Bundesarbeitsgericht 1 . Senat Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 ABR 54/12 - I. Beschluss vom 8. Februar 2011 - 13 BV 6/10 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschluss vom 18. April 2012 - 16 TaBV 39/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Gesetz: BetrVG § 80 Abs. 2 Satz 2 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 54/12 16 TaBV 39/11 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Januar 2014 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, 2. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführ erin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 14. Januar 2014 durch die Präsidentin des Bundesarbeit sgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck und Prof. Dr. Koch sowie die ehre n- amtlichen Richter Schäferkord und Schuster für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 54/12 - 3 - Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Niedersac hsen vom 18. April 2012 - 16 TaBV 39/11 - wird mit der Maßgabe z u- rückgewiesen, dass der Beschlusstenor wie folgt neu g e- fasst wird: Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 8. Februar 2011 - 13 BV 6/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Arbeitgeberin aufgegeben wird, einem vom B e- triebsrat benannten Mitglied Einsicht in die Bruttolohn - und Gehaltslisten der Arbeitnehmer mit Ausnahme der leite n- den Angestellten hinsichtlich sämtlicher Entgeltbestandte i- le zu gewähren. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über das Ein sicht srecht des Betriebsrats in die Bruttoentgeltlisten der Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin betreibt in H eine neurochirurgische Klinik mit ca. 120 Arbeitnehmern. Antragsteller ist der dort gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin hat - Die Berufsgewerkschaft e. als Hausta rifverträge bezeichn e- te Kollektivvereinbarungen abgeschlossen. Hiernach haben deren Mitglieder Anspruch auf eine gegenüber anderen Arbeitnehmern erhöhte jährliche So n- derzahlung. Darüber hinaus bestehen arbeitsvertragliche Entgeltvereinbaru n- gen , die eine B eteiligung der betreffenden Arbeitnehmer an privatärztlichen L i- quidationserlösen vorsehen . Ende des Jahres 2009 lehnte es die Arbeitgeberin ab, dem Betriebsrat Ein sicht in die Brutto entgeltlisten der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer zu g e- ben , weil dem etwa die Hälfte der Arbeitnehmer widersprochen habe. 1 2 3 4 - 3 - 1 ABR 54/12 - 4 - Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er könne umfassend in die Listen der Bruttolöhne und - gehälter Ein sicht nehmen. Dies es Recht erfasse sämtliche Vergütungsbestandteile, einschließlich tarif licher Sonderzahlungen und privatärztlicher Liquidationserlöse. Der Betriebsrat hat in der Rechtsbeschwerde beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, einem von ihm benannten Mitglied Einsicht in die Bruttolohn - und - gehaltslisten der Arbeitnehmer mit Ausna hme der leitenden Angestellten hinsichtlich sämtlicher Entgeltbestandteile zu gewähren. Die Arbeitgeberin hat zur Begründung ihres Abweisungsantrags ausg e- führt, der Ein sicht nahme stünden datenschutzrechtliche und grundrechtliche Belange der Arbeitnehmer entgegen. Das Arbeitsgericht hat dem im ersten Rechtszug noch auf den Monat April 2010 bezogenen Antrag des Betriebsrats entsprochen. Die Beschwerde der Arbeitgeberin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugela s- senen Rechtsbeschwerde verfo lgt die se ihren Abweisungsantrag weiter. B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. I. Dem Senat fällt allein der zuletzt gestellte Antrag des Betriebsrats zur Entscheidung an. Den erstinstanzlich zusätzlich gestellten