Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 13. Mai 2014 Erster Senat - 1 ABR 50/12 - I. Arbeitsgericht Duisburg Beschluss vom 10. Januar 2011 - 3 BV 73/10 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 11. Mai 2012 - 10 TaBV 19/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Einsatz von Fremdpersonal - Beteiligungsrecht des Betriebsrats - Eingli e- derung Bestimmungen: BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 50/12 10 TaBV 19/11 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Mai 2014 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, 2. Beschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 13. Mai 2014 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesa r- beitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Wisski r chen und Dr. Klebe für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 50/12 - 3 - Auf die Rechtsbeschwerde de s Betriebsrats wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2012 - 10 TaBV 19/11 - aufgehoben. Das Verfahren wird zur neuen Anhörung und Entsche i- dung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht bei der Einste l- lung. Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen der Produktionslogistik . Sie beschäftigt mehr als 20 Arbeitnehmer. Bei ihr ist der antragstellende Betriebsrat gebildet. Die Arbeitgeberin erbringt für die ThyssenKrupp Steel Europe AG (TKSE) Transportleistungen mit Lastkraftwagen . Mit einem Teil dieser Tätigke i- ten hat die Arbeitgeberin ihrerseits die LDI Logistik & Dienstleistungen GmbH (LDI) beauftragt . Die LDI hat dazu Fahrzeuge der Arbeitgeberin angem ietet. Die Fahrer der Arbeitgeberin und diejenigen der LDI tragen eine einheitliche Diens t- kleidung. De r Umfang der von der LDI für die Arbeitgeberin erbrachten L eistu n- gen ist im Verlauf des Verfahrens wesentlich erweitert worden. Zuletzt w ar d ie LDI mit T ransport aufgaben in den Bereichen Staubkohle (Hochöfen 8 und 9 sowie Hochöfen 1 und 2) , Gießwalzanlage, Absetzkipper sowie Rollplatte n- transporte eingesetzt. Die Staubkohlentransporte an den Hochöfen 8 und 9 und in den Bereichen Absetzkipper sowie Rollplattentransporte erbringt die LDI überwiegend allein. Die Staubkohlentransporte an den Hochöfen 1 und 2 sowie 1 2 3 4 - 3 - 1 ABR 50/12 - 4 - für die Gießwalzanlage werden von der Arbeitgeberin und der LDI gemeinsam gefahren. D ie Arbeitnehm er und die Fahrzeuge der LDI sind in den von der A r- beitgeberin erstellten Dienstplänen aufgeführt . D i e Fahrer der LDI nutzen die Betriebstankstelle und die Sozialräume der Arbeitgeberin. Bei unvorhergeseh e- nen Situationen erhalten sie Anweisungen entweder v on Arbeitnehmern der TKSE oder der Arbeitgeberin. Die se hat das Fahrer personal der LDI zudem angewiesen , Tagesberichte zu führen und ihr die Tachoscheiben zurückzug e- ben. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er habe bei dem Einsatz des Fahrpersona ls der LDI nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit zu bestimmen. Dieses sei in den Betrieb der Arbeitgeberin eingeglie dert. Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt festzustellen, dass der Einsatz von Mitarbeitern der Firma LDI Logistik und Dienstleistunge n GmbH im Bereich der Produktionslogistik der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG unterliegt. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Das Landesarbeitsg e- richt hat ihn auf die Beschwerde der Arbeitgeberin abgewiesen. Mit der Recht s- beschwerde beantragt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzl i- chen Entscheidung. B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsg ericht gegebenen Begründung kann de r Feststellungsantrag nicht abgewiesen werden. Das Beschwerdegericht hat an Hand der von ihm getroffenen Feststellungen das Bestehen eines Mit be stimmungsrechts aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu Unrecht verneint. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden, ob die jeweiligen Einsätze der für Transportaufgaben eingesetzten Arbeitnehmer der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen , weil die se in den Betrieb der A r- 5 6 7 8 9 10 - 4 - 1 ABR 50/12 - 5 - beitgeberin eingegliedert werden . Dies führt unter Aufhebung des angefocht e- nen Beschlusses zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an die Vorinstanz. I. Der Antrag ist nach der gebotenen Auslegung zulässig. 