Bundesarbeitsgericht 1 . Senat Urteil vom 18. März 2014 - 1 AZR 807/12 - I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 28. September 2011 - 19 Ca 3630/11 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 31. Juli 2012 - 6 Sa 1138/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Dienstvereinbarung - Schriftform - Bekanntgabe e : BayPVG Art. 73 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 126; BetrVG § 77 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3; ZPO § 308 Abs. 1 Leits atz : Das Schriftformerfordernis des Art. 73 Abs. 2 Satz 2 BayPVG ist gewahrt, wenn Dienststelle und Personalrat in einer Dienstvereinbarung auf eine bereits abgeschlossene V ereinbarung verweisen und diese bei Abschluss der Dienstv ereinbarung in schriftlicher Form vorliegt und eindeutig b e- zeichnet wird . - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 807/12 6 Sa 1138/11 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. März 2014 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufg rund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. März 2014 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck und Prof. Dr. Koch s o- wie den ehrenamtlichen Richter Wisskirchen und die ehrenamtliche Richterin Seyboth für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 807/12 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 31. Juli 2012 - 6 Sa 1138/11 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rec hts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche aus betrieblicher Altersverso r- gung. Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 2010 beschäftigt. Nach dem von den Parteien im Oktober 2009 vereinbarten Aufhebungsvertrag endete das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Beklagten aus betriebsbedingten Gründen. Die Beklagte schloss am 19. November 2009 mit ihrem Gesamtpers o- V (VO Um stellung) . Nach deren Nr. II sollte ab dem 1. Januar 2010 eine neue Altersversorgungsregelung in Kraft treten. Nr. III VO Umstellung lautet: III. Anwartschaften gegenüber der Versorgungskasse Vor dem 01.01.2002 eingetretene Beschäftigte kö n- nen ihre Anwartschaft gegenüber der Versorgung s- kasse nach Maßgabe der folgenden Regelungen in die VO2010 überführen. Ausgenommen hiervon sind BayernLB - Personelle Veränderungsprozesse - vom - (Instrumentarium zum Personalabbau) eine Beendigungsvereinbarung abgeschlossen haben oder auf dieser Grundlage abschließen werden. 1 2 3 - 3 - 1 AZR 807/12 - 4 - Die in Nr. III Satz 2 VO Umstellung genannte Vereinbarung (Strategi e- papier) ist zwischen der Beklagten und ihrem Personalrat abgeschlossen wo r- den. Den Wunsch des Klägers, seine Anwartschaft in die neue Verso r- gungsordnung zu überführen, lehnte die Beklagte ab. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne trotz des Aufh e- bun gsvertrags den Wechsel in das neue Versorgungssystem beanspruchen. Der in Nr. III Satz 2 VO Umstellung enthaltene Ausschluss sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Bestimmung sei nicht formwirksam vereinbart . Das dort in Bezug genommene Strategiepapier sei nie veröffentlicht oder den Mitarbeitern zugänglich gemacht worden. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die bis zum 31. Dezember 2010 erdienten Anwartschaften des Klägers in der betrieblichen Altersversorgung ab dem 1. Januar r- vom 19. November 2009 zu behandeln; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger so zu stellen, als ob er einem Angebot zum Wechsel des Verso r- gungssystems gemäß Nr. III. 2. fristgemäß zug e- stimmt hätte; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger anzubieten, seine Versorgungsanwartschaften - rückwirkend zum 1. gemäß Dienstvereinbarung vom 19. November 2009 - zu überführen. Die Beklagte hat die Abweisung der Anträge beantragt. Das Arbeitsgericht hat die erstinstanzlich noch anders formulierten A n- träge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach Auslegung der neu fo r- mulierten Anträge die Beklagte zur Annahme eines vom Kläger abgegebenen Angebots verurteilt , seine bis zum 31. Dezember 2009 erworbenen Verso r- 4 5 6 7 8 9 - 4 - 1 AZR 807/12 - 5 - gungsansprüche gemäß Dienstvereinbarung vom 19. November 20 09 in die Versorgungsordnung 2010 zu überführen und ihn ab 1. Januar 2010 nach di e- ser Versorgungsordnung zu versichern. Mit der Revision beantragt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist b egründet. Mit der vom Landesarbeit s- gericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht entsprochen werden. In der vom Berufungsgericht tenorierten Fassung ist der Haupta ntrag zwar zulä s- sig . Das Landesarbeitsgericht hat allerdings zu Unrecht die Regelung in Nr. III Satz 2 VO Umstellung für unwirksam gehalten . Der Senat kann auf der Grun d- lage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entsche i- den, ob de r Kläger einen Anspruch auf Annahme seines Angebots auf Überfü h- rung seiner Anwartschaft in das neu geschaffene Versorgungssystem hat. Dies führt unter Aufhebu ng des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der S a- che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz. I . Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landesarbeitsgericht bei der Auslegung der Klageanträge nicht § 308 Abs. 1 ZPO verletzt. Der Entsche i- dungsausspruch im angefochtenen Urteil betrifft keinen anderen Streitgege n- stand als den vom Kläger zur Entscheidung gestellten. 1. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Umgekehrt darf die beklagte Pa r- tei nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verte i- digung einrichten musste. Das Gericht darf und muss aber ein Weniger zue r- kennen, wenn ein solches Begehren im jeweiligen Sachantrag enthalte n ist. Etwas anderes gilt, wenn es sich nicht um ein Weniger, sondern um ein Aliud handelt. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen und Anspr ü- 10 11 12 - 5 - 1 AZR 807/12 - 6 - chen sowie dem erkennbaren Begehren des Klägers ab (BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 22) . Di esem steht das Recht zu, den Streitgege n- stand durch seinen Antrag zu bestimmen. Entscheidend sind nicht allein die wörtlichen Formulierungen von Antrag und Urteilsausspruch, sondern d e- ren - ggf. durch Auslegung zu ermittelnde n - streitgegenständlichen Inha lte. D a- zu sind die Anträge möglichst so auszulegen, dass sie die von der klagenden Partei erstrebte Sachentscheidung zulassen (vgl. BAG 17. September 2013 - 1 ABR 24/12 - Rn. 10) . 2. Danach liegt ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vor. Die ursprünglichen Leistungsanträge waren zwar wegen fehlender Vol l- streckbarkeit nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das La n- desarbeitsgericht war aber entsprechend dem vom Kläger schriftsätzlich b e- schriebenen Klageziel zur Auslegung sei ner Anträge berechtigt und auch ve r- pflichtet (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO) . D ies er wollte die Überführung seiner A n- wartschaft in das neue Versorgungssystem erreichen . Dazu hatte er die Bekla g- te vorprozessual um die Abgabe eines entsprechenden Angebots gebeten , was die Beklagte jedoch ab ge lehnt hat . Anders als von der Revision angenommen , wollte der Kläger neben diesem Klageziel nicht noch die gesonderte Festste l- lung erreichen, das s er beim Wechsel in das neue Versorgungssystem eine Prämie beanspruchen kann . Die s hat der Kläger in der Berufungsinstanz au s- drücklich klargestellt. Das Landesarbeitsgericht konnte seine Ausführungen in der Klageschrift als ein für die Überführung notwendige s A ngebot ansehen, dessen Annahme er von der Beklagten verlangt. Es ist auch we der ersichtlich noch von der Beklagten dargetan, dass deren Rechtsverteidigung gegen den erhobenen Anspruch durch die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Au s- legung verkürzt wird. II . Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist Nr. III Satz 2 V O Umstellung nicht nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. 13 14 15 - 6 - 1 AZR 807/12 - 7 - 1. Dienststellenleitung und Gesamtpersonalrat haben bei Abschluss der VO Umstellung das Schriftformerfordernis des Art. 73 Abs. 2 Satz 2 BayPVG gewahrt. a) Nach § 126 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB muss die Urkunde, wenn durch Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben ist, vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens u n- terzeichnet werden. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derse lben Urkunde erfolgen , die das gesamte formbedürftige Rechtsg e- schäft enthalten muss . Bezugnahmen sind unzulässig, wenn sich Angaben, die für den Vertragsinhalt wesentlich sind, ausschließlich aus Umständen auße r- halb der Urkunde ergeben. Diese sich aus dem Übereilungsschutz von Vertr ä- gen ergebenden Anforderungen finden auf das Schriftformgebot des Art. 73 Abs. 2 Satz 2 BayPVG jedoch keine Anwendung. Beim Abschluss von Dienstvereinbarungen soll die Schriftform Zweifel über den Inhalt der vereinba r- ten Normen a usschließen. Die Normunterworfenen müssen aus der Verwe i- sung nur erkennen können, welchen Inhalt die abgeschlossene Dienstvereinb a- rung hat. Dies erfordert, dass das Bezugsobjekt bei Abschluss der Dienstve r- einbarung in schriftlicher Form vorliegt und von ei nem darauf bezogenen Ve r- weis in eindeutiger Form bezeichnet wird (vgl. BAG 3. Juni 1997 - 3 AZR 25/96 - zu II 1 b aa der Gründe) . b) Diesen Anforderungen genügt die VO Umstellung. aa) Die Vertragsu rkunde ist gemäß Art. 73 Abs. 2 Satz 2 BayPVG von de m Di enststellenleit er und dem Gesamtpersonalrats v orsitzenden unter zeichnet worden. Das Formerfordernis ist auch in Bezug auf das von der Beklagten und ihrem Personalrat unterzeichnete Strategiepapier erfüllt, das Gegenstand der in Nr. III Satz 2 VO Umstellung enthaltenen Verweisung ist. Von der Bezugnahme umfasst ist der gesamte Inhalt des Strategiepapiers. Dienststellenleit er und G e- samtpersonalrat haben sich nicht darauf beschränkt, nur einen Teil de s Strat e- giepapiers in die VO Umstellung einzubeziehen. De ssen Inhalt musste zur 16 17 18 19 - 7 - 1 AZR 807/12 - 8 - Wahrung des Formerfordernisses allerdings weder in der VO Umstellung wi e- derholt noch musste ein unterzeichnetes Exemplar des Strategiepapiers mit der VO Umstellung körperlich verbunden werden . Die in deren Nr. III Satz 2 entha l- tene Bezei chnung des Strategiepapier s sorgt für ausreichende Rechtssiche r- heit. Die von der VO Umstellung erfassten Beschäftig t en k önnen erkennen, welche m Personenkreis die Vertragsschließenden die Überführung von A n- wartschaften in d as neu geschaffene Versorgungssyst em er möglich t haben . bb) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist das Schriftfo r- merfordernis des Art. 73 Abs. 2 Satz 2 BayPVG nicht von der Bekanntgabe der in Bezug genommenen Regelung abhängig . Das Publikationserfordernis setzt vielmehr eine unter Wahrung des Schriftformerfordernisses vereinbarte Dienstvereinbarung voraus. Für die Einhaltung des Schriftformgebots ist es d a- her ohne Bedeutung, ob auch die in Bezug