Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 23. Oktober 2018 Erster Senat 1 ABR 18/17 - ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR18.17.0 I. Arbeitsgericht Neuruppin Beschluss vom 26. Mai 2016 - 3 BV 6/16 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Beschluss vom 9. Dezember 2016 - - Entscheidungsstichwort e : Feststellungsantrag - Feststellungsinteresse bei vergangenheitsbezog e- ner Feststellung - hinreichende Bestimmtheit des Antrags ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR18.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 18/17 8 TaBV 1304/16 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Oktober 2018 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 23. Oktober 2018 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgericht Schmidt , die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt , den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Treber sowie d ie ehrenamtlichen Richter Fasbender und Prof. Dr. Deinert für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 18/17 ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR18.17.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des B etriebsrats gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 9. Dezember 2016 - 8 TaBV 1304/16 - wird zurüc k- gewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Zu teilung von Aktienoptionen eines ausländischen herrschenden Unte r- nehmens . Die konzernangehörige Arbeitgeberin betreibt ein Werk in H, in dem der antragstellende Betriebsrat ge bildet ist. Herrschendes Unternehmen ist die in den V ereinigten Staaten von Amer ika ansässige T ( TFS) . Ein bei d ieser gebildeter Vergütungsausschuss entscheidet jährlich , ob und welchen im Konzern beschäftigten Arbeitnehmern wie vi e le Aktienoptionen (Stock - Options und Time - Based Restricted Stock Unit Awards) zugeteilt we r- den. In den Jahren 2011 bis 2014 konnte die Arbeitgeberin der TFS Arbeitne h- m e r für die Zuteilung von Optionen vorschlagen. Vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung von Aktienoptionen bestehen allein zwischen den Arbei t- nehmern und der TFS. Seit dem Jahr 2015 ist das Vorschlagsrecht der Arbei t- geberin entfallen. Der Betriebsrat machte gegenüber der Arbeitgeberin ein Mitbesti m- § 87 Abs. 1 Nr. 10 erfolglos geltend. Eine vom Arbeitsgericht eingesetzte Einigungsstelle zum Regelungs - Options sowie Time - Based wies einen Betriebsvereinbarungsentwurf des 1 2 3 4 - 3 - 1 ABR 18/17 ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR18.17.0 - 4 - Betriebsrats mit Spruch vom 22. Dezember 2015 mangels Zuständigkeit zurück . Es fehle an einem M itbestimmungsrecht. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Spruch der Einigung s- stelle sei schon deshalb rechtswidrig, weil die se nicht befugt gewesen sei, über die Feststellung ihrer Unzuständigkeit hinaus auch seinen Antrag zurückzuwe i- sen . Zud em bestehe e in Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 B etrVG auch dann, wenn die TFS als herrschende s Unternehmen Aktienoptionen an bei der Arbeitgeberin beschäftigte Arbeitnehmer gewähre. Auf ein Vorschlag s- recht der Arbeitgeberin oder andere durchset zbare Einflussmöglichkeiten ko m- me es nicht an. Das erforderliche F eststellungsinteresse für die Zeit vor dem Jahr 2015 folge aus dem Umstand, dass die Betriebsparteien für die se n Zei t- raum die betriebliche Angelegenheit rückwirkend neu regeln könnten . Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt festzustellen, 1. dass der Spruch der Einigungsstelle vom 22. D ezember 201 5 unwirksam ist und 2. von Stock - Options sowie Time - Based Restricted Stock Unit 2014 als auch für das Jahr 2015 ein Mitbestimmung s- recht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zusteht. Die Arbeitgeberin hat beantragt , die Anträge abzuweisen . Die Vorinstanzen haben die Anträge des Betriebsrats zurückge wiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugel a ssenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter. B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. D ie als ei n- heitliches Feststellungsbegehren zu verstehenden Anträge zu 1. und zu 2. sind sowohl für die Jahre 2011 bis 2014 als auch für den nachfolgenden Zeitraum unzulässig. 5 6 7 8 9 - 4 - 1 ABR 18/17 ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR18.17.0 - 5 - I . Die Anträge des Betriebsrats bedürfen der Auslegung. Der Antrag zu 1., der seinem Wortlaut nach auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle gerichtet ist, bildet mit dem Antrag zu 2. ein einheitliches Antragsbegehren. Der Betriebsrat strebt keine eigenständige Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle an, mit der diese ihre Zustä n- digkeit verneint hat. Ein s olches Begehren wäre nach der ständigen Rechtspr e- chung des Senats zudem unzulässig, weil es nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet ist (BAG 23. Februar 2016 - 1 ABR 18/14 - Rn. 1 2 ) . Es geht dem Betriebsrat vielmehr, wie er in der Anhörung vor dem Senat ausgeführt hat, allein um die Feststellung eines Mi t- bestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. Darüber hinaus ist der Antrag für die Jahre 2011 bis einschließlic h 2014 darauf gerichtet, dass dem Betriebsrat bei der Ausübung des Vorschlagsrechts der Arbeitgeberin gegenüber dem herrschenden Unternehmen ein Mitbesti m- mungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu steht , weil es sich auch insoweit um eine Frage der betrie blichen Lohngestaltung handele. Für die nachfolgende Zeit , die über das im Antrag genannte Jahr 2015 nach dem Vorbringen des B e- erfassen soll , bestehe ein Mitbestimmungsrecht, weil die Arbeitgeberin verpflichtet sei, auf die Vergabeentscheidung des bei der TFS gebildeten Ausschuss es einzuwirken . Hierbei sei er zu beteiligen. Diesen Antragsinhalt hat der Betriebsrat in der Senatsanhörung klargestellt . II. Der so verstandene einheitliche Feststellungsantrag ist für beide Zei t- rä ume unzulässig. 