Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Januar 2019 Erster Senat - 1 AZR 250/17 - ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR250.17.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 20. Oktober 2016 - 4 Ca 17735/15 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 20. April 2017 - 14 Sa 1991/16 - Entscheidungsstichworte : Betriebsvereinbarung - Tarifvorrang Hinweis des Senats: Überwiegend parallel zu führender Sache - 1 AZR 65/17 - ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR250.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 250/17 14 Sa 1991/16 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Januar 2019 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Anschlussrevision s- beklagte, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Anschlussrevision s- klägerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. Januar 2019 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, die Richterin nen am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt und - 2 - 1 AZR 250/17 ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR250.17.0 - 3 - Dr. Ahrendt sowie d i e ehrenamtlichen Richter Fasbender und Berg für Recht erkannt: 1. Auf die Revisi on der Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung der Anschlussrevision der Klägerin - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 20. April 2017 - 14 Sa 1991/16 - teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbei tsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2016 - 4 Ca 17735/15 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Differenzvergütung und Weihnachts geld. Die Beklagte i st ein Einzelhandelsu nternehmen mit Sitz in Hamburg. I n deren Berliner Vertriebsfiliale ist d ie Klägerin als Verkäuferin beschäftigt. Der unter dem 14. Dezember 2014 von den Parteien schriftlich verfasste Arbeitsve r- trag lautet in seine r § 21 Nr. 4: Im Übrigen gelten die für den Betrieb der Firma einschl ä- gige Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Fa s- sung. Arbeitgeber und Mitarbeiter sind sich darüber einig, dass die mit dem Bet riebsrat bereits abgeschlossenen und noch abzuschließenden Betriebsvereinbarungen den R e- gelungen dieses Vertrages vorgehen. Bis April 2008 war die Beklagte tarifgebundenes Mitglied im Landesve r- band des Hamburger Einzelhandels e.V., welcher mit der Vere inten Dienstlei s- tungsgewerkschaft ver.di (bzw. vor deren Gründung mit der Deutschen Ang e- stellten - Gewerkschaft und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicheru n- gen - HBV - ) Tarifverträge mit einem Geltungsbereich für Einzelhandelsbetriebe auf dem Gebiet d er Freien und Hansestadt Hamburg geschlossen hat. Sie ist 1 2 3 - 3 - 1 AZR 250/17 ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR250.17.0 - 4 - - und war - nicht Mitglied des Handelsverband s Berlin - Brandenburg e.V. bzw. seines Rechtsvorgänger s , der mit ver.di neben dem Manteltarifvertrag für den Berliner Einzelhandel (MTV Berlin) ua. den T arifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Berliner Einzelhandel (TV - GLA Berlin) vereinbart hat. Nach § 1 A. und B. MTV Berlin und dem gleich lautenden § 1 A. und B. TV - GLA Berlin (in ihren jeweils ab 1. Juli 2011 gültigen Fassunge n) u m- fassen die Geltungsbereiche dieser Tarifverträge räumlich das Land Berlin und einschließlich Dach - bzw. Holdinggesellschaften von Einzelhandelsunterne h- men sowie Hilfs - und Neb Die Vergütung der in der Filiale Berlin beschäftigten Arbeitnehmer - so auch die der Klägerin - richtete sich nach der von der Beklagten mit dem dort errichteten Betriebsrat mit Wirkung zum 1. G B e- (BV 97). Diese lautet auszugsweise: Präambel Ziel der Konzeption einer Betriebsvereinbarung war die Schaffung eines Gehalts - und Arbeitszeitsystems, das für