Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 20. Januar 2015 Erster Senat - 1 ABR 1/14 - ECLI:DE:BAG:2015:200115.B.1ABR1.14.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 19. April 2013 - 1 BV 330/12 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Oktober 2013 - 7 TaBV 56/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Feststellungsanträge im Beschlussverfahren - Feststellungsinteresse - Rechtsverhältnis Bestimmung: ZPO § 256 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2015:200115.B.1ABR1.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 1/14 7 TaBV 56/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Januar 2015 BESCHLUSS Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2 . hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung am 20. Januar 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesa r- beitsgericht K. Schmidt sowie den ehrenamtl ichen Richter Fasbender und die ehrenamtliche Richterin Wege für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 1/14 ECLI:DE:BAG:2015:200115.B.1ABR1.14.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2013 - 7 TaBV 56/13 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Regelung über So n- derkündigungsschutz für langjährig Beschäftigte in einer Betriebsvereinbarung . Die Arbeitgeberin erbringt Serviceleistungen im Bankgewerbe. Antra g- steller ist der bei ihr er richtete Betriebsrat. Spätestens im Jahr 1969 schlos s die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin - eine Anstalt öffentlichen Rechts - mit eine Kündbarkeit von langjährig beschäftig ten Mitarbeitern nur aus wichtigem Grund festlegte . Die inhaltlich unveränderte Regelung der in der Folgezeit mehrfach neu abgeschlossene n Betriebsvereinba rung (BV) lautet in ihrer let z- ten, am 18. Dezember 2009 ge schlossenen Fassung : § 4 Kündbar keit nur aus wichtigem Grund Mitarbeiter/ - innen, die mehr als 20 Jahre ununterbrochen in der Bank tätig gewesen sind, können nur aus einem in ihrer Person liegenden wichtigen Grund gekündigt we r- § 19 BV bestimmt : Diese Betriebsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem Vertragsteil mit sechsmonatiger Frist zum Halbjahresende ganz oder tei l- weise gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Von diesem Kündigungsrecht kann jeder Te il zum Zwecke der Aufhebung, der Änderung oder Ergä n- zung der ganzen Betriebsvereinbarung oder von Teilen derselben Gebrauch machen. Wird die Betriebsvereinb a- rung oder werden einzelne ihrer Bestimmungen mit dem Ziel einer Neuregelung, Ergänzung oder Änderun g gekü n- 1 2 3 - 3 - 1 ABR 1/14 ECLI:DE:BAG:2015:200115.B.1ABR1.14.0 - 4 - digt, so entfaltet die gekündigte Betriebsvereinbarung oder Die Arbeitgeberin ist - e benso wie ihre Rechtsvorgänger - an den vom Arbeitgeberverband des privaten Bankgewerbes e. V., der Tarifgemeinscha ft öffentlicher Banken und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e. V. g e- schlos senen Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentl i- chen Banken (MTV) gebunden . Dessen § 17 Ziff. 3 Satz 1 sah in der ab 1 2 . November 1975 geltenden Fassung vor, dass Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 15 Jahre ununte r- brochen angehören, nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei B e- triebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG kündbar sind. § 17 Ziff. 3 MTV laut et einschließlich seiner Protokollnotiz in der seit dem 1 . September 1978 geltenden Fassung : Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 10 Jahre ununterbrochen angehören, sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Gru n- des und bei Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG kündbar. Das gilt nicht, wenn ein Anspruch auf Altersruhegeld bzw. vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Re n- tenversicherung oder Rente n wegen Erwerbs minderung geltend gemacht werde n kann. Im Falle de s Eintretens der teilweisen Erwerbsminderung