Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 22. August 2017 Erster Senat - 1 AZR 546/15 (A) - ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1AZR546.15A.0 I. Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Offenburg - Urteil vom 21. November 2014 - 10 Ca 33/14 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Kammern Freiburg - Urteil vom 23. Juni 2015 - 10 Sa 59/14 - e : Eigenverwaltender Schuldner - Prozesskostenhilfe ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1AZR546.15A.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 546/15 (A) 10 Sa 59 /14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg BESCHLUSS In Sachen Klägerin , Berufungsbeklagte , Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. 1. Beklagte zu 1. , Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagter zu 2., Berufungsbeklagter zu 2. und Revisions beklagter zu 2., 3. Beklagter zu 3., Berufungsbeklagter zu 3. und Revisionsbeklagter zu 3., - 2 - 1 AZR 546/15 (A) ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1AZR546.15A.0 - 3 - 4. Beklagter zu 4., Berufungsbeklagter zu 4. und Revisionsbeklagter zu 4., 5. Beklagter zu 5., Berufungsbeklagter zu 5. und Revisionsbeklagter zu 5., 6. Beklagter zu 6., Berufungsbeklagter zu 6. und Revisionsbeklagter zu 6., hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts am 22 . August 2017 beschlo s- sen: Der Beklagten zu 1. wird mit Wirkung ab dem 7. Juli 2017 für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe mit der Ma ß- gabe bew illigt, dass kein eigener Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten ist . Zur Wahrnehmung ihrer Rech te w e rd en ihr Rechtsanwälte Taylor , Wessing , Mü n- chen, beigeordnet. Gründe I. Die Beklagte zu 1. (im Folgenden Antragstellerin) ist eine eigenverwa l- tende Insolvenzschuldnerin . Sie wurde von der Klägerin auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG in Anspruch genommen. Das Arbeitsg e- richt hat der Klage stattgegeben; das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Ber u- fung der Antrag stellerin abgewiesen . Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 18. Juli 2017 zurückgewiesen . Ein Gesuch der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung hat das Arbeitsgericht abgele hnt . Die dagegen g e- richtete sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts 1 2 - 3 - 1 AZR 546/15 (A) ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1AZR546.15A.0 - 4 - Baden - Württemberg vom 1 . Juli 2014 ( - 1 1 Ta 18/ 14 - ) zurückgewiesen . Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ua. aus geführt , b ei einer Eigenve r- waltung in der Insol venz komme die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht in f rage (vgl. auch LAG Baden - Württemberg 3. Juli 2014 - 10 TaBV 3/14 - ) und hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen . D ie hiergegen gerichte te Nichtzulassungsb eschwerde der Antragstellerin hat der Senat als unzulässig verworfen. Mit am 7. Juli 2017 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin nunmehr Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmä chtigten bea n- tragt. II. Dem Antrag war nach § 11a Abs. 1 ArbGG iVm. § 116 Satz 1 Nr. 1, § 114 ZPO zu entsprechen. 1. Dem Gesuch steht der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 1 . Juli 2014 ( - 1 1 Ta 18 /14 - ) nicht entgegen. N ach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Im Übrigen erlangt e in die Prozesskostenhilfe versage n- der Beschluss auch i m Falle seiner Unanfechtbarkeit keine materielle Recht s- kraft (ausf. BGH 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - ) . A uf die hinreichenden Erfolgs - aussichten der Rechtsverteidigung durch die Antragstellerin kommt es nicht an, weil die Klägerin als im Berufungsverfahren unterlegene Partei die Revision eingelegt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO) . Schließlich ist der Umstand, d ass die Revision der Klägerin mit Urteil des Senats vom 18. Juli 2017 zurückgewiesen worden ist , für das Gesuch ohne Belang . Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe muss lediglich - wie hier geschehen - vor Abschluss der Instanz beim zuständ i- ge n Gericht eingehen. Obsiegt der Hilfsbedürftige nach rechtzeitig gestelltem Antrag im Erkenntnisverfahren, entfällt dadurch nicht das Rechtsschutzbedür f- nis für eine noch ausstehende Bewilligungsentscheidung. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist rechtlic h selbstständig und unabhängig von einem Ko s- tenerstattungsanspruch zu beurteilen (Zöll er / Geimer ZPO 31. Aufl. § 117 Rn. 2c) . 