Bundesarbeitsgericht 1 . Senat Beschluss vom 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 (B) - I. Arbeitsgericht Darmstadt Beschluss vom 24. März 2011 - 10 BV 15/10 - II. Beschluss vom 17. September 2012 - 16 TaBV 109/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Fehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung Gesetz e : BetrVG § 29 Abs. 2, §§ 25, 33 Abs. 1 und Abs. 2, § 75; GG Art. 1 , Art. 2 Abs. 1; BDSG § 1, § 28 Abs. 1, § 32; ZPO § 256 Abs. 1 Leits atz : Eine der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung kann durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Be - triebsrats in der Betriebs ratssitzung geheilt werden, wenn dieser beschlussfähig iSd. § 33 Abs. 2 BetrVG ist und die A nwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich ist, dass an dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 2/13 (B) 16 TaBV 109/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. April 2014 BESCHLUSS Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Rechtsbeschwerdef ührerin, 2. Antragstellerin und Rechtsbeschw erdeführerin, 3. Beschwerdeführer, - 2 - 1 ABR 2/13 (B) - 3 - hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 15. April 2014 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck und Prof. Dr. Koch sowie den ehre n- amtlichen Richter Rath und die ehrenamt liche Richterin Seyboth für Recht e r- kannt: 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. September 2012 - 16 TaBV 109/11 - aufgeh o- ben, soweit das Beschwerdegericht dem Hauptwidera n- trag des Betriebsrats entsprochen hat, und insoweit neu gefasst: Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 24. März 2011 - 10 BV 15/10 - wird zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeb e- rinnen als unzulässig verworfen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinb a- rung. Die antragstellenden Arbeitgeberinnen betreiben ein Distribution scenter (DC W ) zum Vertrieb von Kosmetika und Parfums in der Form eines Gemei n- schaftsbetriebs. In diesem ist der zu 3. beteiligte Betriebsrat am 11. Februar 2010 gewählt worden ( Betriebsrat ) . Zuvor war der von den Mita r be i tern der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberinnen der Standorte D und W g e wählte B e- triebsrat für diesen Betrieb zuständig (Betriebsrat We ) . Durch Tari f vertrag wu r- de dessen Übergangsmandat bis zum 28. Februar 2010 verlängert. D er Betriebsrat We schloss mit der Rechtsvorgängerin de r Arbeitg e b e- rinnen für den Standort W eine Betriebsvereinba rung über die Durchführung 1 2 3 - 3 - 1 ABR 2/13 (B) - 4 - von T orkontrollen ( BV - Torkontrolle) . Diese datiert vom 8. Dezem ber 2009. In ihr ist bestimmt : 2009 in Kraft getretenen arbeitsrechtlich relevanten Änd e- rungen des Bundesdatenschutzes, insbesondere des § 32 BDSG, ist eine Anpassung der derzeitigen betrieblichen Regelung über die Durchführung von Torkontrollen, wie folgt erforderlich: 2. G eltungsbereich: Diese Vereinbarung gilt für alle Beschäftigten am Standort DC W und alle dort eingesetzten Arbei t- nehmer von Zeitarbeitsunternehmen. 4. Durchführung der Torkontrollen: 4.1. Zum Schutze des persönlichen und betrieblichen Eigentums werden aus den Ausgangsdrehkreuzen durch dazu bestimmten Personen Kontrollen durc h- geführt. Alle Betriebsangehörigen haben auf Verla n- gen über Betriebsprodukte in ihrem Besitz einen Nachweis vorzuzeigen (Kassenbon Personalve r- kauf). 4.2. Durch die beim Verlassen des Werkes notwendige Öffnung der Drehkreuze mittels des Werksausweises wird eine Auswahl der zu kontrollierenden Personen über einen Zufallsgenerator getroffen. Der Kontrol l- zyklus wird dem Betriebsrat mitgeteilt. Bei Verlass en des Werksgeländes über die Pforte, kann ebenfalls jederzeit eine Kontrolle durchgeführt werden. 4.3. Die Kontrolle findet im Pförtnerraum an einer nicht einsehbaren Stelle statt. Die Kontrolle bezieht sich auf die Durchsicht mitgeführter Behältnisse, Jacken - und Manteltaschen. In begründeten Ve r- dachtsfällen wird der Mitarbeiter aufgefordert sämtl i- che Kleidertaschen (Hosen und Kleider) zu leeren. Weigert sich der Mitarbeiter dem nachzukommen, kann die Kontrolle auf Veranlassung der Firma, durch die zu ständige Polizei durchgeführt werden. Über jede durchgeführte Kontrolle wird ein Protokoll angefertigt. Dieses Protokoll ist von demjenigen zu unterzeichnen, der die Kontrolle durchgeführt hat und von dem/der betroffenen Mitarbeiter/in gegenz u- zeichnen. Es dient als Nachweis der Durchführung sowie hinsichtlich etwaig beschlagnahmter Gege n- - 4 - 1 ABR 2/13 (B) - 5 - stände. 5. Zusätzliche Kontrollmaßnahmen: Bei Verdacht des Diebstahls von Firmen - oder Pr i- vateigentum können außerhalb der Zufallskontrolle weitergehende Kontrollmaßnahmen an den Werkst o- ren und im Werk angeordnet werden. Der Betriebsrat 6. Schlußbestimmung: Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und ist erstmals mit einer Frist von 3 Monaten zum 01.08.2012 und sodann mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Folgejahr kündbar. Im Falle der Kündigung wirkt die Betriebsvereinb a- rung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung nach. Mit Unterzeichnung dieser Betriebsvereinbarung tritt die Betriebsv ereinbarung über die Durchführung von Bei den Arbeitgeberinnen wurden in der Zeit vom Oktober 2009 bis September 2010 im DC W Parfum - und Kosmetikwaren im Wert von etwa 250.000,00 Euro entwendet. Auf der Grundlage der BV - Torkontrolle fü h ren sie nunmehr jährlich an 30 