Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 8. Dezember 2015 Erster Senat - 1 ABR 2/14 - ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR2.14.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart - 23 BV 160/12 - II. Landesarbeitsgericht Baden- Württemberg Beschluss vom 7. November 2013 - 21 TaBV 3/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Feststellungsausspruch - Verbot der reformatio in peius Bestimmungen: ZPO § 557; BetrVG §§ 76, 87 Leitsatz: Der Feststellungsausspruch in einem Beschluss, der wegen der unzutre f- fenden Annahme eines (Teil - )Rechtsverhältnisses keine Rechtswirkungen erzeugen kann, ist in der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich auch insoweit aufzuheben, als der Ausspruch zugunsten des Rechtsmittelführers e r- gangen ist. D as Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) greift in solch einem Fall nicht. ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR2.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 2/14 21 TaBV 3/13 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Dezember 2015 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Beschwerdeführer , 2. Rechtsb eschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 8. Dezember 2015 durc h die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bunde s- arbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Kunz und Stemmer für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR2.14.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde der Arbeitge berin gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 7. November 2013 - 21 TaBV 3/13 - wird mit der kla r- stellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Unwir k- samkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 14. Mai 2012 über eine Betriebsverein barung zur Regelung von Arbeitszeiten, der Pausen, der Personaleinsatzplanung sowie der Verfahren bei Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeiten festgestellt ist. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstelle n- spruchs zur Arbeitszeit und Personaleinsatzplanung . Die Arbeitgeberin ist ein Textilhandelsunternehmen. Sie betreibt bu n- des weit mehr als 380 als eigenständige Betriebe organisierte Filialen. In der Filiale 694 , in der etwa 150 Arbeitnehmer beschäf tigt sind, ist der antragste l- lende Betriebsrat gebildet . Durch Einigungsstellenspruch vom 14. Mai 2012 kam es zu einer e- triebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeiten, der Pausen, der Persona l- einsatzplanung sowie der Verfahren bei Verkürzung oder Verlängerung der b e- ( BV 2012 ) . Diese legt in ihrem § 1 Ziel und Zweck, ihrem § 2 den Geltungsbereich u nd ihrem § 8 das Inkrafttreten fest und lautet im Übrigen : § 3 Personaleinsatzplanung 1. Die Personaleinsatzplanung wird für einen Zeitraum von jeweils einem Kalendermonat im Voraus erstellt. 2. Die Filialleitung legt dem Betriebsrat den Entwurf der Personaleinsatzplanung bis spätestens Donnerstag, 9:00 Uhr, der dritten Woche vor Beginn des Planung s- zeitraums vor. Soweit Mitarbeiter in größerem zeitl i- chem Umfang eingesetzt werden, als dies in ihren A r- 1 2 3 - 3 - 1 ABR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR2.14.0 - 4 - beitsverträgen vereinbart ist, werden die diesbezügl i- chen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zusa m- men mit denen b ei der PEP wahrgenommen (Ohne dass diese dadurch eingeschränkt werden). 3. Der Betriebsrat hat, falls der Entwurf rechtzeitig eing e- reicht wurde, zur Personaleinsatzplanung bis späte s- tens Dienstag, 18:00 Uhr der zweiten Woche vor B e- ginn des Planungszeitra ums Stellung zu nehmen. 4. Tut er dies nicht, gilt die Personaleinsatzplanung als genehmigt. Stimmt der Betriebsrat der Personalei n- satzplanung nicht zu, hat er die Gründe hierfür der Fil i- alleitung schriftlich mitzuteilen. 5. § 4 Änderung der Personaleinsatzplanung 1. Änderungen der PEP, einschließlich des ursprüngl i- chen Entwurfs der PEP des Arbeitgebers, müssen z u- sätzlich eingereicht werden und bedürfen der Zusti m- mung des BR gem. § 87 BetrVG. 2. Soweit der Arbeitgeber die Änderung der PEP minde s- tens 4 Tage im Voraus schriftlich beantragt, ist der B e- triebsrat verpflichtet hierzu innerhalb von 3 Tagen, oder zum Zeitpunkt des § 3 Abs. 3, schriftlich Stellung zu nehmen. Sofern der Betriebsrat nicht binnen 3 Tagen nach Zugang des Änderungswunsch es schriftlich w i- derspricht, gilt die Änderung des Personaleinsatzpl a- nes als zugestimmt. 