Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. November 2014 Erster Senat - 1 AZR 257/13 - I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 15. Februar 2011 - 10 Ca 6462/10 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 7. November 2012 - 12 Sa 654/11 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit Bestimmung: GG Art. 9 Abs. 3 Leitsätze: 1. Art. 9 Abs. 3 GG schützt eine Gewerkschaft auch darin, der Arbeitg e- berseite in einer konkreten Tarifvertragsverhandlungssituation Angaben über ihren Organisationsgrad und die Verteilung ihrer Mitglieder in b e- stimmten Betrieben vorzuenthalten. 2. Verlangt ein Arbeitgeber während laufender Tarifvertragsverhandlu gen von seinen Arbeitnehmern die Offe nlegung ihrer Gewerkschaftsz u- gehörigkeit, handelt es sich um eine gegen die gewerkschaftliche Koalit i- onsbetätigungsfreiheit gerichtete Maßnahme. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 257/13 12 Sa 654/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 8. November 2014 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 8. No vember 2014 durch die Präsidenti n des Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richt e- - 2 - 1 AZR 257/13 - 3 - rin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie d e n ehrenamtlichen Richter Wisskirchen und die ehrenamtliche Richterin Schwitzer für Recht erkannt: Die Revision der Kläg erin gegen das Urteil des Hes - sischen Landesarbeitsgerichts vom 7. November 20 12 - 12 Sa 654/11 - wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil des Landesarbeitsgerichts insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsg e- richts Frankfurt am Main vom 1 5. Februar 2011 - 10 Ca 6462/10 - zurückgewiesen hat. Die Klage wird auch ins o- weit abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Befugnis der Arbeitgeberin, betriebsz u- gehörige Arbeitnehmer nach ihrer Mitgliedschaft in einer bestimmten Gewer k- schaft zu befragen . Die Klägerin - die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) - o r- ganisiert ua. das Fahrpersonal von Nahverkehrsunternehmen im Freistaat Ba y- ern und ist Mitglied der dbb tarifunion. Die Beklagte ist als kommunales Diens t- leistungsunternehmen mit Sitz in M ua. im Personennahverkehr tätig und gehört dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern e.V. (KAV Bayern) an. Dieser schloss a m 1 8. August 2006 mit der dbb tarifunion sowie m it der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) - Landesbezirk Bayern - jeweils einen gleichlautenden , am 1. r- kehrsbetriebe Bayern (TV - Seitdem enthalten d ie Arbeitsverträge der bei der Be klagten beschäftigten Arbeitnehmer eine Bezug nahme auf den TV - N Bayern. Zuvor geschlosse ne arbeits verträge verwei sen - in unte r- 1 2 - 3 - 1 AZR 257/13 - 4 - schiedlichen Formulie rungen - f- vertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen un Nach Kündigungen des jeweils mit ihnen geschlossenen TV - N Bayern (in den Fassungen des 2. Änderungstarifvertrags) zum 3 0. Juni 2010 verha n- de l ten ver.di und dbb tarifunion zunächst gemeinsam mit dem KAV Bayern über einen neuen Tarifabschluss. Am 2 0. August 2010 erzielten ver.di und d er KAV Bayern eine Einigung . Die dbb tarifunion erklärte in einem an den KAV Bayern gerichteten Schreiben vom 2 5. August 2010 für teilte mit die Durchführung der Ura b- Mit Schreiben vom selben Tag wandte sich d ie Das Schreiben und ein ihm beigelegtes Antwortformular lauten : es hat nac h Kündigung des Tarifvertrag Nahverkehrsb e- triebe Bayern (TV - N Bayern) durch die Gewerkschaft ver.di und GDL/dbb Tarifunion mehrere Verhandlungsru n- den, zuletzt am 2 0. August 2010, in Nürnberg gegeben. Mit der Gewerkschaft ver.di wurde am 2 0. August 2010 eine Tarifeinigung erzielt. Diese Einigung sieht unter anderem bereits zum 1. September eine Erhöhung des Tabellenentgeltes um 1,6% sowie eine Einmalzahlung von 240 Ebenfalls wurde mit ver.di vereinbart, dass die Schicht - und Wechselschichtzulag en ab dem 1. September 2010 u m 1,6 % erhöht werden und es zu zusätzlichen strukt u- re l len Verbesserungen beim Zusatzurlaub für Nachtarbeit kommt. Im Gegensatz dazu, hat die GDL / dbb tarifunion die Verhandlungen für gescheitert erklärt. Ansprüche aus der Einigung mit der Gewerkschaft ver.di können GDL Mitglieder daher nicht geltend m a- chen. Für die Mitglieder der GDL gibt es keine entsprechende Einigung über eine prozentuale Erhöhung des Tabe l- lenentgeltes, der Erhöhung der Schicht - und Wechse l- schichtzula gen, der strukturellen Verbesserungen beim Zusatzurlaub für Nachtarbeit sowie über eine Einmalza h- lung zum 0 1. September 2010. 