Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. April 2014 Erster Senat - 1 ABR 82/12 - I. Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss vom 23. November 2011 - 14 BV 103/11 - II. Landesarbeitsgericht Baden- Württemberg Beschluss vom 9. August 2012 - 3 TaBV 1/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Bildung eines Arbeitsschutzausschusses Bestimmung en : ASiG § 11; BetrVG § 1 Nr. 7 Leits atz : § 11 ASiG begründet keinen Anspruch des Betriebsrats gegen den Ar- beitgeber auf Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 82/12 3 TaBV 1/12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. April 2014 BESCHLUSS Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1 . Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. Arbeitgeberin, Verfahrensbevollmächti gte: Rechtsanwälte Happ, Luther, Haferweg 24, 22769 Hamburg, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 15. April 2014 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck und Prof. Dr. Koch sowie die ehre n- amtliche Richterin Seyboth und den ehrenamtlichen Richter Ra th für Recht e r- kannt: - 2 - 1 ABR 82/12 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 9. August 2012 - 3 TaBV 1/12 - wird z urückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Die Arbeitgeberin ist ein Einzelhandelsunternehmen mit Sitz in H und Filialen im gesamten Bundesgebiet. In der Filiale 3106 in S sind 65 Arbeitne h- mer beschäftigt. Wegen der räumlichen Entfernung vom Hauptb e trieb in H gilt dieser Betrieb als selbständiger Betrieb im Sinne des B e triebsve r fassungsg e- setzes. Der antragstellende Betrie bsrat ist dort g e bildet. Die Arbeitgeberin hat in ihrem Hauptbetrieb in H unter Beteil i gung des Gesamtbetriebsrats einen Arbeitsschutzausschuss eingerichtet. Der Betriebsrat hat geltend gemacht, die Arbeitgeberin habe auch in dem S Betr ieb einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Er hat bea n tragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, für die Filiale 3106 in S , einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt. Das A rbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen, das Landesarbeitsg e- richt hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats zurückgewi e- sen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter. B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. I. In dem Verfahren sind neben den beiden Beteiligten nicht weitere b e- triebsverfassungsrechtliche Stellen nach § 83 Abs. 3 ArbGG zu hören. Eine B e- 1 2 3 4 5 6 7 8 - 3 - 1 ABR 82/12 - 4 - teiligung des Gesamtbetriebsrats ist nicht erforderli ch. Die vom Betriebsrat b e- gehrte Entscheidung berührt den Gesamtbetriebsrat nicht in dessen betrieb s- verfassungsrechtlicher Stellung. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren aus e i- genem Recht, die Rechtsstellung anderer Organe der Betriebsverfassung stellt e r dabei nicht in Frage. II. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen die Arbeitgeberin auf Bi l- dung eines Arbeitsschutzausschusses. Dieser ergibt sich weder aus § 11 ASiG noch aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. 1. § 11 ASiG verpflichtet den Arbeitgeber zur Bi ldung eines Arbeitsschut z- ausschusses. Diese Bestimmung begründet jedoch keinen Anspruch des B e- triebsrats gegen den Arbeitgeber auf Einrichtung eines solchen Ausschusses. a) Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber, so weit in einer sonstigen Rechtsvorsc hrift nichts anderes bestimmt ist, in Betrieben mit mehr als 20 B e- schäftigten einen Arbeitsschutzausschu ss zu bilden . In diesen hat der Betrieb s- rat zwei Mitglieder zu entsenden. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und d er Unfallverhütung zu beraten. Er tritt mi n- destens einmal vierteljährlich zusammen. Normadressat des § 11 ASiG ist der Arbeitgeber. Kommt dieser seiner Verpflichtung aus § 11 ASiG nicht nach, hat nach der Gesetzessystematik des Arbeitssicherheitsgesetzes die Arbeit s- schutzbehörde nach § 12 ASiG die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen (MüA rbR/Kohte 3. Aufl. § 290 Rn. 75) . Der Betriebsrat kann nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die zuständige Arbeitsschutzbehörde ersuchen, gegenüber dem Arbeitgeber die Verpflichtungen aus § 11 ASiG im Wege einer Anordnung nach § 12 Abs. 1 ASiG durchzusetzen (vgl . Aufhauser in Aufhauser/Brunhöber/Igl Arbeitssicherheitsgesetz 4. Aufl. § 12 Rn. 7 ; dazu allgemein BAG 3. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 - BAGE 106, 188 ) . Einen unmittelbar gegen den Arbeitgeber g e- richteten Anspruch des Betriebsrats auf Errichtung eines Arbeits schutzau s- schusses enthält das Arbeitssicherheitsgesetz dagegen nicht. b) Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung folgt ein solches betriebsverfassungsrechtliches Recht nicht aus dem Entsendungsrecht des B e- 9 10 11 12 - 4 - 1 ABR 82/12 - 5 - triebsrats nach § 11 Satz 2 ASiG (so a ber Pieper Arbeitsschutzrecht 5. Aufl. Arbeitssicherheitsgesetz Rn. 134; im Ergebnis auch Anzinger/Bieneck Arbeit s- sicherheitsgesetz § 11 Rn. 46) . Danach gehören dem Arbeitsschutzausschuss zwei vom Betriebsrat benannte Betriebsratsmitglieder an. Diese Vorsc hrift b e- gründet aber nur einen Anspruch des Betriebsrats auf Entsendung zweier B e- triebsratsmitglieder in einen bereits bestehenden Ausschuss, nicht hingegen auf die Errichtung eines solchen Ausschusses. Nach der Gesetzessystematik o b- liegt die Durchsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtungen vielmehr der z u- ständigen Behörde. Diese hat nach § 12 Abs. 1 ASiG eine entsprechende Maßnahme anzuordnen und diese nach § 20 ASiG im Weigerungsfalle durch Verhängung einer Geldbuße durchzusetzen. 2. Ein Anspruch des Bet riebsrats auf Bildung eines Arbeitsschutzau s- schusses folgt auch nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Dem steht bereits der Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG entgegen. § 11 ASiG regelt die g e- setzliche Pflicht des Arbeitgebers zur Errichtung eines Arbei tsschutzausschu s- ses abschließend. Hierdurch sind die Interessen der Arbeitnehmer hinreichend geschützt und bedürfen keines weiteren Schutzes durch Mitbestimmungsrec h- te. Auch fehlt es dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer zwingenden g e- setzlichen Regelun g keine Gestaltungsmöglichkeiten hat, an einem Handlung s- spielraum, der unter Mitwirkung des Betriebsrats auszufüllen wäre (BAG 22. Juli 2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 72, BAGE 127, 146) . Der Betriebsrat kann deshalb die Bildung eines solchen Ausschusses nicht na ch § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erzwingen (Fitting 27. Aufl. § 87 Rn. 327; Wiese/Gutzeit GK - BetrVG 10. Aufl. § 87 Rn. 668; LAG Hamburg 27. September 1995 - 4 TaBV 2/95 - ) . Die gege n- teilige Auffassung der Rechtsbeschwerde, wonach es bei § 87 Abs. 1 Nr. 7 B e- trVG § 87 BetrVG. 3. Nachdem der Antrag bereits wegen fehlender Anspruchsgrundlage a b- zuweisen war, bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Arbeitgeberin ihrer Ve r- pflichtung aus dem Arbeitssi cherheitsgesetz dadurch genügt, dass sie im 13 14 - 5 - 1 ABR 82/12 Hauptbetrieb unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrats einen Arbeitsschut z- ausschuss errichtet hat. Schmidt Koch Linck Rath Seyboth
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