3 4 - 4 - 1 AZR 546/15 (A) ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1AZR546.15A.0 - 5 - 2. Die Voraussetzungen für eine Bewilligun g von Prozesskostenhilfe li e- gen vor. a) Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Das gilt sowohl für Aktiv - (vgl . BGH 16. Juli 2009 - IX ZB 221/08 - ) als auch für Passivprozesse (vgl. OLG Stuttgart 15. Februar 2012 - 7 U 197/11 - ) . b) Danach kann die Antragstellerin Prozesskostenhilfe beanspruchen. aa) Sie ist als eigenverwaltende Insolvenzschuldnerin zwar keine Partei kraft Amtes § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist sie aber wie eine solche zu behandeln. (1) Parteien kraft Amtes sind Personen, die als Partei auftreten, aber fre m- de Interessen vertreten und nicht mit ihrem eigenen Vermögen für die Kosten aufzukommen haben. Ihr Amt wird ihnen durch besonderen Bestellungsakt übertragen (Zöller / Geimer ZPO 31. Aufl. § 116 Rn. 2) . Typische Beispiele hie r- für sind Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter und Zwangsverwal ter . Abzugrenzen ist die Partei kraft Amtes vom Vertreter eines anderen, dessen Aufgabe ausschließlich in der Wahrung der Interessen einer bestimmten oder doch bedingt bestimmten Person oder Personenmehrheit b e- steht (BGH 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16 - Rn. 11 mwN) . (2) Ein eigen verwaltender Insolvenzschuldner steht den anerkannten Fal l- gruppen einer Partei kraft Amtes gleich . (a) Zwar behält der Schuldner seine Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis i m Rahmen der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO und wird so zum Amt s- walter in eigenen Angelegenheiten. Diese Stellung ist ihm aber - ebenso wie bei einem Insolvenzverwalter - kraft besonderen gerichtlichen Bestellungsaktes übertragen. Er leitet seine Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis über das dem Insolvenzbeschlag u nterlegene Vermögen aus der Entscheidung des Inso l- 5 6 7 8 9 10 11 - 5 - 1 AZR 546/15 (A) ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1AZR546.15A.0 - 6 - venzgerichts ab, die Eigenverwaltung durchzuführen. Es handelt sich um eine vom Insolvenzgericht zugewiesene insolvenzspezifische Verfügungsbefugnis (Weber Z I nsO 2014, 2151, 2153 ) . Dem eigenverwaltenden Ins olvenzschuldner obliegt die Verwaltung und Verwertung der Masse nach Maßgabe des Grun d- satzes der Gläubigergleichbehandlung (Uhlenbruck / Zipperer 14. Aufl . § 270 InsO Rn. 12) . (b) Für ein Insolvenzverfahren, in dem kein Insolvenzve rwalter bestellt wird und statt dessen der Schuldner berechtigt ist, unter Sachwalteraufsicht die I n- solvenzmasse zu verwalten, gelten die gl eichen Vorschriften wie für das Regel - i nsolvenzverfahren (§ 270 Abs. 1 Satz 2 InsO ; vgl. hierzu zB HK - InsO/ Landfermann 8. Aufl. Vor §§ 270 ff . Rn. 7 ) . Deme ntsprechend wird - ohne Wechsel in der Prozessführungsbefugnis - durch die Eröffnung eines Inso l- venzverfahrens ein anhängiger, die Insolvenzmasse betreffender Rechtsstreit nach § 240 ZPO unterbrochen (BGH 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11 - ) . D ie durch die Unterbrechung bewirkte Überlegungsfrist benötigt auch ein Inso l- venzschuldner, der sein Vermögen selbst verwaltet. Denn er darf sein bisher i- ges Prozessverhalten nicht ohne W eiteres beibehalten; vielmehr hat er nach der Insolvenzeröffnung ausschließlich die Interessen seiner Gläubiger zu wa h- ren und eigene Interes sen zurückzustellen. Z udem kann eine Abstimmung mit dem Sachwalter erforderlich werden (BGH 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11 - Rn. 42 mwN) . (c) Auch § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist - wie im Regelinsolvenzverfahren - anzuwenden ( Eckardt EWiR 2014, 571; Weber ZInsO 2014, 2151; Wolff jurisPR - InsR 7/2015 Anm. 3 ) . Im Hinblick auf den Insolvenzverwalter be zweckt § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO , die Prozessführung zwecks Anreicherung der Inso l- venzmasse zu erleichtern (vgl. unter Hin weis auf die Gesetzeshistorie BAG 3. August 2011 - 3 AZB 8/11 - Rn. 29) . Es soll vermieden werden, dass Ma s- seprozesse nur aus dem Grunde nicht geführt werden können, weil zahlungsf ä- hige Gl äubiger angesichts der geringen Quote, die sie zu erwarten haben, das Prozessrisiko nicht übernehmen wollen, oder dass Geschäftspartner des Inso l- venz schuldners sich rechtswidrige Vorteile in der Erwartung verschaffen, dem 12 13 - 6 - 1 AZR 546/15 (A) ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1AZR546.15A.0 Insolvenzver walter werde es nicht gelingen, die Mittel zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands aufzubringen (BGH 27. September 1990 - IX ZR 250/89 - zu II 2 der Gründe) . Da s gilt unabhängig davon, ob die Insolvenzer öf f- nung mit der Anordnung einer Eigen - oder F remdverwaltung verbunden ist. b b ) Auch die weiteren Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind erfüllt. (1 ) Die Insolvenzmasse ist unzulänglich. Das hat die Antragstellerin hinre i- chend dargelegt. B ei angezeigter Masseunzulänglichkeit ist im Übrigen rege l- mäßig davon auszugehen, dass die Kosten des Rechtsstreits nicht aus der Masse aufgebracht werden kön nen (Martini AnwZert InsR 20/2010 Anm. 3) . (2 ) Die Antragstellerin hat ferner ausreichend aufgezeigt, dass es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten für die Verteidigung gegen die Revision aufzubringen . Schmidt Treber K. Schmidt 14 15 16
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