3. Für Eil - und Sonderfälle gilt Folgendes: a. Dringende Abschlussarbeiten, wie z.B. das Zu - Ende - Bedienen, der Kassenabschluss oder andere Tagesabschlussarbeiten, die nicht von Mitarbeitern der nächsten Schicht übernommen werden kö n- nen, gelten im zeitlichen Umfang von bis zu 15 M i- nuten als genehmigt. b. Im Fall eines der folgenden technischen Probleme gelten - in dem Umfang und nur für die tatsächlich notwendigen Mitarbeiter - Zeiten die zur Behebung des Grundes für den Einsatz erforderlich sind, als genehmigt: aa. Probleme bei Defekten an der Kasse nach Ladenschluss; bb. Probleme bei Einschalten der Alarmanlage nach Ladenschluss; - 4 - 1 ABR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR2.14.0 - 5 - cc. Probleme bei Abschließen der Filiale nach Ladenschluss . Der Betriebsrat ist hierüber unverzüglich, späte s- tens am folgenden Arbeitstag unter Darlegung der Notwendigkeit textlich zu informieren. c. Bei kurzfristigen (weniger als 4 Tage) Änderungen der Personaleinsatzplanung in Folge von Arbeit s- unfähigkeit oder bei einem ähnlich plötzlich auftr e- tenden sonstigen Arbeitsausfall oder aufgrund dringender betrieblicher Gründe ist diese unve r- zü g lich beim Betriebsrat zu beantragen. Dieser kann Maßnahmen treffe n, die eine Entscheidung hierüber durch einzelne Betriebsratsmitglieder (per Delegation) sicherstellen. Ist dies nicht geschehen, oder geht bis zum Beginn des notwendigen Pers o- naleinsatzes keine Antwort ein, kann die Maßna h- me vorläufig durchgeführt werden, bis eine En t- scheidung des Betriebsrats vorliegt. § 5 Grundsätze der Personaleinsatzplanung I. Allgemeine Grundsätze 1. Die flexiblen Teilzeitmitarbeiter teilen ihrem jeweil i- gen Department Manager schriftlich bis spätestens Freitag, 9:00 Uhr, der vierten Woche vor Beginn des Planungszeitraums mit, an welchen Tagen des nächsten Planungszeitraums sie nicht arbeiten wo l len. Dies kann auch in pauschaler Form als Dauerwunsch geschehen. Bei diesen Mitteilungen handelt es sich um für H unverbindliche W ü n sche. H wird sich gleichwohl bemühen, diesen Wü n- schen Folge zu leisten, sofern betriebliche Belange und/oder die Wünsche oder die festgele g ten A r- beitszeiten anderer Mitarbeiter diesen nicht entg e- genstehen. 2. Am 24.12. und/oder am 31.12. arbeiten di e Mita r- beiter wahlweise entweder am 24. Dezember oder am 31. Dezember in der Zeit von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr (24.12.) bzw. 16:30 Uhr (31.12 . ). Freiwi l- lig kann auch an beiden Tagen gearbeitet werden. II. Regelungen für Vollzeitkräfte 1) Verkauf 1. Der Mitarbeiter arbeitet im Laufe einer Woche an höchstens fünf Arbeitstagen. Im Laufe der Arbeit s- woche hat er einen festen freien Arbeitstag (nicht - 5 - 1 ABR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR2.14.0 - 6 - der Samstag). Bei der Festlegung des festen freien Tages soll der Wunsch des Mitarbeiters berüc k- sichtigt we rden, soweit dies die betrieblichen B e- lange zulassen. 2. Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen 2 freie Samstage pro Monat. Lediglich in zu begründe n- den Ausnahmefällen kann nur ein freier Samstag gewährt werden. Dies darf allerdings nicht in zwei aufeinanderfolgenden Monaten geschehen. 3. Die Mitarbeiter arbeiten bei einem 2 - Schicht - System im wöchentlichen Wechsel jeweils in einer Woche in der Frühschicht und in der darauf folge n- den Woche in der Spätschicht bzw. umgekehrt, je nachdem, welches Rh ythmusschema für den Mi t- arbeiter zutrifft. 4. Arbeitszeit Montag bis Freitag: Früh: 07:00 Uhr bis 16:15 Uhr Spät: 11:45 Uhr bis 20:30 Uhr Samstag: Früh: 07:00 Uhr bis 16:15 Uhr Spät: 11:00 Uhr bis 20:30 Uhr 2) Lager 1. Arbeitszeit: Montag bis Samstag: 05:30 Uhr bis 14:35 Uhr oder 06:00 Uhr bis 15:20 Uhr Für einige Mitarbeiter im Lager beginnt die Arbeit s- zeit morgens um 05:30 Uhr, während für die übr i- gen Mitarbeiter des Lagers die Arbeitszeit morgens um 06:00 Uhr begi nnt. Welche Mitarbeiter wann morgens beginnen, ergibt sich aus der Persona l- einsatzplanung. Der Mitarbeiter arbeitet im Laufe einer Woche an höchstens 5 Arbeitstagen. Im Laufe der Arbeitsw o- che hat er einen festen freien Arbeitstag (nicht der Samstag). Bei der Festlegung des festen freien Tages soll der Wunsch des Mitarbeiters berüc k- sichtigt werden, soweit dies die betrieblichen B e- lange zulassen. 2. Der Mitarbeit er hat Anspruch auf 2 freie Samstage pro Monat. Lediglich in zu begründenden Ausna h- mefälle n kann nur ein freier Samstag gewährt we r- den. Dies darf allerdings nicht in zwei aufeinande r- - 6 - 1 ABR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR2.14.0 - 7 - folgenden Monaten geschehen. 3) Storecontroller Montag bis Freitag: Früh: 07:00 Uhr bis 16:15 Uhr Spät: 11:45 Uhr bis 20:30 Uhr Samstag: Früh: 07:00 Uhr bis 16:15 Uhr Spät: 11:00 Uhr bis 20:30 Uhr Der Mitarbeiter arbeitet im Laufe einer Woche an höchstens fünf Arbeitstagen. Im Laufe der Arbeit s- woche hat er einen festen freien Arbeitstag (nicht der Samstag). Bei der Festlegung des festen freien Tages soll der Wunsch des Mitarbeiters berüc k- sichtigt werden, soweit dies die betrieblichen B e- lange zulassen. 1. Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 2 freie Samstag e pro Monat. Lediglich in zu begründenden Ausna h- mefällen kann nur ein freier Samstag gewährt we r- den. Dies darf allerdings nicht in zwei aufeinande r- folgenden Monaten geschehen. 2. Der Mitarbeiter arbeitet bei einem Zweischichtsy s- tem im wöchentlichen Wechsel jeweils in einer Woche in der Frühschicht und in der darauf folge n- den Woche in der Spätschicht bzw. umgekehrt, je nachdem, welches Rhythmusschema für den Mi t- arbeiter zutrifft. 4) Visual Merchandiser Arbeitszeit Montag - Freitag 07:00 Uhr - 15:30 Uhr III. Regelungen für Teilzeitkräfte 1. Dem Betriebsrat werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Betriebsvereinbarung, arbeit s- vertraglich bereits geschlossenen Vereinbarungen über die feste Lage von Arbeitszeiten bei Teilzei t- verträgen, nach Abschluss dieser Betriebsverei n- barung schriftlich mitgeteilt. Zukünftige Änd eru n- gen der individuellen Arbeitszeit (Dauer und feste Lage) sind dem Betriebsrat, spätestens mit der PEP, ebenfalls schriftlich mitzuteilen. 2. Die Arbeitszeit der in Teilzeit tätigen Mitarbeiter liegt innerhalb des in dieser Betriebsvereinbarung für d ie Vollzeitmitarbeiter bestimmten Arbeitszei t- rahmens. Sie werden im Übrigen in dem jeweiligen - 7 - 1 ABR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR2.14.0 - 8 - Arbeitsvertrag bestimmt und ergeben sich bei Mi t- arbeitern, die flexibel arbeiten (z.B. aufgrund eines Arbeitsvertrages mit Jahresarbeitszeitregelung, mit einer st undenweisen Entlohnung oder mit einer geringfügigen oder einer kurzfristigen Beschäft i- gung) auf der Grundlage der jeweiligen Persona l- einsatzplanung. Einschlägige tarifvertragliche Vo r- gaben sind zu beachten. § 6 Pausen 1. Die Pausen werden nicht bezahlt und betragen bei e i- ner Arbeitszeit - ab fünf Stunden 15 Minuten - ab sechs Stunden 30 Minuten - ab sieben Stunden 45 Minuten - ab acht Stunden 60 Minuten. 2. Für die Pausen gelten folgende Rahmenbedingungen: Die erste Pause wird frühestens 2,5 Stunden ab A r- beitsbeginn genommen. Die zweite Pause frühestens 2 Stunden (bei Vollzei t- kräften 2,5 Stunden) ab Beendigung der ersten Pause. 3. Die letzte Pause für alle Arbeitnehmer muss späte s- tens 1,5 Stunden vor Arbeitsende stattgefunden haben. 4. Auf Wunsch des Mitarbeiters und in Absprache mit der jeweiligen Führungskraft kann in Ausnahmefällen von diesen Pausenkorridoren abgewichen werden (z. B. Mitarbeiter muslimischen Glaubens möchten gerne während der Fastenzeit erst später Pause machen). 5. Die Pausen werden für die einzelnen Mitarbeiter zu Beginn des Tages durch die zuständige Führungskraft im Tagesplan festgelegt, die hierbei unter Berücksic h- tigung des Beginns und Ende der jeweiligen Arbeitszeit der Mitarbeiter au f eine ausgewogene Einteilung zu achten haben. Am Ende einer jeden Woche, hat der Arbeitgeber alle Tagespläne der Woche dem Betrieb s- rat unaufgefordert vorzulegen. 6. Eine Verschiebung der Pause ist im Einvernehmen aller Betroffenen möglich. 7. Während der Pause dürfen keine Arbeitsanweisungen erteilt werden. - 8 - 1 ABR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR2.14.0 - 9 - § 7 Überstunden Die Anordnung von Überstunden bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Der vom Vorsitzenden unterzeichnete Einigungsstellenspruch wurde dem Bevollmächtigten des Betriebsrats am 16. Mai 2012 zugeleitet . Mit s einer am 30. Mai 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen A n- trag sschrift hat der Betriebsrat den Einigungsstellenspruch angefochten . Er hat die Auffassung ve rtreten, die Einigungsstelle sei für den Regelungsgegenstand unzuständig gewesen. Hierzu bestehe - in Gestalt eines per Telef ax formular dem Be triebsrat übermittelten Schreibens der damaligen Filialleiterin vom 25. August 2008 mit dem Antrag auf eine Änderung des bestehenden Arbeit s- zeitmodells und der am 27. August 2008 unterzeichneten Zustimmungserkl ä- rung des Betriebsrats auf dem Schriftstück - bereits eine Betriebsvereinbarung , die nicht gekündigt sei . Im Übrigen habe die Einigungsstelle die Vorgabe n des § 87 Abs. 2 BetrVG missachtet. Der Spruch sei auch ermessensfehlerhaft, weil er berechtigte Belange der Arbeitnehmer bei der Pausengestaltung und der Personaleinsatzplanung für umsatzstarke Zeiten missachte. Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beant ragt festzustellen, dass der Spr uch der Einigungsstelle vom 14. n- barung zur Regelung der Arbeitszeiten, der Pausen, der Personaleinsatzplanung sowie der Verfahren bei Verkü r- zung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitsze i- ist . Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen . Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen . Das Landesarbeitsg e- richt hat auf die Beschwerde des Betriebsrats - unter deren Zurückweisung im Übrigen - festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 14. Mai 2012 in § 3 Nr. 3 und Nr. 4 BV 2012 sowie in § 4 Nr. 2 und Nr. 3c BV 2012 unwirksam ist. Mit der vom Landesarbeitsgericht nur für die Arbeitgeberin zugelassenen 4 5 6 7 8 - 9 - 1 ABR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR2.14.0 - 10 - Rechtsbeschwerde begehrt diese die vollständige Wiederherstellung des a r- beitsgerichtlichen Beschlusses. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet . Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die von der Einigungsstelle in § 3 Nr. 3 und Nr. 4 BV 2012 sowie in § 4 Nr. 2 und Nr. 3c BV 2012 getroffenen Regelungen unwirksam sind . Anders als vom Landesarbeitsgericht angeno m- men , führt dies zur Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs vom 14. Mai 2012 insgesamt . Dies war durch eine entsprechende Maßgabe in d er B e- schlussformel klarzustellen . I. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Einigungsstelle i m Umfang ihrer Zuständigkeit beschlossenen Reg e- lungen teilweise unwirksam sind . 1. Anders als der Betriebsrat meint, steht die von ihm vorgebrachte , auf einem von der damaligen Filialleiterin unterschriebenen Telefax formular erklärte Zustimmung zu einer Änderung des Arbeitszeitmodells vom 27. August 2008 d er von der Einigungsstelle beschlossenen BV 2012 nicht entgegen. Die hie r deklarierten Erklärungen der Betriebsparteien sind keine Betriebsvereinbarung zu derselben Regelungsmaterie. Ungeachtet der Annahme des Landesarbeit s- gerichts, dass es an einem hinreichend deutlich ausgedrückten Willen zum A b- schluss einer Betriebsvereinba rung mangele, fehlt es bereits an der nach § 77 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG erforderlichen und unverzichtbaren Schriftform . Sollte es sich auf der Seite des Faxformulars mit den Eckdaten zum Arbeit s- zeitmodell bei der Unterschrift - unter den von der da maligen Filialleiterin u n- terzeichneten Angaben sowie unter den ! - um eine dem Betriebsrat zuzurechnende Unterzeichnung handeln, bezöge sie sich jedenfalls nicht auf das in den beiliegenden Seiten wiedergegebene Arbeit szeitmodell. Bei diesen (mehre re n) Seiten ist nicht im Ansatz ersichtlich, inwieweit sie Bestandteil einer - formbedürftigen - Betriebsvereinbarung sein sollen. 9 10 11 - 10 - 1 ABR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR2.14.0 - 11 - 2. Die von der Einigungsstelle beschlossene BV 2012 betrifft nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig e Angelegenheiten . a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist der Betriebsrat - soweit keine geset z- liche oder tarifliche Regelung besteht - zu beteiligen bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit e inschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. aa) Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfasst die Aufstellung von Dienstplänen sowie das Abweichen von bereits aufgestellten Plänen (BAG 25. Sep tember 2012 - 1 ABR 49/11 - Rn. 19 mwN) . Bei der Au s- gestaltung von Schichtarbeit erstreckt es sich nicht nur auf die Frage, ob im B e- trieb in mehreren Schichten gearbeitet werden soll, sondern auch auf die Fes t- legung der zeitlichen Lage der einzelnen Schichten und die Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat. Mitbestimmungspflichtig sind der Schichtplan und dessen nähere Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten sowie die Änderung von bereit s au f- gestellten Dienstplänen ( vgl. BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 19/12 - Rn. 16 mwN, BAGE 145, 330 ) . bb) Die Betriebsparteien haben bei der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer R e- gelungen zur Schichtarbeit ein Wahlrecht. Sie können entweder für jeden Schichtplan die mitbestimmungsrechtlich relevanten Voraussetzungen im Ei n- zelnen selbst regeln. Zulässig ist es auch, konkrete Grundregeln festzulegen, die der Arbeitgeber bei der Aufstellung von Schichtplänen einzuhalten hat. Di e- se müssen aber den Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausübung der in Betracht kommenden Beteiligungsrechte des Betriebsrats genügen. Dies erfo r- dert regelmäßig abstrakte und verbindliche Bestimmungen über die Ausgesta l- tung der unterschiedlichen Schichten und die Zuordnung von Arbeitnehmern zu den einzelnen Schichten. Vereinbaren die Betriebsparteien solche Regularien, kann die Aufstellung der einzelnen Schichtpläne dem Arbeitgeber überlassen werden. Dieser hat dann die vereinbarten Vorgaben im Schichtplan zu vollzi e- hen. Die von den Betriebspart eien getroffenen inhaltlichen Maßgaben können sich auch auf Verfahrensregelungen beschränken, die für die Vorlage des 12 13 14 15 - 11 - 1 ABR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR2.14.0 - 12 - Schichtplans gelten, dem der Betriebsrat zustimmen muss. Bei diesen bleibt die Aufstellung des Schichtplans Sache des Arbeitgebers. Gegens tand der betrie b- lichen Regelung ist dann ausschließlich das Verfahren über die Schichtplanau f- stellung und die sich anschließende Beteiligung des Betriebsrats ( vgl. BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 19/12 - Rn. 17 mwN, BAGE 145, 330 ) . cc) Für Teilzeitbeschäftigte g ilt nichts anderes. Diese unterscheiden sich nur durch den zeitlichen Umfang ihrer Arbeitsverpflichtungen von Vollzeitb e- schäftigten. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bezieht sich auf die Lage der vorgegebenen wöchentlichen Arbeitszeit und umfasst d e- ren Verteilung auf die einzelnen Wochentage einschließlich der Bestimmung arbeitsfreier Tage. Auch erstreckt es sich auf die Frage, ob an einem Arbeitstag zusammenhängend oder in mehreren Schichten gearbeitet werden soll, und auf die Festlegu ng der Mindestdauer der täglichen Arbeitszeit im Gegensatz zur mitbestimmungsfreien Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit (Fitting BetrVG 28 . Aufl. § 87 Rn. 124 mwN) . Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG wird auch nicht durch die Regelung übe r die Verringerung der Arbeit s- zeit nach § 8 TzBfG ausgeschlossen (BAG 19. Juni 2012 - 1 ABR 19/11 - Rn. 18 mwN, BAGE 142, 87) . b ) Wird durch eine Schichtplanregelung auch die betriebsübliche Arbeit s- zeit vorübergehend verkürzt oder verlängert, hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitzubestimmen. Maßgeblich ist, ob die bisherige betrieb s- der einzelnen Arbeitnehmer weiterhin prägt (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 19/12 - Rn. 18 mwN, BAGE 145, 330 ) . 3 . Kommt eine Einigung der Betriebsparteien über die Ausgestaltung von Schichtarbeit nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Deren Spruch ersetzt nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigung zwischen Arbeitgeber und B e- triebs rat. Vor einer solchen Entscheidung der Einigungsstelle darf der Arbeitg e- ber den Schichtplan nicht durchführen. Der Einhaltung des in dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahrens bedarf es auch bei einem kurzfristig und unerwartet auftretenden Regelungsbedarf . Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist 16 17 18 - 12 - 1 ABR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR2.14.0 - 13 - in Eilfällen nicht ausgeschlossen . Die Betriebsparteien - und im Konfliktfall die Einigungsstelle - müssen daher regelmäßig Regelungen treffen, wie bei der Abweichung von einem beschlossenen Schichtplan verfah ren werden soll ( vgl. BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 19/12 - Rn. 19 mwN, BAGE 145, 330 ) . 4 . Soweit sich ein Spruch der Einigungsstelle auf Verfahrensregelungen beschränkt, ist zu beachten, dass die in § 87 Abs. 2 BetrVG enthaltenen Vorg a- ben zur Auflösung von Konflikten der Betriebsparteien zwingend sind . Die Ä u- ßerung des Betriebsrats gegenüber einem Ersuchen des Arbeitgebe rs in den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG bedarf keiner bestimmten Form und muss auch nicht binnen einer bestimmte n Frist erfolgen. Eine für personelle Angelegenheiten mit § 99 Abs. 3 BetrVG vergleichbare Zustimmungsfiktion ist in § 87 Abs. 2 BetrVG ebenso wenig vorgesehen wie die Angabe von Gründen, auf denen das fehlende Einverständnis des Betriebsrats beruht. Ebens o darf eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Betr iebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG unterliegt, erst nach dessen Zustimmung oder deren Ersetzung durch die Einigungsstelle durchgeführt werden. Eine einseitige Regelungsbefugnis des Arbeitsgebers oder desse n Möglichkeit, eine von § 87 Abs. 1 BetrVG e r- fasste Maßnahme vorläufig durchzuführen, sieht das Gesetz im Bereich der sozialen Angelegenheiten nicht vor. Vor diesem Hintergrund sind, soweit sich der Spruch der Einigungsstelle auf Verfahrensregelungen besch ränkt, an § 99 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, § 100 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG angelehnte Verfa h- rensr egelung en unwirksam ( vgl. BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 19/12 - Rn. 30, BAGE 145, 330 ) . 