jeden Mitarbeiter nachvollziehbar, einsehbar und lei s- tungsgerecht ist. Ferner sollen die gesetzlichen Ladenschlußzeiten des Einzelhandel in gerechte Rahmenbedingungen gefügt werden. Als Grundlage wurden größtenteils bestehende Vereinb a- rungen genommen. Der Tarif berücksichtigt die Mindes t- forderungen des Einzelhandelstarifes in Hamburg s o- weit nicht andere Vereinbarungen getroffen werden und diese einen individuellen Leistungsausgleich berücksicht i- gen (Arbeitsvertrag). Eine Überarbeitung findet minde s- tens zum Zeitpunkt gültiger Tarifverhandlungen des Ei n- zelhandels statt. Die nachstehenden Paragraphen ergänzen die Regelu n- gen des Arbeitsrechtes und gelten als Bestandteil des A r- beitsvertrages (Individualvereinbarung). Jedem G wird eine Ausfertigung der Vereinbarung bei B e- ginn des Arbeitsverhältnisses zusammen mit dem Arbeit s- vertrag übergeben. gleichzusetzen. 4 - 4 - 1 AZR 250/17 ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR250.17.0 - 5 - § 8 Urlaubs - und Weihnachtsgeld G zahlt in jedem Beschäftigungsjahr ein Urlaubsgeld in Höhe von 62,5 % des Gehaltes. Zahlungstermin ist spätestens der 31. Mai eines jeden G zahlt in jedem Beschäftigungsjahr ein Weihnachtsgeld in Höhe von 62,5 % des Gehaltes. Zahlungstermin ist spätestens der 30. November eines § 15 Gehaltstarif Die G - Gehälter garantieren eine Mindesthöhe über den jeweiligen Hamburger Tarifen. In den Tarifen GO, G1, G2 sind das DM 200,00 In dem Tarif G3 sind das DM 300,00 In dem Tarif G4a sind das DM 400,00 und in G4b DM 500,00 Gehaltserhöhungen: Zukünftige Tariferhöhungen führen mit Wirkung des neuen Tarifabschlusses zu einer entsprechenden Erhöhung des Garantiegehaltes. In den Tarifen GO, G1, G2 sind das DM 200,00 In dem Tarif G3 sind das DM 300,00 In dem Tarif G4a sind das DM 400,00 und in G4b DM 500,00 Gehaltsgruppen: Die Tät igkeitsbereiche der G werden verschiedenen G e- haltsgruppen zugeordnet . . . . Des Weiteren sind i n § 15 BV 97 mehrere Gehaltsgruppen festgelegt, denen allgemeine Tätigkeitsmerkmale und die Aufzählung bestimmter berufl i- cher Funktionen vorangestellt sind . Jede Gehaltsgruppe enthält eine Tabelle, in als Entgelte Nominalbeträge angeführt sind. 5 - 5 - 1 AZR 250/17 ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR250.17.0 - 6 - Die Beklagte kündigte die BV 97 gegenüber dem Betriebsrat zum 31. Dezember 2014 und stellte in der Folgezeit die an die Erhöhung der Tari f- entgelte des Hamburger Einzelhandels anknüpfende Steigerung der Vergütung ebenso wie die Weihnachts - und Urlaubsgeldzahlung ein. Ausgehend von der ab 1. August 2015 geltenden Erhö hung der für das Gebiet der Freien und Ha n- sestadt Hamburg tariflich en Gehälter hat die Kläger in mit ihrer Klage und deren späteren Erweiterungen das Weihnachtsgeld für 2015 sowie für die Monate A u- gust 2015 bis April 2016 die Zahlung der Differenz en zwischen der von der B e- klagten gezahlten monatlichen Vergütung und den auf der Grundlage der Erh ö- hung eines Garantiegehaltes entspre chend § 15 BV 97 berech neten Monat s- v ergütung en verlangt. Sie hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - die Auffassung vertreten, die streitbefangene n An sprü ch e folg t e n vor allem aus vertraglichen Gesichtspunkten . Außerdem habe die Beklagte die betrieblichen Entlohnungsgrundsätze ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des B e- triebsrats geändert. Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - sin n- gemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1. 109,25 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängi g- keit, 2. 660,84 Euro brutto (Weihnachtsgeld 2015) nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit Rechtshängigkeit, 3. 64,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 4. 