Bundesarbeitsgericht Urteil vom 5. Mai 2015 Erster Senat - 1 AZR 763/13 - ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR763.13.0 I. Arbeitsgericht Bonn Urteil vom 9. Januar 2013 - - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 Sa 151/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang Bestimmung en : BGB § 613a Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 5 , § 50 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 7; GG Art. 20 Abs. 3; BetrAVG § 9 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; InsO § 45 Satz 1, § 80 Abs. 1, § 117 Abs. 1, § 174 Abs. 1, § 178 Abs. Satz 1, § 179 Abs. 1, § 254 Abs. 1, § 259 Abs. 1 Satz 1; ZPO § § 81, 189, 240, 264 Nr. § 559 Leitsätze: 1. Der Inhalt einer Gesamtbetriebsvereinbarung gilt nach einem Betrieb s- übergang in dem übertragenen Betrieb als Einzelbetriebsvereinbarung weiter, wenn ihr Gegenstand im Unternehmen des Betriebserwerbers nicht normativ geregelt ist. 2. Ein Arbeitnehmer kann die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den Pensions - Sicherungs Verein übergegangenen Ansprüche mit dessen Ermächtigung zur Insolvenztabelle anmelden und im Bestreitensfall g e- richtlich weiterverfolgen. Hinweis des Senats: Führendes Verfahren zu weiteren Parallelverfahren - 1 AZR 764/13 - und - 1 AZR 765/13 - ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR763.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 76 3 /13 6 Sa 151 /13 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 5. Mai 2015 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 5. Mai 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Pr of. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Rath und Kunz für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 76 3 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR763.13.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Köln vom 27. Juni 2013 - 6 Sa 151/13 - aufgehoben. Die S ache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesa r- beitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Gesamtbetriebsverei n- barung zur betriebliche n Altersversorgung. Der im Jahr 19 53 geborene Kläger war vom 4. Oktober 1995 bis zum 28. Februar 2011 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen im B e- trieb M beschäftigt. Der Betrieb M gehörte ursprünglich zur L AG . Er wurde mit Wirkung zum 4. Oktober 1993 auf die P GmbH übertragen und im Jahr 2000 von der neu gegründeten T Mechatronics GmbH übernommen. Nach deren Umfirmierung in R Mechatronics GmbH erfolgten im Jahr 2005 ein Gesellschafterwechsel und eine weitere U mfirmierung in die jetzige Firma der Beklagten. Im Betrieb M b e- steht seit dem Jahr 1969 ein Betriebsrat. Bei der L AG galt im Jahr 1993 die mit deren Gesamtbetriebsrat abg e- - und Hinterbliebenenvers o r- 5. Oktober 1984 idF der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 ( GBV 87 ) . Nach deren Nr. I 1 Buchst. a erhalten Betriebsangehörige, die in e i- nem ungekündigten Arbeits - oder Berufsausbildungsverhältnis zur L AG stehen, nach einer Wartezeit von 10 Jahren ei ne Zusage auf Leistungen der betriebl i- chen Altersversorgung. Die Versorgungszusage umfasst ua. ein Ruhegeld als Altersrente sowie Hinterbliebenenrente (Nr. II GBV 87) . Nr. XII GBV 87 lautet: 1 2 3 4 - 3 - 1 AZR 76 3 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR763.13.0 - 4 - Hat das Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach E r- fü l lung der gesetzlichen Voraussetzungen geendet, ohne dass ein Anspruch auf Leistungen nach dieser Versorgungsordnung erworben wurde, bleibt eine Anwartschaft auf Betriebsrenten in dem im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vorgeschri ebenen Umfang aufrechterhalten. Die R Mechatronics GmbH und der Betriebsrat schlossen unter dem 21. April 2005 eine Vereinbarung, in der es ua. heißt: M gehörte bis zum 4. Oktober 1993 (Stichtag) zur L AG, bei der eine Gesamtbetriebsvereinbarung über Alle bis zum Stichtag eingestellten Mitarbeiter haben g e- mäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ihre Rechte und Pflichten aus dieser Betriebsvereinbarung individu alrechtlich beha l- ten. Nach dem Stichtag eingestellte Mitarbeiter sind hi n- gegen nicht in diese Regelung einbezogen worden. Nach Auffassung aller Beteiligten - einschließlich des Betrieb s- rates - sollte die betriebliche Altersversorgung im Sinne einer Besitzs tandswahrung nur für die bis zum Stichtag eingestellten Mitarbeiter gelten. Der anstehende Desinvestitionsprozess gibt Anlass, di e- ses von Anfang an bestehende gemeinsame Verständnis der guten Ordnung halber noch einmal zu dokumentieren und folgende Verei nbarung zu treffen: 1. Die Betriebsparteien bekräftigen entsprechend des bisherigen allseitigen Verständnisses, dass der B e- sitzstand der bis zum Stichtag eingestellten Mitarbe i- ter durch § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB abgesichert ist. Für diese gilt entsprechend des von Anfang an d o- kumentierten übereinstimmenden Verständnisses die Alters - 30.06.1987 weiterhin als Inhalt ihrer Arbeitsverhäl t- nisse individualrechtlich f ort. 2. - und Hinte r- der L AG. Sie findet als Betriebsvereinbarung bei der R Mechatronics keine Anwendung und wird vorsor g- lich rückwirkend zum Stichtag aufgehoben. Na ch dem 4. Oktober 1993 eingestellte Mitarbeiter haben keine Ansprüche auf der Grundlage der genannten 5 - 4 - 1 AZR 76 3 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR763.13.0 - 5 - Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt bea n- tragt festzustellen, dass der Kläger bei Eintritt des Verso r- gung s falles Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien für Alters - und Hi n- terbliebenenversorgung der L AG vom 1. Juli 1973, 22. Juni 1977, der Betriebsvereinbarungen vom 5. Oktober 1984 und der Besitz standsregelung vom 5. Oktober 1984 hat. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Das Arbeitsgericht hat de m Antrag entsprochen. Das Landesarbeitsg e- richt hat d ie Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Sein am 27. Juni 2013 verkündetes Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Parteien am 30. August 2013 zugestellt worden. Über das Vermögen der Beklagten ist am 1. August 2013 das Inso l- venzverfahren eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet worden. Während des Insolvenzver fahrens ist der Insolvenzplan vom 8. Oktober 2013 idF vom 11. November 2013 aufgestellt worden. In diesem heißt es in Abschnitt C II : Gruppe 3: PSVaG Für den PSVaG wird F olgendes geregelt: (1) Der PSVaG (Gruppe 3) erhält eine Quote von 5 % auf den Betrag seiner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten und angeme l- deten sowie festgestellten Insolvenzforderungen. Auf alle weiteren, zum Zeitpunkt der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens b egründeten Forderungen sowie auf alle Nebenforderungen ( ) verzichtet der PSVaG. Der Kläger hat aufgrund einer unter dem 28. Oktober 2013 erteilten Ermächtigung des Pensions - Sicherungs - Vereins Rentenanwartschaften/ Pensionsansprüche iHv. 30.2 98 ,00 Eu ro zur Insolvenztabelle angemeldet. Di e- se hat der Sachwalter in voller Höhe bestritten. Das Insolvenzverfahren ist nach 6 7 8 9 10 - 5 - 1 AZR 76 3 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR763.13.0 - 6 - Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans durch Beschluss des Amtsg e- richts Bonn vom 2. Januar 2014 rückwirkend zum 31. Dezember 201 3 aufgeh o- ben worden. Der vom Pensions - Sicherungs - Verein zur Fortführung des Rechtsstreits ermächtigt e Kläger hat während des Insolvenzverfahrens Revision eingelegt und diese mit einem am 29. November 2013 beim Bundesarbeitsgericht eing e- gangenen Schriftsa tz begründet. In diesem hat er die Feststellung der auf den Pensions - Sicherungs - Verein übergegangenen F orderung von 30.298, 00 Euro zur Insolvenztabelle beantragt . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Lande s- arbeitsgericht. I. Die innerhalb der Fristen des § 74 Abs. 1 ArbGG eingelegt e und b e- gründet e Revision ist zulässig. 1. D ie am 30. August 2013 an den Kläger bewirkte Zustellung war un wir k- sam. Das Berufungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten unterbrochen. Der Zustellungsmangel ist dem Kläger gegenüber geheilt worden. a) Das angefochtene Urteil des Landesarbeits gerichts ist dem Prozessb e- vollmächtigten des Klägers am 30. August 2013 zugeleitet worden. Hierdurch sind die Fristen des § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG für die Einlegung und Begrü n- dung der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision nicht in Lauf gesetzt wor den. Das Berufungsverfahren war wegen des am 1. August 2013 eröffneten Insolvenzverfahrens nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen. 11 12 13 14 15 - 6 - 1 AZR 76 3 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR763.13.0 - 7 - aa) Das Amtsgericht Bonn hat mit Beschluss vom 1. August 2013 das I n- solvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet. D ie Verfahren s- u n terbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO tritt auch ein, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern wie vorliegend die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet (BGH 7. Dezember 2006 - V ZB 93/06 - Rn. 6 ) . Durch die Er öffnung des Insolvenzverfahrens ist das Berufungsverfahren jede n- falls in Bezug auf den zweitinstanzlich gestellten Feststellungsantrag unterbr o- chen worden. Von einer darauf gerichteten Verurteilung wäre die Insolven z- masse betroffen gewesen. Aus ihr wären b ei Eintritt des Versorgungsfalls etw a- ige Versorgungsansprüche des Klägers zu erbringen gewesen. bb) Das Berufungsurteil ist dem Kläger nicht wirksam zugestellt worden. (1) Nach § 249 Abs. 2 ZPO sind während der Unterbrechung nicht nur die von einer Parte i in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshan d- lungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Die Vorschrift erfasst darüber hinaus auch Handlungen des Gerichts, die nach außen vorg e- nommen werden. Zu diesen gehört die von Amts wegen zu bewirkende Zuste l- lung von gerichtlichen Entscheidungen. Diese sind im Unterbrechungszeitraum