Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 7. Mai 2019 Erster Senat - 1 ABR 53/17 - ECLI:DE:BAG:2019:070519.B.1ABR53.17.0 I. Arbeitsgericht Minden Beschluss vom 4. April 2017 - 2 BV 135/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss vom 19. September 2017 - 7 TaBV 43/17 - Entscheidungsstichwort: Einblicksrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten Leitsatz : Die Berechtigung des Betriebsausschusses oder eines nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschusses gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG , in die Listen über die Bruttolöhne und - gehälter Einblick zu nehmen, ist nicht auf anonymisierte Listen beschränkt. ECLI:DE:BAG:2019:070519.B.1ABR53.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 53/17 7 TaBV 43/17 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Mai 2019 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, 2. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 7. Mai 2019 durch die Ric hterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt als Vorsi t- zende, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt und Dr. Rinck sowie die ehrenamtliche Richterin Schwitzer und den ehrenamtlichen Richter Dr. Benrath für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 53/17 ECLI:DE:BAG:2019 :070519.B.1ABR53.17.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19. Se p- tember 2017 - 7 TaBV 43/17 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über d as Einblicksrecht des Betriebsausschu s- ses in Bruttoentgeltliste n . Die Arbeitgeberin betreibt ua. in B eine Klinik , welche e i nem mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di geschlossenen, zum 31. Deze m- ber 2016 gekündigten (Mantel - )Tarifvertrag unterfiel . Der in der Klinik errichtete Betriebsrat hat einen Betriebsausschuss gebildet . Seit einiger Zeit führt die Arbeitgeberin die Bruttoentgeltliste n der A r- beitnehmer in elektronische r Form . Die Liste n enthalten die Namen der Arbei t- nehmer, deren Dienstart und Unterdienstart , Angaben zum Grundgehalt, zu verschiedenen Zu lagen sowie zu beständigen und unbeständigen Bezügen. Anfang Februar 2017 gewährte die Arbeitgeberin Betriebsrats mitgliedern Ei n- sicht in eine anonymisierte Fassung diese r Liste n. Der Betriebsrat hat geltend gemacht, dem Betriebsausschuss sei Ei n- blick in die Bruttoentgeltlist e n mit den Klarnamen der Arbeitnehmer zu gewä h- ren. Nur so ließe sich feststellen, nach welchen Grundsätzen die Arbeitgeb e- rin - insbesondere nach der Kündigung de s einschlägigen Tarifvertrags - So n- derza hlungen oder Lohnerhöhungen gewähre ; ggf . betreffe dies das betriebl i- che Entgeltsystem, bei dessen Änderung er mitzubestimmen habe . Auch im Hinblick auf seine Aufgabe, etwaige Benachteiligungen von Arbeitnehmern zu verhindern , beanspruche er Einblick in di e nicht anonymisierte n Bruttoentgeltli s- te n . Datenschutzrechtliche Gründe stünden dem nicht entgegen. 1 2 3 4 - 3 - 1 ABR 53/17 ECLI:DE:BAG:2019 :070519.B.1ABR53.17.0 - 4 - Nachdem der Betriebsrat sein Begehren erstinstanzlich noch anders gefasst hat te , hat er zuletzt - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Int e- resse - bea ntragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, seinem Betriebsausschuss Einsicht in die Brutto lohn - und - g ehaltslisten sämtlicher Mitarbeiter mit Ausnahme der leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG zu gewähren, wobei die Bruttolöhne und - gehälter h insichtlich aller Entgeltbestandteile una b- hängig von ihrem kollektiven Charakter aufzuschlüsseln sind und die Aufschlüsselung zumindest folgende Ang a- ben zu enthalten hat: Name, Vorname, Tarifentgelt bzw. wenn ein solches nicht gezahlt wird, Grunden tgelt, Zulagen, Sondervergütungen, Gratifikationen und Prämien jeglicher Art unter Bezeichnung, wofür sie gezahlt werden. Die Arbeitgeberin hat beantragt , den Antrag abzuweisen . Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt , mit der praktizierten Gewährung der Einsichtna h- me in die Brutto entgelt liste n sei sie ihrer Verpflichtung nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG nach gekommen . Die Norm räume dem B etriebsausschuss w eder nach ihrem Wortlaut noch nach der Systematik ein Recht zur Einsich t- nahme in eine Liste mit den Klarnamen der Arbeitnehmer ein . Dies zeige auch das zum 6. Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung der Entgelttran s- parenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz) . E iner n a- mentlichen Nennung der Arbeitnehmer - ohn e näher vom Betriebsrat begründ e- ten und vorliegend auch nicht gegebenen Anlass - stünden zudem deren Pe r- sönlichkeitsrecht e sowie d atenschutzrecht liche Erwägungen entgegen. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag - soweit er noch Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die B e- schwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde ve r- folgt die Arbeitgeberin die Abweisung des Antrags weiter. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeit s- gericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den dem Antrag stattg e- 5 6 7 8 - 4 - 1 ABR 53/17 ECLI:DE:BAG:2019 :070519.B.1ABR53.17.0 - 5 - benden Beschluss des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der in die Rechtsbeschwerde gelangte Antrag des Betriebsrats ist zulässig und begrü n- det. I. D er Betriebsrat hat sein Beg ehren in zulässiger Weise angebracht . 1. Mit dem in der Rechtsbeschwerde noch anhängige n Antrag erstrebt der Betriebsrat die Einblicksgewährung in diejenigen Bruttoentgeltlisten der Arbei t- nehmer , wie sie ohne anonymisierte Namen - in elektronischer Form - von der Arbeitgeberin geführt werden. Soweit r- weitere Vorgaben zum Inhalt der betreffenden Listen genannt sind, ist damit kein eigenständiges Verlangen verbunden, sondern sind lediglich die von der Arbeitgeberin ge führten Bruttoentgeltliste n beschrieben . a) Dem Betriebsrat ging es bereits mit seinem beim Arbeitsgericht gestel l- ten Antrag darum, dem Betriebsausschuss Einsicht in die Bruttolohn - und - g ehaltslisten der Arbeitnehmer - mit Ausn ahme der leitenden Angestel l- ten - unter Beibehaltung der Klarnamen zu verschaffen . Schon s ein erstinstan z- lich zur Entscheidung ge stellte r Antrag enthielt konkrete - damals noch anders formulierte - Angaben zum Inhalt der begehrten Liste n . Das Arbeitsgericht hat das Antragsbe gehren des Betriebsrats dahin verstanden, dass er Einsicht in die jenigen Listen verlange , die die Arbeitgeberin mit Klarnamen der Arbeitne h- mer führe und in die sie - allerdings nur in anonymisierter Fassung - Einsicht gewährt habe ; zudem wolle der Betriebs rat , dass die Listen noch zusätzliche Angaben zur Eingruppierung der Arbeitnehmer enthielten . Diesem Antragsve r- ständnis entsprechend hat das Arbeitsge richt, das dem Antrag lediglich im Hi n- blick auf ein Einsicht s recht in die von der Arbeitgeberin vorgehaltenen , nicht anonymisierten Listen stattgegeben hat, in seinem Tenor den von der Arbeitg e- berin zuvor näher beschriebenen Inhalt der von ihr vorgehaltenen Listen übe r- nommen. b) Mit dieser Auslegung des Antragsbegehrens hat das Arbeitsgericht das vom Betriebsrat nach seinem Vortrag Gewoll te nicht verkannt. J edenfalls hat sich der Betriebsrat mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde den 9 10 11 12 - 5 - 1 ABR 53/17 ECLI:DE:BAG:2019 :070519.B.1ABR53.17.0 - 6 - Antrag mit dem Inhalt, den ihm das Arbe itsgericht beigemessen hat, zu e igen gemacht. Es ging damit b ereit s in der Beschwerdeinstanz nur noch um ein Ei n- blick sbegehren in die von der Arbeitgeberin geführte n Bruttoentgeltliste n in nicht anonymisierter Form. 2. In diesem Verständnis ist der Antrag zulässig, insbesondere hinre i- chend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 3. Der Betriebsrat besitzt auch die nach § 81 Abs. 1 ArbGG erforderliche Antragsbefugnis. Er nimmt ein eigenes Recht gegenüber der Arbeitgeberin in Anspruch. Zwar begehrt er die Einsichtsgewährung nicht für sich als Gesamto r- gan, sondern für seinen Betriebsausschuss . Dieser ist aber kein vom Betrieb s- rat unabhängiges Gremium, das mit eigenständigen Rechten ausgestattet wäre. Ein mögliches Einblicksrecht steht materiell - rechtlich dem Betriebsrat zu (BAG 30. September 2008 - 1 AB R 54/07 - Rn. 21, BAGE 128, 92) . II. Der Antrag ist begründet. Die Arbeitgeberin ist nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsausschuss Einblick in die nicht an o- nymisierten Bruttoent geltliste n zu gewähren. Datenschutz - und grundre chtliche Belange stehen dem Anspruch nicht entgegen. 1. Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bru t- t o löhne und - gehälter Einblick zu nehmen. Der Betriebsrat kann allerdings nur Einsicht in Unterlagen verlangen, die der Arbeitgeber zumindest in Form ei ner elektronischen Datei tatsächlich besitzt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, nicht vorhandene Unterlagen erst zu erstellen ; ein auf Herstellung nicht existe n- ter Listen gerichteter Anspruch des Betriebsrats lässt sich nicht auf § 80 Abs. 2 Satz 2 H albs. 2 BetrVG stützen ( vgl. BAG 30. September 2008 - 1 ABR 54/07 - Rn. 26, BAGE 128, 92) . D as Einsicht s recht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG unterliegt zudem den Grenzen der allgemeinen Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG ( vgl. BAG 14. Ja nuar 2014 - 1 ABR 54/12 - Rn. 18 13 14 15 16 - 6 - 1 ABR 53/17 ECLI:DE:BAG:2019 :070519.B.1ABR53.17.0 - 7 - mwN) . Es besteht nur , soweit dies zur Durchführung der Aufgaben des B e- triebsrats erforderlich ist. 2. Der für das Einblicksrecht in die Listen über