Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Februar 2018 Erster Senat - 1 AZR 361/16 - ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR361.16.0 I. Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 10. September 2015 - 3 Ca 643/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 31. März 2016 - 17 Sa 1619/15 - Entscheidungsstichwort e : Feststellungsantrag - Feststellungsinteresse ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR361.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 361/16 17 Sa 1619/15 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Februar 2018 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen 1. Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, 2. Klä ger, Berufungskläger und Revisionskläger, 3. Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, 4. Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, 5. Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, 6. Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. - 2 - 1 AZR 361/16 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR361.16.0 - 3 - Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. Februar 2 018 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber sowie die ehrenamtliche Richterin Schwitzer und den ehrenamtlichen Richter Dr. Benrath für Recht erkannt: Die Revisionen der Kläger zu 1. sowie zu 3. bis 6. gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31. März 2016 - 17 Sa 1619/15 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revision sverfahrens haben der Kläger zu 1 . und die Kläger zu 3. bis 6. je zu 19 % und der Kläger zu 2. zu 5 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1. und zu 3. bis 6. je zu 18 % und der Kläger zu 2. zu 10 %. Ihre außergerichtl i- chen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst. Von Rechts wegen ! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit eine r Betriebsvereinb a- rung. Die Kläger sind bei der Beklagten , in deren Betrieb ein einköpfiger B e- triebsrat gewählt war, als Fahrer beschäftigt. Am 11. Februar 2014 beschloss eine im Betrieb gebildete Einigungsstelle die Betriebsvereinbarung zur Arbeit s- zeitgestaltung und Einführung eines flexiblen Arbeitszeitmodells (BV Arbeit s- zeit) . In deren § 2 ist niedergelegt, dass sich die Dauer der wöchentlichen A r- beitszeit der Kraftfahrer n ach den individuellen Arbeitsverträgen bestimmt und auf eine Fünf - Tage - Woche verteilt wird. § 4 BV Arbeitszeit trifft nähere Reg e- 1 2 - 3 - 1 AZR 361/16 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR361.16.0 - 4 - lungen zu m Schichtbeginn für die Früh - und die Spätschicht sowie zu r Diens t- plangestaltung . Im Übrigen lautet die BV Arbeitszeit auszugsweise : § 3 Arbeitszeitkonto (1) Die Arbeitszeit wird flexibilisiert. Die über die indiv i- duell geschuldete wöchentliche Arbeitszeit hinaus anfa l- lenden Arbeitsstunden werden einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Das Arbeitszeitkonto darf 60 Stunden nicht überschreiten. Ein negativer Arbeitszeitsaldo ist nicht zulässig. (2) Das Arbeitszeitkonto ist in dem Monat auszugle i- chen, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsstunden angefallen sind. Ein Ausgleich findet statt durch Ver rec h- nungen mit Freischichten im Dienstplan für diesen Monat. Ist dies nicht möglich, erfolgt mit Zustimmung des B e- triebsrats und Einverständnis des Arbeitnehmers eine A b- geltung mit der Gehaltsabrechnung für den Folgemonat. § 4 Schlussbestimmungen Die se Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01.03.2014 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Mon a- ten zum Monatsende gekündigt werden. Sie wirkt in allen Bestandteilen nach. A m 15. Februar 2014 kündigte das einzige Betriebsratsmitglied die BV Arbeitszeit zum 31. Mai 2014. Danach schied es aus dem Arbeitsverhältnis aus. Ein Betriebsrat wurde nicht mehr gewählt. Unter anderem