Bundesarbeitsgericht Urteil vom 5. Mai 2015 Erster Senat - 1 AZR 826/13 - ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR826.13.0 I. Arbeitsgericht Hannover Urteil vom 17. April 2012 - - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 27. Juni 2013 - 7 Sa 696/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Einzelfallentscheidung zur Auslegung von Sozialplanbestimmungen über die Abfindungshöhe BetrVG § 75 Abs. 1; BEEG § 15 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR826.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 826/13 7 Sa 696/12 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 5. Mai 2015 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläg erin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 5. Mai 2015 durch die Präsidentin des Bunde sarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Rath und Kunz für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 826/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR826.13.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsge richts Niedersachsen vom 27. Juni 2013 - 7 Sa 696/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung. Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. August 1992 als Ch e- mielaborantin beschäftigt. B is 1. Juli 2001 war sie in Vollzeit tätig . Vom 2. Juli 2001 bis 16. September 2009 beanspruchte sie aufgrund der Geburt en ihrer drei Kinder Elternzeit en . Während derer war sie zeitweilig mit einer verrin gerten Arbeitszeit bei der Beklagten tätig und zwar vom 1. November 2001 bis 30. September 2003 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von acht Stunden, vom 1. Oktober 2005 bis 16. September 2006 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden, vom 1. Februar 2008 bis 31. Oktob er 2008 mit einer monatl i- chen Arbeitszeit von 37,5 Stunden sowie vom 1. November 2008 bis 16. September 2009 mit einer monatlichen Arbeitszeit von 41 Stunden. Ab dem 17. September 2009 war sie aufgrund einer befristet geschlossenen Vereinb a- rung teilzeitbeschäftigt mit einer Wochena rbeitszeit von 18 Stunden. Am 18. März 2011 schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete B e- triebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste sowie einen Sozialplan (SP) . In diesem heißt es : II. Abfindungsregelungen 1. 2. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem A b- schluss dieses Sozialplans aufgrund der im Intere s- senausgleich beschriebenen Maßnahme betriebsb e- dingt gekündigt wird oder mit denen aus diesem 1 2 3 - 3 - 1 AZR 826/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR826.13.0 - 4 - Grund zugleich oder im Anschlus s ein Aufhebungs - / Abwicklungsvertrag geschlossen wird, haben A n- spruch auf eine Abfindung nach den folgenden Reg e- lungen: Bruttomonatsentgelt x Lebensalter x Betriebszugehörigkeit 27 5. Bei Teilzeitarbeitnehmern, die beim Arbeitgeber zuvor auch in Vollzeit gearbeitet haben, errechnet sich ein fiktives Bruttomonatsentgelt aus dem durchschnittl i- chen Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur t a- riflichen oder bei außertariflichen Angestellten zur betriebsüblichen Arbeitszeit in einem Vollzeitarbeit s- verhältnis während der Gesamtdauer des Arbeitsve r- hältnisses. Für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, flie ss t das im Zeitpunkt vor dem Eintritt in die Ruhensphase bezogene Bruttomonatsentgelt in die Berechnung ein. 6. 7. Zusätzlich zu den Abfindungen werden folgende Z u- schläge gewährt: 7.1 Für jedes Kind, das bei Abschluss des Sozia l- plans mit einem 1,0 - oder 0,5 - Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist, erhöht sich die Abfindung um einen Zuschlag in Höhe von EU R 3. 