Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 23. Oktober 2018 Erster Senat - 1 ABR 10/17 - ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR10.17.0 I. Arbeitsgericht Saarbrücken Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 4 BV 22/15 - Landesarbeitsgericht Saarland Beschluss vom 18. Januar 2017 - - Entscheidungsstichwort e : Betriebsvereinbarung über nicht mitbestimmte Angelegenheit - Nachwi r- kung ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR10.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 10/17 1 TaBV 1/16 Landesarbeitsgericht Saarland Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Oktober 2018 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Beschwerdeführer, 2. Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 23. Oktober 2018 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesa rbeitsgericht K. Schmidt , den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Fa s- bender und Prof. Dr. Deinert f ür Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 10/17 ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR10.17.0 - 3 - Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der B e- schluss des Landesarbeitsg erichts Saarland vom 18. Januar 2017 - 1 TaBV 1/16 - aufgehoben. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 8. Dezember 2015 - 4 BV 22/15 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Nachwirkung einer gekündi gten B e- triebsvereinbarung. Die nicht tarifgebundene Arbeitgeberin ist ein Unternehmen, das G e- schäfts software anbietet . Für ihre Betriebe ist auf der Grundlage einer Betrieb s- vereinbarung nunmehr ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gebildet. Ihre Arbeitnehmer beziehen ein aus Fixgehalt und variab lem Vergütungsbestandteil zusammengesetztes Zielgehalt . Der variable Teil der Vergütung ist vom Grad der Erreichung bestimmte r Zielvorgaben abhängig . Er wird jeweils geschäftsja h- resbezogen aufgrund von zwischen der Arbeitgeberin und Betriebsrat zu ve r- einbarenden Vergütungsplänen und Plan - Rahmenbedingungen ermittelt. Die Arbeitgeberin schloss am 20. Februar 2014 mit dem in ihrem U n- ternehmen seinerzei t errichteten Gesamtbetriebsrat eine a- ( GBV ) . Diese lautet auszugsweise: nach entsprechender Beschlussfassung des Gesamtb e- triebsrats folgende Gesamtbetriebsvereinbarung Übe r- gangsvereinbarung variable Vergütungsbestandteile (§ 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG) - nachfolgend: GBV - geschlo s- sen. .. . 1 2 3 - 3 - 1 ABR 10/17 ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR10.17.0 - 4 - 1. Gegenstand und Ziel der Gesamtbetriebsve r- einbarung 1.1. Leistungsbezogene variable Vergütungen werden bei der I GmbH stets geschäft s ja h re s b e z o gen (derzeit 01.06. bis 31.05.) auf Basis von ebe n falls jeweils geschäftsjahresbezogen au f z u stelle n den Vergütungsplänen und Plan - Rahmenbedingungen ermit telt und ausgezahlt. Die Vergütungspläne und Plan - Rahmenbedingungen sind dementsprechend jeweils geschäftsjahresb e zogen mit dem GBR zu vereinbaren. 1.2. Gegenstand der vorliegenden GBV sind Übe r- gangsregelungen für den Fall, dass die Grundl a- gen der leistu ngsbezogenen variablen Vergütung für ein Geschäftsjahr (Vergütungspläne und Plan - Rahmenbedingungen) erst nach Geschäftsjahre s- beginn zwischen dem Arbeitgeber und dem GBR vereinbart werden können. Die vorliegende GBV findet selbstverständlich keine Anwendung , wenn eine bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung über erfolgsorientierte Vergütung auch für nachfo l- gende Geschäftsjahre fortgilt. 