3 - 4 - 1 AZR 257/13 - 5 - Damit die S M GmbH ihrer arbeitsve r tra g l i chen Ve r pflic h- tungen auf die Umsetzung des mit ver.di abg e schlossenen Tarifvertrages nachkommen kann und - wie auch in der Vergangenheit - die nichtorganisie r ten Mita r beiterinnen und Mitarbeiter ebenfalls an der U m setzung teilhaben, sind wir auf Ihre Mitwirkung angewi e sen. Dies ist in Ihrem eigenen Interesse, da wir ohne B e- antwortung und Rückmeldung der als Anlage beig e- führten Frage davon ausgehen müssen, dass Sie ke i- nen Anspruch auf die Umsetzung des Tarifergebni s- ses aus der Einigung vom 20.08.2010 haben. Ihre Antwort wird ausschließlich für die Prüfung eines A n- spruches auf die Tarifeinigung mit der Gewerkschaft ver.di verwendet. Bitte senden oder faxen Sie uns Ihre Antwort unterschri e- ben bis spätestens 1 0. September 2010 in beigefügtem Rückantw ortkuvert an Herrn D, P - SC - S 1. Sollten Sie an der zeitgerechten Rückmeldung gehindert sein, holen Sie diese schnellstmöglich nach. Solange keine Rückmeldung erfolgt, kann die Tarifeinigung für Sie in der Entgelta b- rechnung nicht umgesetzt werden. Rück antwort Name: Vorname: Personalnummer: Hiermit erkläre ich, dass ich Mitglied der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer GDL bin (bitte ankreuzen). ja nein - 5 - 1 AZR 257/13 - 6 - Im Anschluss an eine Urabstimmung vom 1. bis 6. September 2010 rief die dbb tarifunion - in Abstimmung mit der GDL - erstmals für den 1 0. September 20 10 zum Streik auf. Nach weiteren Streik aufrufen einigten sich die dbb tarifunion und der KAV Bayern am 1 5. November 2010 über Änderu n- gen des TV - N Bayern mit Wirkung ua. zum 1. September 2010 . Durch die Befragungsaktion vom 2 5. August 2010 sieht sich die Kläg e- rin in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 3 GG beeinträchtigt. M it ihrer am 2 2. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegange nen Klage - und späteren Klageerweiterungen um Hilfsanträge - hat sie die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch geno mmen. Zur Begründung hat sie erstinstanzlich vorgebracht, es gehe nicht darum, ob ein Arbeitgeber generell berechtigt sei, die bei ihm b e- schäftigten Arbeitnehmer nach einer bestimmten Gewerkschafts zugehörigkeit zu fra gen; eine Befugnis der Beklagten zur Fr age nach der Zugehörigkeit zur GDL gew e- sen . Das Schreiben vom 2 5. August 2010 habe auf die Einschätzung ihres O r- ganisationsgrades im Unternehmen der Beklagten gezielt. Das verletze sie in ihr er Koalitionsfreiheit. Unter den konkreten betrieblichen und koalitionsspezif i- schen Umständen seien keine Fallkonstellationen denkbar, in denen die B e- klagte die Tarifgebundenheit der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer kennen müsse. Vor allem in der Beru fun gsinstanz hat die Klägerin den Standpunkt ei n- genommen , ein Fragerecht des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugeh ö- rigkeit der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer bestehe grundsätzlich nicht . Eine solche Frage sei immer, also unabhängig von einem Zusammenha ng mit A r- beitskampf oder Tarifvertragsverhandlungen und auch unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Mitgliedschaft von Arbeitnehmern in anderen Gewerkscha f- ten eruiere, ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die Koalitionsfreiheit der b e- troffenen Gewerksc haft . Das gelte auch in einem tarifpluralen Betrieb . Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer schriftlich au f- zufordern, schriftlich zu erklären, ob sie Mitglied der G e- werkschaft Deutscher Loko motivführer GDL sind oder nicht; 4 5 6 - 6 - 1 AZR 257/13 - 7 - hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer schriftlich au f- zufordern, schriftlich zu erklären, ob sie Mitglied der G e- werkschaft deutscher Lokomotivführer GDL sind oder nicht, es sei denn, dass die Frage zur Klärung der Anwe n- dung von Arbeitsbedingungen aus einem mit der Klägerin abgeschlossenen Tarifvertrag erforderlich ist. Die Beklagte hat Klageabweisung beant ragt und gemeint, im Hinblick auf die Geltung mehrerer Tarifverträge in ihrem Betrieb sei sie zu der mit dem Schreiben vom 2 5. August 2010 formulierten Aufforderung berechtigt gewesen . Wegen der mit ver.di erzielte n Tarifeinigung habe sie wissen müssen, we r Mi t- glied der GDL sei, denn diesen Beschäftigten hätten keine - auch keine vertra g- lichen - Ansprüche aus der Einigung zugestanden . Zudem folge ihre Berecht i- gung zu der gestellten Frage i n einer Arbeitskampfsituation wie der im August/ September 2010 beste henden daraus , dass sie w egen der auf die Mitglieder der GDL zu beschränkenden Möglichkeit von Aussperrungen wissen müsse, wer in dieser als der streikführenden Gewerkschaft organisiert sei . Auch für das Aufstellen von Noteinsatzplänen in ihrem Unternehmen der Daseinsvorsorge sei diese Kenntnis unerlässlich gewesen . Ungeachtet dessen setze die Ane r- kennung der Tarifpluralität ein generelles Fragerecht des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zumindest während des Bestands des Arbeitsverhältnisses voraus. Nur so könne sich der Arbeitgeber gesetzeskonform verhalten. Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben und ausgeführt, die Befragung der Arbeitnehmer nach ihrer Zugehörigkeit zur Kläg e- rin verletz e diese in ihrem Koalitionsrecht im Zusammenhang mit einem Arbeitskampf oder Tarifverhandlungen und u n- abhängig davon, ob auch die Mitgliedschaft in anderen Gewerkschaften und die Nichtorganisation erfr auf die Berufung der Beklagten den Hauptantrag abgewiesen und nach dem zuletzt gestellten Hilfsantrag erkannt. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherste l- lung des erstinstanzlichen Urteils und beantra 7 8 - 7 - 1 AZR 257/13 - 8 - die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, Arbeitnehmer ihres Betriebes nach der Mitgliedschaft in der Klägerin zu befragen, ohne gleichzeitig auch nach der Mitgliedschaft in anderen Gewerkschaften, die Tarifverträge a bg e- r- folgt mit ihrer Revision die Abweisung auch des Hilfsantrags. Im Übrigen bea n- tragen beide Parteien jeweils die Zurückweisung der gegnerischen Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das hauptsächliche Unterlassungsbegehren im Ergebnis zu Recht abgewi e- sen. Der nicht auf einen Sachverhalt wie den Anlassfall des Schreibens vom 2 5. August 2010 beschränkte, sondern alle d enkbaren Fallgestaltungen umfa s- sende Unterlassungsanspruch besteht schon aus deliktsrechtlichen Gründen nicht. Die Revision der Beklagten hat dagegen Erfolg. Zu Unrecht hat das La n- desarbeitsgericht nach dem Hilfsantrag der Klägerin erkannt. Dieser ist unz u- lässig. Bei dem höchst hilfsweisen Antrag der Klägerin handelt es sich um eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung. A. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. I. Sie hat nicht bereits deshalb Erfolg, weil das Landesarbeitsgericht mit der Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils und der Abweisung des Haup t- antrags unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über einen anderen Streitg e- genstand als den von der Klägerin zur Entscheidung gestellten befunden hat. Allerdings kommt es durchaus in Betr acht, dass jedenfalls das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verletzt hat. 1. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Umgekehrt darf die beklagte Pa r- t ei nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verte i- digung einrichten musste. Das ist Ausdruck der den Zivilprozess beherrsche n- 9 10 11 12 - 8 - 1 AZR 257/13 - 9 - den Dispositionsmaxime. Das Gericht darf der klagenden Partei weder quantit a- tiv mehr noch qualitativ et was anderes zuerkennen. Ein in den Vorinstanzen erfolgter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (BAG 2 8. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 10 mwN, BAGE 117, 137) . 2. Vorliegend kann im Ergebnis offen ble iben, ob das Arbeitsgericht der Klägerin etwas anderes zugesprochen hat als diese erstinstanzlich beantragt hatte. a) Der arbeitsgerichtliche Entscheidungsausspruch ist sprachlich nicht anders gefasst als der von der Klägerin gestellte Hauptantrag. Ausgeh end vom Antragsverständnis liegt es dennoch nahe, dass das Arbeitsgericht über etwas anderes entschieden hat als das von der Klägerin Begehrte. aa) Entscheidend für die Beurteilung der Frage, welchen Streitgegenstand ein Kläger mit einem Antrag zur Entsch eidung gestellt und über welchen Strei t- gegenstand das Gericht entschieden hat, ist nicht allein der Wortlaut von Antrag und Urteilsausspruch. Es kommt vielmehr auf deren - ggf. durch Auslegung zu ermittelnden - streitgegenständlichen Inhalte an. Der Streitgegenstand (der pr o- zessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Leben s- sachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herle i- tet (vgl. zB BAG 2 6. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 16 mwN) . Nach diesem a- geziel den Streitgegenstand nicht. Zum Streitgegenstand zählen vielmehr all e Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehe n- den, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, der zur Stützung des Rechtsschutzbegehrens unterbr eitet wird (vgl. BAG 1 5. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 23 , BAGE 145, 142 ; 1 1. Oktober 2011 - 3 AZR 795/09 - Rn. 17 mwN; vgl. zum identischen Streitgegenstandsbegriff im arbeitsgerichtlichen B e- schlussverfahren zB BAG 5. März 2013 - 1 ABR 75/11 - Rn. 13) . De r Streitg e- genstand wird ausschließlich vom Kläger mit seinem Klagebegehren bestimmt. 13 14 15 - 9 - 1 AZR 257/13 - 10 - Das Vorbringen des Beklagten oder Verteidigungsvorbringen des Klägers g e- genüber dem Beklagtenvortrag verändert den vom Kläger mit seinem Antrag und seinem Klagevorbringen festgelegten Streitgegenstand nicht (BAG 2 5. September 2013 - 10 AZR 45 4 /12 - Rn. 17 , BAGE 146, 123 ; BGH 2 3. Juli 2008 - XII ZR 158/06 - Rn. 20) . Er ändert sich iSv. § 263 ZPO jedoch dann, wenn zwar nicht der gestellte Antrag als solcher, aber der ihm zugr unde liege n- de Lebenssachverhalt ein anderer geworden ist (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - Rn. 18) . bb) Bei einem Unterlassungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot einer bestimmten - als rechtswidrig angegriffenen - Verhaltenswe i- se (Verletzungsform), die der Kläger in seinem Antrag sowie seiner zur A n- tragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat und mit dem Antrag abstrahierend beschreiben muss. Die Verletzungshandlung stellt den Klagegrund dar, durch den der Streitg egenstand der Unterlassungsklage neben dem Klageziel bestimmt wird (vgl. BAG 1 9. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 - Rn. 16 mwN, BAGE 133, 75) . Die umschriebene Verletzungsform bestimmt und begrenzt den Inhalt des Klagebegehrens. cc) Gemessen hieran spricht viel es dafür, dass die Klägerin den ersti n- stanzlich gestellten Unterlassungshauptantrag nur auf solche schriftliche Befr a- gungen der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer nach deren Zugeh ö- rigkeit zur GDL bezogen hat, die in einem Zusammenhang mit Tarifve rtragsve r- handlungen und - sei es sich abzeichnenden oder bevorstehenden - Arbeit s- kampfmaßnahmen stehen. Sie hat als behauptete Verletzungshandlung auf das Schreiben vom 2 5. August 2010 und die Begleitumstände seiner Fertigung ve r- wiesen. Unter Zugrundelegun g einer aus ihrer Sicht gegebenen Zielrichtung der schriftlichen Befragung, den Organisationsgrad der GDL im Beklagtenunte r- nehmen ergründen zu wollen, hat sie den von ihr verfolgten Anspruch auf einen unzulässigen Eingriff in ihre Koalitionsfreiheit gestüt zt. Es ging ihr (zunächst) nicht allgemein und unabhängig von den Umständen darum, dass die Beklagte jegliche schriftliche Aufforderungen an die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer unterlässt, eine Erklärung abzugeben, ob sie Mitglied der Klägerin sind oder 16 17 - 10 - 1 AZR 257/13 - 11 - nicht. Das zeigt sich vor allem darin, dass sie die Befugnis der Beklagten zu der i- nerlei Fallkonstellat ion en darauf angewiesen ist, exakt zu wissen, welche normativen tariflichen Bindu n- Arbeitsgericht ohne nähere Ausführungen das Bege hren offensichtlich so ve r- standen, dass es auf die Untersagung jeglicher schriftlicher Befragungen von Arbeitnehmern im Unternehmen der Beklagten zu einer Mitgliedschaft bei der GDL zielt. Es hat die erstrebte Unterlassung als Globalantrag angesehen und au e- rung zur Offenlegung der Zugehörigkeit zur Klägerin keinen Eingriff in deren Koalitionsfreiheit darstellte. Damit hat es aber letztlich den mit der Klage zur Entscheidung gestell ten Lebenssachverhalt erweitert. b) Ein darin liegender Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO wäre alle r- dings in zweiter Instanz geheilt. aa) Die Verletzung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann geheilt werden, wenn die klagende Partei sich die angefochtene E ntscheidung im zweiten Rechtszug durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung zu Eigen macht (vgl. BAG 2 8. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 15 mwN, BAGE 117, 137) . bb) Die Klägerin hat vor dem Landesarbeitsgericht vorbehaltlos die Z u- rückweisung der Be rufung der Beklagten beantragt. Damit hat sie sich das ers t- instanzliche Urteil - und insbesondere dessen Antragsverständnis - zu Eigen gemacht. Das zeigen auch ihre Ausführungen in der Berufungserwiderung, die sich nunmehr losgelöst vom konkreten Anlassfal l - dem Beklagtenschreiben vom 2 5. August 2010 - auf jegliche Befragungen der Beklagten zu einer Mi t- gliedschaft ihrer Beschäftigten bei der Klägerin beziehen. Die Beklagte hat hie r- gegen keine Einwendungen erhoben. Sie hat weder die Verletzung des § 308 Abs . 1 Satz 1 ZPO gerügt noch sich gegen die in dem Antrag auf Zurückwe i- sung der Berufung etwa liegende Klageerweiterung gewandt. 18 19 20 - 11 - 1 AZR 257/13 - 12 - II. Das hauptsächliche Unterlassungsbegehren ist in der Fassung, das es jedenfalls im zweiten Rechtszug erfahren hat, zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Die Klägerin verlangt die Unterlassung jeglicher schriftlicher Aufford e- rungen der Beklagten an die in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zu einer schriftlichen Erklärung, ob sie bei der Klägerin organisiert sind oder nicht. Dieses Begehren ist dahin zu verstehen, dass die Unterlassungspflicht der Beklagten unabhängig von der Zielrichtung und den konkreten Einzelfal l- umständen einer schriftlichen Aufforderung zu der beschriebenen Erklärung bestehen soll. b) In diesem Verständnis begegnen dem in erster Linie verfolgten Antrag keine Zulässigkeitsbedenken; insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er lässt mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, welche Handlung der Be klagten untersagt werden soll. Dass es sich um einen Globalantrag handelt, der eine unbestimmte Vielzahl möglicher zukünftiger Fallgestaltungen erfasst, steht seiner Bestimmtheit nicht entgegen. Er ist au s- nahmslos auf alle denkbaren Fälle gerichtet. Ob das verfolgte Unterlassung s- begehren für sämtliche Fälle berechtigt ist, betrifft die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit des Antrags (BAG 2 4. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 25, BAGE 122, 134) . 2. Der Antrag ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die B eklagte keinen Anspruch auf Unterlassung jeglicher schriftlicher Aufforderungen an die in d e- ren Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zu einer schriftlichen Erklärung, ob sie Mitglied der GDL sind oder nicht. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 1004 Ab s. 1, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG. Zwar verletzt das Schreiben der Beklagten vom 2 5. August 2010 die Klägerin in ihrer von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten kollektiven Koalitionsfreiheit. Die beanspruchte Unte r- lassung umfasst aber auch Fallgestaltun gen, bei denen es schon an einer Wi e- derholungs - oder Erstbegehungsgefahr fehlt, die eine - von der Klägerin darz u- legende - Anspruchsvoraussetzung ist. 21 22 23 24 25 - 12 - 1 AZR 257/13 - 13 - a) Nach § 1004 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer vom Störer die Beseit i- gung und weitere Unterlassung der Be einträchtigung verlangen, wenn das E i- gentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besi t- zes beeinträchtigt wird. Diese Ansprüche sind nicht auf Eigentumsverletzungen beschränkt, sondern bestehen darüber hinaus zur Abwehr von Eingriffe n in alle nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechte, Lebensgüter und Interessen (BAG 1 7. Mai 2011 - 1 AZR 473/09 - Rn. 39, BAGE 138, 68) . Hierzu gehört auch die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete kollektive Koalitionsfreiheit. Gegen rechtswidrige Eingrif fe in diese Freiheit kann sich eine Koalition mit auf § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG gestützten Unterla s- sungsklagen wehren (zum Unterlassungsanspruch einer Gewerkschaft vgl. BAG 1 7. Mai 2011 - 1 AZR 473/09 - Rn. 39, aaO ; 2 0. April 1999 - 1 ABR 72/98 - zu B II 2 a der Gründe , BAGE 91, 210 ; zum Unterlassungsanspruch eines Arbeitgeberverbandes vgl. BAG 2 4. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 5 4 , BAGE 122, 134) . b) Für die mit dem Hauptantrag erstrebte Unterlassung liegen die Vorau s- s etzungen eines solchen Anspruchs aber nicht vor. aa) Allerdings hat die Beklagte mit ihrer Frageaktion die kollektive Koalit i- onsfreiheit der Klägerin aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt. (1) Die Befragung von Arbeitnehmern nach Maßgabe des Schreibens vom 2 5. A ugust 2010 beeinträchtigt die kollektive Koalitionsbetätigungsfreiheit der Klägerin. (a) Der sich auf alle koalitionsspezifischen Betätigungsweisen erstreckende Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst insbesondere die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Ko alitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht (BVerfG 1 0. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - zu B II 1 der Gründe mwN; BAG 2 2. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 33, BAGE 132, 140) . Ihre Aufgabe ist es, den von der staatlichen Rechtsetzung frei gelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu ordnen, insbesondere die Höhe der Arbeitsvergütung für die verschiedenen Berufstätigkeiten festzul e- 26 27 28 29 30 - 13 - 1 AZR 257/13 - 14 - gen, und so letztlich die Gemeinschaft sozial zu befrieden (BVerfG 6. Mai 1964 - 1 BvR 79/6 2 - BVerfGE 18, 18) . Dazu versuchen die Koalitionen auf Arbeitgeber - und Arbeitnehmerseite in gemeinsamen Verhandlungen zu einem Interessenausgleich zu gelangen und die jeweils andere Seite zur Übernahme der selbst für richtig befundenen Position ganz oder in Teilen zu bewegen (BAG 1 3. Juli 1993 - 1 AZR 676/92 - zu III 1 b der Gründe, BAGE 73, 320) . Die Ve r- handlungsstärke einer Arbeitnehmerkoalition hängt von der Zahl ihrer Mitglieder ab (BVerfG 1 4. November 1995 - 1 BvR 601/92 - BVerfGE 93, 352) . Diese s i- chern nicht nur deren finanziellen Bestand, sondern sind auch Garanten ihrer Durchsetzungsfähigkeit in den Vertragsverhandlungen mit dem sozialen G e- genspieler. Der Organisationsgrad einer Gewerkschaft wie die Verteilung ihrer Mitglieder i n den Betrieben des jeweiligen Tarifgebiets sind bestimmend für die Wahl der Mittel, die eine Arbeitnehmerkoalition einsetzen kann, um in Tarifve r- handlungen mit der Arbeitgeberseite zum Abschluss zu gelangen. Ein solches Mittel ist auch der Arbeitskampf. W elches Arbeitskampfmittel die Arbeitnehme r- organisation in welchem Umfang einsetzt und welches Kampfgebiet sie hierfür wählt, geben vor allem der Organisationsgrad und die betriebliche Zuordnung ihrer Mitglieder vor. Sind der Arbeitgeberseite diese Daten be kannt, kann sie sowohl ihre Verhandlungsposition als auch im Falle eines Arbeitskampfes ihre Arbeitskampfmittel hierauf einstellen. Die Ungewissheit des sozialen Gege n- spielers über die tatsächliche Durchsetzungskraft der Arbeitnehmerkoalition in einer konk reten Verhandlungssituation ist demnach grundlegend dafür, dessen Verhandlungsbereitschaft zu fördern