Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. September 2017 Erster Senat - 1 ABR 27/16 - ECLI:DE:BAG:2017:260917.B.1ABR27.16.0 I. Arbeitsgericht Elmshorn Beschluss vom 3. Juni 2015 - 1 BV 10 e/15 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Beschluss vom 9. Februar 2016 - 1 TaBV 43/15 - Entscheidungsstichwort: Einsichtsrecht des örtlichen Betriebsrats in unternehmensweite Bruttoen t- geltlisten ECLI:DE:BAG:2017:260917.B.1ABR27.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 27/16 1 TaBV 43/15 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. September 2017 BESCHLUSS Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, 2. - Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 26. September 2017 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Fasbender u nd Dr. Klebe für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 27/16 ECLI:DE:BAG:2017:260917.B.1ABR27.16.0 - 3 - 1. Auf die Rechtsbe schwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig - Holstein vom 9. Februar 2016 - 1 TaBV 43/15 - aufg e- hoben. 2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der B e- schluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 3. Juni 2015 - 1 BV 10 e/15 - abgeändert: Der Antrag des Betriebsrats wird ab gewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten str eiten über das Einsichtsrecht eine s Betriebsrats in unternehmensbezogene Entgeltlisten . Die Arbeitgeberin betreibt ein V erkehr sunternehmen mit insgesamt vier Betrieben . In jedem davon ist ein Betriebsrat gebildet. Diese haben einen G e- samtbetriebsrat errichtet . Antragsteller ist der im Betrieb S gewählte Betriebsrat . Dieser hat einen Betrie bsausschuss be stellt . M it Schreiben vom 29. Januar 2015 verlangte der Betriebsrat Einsicht in Listen über die Bruttol öhne und - gehälter sämtlicher Arbeitnehmer des Unte r- nehmens um nachvollziehen zu können, ob die Arbeitgeberin den unterne h- menseinheitlich en Gleich behandlungsgrundsatz beachte und die von ihm r e- präsentierte Belegschaft nicht benachteil ig e. Nachdem die Arbeitgeberin sich lediglich bereit erklärte, Einsichtnahme in eine betriebsbezogene Bruttoentgel t- liste zu gewähren, hat der Betriebsrat - sow eit für d ie Rechtsbeschwerde von Bedeutung - beantragt , 1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Mitgliedern des Betriebsausschusses Einsicht in die mit Januar 2014 beginnenden Bruttolohn - und Gehaltslisten hinsich t- lich sämtlicher Entgeltbestandteile aller Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten der Betri e- be in B , E , G, Gl , S und Q zu gewähr en , 1 2 3 - 3 - 1 ABR 27/16 ECLI:DE:BAG:2017:260917.B.1ABR27.16.0 - 4 - hilfsweise, 2. die Arbeitgeberin zu verpflichte n , den Mitgliedern des Betriebsausschusses Einsicht in die mit Januar 2014 beginnenden Bruttolohn - und Gehaltslisten hinsich t- lich sämtlicher Entgeltbestandteile aller im Unte r- nehmen der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitne h- mer mit Ausnahme der lei tenden Angestellten zu gewähren . Die Arbeitgeberin hat beantragt , die Anträge zurückzuweisen . Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde ver folgt sie ihr Begehren weiter. B . Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Vorinstanzen haben dem A n- trag des Betriebsrats zu Unrecht entsprochen. Der Betriebsrat hat keinen A n- spruch auf Einsichtnahme in unternehmensbezogene Bruttoentgeltlisten. I. Der Antrag ist i n der gebotenen Auslegung zulässig. 1. Die geltend gemachte Einsichtnahme betrifft einen einheitlichen Antrag. Dem Betriebsrat geht es um die Einsichtnahme in Bruttolohn - und Gehaltslisten sämtlicher Arbeitnehmer der Arbeitgeberin , ungeachtet der jeweiligen Betrieb s- zugehörigkeit , beginnend mit dem J ahr 2014 . Solche Listen führt die Arbeitg e- berin sowohl betriebs - als auch unternehmensbezogen. Auf letztere bezieht sich nach der Antragsbegründung des Betriebsrats sein B egehren. D em en t- spricht auch di e Tenorierung des Landesarbeitsgerichts. Zudem haben die B e- teiligten dieses Antragsverständnis in der Anhörung vor dem Senat bestätigt. 