Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. Januar 2017 Erster Senat - 1 ABR 24/15 - ECLI:DE:BAG:2017:240117.B.1ABR24.15.0 I. Beschluss vom 13. August 2014 - 39 BV 5829/14 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Beschluss vom 19. März 2015 - 14 TaBV 1813/14 - Entscheidungsstichwort : Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung nach Betriebsübergang ECLI:DE:BAG:2017:240117.B.1ABR24.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 2 4 /15 1 4 TaBV 1813/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Januar 2017 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, 2. Beschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 24. Januar 2017 durch den Richter am Bundesarbeitsger icht Dr. Treber als Vor - sitzenden , die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt und Weber sowie die ehrenamtlich e Richterin Wege und den ehrenamtlichen Richter Dr. Benrath für Recht erkannt : - 2 - 1 ABR 24/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.B.1ABR24.15.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 1 9 . März 201 5 - 1 4 TaBV 1813 /14 - wird zurückg e- wiesen . Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Fortgeltung einer bei der Rechtsvo r- Die Arbeitgeberin betreibt das Krankenhaus H B . Antragste l ler ist de r für diesen Betrieb gebildete Betriebsr a t. Weiterhin besteht ein Wir t schaft s au s- schuss. Bei der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin, d er H GmbH , bestanden sieben Krankenhäuser als selbständige Betriebe, darunter das H B . Für das Unternehmen war ein Gesamtb e triebsrat und ein Ko n zernb e triebsrat erric h tet sowie ein Wirtschaftsausschuss gebildet. Im Oktober 2007 schlossen die Rechtsvorgängerin und der Gesamtb e triebsrat eine G e samtb e triebsverei n b a- rung zur Erfüllung der Information s ansprüche des Wir t schaft s ausschusses des Gesamtbetriebsrates im Sinne des § 106 Abs. 2 B e trVG (GBV), die ua. folgenden Inhalt hat: Präambel Die Parteien sind sich einig, dass die Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten nach einem abgestim m- ten System erfolgt, bei dem durch Darstellung wesentl i- cher Kennzahlen ein schneller und umfassender Überblick über die wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Stan d- orte und Kliniken bei H Soweit nachfolgend Rech te des Wirtschaftsausschusses auf örtliche Betriebsräte übertragen werden sollen, fallen die ihnen zuerkannten Rechte und Pflichten an den Wir t- schaftsausschuss zurück, soweit vor Ort keine Betriebsr ä- te eingerichtet sind. 1 2 3 - 3 - 1 ABR 24/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.B.1ABR24.15.0 - 4 - § 1 Geltungsbereich Diese Bet riebsvereinbarung (nachfolgend auch BV oder Gesamtbetriebsvereinbarung genannt) regelt Art, Inhalt und Zeitpunkt der Unterrichtung in wirtschaftlichen Ang e- legenheiten zwischen H und dem Wirtschaftsau s schuss des Gesamtbetriebsrates, soweit es sich um I n formati o- nen zum monatlichen Standardreporting handelt. § 2 Standardreporting Unter monatlichem Standardreporting wird der Bericht über die nachfolgenden wirtschaftlichen Kennzahlen ve r- standen, die für jeden Standort und jede Klinik mit kum u- lierten Monatswerten und den Monatseinzelwerten erstellt werden: ... § 3 Sonstige Unterrichtungen auf Konzern - und Betrieb s- ebene 1. Sonstige, weitergehende Unterrichtungspflichten in wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne von § 106 BetrVG bleiben hiervo n ebenso unberührt wie die Unterrichtung und Beratung bei der Persona l- planung im Sinne des § 92 BetrVG. 3. Den örtlich zuständigen Betriebsräten werden im Anschluss an jedes Kalendervierteljahr die vertragl i- che Gesamtstundenzahl sowie die Zahl der im B e- trieb beschäftigten Mitarbeiter zur Verfügung g e- Wegen örtlicher Besonderheiten kann auf örtlicher Ebene von den beiden vorstehenden Sä t- zen abgewichen w e 4. Über die aktuellen Belegungszahlen (in Betten u. %) und die monatlichen B elegungsplanzahlen des la u- fenden Jahres werden die örtlich zuständig en B e- triebsräte nach Ablauf eines jeden Kalender monats informiert. 