3. Übergangsregelung 3.1. Der Arbeitgeber wird dem GBR sämtliche Verg ü- tungspläne, die im oben b eschriebenen Geltung s- bereich Anwendung finden, die Plan Rahmenb e- dingungen sowie alle diesbezüglichen Anlagen und Verweisdokumente - sowie die Ziel - /Quotenvor - gaben der variablen Vergütung für das jeweilige Geschäftsjahr innerhalb von 2 ½ Monaten nach Geschäftsjahresbeginn in Deutsch übermitteln und die Quoten den jeweiligen Mitarbeitern bekannt 3.2. Der GBR wird innerhalb von vier Wochen nach Eingang der in Ziff. 3.1. genannten Unterlagen und Ziel - /Quotenvorgaben eine inhaltlich substantiierte und umfassende schriftliche Stellungnahme hierzu übermitteln. 3.3. Die Betriebsparteien werden sich sodann innerhalb von einer Woche nach Eingang der in Ziff. 3.2. g e- nannten Stellungnahme des Betriebsrats zu einem Verhandlungstermin über den Abschluss einer G e- samtbetri ebsvereinbarung zur variablen, erfolg s- orientierten Vergütung des laufenden Geschäft s- - 4 - 1 ABR 10/17 ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR10.17.0 - 5 - 3.4. Bis zum Ende des Monats, in dem die in Ziff. 3.1. genannten Unterlagen und die Ziel - /Quotenvor - gaben des Geschäftsjahres bei dem GBR eintre f- fen, haben die in den Anwendungsbereich dieser GBV fallenden Mitarbeiter Anspruch auf eine anr e- chenbare, monatlich zum Monatsende fällige, A b- schlagszahlung i.H.v. 100 % der anteilig auf den Monat zu berechnenden, arbeitsvertraglichen var i- ablen Zielvergütu ng. 3.5. Für den Monat nach Eingang der in Ziff. 3.1. g e- nannten Unterlagen und Ziel - /Quotenvorgaben des Arbeitgebers bei dem GBR haben die in den A n- wendungsbereich dieser GBV fallenden Mitarbeiter Anspruch auf eine anrechenbare, monatlich zum Monatsende fällige, Abschlagzahlung i.H.v. 80 % der anteilig auf den Monat zu berechnenden, a r- beitsvertraglich variablen Zielvergütung. 3.6. Für den nachfolgenden Zeitraum gilt folgende R e- gelung: a. Läuft die in Ziffer 3.2 vereinbarte 4 - Wochenfrist ab, ohne dass zuvor eine formgerechte und hinreichend substantiierte Stellungnahme des GBR eingeht, haben die in den Anwendungsbereich dieser GBV fa l- lenden Mitarbeiter ab Beginn des zweiten Monats nach Eingang der in Ziff. 3.1. genan n- ten Unterlagen und Ziel - /Quoten vorgaben des Arbeitgebers bei dem GBR keinen Anspruch auf eine Abschlagszahlung. Das gleiche gilt, wenn der in Ziffer 3.3. beschriebene Verhan d- lungstermin nicht innerhalb der Wochenfrist zustande kommt, es sei denn die Ursachen hierfür liegen in der Verant wortung des A r- beitgebers. Dasselbe gilt darüber hinaus, wenn die an dem Verhandlungstermin tei l- nehmenden GBR - Vertreter im Termin kein autonomes Verhandlungs - und Abschlus s- mandat (Bevollmächtigung zu Verhandlung und Abschluss auf Grundlage eines entspr e- chen den GBR - Beschlusses) nachweisen können. b. Sofern die Stellungnahme gemäß Ziff. 3.2. form - und fristgerecht sowie umfassend und hinreichend substantiiert eingeht, haben die in den Anwendungsbereich dieser GBV fa l- - 5 - 1 ABR 10/17 ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR10.17.0 - 6 - lenden Mitarbeiter ab Beginn des zweiten Monats nach Eingang der in Ziff. 3.1. genan n- ten Unterlagen und Ziel - /Quotenvorgaben des Arbeitgebers bei dem GBR Anspruch auf eine anrechenbare, monatlich zum Monatsende fällige, Abschlagszahlung i.H.v. 60 % der a n- teilig auf den Monat zu berechnenden, a r- be itsvertraglichen variablen Zielvergütung. 3.7. Sofern in dem in Ziffer 3.3. benannten Verhan d- lungstermin keine Einigung zustande kommt, we r- den die Betriebsparteien sich in der Folgezeit s o- lange - mindestens einmal innerhalb von zwei W o- chen - zu Fortsetzungsverhandlungen zusamme n- setzen, bis sie sich über den Abschluss einer G e- samtbetriebsvereinbarung zur variablen, erfolg s- orientierten Vergütung des laufenden Geschäft s- jahres geeinigt haben. Es bleibt jeder Betriebspa r- tei unbenommen, parallel od er ersatzweise die E i- nigungsstelle anzurufen. 