grundsätzlich unwirksam (BGH 21. März 2013 - VII ZB 13/12 - Rn. 14) . Auf eine Kenntnis des Gerichts von der Insolvenzeröffnung kommt es dabei nicht an (BAG 6. Dez ember 2006 - 5 AZR 844/06 - Rn. 8) . (2) Der Unwirksamkeit der am 30. August 2013 bewirkte n Zustellung steht die vor Beginn der Unterbrechung erfolgte Verkündung der angefochtenen En t- scheidung nicht entgegen. Das Berufungsurteil war bei Eröffnung des Inso l- venzverfahrens noch nicht zugestellt und die Instanz deshalb noch nicht abg e- schlossen (BGH 29. März 1990 - III ZB 39/89 - zu II 2 a der Gründe, BGHZ 111, 104) . Der Rechtszug endet erst mit Einlegung des Rechtsmittels oder Eintritt der formellen Rechtskraft (BAG 18. Juli 2007 - 5 AZR 848/06 - Rn. 12, BAGE 123, 264) . b ) Die fehlerhaft erfolgte Zustellung des Berufungsurteils an den Kläger ist mit Wirksamwerden des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bonn vom 2. Januar 16 17 18 19 20 - 7 - 1 AZR 76 3 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR763.13.0 - 8 - 2014 über die Aufhebung des Insolvenzverfah rens nach § 189 ZPO geheilt worden. aa ) Nach § 189 ZPO gilt ein Schriftstück, das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder g e- richtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. bb ) Eine zwingende Zustellungsvorschrift iSd. § 189 Alt. 2 ZPO ist nicht nur verletzt, wenn bei der Zustellung die Regelungen der Förmlichkeiten des Zuste l- lungsverfahrens nicht beachtet worden sind. Die Vorschrift erfasst über ihren Wortlaut hinaus auch Fälle, in denen die förmliche Zustellung eines Schrif t- stücks nach dem Gesetz zu erfolgen hat, jedoch nicht stattgefunden hat (BGH 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09 - Rn. 35, BGHZ 188, 128) . Diese w eite Ausl e- gung der durch § 189 Alt. 2 ZPO eröffneten Heilungsmöglichkeiten entspricht der Regelungsabsicht des Gesetzgebers. Nach seiner Vorstellung soll die Norm für jede Zustellung gelten (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuste l- lungsreformgesetz BT - Dr s. 14/4554 S. 25) . Sie beruht auf dem Prinzip der Zweckerreichung. Gelangt das zuzustellende Schriftstück zum richtigen Em p- fänger, hat die Zustellung im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs des Schrif t- stücks ihren Zweck erfüllt (BGH 12. März 2015 - III ZR 207/14 - Rn. 17) . Eine Heilungsmöglichkeit besteht - anders als nach der Vorgängerregelung in § 187 ZPO aF - auch dann, wenn durch die Zustellung Notfristen in Gang gesetzt werden sollen (BFH GS 6. Mai 2014 - GrS 2/13 - Rn. 67, BFHE 244, 536) . cc ) Mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens ist der Grund für die seit dem 1. August 2013 bestehende Unterbrechung des Berufungsverfahrens en t- fallen. Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Berufungsurteil erhalten hat, ist die zuvor erfolgte unwirksame Z ustellung geheilt worden. Mit Beend i- gung der Unterbrechung begannen der Lauf der einmonatigen Revisions - und zweimonatigen Revisionsbegründungsfrist. 21 22 23 - 8 - 1 AZR 76 3 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR763.13.0 - 9 - 2. Die bereits während des Unterbrechungszeitraums eingelegte und b e- gründete Revision des Klägers ist zu lässig. a) Ihrer Ordnungsmäßigkeit steht nicht entgegen, dass die Revision b e- reits vor der wirksamen Zustellung des verkündeten Berufungsurteils eingelegt und begründet wurde (BAG 23. Februar 2010 - 2 AZR 659/08 - Rn. 23, BAGE 133, 249) . Die Revisionsbeg ründung genügt auch in Bezug auf den R e- visionsantrag d en Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Sie enthält eine ausreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des Berufung s- urteils. b) Die Einlegung und Begründung der Revision war en nicht w egen der bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens andauernden Unterbrechung wi r- kungslos. Die Unterbrechung hat nur die Unwirksamkeit von solchen Prozes s- handlungen zur Folge, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind (§ 249 Abs. 2 ZPO) . Prozesshandlungen einer Partei, die gegenüber dem Gericht e r- folgen müssen, bleiben deshalb als solche wirksam (BGH 5. November 1987 - III ZR 86/86) . Zu diesen gehören nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 549 Abs. 1 Satz 1, § 551 Abs. 2 Satz 1 ZPO die vom Kläger einzulegende Revis ion und deren Begründung (BAG 6. Dezember 2006 - 5 AZR 844/06 - Rn. 5) . 