1. Mit dem Ant rag will der Betriebsrat festgestellt wissen, dass der Einsatz von Arbeitnehmern der LDI GmbH für die von der Arbeitgeberin durchgeführten Transportaufgaben, die sie im Rahmen ihrer mit der TK S E getroffenen Verei n- barungen ausführt, als Einstellung seinem M itbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterliegt. Bei der Auslegung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Arbeitg e- berin und die LDI ihr Fahrpersonal für unterschiedliche Transpo r taufgaben bei der TK S E einsetzen. Der Antrag ist dennoch n icht im Sinn eines Globalantrags zu verstehen, der schon dann als unbegründet abzuweisen wäre, wenn sich bereits der Einsatz eines für die LDI tätigen Arbeitnehmers mangels Einglied e- rung nicht als Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erweist. Vielmeh r ist der Antrag so zu verstehen, dass der Betriebsrat die Feststellung begehrt, dass der Einsatz von Arbeitnehmern der LDI für Transportaufgaben der Arbeitgeberin in den Bereichen Staubkohle ( Hochöfen 1 und 2 sowie 8 und 9) , Gießwalzanl a- ge, Absetzkipper s owie Rollplattentransporte jeweils als Einstellung seinem B e- teiligungsrecht unterliegt. 2. Der so verstandene Antrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Betriebsrat nimmt ein Mitbestimmungsrecht für jeden (tatsächl i- chen) Einsatz der Fahrer der LDI in Anspruch, unabhängig von dessen Häufi g- keit und Dauer. 3. Für die begehrte Feststellung besteht auch ein besonderes Interesse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Die Arbeitgeberin stellt das Bestehen des Mitbesti m- mungsrechts aus § 99 Abs. 1 Satz 1 Bet rVG insgesamt in Abrede. Der B e- triebsrat kann die Frage, ob die im Antrag beschriebene Maßnahme als Einste l- lung seinem Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterlieg t , 11 12 13 14 15 - 5 - 1 ABR 50/12 - 6 - durch einen abstrakten Feststellungsantrag losgelöst vom konkreten Einzelfall zur gerichtlichen Entscheidung stellen (BAG 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 - Rn. 15, BAGE 135, 291) . II. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats zu Unrecht ab gewiesen. 1. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen. a) Für die Mitbestimmung bei Einstellungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG kommt es auf die Eingliederung der Beschäftigten und nicht auf die Natur des Rechtsverhältnisses an , in dem die Personen zum Betriebsinhaber stehen. Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG setzt nicht notw endig die Begrü n- dung eines Arbeitsverhältnisses voraus (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 60/06 - Rn. 15, BAGE 124, 182) . Das Rechtsverhältnis zum Betriebsinhaber kann auch ein Dienst - oder Werkvertrag sein, es kann sogar - wie § 14 Abs. 3 AÜG für Leiharbeitnehm er zeigt - ganz fehlen. Eingegliedert ist, wer eine ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit verrichtet, die der Arbeitgeber organ i- siert (BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 13 , BAGE 135, 26) . Der Beschä f- ti g te muss so in die betriebliche Arbeitsorganisa tion integriert sein, dass der Arbeitgeber das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehat und die Entscheidung über den Einsatz nach Inhalt, Ort und Zeit trifft. Der Betrieb s- inhaber muss diese Arbeitgeberfunktion wenigstens im Sinn einer aufg espalt e- nen Arbeitgeberstellung teilweise ausüben (BAG 11. September 2001 - 1 ABR 14/01 - zu B I der Gründe) . Hierfür kommt es darauf an, ob d ies em Weisung s- befugnisse zustehen infolge dessen ihm eine betriebsverfassungsrechtlich rel e- vante (und sei es partie lle) Arbeitgeberstellung zukommt (BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 17/11 - Rn. 23) . Die Frage der Eingliederung in eine fremde A r- beitsorganisation hängt dabei von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. 16 17 18 - 6 - 1 ABR 50/12 - 7 - b) Bei der Beurteilung, ob ein Beschäftigter im Betrieb eines anderen Ve r- tragsarbeitgebers eingegliedert ist, steht dem Beschwerdegericht ein Beurte i- lungsspielraum zu. Dessen Würdigung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob das Gericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen D enkgesetze, anerkannte Auslegungs - und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 32) . 