und der teilweisen E r- werbsminderung bei Berufs unfähigkeit entfällt der Künd i- gungsschutz nur unter der weiteren Vorausset zung, dass für den Arbeitnehmer kein seinem Leistungsvermögen angemessen er Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt w o rden ist oder werden kann. Die Möglichkeit der Änderungskündigung bleibt unberührt. Protokollnotiz Bei Zweigstellen, die aus betriebswirtschaftlichen Gründen geschlossen werden müssen und bei denen keine Mö g- lichkeit der Unterbringung in anderen Geschäftsstellen besteht, ist der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhäl t- nis zu kündigen. Im Falle der Kündigung hat der Arbei t- nehmer Anspruch auf eine Entschädigung nach den 4 - 4 - 1 ABR 1/14 ECLI:DE:BAG:2015:200115.B.1ABR1.14.0 - 5 - Auße rdem regelt § 19 Ziff . m- d urch Betriebsvereinbarung oder K raft eines besonderen Seit dem Jahr 2001 verwandte die Arbeitgeberin für Arbeitsverhältnisse mit so genannten Vertragsangestellten (außertariflichen Beschäftigten) Arbeit s- r- Richtlinien und allgemeine Arbeitsbedingu n- i- gem Grund nach 20 - jähriger Betriebszugehörigkeit für den Arbeitnehmer keine Gültigkeit hat. Im Mai 2012 teilte die Arbeitgeberin dem Bet riebsrat schriftlich mit , dass nach ihrer Auffassung § 4 BV gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG verstoße . Mit Schreiben an den Betriebsrat vom 4. Dezember 2012 führte sie aus : hiermit kündigen wir teilweise die Betriebsvereinbaru ng vom 18. Juni 2013, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Die Künd i- gung erfolgt als Teilkündigung beschränkt auf § 4 BV . Wir betonen, dass derzeit alle übrigen Regelungen de r BV von dieser Künd i- gung unberührt bleiben. § 19 BV sieht eine solche Tei l- kündigung der BV ausdrücklich vor. Die Kündigung erfolgt zum Zweck der Neuregelung. Wir betonen außerdem, dass wir nach wie vor von der Unwirksamkeit der Regelungen in § 4 BV ausg ehen und die Kündigung deshalb rein vorsorglich und aus formellen Gründen erfolgt. Der Betriebsrat hat in dem von ihm am 28. Dezember 2012 eingeleit e- ten Beschlussverfahren die Auffassung vertreten, § 4 BV verstoße nicht gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG . § 4 BV und § 17 Ziff . 3 MTV b e- träfen unterschiedliche Regelungsgegenstände. Außerdem sei § 4 BV günstiger und damit nach § 19 Ziff . 3 MTV zulässig. Der im Zeitpunkt des Ablaufs der 5 6 7 8 - 5 - 1 ABR 1/14 ECLI:DE:BAG:2015:200115.B.1ABR1.14.0 - 6 - Kündigungsfrist von § 4 BV von Arbeitnehmern erworbene Sonderkündigung s- schutz gelte weiter . Ebenso könne die besondere kündigungsschutzrechtliche Position noch nach dem 30. Juni 2013 erworben werden . Der mit den Vertrag s- angestellten vereinbarte Ausschluss des Sonderkündigungsschutzes sei u n- wirksam. Insoweit we rde die Durchführung der BV verlangt . Der Be triebsrat hat zuletzt im Rechtsbeschwerdeverfahren sinngemäß beantragt 1. f estzustellen, dass § 4 BV nicht aufgrund des § 17 Ziff . 3 MTV wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam ist ; hilfsweise festzustellen, dass § 4 BV gegenüber A n- gestellten iSd. § 1 Ziff . 3 Satz 3 MTV, die keine le i- tenden Angestellten iSd. § 5 Abs. 3 BetrVG sind, nicht wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam ist; 2. f estzustellen, dass die am 4 . Dezember 2012 von der Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung von § 4 BV zum 30. Juni 2013 den aus § 4 BV bis zum 30. Juni 2013 entstandenen und entstehenden So n- derkündigungsschutz unberührt lässt ; hilfsweise festzustellen, dass die am 4. Dezember 201 2 von der Antragsgegnerin ausgesprochene Kündigung des § 4 BV bis zum 30. Juni 2013 en t- standenen Sonderkündigungsschutz gegenüber A n- gestellten iSd. § 1 Ziff . 