die Bruttolöhne und - gehälter nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG notwendige Aufgabenbezug ist regelmäßig schon deshalb gegeben, weil der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen hat, dass die zugunsten der Arbeitnehmer ge l- tenden Gesetze und Tarifverträge durchgeführt werden. Hierzu gehört auc h die sich aus § 75 Abs. 1 BetrVG ergebende Verpflichtung des Arbeitgebers zur B e- achtung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der Darlegung eines besonderen Anlasse s für die Ausübung dieses Einsichtsrechts bedarf es nicht ( vgl. BAG 14. Januar 2014 - 1 ABR 54/12 - Rn. 23 ) . Der Betriebsrat benötigt die Kenntnis der effektiv gezahlten Vergütungen, um sich ein Urteil darüber bilden zu können, ob insoweit ein Zustand innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit exi s- tiert oder nur durch eine andere betriebliche Lohngestaltung erreic ht werden kann. Ein Einsicht s recht besteht deshalb auch dann, wenn der Betriebsrat g e- rade feststellen will, welche Arbeitnehmer Sonderzahlungen erhalten und wie hoch diese sind. Die Grenzen des Einsicht s rechts liegen dort, wo ein Betei l i- gungsrecht oder eine sonstige Aufgabe offens ichtlich nicht in Betracht kommt (BAG 14. Januar 2014 - 1 ABR 54/12 - Rn. 23 ) . 3 . Danach sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG im Streitfall erfüllt. a) Das vom Betriebsrat gelten d gemachte Einblicksrecht bezieht sich auf die von der Arbeitgeberin (in elektronischer Form) tatsächlich geführ te n Lis te n über die Bruttoentgelte der Arbeitnehmer . Diese sind nicht anonymisiert, ordne n also die Bruttoentgelte den Arbeitnehmern unter deren namentlicher Nennung zu. Hiervon kann der Senat aufgrund der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststel lung ausgehen . Das Beschwerdegericht hat in den Gründen der ang e- fochtenen Entscheidung ausgefüh rt, es sei zwischen den Beteiligten un streitig , dass bei der Arbeitgeberin die Bruttoentgeltlis te n mit Namen und Vornamen der Arbeitnehmer als elektroni sche Datei vorhanden sei en . Dagegen erhebt die Rechtsbeschwerde keine Einwendungen. 17 18 19 - 7 - 1 ABR 53/17 ECLI:DE:BAG:2019 :070519.B.1ABR53.17.0 - 8 - b) D er Einblick in die bei der Arbeitgeberin tatsächlich vorhandene n Bru t- toentgeltliste n ist zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich. aa) Der Betriebsrat will feststellen, ob die Arbeitgeberin nach Kündigung des einschlägigen Tarifvertrags die im Betrieb geltende n Entlohnungsgrundsä t- ze geändert hat . Da dies jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, b e- steht eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Mitbesti m- mungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Außerd em möchte der Betrieb s- rat prüfen, ob nach Ablauf des Tarifvertrags nur bestimmte n Arbeitnehmer n Entgelterhöhungen oder Sonderzahlungen gewährt werden, ob und nach we l- chen Grundsätzen die Arbeitgeberin hierbei verfährt und ob ggf. Verstöße g e- gen den Gleichbehandlungsgrundsatz od er das Maßregelungsverbot vorliegen . Damit legt der Betriebsrat ein en hinreichende n Bezug zu einer Aufgabe iSv. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dar (zum Darlegungserfordernis vgl. BAG 24. April 2018 - 1 ABR 6/16 - Rn. 22 mwN zu § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ) . bb) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, für diese Aufgaben benötige der Betriebsrat nicht die Namen der aufgelisteten Arbeitnehmer - es fehle also an einem für die Angabe der Klarnamen erforderlichen Aufgaben bezug - , verfängt ebenso wenig wie ihre Argumentation , der Betriebsrat könne r- auch bei einer Anonymisierung hinre i- chende Rückschlüsse ziehen. Die durch die Formulierung in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG zum Ausdruck gebrachte Erford erlichkeit der Einsichtnahme des Betriebsausschusses i n die Listen über Bruttolöhne und - gehälter für die Aufgaben des Betriebsrats bezieht sich lediglich auf die vom die einzelne n in den Listen enthaltenen Angaben. Entsprechend muss der Betriebsrat auch keine spezif i- sche Notwendigkeit für eine nicht anonymisierte Bruttoentgeltliste darlegen, wenn der Arbeitgeber eine solche führt . c) Anderes folgt - e ntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht aus dem zum 6. Juli 2017 in Kraft getretenen Entgelttransparenz gesetz (EntgTranspG) . Weder beding t dieses ein ande res inhaltliches Ver ständnis des Einblicksrechts nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG noch beschränk t es 20 21 22 23 - 8 - 1 ABR 53/17 ECLI:DE:BAG:2019 :070519.B.1ABR53.17.0 - 9 - die vom Arbeitgeber zu gewährende Einsicht auf eine anonymisierte Fassung der Brutto entgeltlisten . aa) Ziel des Entgelttransparenzgesetz es ist es, durch die Förderung der Transparenz von Entgelten und