechenden Verhalten unabhängig vom Schicksal der BV 97 auf unbegrenzte Zeit verpflichten wollte. 4. Schließlich besteht kein Anspruch nach § 611 BGB iVm. den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen. Zwar kann ein Arbeitnehmer n ach der 22 23 24 25 - 10 - 1 AZR 64/18 ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR64.18.0 Rechtsprechung des Senats in Fortführung der Theorie der Wirksamkeitsv o- raussetzung bei einer unter Versto ß gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorgenommenen Änderung der im Betrieb geltenden En t- lohnungsgrundsätze eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbesti m- mungsgemäß eingeführten Entlohnungsgrundsätze fordern. D enn d ie im A r- b eitsvertrag getroffene Vereinbarung über die Vergütung wird von Gesetzes wegen ergänzt durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten (zB BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 435/13 - Rn. 13) . Vorliegend ist aber der Anwendungsb e- reich der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung nicht eröffnet. Ebenso wenig, wie diese Theorie Ansprüche auf der Grundlage eines mitbestimmungswidrig eingeführten Entgeltsystems vermittelt (dazu BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 772/14 - Rn. 46 mwN, BAGE 158, 44) , vermag sie Ansprüche auf ein vom B e- triebsrat kompetenzwidrig (mit - )gestaltetes Entgelt zu begrün den. Schmidt Ahrendt K. Schmidt Fasbender Berg
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