000,00 Nach Abschluss des Sozialplans kündigte die Beklagte das Arbeitsve r- hältnis mit der Klägerin aufgrund einer im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahme aus betriebsbedingt en Gründen zum 30. September 2011. Die Beklagte errechnete zu Gunsten der Klägerin auf der Grundlage von Ziffer II Nr. 2 und 5 SP eine Abfindung iHv. 74.855,39 Euro und einen Z u- schlag nach Ziffer II Nr. 7.1 SP iHv. 9.000,00 Euro . Der Berechnung der Abfi n- dungshöhe liegt ein fiktives Bruttomonatsent gelt z ugrunde, das unter Berüc k- sichtigung des Bruttomonatsentgelt s eines mit der Klägerin vergleichbaren Vol l- zeitbeschäftigten und ein es Teilzeitfaktor s ermittelt worden ist . Bei dem Teilzei t- 4 5 - 4 - 1 AZR 826/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR826.13.0 - 5 - faktor bewertete die Beklagte für Elternzeiten der Klägerin ohne Teilzeittätigkeit den zeitlichen Umfang ihrer Arbeitszeit unmittelbar vor der jeweiligen E lternzeit - bei der zweiten und dritten Eltern zeit also den Umfang der Arbeitszeit der v o- rausgegangenen Elternteilzeit en - sowie für die Eltern teilzeit en den Umfang der verringerten Arbeitszeit. M it ihrer Klage verlangt die Klägerin die Zahlung einer höheren A bfi n- dung in rechnerisch unstreitiger Höhe von 34.601,35 Euro . Sie hat gemeint , die Berechnung ihrer Sozialplanabfindung verstoße gegen den Gleichbehan d- lungsgru ndsatz. Nach der Regelung in Ziffer II Nr. 5 Satz 2 SP würden Arbei t- nehmer, die während ihrer Elternzeit keiner Teilzeittätigkeit bei der Beklagten nachgegangen oder bei einem anderen Arbeitgeber erwerbstätig gewesen se i- en , ohne sachliche Rechtfertigung günstiger behandelt als Arbeitnehmer, die - wie sie - während der Elternzeit eine Verringerung ihrer Arbeitszeit mit der B e- klagten vereinbart hätten . Bei der Ermittlung ihres fiktiven Bruttomonatsentgelts sei daher ein höherer Teilzeitfaktor anzusetzen. D ieser bestimme sich unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs ihrer Arbeitszeit vor der ersten Elter n- zeit, also einer Beschäftigung in Vollzeit. Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 34.601,35 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt , die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten , f ür die Annahme einer Ungleichbehandlung fehle es an einem vergleichbaren Sachverhalt. Jedenfalls sei die in Ziffer II Nr. 5 Satz 2 SP ang e- legte Differenzierung zwischen Arbeitnehmern in Elternzeit mit und ohne tei l- weiser Erwerbstätigkeit aufgrund der besseren Chancen der während der E l- ternzeit in Tei lzeit tätigen Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt diese den Kl a- geabweisungsantrag weiter. 6 7 8 9 - 5 - 1 AZR 826/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR826.13.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat ihre Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des A r- beitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin kann von der Beklagten die mit der Klage erstrebte höhere Sozialplanabfindung verlangen. I. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt der Anspruch nicht aus einer mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlung s- grundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) unvereinbaren Gruppenbildung . Ob Ziffer II Nr. 5 Satz 2 SP Arbeitnehmer, die während der Elte rnzeit bei der Arbeitgeberin teilzeitbeschäftigt gewesen sind , ohne sachliche Rechtfertigung und unter Ve r- stoß gegen die in Art. 6 GG enthaltenen Wertungen ungünstiger behandelt als die Arbeitnehmer, die während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber erwerbstätig waren, ist unerheblich . Eine solche Annahme beruht auf einer b e- triebsfremden Erwä gung. Sie ver ke nnt , dass es sich bei der Erwerbstätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem anderen Arbeitgeber während eines bestehe n- den Arbeitsverhältnisses um einen außerbetrieblichen Umstand handelt , der der Regelungskompetenz der Betriebsparteien entzogen ist und daher von ihnen auch nicht berück sichtigt werden darf (vgl. zum außerbetrieblichen Verhalten von Arbeitnehmern BAG 18. Juli 2006 - 1 AZR 578/05 - Rn. 24 mwN , BAGE 119, 122 ) . II. Die Entscheidung selbst stellt sich aber aus anderen Gründen als ric h- tig dar, so dass die Revision de r Beklagten zurückzuweisen ist ( § 561 ZPO) . Der Klägerin steht der geltend gemachte weitere Abfindungsanspruch nach dem S P zu . Das folgt aus einer Auslegung der Sozialplanbestimmung en , nach denen sich die Höhe der Abfindung berechnet. 