2. Diesem eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Prüfungsma ß- stab hält die angefochtene Ent scheidung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen eine Eingliederung des Fahrpersonals der LDI zu Unrecht verneint, weil es den Sachverhalt nicht frei von Widersprüchen gewürdigt hat. a) Allerdings ist das Beschwerdegericht nach den seiner tatbestandlichen Würdigung vorange stellten Rechtssätze n von einem zutreffenden Beurte i- lungsmaßstab ausgegangen. Es hat in Übereinstimmung mit der zum Fremdpersonaleinsatz ergangenen Senatsrechtsprechung angenommen, dass der Einsatz von Fremdarbeitnehmern, die aufgrund eines Dienst - oder Werkve r- trags ihres Vertragsarbeitgebers auf dem Betriebsgelände eines anderen A r- beitgebers tätig sind, allein noch nicht zu ihrer Eingliederung und damit zu einer Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG führt, selbst wenn die von ihnen zu erbringende Dienst - oder Werkleistung hinsichtlich Art, Umfang , Güte, Zeit und Ort in den betrieblichen Arbeitsprozess eingeplant ist. Vielmehr müssen sie - hiervon geht auch das Landesarbeits geri cht aus - so in den fremden B e- trieb eingegliedert sein, dass deren Inhaber die für ein Arbeitsverhältnis typ i- schen Entscheidungen über den Arbeitseinsatz des Fremdpersonals trifft (BAG 5. März 1991 - 1 ABR 39/90 - zu B II der Gründe, BAGE 67, 290) . b) Da nach unterliegt es keinen Bedenken, wenn es das Beschwerde g e- richt bei seiner sachverhaltsbezogenen Würdigung für die Frage einer mögl i- chen Eingliederung des Fahrpersonals der LDI als unerheblich angesehen hat, dass dieses wie die Arbeitnehmer der Arbeitgeb erin gleichermaßen Transpor t- 19 20 21 22 - 7 - 1 ABR 50/12 - 8 - tätigkeiten ausführt und diese die dafür verwandten Fahrzeuge an die LDI ve r- mietet hat. Weder die teilweise Übertragung der von der Arbeitgeberin gege n- über der TK S E zu erbringenden Fahrten auf ein Drittunternehmen noch die gleic hzeitige Überlassung von Fahrzeugen haben für sich allein einen Bezug zu der vom Betriebsrat behaupteten Arbeitgeberstellung gegenüber den von der LDI eingesetzten Arbeitnehmer n . Maßgeblich ist allein, ob die Arbeitgeberin wenigstens teilweise die in einem Arbeitsverhältnis typischen Weisungen auch gegenüber den Arbeitnehmern der LDI erteilt. Hierf ür ist es auch unerheblich , dass die der LDI überlassenen Fahrzeuge nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht von denen der Arbeitgeberin zu unterscheiden sind. c) Es hält sich aber nicht mehr im Rahmen des tatrichterlichen Beurte i- lungsspielraums, wenn das Landesarbeitsgericht einerseits feststellt, dass die Dienstpläne, in denen nicht nur das bei der Arbeitgeberin, sondern auch das bei der LDI angestellte Fahrperso nal für die Transportfahrten aufgeführt ist , von der Arbeitgeberin aufgestellt werden, diesen Umstand aber bei seiner Würdigung weitgehend unberücksichtigt lässt. Die dazu vom Beschwerdegericht gegebene Begründung, die Arbeitgeberin übe keinen Einfluss dar auf aus, welche Fahrer der LDI zu welchen Schichten herangezogen werden, wird von seinen tatsächl i- chen Feststellungen nicht getragen. Der Betriebsrat hat nach seinen, im tatb e- standlichen Teil des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen Ausführu n- gen vorge tragen, dass die von der LDI durchgeführten Fahrten nicht von einem Schichtleiter der LDI disponiert würden. Diesem Vortrag ist die Arbeitgeberin weder substantiiert entgegen getreten, noch hat das Beschwerdegericht eige n- ständige Feststellungen dazu getrof fen, auf welche Weise die Arbeitgeberin und die LDI bei der Dienstplanerstellung zusammen arbeiten. Daher hat der Senat davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin nicht nur über den Einsatz ihrer e i- genen Fahrzeuge und ihres Fahrpersonals entscheidet, sondern auch über den von der LDI eingesetzten Fuhrpark sowie deren Fahrer. Die alleinige Aufste l- lung der Schichtpläne für alle von der Arbeitgeberin für ihre Auftraggeber durchzuführenden Transportaufgaben durfte das Beschwerdegericht ohne d a- rauf bezogene Festst ellungen nicht dahin werten, dieser Umstand sei eine 23 - 8 - 1 ABR 50/12 - 9 - zwingende Folge der Übertragung von Teilen der Transportleistungen von der Arbeitgeberin auf die LDI und der daraus resultierenden Notwendigkeit, sich einen Überblick über die von dieser auszuführenden F ahrten