Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Dezember 2018 Erster Senat - 1 ABR 17/17 - ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR17.17.0 I. Arbeitsgericht Berlin Beschluss vom 27. Januar 2016 - 39 BV 12069/15 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Beschluss vom 10. Januar 2017 - 16 TaBV 432/16 - Entscheidungsstichwort e: Freiwilliges Einigungsstellenverfahren - teilmitbestimmte Angelegenheit Leitsätze: 1. Ein Spruch der Einigungsstelle im Verfahren nach § 76 Abs. 6 BetrVG kann das Rechtsverhältnis der Betriebsparteien in der zu regelnden A n- g e legenheit nur dann verbindlich ausgestalten, wenn diese sich dem Spruch vorher unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben. Dies gilt nicht nur, wenn die Einigungsstelle eine Regelung übe r einen Gegenstand der freiwilligen Mitbestimmung (§ 88 BetrVG) treffen soll, sondern auch, wenn sie nach dem ausdrücklich erklärten Willen der B e- triebsparteien eine teilmitbestimmte Angelegenheit regeln und sich damit bei der Erfüllung ihres Regelungsauft rags gerade nicht im gesetzlich mi t- bestimmungspflichtigen Rahmen halten soll. 2. Die vom Vorsitzenden des Betriebsrats erklärte Unterwerfung unter einen Einigungsstellenspruch iSv. § 76 Abs. 6 Satz 2 BetrVG erf ordert für ihre Wirksamkeit ein en vorherigen Betriebsratsbeschluss. ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR17.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 17/17 16 TaBV 432/16 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Dezember 2018 BESCHLUSS Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Re chtsbeschwerdeführer, 2. 3. ... hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 11. Dezember 2018 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin nen am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Hann und Busch für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 17/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR17.17.0 - 3 - 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin - Branden - burg vom 10. Januar 2017 - 16 TaBV 432/16 - aufg e- hoben. 2. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zu rückverwiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstelle n- spruchs. Die Arbeitgeberin betreibt in Berlin ein Seniorenzentrum und eine Klinik für Geriatrie. Der antragstellende Betriebsrat war bei Einleitung des Beschlus s- verfahrens für beide Betriebsstätten errichtet. Die Arbeitgeberin - eine Kommanditgesellschaft auf Aktien - wendet auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Arbeitnehmer den von der V Management GmbH und weiteren Gesellschaften abge schlossenen Manteltarifvertrag vom 17. April 2002 (MTV) an. Dieser gilt nach seinem § 1 Nr. 1 Buchst. a R äumlich und sachlich für die im Rubrum aufgeführten Gese llschaften der V 5 Nr. 1 Satz 1 MTV beträgt die regelmäßige durchschnittliche w öchentliche A r beitszeit ausschließ lich der Pausen 38,5 Stunden. § 6 Nr. 2 Satz 2 MTV b e stimmt, dass Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn - und Feiertagen arbeiten müssen, inne r- halb der darauffolgenden zwei Wochen zwei zusammenhänge n de arbeitsfreie Tage erhal ten , von denen ein freier Tag auf einen Sonntag fallen soll. § 7 Nr. 1 Buchst. c MTV sieht vor, dass die Mitarbeiter für Arbeit an Feie r tagen zusätzl i- che Zeitzuschläge je Stunde iHv. 40 vH - mit F reizeitausgleich - und iHv. 140 vH - ohne Freiz eitausgleich - erhalten. Nach § 6 Nr. 3 Satz 1 MTV ist, s o- weit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, jeweils am 24. und 31. Dezember eines Jahres ( sog. Vorfesttage ) Arbeitsbefreiung unter Fortza h- 1 2 3 - 3 - 1 ABR 17/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR17.17.0 - 4 - lung der Vergütung und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen z u erte i- len. Mitarbeitern, denen diese Arbeitsbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht erteilt werden kann, ist spätestens bis zum 31. März des Folgejahres ein do p- pelter Freizeitausgleich