5 . Ausgehend von diesen Grundsätzen s ind die im Tenor des angefocht e- nen Besch lusses aufgeführten Regelungen der von der Einigungsstelle b e- schlossenen BV 2012 unwirksam. a) Dies gilt zunächst für § 3 Nr. 3 und Nr. 4 BV 2012 . aa) Die dort getroffenen Festlegungen betreffen das Verfahren der Beteil i- gung des Betriebsrats bei der Erstellung der Personaleinsatzplanung. Mit § 3 Nr. 3 BV 2012 ist dem Betriebsrat eine Frist zur Stellungnahme zu der von der 19 20 21 22 - 13 - 1 ABR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR2.14.0 - 14 - Arbeitgeberin zu erstellenden Personaleinsatzplanung gesetzt . § 3 Nr. 4 Satz 1 BV 2012 ver knüpft das Verstreichen dieser Frist mit der Fiktion der Zustimmung des Betriebsrats zu der Personaleinsatzplanung. § 3 Nr. 4 BV 2012 legt für den Betriebsrat eine Pflicht zur schriftlichen Mitteilung der G ründe fest, wenn er der Personaleinsatzplanung nicht zustimmt . bb) Allerdings trifft der Einigungsstellenspruch nicht nur diese Verfahren s- regelungen . Vielmehr sind in § 5 BV 2012 auch die von der Arbeitgeberin ei n- zuhaltende n Grundsätze der Personaleinsatzplanung näher fest gelegt . cc) Diese wiederum genügen aber hinsichtlich der sog. flexiblen Teilzei t- mitarbeiter iSd. § 5 I. Nr. 1 BV 2012 bzw. der Teilzeitkräfte iSd. § 5 III. BV 2012 nicht den Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausübung der in Betracht kommenden Beteiligungsrechte. Den Regularien der Personaleinsatzplanung lassen sich weder Beginn und Ende der Arbeitszeit der (flexiblen) Teilzeitkräfte noch ihre Zuordnung zu den einzelnen Schichten hinreichend konkret ent ne h- men. § 5 III . Nr. 2 Satz 1 BV 2012 bestimmt zu Beginn und Ende der Arbeitszeit der in Teilzeit tätigen Mitarbeite r lediglich, dass diese innerhalb des in der BV 2012 für die Vollzeitmitarbeiter bestimmten Arbeitszeitrah mens liegt . Eine abstrakt - verbindliche Bestimmung wird damit gerade nicht getroffen; v ielmehr kann die Arbeitgeberin die Schichten dieser Mitarbeiter innerhalb der Arbeitszeit der Vollzeitmitarbeiter beliebig festlegen. Dieses Verständnis wird von § 5 III . Nr. 2 Satz 2 BV 2012 bestätigt. Danach soll sich die Arbeitszeit der Mitarbei ter, die etwa auf grund eines Arbeitsvertrag s mit Jahresarbeitszeitregelu ng, mit einer stundenweisen Entlohnung oder mit einer geringfügigen oder kurzfristigen B e- schäftigung flexibel arbeiten, erst auf der Grundlage der jeweiligen Personalei n- satzplanung ergeben. Auch b ei der Zuordnung der flexiblen Teilzeitmitarbeiter zu einer Schicht legt § 5 I. Nr. 1 BV 2012 nur fest , dass diese zeitgebu n- den oder dauerhaft einen - für die Arbeitgeberin unverbindlichen - Wunsch von Zeiten ihres Nichteinsatzes mitzuteilen haben . A bstrakt - bindende Vorgabe n sind nicht getroffen. dd) Damit beschrä nken sich die Festlegungen im Einigungsstellenspruch bei der die flexiblen Teilzeitmitarbeiter bzw. Teilzeitkräfte betreffenden Mitb e- 23 24 25 - 14 - 1 ABR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR2.14.0 - 15 - stimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auf die Verfahren s- bestimmungen von § 3 Nr. 3 und Nr. 4 BV 2012 und regeln - entgegen der Au f- fassung der Arbeitgeberin - Das nach § 3 Nr. 3 und Nr. 4 BV 2012 etablierte Verfahren der Beteiligung des Betriebsrats steht nicht in Einklang mit § 87 Abs. 2 BetrVG. Entgegen dieser Vorschrift sieht e s für d ie Äußerung des Betriebsrats gegen über einem Ersuchen der Arbeitgebe rin in der mitbestimmten Angelegenhei t des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG eine bestimmte Form und Frist , eine Begründung spflicht sowie eine mit § 99 Abs. 3 BetrVG vergleichbare Zustimmungsfikti on vor . Auf einen von § 87 Abs. 2 BetrVG a b- weichenden Konfliktlösungsmechanismus können sich die Betriebsparteien aber nur einvernehmlich verständigen; er kann nicht durch Spruch der Ein i- gungss telle bestimmt werden . b ) A uch § 4 Nr. 2 und Nr. 3c BV 2012 ist unwirksam. aa ) Die Vorschrift legt das Procedere bei der Beteiligung des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Änderung der Personaleinsatzplanung fest . Hierzu enthält die BV 2012 keine Grundregeln. So bestimmt sie schon nicht, welche Mi tarbeiter bei einer erforderlichen Änderung nach welchen Grundsätzen he r- anzuziehen sind. bb ) Die in § 4 Nr. 2 und Nr. 3c BV 2012 getroffenen Verfahrensreglungen stehen nicht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben . Zwar legt § 4 Nr. 1 BV 2012 eine Zustimmungspflicht für Änderungen der Personaleinsatzplanung fest . Die in § 4 Nr. 2 BV 2012 an § 99 BetrVG und in § 4 Nr. 3c BV 2012 an § 100 BetrVG angelehnten Regelungen widersprechen aber wegen der für den Betriebsrat festgelegten formellen Anforderunge n einer Zustimmungsverweig e- rung § 87 Abs. 2 BetrVG . Auch darf eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG unterliegt, erst nach dessen Zusti m- mung oder deren Ersetzung durch die Einigungsstelle durchgeführt werden. Eine ein seitige Regelungsbefugnis des Arbeitsgebers oder dessen Möglichkeit, eine von § 87 Abs. 1 BetrVG erfasste Maßnahme vorläufig durchzuführen, sieht das Gesetz im Bereich der sozialen Angelegenheiten - auch für Eil - und So n- derfälle - nicht vor. 26 27 28 - 15 - 1 ABR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR2.14.0 - 16 - II. Aus der U nwirksamkeit der § 3 Nr. 3 und Nr. 4 BV 2012 sowie § 4 Nr. 2 und Nr. 3c BV 2012 folgt die Unwirksamkeit des gesamten Spruchs der Ein i- gungsstelle. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, d ie verbleibenden Teile des Einigungsstellenspruchs würden eine in sich geschlo s- sene und sinnvolle Regelung bilden . Der Rechtsfehler bedingt eine Zurückwe i- sung der Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin mit der klarstellenden Maßgabe, dass die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 14. Mai 2012 festgestellt ist. Das verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius. 1. Die Unwirksamkeit der von der Einigungsstelle beschlossenen Vo r- schriften über das Verfahren bei der Personaleinsatzplanung und bei deren Ä n- derung führt nach dem der Vorschrift des § 139 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken zur Unwirksamkeit des gesamten Einigungsstellenspruchs, weil der verbleibende Teil ohne die unwirksamen Bestimmungen keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält . A ngesichts des einhe itlichen Reg e- lungsauftrags der Einigungsstelle genügt es nicht, sich auf Regelungen für die Vollzeitkräfte zu beschränken. Auch sind n ach der BV 2012 selbst keine für Teilzeit - und Vollzeitbeschäftigte getrennt zu erstellenden Personaleinsatzpl a- nungen vorg esehen. Darüber hinaus stellen die Grundsätze der Personalei n- satzplanung und die Pausenbestimmungen o hne die konkret festgelegte Pe r- sonaleinsatzplanung und deren Änderung sowie das hierzu geltende Verfahren keine praktikable Regelung der im Betrieb der Bek lagten gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG mitbestimmten An gelegenheit dar. Mit den für nicht u n- wirksam befundenen Regelungen kann keine der Mitbestimmung genügende Dienstplangestaltung unter Einbezug der Teilzeitbeschäftigten erfolgen. Die Unwirksamk eit erstreckt sich auch auf § 7 BV 2012, der ohnehin lediglich die Wiedergabe der gesetzlich vorgegebenen Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG enthält . 2. Indem das Landesarbeitsgericht lediglich von der die Regelungen des § 3 Nr. 3 und Nr. 4 sowie § 4 Nr. 2 und Nr. 3c BV 2012 betreffenden Teilunwir k- samkeit des Einigungsstellenspruchs ausgegangen ist und einen entspreche n- den Feststellungsausspruch getroffen hat, hat es gegen § 313 Abs. 1 Nr. 4 iVm. 29 30 31 - 16 - 1 ABR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR2.14.0 - 17 - § 256 Abs. 1, § 322 Abs. 1 ZPO verstoßen . Ein solch er Verstoß ist im Recht s- beschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ( vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 17 ) . a) Nach der auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendb a- ren Bestimmung des § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO enthält ein verf ahrensbeendender Beschluss eine Beschlussformel (BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 18) . Bei dem Beschluss, der einem Antrag ( ganz oder teilweise) stattgibt, ist der Inhalt des Ausspruchs regelmäßig in der Beschlussformel wiederzugeben. D ies dient ua. dem Zweck, den Umfang der materiellen Rechtskraft iSv. § 322 Abs. 1 ZPO und damit die Entscheidungswirkungen feststellen zu können. Hat ein positive r Feststellungs antrag Erfolg, erwächst die Feststellung in Recht s- kraft , dass das in dem Beschl uss bezeichnete Recht oder Rechtsverhältnis b e- steht (vgl. Zö ller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 322 Rn. 6 mwN) . Insoweit ist aber zu beachten, dass nach dem auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO G egen stand des Feststellungsantrags und dements prechend des Feststellungs beschlusses grundsätzlich ein Rechtsverhältnis sein muss. B e- zieht sich ein gerichtlicher Feststellungsausspruch nicht auf ein Rechtsverhäl t- nis, ist er - auch wenn er formell rechtskräftig wird - der materiellen Rechtskraft nicht f ähig. b) Der auf die Unwirksamkeit der Feststellung eines Einigungsstelle n- spruchs gerichtete Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis (vgl. zB BAG 18. Nove m- ber 2014 - 1 ABR 21/13 - Rn. 10 , BAGE 150, 74 ) . Ein Spruch der betrieblichen Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Betriebsparteien streiten im Fall seiner Anfechtung um das (Nicht - )Bestehen eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverh ältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO (BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 96/12 - Rn. 10 mwN , BAGE 148, 341 ) . Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle gericht e- te Antrag umfasst die Prüfung, ob dieser ganz oder teilweise unwirksam ist (BAG 12. November 2013 - 1 ABR 59/12 - Rn. 18 , BAGE 146, 271 ) . Entspr e- chend bes tehen gegen die Feststellung einer Teilunwirksamkeit oder auch g e- gen eine von vornherein mit dem Feststellungsbegehren des Antragstellers ei n- 32 33 - 17 - 1 ABR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR2.14.0 - 18 - geschränkte Teil anfechtung des Spruchs einer Einigungsstelle keine grun d- sätzlichen Beden ken. Ebenso wie bei der G eltung einer Betriebsvereinbarung , die nach § 256 Abs. 1 ZPO zum Gegenstand eines Feststellungsantrags in e i- nem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren erhoben werden kann, muss sich die Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs nicht notwendig auf das Rech t s- verhältnis als Ganzes erstrecken. Sie kann sich als Teilanfechtung auch auf Teilrechtsver hältnisse beschränken (vgl. zur Geltendmachung der Unwirksa m- keit einzelner Vorschriften einer Betriebsvereinbarung BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 2/13 [A] - Rn. 17 mwN ; vgl. zum Einigungsstellenspruch BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 96/12 - Rn. 10, BAGE 148, 341 ) . Voraussetzung ist aber, dass sie sich auf eine eigenständige Teilregelung - und in diesem Sinn auf ein Teilrechtsve r- hältnis - be zieht ( vgl. BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 96/12 - Rn. 10 , aaO ) . Hiervon kann bei Regelungen, die unterschiedliche Mitbestimmungstatbestände betre f- fen, regelmäßig eher ausgegangen werden als bei ein - und dieselbe Angel e- genheit ausgestaltenden Regelungen. c) Im vorliegenden Fall betrifft die vom L andesarbeitsgericht ausgespr o- chene Feststellung kein der materiellen Rechtskraft fähiges (Teil - )Rechts - verhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Die von ihm - zu Recht - als unwirksam ang e- sehenen Bestimmungen nach § 3 Nr. 3 und Nr. 4 BV 2012 sowie nach § 4 Nr. 2 und Nr. 3c BV 2012 sind keine eigenständigen Teilregelungen, sondern bedi n- gen die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs insgesamt. d) Bezieht sich der Feststellungsausspruch des Landesarbeitsgerichts damit nicht auf ein (Teil - )Rechtsverhältnis, ist d er darin liegende Verfahrensfe h- ler im Rechtsbeschwerdeverfahren auch ohne Rüge von Amts wegen zu beac h- ten. Sonst besteht die Gefahr, dass die Grenzen der Rechtskraft einer En t- scheidung später nicht mehr zuverlässig feststellbar sind. Der Verfahrensfehler f ührt vorliegend nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Rechtsbeschwerdegericht kann den F ehler beheben, indem es den Tenor des beschwerdegerichtlichen Beschlusses korrigiert und zwar auch insoweit, als das Beschwerdegericht den Feststellun gsantrag des Betriebsrats im Übrigen 34 35 - 18 - 1 ABR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR2.14.0 - 19 - abgewiesen hat . Hiergegen spricht nicht, dass allein die Arbeitgeberin Recht s- mittelführerin ist. aa) Ein Urteil, das keine Rechtswirkungen erzeugen kann, ist in der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich aufzuheben und zwar auch insoweit, als es zugunsten der Partei ergangen ist, die das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. BGH 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99 - zu I der Gründe mwN; 19. Januar 1996 - V ZR 298/94 - zu I der Gründe) . Das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers (reformatio in peius ) greift in solch einem Fall nicht. Es schützt den Rechtsmittelführer davor, auf sein eigenes Rechtsmittel hin über die mit der angegriffenen Entscheidung vorhandene Beschwer hinaus weiter beei n- trächtigt zu werden (a usf. BGH 27. Oktober 1982 - IVb ZB 719/81 - BGHZ 85, 180 ) . Das Ver bot schützt Vorteile aus einer angegriffenen Entscheidung, die den Besitz stand des Rechtsmittelklägers bilden und ihm ohne Fortführung des Verfahrens sicher gewesen wären, weil sie an andere r Stelle - vor allem wegen der Rechtskraftwirkungen - hätten beachtet werden müssen. Notwendig ist , dass das Urteil überhaupt Rechtswirkun gen entfaltet ( BGH 19. Januar 1996 - V ZR 298/94 - zu I der Gründe ) . Daher vermag in Ausnahmefällen - wenn die Sache sonst entscheidungsreif ist - der Tenor der angegriffenen Entscheidung vom Rechtsmittelgericht insgesamt korrigiert zu werden, und zwar auch ins o- weit, als eine Entscheidung zugunsten des Rechtsmittelführers ergangen ist ( BGH 19. Januar 1996 - V ZR 298/94 - zu I der Gründe ; Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 528 Rn. 24 mwN) . Entsprechendes gilt im arbeitsgerichtlichen B e- schlussverfahren und in der Rechtsbeschwerdeinstanz. bb) Der Entscheidungsausspruch des Landesarbeitsgerichts betrifft nicht nur im Um fang de r getroffenen Feststellung , sondern auch in seinem Gege n- stück - der Antragsabweisung - kein der materiellen Rechtskraft fähiges (Teil - )Rechtsverhältnis iSv. § 322 Abs. 1, § 256 Abs. 1 ZPO . Die Beschwerd e- entscheidung kann deshalb insgesamt keine Rechtswirkung en erzeu gen. Da - 36 37 - 19 - 1 ABR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR2.14.0 nach war im Rechtsbeschwerdeverfahren die Unwirksamkeit des Einigungsste l- lenspruchs insgesamt festzustellen . Schmidt Koch K. Schmidt Ralf Stemmer Olaf Kunz
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