und zu einem angemessenen Interesse n- ausgleich zu gelangen. Im Hinblick darauf schützt Art. 9 Abs. 3 GG eine G e- werkschaft auch darin, diese Angaben der Arb eitgeberseite in einer konkreten Verhandlungssituation vorzuenthalten, um sich nicht selbst zu schwächen. (b) Die Befragungsaktion der Beklagten ist eine gegen die koalitionsspez i- fische Betätigungsfreiheit der Klägerin gerichtete Maßnahme. Die von ihren A r- beitnehmern geforderten Auskünfte verschaffen der Beklagten Kenntnis vom r- r innerbetriebliche r Verteilung. Bei wahrheitsg e- mäßer Beantwortung erlangte die Bek lagte anhand des geforderten Namens 31 - 14 - 1 AZR 257/13 - 15 - sowie der Personalnummer Informationen über den Organisationsgrad der GDL und zum konkreten Einsatzort des einzelnen GDL - Mitglieds. Diese Informati o- nen des gewerkschaftlichen Binnenbereichs erlauben es ihr, die Verhandlu ng s- stärke der Gewerkschaftsseite in einer laufenden Tarifauseinandersetzung ko n- kret einzuschätzen und damit die Verhandlungsmöglichkeiten der Arbeitgebe r- seite hierauf einzustellen. Darüber hinaus ist die mit der Befragungsaktion ve r- bundene Zusage, allen Ar beitnehmern, die nicht Mitglied der GDL sind, ung e- achtet einer Gewerkschaftszugehörigkeit den mit ver.di erzielten Tarifabschluss zukommen zu lassen, geeignet , durch finanzielle Anreize Nichtorganisierte von einem Beitritt zur GDL abzuhalten und damit Einf luss auf deren Mitgliederb e- stand zu nehmen. Diesen Druck verstärkt die weitere Ankündigung der Bekla g- ten, bei Ausbleiben einer Antwort die Tarifeinigung in der Entgeltabrechnung nicht umzusetzen. (2) Die von der Beklagten vorgebrachten Gründe für die Befr agungsaktion vermögen die Beeinträchtigung der kollektiven Koalitionsbetätigungsfreiheit der Klägerin nicht zu rechtfertigen. (a) Untauglich ist schon die als Begründung für die Aufforderung vom 2 5. August 2010 angegebene Tarifeinigung zwischen ver.di und dem KAV Ba y- r- e Hierfür ist die Kenntnis von einer Mitgliedschaft zur GDL aber unmaßgeblich. Nach ihrem eigenen Vorbringen verwendet die Beklagte in ihren Formulara r- beitsverträgen Bezugnahmeklauseln, die nicht nach einer Gewerkschaftszug e- hörigkeit differenzieren. Soweit diese Tarifabschlüsse mit ver.di erfassen, ist die Beklagte vertraglich allen Arbeitnehme rn zur Anwendung dieser Tarifverträge verpflichtet, deren Verträge eine entsprechende Bezugnahme enthalten. A n- sonsten begründen diese Tarifabschlüsse nur eine normative Verpflichtung g e- genüber den Mitgliedern von ver.di ( § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) . Hierzu muss die Beklagte einzig die Tarifgebundenheit dieser Arbeitnehmer und nicht die von Anders - oder Nichtorganisierten kennen. 32 33 - 15 - 1 AZR 257/13 - 16 - (b) Gleiches gilt für ihre Annahme, sie habe die Zugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur GDL kennen müssen, um einem zu e rwartenden Streikdruck der GDL mit einer selektiven Aussperrung von deren Mitgliedern begegnen zu können. Unabhängig davon, dass die Beklagte in dem Schreiben vom 2 5. August 2010 ausdrücklich angegeben hat, die Antwort der Arbeitnehmer h für die Prüfung eines Anspruchs auf die Tarifeinigung mit gezielt nur die Mitglieder der streikenden Gewerkschaft erfasst, also schon Nichtorganisierte hiervon ausnimmt, ihrerse its die positive Koalitionsbetät i- gungsfreiheit der kampfführenden Gewerkschaft (st. Rspr. BAG 1 0. Juni 1980 - 1 AZR 331/79 - BAGE 33, 195) . Darüber hinaus wäre die Beklagte schon aus allgemeinen arbeitskampfrechtlichen Grundsätzen zu einer Abwehraussperru ng nicht befugt gewesen. Sie befand sich in einer Auseinandersetzung um einen Verbandstarifvertrag. In einem solchen Fall liegt die Entscheidung über Kamp f- maßnahmen der Arbeitgeberseite allein in der Verantwortung des kampfführe n- den Arbeitgeberverbandes un d nicht in der eine s einzelnen Mitglied s (vgl. BAG 3 1. Oktober 1995 - 1 AZR 217/95 - zu I 1 der Gründe, BAGE 81, 213) . (c) Zur sachlichen Rechtfertigung der Beeinträchtigung der Koalitionsbet ä- tigungsfreiheit ist auch der Hinweis der Beklagten, zur Aufrech terhaltung einer Grundversorgung im öffentlichen Nahverkehr auf das Wissen um die Zugeh ö- rigkeit ihrer Arbeitnehmer zur GDL angewiesen zu sein, nicht geeignet. Abg e- sehen davon, dass es Aufgabe des kampfführenden Arbeitgeberverbandes w ä- re, entsprechende Notd ienstvereinbarungen mit der streikführenden Gewer k- schaft zu treffen, wäre hierfür die Kenntnis, welcher Arbeitnehmer der Bekla g- ten bei der Klägerin organisiert ist, ohne jede Bedeutung. bb) Gleichwohl hat der nicht auf die Befragungsaktion vom 2 5. August 2010 beschränkte Unterlassungsantrag keinen Erfolg. Das zur Entscheidung gestellte Globalbegehren umfasst auch Fallgestaltungen, in denen sich der Unterla s- sungsanspruch bereits aus deliktsrechtlichen Gründen als unbegründet erweist. 