Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 23. August 2016 Erster Senat - 1 ABR 22/14 - ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR22.14.0 I. Arbeitsgericht München Beschluss vom 18. Juni 2013 - 28 BV 226/12 - II. Beschluss vom 6. Februar 2014 - 4 TaBV 85/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort : Erweiterung der Mitbestimmung bei Versetzungen Bestimmung en : ArbGG § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 , § 99 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 und Abs. 2, § 293 Satz 2 Leitsätze: 1. Die Betriebsparteien können durch eine freiwillige Betriebsvereinb a- rung vereinbaren, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einer Versetzung iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG nicht auf die gesetzlichen Z u- stimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG beschränkt ist. 2. Die Betriebsparteien sind nicht befugt, den Betriebsrat von seiner g e- setzlichen Verpflichtung zur Nennung konkreter Zustimmungsverweig e- ru ngsgründe freizustellen. ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR22.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 22/14 4 TaBV 85/13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 3. August 2016 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, 2. Beschwerdeführerin und Anschlussrechtsbeschwerdeführerin, 3. 4. - 2 - 1 ABR 22/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR22.14.0 - 3 - 5. 6. 7. 8. 9. 1 0. 1 1. 1 2. 1 3. 1 4. - 3 - 1 ABR 22/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR22.14.0 - 4 - 1 5. 1 6. 1 7. 1 8. 1 9. 2 0. 2 1. 2 2. 2 3. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 2 3. August 2016 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeits - - 4 - 1 ABR 22/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR22.14.0 - 5 - gericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Platow und Stemmer für Recht erkannt: 1. Auf die Rechtsbeschwerde des zu 1) beteiligten B e- triebsrats wird unter deren Zurückweisung im Übrigen d er Beschluss des Landesarbeitsgericht s München vom 6. Februar 2014 - 4 TaBV 85/13 - teilweise aufgehoben. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den B e- schluss des Arbeitsgerichts München vom 1 8. Juni 2013 - 28 BV 226/12 - wird auch hinsichtlich des sen Ents cheidungsausspruchs zu 4. mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen: Es wird festgestellt, dass bei der Durchführung der Mi t- bestimmung nach der im Jahr 2015 geschlossenen e- des Zustimmungsve r- fahrens nach § 99 BetrVG bei einer Versetzung eine Zustimmungsverweigerung nicht auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Gründe beschränkt ist. 2. Die Anschlussrechtsbeschwerde der Arbeitgeberin g e- gen den genannten Beschluss des Lande sarbeitsg e- richts wird als unzulässig verworfen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Spruchs der Ein i- gungsstelle und über die Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung. Antragsteller ist der bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin, ver .di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), in deren Landesbezirk Bayern gebildete Betriebsrat. Ver.di entstand im Jahr 2001 durch Verschme l- zung von fünf Gewerkschaften. In einer zuvor im April 2001 von diesen G e- werk schaften mit ihren Gesamtbetriebsräten sowie der Gründungsorganisation E rweiterten Mitbestimmung für GBV EM ) heißt es ua.: 1 2 - 5 - 1 ABR 22/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR22.14.0 - 6 - M itbestimmung geschlossen: Präambel durch den betriebsverfassungsrechtlichen Tenden z- schutz nicht berührt und insbesondere im personellen wie im sozialen Bereich über die gesetzlichen Reg e- lungen hinaus erweitert. § 4 Mitbestimmung in personellen und sozialen Angel e- genheiten (1) Der Betriebsrat hat, soweit in den folgenden Absätzen keine Ausnahmen geregelt sind, in allen personellen und sozialen Angelegenheiten über das Betriebsve r- fassungsgesetz hinaus erweitert mitzubestimmen. Dies gilt auch in Betrieben mit weniger als 21 Beschäftigten. (2) Ausnahmen von der erweiterten Mitbestimmung b e- gründen sich aus dem Vorrang der Ausübung sa t- zungsgemäßer Rechte der zuständigen Gremien von v (3) Eine Erweiterung der Mitbestimmung gemäß A b- satz 1 gilt nicht bei folgenden Gegenständen: a) in personellen Angelegenheiten - Personalplanung einschließlich Personalko s- tenplanung, - die Aufstellung des Stellenplans einschließlich der Verteilung der Stellen und der Stellenb e- wirtschaftung, - Inhalten von Stellenanforderungen und Qualif i- kationsprofilen einschließlich Stellenausschre i- bungen, - die Beurteilung und Entscheidung über die Geeignetheit eines