3 . D as Revisionsverfahren konnte auch durchgeführt werden, obwohl die Zustellungen der angefochtenen Entscheidung sowie der Revisions - und Rev i- sionsbegründungsschrift an die Beklagte unwirksam waren . Die Zustellung s- m ä ngel sind entsprechend § 189 ZPO geheilt. a) W ährend des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten konnten Zustellungen an deren zweitinstanzlich beauftragte Prozessbevol l- mächtigte nicht mehr bewirkt werden. Zwar umfasst die einem Rechtsanwalt nach § 81 ZPO erteilte Prozes s- vollmacht regelmäßig die Entgegennahme der im jeweiligen Instanzenzug e r- gehenden gerichtlichen Entscheidungen. Je doch erlischt nach § 117 Abs. 1 24 25 26 27 28 29 30 - 9 - 1 AZR 76 3 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR763.13.0 - 10 - InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens we gen des damit verbundenen Fortfalls der Prozessführungsbefugnis des Schuldners (§ 80 Abs. 1 InsO) eine von diesem gegebene Prozessvollmacht (BAG 28. August 2013 - 5 AZN 426/13 ( F ) - Rn. 9) . Hiervon ausgenommen sind nur Vollmachten, die nicht auf das zur In solvenzmasse gehörende Vermögen gerichtet sind. Diese bleiben über die Verfahrenseröffnung hinaus wirksam. Dies folgt aus dem Normzweck der §§ 115 bis 117 InsO, die eine Sicherstellung der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters gewährleisten soll en ( Ge setzesentwurf der Bundesregi e- rung zur InsO BT - Drs. 12/2443 S. 151) . Durch den Fortbestand von Vollmac h- ten über den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung hinaus kann dessen Verwa l- tungs - und Verfügungsbefugnis beeinträchtigt werden (BFH 11. Oktober 2007 - IV R 52/04 - Rn. 19, BFHE 219, 129) . Daher kann die Vollmacht, wenn der Rechtsstreit die Insolvenzmasse betrifft, regelmäßig nicht nach den §§ 86, 87 ZPO als fortbestehend behandelt werden (zu § 23 KO: BGH 11. Oktober 1988 - X ZB 16/88 - zu II der Gründe) . Etw as anderes gilt nur, wenn der Schuldner ein unter Verstoß gegen § 240 ZPO ergangenes Urteils beseitigen will. Der E r- teilung einer neuen Vollmacht bedarf es da für nicht (BAG 26. Juni 2008 - 6 AZR 478/07 - Rn. 15) . b ) Die Beklagte hat nach de m Abschluss des Insolvenzverfahrens ihre vormaligen Prozessbevollmächtigten für das Revisionsverfahren erneut beau f- tragt. Der bestätigte Insolvenzplan beschränkt die Verfügungsbefugnis der B e- klagten für das vorliegende Verfahren nicht. Nach dessen Abschnitt C V werden be i Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhängige Rechtsstreitigkeiten von der Schuldnerin weitergeführt. Nur für Streitigkeiten, die eine Insolvenzanfechtung des Sachwalters zu m Gegenstand haben, bleibt dieser prozessführungsbefugt. Mit Wirksamwerden der erne uten Bevollmächtigung sind die während des I n- solvenzverfahrens erfolgten Zustellungen des Berufungsurteils sowie der Rev i- sion und ihrer Begründung entsprechend § 189 ZPO geheilt. Darüber hinaus hat die Beklag te insoweit einen ausdrücklichen Rügeverzicht er klärt. II. Die während des Revisionsverfahrens erfolgte Umstellung des Klag e- begehrens ist zulässig. 31 32 - 10 - 1 AZR 76 3 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR763.13.0 - 11 - 1. Gegenstand des ursprünglich erhobenen Feststellungsantrags war der Anspruch auf Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der GBV 87 bei Eintritt des Versorgungsfalls. Für diesen Antrag ist der Kläger seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B e- klagten nicht mehr prozessführungsbefugt. Ein solcher Anspruch wä re auf den Pensions - Sicherungs - Verein übergegange n. a ) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 BetrAVG erhalten Arbeitnehmer, die bei Eintritt des Sicherungsfall s noch keinen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sondern nur eine nach § 1b BetrAVG unverfal l- bare Versorgungsanwartschaft aufgrund einer unmittelbaren Versorgungszus a- ge haben, bei Eintritt des Versorgungsfalls vom Pensions - Sicherungs - Verein die zeitanteilig bis zum Eintritt des Sicherungsfall s erdiente Betriebsrente. Im Gegenzug gehen Anwartschaften des Berechtigten gegen de n Arbeitgeber, die d en Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Pensions - Sicherungs - Verein über (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) . b ) Danach wäre der Kläger seit der Eröffnung des Insolvenzve rfahrens am 1. August 2013 nicht mehr Inhaber des mit dem ursprünglich erhobenen Fes t- stellungsantrag geltend gemachte n Anspruch s. Dieser wäre auf den Pensions - Sicherungs - Verein übergegangen. 2. Der Kläger konnte sein en zweitinstanzlich erhobenen Feststellungsa n- trag wegen des bei Revisionseinle gung eröffneten Insolvenzverfahrens auf die Feststellung einer Insolvenzforderung von 30.298,00 Euro im Wege der gewil l- kürten Prozessstandschaft zu Gunsten des Pensions - Sicherungs - Verein s u m- stellen. Die da mit verbundene Änderung seines Rechtsschutzbegehrens is t ke i- ne in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung. a) Die gerichtliche Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen ist ein anerkanntes Institut des Prozessrechts. Sie erfordert d ie Ermäc h- tigung durch den Berechtigten und ein eigene s schutzwürdige s Interesse der klagenden Partei. Die Prozessführungsermächtigung kann auch nach Klagee r- 33 34 35 36 37 - 11 - 1 AZR 76 3 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR763.13.0 - 12 - hebung erteilt werden und wirkt bei offengelegter Prozessstandschaft auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zur ück (BAG 23. September 2009 - 5 AZR 518/08 - Rn. 14) . Ein schutzwürdiges Interesse der klagenden Partei besteht , wenn die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Prozessfü h- renden günstig beeinflusst. Dies ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ( vgl. BAG 