Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 AZR 679/14 - ECLI:DE:BAG:2016:111016.U.1AZR679.14.0 I. Endurteil vom 28. September 2011 - 19 Ca 3630/11 - Landesarbeitsgericht München Urteil vom 19. August 2014 - 6 Sa 345/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Bindungswirkung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts Bestimmung en : BGB § 138 Abs. 3, § 561, § 563 Abs. 2; BayPVG Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 12 ECLI:DE:BAG:2016:11101 6.U.1AZR679.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 679/14 6 Sa 345/14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Oktober 2016 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und R evisionsklägerin, p p . Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagt er, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 11. Oktober 2016 durch die Präsidentin des Bundesarbeits - gerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Ric h- - 2 - 1 AZR 679/14 ECLI:DE:BAG:2016:111016.U.1AZR679.14.0 - 3 - ter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Schuster und Fritz für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. August 2014 - 6 Sa 345/14 - aufgehoben. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts München vom 28. September 2011 - 19 Ca 3630/11 - wird zu rückgewiesen . 3. Der Kläger hat die Kosten von Ber u fung und Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche aus betrieblicher Altersverso r- gung . Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 2010 beschäftigt. Nach dem von den Parteien im Oktober 2009 vereinbarten Aufhebungsvertrag endete das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Beklagten aus betriebsbedingten Gründen . D ie Beklagte traf mit dem Personalrat bereits am 1. Februar 2008 die LB - (Strategiepapier ) , welche auszugsweise lautet: 0. Vorbemerkung Vor dem Hintergrund immer wieder erforderlicher strateg i- scher und geschäftspolitischer Veränderungen soll diese Vereinbarung angemessene und sozial ausgewogene Handlungsmöglichkeiten für die notwendigen personellen Veränderungen zur Verfügung stellen. Um alle Beschäftigen zu befähigen, an der Umsetzung der Strategie mitzuwirken und die Beschäftigen bestmöglich einzusetzen, werden personalwirtschaftliche Veränderu n- gen erforderlich, die im Einvernehmen mit den betroffenen 1 2 3 - 3 - 1 AZR 679/14 ECLI:DE:BAG:2016:111016.U.1AZR679.14.0 - 4 - Beschäftigten und ohne soziale Härten durchgeführt we r- den sollen. Zur Wahrung größtmöglicher Gleichheit, sozialer Gerec h- tigkeit und Ausgewogenheit sieht der Vorstand folgende generelle Verfahrensweise zur Feststellung der geeign e- ten und erforderlichen Veränderungen für einen Beschä f- tigten vor (Nr. 1) und stellt für die U msetzung der Verä n- derungen ein Instrumentarium (Nr. 2) zur Verfügung. 1. Vorgehensweise 1.1. Aufgaben der GB/GF Die GB/GF stellen fest, welche Anzahl Beschäftigen sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Umsetzung der Str a- tegie benötigen und welche Q ualifikationen die Beschäfti g- ten benötigen, um die Strategie erfolgreich umzusetzen. Die GB/GF benennen auf dieser Basis die Beschäftigten, die zur Mitwirkung an der Umsetzung der Strategie einer Qualifizierungsmaßnahme bedürfen oder eine andere Arbeitsaufgabe in der BayernLB aufnehmen sollen oder für die die GB/GF bzw. die BayernLB keinen adäquaten Arbeitsplatz mehr haben. Die zuständigen Führungskräfte informieren gemeinsam mit dem Bereich Personal die betroffenen Beschäftig t e n und begründen dabei ihre Einschätzung im Sinne von Nr. 1.1. Unter Nr. 2. heißt es, dass Qualifizierung und das Angebot eines and e- ren Arbeitsplatzes Vorrang für die Gestaltung der notwendigen Veränderungen haben und nach