Stellenbewerbers, - Stellenbeschreibung en einschließlich der Au f- gabenzuweisungen und - zuordnungen sowie Arbeitsanweisungen im Rahmen des Direk - tionsrechts, - die vorübergehende Abordnung für andere A r- beitsaufgaben und/ oder an einen anderen A r- - 6 - 1 ABR 22/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR22.14.0 - 7 - beitsort bis zur Höchstdauer von drei Mona ten , (4) Im Übrigen hat der Betriebsrat mitzubestimmen nach Maßgabe des jeweils gültigen Betriebsverfassung s- gesetzes, soweit nicht eine gesetzliche und gültige tarifersetzende Regelung besteht. § 5 Einigungsstelle (1) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach § § 3 (3), 4 (1) oder § 7 (1) nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Diese wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eingesetzt: § 7 Vorläufige Maßnahmen (1) Will ver.di eine unter § 4 Abs. 1 dieser Vereinbarung fallende personelle Maßnahme vorläufig durchführen, weil sie dies aus sachlichen Gründen für dringend erforderlich hält, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn dieser seine Zustimmung verweigert hat, so hat ver.di den Betriebsrat von dieser Absicht u n- verzüglich zu unterrichten. Bestreitet sodann der B e- triebsrat, daß die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, wovon ver.di ebenfalls u n- verzüglich zu unterrichten ist, darf ver.di d ie vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn innerhalb von drei Tagen die Einigungsstelle anger u- fen wird. Die Einigungsstelle ist berechtigt, auch vor der Entscheidung über die Maßnahme selbst über die Dringlichkeit der jeweiligen Maßnahme vorab verbin d- lich zu entscheiden. § 9 Schlußbestimmungen (1) Soweit in dieser Vereinbarung keine gesonderten Regelungen getroffen werden, gilt im Übrigen das Betriebsverfassungsgesetz in seiner jeweiligen Fa s- sung, das auch ansonsten unberührt bleibt. (2) Die beteiligten Gewerkschaften werden rechtlich ve r- bindlich sicherstellen, daß diese freiwillige Betrieb s- vereinbarung ver.di bindet. Dazu wird ver.di nach ihrer Gründung und Eintragung im Vereinsregister dieser Vereinbarung unmittelbar durc h eigene Erkl ä- rung beitreten. Sobald der neu gebildete Gesamtb e- triebsrat in ver.di dieser Vereinbarung ebenfalls durch entsprechende schriftliche Erklärung beitritt, tritt diese - 7 - 1 ABR 22/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR22.14.0 - 8 - Vereinbarung für ver.di wirksam in Kraft. Mit Schreiben vom 2 3. Januar 201 2 ersuchte die Arbeitgeberin den a n- tragstellenden Betriebsrat (nachfolgend: Betriebsrat) um die Zustimmung zur Versetzung der Arbeitnehmerin A. Diese ist bei ver.di seit dem 1 6. Dezember 201 0 beschäftigt und hatte sich als einzige auf eine Stellenausschrei bung vom 2 1. Dezember 2011 für eine gewerkschaftspolitische Assistenz beworben. Mit Schreiben vom 6 . Februar 2012 widersprach der Betriebsrat der Maßnahme. Es liege weder eine fünfjährige Beschäftigungszeit vor noch sei die Stelle nach der Personalplanung vorgesehen. Die von der Arbeitgeberin angerufene Einigung s- stelle beschloss , Der Betriebsrat hält den Einigungsstellenspruch für unwirksam. Er habe die Zustimmung zur Versetzung zu Recht verweigert, weil er nicht auf die Z u- stimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG beschränkt sei. In dem Zustimmungsverfahren nach § 4 Abs. 1 GBV EM gelte weder die Woche n- frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG noch greife die Zustimmungsfiktion nach dessen Satz 2 ein. Zudem sei zwischen den Mitgliedern des Betriebsrats und der Landesbezirksleiterin besprochen worden, dass bei personellen Maßna h- men außer in den Fällen des § 100 BetrVG keine Fristen zur Anwendung k ä- men. Der Be triebsrat hat zuletz t beantragt 1. festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle 7. Mai 2012 unwirksam ist; hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu 1. 2. festzustellen, dass die Qualifizierung und der Einsatz von A als GPA in M gegen die Gesamtbetriebsve r- einbarung über Rahmenbedingungen, Einarbeitung s- si s tent/in - Stand 1. Juni 2011 verstößt; hilfsweise 3. festzustellen, d ass die Qualifizierung und der Einsatz 3 4 5 - 8 - 1 ABR 22/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR22.14.0 - 9 - vo n April 2001 verstößt; weiterhin 4. festzustellen, dass für die Zustimmungsverweigerung bei personellen Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 GBV EM keine Frist gilt, insb esondere nicht § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG; 5. festzustellen, dass der Betriebsrat bei seiner Z u- stimmungsverweigerung bei der person ellen Ma ß- insbesondere nicht § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG; 