28. Mai 2014 - 5 AZR 423/12 - Rn. 11) . b) Das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürd i- ge Interesse des Klägers an der Geltendmachung des fremden Rechts liegt vor. Eine für den Pensions - Sicherungs - Verein günstige Feststellung in Bezug auf den auf ihn nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG übergegangenen Anspruch w ürde zugunsten des Klägers wirken . Der Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1b BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaft hat, erwirbt unter den in § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch g e- gen den Träger der Insolvenzsicherung auf Gewährung von Leistungen der b e- trieblichen Alter s versorgung bei Eintritt des Ve rsorgungsfalls. Im Gegenzug geht seine zum Zeitpunkt des Sicherungsfalls bestehende Anwartschaft gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Alter s versorgung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den Pensions - Sicherungs - Verein über, der deren Wert als unbedingte Forderung zur Insolvenztabelle anmelden kann (§ 174 Abs. 1, § 45 Satz 1 InsO) . Damit findet ein gesetzlicher Forderungsaustausch statt. Wird die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den Pensions - Sicherungs - Verein übergegangene Forderung gerich tlich festgestellt, entfaltet eine solche Entscheidung zugleich Bindungswirkung in Bezug auf den gegen den Träger der Insolvenzsicherung gerichteten Anspruch des Arbeitnehmers nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG (vgl. BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 18 f.). c ) Die in der Revision geänderte Antragsfassung stellt nur eine verfa h- rensrechtlich geboten e Anpassung an die insoweit maßgebenden Vorschriften der Insolvenzordnung dar, der die aus § 559 ZPO folgende Unzulässigkeit einer Klageänderung in der Revisionsinstanz nicht entgegen steht (BAG 19. März 38 39 40 - 12 - 1 AZR 76 3 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR763.13.0 - 13 - 2014 - 5 AZR 299/13 (F) - Rn. 14; BGH 31. Oktober 20 12 - III ZR 204/12 - Rn. 22, BGHZ 195, 233) . aa ) Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsät z- lich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden. Klageänderungen und Klageerweiterungen können in der Revisionsinstanz nur dann aus nahmsweise aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn sich der neue Antrag - abgesehen von den in § 264 ZPO normierten Fällen - auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt oder ggf. auf den unstreitigen Parteivortrag stützt. Er forderlich ist außerdem, dass berechtigte Interessen der gegnerischen Partei nicht beeinträchtigt werden (BAG 18. November 2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 46) . bb ) Die Umstellung des Antrags beruht auf einer später eintreten den Ve r- änderung iSd. § 264 Nr. 3 ZPO. Dem Anspruchsteller kann nicht verwehrt we r- den, sein Rechtsschutzbegehren entsprechend dem von der Insolvenzordnung vorgesehenen Weg fortzuführen, sofern schutzwürdige Interessen der Gege n- seite nicht beeinträchtigt werden. Die Vorschrift ist auch anwendba r , wenn ein Arbeitnehmer seine zukünftigen Ansprüche auf Leistungen der betriebliche n Altersversorgung im Wege einer Feststellungsklage verfolgt . Gegen die Umste l- lung des Klageantrags hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Einwe ndungen erhoben. III. Der Senat kann über den geänderten Klageantrag auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht befinden. Der Kläger hat zwar nach Maßgabe der GBV 87 eine n Anspruch auf Gewährung von Lei s- tungen der betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsfall erworben. Die GBV 87 galt nach dem Betriebsübergang auf die P GmbH als Einzelbetrieb s- vereinbarung im Betrieb M weiter. Über den rechnerische n Wert der vom Kläger für den Pensions - Sicherungs - Verei n geltend gemachten Forderung haben die Parteien in den Vorinstanzen keinen Sachvortrag gehalten . Dies führt zur Au f- hebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. 41 42 43 - 13 - 1 AZR 76 3 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR763.13.0 - 14 - 1. Das Landesarbeitsgericht hat die n ormative Geltung der GBV 87 nach Wirksamwerden des Betriebsübergangs im Jahr 1993 zu Unrecht verneint. De r Inhalt der GBV 87 galt nach dem Übergang des Betriebs M von der L AG auf die P GmbH als Einzelbetriebsvereinbarung fort. a) Nach der R echtsprechung des Senats beh ält eine Gesamtbetriebsve r- einbarung, die in den Betrieben ein es abgebenden Unternehmens g ilt , bei e i- nem die Betriebsidentität wahrenden Übergang auf einen bisher betriebslosen Betriebserwerber in den übertragenen Teilen des Unternehmens ihren Status als Rechtsnormen auch dann, wenn nur ein Betrieb auf diesen übergeht (BAG 18. September 2002 - 1 ABR 54/01 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 102, 356) . b) Zu e ine r normative n Fortgeltung des Inhalts einer Gesamtbetriebsve r- einbarung als Einzelbetriebsvereinbarung kommt es aus den in der Senatsen t- scheidung vom 18. September 2002 ( - 1 ABR 54/01 - BAGE 102, 356) genan