Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Oktober 2017 Erster Senat - 1 AZR 166/16 - I. Arbeitsgericht Weiden - Kammer Schwandorf - Endurteil vom 23. Oktober 2014 - 4 Ca 906/14 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 3. November 2015 - 7 Sa 655/14 - Entscheidungsstichwort : Fehlen der Antragstellung im Berufungsverfahren ECLI:DE:BAG:2017:241017.U.1AZR166.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 166/16 7 Sa 655/14 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Oktober 2017 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts a ufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. Oktober 2017 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Schuster und Fritz für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 166/16 ECLI:DE:BAG:2017:241017.U.1AZR166.16.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Nürnberg vom 3. November 2015 - 7 Sa 655/14 - aufgehoben und die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung eines Kinderzuschlags nach e i- nem Sozialplan . Die verheiratete Klägerin war bei der Beklagten seit 1995 teilzeitb e- schäftigt. Sie hat zwei Kinder. Im Jahr 2013 war sie für die Durchführung des Lohnsteuerabzug s in Steuerklasse V eingereiht ; ihr Ehemann in Steuerkla s- se III. Die Kinderfreibet räge als Lohnsteuerabzugsmerkmal waren mit dem Zä h- ler 2,0 beim Ehemann berücksichtigt. Wegen einer Unternehmensu mstrukturierung vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat am 4. Dezember 2013 einen S o- zialplan . Dieser sieht neben einer Grundabfindung ua. ein en Zuschlag iHv. 2.500,00 Dezember 2013 vor . Die Beklagte zahlte der Klägerin, welche ihr Arbeitsve r- hältnis durch Eigenkündigung beendete , eine Sozialplanab findung in Höhe der Grundabfindung. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung einer weiteren Abfindung verlangt . Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der Abfindung sei der im Sozialplan geregelte Kinderzuschlag zu berücksichtigen. Di e Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.000,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 8. März 2014 zu zahlen. 1 2 3 4 5 - 3 - 1 AZR 166/16 ECLI:DE:BAG:2017:241017.U.1AZR166.16.0 - 4 - Die Beklagte hat beantragt , die Klage abzuweisen . Das Arbeitsg ericht hat die Klage abgewiesen . Hiergegen hat die Kläg e- rin Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung a m 4. August 2015 anberaumt. Die Niederschrift über diese öffen t- liche Sitzung weist ua. aus: In dem Rechtsstreit erscheinen bei Aufruf: 1. die Klägerin mit Rechtsanwalt Dr. J 2. für die Beklagte: Rechtsanwältin K mit Herrn U , Pe r- sonaldirektor bei der Beklagten Die Parteien verhandeln zur Sache. Die Vorsitzende verkündet folgenden Beschluss: Die Beklagte kann bis 31.08.2015 zum Schriftsatz der Klägerin vom 24.07.2015 Stellung nehmen. Die Klägerin kann bis 21.09.2015 zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.08.2015 und zu dem zu erwarte n- den Schrift satz Stellung nehmen. Nach Verlängerung der Schriftsatzfristen für die Parteien und Eingang von Schriftsätzen beider Parteien hat das Landesarbeitsgericht Termin zur Ve r- kündung einer Entscheidung auf den 3. November 2015 bestimmt. In diesem Termin hat es ein die arbeitsgerichtliche Entscheidung abänderndes und der Klage stattgebendes Urteil verkün det. Eine Ausfertigung des vollständig abg e- fassten Urteils ist den Parteien am 24. Februar 2016 zugestellt worden. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen En t- scheidung. 6 7 8 - 4 - 1 AZR 166/16 ECLI:DE:BAG:2017:241017.U.1AZR166.16.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO) . I. D ie Revision ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht bereits de s- halb begründet, weil die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage abweise n- de arbeitsgerichtliche Urteil unzulässig war. 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine von Amts w egen zu prüfende Prozessfortsetzungsvoraussetzung. Unerheblich ist, dass das Landesarbeitsg e- richt die Berufung als zulässig angesehen hat. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus d enen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene U r- teil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Ber u- fungsbegründung muss erkennen lassen , in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht ( vgl. BAG 23. Februar 2016 - 1 AZR 73/14 - Rn. 27, BAGE 154, 136) . 2. Dem wird die Berufungsbegründung gerecht. In ihr ist ua. - sinngemäß - ausgeführt, die arbeitsgerichtliche Argumentation unter Verweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12 . März 1997 ( - 10 AZR 648/96 - BAGE 85, 252 ) vernachlässige den Umstand, dass bei der Klägerin aus lohnsteuerrechtl i- chen Gründen kein Kinderfreib etrag berücksichtigungsfähig sei, womit sich die zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht befasst habe. Damit hat die Klägerin ausreichend deutlich gemacht, dass und aus welchem Grund sie die entsprechende Erwägung des Arbeitsgerichts für fehl erhaft hält. II. Die Revision der Beklagten ist begrün det. D as Landesarbeitsgericht hat unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Sache entschieden . 