6. festzustellen, dass der Betriebsrat bei einer Zusti m- mungsverweigerung bei personellen Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 GBV EM keine Frist einhalten muss, insbesondere nicht § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG; 7. festzustellen, dass für die Zustimmungsverweigerung bei personellen Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 GBV EM keine Z ustimmungsfiktion gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt; 8. festzustellen, dass für die Zustimmungsverweigerung Gewerkschaftspolitische Assistenz im Be zirk i- ne Zustimmungsfiktion gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG galt; 9. festzustellen, dass der Betriebsrat hinsichtlich der Zustimmungsverweigerung bei personellen Ma ß- nahmen gemäß § 4 Abs. 1 GBV EM nicht auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverwe i- gerungsgründe begrenzt ist; 10. festzustelle n, dass der Betriebsrat hinsichtlich der Zustimmungsverweigerung bei der personellen Ma ß- Assistenz im Be zirk § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgrü n- de begrenzt war. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, im Zustimmungsverfa h- ren seien die § 99 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG zu beachten. Die GBV EM habe die erzwingbare Mitbestimmung nur hinsichtlich der Regelungsgegenstände erweitert, nicht aber hinsichtlich des im Ü brigen gesetzlich geregelten Verfa h- rens. Das folge auch aus § 4 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 GBV EM . 6 - 9 - 1 ABR 22/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR22.14.0 - 10 - Das Arbeitsgericht hat den in den Tatsacheninstanzen gestellten Antr ä- gen zu 1 . , 4., 7. und 9. stattgegeben. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesar beitsgericht die Anträge zu 4., 7. und 9. abgewiesen und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat den Antrag zu 1. einschließlich der beiden Hilfsanträge sowie die Anträge zu 4., 7. und 9. unter Erweiterung um die - erstmals in der Recht s- beschwerdeinstanz gestellten - Anträge zu 5., 6., 8. und 1 0. weiter. Die Arbei t- geberin hat zunächst beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats z u- rückzuweisen und im Wege einer nachfolgenden Anschlussre chtsbeschwerde die Anträge zu 1. bis 3. abzuweisen. Der Senat hat im Rechtsbeschwerdeverfahren den zu 3. beteiligten G e- samtbetriebsrat und die zu 4. bis 2 3. beteiligten, bei ver.di gebildeten Betrieb s- räte angehört. In der Rechtsbeschwerdeinstanz hat der von Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat iSd. § 9 Abs. 2 GBV EM vorgetragen. Ein solcher sei durch den Abschluss von verschiedenen, konkret bezeichneten Gesamtbetriebsvereinbarungen erfolgt, die jeweils Bestimmungen der GBV E M in Bezug genommen hätten. Zudem habe der Gesamtbetriebsratsvorsitzende am 2 6. § - seinen Beitritt zu dieser Vereinb a- geberin führt an, ver.di und der Gesamtbetriebsrat seien im Jahr 2015 der GBV EM beigetreten und hätten diese rückwirkend in Kraft gesetzt. Die dazu - ohne Datumsangabe - zur Erweiterten Mitbestimmung für Betriebsräte in ver.di - Erweiterte Mitb e- s- GBV EM 2015) ist im Text identisch mit dem der GBV EM . Für den Bundesvorstand von ver.di hat der Vorsitzende und für den Gesamtb e- triebsrat dessen Vors itzender unterzeichnet. Der Gesamtbetriebsrat hat schlie ß- lich mit Schriftsatz vom 1 5. r- weiterten Mitbestimmung für Betriebsräte in ver.di vorgelegt (Erklärung zur GBV EM ), die - ebenfalls ohne Datumsangabe - von zwei Mitgliedern des Bu n- 7 8 9 - 10 - 1 ABR 22/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR22.14.0 - 11 - desvorstands von ver.di sowie dem Gesamtbetriebsratsvorsitzenden unte r- zeichnet ist und folgenden Inhalt hat: Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und der Gesamtb e- triebs rat der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di r- vom 0 1. 07. 2001 beitreten. e- r- B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat teilweise Erfolg. Sie ist u n- zulässig, soweit sie sich gegen die Stattgabe des Antrags zu 1. richtet (unter I) . Von den in den Tatsacheninstanzen gestellten Anträgen ist der Antrag zu 7. unzulässig und der Antrag zu 4. unbegründet. Hingegen ist der Antrag zu 9. begründet. Die weiteren Anträge des Betriebsrats sind als Antragserweiteru n- gen in der Rechtsbeschwerdeins tanz ebenso unzulässig (unter II) wie die A n- schlussrechtsbeschwerde der Arbeitgeberin (unter III) . I. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist hinsichtlich des Antrags zu 1. mangels Beschwer unzulässig. In der Folge fallen die dazu hilfsweise g e- stellten Anträge zu 2. und 3. nicht zur Entscheidung an. 1. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt die Beschwer des Rechtsmi t- telführers voraus (BAG 2 1. März 2012 - 5 AZR 320/11 - Rn. 10 ff. mwN) . Ob eine solche vorliegt, bestimmt sich nach dem rechtskraftfähig en Inhalt der a n- gegriffenen Entscheidung. Hat ein Rechtsmittelführer mit einem Antrag in der Vorinstanz ohne Einschränkung obsiegt, ist er durch die Entscheidung nicht beschwert (BAG 2 6. Januar 1995 - 2 AZR 355/94 - zu I 2 der Gründe) . Allein aus einer vom Antragsteller unerwünschten Feststellung oder einer von seinem Vortrag abweichenden Begründung folgt keine Beschwer. 2. Danach fehlt es an der erforderlichen Beschwer des Betriebsrats. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag zu 1. stattgegeben und das Landesar beitsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen . Die 10 11 12 13 - 11 - 1 ABR 22/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR22.14.0 - 12 - Rechtsbeschwerdebegründung lässt zwar erkennen, dass der Betriebsrat ei n- zelne Begründungselemente des Landesarbeitsgerichts nicht teilt. Eine gege n- wärtige Beschwer (dazu a uch BVerfG 1 5. Juli 2015 - 2 BvR 2292/13 - Rn. 48 ff., 68 ff., BVerfGE 140, 42) des Betriebsrats resultiert daraus nicht. II. Der in den Tatsacheninstanzen gestellte Antrag zu 7. ist unzulässig, von den zulässigen Anträgen zu 4. und 9. ist nur letztere r b egründet. 1. Der Betriebsrat ist entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin antrag s- befugt iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG. a) Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter nur a n- tragsbefugt, wenn er eigene Rechte geltend macht. Die Antragsbefugnis ist nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu besti m- men ( § 81 Abs. 1 ArbGG) . Sie ist gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. D as ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (BAG 1 3. Dezember 2005 - 1 ABR 31/03 - Rn. 24; 1 8. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - zu B III 2 a der Gründe mwN, BAGE 105, 19) . b) Danach ist der Betriebsrat antragsbefugt. Er macht geltend, ihm seien als dem in personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG zuständigem B e- triebsrat nach § 4 Abs. 1 GBV EM Rechte eingeräumt worden. Er kann daher klären lassen, wie diese zu verstehen si nd und die GBV EM insoweit durchz u- führen ist (vgl. BAG 1 8. Mai 2010 - 1 ABR 6/09 - Rn. 19, BAGE 134, 249) . 2. Die Vorinstanzen haben es rechtsfehlerhaft unterlassen, den Gesam t- betriebsrat und die einzelnen Betriebsräte der Arbeitgeberin anzuhören ( § 83 Ab s. 3 ArbGG) . Die vom Betriebsrat begehrten Feststellungen betreffen sowohl die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der örtlichen Betriebsräte als auch die des Gesamtbetriebsrats als Partei der Betriebsvereinbarung. Durch eine Entscheidung stünde ihnen g egenüber fest, wie die GBV EM insoweit durchz u- führen ist. 14 15 16 17 18 - 12 - 1 ABR 22/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR22.14.0 - 13 - 3. Die in den Tatsacheninstanzen gestellten Anträge zu 4. und zu 9. sind entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts zulässig. Der Antrag zu 7. ist unzulässig. a) Die Anträge bedürfen der Au slegung. Sie sind auf die Feststellung g e- richtet, wie die GBV EM bei einem Zustimmungsersuchen der Arbeitgeberin zu einer Versetzung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durchzuführen ist. aa) Nach ihrem Wortlaut sind die Anträge auf die abstrakte Auslegung von Regelungen der GBV EM gerichtet. Danach wären die Anträge unzulässig, weil sie kein nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches feststellungsfähiges Rechtsve r- hältnis zum Gegenstand hätten. Ihre Beantwortung hätte den Charakter eines Rechtsgutachtens. Dagegen bet rifft die Frage, wie die GBV EM bei einzelnen Mitbestimmungstatbeständen durchzuführen ist, ein Rechtsverhältnis. Dies kann im Wege eines Feststellungsantrags im Beschlussverfahren geklärt we r- den (BAG 2 0. Mai 2008 - 1 ABR 19/07 - Rn. 19 mwN) . Zwar ist im Antragswor t- laut nicht die konkrete personelle Einzelmaßnahme aufgeführt, sondern der B e- § 4 Abs. 1 GBV EM - der Versetzung einer Arbeitnehm e- rin - und dem Vorbringen der Beteiligten in den Tatsacheninstanzen will der B e- triebsrat einzelne Fragestellungen hinsichtlich der Durchführung eines Zusti m- mungsverfahrens nach § 4 GBV EM bei einer Versetzung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG geklärt wissen. bb) Der Antrag zu 4. ist danach darauf gerichtet, dass der Betriebsrat in diesem Verfahren nach § 4 Abs. 1 GBV EM nicht gehalten ist, nach erfolgter Unterrichtung seine Zustimmung binnen einer Frist zu verweigern. Soweit im § 99 Abs. 3 Satz geführt ist, handelt es sich nicht um ein weiteres eigenständiges Feststellungsbegehren, sondern lediglich um einen Teil der Antragsbegründung. Mit dem weiteren Antrag zu 7. soll geklärt werden, dass die Zustimmungsfiktion iSd. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG i m Zustimmungsverfahren nicht zum Tragen kommt. Durch den Antrag zu 9. will der Betriebsrat festgestellt wissen, dass er im Rahmen des Zusti m- mungsverfahrens nach § 4 Abs. 1 GBV EM nicht auf die in § 99 Abs. 2 Nr. 1 bis 19 20 21 22 - 13 - 1 ABR 22/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR22.14.0 - 14 - Nr. 6 BetrVG genannten Zustimmungsverw eigerungsgründe beschränkt ist. Der - anders als in den Anträgen zu 4. und zu 7. - e- e- schränkten Feststellungsbegehren, nur für den antragstellenden Betriebsrat bestehe - etwa aufgrund ergänzender Vereinbarungen - keine Begrenzung auf die Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG. b) Die so verstandenen Anträge sind hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem Betriebsrat steht allerdings nur für die Anträge zu 4. und zu 9. das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der b e- gehrten alsbaldigen gerichtlichen Feststellung zu. Die Arbeitgeberin wendet die GBV EM bei einer Versetzung in anderer als der von ihm für richtig erachteten Weise an. Damit geht es dem Betriebsrat entgegen der Ansicht des Landesa r- beitsgerichts nicht um ein Rechtsgutachten zur Klärung der Wirksamkeit der GBV EM n- über ist der Antrag zu 7. mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die b e- gehrte Feststellung beschreibt lediglich eine Rechtsfolge, die sich aus einer Stattgabe des Antr ags zu 4. ergibt. Zwischen den Beteiligten steht auch außer Streit, dass bei einer fristungebundenen Zustimmungsverweigerung eine Z u- stimmungsfiktion iSd. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht greift. 4. Der Antrag zu 4. ist unbegründet, der zu 9. begründet. a) Die GBV EM zu r GBV EM (offen gelassen in BAG 2 2. Juli 2014 - 1 ABR 94/12 - Rn. 35; anders auf g rund der ausdrücklichen Erklärungen der Beteiligten 1 0. Dezember 2013 - 1 ABR 39/12 - Rn. 26 ff., BAGE 147, 19) . V o- rangegangene Erklärungen und Übereinkünfte sowie die vo m Betriebsrat ang e- führten Gesamtbetriebsvereinbarungen mit Bezugnahmen auf die GBV EM führten nicht zu einer wirksamen Gesamtbetriebsvereinbarung mit deren Inh alt. aa) Die GBV EM wurde - anders als der Betriebsrat es meint - nicht zw i- schen dem Bundesvorstand von ver.di und dem Gesamtbetriebsrat dadurch abgeschlossen , indem die beiden Betriebsparteien in anderen Gesamtbetrieb s- 23 24 25 26 - 14 - 1 ABR 22/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR22.14.0 - 15 - vereinbarungen auf Bestimmungen der GBV EM verwiesen haben. Den Bezu g- nahmeregelungen kann nicht der Wille entnommen werden, durch den A b- schluss der jeweiligen betrieblichen Regelung soll e zugleich die GBV EM erneut oder erstmals rechtswirksam vereinbart werden. Vielmehr wird - anders als bei einer Verweisung auf ein von anderen Vertragsparteien geschlossenes Rege l- werk regelmäßig der Fall ist - mangels besonderer Anhaltspunkte im Wortlaut der Gesamtbetriebsvereinbarungen durch die Bezugnahmen lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die als wirks am angesehene GBV EM für das jetzige Regelungswerk im angegebenen Umfang anwendbar sein soll. bb) ä- rung nach § 6. Januar 2015 ist eine Gesamtbetriebsvereinbarung mit dem Inhalt d er GBV EM schon deshalb nicht zustande gekommen, weil das Schriftformgebot nach § 77 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG nicht gewahrt ist. Bei einer Gesamtbetriebsvereinbarung muss die eigenhändige (BAG 1 5. April 2008 - 1 AZR 86/07 - Rn. 22, BAGE 126, 251) Unterzeichnung durch beide Betrieb s- parteien auf derselben Urkunde erfolgen (BAG 1 8. März 2014 - 1 AZR 807/12 - Rn. 1 7 mwN, BAGE 147, 273) . Daran fehlt es bei einseitigen Erklärungen. cc) Eine Vereinbarung der Regelungen der GBV EM folgt auch nicht aus de r vom Vorsitzenden der Gewerkschaft ver.di und dem Gesamtbetriebsrat s- vorsitzenden unterzeichneten GBV EM 201 5. Die Arbeitgeberin wurde nicht wirksam vertreten. Der Bundesvorstand wird nach § 42 Nr. 3 Satz 2 der Sa t- zung von ver.di durch zwei seiner Mitglied er vertreten. Vorliegend handelte l e- diglich der Vorsitzende. dd) Die Bestimmungen der GBV EM wurden allerdings durch die von der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat ohne Angabe eines Datums unte r- zeichnete und erst mit Schriftsatz vom 1 5. April 2016 ei zur GBV EM (1) GBV EM eine wirksame Vertretung der Arbeitgeberin. Sie ist entsprechend § 42 Nr. 3 27 28 29 30 - 15 - 1 ABR 22/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR22.14.0 - 16 - Satz 2 der Satzung von zwei Mitgliedern des Bundesvorstands unterzeichnet worden. (2) GBV EM e- triebsvereinbarung mit dem Inhalt der GBV EM geschlossen. Nach dem Inhalt der Erklärung wollten die Arbeitgeberin und der Gesamtbetrie bsrat das Inkraf t- treten der GBV EM mit [r] Wirkung erreichen. Auch diejenigen O r- ganisationen und Gesamtbetriebsräte, die im Jahr 2001 die GBV EM unte r- § 9 Abs . 