Antrag, dem B e- triebsrat Auskunft zu erteilen, welchen Arbeitnehmern jährliche Einmalzahlu n- gen in welcher Höhe im Jahr 2009 gezahlt wurden, hat der Betriebsrat im Anh ö- rungstermin vor dem Arbeitsgericht am 8. Februar 20 1 1 mit Zustimmung der Arbeitgeberin zurückgenommen . N achdem es die Vorinstanzen versäumt h a- ben, das Verfahren in diesem Umfang einzustellen, erfolgt dies durch die S e- natsvorsitzende in entsprechender Anwendung von § 81 Abs. 2 Satz 2, § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 92 Abs. 2 Satz 3, § 95 Satz 4 ArbGG . II . Die in der Rechtsbeschwerde erfolgte Antragsänderung ist zulässig . 1. Zwar bildet der Schluss der Anhörung in zweiter Instanz nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch 5 6 7 8 9 10 11 12 - 4 - 1 ABR 54/12 - 5 - bezüglich der Anträge der Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht. Antragsänderungen können aus prozessökonom i- schen Gründen jedoch dann zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt, der neue Sachantrag sich also auf den vom La n- desarbeits gericht festgestellten Sachverhalt stützt und berechtigte Interessen des Gegners nicht beeinträchtigt werden (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 19, BAGE 136, 334) . 2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Mit dem neu gefassten Antrag kann der zw ischen den Beteiligten bestehende betriebsverfassungsrechtliche Konflikt gelöst werden. Die se haben in der Anhörung übereinstimmend erklärt, dass die tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht nur für das vom Betriebsrat reklamierte Einsi chtsrecht in die Entgeltlisten für den M o- nat April 2010, sondern auch noch bis zum Tag der Anhörung vor dem Senat maßgeblich waren . Berechtigte Interessen der Arbeitgeberin sind schon wegen der erteilten Zustimmung zur Antragsänderung nicht berührt. II I. Der Antrag ist in der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit zulässig. 1. Entgeltb e- umfasst dies alle tarifliche n, auß ert a- rifliche n , laufende n und einmalige n Leistungen der Arbeitgeberin . Der Antrag bezieht sich nach den Darlegungen des Betriebsrats nur auf Listen, die in u r- kundlicher Form oder in Gestalt einer elektronischen Datei vorhanden sind . 2. Soweit der Antrag des Betriebsrats auf eine künftige Leistung gerichtet ist, liegen die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 259 ZPO vor. Nachdem die Arbeitgeberin das Ein sichts recht bestreitet, besteht die Besorgnis, sie werde sich ohne gerichtliche Entscheidung a uch künftig ihrer Verpflichtung entziehen (vgl. hierzu BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 - zu B II 2 b der Gründe mwN , BAGE 106, 111) . 13 14 15 16 - 5 - 1 ABR 54/12 - 6 - IV . Der Antrag ist begründet. Die Arbeitgeberin ist nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG verpflichtet, einem vom Betrieb srat zu benennenden Betrieb s- ratsmitglied Ein sicht in die Bruttoentgeltl isten zu gewähren. Datenschutzrechtl i- che oder grundrechtliche Belange stehen dem Anspruch nicht entgegen. 1. Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bru t- t o löhne und - gehälter Einblick zu nehmen. Das Einsichtsrecht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG unterliegt dabei den Grenzen der allgemeinen Reg e- lung in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG (BAG 30. September 2008 - 1 ABR 54/07 - Rn. 25, BAGE 128, 92) . a) In Betrieben, i n denen kein Betriebsausschuss gebildet ist, kann das Ein sichts recht durch den Betriebsratsvorsitzenden, dessen Stellvertreter oder ein anderes beauftragtes Betriebsratsmitglied, dem die Führung der laufenden Geschäfte nicht übertragen sein muss, wahrgenom men werden ( vgl. BAG 16. August 1995 - 7 ABR 63/94 - zu B I 1 der Gründe mwN , BAGE 80, 329 ) . Da der Betriebsrat hier nur sieben Mitglieder hat, war nach § 27 Abs. 1 BetrVG kein Betriebsausschuss zu b ilden. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts bestand auch kein Ausschuss nach § 28 BetrVG. Das Ein sichts recht steht daher einem vom Betriebsrat zu benennenden Mitglied zu. b) Der Betriebsrat kann nur Ein sicht in Unterlagen verlangen, die der A r- beitgeber zumindest in Form einer elektronischen Datei tatsächlich besitzt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, nicht vorhandene Unterlagen erst zu erstellen (BAG 30. September 2008 - 1 ABR 54/07 - Rn. 26, BAGE 128, 92) . Dieses Ve r- ständnis liegt auch d er Antragstellung des Betriebsrats zugrunde . c) Das Ein sichts recht umfasst alle Lohn - und Gehaltsbestandteile tarifl i- cher wie außertariflicher Art, unabhängig davon, ob es sich um einmalige oder wiederkehrende Leistungen des Arbeitgebers handelt und unabh ängig davon, ob sie kollektivrechtlich oder einzelvertraglich vereinbart sind. § 80 Abs. 2 17 18 19 20 21 - 6 - 1 ABR 54/12 - 7 - Satz 2 Halbs. 2 BetrVG lässt sich nicht entnehmen, dass bestimmte Lohnb e- standteile generell vom Einsichtsrecht des Betriebsrats ausgenommen sind (BAG 10. Februar 198 7 - 1 ABR 43/84 - zu B II 2 a der Gründe ; Fitting 27. Aufl. § 80 Rn. 73 mwN ) . d ) Das Einsichtsrecht des Betriebsrats besteht, soweit dies zur Durchfü h- rung seiner Aufgaben erforderlich ist. aa) Der Betriebsrat muss e in besonderes Überwachungsbedürfnis nicht darlegen. Der nötige Aufgabenbezug ist regelmäßig schon deshalb gegeben, weil der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen hat, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Tarifvert räge durchgeführt werden. Hierzu gehört auch die sich aus § 75 Abs. 1 BetrVG e r- gebende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beachtung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der Darlegung eines besonderen Anlasses für die Ausübung des Einsichtsrechts b edarf es dabei auch im Hinblick auf indiv i- duell vereinbarte übertarifliche Vergütungen nicht. Der Betriebsrat benötigt die Kenntnis der effektiv gezahlten Vergütungen, um sich ein Urteil darüber bilden zu können, ob insoweit ein Zustand innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit exi s- tiert oder nur durch eine andere betriebliche Lohngestaltung erreicht werden kann. Ein Einsichtsrecht besteht deshalb auch dann, wenn der Betriebsrat g e- rade feststellen will, welche Arbeitnehmer Sonderzahlungen erhalten und wie hoch d iese sind. Die Grenzen des Einsichtsrechts liegen dort, wo ein Beteil i- gungsrecht oder eine sonstige Aufgabe offensichtlich nicht in Betracht kommt (BAG 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - Rn. 23 ff., BAGE 121, 139) . bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Einbli ck in die Bruttoe ntgeltlisten zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich. (1) Hierdurch will der Betriebsrat zum einen feststellen, ob die Beteiligung an den privatärztlichen Liquidationserlösen auf einem abstrakten System beruht und dam it ein kollektiver Tatbestand vorliegt. Da dies jedenfalls nicht offensich t- lich ausgeschlossen ist, besteht eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (dazu 22 23 24 25 - 7 - 1 ABR 54/12 - 8 - BAG 16. Juni 1998 - 1 ABR 67/9 7 - BAGE 89, 128) . Dem steht nicht entgegen, dass die Beteiligung der einzelnen Mitarbeiter an diesen Erlösen nach dem Vo r- trag der Arbeitgeberin individuell ausgehandelt ist. Es geht dem Betriebsrat g e- rade darum, dies zu überprüfen. (2) Der Einblick in d ie Bruttoentgeltlisten ermöglicht dem Betriebsrat zum ander e n , die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Erbringung