Möglichkeit zum Erfolg führen sollen. Nr. 2.3. Satz 1 lautet: Beschäftigte, die weder nach Qualifizierung noch nach einem Wechsel des Arbeitsplatzes zur Umsetzun g der Strategie beitragen können, erhalten ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrag e s zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses . Nr. 2.3.1. regelt die Einzelheiten zur Berechnung der Abfindung. In e i- nem (nicht numerisch benannten) Abs. 7 der Nr. 2.3.1. von 50 vH des gesamten Abfindungsbetrags vorgesehen, wenn der Aufh e- 4 5 - 4 - 1 AZR 679/14 ECLI:DE:BAG:2016:111016.U.1AZR679.14.0 - 5 - bungsvertrag innerhalb von drei Wochen nach Aushändigung oder Zugang des konkreten Angebots geschlossen wird. Die Absätze 8 und 9 bestimm en als Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden und die Betriebsbi n- dungsregelungen in den Bonusvereinbarungen keine Anwendung finden. Das Strategiepapier begründet nach Nr. 3. Sat z 1 keinen Rechtsanspruch einze l ner Beschäftigter auf Abschluss einer Veränderungs - oder Beendigungsverei n b a- rung i Sd. Nr. 2. Am 19. November 2009 schloss die Beklagte mit dem Gesamtpersona l- rieblichen (VO Um stellung ) , n ach deren Nr. II Satz 1 ab dem 1. Januar 2010 VO 2010 ) gilt . In der Präambel der VO Umstellung ist ua. angegeben, dass aufgrund der nach Einschätzung der Beklagten schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betriebl i- chen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist und in der Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablösendes System der betrieblichen A l- tersversorgung zur Verfügung gestellten Budgets geregelt sind. Nr. III Satz 1 und Satz 2 VO Umstellung lau ten: Anwartschaften gegenüber der Versorgungskasse Vor dem 01.01.2002 eingetretene Beschäfti gte können ihre Anwartschaft gegenüber der Versorgungskasse nach Maßgabe der folgenden Regelungen in die VO 2010 übe r- führen. Ausgenommen hiervon sind Beschäftigte, die nach der Vereinbarung Strategie der Bayern LB - P ersonelle Veränderungsprozesse - vom 01.02.2008 - (Instrument a- rium zum Personalabbau) eine Beendigungsvereinbarung abgeschlossen haben oder auf dieser Grundlage a b- schließen werden. Nach Nr. III Ziff. 2 VO Umstellung erhalten Beschäftigte, die der Übe r- Nr. III Ziff. 5 VO Umstellung sieht im Falle der Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses vor dem 31. März 2013 durch Kündigung des Beschäftigten oder durch 6 7 - 5 - 1 AZR 679/14 ECLI:DE:BAG:2016:111016.U.1AZR679.14.0 - 6 - verhaltensbeding te Kündigung eine näher ausgestaltete Kür zung der Wechse l- prämie vor. Den Wunsch des Klägers, seine Anwartschaft in die neue Verso r- gungsordnung zu überführen, lehnte die Beklagte ab. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne den Wechsel in das neue Versorgungssystem beanspruchen. Der in Nr. III Satz 2 VO Umstellung enthaltene Ausschluss sei nicht wirksam. Die Regelung verstoße gegen das Gebot der Normenklarheit, weil das Strategiepapier nicht veröffentlicht oder den Mitarbeitern zugänglich gemacht worden sei, und gegen den Gleichbehan d- lungsgrundsatz . Auch beruhe sein Aufhebungsvertrag nicht auf dem Strategi e- papier. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers, se i- ne bis 31. Dezember 2009 erworbenen Versorgungsa n- sprüche gemäß Dienstvereinbarung vom 19. November 2009 in die Versorgungsordnung 2010 zu überführen und ihn ab 1. Januar 2010 nach der Versorgungsordnung 2010 zu versichern, anzunehmen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Int e- resse - den noch anders formulierten Antrag abgewiesen. Das Landesarbeit s- gericht hat ihm auf die Berufung des Klägers stattgegeben und ausgeführt, Nr. III Satz 2 VO Umstellung verstoße gegen das für Dienstvereinbarungen