2 GBV EM zeigen, davon ausge gangen, dass es weiterer Handlungen der damals zu gründenden Gewerkschaft ver.di und des künftig zu errichtenden Gesamtb e- triebsrats bedarf, um eine Geltung der GBV EM herbeizuführen. (3) Die Betriebsparteien haben weiterhin das Schriftformgebot nach § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gewahrt. (a) In einer Gesamtbetriebsvereinbarung kann auf außerhalb der Vertrag s- urkunde bestehende Regelungen verwiesen werden, sofern das Bezugsobjekt bei deren Abschluss vorliegt. Darüber hinaus muss klar und zweifelsfrei festst e- hen , auf welche Bestimmungen Bezug genommen wird (BAG 1 8. März 2014 - 1 AZR 807/12 - Rn. 17, BAGE 147, 273) . Das ist durch Auslegung zu ermi t- teln. (b) GBV EM GBV EM und nicht auf die namensidentische GBV EM 201 5. denknotwendig voraus, dass es sich um die Abrede anderer Vertragsparteien handelt. Das ist nur bei der von den Gründungsorganisationen und ihren G e- samtbetriebsräten geschlossene n GBV EM der Fall. Demgegenü ber handelt es sich bei der GBV EM 2015 um eine von identischen Vertragsparteien geschlo s- sene - wenn auch aus formellen Gründen unwirksame - Gesamtbetriebsverei n- barung. Ein Beitritt zum eigenen Vertragswerk wäre regelmäßig rechtlich ohne hätte erklärt werden soll en , ist vorliegend nicht ersichtlich. 31 32 33 34 - 16 - 1 ABR 22/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR22.14.0 - 17 - b) GBV EM Rechtsbeschwerdeverfahrens wirksam zu s ä- rung zur GBV EM von den Gerichten für Arbeitssachen nach § 293 Satz 2 ZPO als Bestandteil des auf den Sa chverhalt anzuwendenden Rechts daraufhin zu überprüfen, ob sie den erhobenen Anspruch betrifft (dazu BAG 2 3. Februar 2016 - 1 ABR 5/14 - Rn. 19 mwN) . Auf dieses kann der Betriebsrat seine zukunftsgerichteten Feststellungsbegehren stützen. Deshalb kann es v orliegend dahinstehen, ob GBV EM auf den 1. Juli 2001 zukommt. c) Der Antrag zu 4. ist unbegründet. Die GBV EM setzt bei personellen Maßnahmen iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG nicht die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und damit auch nicht die daran knüpfende Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG außer Kraft. aa) Nach § 4 Abs. 1 GBV EM hat der Betriebsrat über das BetrVG hinaus in allen personellen Angelegenheiten ungeachtet der Betriebsgröße mitzube sti m- men, soweit nicht ein Gegenstand iSv. § 4 Abs. 3 GBV EM betroffen ist. Kommt eine Einigung der Betriebsparteien nicht zu s tande, entscheidet hierüber nach § 4 Abs. 3 GBV EM eine Einigungsstelle, die gem äß § 7 Abs. 1 GBV EM unter den darin geregelten Voraussetzungen berechtigt ist, der Arbeitgeberin die vo r- läufige Durchführung einer personellen Maßnahme zu gestatten. Regelungen zur konkreten Ausgestaltung des zwischen den Betriebsparteien einzuhalte n- den Verfahrens bei der Au sübung des Mitbestimmungsrechts sind damit nicht getroffen. Es verbleibt dann bei der Regelung nach § 4 Abs. 4 GBV EM , w o- nach die Mitbestimmung nach Maßgabe des jeweils gültigen Betriebsverfa s- sungsgesetzes zu erfolgen hat. § 7 Abs. 1 GBV EM gibt kein ander es Ergebnis vor. Die Vorschrift beschränkt sich auf Regelungen zu vorläufigen Maßnahmen iSv. § 100 BetrVG. bb) Dieses Auslegungsergebnis entspricht sowohl dem Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen als auch dem Gebot der gesetzes konformen Auslegung (dazu BAG 1 3. Oktober 2015 - 1 AZR 853/13 - Rn. 22, BAGE 153, 46) . Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesa r- 35 36 37 38 - 17 - 1 ABR 22/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR22.14.0 - 18 - beitsgerichts können die Beteiligungsrechte des Betriebsrats zwar in einer B e- triebsvereinbarung grundsätzlich erweitert we rden (BAG 1 8. August 2009 - 1 ABR 49/08 - Rn. 20 mwN, BAGE 131, 358) . Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die in den Angelegenheiten des § 99 Abs. 1 BetrVG die gesetzliche Konzeption des § 99 Abs. 3 BetrVG aufhebt, überschre i- tet aber deren Regelungskompetenz. (1) Arbeitgeber und Betriebsrat sind zwar berechtigt, im Rahmen ihrer Z u- ständigkeit die betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte zu erweitern. Dabei sind sie nicht auf die in § 88 BetrVG genannten Regelungsgegenstände beschränkt. Die Aufzählung der in dieser Vorschrift genannten Angelegenheiten ist nicht abschließend (BAG 1 4. August 2001 - 1 AZR 744/00 - zu III 1 der Gründe) . (2) Die Aufhebung von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG beträ fe aber nicht nur das Rechtsverhältnis der Betriebsparteien, sondern zugleich die Ausgestaltung des gesetzlich geregelten Verfahrens. Sie würde die kraft Gesetzes vorgeseh e- ne Möglichkeit eines Eintretens der Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrV G dauerhaft ausschließen; die mit der Fiktion verbundene gesetzliche Grundentscheidung für ein beschleunigtes innerbetriebliches Verfahren bliebe gänzlich unbeachtet. Das wäre mit dem Rechtssicherheitsinteresse gerade von Arbeitgeber und Betriebsrat selbst und im Übrigen mit den Belangen der b e- troffenen Arbeitnehmer nicht vereinbar (vgl. BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 21, BAGE 118, 141) . Denn jene haben ein berechtigtes Interesse daran, mit Ablauf der Wochenfrist zu erfahren, ob der Betriebsrat seine Z ustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme verweigert. Auch kann der Arbeitgeber nur bei Kenntnis der Zustimmungsverweigerungsgründe die Erfolgsaussichten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens prüfen und von seiner Befugnis zur Einleitung einer vorläufigen M aßnahme sachgerecht Gebrauch machen. Zudem würden die Betriebsparteien in das nicht zu ihrer Disposition stehende arbeitsgerichtl i- che Verfahren eingreifen, dessen Ausgestaltung allein dem Gesetzgeber o b- liegt. Mangels Fristablauf käme es für das Zustimmungs ersetzungsverfahren nicht zur Konkretisierung des Prüfungsumfangs auf vom Betriebsrat rechtzeitig 39 40 - 18 - 1 ABR 22/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR22.14.0 - 19 - geltend gemachte Zustimmungsverweigerungsgründe (vgl. BAG 1 8. August 2009 - 1 ABR 49/08 - Rn. 20 mwN, BAGE 131, 358) . (3) Etwas anderes folgt auch nicht dara us, dass die hier betroffene Arbei t- geberin zugleich Gewerkschaft ist und zur Regelung der Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder keine Tarifverträge mit sich selbst abschließen kann (vgl. BAG 1 7. Februar 1998 - 1 AZR 364/97 - zu II 1 d der Gründe, BAGE 88, 38 ) . Die g e- nannten Abänderungen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wären den Parteien eines Tarifvertrags ebenso verwehrt. d) Der Antrag zu 9. ist begründet. Nach § 4 Abs. 1 GBV EM ist der B e- triebsrat bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts bei einer Versetzung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht auf die gesetzlichen Zustimmungsverwe i- gerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG beschränkt. Allerdings muss er in den personellen Angelegenheiten de s § 99 Abs. 1 BetrVG im Falle einer Zusti m- mungsverweigerung Gründe hierfür benennen. aa) Die Betriebsparteien haben mit § 4 Abs. 1 iVm. Abs. 2 und Abs. 3 GBV EM den sachlichen Anwendungsbereich der Mitbestimmung des Betrieb s- rats bei personellen Maßnahmen, wozu auch eine Versetzung iSd. § 99 Abs. 1 be festgelegt, dass jedenfalls bei einer solchen Maßnahme, soweit nicht ein Au s- nahmetatbestand nach § 4 Abs. 3 Buchst. a GBV EM vorliegt, eine Einigung zwischen den Betriebsparteien erforderlich ist. Die von den Betriebsparteien gewählte Terminologie entspricht insoweit der der zwingenden Mitbestimmung in den § 87 Abs. 1, § 97 Abs. 2 Satz 1, § 98 BetrVG. Nach diesem Regelung s- modell des BetrV G, welches die Betriebsparteien in § 4 Abs. 1 GBV EM hera n- gezogen haben, und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in der GBV EM ist der Betriebsrat dann grundsätzlich nicht auf bestimmte Gründe beschränkt, um eine Einigung mit dem Arbeitgeber abzulehnen. De r gesetzlichen S ystematik des BetrVG im Bereich der zwingenden Mitbestimmung entspricht es weiterhin, wenn für den Fall einer nicht zustande gekommenen Einigung die Zuständigkeit der Einigungsstelle - hier nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GBV EM - bestimmt wird, die dann entscheidet. 41 42 43 - 19 - 1 ABR 22/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR22.14.0 - 20 - bb) Für dieses Ergebnis spricht auch die Systematik der GBV EM . Der Ausnahmetatbestand in § 4 Abs. 3 Buchst. i- G BV EM wäre überflüssig, wenn der Betriebsrat auf die Zustimmungsverweig e- rungsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG beschränkt wäre. Ebenso erklärt sich die Rückausnahme im sechsten Spiegelstrich des § 4 Abs. 3 Buchst. a GBV EM . ung für andere Arbeitsaufgaben und/oder regelmäßig von einer Versetzung iSd. § 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3 BetrVG ausz u- gehen ist, soll es bei den Zustimmungsverweigerungsgründen des § 99 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 