3.8. Mit Inkrafttreten einer Gesamtbetriebsvereinbarung zu erfolgsbezogenen variablen Vergütungsb e- standteilen des betreffenden Geschäftsjahres fi n- den die vorgenannten Übergangsregelungen für das betreffende G eschäftsjahr keine Anwendung mehr . 4 . Inkrafttreten, Kündigung, Schlussbestimmu n- gen 4.1. Diese GBV tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt für das Geschäftsjahr 2015 sowie diesem nachfo l- gende Geschäftsjahre. Sie kann zu jedem G e- schäftsjahresende u nter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Eine Nachwirkung Das Geschäftsjahr endete im Jahr 2015 mit Ablauf des 30. April. Mit e i- nem dem Betriebsrat Ende März 2015 zugegangenen Schreiben kündigte die Arbeitgeberin die GBV mit Wirkung zum 30. April 2015 , hilfsweise zum nächst zulässigen Termin. S eit Mai 2015 leistet sie auf der Grundlage der GBV keine Abschlagszahlungen mehr an die Arbeitnehmer. Der Betriebsrat hat die Auffassung ve rtreten, die GBV reg ele eine mi t- bestimmungspflichtige Angelegenheit und wirke kraft Gesetzes nach. Jedenfalls sei eine Nachwirkung in Nr. 4.1. GBV vereinbart. 4 5 - 6 - 1 ABR 10/17 ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR10.17.0 - 7 - Der Betriebsrat hat zuletzt - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung - beantragt festzustelle n, dass die mit dem Schreiben vom 27. März r- gangsvereinbarung erfolgsbezogene variable Verg ü- Februar 2014 über den 30. April 2015 hinaus nachwirkt, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wird. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat den - bei ihm hilfsweise verfolgten - Antrag a b- gewiesen . D as Landesarbeitsgericht hat ihm nach Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der vom Betriebsrat in der Beschwerde nicht mehr verfolgten Hauptanträge stattgegeben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Arbeitg e- berin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses . B. Die zulä ssige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. I. Das Landesarbeitsgericht hat die vom Betriebsrat eingelegte B e- schwerde z u Recht als zulässig angesehen. 1. Die Zulässigkeit der Beschwerde gehört zu den Verfahrensfortse t- zungsvoraussetzungen einer Rechtsbeschwerde. Demnach hat das Rechtsb e- schwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob das in der Vorinstanz eingele g- te Rechtsmittel ordnungsgemäß war ( vgl. BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 64, BAGE 158, 121) . 2. Hiervon ist vorliegend ausz ugehen. a) Die von der Arbeitgeberin in der Beschwerdeinstanz erhobene Rüge , der Betriebsrat sei durch den erstinstanzlichen Beschluss hinsichtlich seines Hilfsantrags, den er vor dem Landesarbeitsgericht als einzigen Antrag weiter verfolgt hat, nicht bes chwert, ist unzutreffend . Zwar ist eine Beschwerde unz u- lässig, wenn mit ihr aufgrund einer Antragsänderung ausschließlich neue pr o- zessuale Ansprüche geltend gemacht werden und die Beseitigung der ersti n- stanzlichen Beschwer nicht weiterverfolgt wird (BAG 24 . Oktober 2017 - 1 ABR 6 7 8 9 10 11 12 13 - 7 - 1 ABR 10/17 ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR10.17.0 - 8 - 45/16 - Rn. 9, BAGE 160, 386) . Der Betriebsrat hatte den in der Beschwe r- deinstanz zuletzt gestellten Antrag jedoch bereits beim Arbeitsgericht - dort noch hilfsweise - angebracht. Die antragsabweisende erstinstanzliche En t- scheidung umfasste auch dieses (Hilfs - )Begehren. b ) Die Beschwerde genügt auch den gesetzlichen Anforderungen an ihre Begründung (§ 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG) . Sie setzt sich hinreichend mit der B