1. Der Teil des Antrags, mit dem der Betriebsrat die Fes t stellung eines Mitbestimmungsrechts für die Jahre 2011 bis einschließlich des Jahres 2014 begehrt, ist zwar auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO geric htet (vgl. BAG 17. Februar 201 5 - 1 ABR 45/13 - Rn. 26 , BAGE 151, 27 ) , es fehlt aber das von Amts wegen zu beachtende erforderliche Feststellungsinteresse. 10 11 12 13 - 5 - 1 ABR 18/17 ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR18.17.0 - 6 - a) Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltenden § 256 Abs. 1 ZPO ist ein besonderes rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erforderlich. Für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft meh r ergeben, besteht regelmäßig kein besonderes rechtliches Interesse. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder eine die Verfahrensb e- teiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (ausf. BAG 15. April 2008 - 1 ABR 14/07 - Rn. 17 mwN) . b) Mit dem Antrag wird eine rein vergangenheitsbezogen e Fes t stellung begehrt, ohne dass sich aus diesem zur Entscheidung gestellten Rechtsve r- hältnis - d e m Bestand eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Ausübung des Vorschlagsrechts durch die Arbeitgeberin - noch gegenwärtige oder zukünftige Rechtsfolgen ergeben könnten. Nach den nicht mit zulässigen Rügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgericht s steht der A r- beitgeberin seit Beginn des Jahres 2015 kein Vorschlagsrecht mehr zu. Das erforderlich e Feststellungsinteresse für die Vergangenheit ergibt sich auch nicht aus dem vom Betriebsrat angeführten Umstand, bei einem e t- w a igen Verstoß gegen ein i h m zustehendes Mitbestimmung srecht müsse für e- , jedenfalls aber seien i- ell so zu stellen, wie sie stünden, wenn die Verteilung entsprechend den Vorg a- ben des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unter Mitbestimmung des Betriebsrats e r- Die beantragte F es t stellung zielt dann auf eine Vorfrage , die bei der Geltendmachung eines betriebsverfassungsrechtliche n Beseitigungsanspruch s klärungsbedürftig werden könnt e. Eine Vorfrage kann, ebenso wie abstrakte Rechtsfragen, nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (st. Rspr., et wa BAG 28. März 2017 - 1 ABR 40/15 - Rn. 16 mwN) . 2. Unzulässig ist auch der weitere Antragsteil, mit dem der Betriebsrat die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts für die Zeit ab dem Jahr 2015 geltend 14 15 16 17 - 6 - 1 ABR 18/17 ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR18.17.0 - 7 - macht. Dabei muss der Senat nicht darüber befinden, ob dem Antrag das erfo r- derliche F es t stellun g sint e ress e fehlt . Die Unzulässigkeit des Antrags folgt b e- reits aus dessen mangelnder hinreichenden Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . Er lässt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Betrieb s- rats nicht erkennen, für welche konkrete betriebliche Angelegenheit ein Mitb e- stim mungsrecht festgestellt werden soll. a) Der Antragsteller eines Beschlussverfahrens muss entweder die Ma ß- nahme des Arbeitgebers oder die betriebliche Angelegenheit, hinsichtlich derer ein Mitbestimmungsrecht streitig ist, so genau bezeichnen, dass mit de r En t- scheidung über den Antrag feststeht, für welche betrieblichen Angelegenheiten das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Diese müssen so konkret umschrieben werden, dass die Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zw i- schen den Betriebsparteie n entschieden werden kann (BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - zu B I 2 a aa der Gründe mwN, BAGE 111, 36 ) . b ) D em Vorbringen des Betriebsrats lässt sich nicht entnehmen , welche betriebliche Angelegenheit oder welche Maßnahme de r Arbeitgeber in mitb e- stimm t werden soll. Der Betriebsrat meint, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, Vergabeausschusses einzuwirken. Durch den Antrag wird auch unter B erüc k- s ichtigung des Vorbringens des B etriebsrats nicht a nsatzweise anhand abstra k- ter Kriterien beschrieben, bei welchen konkreten Maßnahmen der Arbeitgeb e- rin , die die Vergabeentscheidung des Ausschusses bei dem herrschenden U n- ternehmen betreffen, e r ein Mitbestimmungsrecht reklamiert . Weder der im A n- trag wieder - Options sowie Time - r- kennen, welche von der Arbeitgeberin vor zunehmenden Handlungen ein em ihm zustehenden Mitbestimmungsrecht unterliegen solle n . Einen betrieblichen A n- lassfall hat der Betriebsrat nicht vorgetragen. Er hat auch nicht dargetan, dass 18 19 - 7 - 1 ABR 18/17 ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR18.17.0 zwischen den Betriebsparteien ein übereinstimmendes Verständnis besteht, welche Maßnahmen die Arbeitgeberin zur Einwirkung auf die Vergabeentsche i- du ng ergreifen könnte. Schmidt K. Schmidt Treber Fasbender Deinert
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