n- ten Gründen aber auch, wenn ein Betrieb unter Wahrung seiner I dentität von einem Unternehmen mit mehreren Betrieben übernommen wird und die in der Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Rechte und Pflichten beim aufne h- menden Unternehmen nicht normativ ausgestaltet sind. Das geben die Stru k- turprinzipien der Betriebsverfassung v or. aa) Bei einer identitätswahrenden Übertragung nur eines Betriebs auf einen anderen Rechtsträger und dessen unveränderter Fortführung durch d en E rwe r- ber gelten die bestehenden Betriebsvereinbarungen unverändert normativ fort (ständige Rechtsprechung se it BAG 19. Juli 1957 - 1 AZR 420/54 - zu 2 der Gründe, BAGE 4, 232) . bb) Diese r Grunds atz g ilt nach der Anfügung der Sätze 2 bis 4 in § 613a Abs. 1 BGB durch Art. 1 Nr. 5 des Arbeitsrechtlichen EG - Anpassungsgesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1308) u nverändert weiter. Der Wortlaut von § 613a Abs. 1 BGB steht dem nicht entgegen. Dieser regelt das Fortbestehen von vertraglichen Vereinbarungen (Satz 1) sowie die Transformation der ko l- lektiven Regelungen, soweit diese nicht normativ fortgelten (Satz 2 und Satz 3) . Zu der vorgelagerten Frage, unter welchen Voraussetzungen die bisher in der 44 45 46 47 48 - 14 - 1 AZR 76 3 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR763.13.0 - 15 - übergehenden Einheit bestehenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen ihren normativen Charakter behalten, verhält sich § 613a Abs. 1 BGB nicht. cc) Auch die mi t einem Betriebsübergang verbundene Aufhebung der U n- ternehmenszugehörigkeit des veräußerten Betriebs wirkt sich auf die dort b e- stehende normative Wirkung einer Gesamtbetriebsvereinbarung nicht aus. D e- ren Weitergeltung als Betriebsvereinbarung stehen die un terschiedlichen Reg e- lungsebenen vor und nach dem Betriebsübergang nicht entgegen. (1) Der Inhalt einer Gesamtbetriebsvereinbarung betrifft betriebliche Ang e- legenheiten, die lediglich auf der Rechtsebene des Unternehmens normativ ausgestaltet werden. Bei einem identitätswahrenden Betriebsübergang best e- hen das bisherige Regelungssubjekt und Regelungsobjekt der Gesamtbetrieb s- vereinbarung unverändert fort. Die normative Geltung ihres Regelungsgege n- stands ist nicht an die Beibehaltung einer - der Betriebsverfa ssung ohnehin fremden - (BAG 18. September 2002 - 1 ABR 54/01 - zu B III 2 b bb der Gründe , BAGE 102, 356; aA Hergenröder Anm. zu AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 7 ; Jacobs FS Konzen 2006 S. 345, 350) . Eine solc he Voraussetzung sieht das Betriebsverfassung s- gesetz n icht vor . Dag egen spricht bereits die in § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG no r- mierte originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Dessen Regelungsb e- fugnis besteht nicht erst dann, wenn sich die betriebsverfa ssungsrechtliche A n- gelegenheit auf alle unternehmensangehörigen Betriebe erstreckt, sondern b e- reits, wenn sie mehr als einen Betrieb betrifft. Die Geltung einer Gesamtb e- triebsvereinbarung ist von dem Bestand oder einer Änderung der von ihr erfas s- ten betrie blichen Einheiten unabhängig. Ihre Normwirkung wird insbesondere bei einem Ausscheiden oder Hinzutreten von Betriebe n nicht in Frage gestellt. Der Inhalt einer Gesamtbetriebsvereinbarung tritt als gleichermaßen in dem Betrieb geltendes Regelwerk neben d ie in den erfassten betrieblichen Einheiten geltenden Betriebsvereinbarungen . Dieses Nebeneinander bleibt bestehen, wenn ein Betrieb unter Wahrung seiner Identität auf einen anderen Rechtstr ä- ger übertragen wird. 49 50 - 15 - 1 AZR 76 3 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR763.13.0 - 16 - (2) Ebenso ist ein möglicher Unternehmensbezug der durch eine Gesam t- betriebsvereinbarung ausgestalteten betriebsverfassungsrechtlichen Angel e- genheit kein ihre normative Fortgeltung bei einem Betriebserwerber hinderndes Kriterium (aA Preis/Richter ZIP 2004, 925, 932; Jacobs FS Konzen 2006 S. 345, 351 f .) . Den Interessen des übernehmenden Rechtsträgers wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass dieser - sofern nicht ohnehin nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB dessen Kollektivrecht zur Anwendung kommt - mit der zuständigen Arbeitnehmervertretung oder mit hilfe der im Betriebsve r- fassungsgesetz vorgesehenen Konfliktlösungsmöglichkeiten Regelungen tre f- fen kann, durch die der Inhalt der Betriebsvereinbarung unternehmensbezogen angepasst werden kann (BAG 18. September 2002 - 1 ABR 54/01 - zu B III 2 b cc ( 2 ) d er Gründe, BAGE 102, 356) . (3) N ach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes ist ebenso u n- beachtlich , ob sich die vom Betriebsrat der übergehenden Einheit i n den G e- samtbetriebsrat entsandten Vertreter bei Abschluss der Gesamtbetriebsverei n- barung mög licherweise gegen diese ausgesprochen haben (aA Hohenstatt/ Müller - Bonanni NZA 2003, 766, 771; Preis/Richter ZIP 2004, 925, 932) . Der Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung erfordert nach § 47 Abs. 7 BetrVG eine Stimmenmehrheit, die sich nach der