Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 23. Februar 2016 Erster Senat - 1 ABR 18/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR18.14.0 I. Arbeitsgericht Magdeburg - 9 BV 20/12 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Beschluss vom 13. Januar 2014 - 4 TaBV 27/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Einigungsstellenspruch über Unzuständigkeit - Inhalt einer Feststellung s- klage Bestimmung en : ArbGG § 94 Abs. 2 Satz 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, § 87 Abs. 2 ; ZPO § 139, § 253 Abs. 2 Nr. 2 , § 256 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR18.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 18/14 4 TaBV 27/13 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Februar 2016 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 23. Februar 2016 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmid t, die Richter in am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Treber sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Hann und die ehre n- amtliche Richterin Spoo für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 18/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR18.14.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 13. Januar 2014 - 4 TaBV 27/13 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstelle n- spruchs. Die Arbeitgeberin betreibt Lichtspielhäuser. Antragsteller ist der für i h- ren Betrieb in M gebildete Betriebsrat. Für diesen Betrieb bestand ab dem Jahr und Berufskrankhei nac h- folgend: - wurde durch gerichtlichen Beschluss im Mai 2011 eine Einigungsstelle zum Schutz vor Diskrim i- nierung, Ungleichbehandlung und Mobbing sowie zur Förderung des respek t- vo l len Zusammenarbeitens und partnerschaftlichen Verhaltens am Arbeitsplatz nachfolgend: n- gleichbehand chtet. In ihrer Sitzung vom 25. Oktober 2011 hat diese Einigungsstelle im Hinblick auf den Regelungsgegenstand der - u- ständig und hat das Verfahren eingestellt . Der Betriebsrat hat den Einigungsstellenspruch für unwirksam gehalten. n- e- ren Einigungsstelle. So seien or ganisatorische Regelungen denkbar, die g e- 1 2 3 - 3 - 1 ABR 18/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR18.14.0 - 4 - genüber solchen zum Gesundheitsschutz abgrenzbar seien. Der Regelungsau f- s- gestattete n 87 Abs. 1 Nr. 1 Betr VG mitb e- stimmungsrechtliche Ordnungsverhalten beträfen. Zudem stehe ihm ein Initi a- tivrecht bei Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens einer Beschwerd e- stelle nach § 13 AGG zu. Der Betriebsrat hat beantragt festzustellen, dass der Spr uch der E inigungsstelle vom 25. einer Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Diskrimini e- rung, Ungleichbehandlung und Mobbing sowie zur Förd e- rung des respektvollen Zusammenarbeitens und partne r- schaftlichen Verhaltens am A unwirksam ist. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, die Rechtsbeschwerde sei unz u- lässig. Überdies sei der Antrag unbestimmt, jedenfalls unbegründet. D ie Ein i- gungsstelle sei unzuständig. Mögliche Konfliktlösungsverfahren seien in den §§ 82 Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, die nicht Gegenstand des geltend g e- machten Mitbestimmungsrechts seien. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Auf dessen Nichtz u- lassungsbeschwerde hin hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 12. November 2013 ( - 1 ABN 72/13 - ) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Einigungsstelle - Nov ember 2013 durch Spruch eine Betriebsvereinbarung beschlossen. Das Landesarbeitsgericht hat die B e- schwerde des Betriebsrats erneut zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeit s- 4 5 6 - 4 - 1 ABR 18/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR18.14.0 - 5 - gericht zugelassenen Rechts beschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Antrag weiter. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. I. Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Betriebsrats im Anhörungste r- min entscheiden. Der Pflicht zur A nhörung ist auch im Falle des - hier vorli e- genden - unentschuldigten Ausbleibens genügt, wenn der Beteiligte mit der L a- dung darauf hingewiesen wurde (st. Rspr., vgl. BAG 20. August 2014 - 7 ABR 60/12 - Rn. 20) . II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie genügt entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin dem Begründungserfordernis des § 94 Abs. 2 Satz 2 Ar bGG (zu den Anforderungen etwa BAG 14. Mai 2013 - 1 ABR 4/12 - Rn. 30) . Sie setzt sich mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts, wonach eine bereits bestehende Einigungsstelle die Zuständigkeit einer damit konkurrierenden Ein i- gungsstelle hindere, in au sreichendem Umfang auseinander. III. Die