Entgeltregelungen eine unmittelbare und mi t- telbar e Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts zu beseitigen (vgl. die Gesetzesbegründung BT - Drs. 18/11133 S. 1) . Vor diesem Hintergrund statuiert § 10 EntgTranspG z ur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots ab einer bestimmten Betriebsgröß e einen individuellen Auskunftsanspruch über die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung iSv. § 11 Abs. 2 EntgTranspG und das maßgebende Vergleichsentgelt iSv. § 11 Abs. 3 EntgTranspG . Bei der Beantwortung eines solchen Auskunftsverlangens ist der Schutz personenb e- zogener Daten der auskunftsbegehrenden Beschäftigten sowie der vom Au s- kunftsverlangen betroffenen Beschäftigten zu wahren (§ 12 Abs. 3 Satz 1 EntgTranspG) . Da das Auskunftsverlangen in den Fällen des § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 EntgTrans pG grundsätzlich an den Betriebsrat zu richten ist, hat der Gesetzgeber in § 13 Abs. 3 EntgTranspG Regelungen getroffen, damit di e- ser das Auskunftsverlangen beantworten kann . Danach hat der Arbeitgeber dem Betriebsausschuss Einblick in di e Listen über die Bruttolöhne und - gehälter zu gewähren und diese nach Geschlecht aufzuschlüsseln sowie so aufzubere i- ten, dass ( so der Gesetzeswortlaut) im Rahmen seines Einblick s rechts die Auskunft ordnungsgemäß erfüllen kann. bb) Mit der Regelung in § 13 Abs. 3 EntgTranspG hat der Gesetzgeber - nach seinem verlautbarten Regelungswillen - zwar einerseits auf die höchs t- richterliche Rechtsprechung zu § 80 Abs . 2 Satz 2 BetrVG abgehoben, and e- rerseits aber auch die höchstrichterliche R echtsprechung zu r Pflicht des Arbei t- gebers auf Erteilung weitergehende r Auskünfte nach § 80 Abs . 2 Satz 1 BetrVG in den Blick genommen (vgl. BT - Drs. 18/11133 S. 6 3 ) . Bereits dies lässt den Schluss darauf zu, dass sich der Anspruch des Betriebsrats nach § 13 Abs. 3 EntgTranspG von dem nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG dadurch unterscheidet , dass der Arbeitgeber dem Betriebsausschuss Einblick nicht nur in die vorhandene n Listen über die Bruttolöhne und - gehälter der B e- 24 25 - 9 - 1 ABR 53/17 ECLI:DE:BAG:2019 :070519.B.1ABR53.17.0 - 10 - schäftigten zu gewähren hat , son dern in Listen, die - um den Anforderungen des § 13 Abs. 3 Satz 2 EntgTranspG zu genügen - ggf. nach § 13 Abs. 3 Satz 3 EntgTranspG entsprechend aufzubereiten und damit erst herzustellen sind (vgl. zB Weber GK - BetrVG 11. Aufl. § 80 Rn. 128 , Kania NZA 2017, 819, 820; Günther/Heup/Mayr NZA 2018, 545, 546) . Eine Intention des Gesetzgebers , mit § 13 Abs. 3 EntgTranspG die inhaltliche Reichweite des Einsicht s rechts nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG auszugestalten oder auch nur klarzustelle n, ist nicht ersichtlich . cc) Hiergegen spricht auch, dass sich der Anwendungsbereich des indiv i- duellen Auskunftsanspruchs (vgl. § 12 Abs. 1 EntgTranspG) , dessen Erfüllung durch den insoweit nach § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 EntgTranspG verpflicht e- ten Bet riebsrat die Vorschrift des § 13 EntgTranspG dient, von dem des grem i- enbezogenen Einblick s rechts nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG unte r- scheidet. Während der Auskunftsanspruch nach § 12 Abs. 1 EntgTranspG nur Beschäftigte n in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber zusteht, besteht das betriebsverfassungsrechtliche Ei n- sicht s recht auch i n Betrieben, in denen der Betriebsrat im Hinblick auf seine Größe weder einen Betriebsausschuss (§ 2 7 BetrVG) noch einen Ausschuss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG errichten kann . Das Einblicksrecht kann in di e- sen Fällen durch den Betriebsratsvorsitzenden, dessen Stellvertreter oder ein anderes beauftragtes Betriebsratsmitglied, dem die Führung der laufend en G e- schäfte nicht übertragen sein muss, wahrgenommen werden ( ausf. bereits BAG 23. Februar 1973 - 1 ABR 17/72 - BAGE 25, 75 ; vgl. zuletzt 14. Januar 2014 - 1 ABR 54/12 - Rn. 19 mwN ) . dd) § 13 Abs. 6 EntgTranspG , wonach g esetzliche und sonstige kollektiv - rechtlich geregelte Bet eiligungsrechte des Betriebsrat s von diesem Gesetz u n- berührt bleiben , zeigt ebenfalls , dass durch die Regelungen des Entgelttransp a- renzgesetzes das Einsichtsrecht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG nicht beschnitten we rden soll t e (vgl. dazu BT - Drs. 18/11133 S. 6 3 ) . Dieses stellt typ i- scherweise - so auch im vorliegenden Streitfall - sicher, dass der Betriebsrat ein 26 27 - 10 - 1 ABR 53/17 ECLI:DE:BAG:2019 :070519.B.1ABR53.17.0 - 11 - etwaiges Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wahrnehmen kann . ee ) Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin ist daher selbst dann nicht d a- von auszugehen, dass im Rahmen des Einsic ht s rechts nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG prinzipiell anonymisierte Listen ausreichend sind , wenn das Einblicksrecht nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 EntgTranspG nur auf solche bezogen sein sollte . Aus diesem Grund bedarf es auch keiner Entscheidung, ob (wie von der Arbeitgeberin angenommen) aus § 12 Abs. 3 EntgTranspG - der in seinem Satz 1 ausdrücklich nur die Beantwortung eines Auskunft sverlangens in den Blick nimmt - eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anonymisierung von Entgeltlisten bei einer zur Beantwortung eines Auskunftsverlangens erfolge n- den Einsichtnahme durch den Betriebsausschuss folgt . Da sich s owohl die V o- raussetzungen a ls auch die Systematik des Rechts auf Einblick in die Brutt o- entgeltlisten nach dem Entg eltt ransp arenzgesetz von denen des Einsicht s- recht s nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG unterscheiden , lässt sich hi e- raus nichts für den Inhalt des letztgenannten Anspruchs herleiten . § 13 Abs. 2 und Abs. 3 EntgTranspG flankiert die von § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 EntgTranspG vorgesehene Stellung des Betriebsrats als Adressat eines indiv i- duellen Auskunftsverlangens nach § 10 Abs. 1 EntgTranspG . Das Einblick s- recht d es § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG ist dagegen nicht mit einer indiv i- duellen Auskunfts berechtigung von Beschäftigten verknüpft , sondern dient ua. der kollektivrechtlichen Sicherung von Mitbestimmungsrechten des Betrieb s- rats . 4 . Die erstrebte Einsicht in die bei der Arbeitgeberin vorhandene n L iste n mit einer namentliche n Nennung der Arbeitnehmer als Bezieher des jeweiligen Bruttoentgelts verbietet sich auch nicht in Ansehung der seit dem 25. Mai 2018 geltende n Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen P arlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbe i- tung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz - Grundverordnung - DS - GVO) und des durch das Gesetz zur A npassung des Datenschutzrechts an die Verordnung 28 29 - 11 - 1 ABR 53/17 ECLI:DE:BAG:2019 :070519.B.1ABR53.17.0 - 12 - (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz - Anpassungs - und - u msetzungsgesetz EU - DSAnpUG - EU) vom 30. Juni 2017 geänder te n B undesdatenschutzgesetzes - B DSG - (BGBl . I S. 2097) . Die strei t- befangene Einsichtnahme ist zwar auf eine Verarbeitung personenbezogener Daten gerichtet . Diese ist aber zulässig . a) Das nach dem Antrag streitbefangene Einblicksrecht in Bruttoentgeltli s- te n mit der Angabe von Klarnamen der Arbeitnehmer fällt in den sachlichen Ge l tungsbereich der - gemäß Art. 288 AEUV in allen ihren Teilen verbindlichen und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltenden - DS - G VO nach deren Art. 2 Abs. 1 und in den Anwendungsbereich des BDSG nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 2 . aa) Es e- , wobei beim Anwendungsbereich des BDSG auf die in der DS - GVO definierten Begrifflichkeiten zurückzugreifen ist. (1 ) Die Namen der Arbeitnehmer und di e ihnen zugeordneten Bruttoentge l- te stellen 4 Nr. 1 DS - G VO dar. (2 ) In der Gewährung von Einsicht in diese Listen durch die Arbeitgeber in gegenüber dem Betriebsausschuss liegt eine Verarbeitung dieser Daten. Der Begriff der Verarbeitung bezeichnet nach A rt. 4 Nr. 2 DS - GVO ua. jeden mit oder ohne Hilfe automa tisierter Verfahren ausgeführten Vorgang im Zusa m- menhang mit personenbezogenen Daten . Hierzu zählt deren Of fenlegung durch gezielte Kenntnisgabe von Daten an einen Empfänger, der - was seinerseits aus Art. 4 Nr. 9 DS - GVO folgt - kein Dritter sein muss ( BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 32 mwN) . Damit ist es für die Ann ahme einer Datenvera r- beitung - a nders als bei § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BDSG in seiner vom 28. August 2002 bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung (aF) , wonach es sich nur bei der Bekanntgabe von Daten gegenüber Dritten um eine Datenübermittlung geha n- delt hat - nicht ausschlaggebend, ob der Betriebsrat Dritter iSv. Art. 4 Nr. 10 DS - GVO ist. 30 31 32 33 - 12 - 1 ABR 53/17 ECLI:DE:BAG:2019 :070519.B.1ABR53.17.0 - 13 - bb) Die Listen sind in Form elektronischer Dateien erstellt. Damit ist das o- gener Date 2 Abs. 1 DS - GVO bzw. eine - beim Geltungsbereich des BDSG für nichtöffentliche Ste l- len maßgebende - a- ten, die in einem Dateisystem gespeichert si 1 Abs. 1 Satz 2 BDSG. b) Die mit der Berechtigung des § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG ve r- bundene Verarbeitung personenbezogener Daten ist für Zwecke des Beschäft i- gungsverhältnisses nach § 26 BDSG erlaubt. aa) Das folgt allerdings nicht aus § 26 Abs. 6 BDSG. Zwar bleiben nach dieser Vorschrift im Hinblick auf die in § 26 BDSG