Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 17. März 2015 Erster Senat - 1 ABR 49/13 - ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR49.13.0 I. Arbeitsgericht Magdeburg Beschluss vom 28. März 2012 - 2 BV 47/11 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Beschluss vom 29. April 2013 - 5 TaBV 29/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Feststellungsantrag - betriebliches Eingliederungsmanagement Bestimmungen: ZPO § 256 Abs. 1, § 308 Abs. 1; BetrVG § 58 Abs. 2 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR49.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 49/13 5 TaBV 29/12 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. März 2015 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. 2 . 3. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 4. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 5. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - 2 - 1 ABR 49/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR49.13.0 - 3 - 6. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 7. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 8. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts au fgrund der Anhörung am 17. März 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Dr. hc. Hromadka u nd Hayen für Recht erkannt : Auf die Rechtsbeschwerde der zu 3. bis 8. beteiligten A r- beitgeberinnen wird der Beschluss des Landesarbeitsg e- richts Sachsen - A nhalt vom 29. April 2013 - 5 Ta BV 29/12 - aufgehoben. Auf die Beschwerde der zu 3. bis 8. beteiligten A rbeitg e- berinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magd e- burg vom 28. März 2012 - 2 BV 47/11 - abgeändert, s o- weit das Arbeitsgericht den Anträgen des Konzernb e- triebsrats entsprochen hat. Die Anträge werden insgesamt abgewiesen. Von Rechts wegen! - 3 - 1 ABR 49/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR49.13.0 - 4 - Gr ünde A. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte bei der Durchfü h- rung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM). Der Antragsteller ist der von mehreren Betriebsräten und Gesamtb e- triebsräten gebildete Konzernbetriebsrat eines vom AWO La ndesverband S e.V. (AWO - Landesverband) geleiteten Konzern s , dem die zu 3. - 8. b e te i ligten Arbeitgeberinnen angehören. Diese traten Anfang 2010 an die bei ihnen gebi l- deten Arbeitnehmervertretungen mit Regelungsvorschlägen zum betriebl i chen Ei ngliederungsmanagement heran. Die Betriebsräte und - soweit vorha n- den - die Gesamtbetriebsräte beauftragten den Konzernb e triebsrat mit der Ve r- handlung einer Betriebsvereinbarung. Der AWO - Landesverband und der Konzernbetriebsrat verständigten sich in eine m gerichtlichen Vergleich über die Einrichtung einer Einigungsstelle einer Betriebsvereinbarung betriebl i- Arbeitgeberinnen nicht beteiligt. Nachdem es in der Einigungsstelle zu unte r- schiedlichen Auffassungen über den Umfang des Mitbestimmungsrechts in B e- zug auf einen vom Konzernbetriebsrat vorgelegten Regelungsvorschlag kam, entschloss sich dieser zur Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens. Der Konzernbetriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - zuletzt beantragt, festzustellen, dass folgende von ihm beabsichtigte Reg e- lungen im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zum b e- trieblichen Eingliederungsmanagement, abzuschließen zwischen ihm und den von ihm vertretenen G e- samt/Betriebsräten und den jeweilig zu 3. bis 8. beteiligten Arbeitgeberinnen, der Mitbestimmung unterliegen: a) Bestimmung der verantwortlichen Person/des Pers o- nenkreises, welche krankheitsbedingt e Daten iSd. § 84 Abs. 2 SGB IX mit dem Ziel erhebt bzw. vera r- beitet, die für ein Verfahren nach § 84 Abs. 2 SGB IX in Betracht kommenden Arbeitnehmerinnen und A r- beitnehmer zu ermitteln ; 1 2 3 4 - 4 - 1 ABR 49/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR49.13.0 - 5 - b) Bestimmung des Personenkreises, dem die Auswe r- tung der krankheit sbedingten Fehlzeiten iSd. § 84 Abs. 2 SGB IX