Tagen Torkontrollen durch, bei denen 86 Pers o nen ko n- trolliert werden. Hierbei wurden in einer Reihe von Fällen Waren der Arbeitg e- berinnen gefunden und Strafanzeigen erstattet. Der Betrieb srat We beschloss auf einer Klausurtagung in N vom 14. bis 16. Dezember 2009, der BV - Torkontrolle zuzustimmen. An der T a gung und A b- stimmung nahmen 16 der 19 Mitglieder des Betriebsrats teil. Zu der Klausurt a- gung hatte der Betriebsrat We mit E - Mail vom 12. November 2009 ohne Beif ü- gung einer Tagesordnung geladen. Mit Schreiben vom 13. August 2010 kündigte der Betriebsrat W als Funktionsnachfolger des Betriebsrats We die BV - Torkontrolle a u ßero r dentlich, hilfsweise mit gesetzlicher Frist, hilfsweise zum nächstmöglichen Te r min. Die Arbeitgeberinnen haben geltend gemacht, ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liege nicht vor. Nach dem Wirksamwerden der 4 5 6 7 - 5 - 1 ABR 2/13 (B) - 6 - ordentlichen Kündigung zum 31. Juli 2012 entfalte die BV - Torkontrolle Nachwi r- kung. Die Ar beitgeberinnen haben beantragt festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung über die Durchführung von Torkontrollen im Distribution Center der W GmbH, Standort W , zw i schen der W GmbH und dem Betrieb s rat des G e mei n schaftsbetriebes We D / W vom 8. Dezember 2009 durch die Kündigung des Betriebsrats vom 13. August 2010 nicht vor dem 1. August 2012 enden wird. Der Betriebsrat hat Antragsabweisung sowi e im Wege des Widera n- trags beantragt festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung über die Durchführung von Torkontrollen im Distribution Center der We GmbH, Standort W , zw i schen der W GmbH und dem Betr ieb s rat des G e meinschaftsbetriebes We D /W vom 8. Dezember 2009 keine Rechtswirkung entfa l tet, hilfsweise, keine Rechtswirkung entfaltet, soweit ohne konkreten Ta t- verdacht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kontrol l- maßnahmen wie die Durchsicht mitgeführter Behältnisse, Jacken - und Manteltaschen zu dulden haben, weiter hilfsweise festzustellen, dass diese Betriebsvereinbarung nur noch im Wege der Nachwirkung Rechtswirkung entfaltet. Der Betriebsrat hat zur Begründung ausgefü hrt, die BV - Torkontrolle sei bereits mangels ordnungsgemäßer Beschlussfassung des Betriebsrats We nicht wirksam zustande gekommen. Darüber hinaus greife die Betriebsverei n- barung in unverhältnismäßiger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arb eitnehmer ein. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberinnen entsprochen und die Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Auf die Beschwerde des B e- triebsrats hat das Landesarbeitsgericht den Antrag der Arbeitgeberinnen als unzulässig abgewiesen und d em Hauptantrag des Betriebsrats entsprochen. 8 9 10 11 - 6 - 1 ABR 2/13 (B) - 7 - Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die Arbeitgeb e- rinnen die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen ist unzulässig, soweit sich diese gegen die Abweisung ihres Sachantrags durch das Landesarbeitsgericht wenden. Im Übrigen ist sie zulässig und begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Hauptwiderantrag zu Unrecht entsprochen. Der erste Hilfswiderantrag des Betriebsrats ist unbegrün det, der zweite ist unzulässig. I. Soweit sich die Arbeitgeberinnen gegen die Abweisung ihres Sacha n- trags wenden, ist ihre Rechtsbeschwerde unzulässig. Die Begründung der Rechtsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberinnen mit der Begründung abgewiesen, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdeg e- richts, dem 17. September 2012, habe für den Feststellungsantrag das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsint eresse gefehlt, weil Gegenstand des Antrags der Bestand der BV - Torkontrolle bis zum 31. Juli 2012 gewesen sei. Mit dieser Begründung setzt sich die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberi n- nen nicht auseinander. II. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde der Arbei tgeberinnen begründet und sind der Hauptwiderantrag des Betriebsrats sowie dessen erster Hilfsw i- derantrag abzuweisen. Die BV - Torkontrolle ist wirksam. 1. Der Hauptwiderantrag sowie der erste Hilfswiderantrag des Betriebsrats sind in der gebotenen Auslegu ng zulässig. a) Mit dem Hauptantrag begehrt der Betriebsrat die Feststellung der U n- wirksamkeit der BV - Torkontrolle im Ganzen, mit dem ersten Hilfsantrag die Feststellung der Unwirksamkeit von Nr. 4 dieser Betriebsvereinbarung. Darin ist die anlasslose Ta schenkontrolle der Betriebsangehörigen geregelt, deren Au s- wahl über einen Zufallsgenerator erfolgt. Der zweite Hilfsantrag ist für den Fall gestellt, dass die BV - Torkontrolle wirksam ist. Insoweit geht der Betriebsrat d a- von aus, dass die Betriebsvereinbaru ng durch seine Kündigung vom 13. August 12 13 14 15 16 - 7 - 1 ABR 2/13 (B) - 8 - 2010 jedenfalls zum 31. Juli 2012 geendet hat und für die Zeit danach gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG lediglich nachwirkt. b) Mit diesem Antragsverständnis sind der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag zulässig. Die Geltu ng einer Betriebsvereinbarung kann nach § 256 Abs. 1 ZPO zum Gegenstand eines Feststellungsantrags in einem arbeitsg e- richtlichen Beschlussverfahren erhoben werden (vgl. BAG 23. Januar 2008 - 1 ABR 82/06 - Rn. 12 ) . Der Antrag muss sich nicht notwendig auf das Recht s- verhältnis als Ganzes erstre cken. Er kann sich auch auf Teilrechtsverhältnisse, dh. aus einem Rechtsverhältnis