34 35 36 - 16 - 1 AZR 257/13 - 17 - (1) Das in die Revi sionsinstanz gelangte Begehren ist nicht nur - im Sinn einer abstrakten Beschreibung der mit dem Beklagtenschreiben vom 2 5. August 2010 erfolgten Verletzungshandlung - auf die Untersagung von Befragungen der Arbeitnehmer im Unternehmen der Beklagten nach i hrer Zugehörigkeit zu der Klägerin im Zusammenhang mit Tarifvertragsverhandlungen oder bevorst e- henden Arbeitskampfmaßnahmen gerichtet. Es erfasst vielmehr jegliche schrif t- liche Aufforderungen der Beklagten an die im Unternehmen beschäftigten A r- beitnehmer, schriftlich zu erklären, ob sie Mitglied der Klägerin sind oder nicht. (2) Ob in solch einer Aufforderung generell und ausnahmslos eine recht s- widrige Beeinträchtigung der kollektiven Koalitionsfreiheit der Klägerin liegt - oder ob und unter welchen Umständen der Arbeitgeber in einem tarifpluralen Betrieb nach der Gewerkschaftszugehörigkeit der Arbeitnehmer fragen darf - , muss nicht entschieden werden. Es fehlt bei den nicht vom Anlassfall umfas s- ten Fallgestaltungen an der für einen Anspruch aus § 100 4 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG notwendigen Begehungsgefahr. Die Besorgnis we i- terer Beeinträchtigungen (vgl. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist Tatbestand s- merkmal des Unterlassungsanspruchs und damit materielle Anspruchsvorau s- setzung (vgl. BAG 2 0. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 82 , BAGE 143, 354 ) . (a) Künftige Beeinträchtigungen eines geschützten Rechts sind grundsät z- lich zu besorgen, wenn sie auf einer bereits erfolgten Verletzungshandlung b e- ruhen (Wiederholungsgefahr) oder eine solche ern sthaft zu befürchten ist (Ers t- begehungsgefahr). Wiederholungsgefahr ist die objektive Gefahr der erneuten Begehung einer konkreten Verletzungshandlung. Sie ist nicht auf die identische Verletzungsform beschränkt, sondern umfasst alle im Kern gleichartigen Verle t- zungsformen (vgl. BGH 9. September 2004 - I ZR 93/02 - zu II 4 b der Gründe) . Eine Erstbegehungsgefahr besteht, wenn ein rechtswidriger Eingriff in ein abs o- lutes Recht oder ein sonst vom Recht geschütztes Gut oder Interesse unmitte l- bar bevorsteht. Da für muss die Beeinträchtigung eines geschützten Rechts konkret drohen (vgl. BGH 1 8. September 2009 - V ZR 75/08 - Rn. 12) ; sie muss ernsthaft und greifbar zu befürchten sein (BGH 1 5. April 1999 - I ZR 83/97 - 37 38 39 - 17 - 1 AZR 257/13 - 18 - zu II 2 b der Gründe) . Berühmt sich eine Partei eines Rechts, begründet dies eine Erstbegehungsgefahr, wenn den Erklärungen bei Würdigung der Einze l- umstände des Falles auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten (BGH 4. Dezember 2008 - I ZR 94/06 - Rn. 14) . Anders als bei der Wiederholungsgefahr spricht für das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr keine Vermutung, so dass derjenige, der sie geltend macht, alle Umstände darlegen und beweisen muss, aus denen sie sich im konkreten Fall e rgeben soll (zu all dem BAG 2 0. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 81 mwN, BAGE 143, 354) . (b) Bei der Erstbegehungs - und der Wiederholungsgefahr handelt es sich um materielle Anspruchsvoraussetzungen des Unterlassungsanspruchs. Stützt der Kläger sein Un terlassungsbegehren sowohl auf eine Wiederholungsgefahr wegen einer behaupteten Verletzungshandlung als auch auf eine Erstbeg e- hungsgefahr wegen bestimmter Erklärungen des Beklagten, sind zwei ve r- schiedene Streitgegenstände zur Entscheidung gestellt, da die einheitliche Rechtsfolge aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten hergeleitet wird. Hat der Kläger sein Unterlassungsbegehren zunächst nur mit einer Wiederholung s- gefahr begründet, kann er sich in der Revision nicht auf eine Erstbegehungsg e- fahr stützen, d enn in das Revisionsverfahren kann kein neuer Streitgegenstand eingeführt werden (BAG 2 0. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 82 mwN, BAGE 143, 354) . (c) Nach diesen Grundsätzen besteht im Hinblick auf das Beklagtenschre i- ben vom 2 5. August 2010 zwar eine W iederholungsgefahr für Fragen nach der Zugehörigkeit der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer zur Klägerin, allerdings nur hinsichtlich der in dem Schreiben liegenden - im Zusammenhang mit Tarifvertragsverhandlungen und mit (bevorstehenden) Arbeits kampfma ß- nahmen anzunehmenden - Verletzungshandlung. Das Schreiben begründet daher keine Wiederholungsgefahr zu belegschaftsbezogenen Befragungen, die keinen solchen situativen und zeitlichen Kontext aufweisen. Eine solche hat die Klägerin auch nicht vorget ragen. Auf eine Erstbegehungsgefahr in anderen konkreten Zusammenhängen hat sie sich nicht berufen. 40 41 - 18 - 1 AZR 257/13 - 19 - B. Die Revision der Beklagten ist begründet. Der von ihr erfasste Hilfsa n- trag ist mangels hinreichender Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unz u- lässig . Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt. I. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind Anträge, mit denen die Unterlassung von Handlungen verlangt wird, so genau zu bezeichnen, dass der Inanspruc h- genommene im Fall einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen E ntsche i- dung eindeutig erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen was von ihm verlangt wird (BAG 2 0. November 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 25, BAGE 144, 1) . Für ihn muss aufgrund des Unterlassungstitels erkennbar sein, welche Han d- lungen er künftig zu unterlassen hat, um sich rechtmäßig verhalten zu können (BAG 1 4. März 2012 - 7 ABR 67/10 - Rn. 9) . Die Prüfung, welche Verhalten s- weisen der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antrag s- formulierung und einen dement sprechenden gerichtlichen Titel aus dem E r- kenntnis - in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. Allerdings dürfen die Anforderungen insoweit auch nicht überspannt werden, weil ander n- falls effektiver Rechtsschutz vereitelt würde. Dementsprechend sind die Geric h- te auch verpflichtet, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass eine Sac h- entscheidung ergehen kann (vgl. BAG 2 2. Mai 2012 - 1 ABR 11/11 - Rn. 15 , BAGE 141, 360 ) . Zukunftsgerichtete Verbote lassen sich häufig nur generalisi e- rend formuliere n. Die Notwendigkeit gewisser Subsumtionsprozesse im Ra h- men einer etwa erforderlich werdenden Zwangsvollstreckung steht daher der Verwendung ausfüllungsbedürftiger Begriffe in einem Unterlassungstitel und dem darauf gerichteten Antrag nicht generell entgeg en (BAG 2 2. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 11, BAGE 132, 140) . II. Danach ist der Unterlassungshilfsantrag nicht hinreichend bestimmt. Die Klägerin hat von der begehrten Unterlassung die Konstellation ausgeno m- ndung von Arbeitsbedingungen aus i- r Kl ä- e- 42 43 44 - 19 - 1 AZR 257/13 - 20 - - also nicht von der erstrebten Unterla s- sung umfasst - ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einze l- falls, so insbesondere dem jeweiligen Geltungs - oder Anwendungsanspruch eines mit der Klägerin geschlossenen Tarifvertrags beurteilt werden. Ebenso wie die Parteien gerade auch im vorliegenden Rechtsstreit unterschiedliche Au f fassungen dazu vertreten, ob das Schreiben der Bekla gten vom 2 5. August 2010 zur Klärung der Anwendung der Arbeitsbedingungen aus der mit ver.di am 2 0. - je nach Fal l- konstellation - unterschiedliche Einschätzungen zur Notwendigkeit der Befr a- gung d er Arbeitnehmer nach ihrer Zugehörigkeit zur Klägerin zu erwarten, wenn diese einen einschlägigen Tarifvertrag geschlossen hat. Die im Antrag form u- lierte Bedingung ist auch nicht nur von dem Willen der Beklagten abhängig (vgl. BAG 2 0. November 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 30, BAGE 144, 1) . Die En t- scheidung über die Unerlässlichkeit der Fragestellung zu einem bestimmten Zweck würde in das Vollstreckungsverfahren verlagert und damit für die Bekla g- te als Unterlassungsschuldnerin eine unzumutbare Unsicherheit über die Reichweite des ihr auferlegten Unterlassungsgebots bedeuten. C. Bei dem wegen der Zurückweisung der Revision der Klägerin und der u- zu unterlassen, Arbeitnehmer ihres Betriebes nach der Mitgliedschaft in der Klägerin zu befragen, ohne gleichzeitig auch nach der Mitgliedschaft in anderen Gewerkschaften, die Tarifverträge abgeschlossen haben, die im Betrieb Ge l- u- lässige Klageänderung. I. Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsät z- lich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (vgl. BAG 5. Dezem ber 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 60 mwN, BAGE 144, 85) . Klageänderungen und Klageerweiterungen können in der Revisionsinstanz nur dann ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn sich der neue Antrag - abgesehen von den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO (hierzu BAG 45 46 - 20 - 1 AZR 257/13 1 4. Dezember 2010 - 9 AZR 642/09 - Rn. 21 mwN) - auf den vom Landesa r- beitsgericht festgestellten Sachverhalt oder ggf. auf den unstreitigen Parteivo r- trag stützt (vgl. zB [im Beschlussverfahren] BAG 2 0. April 2010 - 1 ABR 78/08 - R n. 37, BAGE 134, 62) . Erforderlich ist außerdem, dass berechtigte I n- teressen der gegnerischen Partei nicht beeinträchtigt werden (BAG 2 5. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 15 mwN) . II. Danach ist die mit dem äußerst hilfsweisen Unterlassungsbegehren angebr achte Klageänderung unzulässig. Die Klägerin hat damit ihren Haupt - oder Hilfsantrag nicht im Wege einer Teilklagerücknahme iSd. § 264 Nr. 2 ZPO beschränkt. Die Unterlassung von Fragen nach der Mitgliedschaft bei der Kl ä- gerin, ohne gleichzeitig auch nach d er Mitgliedschaft in anderen Gewerkscha f- ten, die Tarifverträge abgeschlossen und die im Betrieb Geltung haben, zu fr a- gen, betrifft mit den damit aufgeworfenen Gleichbehandlungsfragen einen and e- ren Streitgegenstand und ändert das rechtliche Prüfprogramm. Schmidt Koch K. Schmidt Wisskirchen H. Schwitzer 47
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