von Sonderzahlungen zu überwachen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Arbeitgeberin nicht nur Mitgliedern der DHV oder von medsonet derartige Za h- lungen leistet, sondern auch anderen Arbeitnehmern. Hinzu kommt, dass medsonet zu keinem Zeitpunkt tariffähig war ( BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 33/12 - ) und der DHV jedenfalls bis zum 9. Januar 2013 nur für Arbeitnehmer in kaufmännischen oder verwaltenden Berufen tarifzuständig war ( vgl. BAG 11. Juni 2 013 - 1 ABR 32/12 - ) . Damit steht fest, dass die seitens der Arbeitg e- berin mit medsonet geschlossenen Kollektivvereinbarungen keine Tarifverträge da r stellen und die mit de r DHV geschlossenen Vereinbarungen jedenfalls ins o- weit un wirksam sind, als sie darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen des medizinischen Personals zu gestalten. Die se Kollektivvereinbarungen sind d a- mit als solche nicht geeignet, eine Ungleichbehandlung de r Arbeitnehmer bei der Leistung von Jahressonder zahl ungen zu rechtfertigen. 2. Dem Anspruch des Betriebsrats auf Einblick in die Bruttoentgeltlisten stehen datenschutzrechtliche Belange nicht entgegen. Brutto entgeltl isten enthalten personenbezogene Date n iSv. § 3 Abs. 1 BDSG, die von Arbeitgebern zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässigerweise erhoben, verarbeitet und genutzt werden (vgl. hierzu BT - Drucks. 16/13657 S. 21) . Gewähr t die Arbeitgeberin e i- nem Betriebsratsmitglied nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs . 2 BetrVG Ein sicht in die Bruttoentgeltlisten, handelt es sich um eine nach § 32 Abs. 1 BDSG zulä s- sige Form der Datennutzung. Dies folgt schon daraus, dass die Beteiligung s- rechte der Interessenvertretu ngen der Beschäftigten nach § 32 Abs. 3 BDSG durch die nach A bs atz 1 dieser Bestimmung erlaubte Datennutzung nicht b e- rührt werden. Zu den Interessenvertretungen der Beschäftigten i n diesem Sinne 26 27 28 - 8 - 1 ABR 54/12 - 9 - zählt auch der Betriebsrat ( vgl. BT - Drucks. 16/13657 S. 21 ) . Hinzu kommt, dass dieser selbst Teil der verantwortlichen Stelle iSd. § 3 Abs. 7 BDSG ist ( BAG 7. Feb ruar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 43 mwN , BAGE 140, 350 ) . Die Einsicht s- gewährung stellt daher keine Weitergabe von Daten an Dritte dar (Fitting § 80 Rn. 58; Gola/Schomerus BDSG 11. Aufl. § 3 Rn. 49) . 3. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf informat ionelle Selbstbestimmung der A r- beitnehmer dem Einsichtsrecht des Betriebsrats entgegensteht ( verneinend zu der entsprechenden Vorschrift in § 78 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 HmbPersVG BVerwG 16. Mai 2012 - 6 PB 2/12 - Rn. 3 ) . Der Arbeitgeber ist nicht befugt, sich gegenüber dem Anspruch des Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG auf Grundrech te von Arbeitnehmern zu berufen (vgl. zum Überw a- chungsrecht des Betriebsrats aus § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - BAGE 140, 350) . 4. D ie Arbeitgeberin kann zur Begründung der Ablehnung des Einsicht s- rechts des Betriebsrats auch nicht eine Verletzung des durch Art. 8 Abs. 1 GRC gewährleisteten Schutzes personenbezogener Daten der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer geltend machen . Hierbei handelt es sich nicht um ein eigenes Recht der Arbeitgeberin, sondern um Individu alintere ssen der Arbeitnehmer . Art. 8 Abs. 1 GRC vermittelt der Arbeitgeberin weder unmittelbar noch mittelbar eine geschützte Rechtsposition, die sie dem Ein sichts recht des Betriebsrats entgegenhalten könnte (für Rechte aus der UN - Behindertenrechtskonvention vgl. BAG 14. Mai 2013 - 1 ABR 10/12 - Rn. 27) . 