3 Satz 3 MTV, die keine le i- tenden Angestellten iSd. § 5 Abs. 3 BetrVG sind, u n- berührt lässt; 3. f estzustellen, dass alle Ausschlüsse des § 4 BV in Arbeitsverträgen mit auß ertariflichen Beschäftigten, so genannten Vertragsangestellten, die keine leite n- den Angestellten iSd. § 5 Abs. 3 BetrVG sind, u n- wirksam sind ; 4. f estzustellen, dass ein Entstehen des Sonderkünd i- gungsschutzes gemäß § 4 BV auch über den 30. Juni 2013 hinaus möglich ist. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen . Sie hat g e- meint , § 4 BV sei von Anfang an wegen eines Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 9 10 - 6 - 1 ABR 1/14 ECLI:DE:BAG:2015:200115.B.1ABR1.14.0 - 7 - Be trVG unwirksam, jedenf alls aber mit Inkrafttreten des § 17 Ziff . 3 MTV u n- wirksam gewor den . Das Arbeitsgericht hat die Anträge ab gewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Beschwerde des Betriebsrats mit am 30. Oktober 2013 verkünd e- tem Beschluss zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der B e- triebsrat sein - um die zu 1. und zu 2. hilfsweise hinzufügten - Begehren weiter . B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Anträge sind sämtlich u n- zulässig. Bei dem Antrag zu 1. fehlt es dem Betriebsrat ebenso wie bei dem in der Rechtsbeschwerde zulässig erhobenen Hilfsantrag an dem besonderen Interesse der begehrten Feststellung iSv. § 256 Abs. 1 ZPO . Der Haupt - und der Hilfsa ntrag zu 2. betreffen keine konkreten Rechtsverhältnisse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO . D as gilt auch für den Antrag zu 3 . Der Antrag zu 4. ist nicht hinre i- chend besti mmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . I. Der Antrag zu 1. erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO . 1. In seiner gebotenen Auslegung betrifft er allerdings ein Rechtsver häl t- nis iSd . § 256 Abs. 1 ZPO . a) Dem Wortlaut nach will der Betriebsrat festgestellt wissen , dass § 4 BV nicht aus einem bestimmten Rechtsgrund unwirksam ist. Bei einem buchstäbl i- chen Antragsverständnis fehlte es an dem für einen Feststellungsan trag nach § 256 A bs. 1 ZPO erforderlichen Rechtsver hältnis. Dem Betriebsrat ginge es allein um die gutachterliche Klärung, ob § 4 BV gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstößt oder nicht. b) Nach der Antragsbegründung erstrebt der Betriebsrat aber die Festste l- lung , dass § 4 BV bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der Teilkündigung der BV am 30. Juni 2013 wirksam war und bis dahin galt. Die Geltung einer B etrieb s- vereinbarung - oder ihrer einzelnen Vorschriften - kann nach § 256 Abs. 1 ZPO zum Gegenstand eines Feststellungsantr ags in einem arbeitsgerichtlichen B e- schlussverfahren erhoben werden (vgl. BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 (B) - 11 12 13 14 15 16 - 7 - 1 ABR 1/14 ECLI:DE:BAG:2015:200115.B.1ABR1.14.0 - 8 - Rn. 17 mwN) . D as zeitliche Moment des Antragsverständnis ses ist im Hinblick auf die An träge zu 2. und zu 4. geboten. Mit diesen macht der Betri ebsrat unter Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Gebot der ve r- trauensvollen Zusammenarbeit geltend, dass ein am 30. Juni 2013 nach § 4 BV entstandene r Sonderkündigungsschutz fortwirkt bzw. noch entstehen kann. 2. Dem so verstandenen Antrag fehlt aber das von § 256 Abs. 1 ZPO vor - ausgesetzte Intere sse an alsbaldiger Feststellung . a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsb e- gehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforder lich, dass das B e- stehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Es handelt sich um eine - auch noch im Rechtsbeschwer deverfahren zu prüfende - Prozess vorau ssetzung. Sie stellt sicher, dass die Gerichte d as Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsve r- hältnisses tatsächlich klären können und nicht über bloße Meinungsverschi e- denheiten der Betroffenen befinden. Es gehört nicht zu den Aufgaben der G e- richte, einem Beteiligten zu bescheinigen, ob er im Recht war oder nicht , oder eine alle Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären . Erforderlich ist damit grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Wird