Vorinstanzen haben den Feststellungsantrag des Betriebsrats j e- denfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Auch nach gebotener Auslegung erfüllt der Antrag nicht die Voraussetzungen eines zulässigen Feststellungsa n- tra gs. 1. Der Antrag bedarf der Auslegung. a) Seinem Wortlaut nach ist er auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 25. Oktober 2011 gerichtet. Ein solcher Antrag wäre aber unzulässig, weil er kein nach § 256 Abs. 1 ZPO fest stellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand hätte. aa) Beschlüsse der Einigungsstelle, mit denen diese ihre Zuständigkeit b e- jaht oder verneint, begründen als Entscheidungen über eine Rechtsfrage kein Rechtsverhäl tnis zwischen den Betriebsparteie n. S ie stellen keine die Einigung 7 8 9 10 11 12 13 - 5 - 1 ABR 18/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR18.14.0 - 6 - der Betriebsparteien ersetzende und diese bindende Regelung iSd. § 87 Abs. 2 BetrVG dar. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ist abhängig vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts. Nur hierüber können die Gerichte mit Bindung s- wirkung entscheiden (BAG 25. September 2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 12; 31. Mai 2005 - 1 ABR 22/04 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 115, 49) . bb) Eine über das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses hinausgehende (fristgebundene) Rechts - und Ermessenskontrolle von Einigungsstellenspr ü- chen ist nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG nur für solche Entscheidungen eröf f- net, in denen die Einigungsstelle eine der Mitbestimmung des Betriebsrats u n- terliegende Angelegenheit abschließend materiell ausgestaltet hat. Auf andere Bes chlüsse der Einigungsstelle findet die Vorschrift keine Anwendung. b) Eine Betriebspartei kann allerdings mit einer auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts gerichteten Feststellung ihr Verfa h- rensziel erreichen. Dazu ist der Antrag unter Heranziehung des jeweiligen Vo r- bringens möglichst so auszulegen, dass er die vom Antragsteller erstrebte Sachentscheidung zulässt (BAG 17. September 2013 - 1 ABR 24/12 - Rn. 10) . Vorliegend lässt sich den Ausführungen des Betriebsrats nur entne h- men , ihm stehe zum Regelungsgegenstand der gerichtlich eingerichteten Ein i- gungsstelle ein Mitbestimmungsrecht zu. Danach verlangt er die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts zum Schutz vor Diskriminierung, Ungleichbehan d- lung und Mobbing sowie zur Förderung des respektvollen Zusammenarbeitens und partnerschaftlichen Verhaltens am Arbeitsplatz und im Betrieb. 2. Mit diesem Inhalt ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er lässt nicht erkennen, für welche konkreten betrieblichen Angelegenheiten ein Mitbestimmungsrecht festgestellt werden soll. a) Der Antragsteller eines Beschlussverfahrens muss entweder die Ma ß- nahme des Arbeitgebers oder die betriebliche Angelegenheit, hinsichtlich derer 14 15 16 17 18 - 6 - 1 ABR 18/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR18.14.0 - 7 - ein Mitbestimmungsrecht streitig ist, so genau bezeichnen, dass mit der En t- scheidung über den Antrag feststeht, für welche betrieblichen Angelegenheiten das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Diese müssen so konkret umschrieben werden, dass die Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zw i- schen den Betriebsparteien entschieden werden kann (BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - zu B I 2 a aa der Gründe mwN, BAGE 111, 36) . Hierfür genügt die Wiedergabe eines allgemein umschriebenen Regelungsauftrags einer Ein i- gungsstelle eben so wenig wie der bloße Hinweis auf Aufgaben des Betrieb s- rats oder die Bezeichnung des geltend gemachten Mitbestimmungsrechts. b) Das Vorbringen des Betriebsrats lässt nicht erkennen, für welche b e- triebliche Angelegenheit oder bei welcher Maßnahme des Arbeitgebers er mi t- bestimmen will. S ie ergeben sich in der gebotenen Eindeutigkeit weder aus dem sehr weit gefassten Regelungsgegenstand der Einigungsstelle noch aus der Zusammenfassung von Betriebsratsaufgaben unter einem dafür gebildeten Oberbegriff ) oder aus de m Gegenstand des in Anspruch genomm e- nen Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. aa) Gegenstand der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Das Mitbestimmungsrecht ber uht darauf, dass die Arbeitnehmer ihre vertraglich g e- schuldete Leistung innerhalb einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitso r- ganisation erbringen und dabei dessen Weisungsrecht unterliegen. Dies b e- rechtigt den Arbeitgeber dazu, Regelungen vorzugeben, die das Verhalten der Belegschaft im Betrieb beeinflussen und koordinieren sollen, auch