e- gründung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses auseinander un d macht klar, aus welchen Gründen dieser Beschluss fehlerhaft sein soll (zu den Anforderu n- gen an eine Beschwerdebegründung vgl. zB BAG 30. Oktober 2012 - 1 ABR 64/11 - Rn. 11 mwN ) . Zwar wiederholt die Beschwerdebegründung in weiten Teilen das erstinstanzli che Vorbringen des Betrie bsrats, erschöpft sich darin aber nicht . II. Das Landesarbeitsgericht hat aber dem Feststellungsbegehren des B e- triebsrats zu Unrecht entsprochen . Der zulässige Antrag ist unbegründet. W e- der liegen die Voraussetzungen der nach § 77 Abs. 6 BetrVG angeordnete n Nachwirkung vor noch haben die Betriebsparteien eine Nachwirkung der GBV vereinbart. 1. Die GBV wirkt nicht nach § 77 Abs. 6 BetrVG na ch. a) Nach dieser Vorschrift gelten in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, die Regelungen einer Betriebsvereinbarung nach ihrem Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. b ) Die GBV betrifft keine solche Angelegenheit. aa) Der von ihr geregelte Gegenstand unterliegt nicht der zwingenden Mi t- bestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 oder Nr. 11 BetrVG. (1 ) Die GBV regelt weder Grundsätze einer betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG noch leistungsbezogene Ent gelte nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG. Sie trifft ausschließlich prozedurale Bestimmungen, die 14 15 16 17 18 19 20 - 8 - 1 ABR 10/17 ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR10.17.0 - 9 - allein das Verfahren zur Ausübung der Mitbestimmung des Betriebsrats bei den variablen Vergütungsbestandteilen flankieren . Das folgt bereits aus der B e- schreibung des Regelungsgegenstandes der GBV in deren Nr. 1.2. Danach haben die Betriebsparteien Übergangsregelungen für den Fall getroffen , dass die für das jeweilige Geschäftsjahr festzulegenden Grundlagen der leis tungsb e- zogenen variablen Vergütung von ihnen erst nach dessen Beginn vereinbart werden können. Im Interesse einer zügigen Aufnahme von Verhandlungen und zeitnahen Einigung sind mit Nrn. 3.1. bis 3.3. und Nr. 3.7 . GBV nähere fristg e- bundene Pflichten zur Bek anntgabe von Unterlagen seitens der Arbeitgeberin, zur Stel lungnahme seitens des Betriebsrats und zur Verhandlung seitens beider Betriebsparteien beschrieben . Mit den im Einzelnen ausgestalteten Verpflic h- tungen sind die unter Nr n . 3.4 . bis 3.6 . GBV festgel egten Ansprüche der Arbei t- nehmer auf Abschlagszahlung en - - verknüpft. Diese haben damit ein en das Binnenverhältnis der Betriebsparteien betreffe n- den , sanktionsähnliche n Inhalt. Das kommt auch in der gestaffelten - in Abhä n- gigkeit von der Pflichtenerfüllung und dem Stand der Verhandlungen über die Grundlagen der leistungsbezogenen variablen Vergütung - Höhe der A b- schlagszahlungen zum Ausdruck . Die Betriebsparteien haben keine , für eine Übergangszeit geltende n Vergütungspläne und Plan - den Arbeitnehmern zustehen de Abschlagszahlungen als ein Mittel zur Sicherung des betriebsparteiinternen Pflichtengefüges e ing e- setzt . (2 ) Anders als das Landesarbeitsgericht meint, bezieht sich d as Mitb e- stimmun gsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 oder Nr. 11 BetrVG nicht auf verfahrensrechtliche Regelungen, mit denen eine zügige Einigung der Betriebsparteien über den Inhalt einer Betriebsvereinbarung sichergestellt we r- den soll . Die erzwingbare Mitbestimmung unterliegt im Fall der Nichteinigung der Betriebsparteien dem nach § 87 Abs. 2 BetrVG vorgegebenen Einigung s- stellenverfahren und - im Fall ihrer Nichtbeachtung - der Sicherung über einen dem Betriebsrat zustehenden Unterlassungsanspruch hinsichtlich der mitb e- stimmten Maßnahme (grdl. BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - zu