5. Ein dem Wirtschaftsausschuss nach § 2 vorgelegtes monatliches Standardreporting wird, soweit es den jeweiligen Klinikstandort betrifft, den örtlich zustä n- digen Betriebsräten für jede Klinik vo r den Monat s- - 4 - 1 ABR 24/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.B.1ABR24.15.0 - 5 - gesprächen zur Ansicht und Beratung überlassen. Bei Sitzungs ende werden die zuvor ausgehändigten Unterlagen zurückgegeben. § 4 Darstellungsform und Erläut erung 3 . Zusätzlich zu den edv - gestützten Berichten tagt der Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung von Ko n- 4. Zusätzlich zum monatlichen Standardreporting nach § 2 erfolgt im Rahmen der Sitzungen des Wir t- schaftsausschusses eine Übersicht zu der wir t- schaftlichen Situation von H nebst den mit H unmi t- telbar konzernrechtlich verbundenen Unte r nehmen (konsolidierte Gesamtdarstellung). Gegenstand dieser Darstellung ist auch die Bel e- gung (in Betten u. %), die Fallzahlentwicklung und die Gesamtanzahl der Vollkräfte. 5. Das vorgenannte Gespräch zwischen den Mitgli e- dern des Wirtschaftsausschusses und Konzernve r- tretern findet nach der Analysten - und P ress e info r- mation des F - Konzerns, innerhalb d er nac h folge n- den 14 Tage statt. Die sieben Krankenhäuser der Rechtsvorgängerin wurden im Wege der Ausgliederung auf jeweils neu gegründete Rechtsträger übertragen , darunter der Betrieb H B auf die Arbeitgeberin . Infolge dessen entfi e len bei der Recht s- vorgängerin die Voraussetzungen für die Bildung eines G e samtbetrieb s rat s . Der Betriebsrat hat geltend gemacht, die GBV gelte als Betriebsverei n- barung bei der Arbeitgeberin weiter. S ie enthalte normative Regelungen, weil den örtlichen Betriebsräten Rechte ein ge räum t würden . Ihre Bestimmungen übertragen. Es stehe zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit, dass nur Daten der Arbeitgeberin bereitzustellen seien. 4 5 - 5 - 1 ABR 24/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.B.1ABR24.15.0 - 6 - Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt, r- einbarung zur Erfüllung der Informationsansprüche des Wirtschaftsausschusses des GBR im Sinne des § 106 Abs. 2 BetrVG als Einzelbetriebsvereinbarung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Inhalt der Unterric h- tung nur auf das Unternehmen der Arbeitgeberin bezieht. Die Arbeitgeberin hat beantragt , den Antrag abzuweisen . Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegebe n. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht den Antrag abgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist ohne Erf olg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. I. Der Antrag ist, wie die gebotene Auslegung ergibt, zulässig. 1. Die Arbeitgeberin soll verpflichtet werden, die GBV als Einzelbetrieb s- vereinbarung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die darin geregelten Informationsansprüche lediglich auf ihren einzigen Betrieb, das H B , b e zi e hen sollen. Das hat der Betriebsrat in der mündlichen Anh ö rung vor dem S e nat nochmals ausdrücklich klargestellt. Mit diesem Inhalt ist der A n trag hi n re i chend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . 2. Dem Betriebsrat steht nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die erforderliche Antragsbefugnis für sein Leistungsbegehren zu ( vgl. BAG 18. September 2002 - 1 ABR 54/01 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 102, 356) . II. Der Antrag ist unbegründet. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, die GBV mit der im Antrag enthaltenen einschränkenden Maßgabe anzuwenden. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der GBV um eine Betriebsvereinbarung handelt, die - wie der Betriebsrat m eint - normative Regelungen enthält, oder lediglich eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin getroffen wurde. Selbst wenn 6 7 8 9 10 11 12 13 - 6 - 1 ABR 24/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.B.1ABR24.15.0 - 7 - man die Grundsätze der Rechtsprechung des Senats über die Fortgel tung einer Gesamtbetriebsvereinbarung nach einem Betriebsübergang als Einzelbetrieb s- vereinbarung auch für schuldrechtliche Vereinbarungen heranzöge , käme die GBV im Betrieb der Arbeitgeberin nicht weiter zur Anwendung . 1. Nach der Rechtsprechung des Senat s gilt eine in den Betriebe n eines abgebenden Unternehmens geltende Gesamtbetriebsvereinbarung bei einem die Betriebsidentität wahrenden Übergang auf einen bisher betriebslosen B e- triebserwerber in dem übertragenen Teil des Unternehmens als B etriebsverei n- ba rung auch dann fort, wenn nur ein Betrieb auf diesen übergeht ( ausf. BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 763/13 - Rn. 45 ff. mwN , BAGE 151, 30 2 ) . a) Der Inhalt einer Gesamtbetriebsvereinbarung betrifft betriebliche Ang e- legenheiten, die lediglich auf der Rechtsebene des Unternehmens normativ ausgestaltet werden. Bei einem identitätswahrenden Betriebsübergang best e- hen das bisherige Regelungssubjekt und Regelungsobjekt der Gesamtbetrieb s- vereinbarung unverändert fort. Die Geltung ihres Regelungsgegenstands ist dann nicht Inhalt einer Gesamtbetriebsvereinbarung tritt als in dem Betrieb geltendes R e- gelwerk neben die in den erfassten betrieblichen Einheiten geltenden Betrieb s- vereinbarungen. Dieses Nebeneinander bleibt bestehen, wenn ein Betrieb unter Wahrung seiner Identität auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird ( vgl. BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 763/13 - Rn. 5 0 mwN , BAGE 151, 30 2 ) . Ein mögl i- cher Unternehmensbezug der durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung aus g e- stalteten betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheit hindert deren Fortge l- tung bei einem Betriebserwerber grundsätzlich nicht . Den Interessen des übe r- nehmenden Rechtsträgers wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er mit der zuständigen Arbeitnehmervertretung oder mithilfe der im Betriebsve r- fassungsgesetz vorgesehenen Konfliktlösungsmöglichkeiten Regelungen tre f- fen kann, durch die der Inhalt der Betriebsvereinbarung unternehmensbezogen angepasst werden kann . Auch der Wegfall des Gesamtbet riebsrats führt nicht zur Beendigung der normativen Wirkung von ihm geschlossener Vereinbaru n- gen ( BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 763/13 - Rn. 5 1, 53 mwN , BAGE 151, 30 2 ) . 14 15 - 7 - 1 ABR 24/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.B.1ABR24.15.0 - 8 - b) Die weitere Geltung eine r Gesamtbetriebsvereinb arung in dem über - tragenen Betrieb kann allerdings daran scheitern, dass die betreffende Reg e- lung nach ihrem Inhalt die Zugehörigkeit zum bisherigen Unternehmen zwi n- gend voraussetzt und nach dem Betriebsübergang gegenstandslos wird (BAG 18. September 2002 - 1 ABR 54/01 - zu B III 2 b cc (2) der Gründe, BAGE 102, 356) . Das kann dann der Fall sein, wenn das mit der Vereinbarung verbundene Ziel nur im Unternehmen des vormaligen Arbeitgebers sinnvoll verwirklicht we r- den kann (Bachner NJW 2003, 2861, 2863) . 2. Nach diesen Maßstäben muss die Arbeitgeb erin die zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und dem dort gebildeten Gesamtbetriebsrat geschlossene GBV nicht weiter anwenden. R egelungsgegenstand der GBV ist keine lediglich auf der Ebene des Unternehmens ausgestaltete betriebliche Angelegenheit. Vielmehr regelt d ie Vereinbarung spezifisch Unterrichtungs - und Beratungsa n- sprüche für einen bei einem herrschenden Konzernunternehmen vom Gesam t- betriebsrat gebildeten Wirtschaftsausschusses, bei dem weitere Betriebe mit Betriebsräten bestehen. D ie GBV kn üpft zwingend an eine bei der Rechtsvo r- gängerin bestehende Unternehmens - und betriebsverfassungsrechtliche S tru k- tur an , die bei der Arbeitgeberin nicht besteht . a) Nach § 2 GBV ist der Wirtschaftsausschuss anhand eines monatlichen Standardreporting s über bestimmte wirtschaftliche Kennzahlen für jeden Stan d- ort und jede Klinik zu unterrichten. D iese Information erfolgt nach § 4 Abs. 3 GBV unter Hinzuziehung von Konzernvertretern. Weiterhin sieht § 4 Abs. 4 GBV vor, dass dem Wirtschaftsausschuss in den Sitzu ngen eine Übersicht zur wirtschaftlichen Situation von H unmittelbar ko n zernrech t lich den monatlichen Standreportings zu geben ist. Auch d iese G e spräche fin den nach § 4 Abs. 5 GBV mit Konzernvertretern statt. Diese Reg e lungen knüpfen an die Stellung der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin als herrschendes Unte r- nehmen eines Konzerns an. Die Anwesenheit von Konzer n vertretern konnte die Rechtsvorgängerin ebenso gewährleisten wie die Erste l r- aller mit ihr verbundenen Unte r nehmen. 16 17 18 - 8 - 1 ABR 24/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.B.1ABR24.15.0 - 9 - Weiterhin verdeutlicht § n- zern - regelt , dass die GBV auf die Rechtsvorgängerin als herrschendes Unternehmen zugeschnitten ist. Die Bestimmung setzt - bezogen auf die betriebsverfassungsrechtlichen Regelungszuständigkeiten - eine dre i- st u fige Unternehmensstruktur (Betrieb, Unternehmen und Konzern) bei der ve r- p flichteten Arbeitgeberin und deren Eigenschaft als herrschendes Unternehmen voraus. Die dort normierten Unterrichtungspflichten gegenüber den einzelnen Betriebsräten zeig en zudem, dass die Bestimmungen der GBV auf die Existenz eines bei einem Gesamtbetrieb srat errichteten Wirtschaftsausschuss ausgeric h- tet sind. Nach der Präambel der GBV sollen damit die s- Den einzelnen B e- triebsräten soll en unabhängig von der Unterrichtungspflicht des Wirtschaftsau s- schusses nach § 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (dazu Oetker GK - BetrVG 10. Auf l. § 106 Rn. 54, § 108 Rn. 59, jew. mwN) die in § 3 Abs. 3 Unterabs. 2 , Abs. 4 und Abs. 5 GBV genannten Informationen für den jeweiligen Betrieb, in dem sie gebildet sind , zur Kenntnis gegeben und - jedenfalls bezogen auf das betriebl i- che Standardreporting nach § 3 Abs. 5 GBV - in den jeweiligen Monatsgespr ä- chen mit der Arbeitgeberin verwendet werden. Dem mit der GBV insoweit b e- absichtigten auf die einzelnen Betriebsräte Betrieben kein Betriebsrat besteht (Satz 3 der Präambel der GBV) . b) Über die für eine Fortgeltung der GBV erforderliche Struktur verfügt die Arbeitgeberin nicht. Sie ist kein herrschendes Konzernunternehmen , Unte r- nehmens - und Betriebsebene sind bei ihr identisch. Als abhängiges Unterne h- men innerhalb des Konzerns kann sie auch r- treter n kann weiterhin - anders als die Rechtsvorgängerin - keine konsolidierte G e- samtdarstellung zur wirtschaftli chen Situation bei H einschließlich der ve r bu n- denen Unternehmen iSd. § 4 Abs. 4 GBV erstellen, um sie dem bei ihr g e bild e- ten Wirtschaftsausschuss zur Verfügung zu stellen. Diese Information en betr ä- fen zudem keine wirtschaftliche Angelegenheit ihres Un ternehmens iSd. § 106 19 20 - 9 - 1 ABR 24/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.B.1ABR24.15.0 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Darüber hinaus käme es auch e Unterrichtungspflichten. Sowohl dem Betriebsrat als auch dem von ihm gebild e- ten Wirtschaftsausschuss wären identische Standardreportings vo r zulegen (§ 2 Abs. 1 , § 3 Abs. 5 GBV) . Schließlich liefe auch der mit der GBV ebenfalls ve r- folgte Regelungszweck, bestimmte Informationsrechte von der Unternehmen s- ebene auf die Betriebs eben zu übertragen ( vgl. Satz 3 der Pr ä ambel der GBV) in s Leere. Der bei der Arbeitgeberin gebildete Wirtschaftsau s schuss hat au s- schließlich den dort bestehenden Betriebsrat zu unterrichten. Treber Ahrendt Weber D. Wege Benrath
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