2 . Der Antrag genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . Ob der Betriebsrat vergangenheits - und unbeschränkt zukunftsbezogen Einsicht nehmen kann , ist eine Frage der Begründetheit und nicht - wie die Arbeitgeb e- rin meint - de r Bestimmtheit. Ein auf künftige Leistung gerichteter Antrag ist nach dem im Beschlussverfahren anwendbaren § 259 ZPO zulässig, wenn nach de n Umständen die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Arbeitgeber werde 4 5 6 7 8 9 - 4 - 1 ABR 27/16 ECLI:DE:BAG:2017:260917.B.1ABR27.16.0 - 5 - sich der rechtzeitigen Leistung entziehen ( BAG 14. Januar 2014 - 1 ABR 54/12 - Rn. 16 ) . Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Arbeitgeberin hat sich bisher geweigert, die begehrte Einsichtnahme zu ermöglichen. Es ist daher zu besorgen, sie werde dem Begehren auch in Zukunft nicht nachko m- men . Ihre Bereitschaft, dem Betriebsrat Einb lick in betriebsbezogene Bruttoen t- geltlisten des S Betriebs zu gewähren , ste ht dem nicht entgegen. Auf solche Liste n ist der Antrag nicht gerichtet. II. Zu Recht haben die Vorinstanzen von weiteren Beteiligungen abges e- hen. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar b e- troffen sind ( BAG 13. Dezember 2016 - 1 ABR 7/15 - Rn. 13 , BAGE 1 57, 220 ) . Der Gesamtbetriebsrat ist von einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht betroffen. Dem antragstellenden Betriebsrat geht es nicht um die Wah r- nehmung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zur Au f- stellung überbetrieblic her Entlohnungsgrundsätze, sondern um die Wahrne h- mung eines innerbetrieblichen Überwachungsrechts. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist auch der Betriebsrat des Betriebs B in e i ner b e trieb s ve r- fassungsrechtlichen Position nicht ernst haft berührt. Sein ang e kü n di g tes B e- g ehren, die Arbeitgeberin habe es zu unterlassen, dem Betriebsrat des S B e- triebs die Einsichtnahme in Entgeltlisten zu ge statten , in denen auch die A r bei t- nehmer seines Betriebs aufgeführt seien , birgt nicht die ernsthafte Gefahr w i- derstreitender Entscheidungen. Ein solcher Anspruch findet im B e triebsve r fa s- sungsrecht keine Grundlage . I II . Der Antrag ist unbegründet. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, dem Betriebsrat Einblick in eine unternehmensweite Liste über Bruttolöhne und - gehälter von Arbeitnehmern zu gewäh ren, die nicht dem von ihm repräsentie r- ten Betrieb angehören. 1. Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG sind dem Betriebsrat auf Ve r- langen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterl a- gen zur Verfügung zu stellen. I n diesem R ahmen ist der Betriebsausschuss b e- 10 11 12 - 5 - 1 ABR 27/16 ECLI:DE:BAG:2017:260917.B.1ABR27.16.0 - 6 - rechtigt, in die Listen über die Brutto löhne und - gehälter Einblick zu nehmen. Das Einsichtsrecht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG unterliegt aber den Grenzen der allg emeinen Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG . D anach setzt d as Einsichtsrecht voraus, dass es zur Durchführ ung ei ne r Au f- gab e des Betriebsrats erforderlich ist . Ein solcher Aufgabenbezug ist regelm ä- ßig schon deshalb gegeben, weil der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen hat, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden G e- setze und Tarifverträge durchgeführt werden. Hierzu gehört auch die sich aus § 75 Abs. 1 BetrVG ergebende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beachtung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (BAG 14. Januar 2014 - 1 ABR 54/12 - Rn. 23) . Dieser findet allerdings unternehmensweit Anwe n- dung, wenn eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einzelne Betriebe beschränkt ist, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des Unte r- nehmens bezieht (BAG 3. Dezember 2008 - 5 AZR 74/08 - Rn. 16, BAGE 128, 342) . 