folgende einzelne Beziehungen beschränken (vgl. BAG 20. Mai 2008 - 1 ABR 19/07 - Rn. 19) . Diesen Anforderungen werden der Hauptantrag u nd der erste Hilfsantrag gerecht. Deren Gegenstände sind die Wirksamkeit der BV - Torkontrolle im Ganzen und einzelne Vorschriften dieser Betriebsvereinbarung. c) Der Betriebsrat hat nur an de n mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag begehrten Fests tellung en das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und mit welchem Inhalt die BV - Torkontrolle im Gemeinschaftsbetrieb W gilt. Einem rechtlich g e- schützten Interesse an der begehrten Fe ststellung steht die zum 31. Juli 2012 erfolgte Kündigung der Betriebsvereinbarung nicht entgegen. Für die Zeit d a- nach würde sie - ihre Wirksamkeit unterstellt - nach § 77 Abs. 6 BetrVG Nachwirkung entfalten, da sie Regelungen in Angelegenheiten enthält, i n denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann. Die in der BV - Torkontrolle geregelten Taschenko n- trollen sind nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig ( vgl. BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 5 37/06 - Rn. 21; 26. Mai 1988 - 1 ABR 9/87 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 58, 297) . Eine die BV - Torkontrolle ersetze n de a n- dere Abmachung, die die Nachwirkung gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG bee n den würde, ist bislang nicht getroffen worden. 2. Die BV - Torkontrolle i st wirksam zustande gekommen. Zwar hat der B e- triebsrat seinen Beschluss zur Zustimmung zu dieser Betriebsvereinbarung auf einer Betriebsratssitzung gefasst, deren Ladung nicht den gesetzlichen Anfo r- 17 18 19 - 8 - 1 ABR 2/13 (B) - 9 - derungen genügte. Dieser Ladungsmangel hat jedoch nicht di e Unwirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses zur BV - Torkontrolle zur Folge. a) Nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes handelt der Betriebsrat als Kollegialorgan. Er bildet seinen gemeinsamen Willen durch B e- schluss ( § 33 Abs. 1 BetrVG ) . Dieser i st beacht lich, wenn er ordnungsgemäß zus tande gekommen ist. Dazu muss der Betriebsrat beschlussfähig iSd. § 33 BetrVG sein und sich auf einer Betriebsratssitzung aufgrund einer mit den Vo r- schriften des BetrVG in Einklang stehenden Ladung mit dem jeweiligen Sac h- verhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbe i- geführt haben (BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B II 1 a aa der Gründe, BAGE 110, 252) . Eine ordnungsgemäße Sitzung setzt voraus, dass die B e- triebsratsmitglieder vom Vors itzenden rechtzeitig unter Mitteilung einer Tage s- ordnung zur Betriebsratssitzung geladen worden sind (§ 29 A b s. 2 Satz 3 BetrVG) . b) Nach den gemäß § 559 Abs. 1 ZPO bindenden und von den Arbeitg e- berinnen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen en Feststellun gen des Lande s- arbeitsgerichts erfolgte die Ladung zu der Klausurtagung vom 14. bis zum 16. Dezember 2009 ohne Mitteilung einer Tagesordnung. Danach hat der Vo r- sitzende des Betriebsrats We mit seiner Einladung zur Betriebsratssitzung, bei der die Zustimm ung zum Abschluss der BV - Torkontrolle einstimmig von a l len 16 anwesenden Mitgliedern des 19 - köpfigen Betriebsrats beschlossen wo r den war, die Verfahrensvorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG verletzt. c) Ob sich dieser Ladungsmangel auf die Wirksamkeit der in der Betrieb s- ratssitzung gefassten Beschlüsse auswirkt, hängt von der Bedeutung dieser formellen Anforderung an eine ordnungsgemäße Beschlussfassung ab. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führen nur Ve r- stöße gegen Verfahrensvorsc hriften, die für das ordnungsgemäße Zustand e- kommen eines Betriebsratsbeschlusses als wesentlich anzusehen sind, zur Unwirksamkeit des Beschlusses (BAG 8. Februar 1977 - 1 ABR 82/74 - zu III 1 der Gründe ; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 12 mwN, BAGE 12 4, 188; 20 21 22 23 - 9 - 1 ABR 2/13 (B) - 10 - 24. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - Rn. 17; 28. April 1988 - 6 AZR 405/86 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 58, 221; ebenso bereits RG 23. Oktober 1925 - III 537/24 - RGZ 111, 412, 415 zu dem ähnlich lautenden § 32 Betriebsräteg e- setz) . Danach bewirkt nicht je der Verstoß gegen die formellen Anforderungen einer ordnungsgemäßen Betriebsratssitzung die Unwirksamkeit eines darin g e- fassten Beschlusses, sondern nur ein solcher, der so schwerwiegend ist, dass der Fortbestand des Beschlusses von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann. Nur dann kann die Beachtung von Verfahrensvorschriften Vo r- rang vor dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit beanspruchen (vgl. zu den Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG BVerfG 11. Oktober 1994 - 1 BvR 337/92 - zu B II 2 c der Gründe, BVerfGE 91, 148) . bb) Anhand des Regelungszwecks der verletzten Verfahrensvorschrift ist zu bestimmen, ob die Verletzung der hierdurch geschützten Interessen stärker zu gewichten ist, als das Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschlusses (Raab GK - BetrVG 10. Aufl. § 33 Rn. 51; im Ergebnis ebenso Oetker BlStSozArbR 1984, 129, 130 ) . Dies kommt typischerweise bei groben Verst ö- ßen gegen wesentliche Verfahrensvorschriften in Betracht. In anderen Fällen überwiegen die durch die Verfahrensregelung geschützten Interessen nicht zwing end das Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschlusses. d ) Nach diesen Grundsätzen