1. Die Klägerin erfüllt d ie Voraussetzungen für einen Abfindun gsanspruch nach Ziffer II Nr. 2 SP. Die Beklagte hat das mit ihr bestehende Arbeitsverhäl t- 10 11 12 13 - 6 - 1 AZR 826/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR826.13.0 - 7 - nis nach dem Abschluss des Sozialplans aufgrund einer im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahme betriebsbedingt gekündigt. 2. Der Anspruch der Klägerin aus dem SP ist nicht vollständig erfüllt. Die Beklagte hat die Höhe des der Klägerin zustehenden Abfindungsanspruchs u n- zutreffend berechnet . a) Die nach Ziffer II Nr. 2 SP in der Formel zur Berechnung der Abfindung enthaltene n Faktoren Lebensalter und Betriebszugehörigkeit der Klägerin sind richtig ermittelt. Hierüber streiten die Parteie n nicht. b) Die Beklagte ist bei dem in die Höhe der Sozialplanabfindung einzuste l- lenden Faktor des Bruttomonatsentgelts auch zutreffend von einem fiktiven Bruttomonatsentgelt der Klägerin ausgegangen. Die mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stun den teilzeitbeschäftigte Klägerin war vormals vollzeitb e- schäftig t. Sie gehört damit nach Ziffer II Nr. 5 Satz 1 SP zu den t- diesen errechnet sich entsprechend Ziffer II Nr. 5 Satz 1 SP ein fiktives Brutt o- mo natsentgelt , aus dem - so jedenfalls für die Klägerin maßgeblich - durc h- schnittlichen Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit in einem Vollzeitarbeitsverhältnis während der Gesamtdauer ihres Arbeitsve r- hältnisses. c) Für diese Berechnung ist aber - a nders als von der Beklagten ang e- nom men - das im Zeitpunkt vor dem Beginn der Elternzeit (en) von der Klägerin als Vollzeitbeschäftigte n bezogene Bruttomonatsentgelt maßgeblich . Das ergibt die Auslegung von Ziffer II Nr. 5 Satz 1 und Satz 2 SP. a a ) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bede u- 14 15 16 17 18 - 7 - 1 AZR 826/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR826.13.0 - 8 - tung. Im Zweifel gebü hrt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sac h- gerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 15. Oktober 2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 12) . b b ) Hiernach ergibt sich, dass die Betriebsparteien bei Ziffer II Nr. 5 Satz 2 ohne und mit einer Verringerung der Arbeitszeit differenziert haben. Das e r- schließt sich vor allem aus der Systematik und dem Sin n und Zweck der G e- samtr egelung in Ziffer II SP. (1 ) Die Betriebsparteien haben im Sozialplan bei den Festlegungen zu dem die Abfindungshöhe bestimmenden F zwischen zwei Arbeitnehmergruppen unterschieden. Nach Ziffer II Nr. 4 Sa tz 1 SP ist hierfür der Ablauf der Kündigungsfrist oder das vereinbarte Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses maßgeb lich; nach Zif fer II Nr. 5 Satz 1 SP kommt es bei Teilzeitarbeitnehmern auf ein im Wege einer Durchschnittsberechnung zu b e- stimmendes fiktives Bruttomonatsentgelt an. In dieser Differenzierung zeigt sich deutlich der mit Ziffer II Nr. 5 Satz 1 SP verfolgte Zweck, bei der Abfindungsb e- rechnung für vormals in Vollzeit tätige Teilzeitarbeitnehmer Härten zu verme i- den , die sich daraus ergeben, dass sich deren individuelle Arbeitszeit und damit auch das bezogene Bruttomonatsentgelt - ggf. erst kurz vor dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis - verringert hat. (2) In dem Begriff von Ziffer II Nr. 5 Satz 1 SP ist eine Unterscheidung nach dem Grund der Teilzeitarbeit nicht ausgedrückt . Im wörtlichen Sinn ist es weder unmissverständlich geboten noch eindeutig ausg e- schlossen , darunter (auch) solche vormals Voll zeitbeschäftigte zu verstehen, die eine zeitlich befristete Verringerung ihrer Arbeitszeit oder eine teilweise Freistellung von ihrer Arbeitsleistung aufgrund besonderer und an