genommene Dienstvereinbarung in de r Dienststelle in geeigneter Form vollständig oder nur in Teilen bekannt g e- macht worden ist. Die für den Abschluss einer Dienstvereinbarung notwendige Willensübereinstimmung zwischen Dienststellenleiter und Personalrat ist au s- reichend dokumentiert, wenn di e Bezugnahme auf das außerhalb der Urkunde bestehende Schriftstück von den Unterschriften der unterzeichnenden Pers o- nen umfasst ist. 2 . Die VO Umstellung ist auch nicht deswegen unwirksam, weil das in d e- ren Nr. III Satz 2 in Bezug genommene Strategiepapi er nicht vollständig in der Dienststelle bekannt gemacht worden ist. a) Dienstvereinbarungen nach Art. 73 BayPVG bedürfen zu ihrer Wir k- samkeit keiner gesonderten Bekanntmachung. Nach dessen Abs. 2 Satz 2 sind sie von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzum a- chen. Bei dem so normierten Publizitätserfordernis handelt es sich nicht um eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Dienstvereinbarung (zu r gleichlaute n- den Vorschrift in § 74 LPersVG BE: BVerwG 9. März 2012 - 6 P 27/10 - Rn. 11) , sondern um eine aus dem personalvertretungsrechtlichen Rechtsverhältnis e r- 20 21 22 - 8 - 1 AZR 807/12 - 9 - gebende Pflicht der Dienststelle. Nicht de m Personalrat, sondern dem Diens t- stellenleiter obliegt es, die in der Dienst st elle Beschäftigten über die mit dem Personalrat gemeinsam bes chlossene Dienstvereinbarung in geeigneter Weise zu informieren. Anders als gesetzliche Regelungen oder solche in einer Rechtsverordnung unterliegt die Bekanntmachung von Rechtsnormen einer Dienstvereinbarung wegen ihrer auf die Dienststelle beschränkten W irkung nicht dem Verkündungserfordernis, sondern nur einer hierfür geeigneten B e- kanntmach ung in der Dienststelle. Durch Art. 73 Abs. 2 Satz 2 BayPVG ist s i- chergestellt, dass die Normunterworfenen aufgrund der Bekanntmachung durch den Dienststellenleiter von den sich aus der Dienstvereinbarung für sie erg e- benden Rechten und Pflichten Kenntnis erlangen können. Dies genügt den für Normenverträge geltenden rechtsstaatlichen Anforderungen und entspricht der für Betriebsvereinbarungen nach § 77 Abs. 2 Satz 3 Be trVG geltenden Recht s- lage (BAG 17. April 2012 - 3 AZR 400/10 - Rn. 40) . b) Zwar hat die Beklagte ihre sich aus Art. 73 Abs. 2 Satz 2 BayPVG e r- gebende Pflicht nur ungenügend erfüllt. A ufgrund der Verweisung in Nr. III Satz 2 VO Umstellung war sie nicht nur zu deren Bekanntmachung, sondern auch zu der des Strategiepapiers verpflichtet. Diese Pflichtverletzung lässt die Wirksamkeit der VO Umstellung jedoch unberührt , weil deren Gültigkeit nicht von einem besonderen Publizitätserfordernis abhängt. III. Das Ur teil des Landesarbeitsgerichts ist insgesamt aufzuheben und der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Der Senat kann über den mit der Klage erhobenen Anspruch wegen der unzureichenden Feststellungen des Berufungsgerichts zum Inhalt des Strategi epapiers nicht in der Sache entsche i- den. Da rüber hinaus muss der Kläger Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen zu de m ihm gegenwärtig noch nicht vollständig bekannten Strategiepapier e r- halten. Die Beklagte hat dieses bisher nur in Auszügen vorgelegt. Dies ist w e- gen der in Nr. III Satz 2 VO Umstellung enthaltenen Bezugnahme auf das g e- samte Strategiepapier nicht ausreichend . Der Inhalt von betrieblichen Normen 23 24 - 9 - 1 AZR 807/12 ist nach § 293 Satz 2 ZPO als Bestandteil des auf den Sachverhalt anzuwe n- denden Rechts in Gänze zu e rmitteln und daraufhin zu überprüfen, ob er de n erhobenen Anspr uch betrifft. Schmidt Linck Koch Alfred Wisskirchen M. Seyboth
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