die Klage auf Feststellung eines vergangenen Rechts verhältnisses gerichtet, so ist sie nur dann zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben ( vgl. BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 19 mwN, BAGE 118, 131) . Für eine n Feststellungsantrag , der ursprüng lich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet war, gilt nichts anderes. Wird ein zunächst gegenwärtiges Rechtsve r- hältnis während des Rechtsstreits durch Zeitablauf oder Änderung tatsächlicher Umstände zu einem vergangenen, bleibt die Feststellungsklage nur zulässig, wenn sich aus der erstrebten Feststellung konkrete gegenwärtige oder zu kün f- tige Rechtsfolgen ableiten lassen ( vgl. BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 279/08 - Rn. 22 mwN; 19. Februar 2003 - 4 AZR 7 08/01 - zu I 2 der Gründe mwN) . D a- bei muss d as rechtliche Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses selbst bestehen; ein Interesse an der Kl ä- 17 18 - 8 - 1 ABR 1/14 ECLI:DE:BAG:2015:200115.B.1ABR1.14.0 - 9 - rung streitiger Vorfragen genügt nicht (vgl. BAG 28. April 2009 - 1 A B R 7/08 - Rn. 10) . b) Danach fehlt es dem Betriebsrat - bereits im Zeitpunkt der Beschwe r- deentscheidung - an dem besonderen Interesse an der begehrten Feststellung. § 4 BV hat mit Ablauf des 30. Juni 2013 geendet. Die Arbeitgeberin hat die B e- stimmung mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 zum 30. Juni 2013 gekündigt. Über die Wirksamkeit dieser Kündigung streiten die Beteiligten nicht. Für die Zeit danach entfaltet § 4 BV - seine Wirksamkeit unterstellt - keine Nachwirkung gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG . Es handelt sich nicht um eine Regelun g in einer Angelegen heit , in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann. Die erstrebte Feststellung würde damit keine gegenwärtigen oder zukünftigen Rechtsfolgen klären . De r mit dem beendeten § 4 BV geregelte besondere Kündigungsschutz für die Mitarbeiter der Bank unterliegt auch keiner (weiteren) Ausgestaltungsfähigkeit durch den Betriebsrat. Die von ihm der Norm trotz ihrer nac h- wir kungslosen Beendigung ist Gegenstand der zu 2. und 4. gestellten Anträge. Fortbestehende Rechtswirkungen ergeben sich desgleichen nicht daraus, dass die Geltung von § 4 BV bis zum 30. Juni 2013 - so vom Betriebsrat im Termin zur Anhörung vor dem Senat vorgebracht - bei zu führenden Interessenau s- gleichs - und Sozialplanverhandlungen zu berücksichtigen wäre. Damit ist alle n- falls ein Interesse an der Klärung einer Vorfrage für eine Verhandlungsposition bei Regelungsfragen aufgezeigt, die nicht das streitige Rechtsverhält Folgen der begehrten Festste l- lung für Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer ein Feststellungsinteresse des Betriebs rats iSd. § 256 Abs. 1 ZPO nicht zu begründen. Der Betriebsrat kann lediglich betriebsve rfassungsrechtliche Rechte und Pflichten gerichtlich festste l- len lassen. Das Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses, aus dem sich Folgen nur für die einzelnen Arbeitnehmer und nicht auch für ihn selbst ergeben, ist rechtlich nicht geschütz t ( vgl. hierzu BAG 19. Februar 2002 - 1 ABR 20/01 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 100, 281) . 19 - 9 - 1 ABR 1/14 ECLI:DE:BAG:2015:200115.B.1ABR1.14.0 - 1 0 - II. Der damit zur Entscheidung anfallende Hilfsantrag zu 1 . ist gleichfalls unzulässig. 1. Die mit ihm erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz angebrachte A n- tragsmodifikation ist allerdings statthaft . Zwar sind Antragserweiterungen ebe n- so wie sonstige Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsät z- lich unzulässig. Der Schluss der Anhörung vor dem Beschwerdegericht bildet nicht nur bezüglich des tatsäc hlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Beteiligten die Entscheidungsgrundlage f ür das Rechtsbeschwe r- degericht, § 559 ZPO (BAG 22 . Juli 2014 - 1 ABR 94/12 - Rn. 31 ) . Die Erweit e- rung oder Beschränkung des Antrags stellt je doch entspreche nd § 264 Nr. 2 ZPO keine Antrags änderung dar. Eine Antragsbeschränkung ist deshalb auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch zulässig (BAG 28. Juni 2005 - 1 ABR 25/04 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 115, 165) . Um eine solche handelt es sich vorliegend. Der Be triebsrat hat sein Feststellungsbegehren auf eine bestimmte Beschäftigtengruppe begrenzt. 