BetrVG verbleiben. cc) Der Einwand der Arbeitgeberin, in § 4 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 GBV EM sei ausdrücklich festgehalten t, geht ins Leere. Diese Bestimmung führt nicht zu einer Einschränkung des in Ausl e- gung von § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a GBV EM gewonnenen Ergebnisses, dd) § 4 Abs. 1 GBV EM führt allerdings nicht dazu, dass der Betriebsrat bei einer Zustimmungsverweigerung zu einer personellen Einzelmaßnahme iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG von der gesetzlichen Verpflichtung der Angabe konkreter Zustimmungsverweigerungsgründe freigestellt ist. Diese konkretisieren nicht nur den Verfah rensgegenstand eines nachfolgenden Einigungsstellenverfa h- rens, sondern auch den eines sich ggf. anschließenden Beschlussverfahrens. Eine Betriebsvereinbarung, welche die Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf vom Betriebsrat geltend gemachte Zustimmung sverweigerungsgründe b e- seitigt e , würde das gerichtliche Verfahren im Rahmen der Zustimmung zur b e- treffenden personellen Einzelmaßnahme - auch im Rahmen der Überprüfung eines Spruchs der Einigungsstelle - in unzulässiger Weise verändern (vgl. BAG 1 8. August 2009 - 1 ABR 49/08 - Rn. 24, BAGE 131, 358) . 5. Bei den Anträgen zu 5., 6., 8. und 1 0. handelt es sich um in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässige Antragserweiterungen. 44 45 46 47 - 20 - 1 ABR 22/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR22.14.0 - 21 - a) Antragserweiterungen sind ebenso wie sonstige Antragsänderungen im Rechts beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig ( § 559 ZPO) . Eine Au s- nahme besteht dann, wenn der geänderte Sachantrag sich auf einen in der B e- schwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann, die anderen Verfa h- rensbeteiligten gegen die Antragsänderung oder - erweiterung keine Einwe n- dungen erheben, ihre Verfahrensrechte nicht verkürzt werden und die geände r- te Antragstellung darauf beruht, dass die Vorinstanzen einen nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis unterlassen haben (BAG 2 2. Juli 2014 - 1 ABR 94/1 2 - Rn. 31 mwN) . b) Nach diesen Maßstäben sind die Anträge unzulässig. aa) Das gilt zunächst für den Antrag zu 6. Bei dem Antrag, der darauf g e- richtet ist, dass jedenfalls für den antragstellenden Betriebsrat eine Zusti m- mungsverweigerung nicht an eine Frist gebunden ist, handelt es sich entgegen seiner Auffassung nicht um eine Beschränkung des Feststellungsantrags zu 4. Vielmehr wird das für die Sachentscheidung erforderliche Programm erweitert, weil der Senat weiterhin prüfen müsste, ob und mit welchem Inhalt die B e- triebsparteien Abweichungen von § 99 Abs. 3 BetrVG vereinbart haben. Hierfür fehlt es an den erforderlichen Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht. bb) Weiterhin erweisen sich die Anträge zu 5., 8. und 1 0. als unzulässig. (1) Die Ant räge zu 5., 8. und 1 0. sind, wie ihr Inhalt im Vergleich zu dem der Anträge zu 4., 7. und 9. zeigt, auf die Feststellung gerichtet, bei dem ko n- kreten Zustimmungsverfahren zur Versetzung der Arbeitnehmerin nach § 4 Abs. 1 GBV EM habe der Betriebsrat weder eine Zustimmungsverweigerung s- frist zu beachten noch greife eine Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ein oder er sei auf die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG beschränkt. (2) Die Anträge sind, a uch in Form eines Zwischenfeststellungsantrags nach § 256 Abs. 2 ZPO zum Antrag zu 1., unzulässig, weil das Prüfprogramm ebenfalls erweitert wird und es an den erforderlichen Feststellungen fehlt. 48 49 50 51 52 53 - 21 - 1 ABR 22/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR22.14.0 Überdies ist der Antrag zu 1. nicht mehr in der Rechtsbesch werdeinstanz ang e- fallen, sodass mangels eines anhängigen Hauptantrags ein Zwischenfestste l- lungsantrag auch aus diesem Grund ausscheidet. III. Die Anschlussrechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der von § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmten Monatsfrist nach der Zustellung der Rechtsb e- schwerdebegründung erklärt worden. Die Rechtsbeschwerdebegründung des Betriebsrats wurde der Arbeitgeberin am 1 4. Juli 2014 zugestellt, die A n- schlussre chtsbeschwerdeschrift ging erst am 1 1. April 2016 beim Bundesa r- beitsgericht ein. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin kann eine A n- schlussrechtsbeschwerde - anders als eine Anschlussbeschwerde, für die § 90 ArbGG keine Frist für die Beschwerdeerwiderun g nennt - nicht bis zum Anh ö- rungstermin eingelegt werden. Schmidt Weber Treber Platow Stemmer 54
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