Anza hl der vom jeweiligen Gesamtbetriebsratsmitglied vertretenen wahlberechtigten Arbeitnehmer richtet. Durch diesen Beschluss ist die Geltung der Gesamtbetriebsvereinbarung in den betroffenen Betrieben ausreichend demokratisch legitimiert. Die Arbeitnehmer we rden in den Angelegenheiten des § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG allein vom G e- samtbetriebsrat repräsentiert. Ein dem entgegenstehender Regelungswille des Betriebsrats in der von einem Rechtsträgerwechsel betroffenen betrieblichen Einheit ist daher erst beachtlich , wenn der Betriebsrat für den Regelungsgege n- stand der Gesamtbetriebsvereinbarung zuständig wird. A b diesem Zeitpunkt kann er auch deren Änderung anstreben. (4) Schließlich führt der Wegfall des Gesamtbetriebsrats auch nicht zur Beendigung der normativen Wirkung der von ihm abgeschlossenen Vereinb a- rungen ( aA Jacobs FS Konzen 2006 S. 345, 352, 354 ) . Zwar können Änderu n- 51 52 53 - 16 - 1 AZR 76 3 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR763.13.0 - 17 - gen der Unternehmensorganisation die Regelungsebene einer betriebsverfa s- sungsrechtlichen Angelegenheit beeinflussen. Ein zunächst bestehende s übe r- betriebliches Regelungsbedürfnis iSd. § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann nach Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung entfallen, was aber deren Ge l- tung nicht in Frage stellt, sondern nur zur Zuständigkeit der Einzelbetriebsräte für die weitere Ausgest altung der Angelegenheit führt. Ebenso gilt eine G e- samtbetriebsvereinbarung als Betriebsvereinbarung weiter, wenn nach einer Übertragung von Betrieben auf einen anderen Rechtsträger beim bisherigen Rechtsträger nur noch ein Betrieb verbleibt , für den ein G esamtbetriebsrat nicht mehr errichtet werden kann. In beiden Fällen muss der nunmehr zuständige Betriebsrat die bisher geltenden normativen Regelungen nicht zur Behebung eines ansonsten bestehenden Legitimationsdefizits erneut abschließen. dd) Entgegen de r Auffassung der Beklagten gelten die vorstehenden Grundsätze gleichermaßen für Gesamtbetriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Bei diesen ist zum Schutz des Betriebse r- werbers keine Ausnahme von der normativen Fortgeltung g eboten. Gegenüber den Rechtswirkungen, die bei einer Transformation ihrer Regelungen nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB eintreten würden, bestehen keine signifikanten U n- terschiede. (1) Normative Regelungen gelten bei einem Betriebsübergang nach ihrer Transform ation gem äß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB als Inhalt des Arbeitsverhäl t- nisses beim Betriebserwerber statisch weiter. Dieser muss die Verpflichtung aus de m zuvor geltenden Kollektivr e cht gegenüber den übergegangenen A r- beitnehmern erfüllen. Dies gilt auch bei ein er durch Betriebsvereinbarung b e- gründeten Versorgungszusage des Veräußerers. Nach Betriebsübergang neu in den Betrieb eintretende Arbeitnehmer erwerben hingegen aus den zuvor ge l- tenden normativen Regelungen keine Ansprüche. (2) Gilt eine Gesamtbetriebsver einbarung über Leistungen der betriebl i- chen Altersversorgung nach einem Betriebsübergang als Betriebsvereinbarung weiter, kann sie vom Betriebserwerber durch eine Kündigung (§ 77 Abs. 5 54 55 56 - 17 - 1 AZR 76 3 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR763.13.0 - 18 - BetrVG) beendet werden. Diese bedarf keines sie rechtfertigenden Grund es (BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu II 1 der Gründe, BAGE 91, 310) und b e- wirkt die Schließung des Versorgungswerk s für neu eintretende Arbeitnehmer mit Ablauf der Kündigungsfrist . Damit fehlt es für die se Arbeitnehmergruppe an einer Rechtsgrundlage für die Entstehung eines Anspruchs auf die in der B e- triebsvereinbarung geregelten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 196/09 - Rn. 67) . c) Danach hat der Kläger eine Zusage auf Gewährung von Leistungen der betriebliche n Altersversorgung nach Maßgabe der GBV 87 erworben. aa) Die GBV 87 hat nach dem identitätswahrenden Übergang des Betriebs M von der L AG auf die P GmbH dort als Einzelbetriebsvereinbarung weiter g e- golten. Dass bei der Betriebserwerberin eine Regelung üb er Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bestanden hat, ist vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt und wird von der Beklagten nicht behauptet. Einer darauf b e- zogenen Entscheidung über die im Kollisionsfall geltenden Grundsätze bedarf es daher nicht. bb) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts setzt die GBV 87 weder die fortbestehende Unternehmenszugehörigkeit der von ihr erfassten Betriebe zur L AG noch das Bestehen eines Arbeitsvertrags mit dieser voraus. Dem steht nicht entgegen, dass nach Nr. I 1 Buchst. a GBV 87 eine Versorgungszusage nur Betriebsangehörige erhalten, die in einem ungekündi g- ten Arbeits - oder Berufsausbildungsverhältnis zur L AG stehen. Durch diese wird der anspruchsberechtigte Personenkreis für die in de r GBV 87 ausgestalt e- ten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Arbeitnehmer