2. Der Hilfsantrag ist aber ebenso wie der Hauptantrag nicht auf ein g e- genwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet. Mit ihm wird eine rein vergangenheit s- bezogene Feststel lung begehrt, ohne dass das zur Entscheidung gestellte Rechtsverhältnis noch gegenwärtige oder zukünftige Rechtsfolgen nach sich ziehen könnte. III. Der Antrag zu 2. betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. 1. Ein Rechtsverhältnis ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Pe r- son zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Der Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ga n- zes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Rechtspflicht b e- schränken (BAG 17. September 2013 - 1 ABR 24/12 - Rn. 16) . 20 21 22 23 24 - 10 - 1 ABR 1/14 ECLI:DE:BAG:2015:200115.B.1ABR1.14.0 - 11 - 2. Danach ist der Antrag zu 2. nicht auf ein Rechtsverhältnis gerichtet. a) D er Betriebsrat beansprucht mit dem Antrag die Feststellung, dass § 4 BV trotz seiner nachwirkungslosen Beendigung mit Ablauf des 30. Juni 2013 wegen einer anzunehmenden Beschränkung der Kündigungswirkungen den Sonderkündigungsschutz für diejenigen Arbeitnehmer , die in diesem Zeitpunkt bereits mehr als 20 Jahre ununterbrochen in der Bank tätig gewesen sind und daher einen entsprechenden Besitzstand erworben hätten. Wie der Betriebsrat im Termin zur Anhörung vor dem Senat klargestellt hat, ist an den en m- stand geschuldet, dass das Feststellungsb egehren noch vor Ablauf der Künd i- gungsfrist des § 4 BV angebracht worden ist. Aus der Antragsbegründung folgt außerdem, dass d er Betriebsrat nicht das Bestehen einer besonderen individ u- ellen kündigungsschutzrechtlichen Position der betroffenen Arbeitnehmer fes t- gestellt wissen will . Gegenüber einem solchen Antrag bestünden erhebliche Bedenken hinsichtlich der nötigen Antragsbefugnis. Der Betriebsrat vertritt vie l- mehr die Ansicht einer kollektiv - rechtlichen Fortwirkung von § 4 BV, weil dessen Kündigung zum 30 . Juni 2013 durch die Arbeitgeberin in ihren Wirkungen vor allem aus Vertrauensgesichtspunkten zu beschränken wäre. b) Damit ist der Antrag jedoch auf die Feststellung der rechtlichen Folgen der Kündigung von § 4 BV gerichtet. Ebenso wenig aber wie die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts ein zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage ist (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 18 mwN) , liegt in der begeh r- ten isolierten Feststellung der Folgen einer Kündigung einer Betri ebsvereinb a- rung(snorm) ein rechtliches Verhältnis einer Person bzw. eines Beteiligten zu einer and eren Person bzw. Betei ligten oder zu einer Sache. Aus den im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ergangenen Entscheidungen des Bundesa r- beitsgerichts zu r Zulässigkeit eines auf die be schränkte Fortgeltung einer u n- streitig nachwirkungslos beendeten Betriebsvereinbarung gerichteten Festste l- lungsantrags folgt nichts anderes ( vgl. hierzu BAG 19. September 2006 - 1 ABR 58/05 - Rn. 14 und 17. August 1999 - 3 AB R 55/98 - zu B II 3 c der Grün de, BAGE 92, 303 ) . Sie ist den Besonderheiten der Mitbestimmung b ei der betrie b- 25 26 27 - 11 - 1 ABR 1/14 ECLI:DE:BAG:2015:200115.B.1ABR1.14.0 - 12 - lichen Altersversorgung geschuldet. Dort kann der Arbeitgeber zwar allein da r- über entscheiden, ob, in welchem Umfang und für welchen Arbeitnehmerkreis er finanzielle Mittel zur betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stellt. S