bekannt gegeben wird und Festl e- gung, welche Informationen dies sind (genau datie r- ter Krankheitszeitraum oder lediglich Anzahl der Krankheitstage/Mitteilung Vor - und Zuname der b e- troffenen Personen und ggf. weit erer Daten - jedoch keine Krankheitsdaten) ; c) d as Vorgehen bei der ersten Kontaktaufnahme (durch wen wird die betroffene Person in welcher Form - schriftlich/mündlich - und mit welchem Inhalt unterrichtet) ; d) i n welcher Form und mit welchem Inhalt wird von wem die Zustimmung der betroffenen Personen zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsm a- nagement s eingeholt ; e) w elche Personen sind in welchem Verfahrensstad i- um des betrieblichen Eingliederungsmanagements wie und mit welchen Kompetenze n zu beteiligen ; f) s oweit ein Beauftragter für das betriebliche Eingli e- derungsmanagement eingesetzt wird, die Besti m- mung der Person, Befugnisse und Aufgaben dieses Beauftragten ; g) d ie Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse eines Teams, welches im F all seiner Einsetzung den Beauftragten für das betriebliche Eingliederungsm a- nagement unterstützt ; h) Grundsätze/betriebliche Standards der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (w e- sentliche Inhalte der mit dem Betroffenen zu erö r- ternde n Themen, Möglichkeiten der Hinzuziehung weiterer Personen, regelmäßig in Betracht komme n- de Maßnahmen) ; i) Abschluss eines Maßnahmeplans/Eingliederungs - vereinbarung (durch wen, mit welchem wesentlichen Inhalt/Bindungswirkungen) ; j) Personen sowie Umfang und Reichweite ihrer B e- fugnisse, soweit sie Maßnahmen im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements durchfü h- ren ; k) d urch wen werden wann externe Hilfen und Beratu n- gen organisiert (insbesondere Hilfen durch Integrat i- onsamt, Rehabilitations träger, Betriebsarzt) ; - 5 - 1 ABR 49/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR49.13.0 - 6 - l) Zweck und Umfang der Erhebung und Nutzung im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanag e- ments zu erhebender/bekannt gewordener Daten und deren Speicherung/Nutzung (wer darf wann we l- che Daten erheben, wo sind bekannt gewordene D a- ten zu speichern, unter welchen Voraussetzungen und wann sind Daten zu vernichten) ; m) Verschwiegenheitspflichten der mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement befassten Personen (wem wird wann gestattet, welche Informationen zu verwerten/zu verar beiten und Dritten (welchem Pe r- sonenkreis) zugänglich zu machen) ; n) Qualifizierung der mit dem betrieblichen Einglied e- rungsmanagement befassten Personen ; o) Art und Weise sowie Zeitpunkt/Turnus der Informat i- on der Belegschaft über die Möglichkeiten der Ina n- spruchnahme und das betriebliche Verfahren des b EM. Die Arbeitgeberinnen haben die Abweisung der Anträge beantragt. Das Arbeitsgericht hat den ursprünglich nur hilfsweise erhobenen A n- trägen entsprochen. Die hiergegen von den Arbeitgeberinnen ei ngelegte n B e- schwerde n hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit de n Rechtsb e- schwerde n verfolgen diese ihre Abweisungsantr äge weiter. B. Die Rechtsbeschwerde n der Arbeitgeberinnen sind begründet . D as Landesarbeitsgericht hat bei seiner stattgebenden Entscheidung § 308 Abs. 1 ZPO ver letzt und den Anträgen des Konzernbetriebsrats zu Unrecht entspr o- chen. I. Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Entscheidung gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Dies hat der Senat auch ohne eine hierauf gestützte Verfahrensrüge der Beteiligten von Amts wegen zu berücksichtigen. 1. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Umgekehrt darf die beklagte Pa r- tei nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verte i- digung einrichten musste. Das Gericht darf und muss aber ein Weniger zue r- 5 6 7 8 9 - 6 - 1 ABR 49/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR49.13.0 - 7 - kennen, wenn ein solches Begehren im jeweiligen Sachantrag enthalten ist. Etwas anderes gilt, wenn es sich nicht um ein Weniger, sondern um ei n Aliud handelt. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen und Anspr ü- chen sowie dem erkennbaren Begehren des Klägers ab (BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 38) . 2. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Konzernbetriebsrats weitg e- hend entsprochen, ohne sich mit diesen inhaltlich zu befassen. Das Landesa r- beitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberinnen zurückgewiesen. Nach seinem Antragsverständnis war Gegenstand der begehrten Feststellung die Frage, ob für eine Verfahrensordnung zu r Durchführung des bEM ein Mitb e- stimmungsrecht besteht oder nicht . Es hat die Anträge nicht als auf die Festste l- lung gerichtet angesehen, ob die antragsgegenständlichen Detailregelungen von einem Mitbestimmungsrecht umfasst sind. 3. Damit hat das Beschwer degericht dem Konzernbetriebsrat etwas And e- res als das von ihm Beantragte zugesprochen. Dessen Anliegen war es gerade, mit der auf die Detailregelungen bezogenen Antragstellung der Senatsen t- scheidung vom 18. August 2009 ( - 1 ABR 45/08 - ) Rechnung zu tragen . In di e- ser hat der Senat einen auf Feststellung d es Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. § 84 Abs. 2 SGB IX sowie den sich hieraus ergebenden zu treffenden Ma ß- nahmen des Gesundheitsschutzes gerichteten Antrag wegen fehlender B e- stimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) als unzulässig abgewiesen (BAG 1 8. August 2009 - 1 ABR 45/08 - Rn. 17) . Mit seinen Anträgen wollte der Ko n- zernbetriebsrat erkennbar eine solche Abweisung vermeiden, weshalb er sich für die Feststellung des Mitbestimmungsrechts in Bezug auf die in den Anträgen formulierten Detailregelungen entschieden hat. Hierauf hat er in beiden Vor - instanzen ausdrücklich hingewiesen. Das Beschwerdegericht hat - obwohl es in seinen Gründen auf die v orgenannte Senatsentscheidung eingegangen ist - keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über einzelne R egelungen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements, sondern eine Feststellung des Mi t- 10 11 - 7 - 1 ABR 49/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR49.13.0 - 8 - getroffen, die aber nicht Antragsgegenstand war. II. Einer hierauf gestützten Zurückverweisung bedarf es indes nicht , da der Senat eine eigene Sachentscheidung treffen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Die vom Konzernbetriebsrat erhobenen Anträge sind m angels des von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzten Interesses an alsbaldiger Feststellung unzulässig. 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsb e- gehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das B e- stehen od er Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt w ird . Es handelt sich um eine - auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu prüfende - Prozessvoraussetzung. Sie stellt sicher, dass die Gerichte das Bestehe n oder Nichtbestehen eines Rechtsve r- hältnisses tatsächlich klären können und nicht über bloße Meinungsverschi e- denheiten der Betroffenen befinden (BAG 20. Januar 2015 - 1 ABR 1/14 - Rn. 18) . Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, eine von einem konkr e- ten Streit losgelöste Klärung von Rechts - oder Tatsachenfragen vorzunehmen oder Rechtsgutachten über Fragen zu erstellen, die je nach konkreter Fallg e- staltung eine differenzierende Beantwortung gebieten (BAG 24. April 2007 - 1 ABR 27/06 - Rn. 15, BAGE 122 , 121) . 2. Allerdings kann ein Streit der Betriebsparteien darüber, ob der Betrieb s- rat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht hat, mit einem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn en t- weder ein Konflikt dieses Inhalts aktuell besteht oder aber auf g rund der betrie b- lichen Verhältnisse zumindest jederzeit entstehen kann (BAG 27. Januar 2004 - 1 ABR 5/03 - zu B I der Gründe, BAGE 109, 227) . Das hierfür nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteress e der Arbeitnehmervertretung folgt in aller Regel daraus, dass der Arbeitgeber das Bestehen eines Mitb e- stimmungsrechts in Abrede stellt und deshalb davon absieht, eine mitbestimmte Regelung zu treffen (BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 44/01 - zu B III 1 der Gründ e, BAGE 101, 277) . 