2. Aufgabe des Betriebsrats ist es aber , auf die Herstellung innerbetriebl i- cher Lohngerechtigkeit hinzuwirken. Dazu benötigt er die Kenntnis effektiv g e- zahlter Vergütungen , um sich ein Urteil darüber bilden zu können, ob insoweit ein Zustand innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit existiert oder nur durch eine andere betriebliche Lohngestaltung erreicht werden kann. Ein Einsichtsrecht besteht desh alb auch dann, wenn der Betriebsrat gerade feststellen will, welche Arbeitnehmer welche Entgeltbestandteile erhalten und wie hoch diese sind. Grenzen des Einsichtsrechts liegen aber dort, wo ein Beteiligungsrecht oder eine sonstige Aufgabe offensichtlich n icht in Betracht kommt ( BAG 23. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - Rn. 23 ff., BAGE 121, 139 ) . 3 . Danach steht dem Betriebsrat das begehrte Einsichtsrecht nicht zu. Seine Mitbestimmungs - und Überwachungsrechte sind auf den Betrieb b e- grenzt. a ) Der arbeitsrecht liche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den A r- beitgeber in Bezug auf die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer. Dieser hat eine Gleichbehandlung auch betriebsübergreifend zu gewährleisten, wenn seine ve r- 13 14 15 - 6 - 1 ABR 27/16 ECLI:DE:BAG:2017:260917.B.1ABR27.16.0 - 7 - teilende Entscheidung nicht auf den einzelnen Betr ieb begrenzt ist, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht. Dabei sind die Besonderheiten des Unternehmens und die seiner Betriebe zu berücksichtigen ( BAG 3. Dezember 2008 - 5 AZR 74/08 - Rn. 16, BAGE 128, 342 ) . Der unte r- nehmensbezogene Gleichbehandlungsgrundsatz betrifft danach nicht die inne r- betriebliche, sondern die überbetriebliche Lohngerechtigkeit und deren Gesta l- tung, für die ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG an de n vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln dem Gesamtb e- triebsrat und nicht den örtlichen Betriebsräten zusteht. Das schließt eine darauf gerichtete Aufga be des Betriebsrats aus. b) Auch das vom Betriebsrat geltend gemachte Überwachungsrecht kann den von § 80 Abs. 2 BetrVG verlangten Aufgabenbezug nicht begründen. Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt. aa) Dem Betriebsrat geht es, wie er in der Rechtsbeschwerdeerwiderung erneut klargestellt hat, um die Prüfung, ob die von ihm repräsentierten Beschä f- tigten im Verhältnis zu anderen unternehmen s zugehörigen Arbeitnehmern b e- nachteiligt werden, weil die Arbeitgeberin ersteren möglicherweise finanzielle Leistungen vorenthält, die sie letzteren ohne sachlich rechtfertigenden Grund gewährt. Das steht in keinem Zusammen hang mit einem Mitbestimmungsrecht zur innerbetrieblichen Lohngestaltung. Dem Betriebsrat ist auch nicht daran gelegen zu überwachen, ob der Arbeitgeber den unternehmenseinheitlichen Gleichbehandlungsgrundsatz insgesamt beachtet, sondern herauszufinden, ob Anhaltspunkte für eine solche Rechtsgrundlage für finanzielle Leistungen an Arbeitnehmer gerade seines Betriebs erkennbar sind . Das bloße Ermitteln einer Rechtsgrundlage für mögliche Entgeltklagen einzelner Arbeitnehmer ins Blaue hinein ist nicht Teil d er Überwachungsbefugnisse nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG . Diese sind auf die Durchführung von Arbeit nehmers chutzregelungen gerichtet. bb) Ein betriebsübergreifende s Einsichtsrecht folgt entgegen der Auffa s- sung des Landesarbeitsgerichts auch nicht aus der Pflicht eines Arbeitgebers, den Betriebsrat über den betrieblichen Einsatz von Fremdpersonal oder freien 16 17 18 - 7 - 1 ABR 27/16 ECLI:DE:BAG:2017:260917.B.1ABR27.16.0 Mitarbeitern zu informieren. Auch ein solcher Informationsan spruch verlangt, dass ein Beteiligungsrecht nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl. B AG 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 90, 288) . Schmidt Treber Heinkel Fasbender T. Klebe
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