wenn es sich nicht notwendig um verbindliche Verhaltensregelungen handeln muss (BAG 22. Juli 2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 59 mwN , BAGE 127, 146) . Bei solchen Ma ß- nahmen hat der Betriebsrat mitzubestimmen und schränkt so die auf die b e- triebliche Ordnung bezogene Regelungsmacht des Arbeitgebers ein (BAG 15. April 2014 - 1 ABR 85/12 - Rn. 22 mwN ) . Dagegen sind solche Regeln und Weisungen, die das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer be treffen , mitbesti m- 19 20 - 7 - 1 ABR 18/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR18.14.0 - 8 - mungsfrei (BAG 15. April 2014 - 1 A BR 85/12 - Rn. 23) . Wirkt sich eine Ma ß- nahme zugleich auf das Ordnungs - und das Arbeitsverhalten aus, kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt (BAG 17. Januar 2012 - 1 ABR 45/10 - Rn. 22, BAGE 140, 22 3 ) . Soweit Verhaltensvorschriften mitbestimmungspflichtige Regelungen oder Vorgaben enthalten, sind dabei auch Inhalte möglich, die nicht der Mitb e- stimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegen. Im Regelfall kann auch nicht angenommen werd en, einzelne Verlautbarungen und Vorgaben seien u n- auflösbar in einer Weise verknüpft, die dazu führten, die Mitbestimmungspflicht hinsichtlich einzelner Teile habe zwangsläufig die Mitbestimmungspflicht hi n- sichtlich des Gesamtwerks zur Folge (vgl. BAG 22. Juli 2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 42 mwN, BAGE 127, 246) . bb) Dies gilt auch, n- - e- h- 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Es bleibt schon offen, ob mit dem Begriff Allgem eine Gleichbehandlungsgesetz geregelt werden, ob damit auch andere Diskriminierungstatbestände einbezogen sind oder solche dem weiteren Begriff unabhängig davon welchen weiteren rechtlich unzulässigen U ngleichbehandlungen durch die Au s- übung eines Mitbestimmungsrechts entgegengewirkt werden soll. Darüber hinaus erschließt sich mangels näherer Darlegung auch nicht, welche verhaltensrelevanten Maßnahmen der Betriebsrat überhaupt in den Blick nimmt. Vielme hr begnügt er sich mit dem Hinweis auf den Begriff des verschiedene betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben des Betriebsrats einher (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - 21 22 23 - 8 - 1 ABR 18/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR18.14.0 - 9 - Rn. 17 ff.) . Welche Mitbestimmungsrechte damit verbun den sind, erschließt sich aus dem Begriff allein aber nicht. Soweit der Betriebsrat darauf hinweist, das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erfasse auch die Einführung und Ausgestaltung eines Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerder echt nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG wahrnehmen, kommt ein darauf begrenztes Antragsziel und eine damit verbundene Beschränkung der Regelungsbefugnis der Einigungsstelle weder im Wortlaut des Antrags noch im sonstigen Vorbringen des Betriebsrats zum Ausdruck. Unabhängig davon wird das Bestehen eines solches Mitbesti m- mungsrecht von der Arbeitgeberin mit Blick auf die Rechtsprechung des Senats (BAG 21. Juli 2009 - 1 ABR 42/08 - Rn. 32, BAGE 131, 225) dem Grunde nach auch nicht in Abrede gestellt. 3. Die vom Betr iebsrat geltend gemachte Verletzung von Hinweispflichten durch das Landesarbeitsgericht ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzl i- chen Begründungsanforderungen. a) Wird gerügt, das Landesarbeitsgericht sei einer Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 und Abs . 2 ZPO nicht nachgekommen, muss ein Rechtsb e- schwerdeführer diejenigen Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben, welchen Hinweis das Gericht hätte geben müssen und wie er auf einen en t- sprechenden Hinweis reagiert, insbesondere welchen tatsächlichen Vor trag er gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführu n- gen er gemacht hätte (vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu II 1 der Gründe, BAGE 109, 100 ) . b) Mit seinem Vorbringen , das Landesarbeitsgericht sei gehalten gewesen ihn darauf hinzuweisen , a- - und Gesundheit s- e- schlussverfahren auszusetze n , hat der Betriebsrat die Verletzung einer Hi n- 24 25 26 27 - 9 - 1 ABR 18/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR18.14.0 weispflicht nicht dargetan. Die Hinweispflichten nach § 139 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO soll den Beteiligten die Möglichkeit eröffnen, innerhalb des Verfahrens ihr Vorbringen und ihre Anträge auf den (vorläufigen) S tandpunkt des Gerichts ei n- zustellen und auf dessen Rechtsansicht Einfluss zu nehmen. Sie können nicht Beteiligten für dessen außergerichtliches Verhalten macht. Schmidt K. Schmid t Treber Hann Sibylle Spoo
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