zu verschaffen. Gegen eine solche Zweckbestimmung spricht schon, dass die Dienstpläne nicht von der LDI, sondern von der Arbeitgeberin aufgestellt werden sowie die darin enthaltene namentliche Benennung von deren Fahrpersonal. D ie Arbeitgeberin hat vielmehr mit de n von ihr erstellten Dienstplänen teilweise das Direktion s- recht in Bezug auf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung verbindlich gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern der LDI aus ge übt. Dieser Umstand spricht für die Annahme einer betr iebsverfassungsrechtlich relevanten Arbeitgeberstellung der Arbeitgeberin gegenüber den von der LDI eingesetzten Arbeitnehmern. 3. Danach ist der angefochtene Beschluss gemäß § 562 Abs. 1 ZPO au f- zuheben. Der Senat kann über den erhobenen Anspruch aufgrund fehlender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht selbst entscheiden (§ 563 Abs . 3 ZPO) . Dies führt nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. a) Eine Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen. Der Sachverhalt bedarf noch weiterer Aufklärung. Es fehlt nicht nur an Feststellungen über d as Zustandekommen der Dienstpläne, sondern auch über den Einsatz von Arbei t- nehmern der Arbeitgeberin und dem von der LDI eingesetzten Fahrpersonal bei der Ausführung d er Transportfahrten. b) Bei der neuen Anhörung wird das Beschwerdegericht Folgendes zu beachten haben: aa) Das Landesarbeitsgericht wird zunächst das Verfahren der zwischen der Arbeitgeberin und der TK S E vereinbarten Transportleistungen aufklären müssen . Anschließend wird es zu ermitteln haben, welche der von der Arbei t- geberin gegenüber der TK S E übernommenen Fahrten die LDI ausführt und welche vertraglichen Vereinbarungen über deren Abwicklung zwischen den beiden Gesellschaften getroffen worden sind und o b die Arbeitnehmer der LDI 24 25 26 27 - 9 - 1 ABR 50/12 - 10 - über das vertraglich V ereinbarte hinaus auf Veranlassung der Arbeitgeberin Transportleistungen für diese erbringen . De n diesbezügliche n Rahmenvertrag mit der LDI hat die Arbeitgeberin bisher nicht vorgelegt. bb) Daran anschließe nd wird das Landesarbeitsgericht den Beteiligten G e- legenheit zu weiterem Vortrag zur Dienstplaneinteilung geben. Es bedarf näh e- rer Feststellungen über das Zusammenwirken der Arbeitgeberin und der LDI bei der Aufstellung der Dienstpläne. Dabei könnte auch e ine differenzierte Betrac h- tung für die einzelnen Einsatzgebiete geboten sein. In den Dienstplänen werden teilweise die Fahrer der LDI namentlich benannt, während an anderen Stellen cc) Weiter ist von Bedeutu ng, ob Mitarbeiter der Arbeitgeberin oder eine bei der LDI vorhandene Disposition bei unvorhergesehenen Situationen auf den vorgesehenen Touren dem Fahrpersonal der LDI Anweisungen erteilen. We n- det sich die Arbeitgeberin in solchen Fällen nicht an die Disp osition der LDI, sondern erteilt sie selbst d eren Fahrer ihre Anweisungen, spricht dies für eine tatsächliche Weisungsbefugnis und damit für das Vorliegen einer Arbeitgebe r- stellung gegenüber dem auf ihren Fahrzeugen eingesetzten Fremdpersonal. Insbesondere zu diesem Punkt hat die Arbeitgeberin ihren bisher pauschal g e- haltenen Vortrag zu ergänzen. Über die entscheidungserheblichen streitigen Tatsachen sind ggf. die in der Disposition der Arbeitgeberin eingesetzten Mita r- beiter als Zeugen zu vernehmen, wozu es im Beschlussverfahren keines darauf gerichteten Antrags der Beteiligten bedarf. dd) In Bezug auf die zwischen den Beteiligten unstreitige Nutzung von Ei n- richtungen der Arbeitgeberin (Tankstelle und Sozialräume) durch das Fahrpe r- sonal der LDI , ist aufzuklären, ob die se Handhabung auf eine r Anweisung der Arbeitgeberin beruht. Dies gilt gleichermaßen für das auch dem Fahrpersonal der LDI vorgeschriebene Tragen ein er einheitlichen Dienstkleidung . ee ) Bei der abschließend gebotenen Gesamtwürdigung wir d das Landesa r- beitsgericht zu berücksichtigen haben, dass auch gegenüber den Fahrern der 28 29 30 31 - 10 - 1 ABR 50/12 LDI erteilte Anordnungen der Arbeitgeberin über das Führen von Tagesberic h- ten und zur Abgabe der Tachoscheiben indiziell für eine Eingliederung spr e- chen. Hierbei hande lt es sich nicht um dienst - bzw. werkvertragsbezogene A n- weisungen. Schmidt K. Schmidt Koch Wisskirchen T. Klebe
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