Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 22. März 2016 Erster Senat - 1 ABR 19/14 - ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR19.14.0 I. Arbeitsgericht Ulm Beschluss vom 9. November 2012 - 3 BV 12/11 II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Beschluss vom 11. Februar 2014 - 15 TaBV 9/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Feststellungsantrag - Feststellungsinteresse Bestimmung: 256 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR19.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 19/14 15 TaBV 9/12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. März 2016 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Beschwerdeführer, 2. Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 22. März 2016 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarb eit s- gericht Dr. Treber sowie den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Hroma d- ka und die ehrenamtliche Richterin Wege für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 19/14 ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR19.14.0 - 3 - Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 11. Februar 2014 - 15 TaBV 9/12 - aufgehoben. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 9. November 2012 - 3 BV 12/11 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten stre iten darüber, ob die Übertragung ei n er Teamleitung auf eine Beschäftigte und die Gewährung einer tariflichen Funktionszulage mi t- bestimmungspflichtig sind . Die Arbeitgeberin betreibt Universitäts - und Rehabilitati onskliniken, ua. das Zentrum für Integrierte Rehabilitation (ZIR). Sie wendet die Konzerntarifve r- träge für Beschäftigte der Funktionsbereiche Medizinische Heil - , Fach - und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur in Einrichtungen der Sana - Kliniken AG auf die Arbeitsverhältnis se mit den jeweils unter den Geltungsbereich der Tari f- verträge fallenden Arbeitnehmern an . § 6 Abs. 1 des Konzern - Entgelt - Tarif - vertrags Nr. 3 (E - TV M/W/I Sana) lautet: In den in Anlage 4 genannten Fällen werden für die Dauer der Übertragung von zusä tzlicher Verantwo r- tung und/oder Belastung zusätzlich zum Tabelle n- entgelt Funktionszulagen gezahlt. Die Anlage 4 zum E - TV M/W/I Sana ist übe r s- enthält in ihrem Teil nähere Bestimmungen zu mit IZ 1 bis IZ 4 bezeichneten Funktionszulagen i- In einem Schreiben vom 4. Januar 2011 teilte d ie Arbeitgeberin dem in ihrem Betrieb bestehenden Betriebsrat ua. mit : 1 2 3 4 - 3 - 1 ABR 19/14 ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR19.14.0 - 4 - Frau I ist im Sekretariat/Patientenservice Med . R e h a b i- litation beschäftigt. Ab 0 1. 02. 2011 soll Frau I das Au f g a- bengebiet von Frau N für die Zeit von Mu t te r schutz und Elternzeit übernehmen (F rau N ist ab 02/ 2 011 in Mu t te r- schutz). Ab 0 1. 03. 2011 wird Frau I die Tea m le i tung übe r- nehmen. Das Arbeitsverhältnis von Frau I ist bis 31. 10. 2011 b e fri s- tet. Der Arbeitsvertrag soll ab 0 1. 02. 201 1 unbefristet ve r- längert werden. Die Eingruppierung nach Sana - Tarifvertrag verändert sich nicht. Ab 0 1. 03. 2011 erhält Frau I die Tea m z u l a ge IZ 3. Wir bitten um Ihre Stellungnahme. Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 stimmte d er Betriebsrat der Ve r- setzung von Frau I ab 0 1. 02. 2011 für die Zeit des Mu t terschu t zes und der Elternzeit von Frau N auf deren Stelle als Sekretärin des Ärztl i chen D i re k tors e ru zu, wide r sprach aber Er verwies auf s ein Schreiben vom 29. Dezember 2010 , mit dem er bereits eine unzureichende I n form a tion über die Übertragung der T eam leitungsaufgabe an die B eschäftigte N b e a n standet hatte. Die Arbeitgeberin wandte sich mit einem weiteren Schreiben vom 28. Februar 2011 an den Betriebsrat und führte dabei aus: Frau I soll für die Zeit des Mutterschutzes und der E l ter n- zeit von Frau N die Leitung des Teams im ZIR übe r tr a gen werden. Sie erhält ab dem 0 1. 03. 2011 für di e se T ä tigkeit die Funktionszulage IZ 2. Der Betriebsrat antwortete mit Schreiben vom 7. März 2011 , das au s- zug s weise lautet : d er Betriebsrat hat in seiner Sitzung v . 2. 3 . 2011 zu o.g. Maßnahme beraten. Da die Übertragung der Leitungsaufgabe an Frau I im Z u- sammenhang mit der Übe r tragung der Leitungsaufgabe an Frau N steht, bittet der B R zunächst um Beantwo r tung seines Schreibens v . 