II B III der 21 - 9 - 1 ABR 10/17 ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR10.17.0 - 10 - Gründe, BAGE 76, 364) . Treffen die Be triebsparteien, wie hier mit der GBV, gesonderte Regelungen mit dem Ziel , das Verfahren der Beteiligung des B e- triebsrats bei der zwingenden Mitbestim mung durch Unterrichtungsansprüche zu flankieren und sicherzustellen , dass Verzögerungen der Verhandlungen über den mitbestimmten Gegenstand verm ieden werden , kann das freiwillig gesch e- hen . Mit solch einer Regelung ist dann aber eine fakul tative Angelegenheit iSv. § 88 BetrVG ausgestaltet . bb) Die GBV regelt keine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG . (1) Diese r Mitbestimmungstatbestand erfasst ua. Regelungen zum Zei t- punkt der Auszahlung von Arbeitsvergütung (BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 96/12 - Rn. 12 , BAGE 148, 341 ) . (2) Solche Fälligkeitsbestimmungen enthalten Nr n . 3.4. bis 3.6. GBV nicht. Deren Regelungsgehalt erschöpft sich in Verhandlungspflichten der Betrieb s- par t eien. Das folgt im Übrigen aus dem Umstand, dass die näher beschrieb e- nen Abschlagszahlungen an situative und zeitliche Umstände anknüpfen, die für die einzelnen Arbeitnehmer als Anspruchsinhaber nich t erkennbar sind ( e t- wa Nr. 3.6. ab Beginn des zweiten Monats nach Eingang der in Ziff. 3.1. genannten Unterlagen und Ziel - /Quotenvorgaben des Arbeitgebers bei . Deutlich wird das auch bei Nr. 3.6.a. GBV, wonach unter der V o- raussetzung, das s der Betriebsrat einer näher, zT mit unbestimmten Rechtsb e- griffen beschriebenen Pflicht nicht nachkommt , gar kein Anspruch auf Abschlagszahlung (mehr) besteht. 2. Die GBV wirkt nicht kraft entsprechender Verei nbarung der Betriebspa r- teien nach. Die Betriebsparteien können zwar g rundsätzlich eine Nachwirkung für freiwillige Betriebsvereinbarungen vereinbaren (BAG 28. April 1998 - 1 ABR 43/97 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 88, 298) . Eine darauf bezogene Reg e- lung enthält die GBV aber nicht. 22 23 24 25 - 10 - 1 ABR 10/17 ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR10.17.0 a ) Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung richtet sich wegen ihrer normativen Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) nach den Grundsätzen der Tarifvertrags - und Gesetzesauslegung. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn v ermittelten Wortsinn komm t es auf den Gesamtzusammenhang, die Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung an ( vgl. BAG 15. Mai 2018 - 1 AZR 37/17 - Rn. 15 mwN) . Der tatsächliche Regelungsw ille der Betriebspa r- teien ist nur zu berücksichtigen, soweit er in der Betriebsvereinbarung seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BAG 15. März 2011 - 1 AZR 808/09 - Rn. 11; 20. April 2010 - 1 AZR 988/08 - Rn. 14 mwN) . b) Danach ist in der GBV nicht deren Nachwirkung vereinbart. Hierfür spricht bereits der Wortlaut von Nr. 4.1. GBV. Dieser ordnet keine Nachwirkung an, sondern legt lediglich fest , dass sie nicht ausgeschlossen wird. Ein e solche Vereinbarung geht bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen anders als bei e r- zwingbaren ins Leere, weil Vereinbarungen iSv. § 88 BetrVG ohnehin keine Nachwirkung zukommt und ein darauf gerichteter Ausschluss bereits kraft G e- setzes erfolgt. Für die Annahme eines gegenteilige n , auf die Festlegung der Nachwirkung zielenden Regelungswillen der Betriebspartei en finden sich w eder im Wo rtlaut der GBV noch im systematischen Gesamtzusammenhang der in ihr getroffenen Regelungen oder in ihrem erkennbaren Zweck ausreichen de Hi n- weis e . Schmidt Treber K. Schmidt Fasbender Deinert 26 27
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