b e- schränkt, die in einem Arbeits - oder Berufsausbildungsverhältnis mit der die Versorgung zusagenden Arbeitgeberin stehen. Dies war en bei Abschluss der GBV 87 die L AG u nd nach dem Betriebsübergang die P GmbH . Für eine da r- über hinausgehende akzessorische Bindung der in der GBV 87 enthaltenen Versorgungszusage an eine fortdauernde Unternehmenszugehörigkeit der von 57 58 59 60 - 18 - 1 AZR 76 3 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR763.13.0 - 19 - ihr erfassten betrieblichen Einheiten zur L AG enthält die Regelung keine A n- haltspunkte. cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen der Annahme einer normativen Fortgeltung der GBV 87 als Einzelbetriebsvereinbarung die im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Gebote der Rechtssiche r- heit und d es Vertrauensschutzes nicht entgegen. Die Beklagte konnte nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass der Senat der von ihr als vo r- zugswürdig angesehen Rechts ansicht folgt. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Ä n- derung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unter dem G e- sichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwic k- lung hält. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung kann daher in der Regel nur bei einer g e- festigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (BVerfG 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - Rn. 81, BVerfGE 131, 20) . (2) Diese Voraussetzungen lie gen nicht vor. Es fehlt a n einer gefestigten Rechtsprechung, auf deren Vorliegen die Beklagte bei der Übernahme des B e- triebs M hätte vertrauen können. Auf die im Urteil des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Oktober 1985 ( - 3 AZR 485/83 - z u B III 1 der Gründe, BAGE 50, 62) geä u- ßerte Rechtsauffassung kann sich die Beklagte dazu nicht berufen. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 18. September 2002 ( - 1 ABR 54/01 - zu B III 3 der Gründe, BAGE 102, 356) darauf hingewiesen, dass die in den subsumierenden Ausführung en des Dritten Senats enthaltene Aussage, eine Gesamtbetriebsvereinbarung habe mit dem Ausscheiden einer Betriebsstätte aus dem Unternehmen ihre Geltung verloren, dort eher beiläufig erfolgt und nicht begründet worden ist. Einen darauf bezogenen abstrakten Rechtssatz h a- ben bis zur Senatsentscheidung vom 18. September 2002 weder der Dritte S e- nat noch andere Senate des Bundesarbeitsgerichts aufgestellt. Vielmehr macht 61 62 63 64 - 19 - 1 AZR 76 3 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR763.13.0 - 20 - die Beklagte lediglich eine enttäuschte Erwartung in eine m ögliche Rechtspr e- chungsentwicklung geltend, die aber verfassungsrechtlich nicht geschützt ist. Überdies hätte für sie bei der Übernahme des Betriebs M die Möglichkeit b e- standen, durch eine vorsorgliche Kündigung der GBV 87 eine rechtssichere Schließung des Versorgungswerks für neu eintretende Arbeitnehmer herbeiz u- führen. 2. Für die neue Verhandlung vermag der Senat angesichts des bisher fe h- lenden Vortrags beider Parteien über die Höhe der geltend gemachten Ford e- rung keine abschließenden Hinweise zu geben. a) Allerdings muss d er Kläger die Möglichkeit erhalten, sein Klage bege h- ren an den Vorgaben des Insolvenzplans auszurichten . Der Antrag war zwar zunächst zutreffend auf Feststellung der vom Sachwalter bestrittenen Forder ung zur Insolvenztabelle gerichtet (§ 178 Abs. 1 Satz 1, § 179 Abs. 1 InsO) . Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Wirksamwerden der Bestätigung eines Insolvenzplans erlischt jedoch das Amt des Insolvenzverwalters (§ 259 Abs. 1 Satz 1 InsO) . Der S chuldner erhält das Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse zurück (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO) und wird mit der Aufhebung für ein noch schwebendes Verfahren wieder selbst prozessführungsbefugt (BGH 7. Juli 2008 - II ZR 26/07 - Rn. 9) . Dies entspricht den Fe stlegungen im Insolvenzplan. Ist dieser - wie vorliegend - in formelle Rechtskraft erwachsen, treten die in seinem gestaltenden Teil festgelegten m a- teriellen Wirkungen unmittelbar für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 Abs. 1 Satz 1 InsO) . Insolvenzford erungen können daher nur noch in Höhe der verei n- barten Quoten durchgesetzt werden (BGH 19. Mai 2011 - IX ZR 222/08 - Rn. 8) . b) In der Sache wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung des zu erwartenden Parteivortrags darüber zu befinden haben , ob die vom Kläger bis zu seinem Ausscheiden erworbene Versorgungsanwartschaft unverfallbar war und mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Pensions - Sicherungs - Verein übergegangen ist. Hierbei wird es die im April 2005 zwischen den B e- 65 66 67 68 - 20 - 1 AZR 76 3 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR763.13.0 triebsparteien v ereinbarte Aufhebung der GBV 87 zu berücksichtigen haben, zu der sich die angefochtene Entscheidung - aus ihrer Sicht konsequent - nicht verhalten hat . Schmidt K. Schmidt Koch Rath Olaf Kunz
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