ist die Beachtung des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG und die dort ausdrücklich angeordnete Ladung der Betriebsratsmitgli e- der einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder unter M itteilung der Tagesordnung als wesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Betriebsrat s- beschlusses anzusehen (ebenso BAG 22. Januar 2014 - 7 AS 6/13 - Rn. 7; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 12, BAGE 124, 188; 24. Mai 2006 - 7 AZR 201 /05 - Rn. 17; 28. Oktober 1992 - 7 ABR 14/92 - zu B II 2 a der Gründe) . Das gibt der Zweck dieser Regelung vor. aa) Die Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG dient mittelbar der Wi l- lensbildung des Betriebsrats, indem sie dem einzelnen Betriebsratsmitglied eine sachgerechte Sitzungsvorbereitung ermöglichen und ihn vor unbedachten und unvorbereiteten Entscheidungen schützen soll. Die rechtzeitige Ladung unter 24 25 26 - 10 - 1 ABR 2/13 (B) - 11 - Übermittlung der Tagesordn ung soll ihm Gelegenheit geben, sich ein Bild über die zu treffenden Entscheidungen zu machen und ihm die Möglichkeit eröffnen, sich sachgerecht und ordnungsgemäß auf die Betriebsratssitzung vorbereiten zu können (BAG 24. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - Rn. 20; 28. April 1988 - 6 AZR 405/86 - zu II 3 c aa der Gründe, BAGE 58, 221) . Damit wird eine, demokrat i- schen Grundprinzipien gerecht werdende Willensbildung des Betriebsrats g e- währleistet und der Gefahr einer Überrumpelung einzelner Betriebsratsmitgli e- der bei d er Beratung und anschließenden Abstimmung entgegengewirkt. bb) Erfolgt die Ladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Übermittlung der Tagesordnung, ist der Gesetzesverstoß auch evident. Die ausdrückliche A n- ordnung des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG belässt dem Betriebsratsvorsitzenden keinen Handlungsspielraum. e) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Siebten und des Ersten S e- nats des Bundesarbeitsgerichts soll allerdings die fehlende Aufnahme eines Tagesordnungspunkts oder das Fehlen einer Tagesordnung in de r Ladung zu einer Betriebsratssitzung geheilt werden können , indem der vollständig ve r- sammelte Betriebsrat einstimmig sein Einverständnis hierzu erklärt und die neue Tagesordnung beschließt. Ander e nfalls könne ein Beschluss des B e- triebsrats zu einem nicht in der Tagesordnung aufgeführten Punkt nicht wirksam gefasst werden (BAG 24. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - Rn. 19; 28. Oktober 1992 - 7 ABR 14/92 - zu B II 2 d der Gründe; 28. April 1988 - 6 AZR 405/86 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 58, 221; 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 105, 19) . Das folge aus den weiteren Zwecken des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Die vorherige Mitteilung der Tagesordnung diene nicht nur der ordnungsgemäßen Vorbereitung der an der Sitzung teilnehmenden Mi t- glieder des Betriebsrats, sondern auch dazu, es einem verhinderten Betrieb s- ratsmitglied zu ermöglichen, seine Betriebsratskollegen schon vor der Sitzung über seine Auffassung in einer bestimmten Angelegenheit zu unterrichten und sie zu überzeugen oder ggf. zu bitten, seine Argumente in der Betriebsratssi t- zung zumindest vorzutragen. Diese Chance, auf die Meinungsbildung des B e- triebsrats Einfluss zu nehmen, werde einem verhinderten Betriebsratsmitglied 27 28 - 11 - 1 ABR 2/13 (B) - 1 2 - genommen, wenn die Tagesordnung durch einen Mehrheitsbeschluss der a n- wesenden Betriebsratsmitglieder ergänzt oder gar erst erstellt würde. Darüber hinaus eröffne die vorherige Bekanntmachung der Tagesordnung einem B e- triebsratsmitglied die Möglichkeit, das Vorliegen eines Verhinderungsfalles zu prüfen und darüber zu befinden , ob eine bestehende Terminkollision zugunsten der Betriebsratssitzung oder zugunsten des anderen Termins zu lösen sei. f) Dieser Rechtsprechung hat sich das Schrifttum überwiegend ang e- schlossen ( vgl. HWGNR H /Glock 9. Aufl. § 29 Rn. 41; MüArbR/Joost 3. Auf l. Bd. 2 § 219 Rn. 14; WPK/Kreft BetrVG 4. Aufl. § 29 Rn. 13; Löwisch/Kaiser 6. Aufl. § 29 Rn. 17 ; HWK/Reichold 5. Aufl. § 29 BetrVG Rn. 6 ; Richardi/ Thüsing BetrVG 1 4 . Aufl. § 29 Rn. 39) . Ein anderer Teil des Schrifttums meint demgegenüber, diese Auffassung stehe nicht in Einklang mit allgemeinen G e- schäftsordnungsgrundsätzen und widerspreche der betrieblichen Wirklichkeit und praktischen Bedürfnissen der Betriebsratsarbeit. Es sei daher ausreichend, wenn Ergänzungen oder Änderungen der Tagesordnung mit absoluter Mehrheit der Betriebsratsmitglieder (so DKKW/Wedde BetrVG 13. Aufl. § 29 Rn. 21; Raab GK - BetrVG § 29 Rn. 55 ) oder mit der bloßen Mehrheit der Betriebsrat s- mitglieder beschlossen werde (so HaKo - BetrVG/Blanke /Wolmerath 4 . Aufl. § 29 Rn. 1 3 ; Fit ting 27. Aufl. § 29 Rn. 48 ) . g) An dieser Rechtsprechung, wonach ein zur Unwirksamkeit eines B e- triebsratsbeschlusses führender Ladung smangel iSd. § 29 Abs. 2 Satz 3 B e trVG nur geheilt werden kann, wenn ein vollständig versammelter Betriebsrat in der Betr iebsratssitzung die Aufstellung oder Ergänzung der Tagesordnung ei n stimmig beschließt, hält der Senat nicht fest. Dem Schutz der Willensbildung des Betriebsrats wird bereits durch das Erfordernis der Einstimmigkeit für die Ergänzung oder Aufstellung einer Tagesordnung angemessen und hinreichend Rechnung getragen. Die Anwesenheit aller Mitglieder des Betriebsrats als V o- raussetzung der Heilung eines wegen Nichtbeachtung von § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG verfahrensfehlerhaften Betriebsratsbeschlusses wird vom Zwec k dieser Verfahrensvorschrift nicht gefordert; mit der Konzeption der Vertretungsreg e- lung des § 25 BetrVG ist sie nicht vereinbar. Dem hat sich der Siebte Senat auf 29 30 - 12 - 1 ABR 2/13 (B) - 13 - Anfrage des erkennenden Senats vom 9. Juli 2013 ( - 1 ABR 2/13 (A) - ) im B e- schluss vom 22. J anuar 2014 ( - 7 AS 6/13 - Rn. 8 ff.) unter Aufgabe seiner bi s- herigen Rechtsprechung angeschlossen. aa) Die Mitteilung der Tagesordnung bezweckt nicht, einem verhinderten (originären) Betriebsratsmitglied Gelegenheit zu geben, seine Betriebsratskoll e- gen a ußerhalb der Sitzung über seine Auffassung zu unterrichten und sie hie r- von zu überzeugen (so aber noch BAG 24. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - Rn. 20 ; aufgegeben von BAG 22. Januar 2014 - 7 AS 6/13 - Rn. 9 ) . Das folgt aus § 25 BetrVG. Nach dieser Vorschrift hat im Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied an den Beratungen und Abstimmungen teilzunehmen. Dieses ist bei einer zeitwe i- ligen Verhinderung des ordentlichen Mitglieds für deren Dauer vollwertiges Mi t- glied des Betriebsrats mit allen sich aus dieser Stellung erg ebenden Rechten und Pflichten (vgl. BAG 5. September 1986 - 7 AZR 175/85 - zu I der Gründe, BAGE 53, 23 ; Fitting § 25 Rn. 15; Oetker GK - BetrVG § 25 Rn. 71 ) . An Weisu n- gen des originären Betriebsratsmitglieds ist es ebenso wenig wie die übrigen Mitglieder de s Betriebsrats gebunden. Schützenswerte Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung des Betriebsrats stehen einem zeitweilig verhinderten Betriebsratsmitglied gerade nicht zu. bb) Die Mitteilung der Tagesordnung dient auch nicht dazu, dem einzelnen Betri ebsratsmitglied die sachgerechte Auflösung einer etwaigen Terminkollision zu ermöglichen . Einer solchen Zweckbestimmung steht entgegen, dass im B e- triebsverfassungsgesetz eine Differenzierung zwischen wichtigen und unwicht i- gen Betriebsratssitzungen bei der Prüfung einer Verhinderung durch das ei n- zelne Betriebsratsmitglied nicht vorgesehen ist, da es auch keine wesentlichen oder unwesentlichen Beschlüsse des Betriebsrats gibt (BAG 28. Oktober 1992 - 7 ABR 14/92 - zu B II 2 c der Gründe ) . Das Betriebsverfassun gsgesetz geht vielmehr davon aus, dass ein Betriebsratsmitglied ungeachtet der Themen einer Betriebsratssitzung für sich entscheiden soll, ob es wegen anderweitiger Pflichten an der Teilnahme an einer Sitzung des Betriebsrats gehindert ist. Di e- se Entscheid ung über eine rein zeitliche Pflichtenkollision hat es eigenveran t- wortlich zu treffen und darüber zu befinden, welche Pflicht für ihn vorrangig 31 32 - 13 - 1 ABR 2/13 (B) - 14 - wahrzunehmen ist. Das tatsächliche Vorliegen eines Verhinderungsgrundes aufgrund einer Pflichtenkollision hat de r Vorsitzende grundsätzlich nicht nac h- zuprüfen. Allerdings ist es Aufgabe des Betriebsratsmitglieds, dem Betrieb s- ratsvorsitzenden rechtzeitig das Vorliegen eines Verhinderungsfalles anzuze i- gen. Die Erfüllung dieser Pflicht wird dem Betriebsratsmitglied ber eits durch die Angabe der zeitlichen und örtlichen Lage der Betriebsratssitzung ermöglicht. Diese Angaben sind der Ladung zu entnehmen; der Tagesordnung bedarf es dazu nicht. Fehlt es bei der Betriebsratssitzung ohne vorherige Mitteilung seiner Verhinderun g, besteht der Zweck einer Tagesordnung nicht darin, die Willen s- bildung eines pflichtwidrig abwesenden Betriebsratsmitglieds zu schützen. cc) Danach verdient ein Betriebsratsmitglied, das eine bestimmte Tage s- ordnung für unwichtig erachtet, keinen Schutz davor, dass die anwesenden B e- triebsratsmitglieder einen weiteren Tagesordnungspunkt einstimmig auf die T a- gesordnung setzen (BAG 22. Januar 2014 - 7 AS 6/13 - Rn. 10) . Im Übrigen führte die bisherige Auffassung auch dazu, dass eine Ergänzung der Tagesor d- nun g nur bei vollständiger Anwesenheit aller originär gewählten Betriebsrat s- mitglieder möglich und bei Heranziehung von Ersatzmitgliedern, also bei Fehlen auch nur eines originär gewählten Betriebsratsmitglieds ausgeschlossen wäre. Zu Recht hat der Siebte Sen at im Beschluss vom 22. Januar 2014 ( - 7 AS 6/13 - Rn. 10 ) darauf hingewiesen, dass damit insbesondere in größeren B e- triebsräten, bei denen häufig ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder zeitweilig verhindert sind, eine Ergänzung der Tagesordnung weitgehen d unmöglich wäre und h ierdurch die praktische Betriebsratsarbeit erheblich erschwert würde . Dies gilt insbesondere für Angelegenheiten der Mitbestimmung bei personellen Ei n- zelmaßnahmen, in denen dem Betriebsrat nach seiner Unterrichtung nur ein Zeitraum von einer Woche zur Verfügung steht, nach dessen ungenutztem A b- lauf die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt . dd) Es kann dahinstehen, ob die nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG vorg e- schriebene Mitteilung der Tagesordnung auch dem Zweck dient, einem B e- triebsratsmitglied die Prüfung zu ermöglichen, ob er bei einem bestimmten T a- gesordnungspunkt möglicherweise wegen Selbstbetroffenheit verhindert ist ( vgl. 33 34 - 14 - 1 ABR 2/13 (B) - 15 - dazu zuletzt BAG 24. April 2013 - 7 ABR 82/11 - Rn. 15 mwN) und dies dem Betriebsratsvorsitzenden rec htzeitig mitzuteilen. Selbst wenn hiervon ausg e- gangen würde, bedeutet dies nicht, dass ein Mangel der Tagesordnung nur bei einem vollständigen Erscheinen aller heranzuziehenden Mitglieder des B e- triebsrats geheilt werden könnte. ee) Für die Heilung eines Verfahrensmangels iSd. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG reicht es nach dem Zweck dieser Ladungsvorschrift aus, dass alle B e- triebsratsmitglieder einschließlich erforderlicher Ersatzmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen worden sind und die beschlussfähig (§ 33 Abs. 2 BetrVG) E r- schienenen auf dieser Sitzung eine Ergänzung oder Erstellung der Tagesor d- nung einstimmig beschließen. Das Erfordernis der Einstimmigkeit schützt das einzelne Betriebsrat s- mitglied davor, über betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten befinden zu müssen, mit denen es sich aus seiner Sicht noch nicht angemessen befasst und noch keine abschließende Meinung gebildet hat (ebenso BAG 22. Januar 2014 - 7 AS 6/13 - Rn. 11 ) . Um diesen Schutz zu erreichen, wird von ihm ledi g- lich verlangt, der E rgänzung oder der Erstellung einer bisher nicht vorhandenen Tagesordnung ohne Begründung die Zustimmung zu verweigern. Bereits dadurch wird der Betriebsrat an einer abschließenden Willensbildung in der b e- treffenden Angelegenheit gehindert. Dagegen genügt e s nicht, wenn die anw e- senden Betriebsratsmitglieder mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit für die Ergänzung oder Aufstellung einer Tagesordnung stimmen ( vgl. dazu DKKW/Wedde § 29 Rn. 21; HaKo - BetrVG/Blanke /Wolmerath § 29 Rn. 1 3 ; Raab GK - BetrVG § 29 Rn . 55) . Dadurch wird die eigenständige Willensbildung des einzelnen Betriebsratsmitglieds nicht hinreichend geschützt. Vielmehr wäre es auf die Unterstützung anderer Mitglieder des Betriebsrats angewiesen. Dem soll die Verfahrensvorschrift des § 29 Abs. 2 S atz 3 BetrVG aber gerade entgege n- wirken. Der einstimmige Beschluss kann von dem nach Maßgabe von § 33 Abs. 2 BetrVG beschlussfähigen Betriebsrat gefasst werden. Das vollständige Erscheinen aller Mitglieder des Betriebsrats ist nicht erforderlich. Der Nor m- z weck des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG verlangt keine Einschränkung der allg e- 35 36 - 15 - 1 ABR 2/13 (B) - 16 - meinen Regelung über die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats, wenn dieser über die Ergänzung oder Aufstellung einer Tagesordnung in der laufenden B e- triebsratssitzung zu entscheiden ha t. Diesem wird vielmehr durch das Einsti m- migkeitserfordernis hinreichend Rechnung getragen. h) Danach ist die BV - Torkontrolle formell wirksam zustande gekommen. Zu der Betriebsratssitzung vom 14. bis zum 16. Dezember 2009 ist zwar fehle r- haft ohne Beifügu ng einer Tagesordnung geladen worden. Die dort gefasste Zustimmung zur BV - Torkontrolle wurde jedoch von den im Übrigen ordnung s- gemäß geladenen 16 anwesenden der insgesamt 19 Betriebsratsmitglieder ei n- stimmig beschlossen. Dem Protokoll der Betriebsratssitzu ng ist nicht zu en t- nehmen, dass eines der anwesenden Betriebsratsmitglieder der Aufnahme di e- ser Angelegenheit auf die Tagesordnung widersprochen hat. Damit wurde der formelle Ladungsfehler geheilt. 3. Die in der Nr. 4 BV - Torkontrolle vereinbarten Taschenk ontrollen sind auch materiell - rechtlich nicht zu beanstanden. Sie dienen dem repressiven wie dem präventiven Schutz der Arbeitgeberinnen vor Diebstählen. Die mit den Kontrollen einhergehenden Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer er folgen unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. a) Die Betriebsparteien haben mit den in dieser Betriebsvereinbarung g e- regelten Kontrollen nicht die ihnen nach § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG obliegende Pflicht verletzt, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäfti g- ten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. aa) Nach dieser Bestimmung haben die Betriebsparteien beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen das aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG abg e- leitete allgemeine Persön lichkeitsrecht zu beachten (BAG 26. August 2008 - 1 ABR 16/07 - Rn. 14, BAGE 127, 276) . Dieses gewährleistet Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden B edeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen. Die Zuordnung eines konkreten Rechtsschut z- begehrens zu den verschiedenen Aspekten des Persönlichkeitsrechts richtet 37 38 39 40 - 16 - 1 ABR 2/13 (B) - 17 - sich vor allem nach der Art der Persönlichkeitsgefährdung (BVerfG 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 - Rn. 151, BVerfGE 120, 274) . Außerhalb des absoluten Kernbereichs privater Lebensgestaltung wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung g a- rantiert. Es kann deshalb durch verfassungsgemäße Gesetze eingeschränkt werden. Derartige Regelungen können auch die von den Betriebsparteien im Rahmen ihrer Regelungskompetenz geschlossenen Betriebsvereinbarungen enthalten. Der Gesetzgeber genügt insoweit seiner Pflicht, die Arbeitnehmer als Grundrechtst räger vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung ihrer Grun d- rechte durch privatautonome Regelungen zu bewahren, indem er die Betrieb s- parteien in § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, die freie Entfaltung der Pe r- sönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Ar beitnehmer zu schützen (BAG 26. August 2008 - 1 ABR 16/07 - Rn. 16 f., aaO) . bb) Das zulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinen Persönlic h- keitsrechts zugunsten schützenswerter Belange eines anderen Grundrechtstr ä- gers richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BAG 26. August 2008 - 1 ABR 16/07 - Rn. 17, BAGE 127, 276) . Dieser verlangt eine Regelung, die geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Fre i- heitsrechte angemessen ist, um den erstrebten Zweck zu erreic hen (BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - zu B I 2 d der Gründe, BAGE 111, 173) . Den B e- triebsparteien dürfen zur Zielerreichung keine anderen, gleich wirksamen und das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer weniger einschränkende Mittel zur Verfügung stehen. E ine Regelung ist verhältnismäßig im engeren Sinn, wenn die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht (BVerfG 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - zu B I 2 b dd der Gründe, BVerfGE 1 15, 320) . cc) Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigen die in der BV - Torkontrolle geregelten Kontrollen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer nicht in unverhältnismäßiger Weise. (1) Die Taschenkontrollen greifen allerdings in die Privatsphä re der b e- troffenen Arbeitnehmer ein. Diese umfasst Angelegenheiten, die wegen ihres 41 42 43 - 17 - 1 ABR 2/13 (B) - 18 - f- fentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekann t- werden als peinl ich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (BVerfG 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 - zu B I 1 b cc der Gründe, BVerfGE 101, 361) . Der Inhalt mitgeführter Taschen oder auch von Mantel - und Jackentaschen ist in diesem Sinne privat. Ih r Inhaber möchte die darin mitg e- führten Gegenstände typischerweise nicht ohne seine Einwilligung Dritten g e- genüber zeigen. Darüber hinaus wird durch Taschenkontrollen auch das Ehrg e- fühl von Arbeitnehmern beeinträchtigt, denn hiermit bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, dass er ihnen nicht uneingeschränkt vertraut. (2) Die Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts durch die in der BV - Torkontrolle vorgesehenen Taschenkontrollen genügen jedoch den Anford e- rungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. (a) Die in der BV - Torkontrolle vereinbarten Taschenkontrollen sind geei g- net, das Eigentum der Arbeitgeberinnen zu schützen. Da hierdurch Diebstähle aufgedeckt werden können und durch die Auswahl der zu kontrollierenden A r- beitnehmer über einen Zufallsgenerator die Beschäftigten jederzeit damit rec h- nen müssen, kontrolliert zu werden, entfaltet dieses Überwachungssystem r e- pressive wie präventive Wirkung. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Anzahl der bislang aufgedeckten Diebstähle gering ist. Dies kann ohn e W e i- teres auch auf der abschreckenden Wirkung der Kontrollen beruhen. (b) Die Taschenkontrollen sind erforderlich. Andere, gleich wirksame und das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer weniger einschränkende Mittel st e- hen den Betriebsparteien zum Schutz des Eigentums der Arbeitgeberinnen vor Diebstählen nicht zur Verfügung. Eine Kameraüberwachung bei Verlassen des Betriebsgeländes wäre nicht gleich wirksam, da mitgeführte Gegenstände in Taschen oder Behältnissen nicht erkannt werden könnten. Eine Videoüb erw a- chung in den Arbeitsbereichen würde das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer stärker beeinträchtigen, da diese einer dauerhaften Beobachtung ausgesetzt wären. Ein Verbot des Mitführens von Taschen auf das Betriebsg e- lände wäre nicht in gleic her Weise geeignet, Diebstähle zu verhindern, weil 44 45 46 - 18 - 1 ABR 2/13 (B) - 19 - hierdurch die Mitnahme der eher kleinräumigen Parfum - und Kosmetikprodukte in Bekleidungstaschen nicht verhindert werden kann. (c) Die in Nr. 4 der BV - Torkontrolle vorgesehenen Kontrollmaßnahmen tragen d em Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn Rechnung. Die A r- beitgeberinnen haben unbestritten vorgetragen, im Rahmen von Inventuren sei festgestellt worden, dass von Oktober 2009 bis September 2010 insgesamt 20,00 Euro und 250,00 Euro entwendet worden seien. Bei einem gemittelten Wert von 135,00 Euro ergibt sich hieraus ein Schaden in einer Größenordnung von ca. 250.000,00 Euro. Im Hinblick darauf haben die Betriebsparteien in der BV - Torkontrolle zum Schutz de s Eigentumsrechts der Arbeitgeberinnen aus Art. 14 Abs. 1 GG Regelungen getroffen, die nur geringfügige Beeinträchtigungen des durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts bewirken. Die Auswahl der zu kontrolliere nden Person erfolgt nach Nr. 4.2 der BV - Torkontrolle durch einen Zufallsgenerator. Dies vermeidet eine Stigmatisierung, da hierdurch für alle Arbeitnehmer klargestellt ist, dass die Kontrolle nicht durch ein Verha l- ten der jeweils kontrollierten Person vera nlasst ist. Die Durchführung der Ko n- trollmaßnahmen in dem von außen nicht einsehbaren Pförtnerraum gewährlei s- tet, dass andere Arbeitnehmer die Kontrolle nicht beobachten können. Des We i- teren ist die Kontrollintensität in Nr. 4.3 der BV - Torkontrolle gestaff elt und a b- hängig von konkreten Verdachtsumständen. Zunächst wird eine Sichtkontrolle der mitgeführten Behältnisse vorgenommen. Nur in begründeten Verdachtsfä l- len ist die Leerung sämtlicher Kleidertaschen vorgesehen, im Falle der Weig e- rung, die Durchführung dieser Kontrollmaßnahme durch die Polizei. Der Ko n- trollzyklus ist angemessen. Pro Jahr werden an 30 Tagen insgesamt 86 Arbei t- - ggf. also auch externe Sicherheitsmitarbeiter - und ohne Hinzuziehung eines B e- triebsratsmitglieds durchgeführt wird, ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht e r- sichtlich, dass eine Kontrolle durch eigene Mitarbeiter und in Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer weniger b eei n- trächtigen würde. 