5. Dem Einsichtsrecht steht die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit nicht entgegen. a) Dieses Freiheits recht - das auch juristischen Personen zustehen kann (vgl. Starck in v. Mangoldt/Klein/Starck GG 6. Aufl. Art. 5 Rn. 408 mwN) - g e- währt jedem, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung. Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonome r Verantwortung. Den Kernbereich 29 30 31 32 - 9 - 1 ABR 54/12 - 10 - wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengeset z- lichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar. Als Abwehrrec ht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Ei n- griffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschüt z- ten Freiraum (BVerfG 28. Oktober 2008 - 1 BvR 462/06 - Rn. 40, BVerfGE 122, 89) . b) Der Schutzberei ch dieses Freiheitsrechts ist vorliegend nicht berührt. D ie Arbeitgeberin trägt nicht einmal vor, wissenschaftlich tätig zu sein . Sie b e- zieht sich lediglich auf wissenschaftliche Publikationen einiger bei ihr angestel l- te r Ärzte. Damit beruft sie sich auf e in Grundrecht der Arbeitnehmer, das ihr selbst keine eigene geschützte Rechtsposition vermittelt. Hinzu kommt, dass die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit der einzelnen A r- beitnehmer nicht die hierbei erzielten Verdienste schützt . Gegen teiliges folgt auch nicht aus der von der Rechtsbeschwerde angezogenen Entscheidung des VGH Baden - Württemberg (vgl. VGH Baden - Württemberg 25. November 2008 - PL 15 S 2634/07 - ) zum E in sicht srecht eines Personalrats in Verg ü- tung s listen der an einem Theater tätigen Personen. Diese hat das Bundesve r- waltungsgericht aufgehoben, weil das personalvertretungsrechtliche Einsicht s- recht die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Kunstfreiheit der Theaterle i- tung, soweit sie sich in de r Vereinbarung bestimmter Entgelte für die am The a- ter beschäftigten Künstler ausdrück t , nicht be schränkt (BVerwG 16. Februar 2010 - 6 P 5/09 - Rn. 26) . 6 . D as Ein sichts recht aus § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG ist entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin auch nicht gleichheitswidrig ( Art. 3 Abs. 1 GG ) . Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, d ass leitende Ang e- stellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG von den Vorschriften des Betriebsverfassung s- gesetzes ausgenommen sind und deren Bruttoentgeltunterlagen deshalb nicht dem Einblicksrecht des Betriebsrats unterliegen . Die Herausnahme leitender Angestellter aus dem Betriebsverfassungsrecht beruht darauf, dass leitende Angestellte kraft ihrer Funktion Unternehmerinteressen wah rzunehmen haben 33 34 35 - 10 - 1 ABR 54/12 und daher nicht gleichzeitig in der Betriebsverfassung Arbeitnehmerinteressen vertreten sollen. Dieser Grund rechtfertigt die Herausnahme der leitenden A n- gestellten aus dem Geltungsbereich der Vorschriften des Betriebsverfassung s- gesetzes (v gl. BAG 16. Juli 1985 - 1 AZR 206/81 - zu I I I 3 c der Gründe , BAGE 49, 199) . Soweit die Arbeitgeberin auf praktische Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von leitenden Angestellten iSv. § 5 Abs. 3 BetrVG und Arbeitne h- mern iSv. § 5 Abs. 1 BetrVG hinweist, füh rt dies zu keinem anderen Ergebnis. D ie in § 5 Abs. 3 BetrVG enthaltene Umschreibung des Personenkreises der leitenden Angestellten genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverfa s- sungsgerichts dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (BVerfG 24. Nove m- ber 1 981 - 2 BvL 4/80 - BVerfGE 59, 104 ; vgl. auch BAG 29. Januar 1980 - 1 ABR 45/79 - BAGE 32, 381 ) . Schmidt Koch Linck Schäferkord N. Schuster
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