ge l- tende Schriftformerfordernis nach Art. 73 Abs. 2 Satz 2 BayPVG . Auf die Rev i- sion der Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 18. März 2014 ( - 1 AZR 807/12 - BAGE 147, 273 ) das Berufungsurteil aufgehoben und den Recht s streit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen . Das Landesarbeitsgericht hat im neuerlichen Berufungsverfahren dem Antrag des Klägers entsprochen und a n- genommen, der Wirksamkeit von Nr. III Satz 2 VO Umstellung stehe das G e b ot der Normenklarheit entgegen . Dagegen richtet sich die Revision der Bekla g ten, mit der diese die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils e r strebt. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. 8 9 10 11 12 - 6 - 1 AZR 679/14 ECLI:DE:BAG:2016:111016.U.1AZR679.14.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision der Bek lagten ist begründet. Die Würdigung des Lande s- arbeitsgerichts, Nr. III Satz 2 VO Umstellung sei im Hinblick auf das Gebot der Normenklarheit unwirksam, verstößt gegen § 563 Abs. 2 ZPO. Dieser Recht s- fehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, die sich nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Auf der Grundlage der getroffenen Fes t- stellungen ist die Sache zur Entscheidung reif . Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Wechsel in die V O 2010. I. Das angefochtene Urteil ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landesarbeitsgericht bei seiner neuerlichen Entscheidung gegen die Bi n- dungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO verstoßen hat. 1. Das Landesarbeitsgericht ist gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 2 ZPO an die rechtliche Beurteilung des ersten Revisionsurteils vom 18. März 2014 ( - 1 AZR 807/12 - BAGE 147, 273 ) gebunden, die der Aufh e bung zugrunde gelegen hat. Die Bindungswirkung betrifft die rechtliche Beurte i lung durch das Revisionsgericht , die der Aufhebung der angefochtenen En t sche i- dung zugrunde liegt und zur Zurückverweisung geführt hat. Damit soll vermi e- den werden, dass die endgültige Entscheidung der Sache dadurch ve r zögert oder gar verhindert wird, dass sie ständig zwischen Berufungsgericht und Rev i- sionsgericht wechselt , weil keines der beiden Gerichte seine Recht s auffassung ändert (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 960/13 - Rn. 19 mwN ) . Rechtliche Beurteilung sind d ie Rechtsausführungen in ihrer Gesam t heit und daher auch die Erheblichkeit einer Tatsache für die anzuwendende Norm (Thomas/Putzo / Reichold ZPO 3 7 . Aufl. § 563 Rn. 4) . Einzubeziehen sind ebenso die den k no t- wendigen Voraussetzungen für die rechtliche Beurteilung des Revisionsg e richts ( vgl. BVerwG 3. November 2011 - 2 B 1 / 11 - Rn. 7 mwN) . 2. Danach verstößt d ie Würdigung des Berufungsgerichts, der Ausnahm e- tatbestand der Nr. III Satz 2 VO Umstellung verstoße gegen das Gebot der Normenklarheit und sei deshalb unwirksam, gegen § 563 Abs. 2 ZPO. 13 14 15 16 - 7 - 1 AZR 679/14 ECLI:DE:BAG:2016:111016.U.1AZR679.14.0 - 8 - a) Das Landesarbeitsgericht hat diese Annahme ausschließlich darauf gestützt , das von Nr. III Satz 2 VO Umstellung in Bezug genommene Strat e gi e- papier sei nicht bekannt gemacht worden und es habe für die betroffenen A r- beitnehm er keine Möglichkeit einer allgemeinen Kenntnisnahme bestanden. b) Der Senat ist a llerdings in seiner Entscheidung vom 18. März 2014 ( - 1 AZR 807/12 - BAGE 147, 273) - eigenständig und tragend neben den Au s- führungen, dass bei Abschluss der VO Umstellung das Schriftformerforde r nis des Art. 73 Abs. 2 Satz 2 BayPVG gewahrt worden ist (hierzu Rn. 15 bis 20) - davon ausgegangen , dass die VO Umstellung nicht deshalb unwirksam ist , weil die Beklagte