o- weit es aber um die Verteilung dieser Mittel geht, besteht ein Mitbestimmung s- recht des Betriebsrats. Betriebsvereinbarungen über betriebliche Altersverso r- gun (BAG 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B I 5 a der Gründe, BAGE 92, 203) . B ei der arbeitgeberseit i- gen Kündigung einer Betriebsvereinba rung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist daher die betriebsve rfassungsrechtliche Position des B e- triebsrats in diesem Regelungsbereich betroffen . Ihm kann bei der Ausgesta l- tung der Anwartschaften ein Mitbestimmungsrecht zu kommen (zur Geltendm a- chung eines solchen Mitbestimmungsrechts im Wege eines zulässigen Festste l- l ungsantrags vgl. BAG 19. September 2006 - 1 ABR 58/05 - Rn. 13 f.) . Vorli e- gend geht es nicht um einen ähnlich teilmitbe stimmten Regelungsgegenstand. Eine betriebsverfassungsrechtliche Position des Betriebsrats für die Ausgesta l- tung der besonderen kündigungsschutzrechtlichen Position der Arbeitnehmer ist nicht ersichtlich; sie wird vom Betriebsrat auch nicht beansprucht. IV. Aus den gleichen Gründen ist der erstmals in der Rechtsbeschwe r- deinstanz zur Entscheidung gestellte Hilfsantrag zu 2. unzulässig. Es handelt sich zwar um eine Beschränkung des Antrags zu 2 ., die nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Antragsänderung darstellt und damit auch in der Rechtsbeschwe r- deinstanz noch statthaft ist. Er ist aber ebenso auf kein Rechtsverhältnis iSv. § 25 6 Abs. 1 ZPO gerichtet. V. Auch bei dem Antrag zu 3. fehlt es an einem Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO . 1 . Mit dem Antrag erstrebt der Betriebsrat die Feststellung der Unwir k- samkeit von Vereinbarungen in Arbeitsverträgen mit Vertragsangestellten, nach denen die Betriebsvereinbarung zur Kündbarkeit nur aus wichtigem Grund nach 20 - jähriger Betriebszugehörigkeit für den Arbeitnehmer keine Gültigkeit haben 28 29 30 - 12 - 1 ABR 1/14 ECLI:DE:BAG:2015:200115.B.1ABR1.14.0 - 13 - soll . Wie die Antragsbegründung ergibt, kann das Begehren nicht dahingehend verstanden werden, dass die Arbeitgeberin verpflichtet werden soll, es zu unte r- lassen, künftig solche Vereinbarungen zu treffen. Dem Betriebsrat geht es e r- kennbar darum, die Unwirksamkeit bereits getroffener Vereinbarungen festste l- len zu lassen . 2. Damit ist Gegenstand des Antrags nicht das Bestehen einer betrieb s- verfassungsrechtlichen Rechtsposition des Betriebsrats, sondern die Wirksa m- keit von zwischen der Arbeitgeberin und Vertragsangestellten geschlossenen Vereinbarungen. Die Frage, ob der Ausschluss von § 4 BV in de n Einzelvertr ä- gen rechtswidrig ist , berührt als solche nicht die Rechtsbeziehung zwischen den Betriebsparteien . VI. Schließlich ist auch d er Antrag zu 4. unzulässig . Er ist bereits nicht hi n- reichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Mit dem Antr ag verfolgt der Betriebsrat - in Abgrenzung zu seinem A n- trag zu 2. - die Feststellung de r Fortgeltung von § 4 BV für diejenigen Arbei t- nehmer, die mit Ablauf des 30. Juni 2013 zwar unter den Geltungsbereich der BV fielen , aber noch nicht die Voraussetzungen des besonderen Kündigung s- schutz es erfüllt hatten . Hinsichtlich dieses Personenkreises soll das Entstehen des Sonderkündigungsschutzes nach dem 30. 2. Dieses Begehren ist unbestimmt. a) Im Beschlussverfahren muss ein Antrag e benso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitg e- genstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Recht s- kraftw irkung für die Bet eiligten nicht zweifelhaft ist (BAG 22 . Juli 2014 - 1 ABR 94/12 - Rn. 24 mwN) . 31 32 33 34 35 - 13 - 1 ABR 1/14 ECLI:DE:BAG:2015:200115.B.1ABR1.14.0 b) Diesem Erfordernis wird der Antrag nicht gerecht. Würde ihm stattg e- geben, bliebe unklar, in welcher Konstellation ein Entstehen K ündigungsschutzes für die . Schmidt Koch K. Schmidt Fasbender D. Wege 36
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