29. 12. 2010. 5 6 - 4 - 1 ABR 19/14 ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR19.14.0 - 5 - Die Anhörungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn diese I n- Die Arbeitgeberin stellte sich in einem Antworts chreiben vom 19. Mai 2011 auf den Standpunkt , bei der Übertragung der Leitung von Teams oder Organisationseinheiten bestü n den keine Mitbeurteilungsrechte des Betrieb s- rats . Der Betriebsrat hat daraufhin beim Arbeitsgericht ein Beschlussverfa h- ren eingeleitet mit dem Antrag, der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterla s- sen, Versetzungen oder Umgruppi e rungen vorzunehmen, sofern er die Z u- stimmung nicht erteilt hat oder im Ve r weigerungsfall die fehlende Zustimmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussve r fahren ersetzt worden ist. Zuletzt hat er erstinstanzlich neben einem erste n Hilfsantrag auf Feststellung, dass die G e- währung einer Zulage gemäß E - TV M/W/I Sana als Umgruppierung nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist, einen weiteren Hilfsantrag angebracht , t zung/Umgruppierung der Frau I der Zustimmung des B e trieb s- Diesen weiteren - für die Rechtsbeschwerde allein noch maßgeblichen - Hilfsan trag hat er zuletzt dahin formuliert , festzustellen , dass die Maßnahme der Arbeitgeberin g e- mäß deren Schreiben vom 28. Februar 2011 (Übertragung der Leitung des Teams im ZIR auf Frau I und Z u bi l l i gung der Funktionszulage IZ 2 ab 1. März 2011) der Z u sti m- mung oder gerichtlich ersetzten Zustimmung des B e trieb s- rats bedurft hätte. Die Arbeitgeberin hat b eantragt , den Antrag abzuweisen . Sie hat die Ansicht vertreten, das Feststellungsbegehren sei unzulässig. Der Betriebsrat hätte die Aufhebung der personellen Maßnahme beantragen müssen. Das Arbeitsgericht hat sämtliche bei ihm anhängige n Anträge abgewi e- sen. Der B eschwerde des Betriebsrat s , die er gegen die Abweisung des in die Rechtsbeschwerde gelangten Antrags be schränkt hat , hat d as Landesarbeit s- gericht stattgeben . Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen E ntscheidung. 7 8 9 10 11 - 5 - 1 ABR 19/14 ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR19.14.0 - 6 - B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag zu Unrecht entsprochen. Das Festste l- lungsbegehren des Betriebsrats ist bereits unzulässig. Es fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung. I. Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltenden § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsb e gehrens ein b e- sonderes rechtliches Inter esse daran erforderlich, das B e stehen oder Nichtb e- stehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung fest ste l- l en zu lassen . 1. Für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft mehr ergeben, besteht regelmäßig k ein besonderes rechtliches Interesse . Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem B e- teiligte n zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder eine die Verfahrensbete i- ligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu kl ä ren. Auch fehlt d as Fes t- stellungsinteresse regelmäßig, wenn der Antragsteller sein Recht im Wege e i- nes Leistungs - oder Gestaltungsa ntrags verfolgen kann und nicht Gründe der Prozessökonomie einen Feststellungsantrag ausnahm s weise als sachdienlich erscheinen lassen (vgl. BAG 15 . April 2008 - 1 ABR 14/07 - Rn. 17 mwN) . 2. Dem e ntsprechend hat ein Betriebsrat grundsätzlich kein rechtl i ches Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO an einer gerichtlichen Feststellung, ihm habe bei einer bereits endgültig durchgeführten personellen Einzelmaßnahme ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zugestanden. Im Hinblick auf die Mö g- lichkeit de s Betriebsrats, nach § 101 BetrVG vorzugehen, ist f ür einen Antrag auf Feststellung, die bereits durchgeführte Maßnahme sei mitbestimmung s- pflichtig gewesen, kein Raum ; er ist unzulässig (vgl. BAG 1 7. Februar 2015 - 1 ABR 45/13 - Rn. 13 ; 2. März 2004 - 1 ABR 15/03 - zu B II der Grü n de ; 19. Februar 1991 - 1 ABR 36/90 - zu B I 4 der Gründe, BAGE 67, 236 ; 18. Februar 1986 - 1 ABR 27/84 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 51, 151 ) . II. Hiernach hat der Betriebsrat kein rechtliches Interesse an der begeh r- ten Feststellung . 