ihrer aus Art. 73 Abs. 2 Satz 2 BayPVG fo lgenden Pflicht nicht g e- nügt hat , (auch) das Strategiepapier in geeigneter Weise bekanntzug e ben ( hierzu Rn. 21 bis 23) . Das hat das Landesarbeitsgericht offenkundig missac h- tet , wenn es - unter H e ran ziehung des Gebots der Normenklarheit - aus der Nichtbekanntgabe des Strategiepapiers eine Unwirksamkeitsfolge zieht. c) I m Übrigen findet die vom Berufungsgeri cht vertretene Auffassung in den von ihm vor allem herangezogenen Entscheidung en des Senats vom 28. April 2009 ( - 1 AZR 18/08 - ) und des Dritten Senats des Bundesa r beitsg e- richts vom 22. August 2006 ( - 3 AZR 319/05 - ) keine Stütze. Vorli e gend steht , anders als in dem vom Senat am 28. April 2009 entschiedenen Verfahren, ei n- deutig fest, auf welchen genau identifizierbaren, k onkreten Reg e lungstext - das Strategiepapier - in Nr. III Satz 2 VO Umstellung Bezug g e nommen wird . Es geht auch nicht - wie in dem Verfahren vor dem Dritten Senat - um eine B e- triebsrente nach Maßgabe der jeweils gültigen Satzung einer Zusatzverso r- gungs kasse, welche zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der (öffentlichen) B e- kanntmachung bedarf . II. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Grü n- den als richtig (§ 561 ZPO) . Insbesondere verstößt das Strategiepapier nicht seinerseits gegen das Gebot der Normenklarheit . Zu dieser Frage hat sich der Senat in dem vorangegangenen Revisionsurteil schon deshalb nicht verhalten können, weil das Strategiepapier im Zeitpunkt sein er Entscheidung von der B e- klagten nur in Auszügen vor gelegt war. Als von Nr. III Satz 2 VO Umstellung in 17 18 19 20 - 8 - 1 AZR 679/14 ECLI:DE:BAG:2016:111016.U.1AZR679.14.0 - 9 - Bezug genommenes Regelungswerk ist es nicht unbestimmt . Das Strategi e p a- pier mag auslegungsbedürftig sein. Dem Gebot der Klarheit und Bestimm t heit von Rechtsnormen steht jedoch prinzipiell nicht entgege n, dass diese au s l e- gungsbedürftig sind , unbestimmte Rechtsbegriffe oder Generalklauseln en t ha l- ten (vgl. zB BAG 29. Januar 1980 - 1 ABR 45/79 - zu B V der Gründe, BAGE 32, 381) . III. Im Hinblick auf das im erneuten Berufungsverfahren vollständig vorg e- legte Strategiepapier kann d er Senat in der Sache selbst entschei den ( § 563 Abs. 3 ZPO ) . Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, d en Antrag des Klägers zur Überführung seiner Anwartschaft in das neue Verso r- gungss ystem anzunehmen. Ein dahin gehender Anspruch des Klägers folgt nicht aus der VO Umstellung. 1. Der Kläger unterfällt als ein vor dem 1. Januar 2002 bei der Beklagten eingetretener Beschäftigter prinzipiell dem Personenkreis, welcher nach Nr. III Satz 1 VO Umstellung seine Anwartschaft gegenüber der Versorgungskasse in die Versorgungsordnung 2010 überführen kann. 2. Nach Nr. III Satz 2 VO Umstellung ist sein Überführungsanspruch j e- doch ausgeschlossen. Der Kläger hat eine Beendigungsvereinbarung i m Sinn dieser Vorschrift geschlossen. Die Ausnahmeregelung verletzt weder den pe r- sonalvertretungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayPVG noch ist es der Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf sie zu berufen. a) Das Landesarbeitsgericht ist frei von Rechtsfehlern davon ausgega n- gen, dass die Parteien mit dem im Oktober 2009 geschlossenen Aufhebung s- vertrag eine Beendigungsvereinbarung iSd. Nr. III Satz 2 VO Umstellung ve r- einbart haben. aa) Nach Nr. III Satz 2 VO Umstellung sind von der Überführungsmö g lic h- keit ihrer Anwartschaften gegenüber der Versorgungskasse in die neue Ve r so r- gungsordnung die Beschäftigte n ausgenommen, die nach dem Strategiep a pier 21 22 23 24 25 - 9 - 1 AZR 679/14 ECLI:DE:BAG:2016:111016.U.1AZR679.14.0 - 10 - eine Beendigungsvereinbarung abgeschlossen habe n oder auf dieser Grundl a- ge abschließen werden. D as Landesarbeitsgericht hat nach Auslegung dieser Regelung zutreffend angenommen komme der B e de u- e giep a- pier enthält sei nerseits unter Nr. 2.3 . verschiedene Bestimmung en zum Aufh e- bungsvertrag. Entgegen der offensichtlich vom Kläger vertretenen Auffa s sung ist nicht von B elang , ob dem Abschluss des Aufhebungsvertrag s die in Nr. 1. Beklagte eine - in dem Strategiepapier allerdings in der Tat nicht näher benan n- te - Strategie formell benannt hat. Eine solche - mit den Worten des Klägers - verlangt Nr. III Satz 2 VO Umstellung iVm. Nr. 2.3. Strategiepapier nicht. (1) Das Strategiepapier ist zwar eine Dienstvereinbarung. Auch kommt der Personalvertretung nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 12 BayPVG ein Mitb e sti m- mungsrecht zu bei der Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nac h te i- len, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen. Dieser Umstand kann grundsä tzlich dafür sprechen , bei einer auf der Grundl a- ge des Mitbestimmungsrechts nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 12 BayPVG g e- schlossenen Dienstvereinbarung, welche bestimmte prozedurale Regeln au f- stellt, diese als individuell - schützend und damit ggf. konstitutiv für näher gesta l- tete Rechte der Beschäftigten anzusehen. (2) Das Strategiepapier enthält aber keine Sozialplanregelungen iSv. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 12 BayPVG. Dies belegt der nach Nr. 3. Strategi e p a- pier verlautbarte Wille von Diensts telle und Personalrat, mit der Vereinbarung werde kein Rechtsanspruch einzelner Beschäftigter auf Abschluss einer Verä n- derungs - oder Beendigungsvereinbarung begründet . D ie Vereinbarung regelt damit Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der Personalvertre tung im Hi n- blick auf die in Satz 1 und Satz 3 der Vorbemerkung angesprochenen d- sowie die e r fahre n i 26 27 - 10 - 1 AZR 679/14 ECLI:DE:BAG:2016:111016.U.1AZR679.14.0 - 11 - Umsetzung von Veränderungen. Ebenso bestimmt Nr. 2.3. Satz 1 des Strat e- giepapiers lediglich eine Bindung der Beklagten gegenüber dem Pe r sonalrat, Beschäftigten, die weder nach Qualifizierung noch nach einem Wec h sel des Arbeitsplatzes zur Umsetzung der Strategie b eitragen können, ein en Antrag zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags anzubieten. Nach diesem Verstän d- nis liegt in dem An trag der Beklagten gegenüber einem Arbeitnehmer, einen Aufhebungsvertrag zu den in Nr. 2.3.1. des Strategiepapiers näher b e schrieb e- nen Konditionen zu schließen, zugleich deren Einschätzung, dass es sich um er An trag indiziert, dass der Arbeit nehmer die Voraussetzungen iSv. Nr. 2.3. Satz 1 des Strategiepapiers erfüllt. Eine solche Interpretation ist nicht zuletzt deshalb sachgerecht, weil es dem Arbeitnehmer freisteht, d en Antrag anz u- nehmen oder abzulehnen . M it der Verweisung der Ausnahmeregelung nach Nr. III Satz 2 VO Umstellung ist nichts anderes gemeint, als dass es sich um eine Beendigungsvereinbarung zu den Konditionen des in dem Strategi e papier gestalteten Aufhebungsvertrags handelt. Auf eine Kausalität zwischen Aufh e- bungs vertrag und Strategie haben die Beklagte und der Gesamtpersona l rat nicht abgehoben. bb) Einen solchen Aufhebungsvertrag haben die Parteien geschlossen. Der Kläger hat sich zu dem Inhalt seiner Beendigungsvereinbarung auf entspr e- chenden Vortrag der Beklagten lediglich dahingehend eingelassen, er habe die Konditionen (nach dem Strategiepapier) kein substantiiertes Bestreiten dar; das tatsächliche Vorbringen der Beklagten hierzu gilt als zugestand en (§ 138 Abs. 3 ZPO) . b ) Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Ausnahmeregelung nach Nr. III Satz 2 VO Umstellung nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayPVG. a a ) Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayPVG haben Dienststelle und Personalrat dafür zu sorgen, dass alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden . Danach ist der Gleichbehandlungsgrundsatz iSd. 28 29 30 - 11 - 1 AZR 679/14 ECLI:DE:BAG:2016:111016.U.1AZR679.14.0 - 12 - Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einzuhalten (Aufhauser/Warga/ Schmitt - Moritz BayPVG 8. Aufl. Art. 68 Rn. 33; Ballerstedt/Schleicher/ Faber BayPVG Stand Juli 2015 Art. 68 Rn. 15a) . Der auf den allge meinen Gleic h- heitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende personalvertretungsrecht liche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Pe r- sonen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzuste l len und eine gleichheitswi d- rige Gruppenbildung auszuschließen. Dabei kann auch in dem Unterlassen e i- ner Regelung für vergleichb are Personengruppen eine rechtfertigungsbedürft i- ge Ungleichbehandlung liegen (vgl. BAG 30. September 2014 - 1 AZR 1083/12 - Rn. 1 4 f. mwN, BAGE 149, 195) . bb) Anders als der Kläger meint, wird die sachliche Rechtfertigung für die Unterscheidung der Beschäftigten i S v . Nr. III Satz 1 VO Umstellung und i S v. Nr. III Satz 2 VO Umstellung aus Rechtsgründen nicht dadurch in Frage g e- stellt, dass Mitarbeiter, die ihre A r beitsverhältnisse selbst kün dig en oder denen verhaltensbedingt gekündigt wird , nicht unter die Ausnahmeregelung nach Nr. III Satz 2 VO Umstellung fallen. Der Kläger übersieht, dass für diese - mit der Personengruppe nach Nr. III Satz 1 VO Um stellung nicht vergleichbare - Beschäftigtengruppe besondere Vorschriften nach Nr. III Ziff. 5 VO Umste l lung gelten . Entgegen der Ansicht des Klägers bestimmt sich die Vergleichba r keit der jeweiligen Personengruppen auch nicht - wie bei Sozialplänen - nach dem Kompensationsbedarf eines Arbeitsplatzverlustes, son dern nach der A n rei z- funktion der VO Umstellung, die im Falle eines Arbeitsverhältnisses, dessen Beendigung im Zeitpunkt des Abschlusses der Dienstvereinbarung bereits ve r- einbart war, ins Leere geht. c) Der Beklagten ist es nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf den Au s- nahmetatbestand der Nr. III Satz 2 VO Umstellung zu berufen. Der Einwand eines Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB kann gerechtfertigt sein, wenn ein Vertragsp artner seine Rechtsstellung durch unredliches Verhalten erworben hat. Solche Rechte sind grundsätzlich nicht schutzwürdig. Allerdings führt nicht jedes rechts - oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung . Vielmehr 31 32 - 12 - 1 AZR 679/14 ECLI:DE:BAG:2016:111016.U.1AZR679.14.0 muss sich ein Vertragspartner die günstige Rechtsposition gerade durch das treuwidrige Verhalten verschafft haben (BAG 17. März 2016 - 8 AZR 677/14 - Rn. 44 mwN) . Ein treuwidriges Verhalten der Bekla gten im Rechtssinne hat der Kläger nicht dargelegt. Dazu beruft er sich allein auf den - von der Bekla g ten eingeräumten - Umstand, dass den Beschäftigten das Strategiepapier auch auf entsprechende Anforderung nicht zugänglich gemacht worden ist. Um hi erin die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsposition iSv. § 242 BGB zu sehen, fehlt es bereits an hinreichenden Anhaltspunkten für e i nen Z u- u- Strategiepapiers . Einen solchen Zusammenhang hat der Kläger nicht dargelegt. H ierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Schmidt Treber Richterin K. Schmidt ist wg. Erkrankung an der Unterschrift gehindert. Schmidt Fritz N. Schuster
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