geregelte Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses die Beteiligungsrechte der Intere s- senvertretungen der Beschäftigten unberührt . Dieser Norm, welche § 32 Abs. 3 BDSG aF im Sinn einer klarstellenden Funktion übernommen hat (BT - Drs. 18/11325 S. 97) , kommt indes kein Regelungsgehalt als die Datenverarbe i- tung durch Arbeitgeber oder Betriebsrat eigenständig erlau bender Tatbestand zu (BAG 9. Ap ril 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 23) . bb) Die Datenverarbeitung ist aber nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig. (1) Der Erlaubnistatbestand des § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG wird nicht von § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG verdrängt. Entgegen anderslautender Stimmen im Schrifttum geht die betriebsverfassungsrechtliche Norm nicht als vorschrift 1 Abs. 2 Satz 1 BDSG den Bestimmungen des BDSG vor (so aber Gola BB 2017, 1462 , 1465 ; Gräb er/Nolden in Paal/Pauly Datenschutz - Grundverordnung Bundesd a- tenschutzgesetz 2. Aufl. § 26 BDSG Rn. 20; Gola/Pötters RDV 2017, 111; diff. Selk in Ehmann/Selmayr Datenschutz - Grundverordnung 2. Aufl. Art. 88 Rn. 189 f.) . Diese Frage stellte sich bereits vor d em Hintergrund des § 4 Abs. 1 o- oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt 34 35 36 37 38 - 13 - 1 ABR 53/17 ECLI:DE:BAG:2019 :070519.B.1ABR53.17.0 - 14 - . A uf der Grundlage dieser bis 2 4 . Mai 2018 geltenden Datenschutzrecht s- lage hat die höchstrichterliche Rechtsprechung in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG keine spezifische Erlaubnisnorm für die Datenverarbeitung gesehen ; bei der Gewährung von Einblick in die Bruttoentgeltlisten nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG handelte es sich vielmehr um eine nach § 32 Abs. 1 BDSG zulässige Form der Datennutzung (vgl. BAG 14. Januar 2014 - 1 ABR 54/12 - Rn. 28; dazu kritisch Go la BB 2017, 1462 , 1465 ) . Hieran hat sich durch das Inkrafttreten der DS - G VO und der Neufassung des BDSG nichts geändert. Nach dem verlautbarten Willen des Gesetzgebers führt § 26 BDSG die Reg e- lung des § 32 BDSG aF fort (BT - Drs. 18/11325 S. 97) . (2 ) Die V oraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG sind erfüllt. Danach dürfen p ersonenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäft i- gungsverhältnisses ua. dann verarbeitet werden, wenn dies zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der Int e- ressenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist . ( a ) Es handelt sich vorliegend um eine auf personenbezogene Daten von (vgl. § 26 Abs. 8 Nr. 1 BDSG) Zwecke des ( b ) Die verfahrensgegenständliche Einsichtsgewährung in Bruttoentgeltli s- ten ist zur Erfüllung eines Rechts des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG. (a a ) Mit dem Kriterium der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist siche r- gestellt, dass ein an sich legitimes Datenverarbeitungsziel nicht zum Anlass genommen wird, überschießend personenbezogene Daten zu verarbeiten . Bei einer auf Beschäftigtendaten bezogenen daten verarbeitenden Maßnahme des Arbeitgebers bedingt dies entsprechend der Bekundung des Gesetzgebers - welcher hierbei an die bis 24. Mai 2018 geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung anknüpft ( vgl. BT - Drs. 18/11325 S. 97) - eine Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen im Wege praktischer Konkordanz sowie eine Verhäl t- 39 40 41 42 - 14 - 1 ABR 53/17 ECLI:DE:BAG:2019 :070519.B.1ABR53.17.0 - 15 - nismäßigk eitsprüfung (ausf. dazu - unter Hinzuziehung der Gesetzeshistorie und - begründung - zB Stamer/Kuhnke in Plath DSGV O/BDSG 3. Aufl. § 26 BDSG Rn. 16 ff.) . Diesen Anforderungen ist genügt, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus dem G e- setz - also etwa dem BetrVG - ergebenden Rechte und Pflichten der Intere s- senvertretung der Beschäftigten erforderlich ist. Das hat der Gesetzgeber durch den entsprechenden Erlaubnistatbestand in § 26 Abs. 1 Satz 1 (letzte Alternat i- ve) BDSG klargestellt (vgl. BT - Drs. 18/11325 S. 97) . (b b ) Steht dem Betriebsrat ein Anspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG zu, ist die von § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG verlangte Erforderlichkeit einer damit verbundenen Datenverarbeitung gegeben . Sie folgt aus der Erfüllung e i- nes kollektivrechtlich bestehenden Anspruchs; einer gesonderten - auf jeden Einzelfall be zogenen - Abwägung zwischen objektiven Informationsinteressen des Betriebsrats einerseits und davon betroffenen Interessen des Arbeitgebers und/oder der Arbeitnehmer andererseits ( so Wybitul NZA 2017, 413, 41 9 ) b e- darf es nicht. Die datenschutzrechtlich not wendige Abwägung hat der Geset z- geber durch die Anerkennung des in § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG enthaltenen E