i m Zusamme n- hang mit vorgerichtlichen Auseinandersetzungen über eine von den Klägern beanspruchte Mindestdauer ihrer täglichen Arbeitszeit und über die betriebliche Praxis, Mehrarbeit in dem auf den Leistungsmonat folgenden Monat zu verg ü- ten , berief sich die Beklagte auf die Umsetzung der - aus ihrer Sicht nachwi r- kende n - BV Arbeitszeit. Hiergegen haben sich die Kläger mit ihren beim Arbeitsgericht erhob e- nen Klage n gewandt . Sie haben die Ansicht vertreten, die gekündig te BV A r- beitszeit sei nicht auf ihr e Arbeitsverhältnis se anzuwenden . Mit dem Wegfall des Betriebsrats scheide eine Nachwirkung der Betriebsvereinbarung au s. A n- dernfalls käme es wegen des fehlenden Betriebspartners auf Seiten der Arbei t- 3 4 - 4 - 1 AZR 361/16 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR361.16.0 - 5 - nehmer zu einer dauerhaften Bindung an eine gekündigte Betriebsvereinb a- rung. Nachdem die Kläger erstinstanzlich die Verurteilung der Beklagten b e- gehrt haben, sie an jedem Ar beitstag mindestens 7,8 Stunden zu beschäftigen und von ihnen geleistete Mehrarbeitsstunden mit der Abrechnung für denjen i- gen Monat, in dem sie tatsächlich erbracht wurden, abzurechnen und zu verg ü- ten, haben sie - soweit für die Revision noch von Belang - zuletzt beantragt festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung zur Arbeit s- zeitgestaltung und Einführung eines flexiblen Arbeitszei t- modells vom 11. Februar 2014 auf ihr Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet. Die Beklagte hat beantragt, die Kl age abzuweisen. Sie hat Zwei fel an der Zulässigkeit des Feststellungsantrags geäußert und im Übrigen die Auffa s- sung vertreten, die BV Arbeitszeit wirke nach , bis sie durch eine andere Abm a- chung ersetzt werde . Das Arbeitsgericht hat das bei ihm allein streitgegenständliche Lei s- tungsbegehren abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der Kläger , mit denen sie neben der Verpflichtung der Beklagten zu einem b e- stim m ten arbeitstäglichen Beschäftigungsumfang den in der Revision allein noch streit befangenen Feststellungsantrag angebracht haben, zurückgewiesen . Mit ihren auf die Abweisung des Feststellungsbegehrens beschränkt en Revis i- on en verfolgen sechs der ursprünglich sieben Kläger dieses Rechtsschutzziel weiter , wobei der Kläger zu 2. seine Revi sion vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen hat . Entscheidungsgründe Die zulässigen Revisionen der Kläger sind unbegründet. Das Lande s- arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht das in der Berufung angebrachte und in der Revision allei n noch streitbefangene Feststellungsbegehren abgewiesen. 5 6 7 8 - 5 - 1 AZR 361/16 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR361.16.0 - 6 - Dieser Antrag ist allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bereits unzulässig , denn es fehlt an dem von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzten Int e- res se an alsbaldiger Feststellung des erstreb ten Inhalts . I . Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Z ulässigkeit eines Feststellungsa n- trags ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Best e- hen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche En t- scheidung alsbald festgestellt wi rd. Es handelt sich um eine auch noch im Rev i- sionsverfahren zu prüfende Prozessvoraussetzung (vgl. BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 520/15 - Rn. 16 ) . Sie stellt sicher, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht im Sinn einer gutachterlichen Tätigkeit über bloße Meinungsverschiedenheiten der Betroffenen be finden ( vgl. BAG 17. März 2015 - 1 ABR 49/13 - Rn. 13 mwN) . Demzufolge muss die erstrebte Feststellung geeignet sein , den zw i- schen den Parteien bestehenden Streit zu beenden und die Rechtsunsicherheit über die Rechtsstellung der klagenden Partei zu beseiti gen sowie andernfalls ggf. erforderliche Leistungsklagen entbehr lich zu machen (vgl. BAG 17. Oktober 2001 - 4 AZR 641/00 - z u I 4 b der Gründe) . Das besondere Feststellungsint e- resse des § 256 Abs. 1 ZPO ist nicht gegeben, wenn durch eine Feststellung des begehrten Inhalts eine sachgemäße oder erschöpfende Streitlösung nicht erzielt würde und die Rechtsunsicherheit weiterhin bes tehen bliebe. II . Vorliegend kommt d er verlangten Feststellung keine Befriedungsfunkt i- on zu. Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt. 1. Mit ihrem negativen Feststellungsantrag wollen die Kläger festgestellt wissen, dass die BV Arbeitszeit auf ihre Arbeitsverhältnis se keine Anwendung findet. Nach dem Antragswortlaut beziehen sie sich auf die gesamte BV A r- beitszeit. 2. Mit der Entscheidung über diesen Antrag erfahren die streitigen Fragen der Parteien keine Klärung. Zwar beruft sich die Beklagte b ei der Schichtgesta l- tung und der Abgeltung geleisteter Mehrarbeit auf die - aus ihrer Sicht nachwi r- kende - BV Arbeitszeit. Deren objektiver Regelungsgehalt gibt die praktizierte 9 10 11 12 - 6 - 1 AZR 361/16 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR361.16.0 - 7 - Handhabung der Lage der Arbeitszeit und des Auszahlzeitpunktes der Mehr - arbeit svergütung aber nicht vor. Die BV Arbeitszeit legt vielmehr in ihrem § 4 ein Ein - bzw. Zweischichtsystem mit einem zeitlichen Korridor für den Schich t- beginn fest, enthält zur Mindestschichtlänge eine Sollvorgabe und bestimmt das Verfahren zur Dienstplanauf stellung und der Zustimmung des Betriebsrats hie r- zu. Zur Flexibilisierung der Arbeitszeit regelt sie die Errichtung eines Arbeit s- zeitkontos und legt ua. Bedingungen für dessen Ausgleich fest (§ 3 BV Arbeit s- zeit) , wobei sie die - der Verrechnung mit Freisch ichten nachrangige - Abge l- tung von über die individuell geschuldete wöchentliche Arbeitszeit hinaus anfa l- lenden und geleisteten Arbeitsstunden an die Zustimmung des Betriebsrats und das Einverständnis des Arbeitnehmers knüpft (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BV Arbeit s- z eit) . Angesichts dieser Bestimmungen ist die BV Arbeitszeit mit dem Wegfall des Betriebsrats - gerade im Hinblick auf die umstrittene Schichteinteilung bzw. Dienstplangestaltung und den Auszahlungszeitpunkt einer Mehrarbeitsverg ü- tung - gegenstandslos. Die Beklagte vermag die BV Arbeitszeit gar nicht mehr anzuwenden, weil die an die Existenz des Betriebsrats als Gremium anknü p- fenden Bestimmungen ins Leere gehen. Letztlich macht sie nunmehr von ihrem Direktionsrecht Gebrauch . Entsprechend wären bei einem Auss pruch der b e- gehrten Feststellung die Rechte und Pflichten der Parteien nicht bereinigt oder einzelne Leistungsklagen vermie den. Vor allem bliebe un geklärt, in welchem zeitlichen Umfang die Beklagte den Klägern Arbeit zuweisen darf oder muss und wann die Mehrarbeitsvergütung fällig wird. Die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Beklagten liefe auf die Erstattung eines Rechtsgutac h- tens durch den Senat hin aus, ob eine gekündigte Betriebsvereinbarung in e i- nem auf absehbar e Zeit betriebsratslosen Betrieb weiter gilt. II I . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Trennung nach Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten ist aufgrund der unterschiedlichen Beteiligung der Revisionskläger am Revisio nsverfahren geb o- ten. Um den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung zu wahren, 13 - 7 - 1 AZR 361/16 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR361.16.0 sind die Kosten auch hinsicht lich des Klägers zu 2., welcher seine Revision z u- rückgenommen hat, zu verteilen (vgl. dazu auch BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 442/16 - Rn . 37 , BAGE 158, 104 ) . Schmidt Treber K. Schmidt H. Schwitzer Benrath
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