12 13 14 15 16 - 6 - 1 ABR 19/14 ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR19.14.0 - 7 - 1. Der Antrag bezieht sich nach seinem Wortlaut auf den Vorgang der Übertragung der Leitung des Te ams im ZIR auf Frau I und der d a mit ve r bu n d e- nen Gewährung einer Funktionszulage ab dem 1. März 2011. Wie sich aus dem Antrag - auch unter Hinzuziehung seiner Begründung - ergibt, soll festgestellt werden, dass diese konkrete pers o nelle Maßnahme , die der Betriebsrat als Versetzung und Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG qualifiziert, se i- ner Mitbestimmung nach § 99 BetrVG unterlag . Die Übe r tragung der Teamle i- tung auf Frau I und die entsprechen de Funkt i onszulagengewä h rung b e tre f fen aber einen in der Vergangenheit liege n den Vorgang. Die Arbei t geb e rin hat die Maßnahme endgültig und nicht nur vo r läufig durchgeführt . Läge hie r in eine Ve r- setzung und ei ne Ein - oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 B e trVG , hä t- te der Betriebsrat gemäß § 101 Satz 1 BetrVG beantragen müssen , der A r bei t- geberin aufzugeben, die Versetzung aufzuheben und zu e i ner Ein - oder U m- gruppierung seine Zustimmung einzuh o len sowie im Falle se i ner Ve r weig e rung der Zustimmung das gerichtliche Z u stimmungs ersetzung s verfahren einz u leiten (vgl. zB BAG 14. April 2015 - 1 ABR 66/13 - Rn. 20) . Dies ist das pr o zessuale Mittel, welches das B e triebsverfa s sungsgesetz dem B e triebsrat zur Verfügung stellt, wenn der Arbeitgeber pers o nelle Einzelmaßna h men ohne se i ne Zusti m- mung endgültig vorgenommen hat. Mit ihm kann der Betriebsrat erre i chen, dass der betriebsverfassungswidrige Zustand beseitigt wird . 2. Der Antrag kann nicht dahingehend verstanden werden, der B e triebsrat wolle die zwischen den Beteiligten generell bestehende Streitfrage über ein Mitbestimmung srecht bei der Übertragung der Leitung ei n es Teams im ZIR und der Gewährung einer Funktionszulage nach der Anlage 4.3 des E - TV M/W/I Sana losgelöst von der kon kreten, Frau I betre f fenden Einzelma ß na h me e i ner Klärung zufüh ren . a) Zwar kann ein in der Vergangenheit liegender Streitfall Anlass sein, das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts losgelöst von einem konkreten Au s- gangsfall k lär en zu lassen , wenn die Maßnahme, für die ein Mitbestimmung s- recht in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb auftritt und sich auch künftig jederzeit wiederholen kann (BAG 15. April 2 008 - 1 ABR 14/07 - Rn. 17 17 18 19 - 7 - 1 ABR 19/14 ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR19.14.0 mwN) . Entsprechend kann der Betriebsrat auch die Frage, ob eine im Antrag näher beschriebe ne Maßnahme seinem Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterlie gt , durch einen abstrakten Feststellungsantrag losgelöst vom konkreten Einzelfall zur gerichtlichen Entscheidung stell en (BAG 14. Se p tember 2010 - 1 ABR 29/09 - Rn. 15 mwN, BAGE 135, 291) . Hiervon au s gehend kö n- nen auf konkrete personelle Maßnahmen bezogene Feststellung s anträge ggf. als abstrakte Feststellung sbegehren auszulegen sein (vgl. zB BAG 12. Nove m- ber 1991 - 1 ABR 4/91 - zu B 2 der Gründe) . b) Eine solche Auslegung des verfahrensgege n ständlichen Begehrens ist vorliegend aber nicht möglich. D er Betriebsrat hat erstinstanzlich neben einem Unterlassungsantrag einen al l gemein gehaltenen Feststellungsantrag gestellt , dessen Abweisung b e reits nicht mehr Gegenstand seiner Beschwerde war. Diese hat er vielmehr ausdrücklich auf den hier anhängig en konkreten Festste l- lungsantrag b e schränkt. Z war hat er zu einer aus seiner Sicht gegebenen Wi e- derholungsgefahr der Fallgestaltung vorgetragen , sein allein h- me Frau I Feststellungsziel gegen die Einwände der A r bei t g e b e rin aber damit verteidigt, damit werde keine vom konkreten Einzelfall lo s g e löst e Angelegenheit zur gerichtlichen Entscheidung gestellt. Daher kann se i nem B e- gehren ohne V erst o ß gegen § 308 ZPO kein anderer als der konkret auf die Inhalt entnommen werden. Schmidt Treber K. Schmidt Hromadka D. Wege 20
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