9 10 11 12 13 - 5 - 1 AZR 166/16 ECLI:DE:BAG:2017:241017.U.1AZR166.16.0 - 6 - 1. Gemäß § 528 ZPO unterliegen der Prüfung und Entscheidung des B e- rufungsgerichts nur die Be rufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszugs darf nur insoweit abgeändert werden, wie eine Abänderung beantragt ist. Das Antragserfordernis trägt der Notwendigkeit Rechnung, den Gegenstand des Prozesses konkret zu bestimmen. Das Gericht ist nicht befug t, einer Partei e t- was zuzusprechen, was nicht beantragt ist ; auch darf es nicht etwas Anderes zusprechen als das Beantragte (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Dem Antragserfo r- dernis kann nicht durch eine bloße streitige Erörterung der Sach - und Rechtsl a- ge Genüge g etan werden. Aus Gründen der prozessualen Klarheit und der Notwendigkeit, die Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts näher zu besti m- men, bedarf es einer konkreten, auf die Sachentscheidung des Gerichts ausg e- richteten Antragstellung (BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 26/14 - Rn. 8 mwN) . 2. Gemäß § 297 Abs. 1 ZPO sind die Anträge aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden. Der Vorsitzen de kann auch gestatten, dass die Anträge zu P rotokoll erklärt werden. Nach § 297 Abs. 2 ZPO kann die Verlesung dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug ne hmen, welche die Anträge enthalten . Ausnahmsweise kann die Annahme einer k onkludenten Antragstellung in B e- tracht kommen (dazu BAG 28. August 2008 - 2 AZR 63/07 - Rn. 20 f., BAGE 127, 329) . 3 . In Anwendung dieser Grundsätze kann nicht davon ausgegangen we r- den , dass die Klägerin den Antrag, über den das Landesarbeitsgericht befu n- den hat, gestellt hat. a) Das über die Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht gefertigte Pr o- tokoll , zu dessen unabdingbaren Inhalten nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO die Feststellung der Anträge gehört, weist keine Antragstellung aus. Auch in dem liegt keine ( ko n- kludente ) Antragstellung. 14 15 16 17 - 6 - 1 AZR 166/16 ECLI:DE:BAG:2017:241017.U.1AZR166.16.0 - 7 - b) Aus den Angaben zu den Anträgen der Parteien im Tatbestand des a n- gefochtenen Berufungsurteils folgt keine Antragstellung. Zwar liefert der Tatb e- stand eines Urteils nach § 314 Satz 1 ZPO den Beweis für das mündliche Pa r- teivorbringen vor dem erkennenden Ge richt, wa s auch die Abgabe von Pro - zesserklärungen einschließt (BGH 19. März 2013 - VIII ZB 45/12 - Rn. 11 mwN) . Dabei kann auf sich beruhen, ob sich die Beweiskraft des Tatbestands eines Urteils nach § 314 Satz 1 ZPO bei in ihm wiedergegebenen Anträgen o h- nehin nu r auf die Tatsache ihrer Verlesung oder Erhebung - und nicht ihren I n- halt - bezieht (so BVerwG 3. Juli 1987 - 4 C 12/84 - ; Thomas/ Putzo/ Reichold ZPO 38 . Aufl. § 314 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 7 6 . Aufl. § 314 Rn. 5 ; vgl. aber auch BGH 18. Juli 2013 - III ZR 208/12 - Rn. 8). Ebenso muss nicht darüber befunden werden, ob im vorliegenden Fall die Beweiskraft des Tatbestands deshalb entfällt, weil de s- sen Berichtigung im Hinblick auf § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO von vornherein au s- ge schlossen war. Tatbestandlichen Feststellungen kommt nämlich die Bewei s- kraft des § 314 Satz 1 ZPO nicht zu, wenn und soweit sie Widersprüche, L ü- cken oder Unklarheiten aufweisen und sich diese Mängel aus dem Urteil selbst ergeben (vgl. BGH 2 4. März 2016 - I ZR 185/14 - Rn. 21; 12. Mai 2015 - VI ZR 102/14 - Rn. 48) . Das ist hier der Fall. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin in der Berufungsinstanz dahingehend wiedergegeben, dass er die Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entsc heidung und eine Verurteilung der der 1. Der Inhalt der jedoch im Tatbestand des Berufungsurteils nicht angeg e- ben. 4 . Der Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO kann in der Revisionsi nsta nz grundsätzlich nicht dadurch geheilt werden, dass - wie hier von der Klägerin begehrt - die Zurückweisung der Revision beantragt wird, da dies eine in der Revisionsinstanz unzulässige Antragsänderung oder - erweiterung ermöglichen würde (vgl. BAG 7. J uni 2016 - 1 ABR 26/14 - Rn. 11 ) . 5 . Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 18 19 20 - 7 - 1 AZR 166/16 ECLI:DE:BAG:2017:241017.U.1AZR166.16.0 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat wegen des Mangels der Antrag stellung in der Berufungsinstanz verwehrt. Schmidt Treber K. Schmidt Fritz N. Schuster
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