47 - 19 - 1 ABR 2/13 (B) - 20 - b) Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu AGB - Klauseln im Einzelhandel, nach denen eine nicht anlassbezogene Sichtkontrolle mitgefüh r- ter Taschen der Kunden unzulässig ist, lässt sich entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht die Unwirksamkeit der in der BV - Torkontrolle vorgesehenen Taschenkontrollen herleiten (dazu BGH 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95 - BGHZ 133, 184) . Dem steht schon entgegen, dass die Arbeitgeberinnen nicht einseitig die Taschenkontrollen angeordnet habe n, sondern im Zusammenwi r- ken mit dem Betriebsrat einen rechtlichen Rahmen geschaffen haben, der die Voraussetzungen und die Durchführung der Taschenkontrollen regelt. Diese Regelung ist keine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB und u nterliegt auch nicht den Grundsätzen einer darauf bezogenen I n- haltskontrolle. Vielmehr ist eine Betriebsvereinbarung am Maßstab des § 75 BetrVG zu überprüfen. c) Entgegen der Ansicht des Betriebsrats steht die Protokollierungsreg e- lung in Nr. 4.3 der BV - T orkontrolle in Einklang mit dem Bundesdatenschutzg e- setz. Die mit der Protokollierung einer durchgeführten Taschenkontrolle ve r- bundene nicht automatisierte Erhebung, Nutzung und ggf. auch Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten der Arbeitgebe rinnen sowie der bei ihnen eingesetzten Leiharbeitnehmer ist mit dem Bundesdatenschutzgesetz vereinbar. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob eine solche Protokollierung über die Verweisung in § 32 Abs. 2 BDSG überhaupt dem Anwendungsbereich des § 32 Abs . 1 Satz 1 BDSG unterfällt (ablehnend Joussen NZA 2011 Beil. 1 S. 35, 40 f.) oder unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG als repressive sowie unter Beachtung von § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG als präventive Maßnahme erlaubt ist (so ErfK/Franzen 1 4 . Aufl. § 32 BDSG Rn. 30; Taeger/Gabel - Zöll § 32 BDSG Rn. 23 f.; Wedde in Däubler/Klebe/ Wedde/Weichert BDSG 4 . Aufl. § 32 Rn. 130; Thüsing NZA 2009, 865, 868; Wybitul BB 2010, 1085) . Ebenso wenig ist zu entscheiden, ob Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb dem Anwendungsbereich des § 32 BDSG unterliegen oder für sie mangels eines Beschäftigtenverhältnisses zum Entleiher die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur bei einer automatisierten Erhebung, Nu t- zung oder Verarbeitungen ihrer personenbezogenen Daten gemäß § 28 BDSG 48 49 - 20 - 1 ABR 2/13 (B) - 21 - greifen (vgl. ErfK/Franzen § 32 BDSG Rn. 5) . Denn in allen Fällen ist die BV - Torkontrolle eine Rechtsvorschrift iSd. § 4 Abs. 1 BDSG, die sowohl die a u- tomatisierte als auch die nicht automatisierte Erhebung, Nutzung oder Verarbe i- tung personenbezogener Daten von Arbeitnehmern der Arbeitgeberinnen sowie der in ihrem Gemeinschaftsbetrieb eingesetzten Leiharbeitnehmer erlaubt (vgl. BAG 20. Dezember 1995 - 7 ABR 8/95 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 82, 36; 30. August 1995 - 1 ABR 4/95 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 80, 36 6; Gola/Schomerus BDSG 11. Aufl. § 4 Rn. 7; ErfK/Franzen § 4 BDSG Rn. 3) . Da die in der BV - Torkontrolle geregelten Kontrollmaßnahmen einer Rechtskontrolle am Maßstab des § 75 Abs. 2 BetrVG standhalten, werden hierdurch date n- schu tzrechtliche Belange der betroffenen Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt. d) Die in Nr. 6 vereinbarte erstmalige Kündbarkeit der BV - Torkontrolle zum 31. Juli 2012 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (§ 75 Abs. 1 BetrVG) . Es steht den Betriebsparteien frei, kürzere oder längere Kündigung s- fristen als in § 77 Abs. 5 BetrVG vorgesehen zu vereinbaren (Fitting § 77 Rn. 145; Kreutz GK - BetrVG § 77 Rn. 3 88 ; Löwisch/Kaiser BetrVG § 77 Rn. 95; HWGNR H /Worzalla BetrVG § 77 Rn. 221) . Der Wirksamkeit der Kündigungsr e- gelung steht auch nicht entgegen, dass die Kündigung erst nach Beginn der Amtszeit eines neu gewählten Betriebsrats wirksam wird. Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines Betriebsrats, wird nach dem Prinzip der Funktionsnac h- folge und dem Grundgedanken de r Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger se i- nes Vorgängers. Die geschlossenen Betriebsvereinbarungen gelten daher grundsätzlich fort und binden das personell neu zusammengesetzte B etrieb s- ratsgremium (BAG 24. August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 15, BAGE 139, 127) . 4. Der Betriebsrat We war während seines Übergangsmandats nach § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch zum Abschluss der BV - Torkontrolle berec h- tigt. Das Übergangsmandat ist ein zeit lich begrenztes Vollmandat. Die sich hi e- raus ergebenden Rechte und Befugnisse sind inhaltlich nicht eingeschränkt (Fitting § 21a Rn. 20; Kreutz GK - BetrVG § 21a Rn. 77) . 50 51 - 21 - 1 ABR 2/13 (B) III. Der zweite Hilfswiderantrag des Betriebsrats war ebenfalls abzuweisen. Er ist unz ulässig. Ihm fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Festste l- lungsinteresse. Die Arbeitgeberinnen stellen nicht in Abrede, dass die BV - Torkontrolle seit dem 1. August 2012 nach § 77 Abs. 6 BetrVG nachwirkt. Schmidt Koch Linck Rath Seyboth 52
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