r- laub nistatbestand s einer Datenverarbeitung zur Erfüllung einer gesetzlichen kollektivrechtlichen Pflicht vorgenommen ( vgl. auch Heuschmid SR 2019, 1, 11) . Bei einem (allgemeinen) Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist dies im Hinblick auf die strikte Bindung der Unterric h- tungsverpflichtung des Arbeitgebers an eine dem Betriebsrat obliegende Au f- gabe, für dessen Wahrnehmung dieser das verlangte personenbezogene D a- tum benötigt, gerechtfertigt (vgl. BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 42) . Auch b eim Einblicksrecht in Bruttoentgeltlisten folgt die Rechtfertigung aus der inhaltlichen Ausgestaltung der entsprechenden kollektivr echtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers . Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG ist die Einsichtnahme in die Bruttoentgeltlisten an die Erforderlichkeit der Wahrne h- mung und Durchführung von Aufgaben des Betriebsrats gebunden. Die s b e- dingt zwar seinerseits keine Notwendigkeit, die (betriebsverfassungsrechtliche) Erforderlichkeit mit gesondertem Bezug 43 44 - 15 - 1 ABR 53/17 ECLI:DE:BAG:2019 :070519.B.1ABR53.17.0 - 16 - Arbeitnehmer auf der Bruttoentgeltliste festzustellen. Hingegen besteht die Ve r- knüpfung diese r Dat en al lein Das gewährleistet, dass b e- sondere persönliche Verhältnisse der Arbeitnehmer, die etwa in der Besteu e- rung oder in Lohnpfändungen zum Ausdruck kommen und dadurch zu unte r- schiedlichen Nettobezügen führen, der Kenntnisnahme durch de n Betriebsrat verschlossen sind (mit Bezug zur Rechtfertigung des mit dem Recht auf Ei n- sichtnahme in die Gehaltslisten verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung ebenso Fitting 29. Aufl. § 80 Rn. 72) . Auße rdem kann i n die Listen über die Bruttolöhne und - gehälter nur Einblick genommen werden . Einsichtsberechtigt sind des Weiteren nicht alle Betriebsratsmitglieder, sondern lediglich der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss bzw. - in kleineren Betrieben - der B e- triebsratsvorsitzende, dessen Stellvertreter oder ein anderes beauftragtes B e- triebsratsmitglied, dem die Führung der laufenden Geschäfte nicht übertragen sein muss . Der datenschutzrechtlich notwendigen - in der Diktion der Gese t- zesbegründung - praktischer Konkordanz sowie Verhältnismäßigk ist damit genügt. (cc) Der Bindung der datenschutzrechtlichen Erforderlichkeit iSv. § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG an die Ausübung oder Erfüllung gesetzlicher Rechte oder Pflichten des Betriebsrats steht nicht entgegen , das s weder in der DS - G VO noch im BDSG eine - vormals in § 5 BDSG aF ausdrücklich erwähnte und auch für den Betriebsrat geltende ( vgl. hierzu BAG 7. Februar 20 12 - 1 ABR 46/10 - Rn. 43 mwN, BAGE 140, 350) - Verpflichtung auf das Datengeheimnis explizit geregelt ist . Insoweit ist auch § 53 BDSG nicht einschlägig. Diese Norm ist B e- standteil des Dritten Teils des BDSG. Sie beruht auf der Datenschutzrichtlinie für Polizei und Justiz - Richtlinie (EU) 2016/680 - und gilt ausschließlich, wenn der Anwendungsbereich gemäß § 45 BDSG eröffnet ist, also wenn Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung o der Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen öffentlichen Stellen im Ra h- men der Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeitet werden (vgl. dazu Plath in Plath DSGVO/BDSG 3. Aufl. § 53 BDSG Rn. 1 ) . D er Betriebsrat hat seinerseits bei einer Datenv erarbeitung - und so auch bei der Kenntnisnahme personenbez o- 45 - 16 - 1 ABR 53/17 ECLI:DE:BAG:2019 :070519.B.1ABR53.17.0 - 17 - gener Daten im Zusammenhang mit dem Einblicksrecht in Bruttoentgeltlisten - die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Das gilt unabhängig davon, ob er iSv. Art. 4 Nr. 7 DS - GVO Teil der verantwortl ichen Stelle (so zB Bonanni/Niklas ArbRB 2018, 371; Pötters in Gola DS - GVO 2. Aufl. Art. 88 Rn. 38; Gola in Gola DS - GVO 2. Aufl. Art. 4 Rn. 56 ; zur Datenschutzrechtslage nach dem BDSG aF vgl. BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 43 mwN, BAGE 140, 350 ) oder gar Verantwortlicher (so zB Kurzböck/ Weinbeck BB 2018, 1652, 1655 ; Kleinebrink DB 2018, 2566; Wybitul NZA 2017, 413 f.) ist. Seine Verpflichtung , personenbezogene Daten vertraulich zu halten , ergibt sich aus den Vorgaben der DS - GVO iVm. dem BDSG, nac h denen die Verarbeitung personenbezog e- ner Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist . ( 3 ) D ie auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG gründende Zulässigkeit der mit dem Einblicksrecht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG verbundenen Date n- verarbeitung begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken. (a) Die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG beruht auf der Öffnung s- klausel des Art. 88 DS - GVO , welche nationale Regelungen zur Datenverarbe i- tung im Beschäftigungskontext zu lässt (vgl. auch BT - Drs. 18/11325 S. 96) . Nach Art. 88 Abs. 1 DS - GVO können die Mitgliedstaaten ua. durch Rechtsvo r- schriften spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rec h- te und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäfti g- tendaten im Beschäftigungskontext, insbesondere ua. für Zwecke der Ina n- spruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden kollektiven Rechte, vorsehen , wobei nationale Vorschriften iSv. Art. 88 Abs. 1 DS - GVO gemäß Art. 88 Abs. 2 DS - GVO dort genannte Maßnahmen umfassen . Dem wird § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG - unter Hinzuziehung von § 26 Abs. 5 BDSG - gerecht ( so zB Stamer/Kuhnke in Plath DSGVO/BDSG 3. Aufl. Art. 88 DSGVO Rn. 7a) . (b) Hiervon kann der Senat ohne Vorabentscheidungsverfahren durch den Gerichtshof der E uropäischen Union nach Art. 267 AEUV ausgehen. D ie richt i- ge Anwendung des Unionsrechts ist insoweit derart offenkundig, dass für ve r- nünftige Zweifel kein Raum bleibt (acte clair, vgl. dazu zB EuGH 15. September 2005 - C - 495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33) . Auch die bisherigen fachg e- 46 47 48 - 17 - 1 ABR 53/17 ECLI:DE:BAG:2019 :070519.B.1ABR53.17.0 - 18 - richtliche n Instanze ntscheidungen ( etwa VG Lüneburg 19. März 2019 - 4 A 12/19 - ) sowie das datenschutz - und arbeitsrechtliche Schrifttum stellen - soweit problematisiert und ungeachtet streitiger Einzelheiten des inhaltliche n Ve r- ständnisses der einzelnen Erlaubnistatbestände des § 26 BDSG sowie seiner weiteren Regelungen - so gut wie einhellig nicht in f rage, dass der nationale G e- setzgeber von der Öffnungsklausel des Art. 88 DS - GVO in zulässiger Weise Gebrauch gemacht hat ( Bet tinghausen/Wiemers DB 2018, 1277 ; Bonanni/ Nikla s ArbRB 2018, 371 ; Gola BB 2017, 1462 ; Gräber/Nolden in Paal/Pauly Datenschutz - Grundverordnung Bundesdatenschutzgesetz 2. Aufl. § 26 BDSG Rn. 1 ff.; Grimm/Göbel jM 2018, 278 ; Henssler NZA - Beilage 2/2018 , 31 ; Kamps/Bonanni ArbRB 2018, 50 ; Kainer/Weber BB 2017, 2740 ; Klausch/Grabenschröer PinG 2018, 135 ; Kleinebrink ArbRB 2018, 346 ; Kort ZD 2017, 319 ; Pfrang DuD 2018, 380 ; Reiserer/Christ/Heinz DStR 2018, 1501 ; Seifert in Simitis/Hornung/Spiecker Datenschutzrec ht Artikel 88 DS - GVO Rn. 50 ff. ; Tinnefeld/Conrad ZD 2018, 391 ; Velten/Diegel FA 2018, 2 ; zu § 26 Abs. 4 BDSG vgl. Klocke ZTR 2018, 116 ; aA - mit dem Argument, § 26 BDSG sei zu unspezifisch und erschöpfe sich in einem generalklauselartigen Reg e- lungsgehalt - lediglich Maschmann in Kühling/Buchner DS - GVO/BDSG 2. Aufl. Art. 88 DS - GVO Rn. 63 ; explizit gegen diese Auffassung mit dem Verweis auf die Ausformung der Vor gängervorschrift des § 32 BDSG aF durch die höchs t- richterliche Rechtsprechung Ströbel/Wybitul in Specht/Mantz Handbuch Eur o- p ä isches und deutsches Datenschutzrecht Teil B § 10 Rn. 26; vgl. ferner Heuschmid SR 2019, 1, 11 sowie Franzen ZFA 2019, 18, 26 mit dem Argument kompetenzielle r Schranken der Union für eine inhaltliche Vereinheitlichung des Besch äftigtendatenschutzes ; vgl. dazu auch Däubler in Däubler/Wedde/ Weichert/Sommer EU - Datens chutz - Grundverordnung und BDSG - neu Art. 88 DS - GVO Rn. 3 f. ) . 5 . D as mi t dem Antrag erstrebte Einsicht s recht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG in nicht anonymisierte Bruttoentgeltlisten ist schließlich nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen ( im Ergebnis ebenso zu der entsprechenden Vorschrift des § 78 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 HmbPersVG BVerwG 16. Mai 2012 - 6 PB 2 . 12 - Rn. 3) . I st eine Datenverarbeitung nach den 49 - 18 - 1 ABR 53/17 ECLI:DE:BAG:2019 :070519.B.1ABR53.17.0 Vorschriften des BDSG (iVm. der DSG - VO) zulässig, ist das Recht des von der Datenverarbeitung betroffenen Arbeitnehmers auf informationelle Selbstb e- stimmung gewahrt (vgl. zum BDSG aF BAG 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 17, BAGE 159, 380) . Dem durch Art. 2 Abs. 1 iVm . Art. 1 Abs. 1 GG g e- währleistete n allgemeine n Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer , das die B e- fugnis jedes Einzelnen umfasst, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönli chen Daten selbst zu bestimm en (Recht auf informationelle Selbstb e- stimmung; BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 , 1 BvR 1254/07 - Rn. 67, BVerfGE 120, 378 ) - wobei sich der Begriff der persönlichen Daten mit dem d a- tenschutzrechtlichen Begriff perso nen bezogener Daten deckt (vgl. BVerf G 27. Juni 2018 - 2 BvR 1562/17 - Rn. 44 mwN) - ist im Rahmen der datenschut z- rechtlichen Erwägungen Rechnung getragen. K. Schmidt Ahrendt Rinck H. Schwitzer Benrath
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