12 13 14 - 8 - 1 ABR 49/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR49.13.0 - 9 - 3. Danach fehlt es vorliegend an einem konkreten Konflikt zwischen den jeweils zuständigen Betriebsparteien über das Bestehen eines Mitbesti m- mungsrechts in Bezug auf die in den Anträgen angeführten Sachverhalte. En t- gegen der Auffassung des Konzernbetriebsrats folgt das Feststellungsinteresse nicht aus der vo m Landesverband in der Einigungsstelle vertretenen Rechtsp o- sition über das Bestehen von Beteiligungsrechten beim betrieblichen Einglied e- rungsmanagement. Für dessen Ausgestaltung ist n icht der Landesverband , sondern die nicht am Einigungsstellenverfahren beteiligten konzernangehörigen Arbeitgeber zuständig. Zwischen diesen und dem für die jeweiligen Betriebs - und Gesamtbetriebsrä te kraft Delegation handelnden Konzernbetriebsrat haben bi sher Verhandlungen über die Ausgestaltung des b E M nicht stattgefunden. a) Nach § 58 Abs. 2 BetrVG kann ein Gesamtbetriebsrat oder im Fall des § 54 Abs. 2 BetrVG auch ein Einzelbetriebsrat den Konzernbetriebsrat beau f- tragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Das setzt voraus, dass die fragliche Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich des beauftragenden G e- samt - bzw. Einzelbetriebsrats fällt und demzufolge mit dem Arbeitgeber auf B e- triebs - oder Unternehmensebene zu regeln ist. Mit der Beauftragung erhält der Konzernbetriebsrat lediglich die Befugnis, anstelle des originär zuständigen B e- triebsverfassungsorgans tätig zu werden. Verhandlungspartner auf S eiten des Gesamt - bzw. Betriebsrats ist der jeweils betroffene konzernangehörige Arbei t- geber. Die De legation des Mitbestimmungs - oder Mitwirkungsrechts auf einen Konzernbetriebsrat bewirkt keine Verlagerung der Zuständigkeit auf S eiten des Arbeitgebers (BAG 12. November 1997 - 7 ABR 78/96 - zu B 2 c und 3 a der Gründe) . b) Handelt - wie vorliegend - der Konzernbetriebsrat in einer Auftragsa n- g e legenheit für die Betriebsräte und Gesamtbetriebsräte der konzernangehör i- gen Unternehmen, ist sein Verhandlungspartner auf Arbeitgeberseite nicht die Konzernobergesellschaft. Dies sind vielmehr die zu 3. - 8. b eteiligten Arbeitg e- berinnen , denen gegenüber ein etwaiges Mitbestimmung srecht von der jeweils zuständigen Arbeitnehmervertretung auszuüben ist . Die Arbeitgeberinnen h a- ben das Beteiligungsrecht der den Konzernbetriebsrat beauftragenden Gesamt - 15 16 17 - 9 - 1 ABR 49/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR49.13.0 und Betriebsr äte nicht in Abrede gestellt. Sie sind jeweils an die bei ihnen gebi l- deten Arbeitnehmervertretungen mit dem Entwurf einer Betriebsvereinbarung herangetreten. Daher vermag auch der im Verfahren von den Arbeitgeberinnen gestellte Abweisungsantrag für sich al lein das erforderliche Feststellungsint e- resse für die erhobenen Anträge nicht zu begründen. c) Danach bedarf es keiner Entscheidung, ob den Anträgen auch deshalb das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt, weil sie nicht auf das Bestehen von Mitbestimmungsrechten in einer betriebsverfa s- sungsrechtlichen Angelegenheit gerichtet sind, sondern nur einzelne Reg e- lungsfragen eines mitbestimmungsrechtlichen Konflikts betreffen. Ebenso muss die Frage nicht vertieft werden, ob ein Beteiligt er seine in der Einigungsstelle erhobenen Regelungsvorschläge ganz oder teilweise einer vorherigen gerichtl i- chen Begutachtung zuführen kann. III. Da es für die Anträge des Konzernbetriebsrats bereits an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellu ngsinteresse fehlt, kann dahinst e- hen, inwieweit diese überhaupt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen. Schmidt K. Schmidt Koch Hromadka Hayen 18 19
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