eine Höchs t- dauer geknüpfter gese tzlicher Tatbestände vereinbart oder beanspruch t haben (§ 15 Abs. 5 bis 7 BEEG oder § 3 PflegeZG). Allerdings deuten die spezifischen Rahmenbedingungen von Teilzeit in der Elternzeit (oder in der Pflege zeit) eher t- 19 20 21 - 8 - 1 AZR 826/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR826.13.0 - 9 - S atz 1 der Ziffer II Nr. 5 SP nur solche gemeint haben, die auße r- halb der besonderen Reduzierungsvorschriften nach dem BEEG (oder des PflegeZG) ihre vertraglich vereinbarte (Voll - )Arbeitszeit verringert haben, sei es im Weg einer (befristeten) Vereinbarung, sei es nach § 8 TzBfG. Eine Teilzei t- beschäftigung wegen eines Anspruchs auf teilweise Freistellung von der A r- beitsleistung nach dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Familienpfleg e- zeitgesetz (FPfZG) konnten die Betriebsparteien mit dem am 18. März 201 1 gesch l ossenen Sozialplan ohnehin nicht in den Blick genommen haben. (3) Nach Ziffer II Nr. 5 Satz 2 SP ss e- Der Ausdruck e- nen das Arbeitsverhältni den typischen Fall der Inanspruchna h- me von Elternzeit. Durch diese werden aufgrund des dem Arbeitnehmer eing e- räumten Gestaltungsrechts unmittelbar die Hauptpflichten des Arbeitsver häl t- nisses zum Ruhen gebracht (vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 1 0 AZR 360/08 - Rn. 25; 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 31 und 35, BAGE 126, 276; [zum Erziehungsurlaub] 10. Februar 1993 - 10 AZR 450/91 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 72, 222) . Ebenso verhält es sich mit der Inanspruchnahme von Pfleg e- zeit iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG (vgl. hierzu BAG 15. November 2011 - 9 AZR 348/10 - Rn. 25, BAGE 140 , 23) . Dass die Betriebsparteien bei Ziffer II Nr. 5 Satz 2 SP neben der Elternzeit (und ggf. Pflegezeit) noch andere Tatb e- stände des Ruhens eines Arbeitsverhältnisses gemeint haben , erscheint jede n- falls nicht naheliegend. Für einen betrieblichen Regelungsbedarf im Hinblick auf § 1 Abs. 1 ArbPlSchG oder auf typisierte Suspendierung en der Hauptleistung s- pflichten kraft Vereinbarung fehlt es an Anhaltspunkte n . (4) Bei Ziffer II Nr. 5 Satz 2 SP haben die Betriebsparteien nicht solche Ze i- Vorschriften des § 15 Abs. 5 bis Abs. 7 BEEG eine Verringerung der Arbeitszeit vereinbart oder beansprucht word en ist. Ein solches Verständnis führte zu ke i- nem gesetzeskonformen Auslegungse rgebn is. Es bewirkte eine Differenzierung 22 23 - 9 - 1 AZR 826/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR826.13.0 - 10 - zwischen Arbeitnehmern, die in der beanspruchten Elternzeit nicht erwerbstätig gewesen sind, und solchen, die in Elternteilzeit bei der Beklagten gearbeitet haben. Angesichts der von der Beklagten vorgebrachte n Rechtfertigung für die Differenzierung - Arbeitnehmer in Elternteilzeit würden gerin gere durch den S o- zialplan auszugleichen de Nachteile erleiden - erwiese sich die Regelung als inko härent . D enn d er Vorteil des Erhalts beruflicher Praxis relativiert sich, je länger die Elternteilzeit zurückliegt. Hätten die Betriebsparteien diese Differe n- zierung gewollt , hätte n sie eine solche aus Rechtsgründen mit einer Stichtag s- regelung versehen müs sen . Das ist jedoch unterblieben. (5) Zwar weist die Beklagte richtig darauf hin , dass es sich bei einem für die Dauer der Elternzeit vereinbarten Teilzeitarbeitsverhältnis - jedenfalls wenn sich die Änderung der Arbeitsbedingungen auf die Verminderung d er wöchentl i- chen Ar beitszeit beschränkt - um ein einheitliches Arbeitsverhältnis handelt und kein gesondertes, das neben ein ruhendes Vollzeitarbeitsverhältnis tritt (vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 10 AZR 360/08 - Rn. 26 mwN) . Allerdings kann Elter n- teilzeit - im Gegensatz zu Teilzeit iSd. TzBfG - von vornherein nur für die Dauer der Elternzeit vereinbart (§ 15 Abs. 5 BEEG) oder beansprucht ( § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG) werden. Auch kann