48,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechts hängigkeit, 5. 32,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen. 6 7 - 6 - 1 AZR 250/17 ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR250.17.0 - 7 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein Weihnachtsgeld für das Jahr 2015 iHv. 644,72 Euro brutto zu zahlen. Mit ihre r Revision verfolgt die Beklagte die vollständige Klageabwe i- sung weiter , während die Klägerin mit ihrer Anschlussrevision die Wiederhe r- stellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt . Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet, während die beschränkt ei n- gelegte Anschlussrevision der Kläge r in - die nach ihrer Begründung die Ge l- tendmachung der Entgeltdifferenzbeträge als einen auf die BV 97 gestützten kollektiv - rechtlichen Anspruch ebenso w enig erfasst wie die teilweise Aberke n- nung des Weihnachtsgeldes - unbegründet ist . Die in der Revisionsinstanz noch anhängigen Klageforderun gen bestehen nicht. I . Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeld es 2015 nach § 8 Unterabs. 2 der gekündigten BV 97. Diese Regelung entfaltet nach Beendigu ng der BV 97 keine Nachwirkung. S ie ist unwirksam. Das folgt daraus, dass sie sich auf die Gehaltstarifregelung des § 15 BV 97 bezieh t , die ihrerseits - insoweit von der Klägerin auch nicht mehr angegriffen - wegen Ve r- stoßes gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam ist (vgl . dazu ausf. BAG 15. Januar 2019 - 1 AZR 64/18 - Rn . 1 3 ff. ) . Die U n- wirksamkeit der Gehaltstarifbestimmungen erfasst - und das hat das Landesa r- beitsgericht verkannt - auch die Weihnachtsgeldfestlegung des § 8 Unterabs. 2 BV 97. Diese stellt ohne die Gehaltstarifregelung in § 15 BV 97 keine sinnvolle und in sich geschlossene, praktikable Bestimmung mehr dar. Das Weihnacht s- geld ist mit einem auf da s Gehalt bezogenen prozentualen Anteil definiert 8 9 10 11 - 7 - 1 AZR 250/17 ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR250.17.0 - 8 - individuelle Vergütung, sondern an das von ihnen in § 15 BV 97 ausgestaltete Gehalt angeknüpft. Für einen anderen Regelungswillen fehlt es an Anhalt s- pun k ten. Ist aber § 15 BV 97 als Bezugspunkt der Weihnachtsgeld regelung u n- wirksam, betrifft dies zwangsläufig auch die Bezug nehmende Regelung. Damit kommt es nicht darauf an, ob § 8 BV 97 seinerseits gegen die Regelungssperre verstößt oder - wie vom Landesarbeitsgericht für das Weihnachtsgeld ang e- nommen - s- klausel im MTV Berlin wirksam ist (§ 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG) . II . Ein Anspruch auf das Weihnachtsgeld 2015 sowie auf Za hlung der b e- gehrten Differenzvergütung ergibt sich ( auch ) nicht aus § 21 Nr. 4 des Arbeit s- vertrags der Parteien vom 14. Dezember 2014 iVm. §§ 8, 15 BV 97. 1. In der Verfolgung diese r - eigenständig streitgegenständlichen - pr o- zessualen Anspr üche liegt aller dings, anders als die Be klagte meint, keine in der Revision unzulässige Klageerweiterung. Die Klägerin hat die entspreche n- den Forderungen bereits in den Tatsacheninstanzen auf eine vertragliche Grundlage gestützt, wenngleich sie in diesem Zusammenhang auf Daten eines von ihr nicht geschlossenen Arbeitsvertrag s verwiesen hat . Diese bloße Falschbezeichnung hat sie in der Berufungsinstanz klargestellt und damit keine w eitergehen de - prozessual als teilweise Klagerücknahme zu wertende - Erkl ä- rung abgegeben . 2. Mit § 21 Nr. 4 des Arbeitsvertrags vom 14. Dezember 2014 haben die Parteien die Regelungen der BV 97 nicht einzelvertraglich und unabhängig von einem kollektiv - rechtlichen Geltungsgrund vereinbart. a) § 21 Nr. 4 d es Arbeitsvertrags ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB. Darauf lässt schon das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung schließen. Jedenfalls handelt es sich um eine sog. Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Sowohl Allgemeine Geschäftsbedingungen als auch Einmalbedingungen können vom Senat als typische Erklärungen selbst ausgelegt werden (vgl. BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 246/17 - Rn. 12; zu den Maßstäben der Auslegung vgl. zB BAG 12 13 14 15 - 8 - 1 AZR 250/17 ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR250.17.0 - 9 - 5. März 2013 - 1 AZR 880/11 - Rn. 59; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, BAGE 134, 283) . b) Wie die am Vertragswillen verständiger und redlicher Vertragspartner unter Berücksichtigung ihrer Interessenlagen orientierte Auslegung ergibt, kommt § 21 Nr. 4 Satz 1 des Arbeitsvertrags keine weitergehend e Bedeutung zu als der eines - deklaratorischen - Verweises auf die gesetzlich angeordnete unmittelbare und zwingende Geltung von Betriebsvereinbarungen ( § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ) . In Satz 2 der vereinbarten Bedingung drückt sich aus , dass den im Arbeitsvertrag ausdrücklich getroffenen Abreden bereits geschlossene B e- triebsvereinbarungen vorgehen und sie der kollektiv - rechtli chen Abänderbarkeit durch noch abzuschließende Betriebsvereinbarungen unterliegen (Betriebsve r- einbarungsoffenheit) . 3 . Die Za hlungsanträge sind nicht wegen einer im Zusammenhang mit der BV 97 ein schließlich ihrer Regelungen der § 15, § 8 Unterabs. 1 und Unte r- abs. 2 - ggf. im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB - anzunehmenden G e- samtzusage begründet. Dafür geben die Festlegungen de r Präambel der BV 97 ebenso wenig her (vgl. ausf. BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 65/17 - Rn. 2 5 ff. , BAGE 161, 305 ) wie andere von der Klägerin angeführte Umstände. Es handelt sich nicht um außerhalb der Betriebsvereinbarung liegende Umstände, die auf einen V erpflichtungswillen der Beklagten losgelöst von der normativen Geltung der BV 97 schließen lassen könnten. 4 . Die Klägerin vermag die noch streitbefangenen Forderungen nicht auf eine betriebliche Übung zu stützen. Die Entgeltzahlungen der Beklagten erfol g- te n - für die Kläger in erkennbar - in Erfüllung einer vermeintlichen Verpflichtung aus der BV 97. Die Klägerin konnte nicht berechtigterweise annehmen, dass sich die Beklagte zu einem entsprechenden Verhalten unabhängig vom Schic k- sal der BV 97 auf unbegrenzte Zeit verpflichten wollte. 5 . Schließlich besteht kein Anspruch nach § 611 BGB iVm. den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen. Zwar kann ein Arbeitnehmer n ach der Rechtsprechung des Senats in Fortführung der Theorie der Wirksamkeitsv o- 16 17 18 19 - 9 - 1 AZR 250/17 ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR250.17.0 raus setzung bei einer unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorgenommenen Änderung der im Betrieb geltenden En t- lohnungsgrundsätze eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbesti m- mungsgemäß eingeführten Entlohnungsgrund sätze fordern. D enn d ie im A r- beitsvertrag getroffene Vereinbarung über die Vergütung wird von Gesetzes wegen ergänzt durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten (zB BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 435/13 - Rn. 13) . Vorliegend ist aber der Anwendungsb e- reich der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung nicht eröffnet. Ebenso wenig, wie diese Theorie Ansprüche auf der Grundlage eines mitbestimmungswidrig eingeführten Entgeltsystems vermittelt (dazu BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 772/14 - Rn. 46 mwN, BAGE 158, 44) , vermag sie Ansprüche auf ein vom B e- triebsrat kompetenzwidrig (mit - )gestaltetes Entgelt zu begründen. Schmidt Ahrendt K. Schmidt Fasbender Berg
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