sie nicht verlangt werden, bevor Elter n- zeit und deren Lage verbindlich in Anspruch genommen worden ist (BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR 384/10 - Rn. 35; 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 34, BAGE 123, 30) . Entsprechend wird davon ausgegangen, dass bei einer A r- beitszeitverringerung während der Elternzeit die ursprüngliche Arbeitsverpfli c h- lebt (vgl. ErfK/Gallner 15. Aufl. § 15 BEEG Rn. 25 mwN) . Im Übrigen findet sich im Gesetz bei der gleichfalls zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses führenden Pflegezeit iSv. § 3 Abs. 1 PflegeZG bei einer Teilzeitbeschäfti gung nicht der r- der einer Ziffer II Nr. 5 Satz 2 SP auch Zeiten der Elternzeit zu verstehen, in denen der Arbeitnehmer in Teilzeit tätig war . Das gilt umso mehr, als die Sozialplanbestimmung im buchstäblichen Sinn nicht auf ein 24 - 10 - 1 AZR 826/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR826.13.0 - 11 - (6 ) Anders als die Revision meint, verbietet sich die ausgeführte Interpret a- tion der Sozialplanbestimmungen nicht deshalb, weil sie zu einem Verstoß g e- gen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrund satz nach § 75 Abs. 1 BetrVG oder das Disk riminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG (s o- weit dieses bei einer unterschiedlichen Behandlung von Teilzeitbeschäftigten untereinander einschlägig ist ) und damit zu einem gesetzeswidrigen Ergebnis führen würde. Es ist zwar richtig , dass Teilzeitarbeitnehmer iSv. Ziffer II Nr. 5 Satz 1 SP, die vormals (zumindest auch) in Elternteilzeit bei der Beklagten tätig waren, bei der Berechnung des fiktiven Bruttomonatseinkommens anders b e- handelt werden als Teilzeitarbeitnehmer, deren Verringerung der Arbeitszeit nicht mit der Inanspruchnahme von Elternzeit verknüpft ist. Eine Vergleichba r- keit dieser Arbeitnehmergruppen unterstellt, wäre ihre unterschiedliche Behan d- lung aber sachlich gerechtfertigt. Elternzeit unterliegt einem besonderen Schutz und einer besonderen Förd erung. Dies ist uni onsrechtlich in den Richtlinie n 96/34/EG und 2010/18/EU des Rates determiniert und kommt im nationalen Recht etwa in den spezifischen Vorschriften des § 15 BEEG zur Arbeitszeitr e- duzierung in der Elternzeit zum Ausdruck. So is t Voraussetzung für eine nach § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit in der dringenden entgegenstehen (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG) , während einem Teilzeitve r- lan gen iSv. § tgegengehalten werden können (§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG) . Die Zulassung der Teilerwerbstätigkeit in der Elter n- zeit bezweckt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Der Anspruch auf Teilerwerbstätigkeit während der Elternzeit beruht auf dem Bestreben, Eltern den notwendigen und grundgesetzlich geschützten Freiraum zur Betreuung und Erziehung ihres Kindes (Art. 6 Abs. 2 GG) einzuräumen, ohne den Anschluss an den Beruf zu verlieren. Er dient zugleich der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie (BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 461/11 - Rn. 22 mwN, BAGE 144, 253 ) . Diese besonderen Schutz - und Fördervorschriften mögen e i- ne Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigte n und Elternteilzeitbeschäftigte n bei der Bemessung der Höhe der Sozialplanabfindung nicht verbieten (so BAG 25 - 11 - 1 AZR 826/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR826.13.0 22. September 2009 - 1 AZR 316/08 - Rn. 20, BAGE 132, 132) . Sie gebieten sie aber auch nicht . 3 . Die Differenz zwischen der zu Gunsten der Klägerin errechneten und der ihr nach d em SP zustehenden Sozialplanabfindung ergibt jedenfalls den streitbefangenen Betrag . Das steht zwischen den Parteien auch außer Streit. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Nach Ziffer VII Nr. 2 Satz 1 SP tlichen Beendigung des Arbeit s- Schmidt Koch K. Schmidt Rath Olaf Kunz 26
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