unter Fortzahlung der Vergütung und der in Monatsb e- trägen festgelegt en Zulagen zu gewähren (§ 6 Nr. 3 Satz 2 MTV) . Bei der Arbeitgeberin gilt seit dem 27. Juni 2014 eine n- barung zur Arbeits - und Pausenzeit - sowie Dienstplangestaltung (BV 2014) . Diese bestimmt in Nr. 2.2. Abs. 2, dass sich die monatliche Sollarbeitszeit um die auf einen der auf Montag bis Freitag fallenden gesetzlichen Feiertage im Bunde s land Berlin fallende Sollarbeitszeit vermindert. Soweit Heiligabend und Silvester auf einen der Tage von Mon t ag bis Freitag fallen, wird die auf diese Tag e entfallende Sollarbeitszeit ebenfalls von der monatlichen Sollarbeitszeit in Abzug gebracht (Nr 2.2. Abs. 3 BV 2014) . t- unterzeichneten die Vertreter der Arbeitgeberin sowie d ie Vo r- sitzende des Betriebsrats am 24. Juni 2015 eine Vereinbarung, die ua. in Nr. 4 die Errichtung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand Dienstplang e- staltung und Stundenan rechnung im Zu sammenhang mit Vorfesttagen und Fe i- ertagen rfung beider Seiten unter einen etwaigen Spruch dieser Einigungsstelle vorsieht. Die in der Folgezeit gebildete Einigungsstelle beschloss am 3 . August 2015 eine Betriebsvereinbarung Sonderkonstellationen im Zusamm (BV 2015) , welche auszugweise lautet: § 1 Regelungsgegenstand und Definition (1) Mit dieser Betriebsvereinbarung soll Klarheit über die arbeitszeitmäßige Handhabung von Sonderkonstell a- tionen im Zusammenha ng mit Feiertagen und Vo r- fes t tagen unter Berücksichtigung der Regelungen in § 6 Abs. 2 und 3 MTV, § 7 Abs. 1 c) MTV und Ziffer 2.2. der Betriebsvereinbarung zur Arbeits - und Pa u- senzeit - sowie Dienstplangestaltung vom 27.6.2014 (BV Arbeitszeit) geschaffen w erden. 4 5 6 - 4 - 1 ABR 17/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR17.17.0 - 5 - (2) Feiertage im Sinne dieser Betriebsvereinbarung sind die auf einen der Tage von Montag bis Freitag falle n- den gesetzlichen Feiertage im Bundesland Berlin. (3) Soweit der 24.12. und der 31.12. auf die Tage von Montag bis Freitag fallen, sind es Vorfesttage im Si n- ne dieser Betriebsvereinbarung. § 3 Regelung zu Feiertagen (1) Für jeden Beschäftigten wird gemäß Ziffer 2.2. Abs. 2 der BV Arbeitszeit die Sollarbeitszeit eines Monats für jeden Feiertag (§ 1 Abs. 2) um die auf diesen Tag entfallende Arbeitszeit reduziert. Dieses gilt unabhä n- gig davon, ob der Beschäftigte an dem Feiertag arbe i- tet oder nicht. (2) Aus der Regelung in Absatz 1 ergibt sich bereits die Entlohnung der Arbeit an dem Feiertag. Denn trotz des Sollstundenabzugs verbleibt der volle Monat s- lohn. (3) Beschäftigte, die an einem Feiertag nicht arbeiten, erhalten für diesen Feiertag über die Regelung in A b- satz 1 hinaus weder eine Zeitgutschrift, noch einen Zeitabzug im Stundenkonto. Die Reduzierung der Sollarbeitszei t ist in diesem Fall Entgeltfortzahlung im Sinne des § 2 EntgeltfortzahlungsG. (4) Beschäftigte, die an einem Feiertag arbeiten, erhalten für diesen Feiertag über die Regelung in Absatz 1 hinaus einen Zuschlag von 140 % gemäß § 7 Abs. 1 c) MTV. Die Reduzierung der Sollarbeitszeit ist in diesem Fall Vergütung nach § 10 Abs. 1 MTV. Die Regelung in § 3 Absatz 4 Satz 1 dieser Regelung bedeutet, dass Beschäftigte, die an einem Feiertag arbeiten entweder Anspruch auf einen Zeitzuschlag in Höhe von 140 % für die geleistete Arbeit an dem Fe i- ertag haben, oder - sofern der Beschäftigte Freizei t- ausgleich wählt - die am Feiertag geleisteten Stunden auf dem Stundenkonto gutgebracht und tarifgemäß durch bezahlte Freizeit ausgeglichen werden und ein Zeitzuschlag von 40 % gewährt wird. (5) Beschäftigte, die regelmäßig an einem Feiertag arbe i- ten, erhalten nach einer Tätigkeit an einem Feiertag innerhalb der nächsten zwei Wochen zwei zusa m- menhängende arbeitsfreie Tage (§ 6 Abs. 2 MTV). Dabei handelt es sich aber nu r um einen Grundsatz für die Dienstplangestaltung und nicht um zusätzliche - 5 - 1 ABR 17/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR17.17.0 - 6 - Ausgleichstage. § 4 Regelung zu Vorfesttagen (1) Für jeden Beschäftigten wird gemäß Ziffer 2.2. Abs. 3 der BV Arbeitszeit die Sollarbeitszeit des Monats D e- zember um die auf die Vorfesttage (§ 1 Abs. 3) entfa l- lende Arbeitszeit reduziert, wenn diese nicht auf e i- nen Samstag oder Sonntag fallen. Dieses gilt una b- hängig davon, ob der Beschäftigte an den Vorfestt a- gen arbeitet oder nicht. (2) Aus der Regelung in Absatz 1 ergibt sich be reits die Entlohnung der Arbeit an dem Vorfesttag gemäß § 6 Abs. 3 MTV. Denn trotz des Sollstundenabzugs ve r- bleibt der volle Monatslohn. (3) Beschäftigte, die an einem oder beiden Vorfesttagen arbeiten, erhalten über die Regelung in Absatz 1 hi n- aus für d ie Arbeit an jedem dieser Vorfesttage einen Freizeitausgleich in Höhe des Doppelten der dabei geleisteten Arbeitszeit (§ 6 Abs. 3 MTV). Die red uzierte Sollarbeitszeit gemäß § 2 Absatz 1 dieser Regelung wird jeweils auf den doppelten Fre i- zeitausgleich entsprechend § 6 Abs. 3 MTV ang e- rechnet, so dass ein weiterer Freizeitausgleich nur noch im Umfang von jeweils einem Tag für jeden g e- arbeiteten 24.12. und 31.12 . erfolgt. (4) Der Freizeitausgleich nach Absatz 3 wird innerhalb von drei Monaten des Folgeja hres im Rahmen ganzer freier Tage gewährt (§ 6 Abs. 3 MTV). Der Betriebsrat hat geltend gemacht, der Spruch sei unwirksam. Er ve r- stoße gegen § 77 Abs. 3 BetrVG, da er zu Ungunsten der Arbeitnehmer von den Vorgaben des MTV abweiche. Der Betriebsrat hat beantragt, festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle V GmbH & Co. KGaA, Betriebsstätte M zum R e g e lung s g e- n dena n rec h nung im Zusammenhang mit Feiertagen und Vorfes t 3 . August 2015 unwirksam ist; hilfsweise festzustellen, dass die Regelungen des § 3 Abs. 4 Unte r- abs. 2 und § 4 Abs. 3 Unterabs. 2 des Spruchs der Ein i- gungsstelle V GmbH & Co. KGaA, Betriebsstätte M zum 7 8 - 6 - 1 ABR 17/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR17.17.0 - 7 - t plang e staltung und Stu n- denanrechnung im Zusamme n hang mit Feiert a gen und August 2015 unwir k sam sind. Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Die hiergegen gericht e- te Beschwerd e des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden im Seniorenzentrum und in der Klinik für Geriatrie getrennte Betriebsratswahl en durchgeführt . Der im Sen i- orenzentrum gewählte Betriebsrat verfolgt m it seiner Rechtsbeschwerde das Antragsbegehren weiter . Der für die Klinik errichtete Betriebsrat hat seine Rechtsbeschwerde zurückgenommen ; das Verfahren wurde insoweit eing e- stellt. B. Die Rechtsbeschwerde des im Seniorenzentrum gebildeten Betrieb s- rats hat Erfolg. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte der A n- trag nicht abgewiesen werden. Das führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsg e- richt. Der Senat kann über den Antrag d es Betriebsrats nicht abschließend en t- scheiden. Hierfür fehlt es an erforderlichen Feststellungen des Landesarbeit s- gerichts. I. Am Verfahren sind neben der Arbeitgeberin nur noch der für das Seni o- renzentrum errichtete Betriebsrat als Funktionsnachfol ger des früheren B e- triebsrats beteiligt. 1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG richtet sich die Beteiligung an einem arbeit s- gerichtlichen Beschlussverfahren nach materiellem Recht, ohne dass es einer darauf gerichteten Handlung der Person oder Stelle oder des Gerichts b edarf. Für das Verfahrensrechtsverhältnis ist entscheidend, wer materiell - rechtlich b e- rechtigt oder verpflichtet ist. Geht im Laufe eines Beschlussverfahrens die Z u- ständigkeit zur Wahrnehmung der verfahrensgegenständlichen Rechte auf ein anderes betriebsve rfassungsrechtliches Gremium über, wird dieses Beteiligter des anhängigen Beschlussverfahrens. Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt 9 10 11 12 13 - 7 - 1 ABR 17/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR17.17.0 - 8 - eines Betriebsrats, wird nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsre chtlicher Interessenve r- tretungen der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlus s- verfahren ein (vgl. BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 21/16 - Rn. 13 mwN , BAGE 161, 276 ) . Dies gilt auch, wenn während eines laufenden Beschlussve r- fahrens anstelle des bisher für zwei Betriebsstätten eines Unternehmens erric h- teten Betriebsrats für diese jeweils ein eigener Betriebsrat gewählt wird. 2. Danach ist der im Senioren zentrum g ewählte Betriebsrat Funktion s- nachfolger des bis dahin am Verfahren beteiligten früheren Betriebsrats gewo r- den und in dessen Rechtsposition als Antragsteller eingetreten . Der Betriebsrat für die Klinik ist hingegen nicht mehr am Verfahren beteiligt. Zwar is t er ebe n- falls Funktionsnachfolger des früheren Betriebsrats. Nach Rücknahme seiner Rechtsbeschwerde ist die antragsabweisende Entscheidung des Landesa r- beitsgerichts für ihn jedoch in Rechtskraft erwachsen . Durch die vorliegend b e- gehrte Entscheidung wird e r nicht mehr unmittelbar in seiner betriebsverfa s- sungsrechtlichen Stellung betroffen, da diese sich nur noch auf den Betrieb des Seniorenzentrums bezieht und damit das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien in der Klin ik nicht mehr berührt. II. Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstelle n- spruchs gerichtete Antrag des Betriebsrats ist zulässig. 1. Wie die zum Antrag gegebene Begründung erkennen lässt, will der B e- triebsrat gerichtlich feststellen las sen, dass der angefochtene Einigungsstelle n- spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht ersetzt und die BV 2015 das betriebsverfassungs rechtliche Rechtsverhältnis der Beteiligten daher nicht gestaltet. Entsprechend diesem Begehren umfasst sein Antrag d a- mit auch die Feststellung, dass die auf dem Spruch beruhende BV 2015 de s- halb für das Rechtsverhältnis der Betriebsparteien keine Wirkungen zeitigt, weil die Vorausse tzungen für eine die Einigung zwischen den Betriebsparteien e r- setz ende Wirkung des Spruchs nach § 76 Abs. 6 Satz 2 BetrVG nicht gegeben sind. 14 15 16 - 8 - 1 ABR 17/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR17.17.0 - 9 - 2. Damit ist der Antrag auf die Feststellung des Nichtbestehens eines b e- triebsverfassungsrechtli chen Rechtsverhä ltnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO geric h- tet (vgl. zB BAG 8. Dezember 2015 - 1 ABR 2/14 - Rn. 33 mwN, BAGE 153, 318) . Der Betriebsrat hat an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Int e- resse, weil die Arbeitgeberin davon ausgeht, dass der Spruch die Einigu ng zw i- schen den Betriebsparteien ersetzt. 3. Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der BV 2015 gerichtete Hilfsantrag ist prozessual unbeachtlich. Ein auf die Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs gerich tete r A n- trag umfasst als Minus immer die Prüfung, ob dieser (nur) teilweise unwirksam ist (vgl. dazu auch BAG 8. Dezember 2015 - 1 ABR 2/14 - Rn. 33, BAGE 153, 318; 12. November 2013 - 1 ABR 59/12 - Rn. 18, BAGE 146, 271) . Da dieses Begehren im jeweiligen Sachantrag enthalten ist , muss das erkennende Gericht - wenn d er Spruch nur teilunwirksam ist - dies nach § 308 Abs. 1 ZPO als W e- niger zuerkennen (vgl. BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 15, BAGE 135, 13) . III. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte der Antrag des Betriebsrats nicht abgewiesen werden. 1. Das Landesarbeitsgericht hat - zusammengefasst - angenommen, die Arbeitgeberin sei zwar an den MTV gebunden, auch finde die Regelungssperre des § 77 Abs . 3 BetrVG Anwendung, da die BV 2015 k ein e nach § 87 Abs. 1 BetrVG erzwingbare Angelegenheiten regele. Dennoch liege kein Verstoß g e- gen § 77 Abs. 3 BetrVG vor, da der MTV für die Gegenstände der BV 2015 ke i- ne Regelungen enthalte. Die BV 2015 wiederho le lediglich § 6 Abs. 2 MTV, o h- ne eine eigene Regelung zu treffen. Im Übri gen setzten die Regelungen in § 3 Abs. 4 Unterabs. 2 und § 4 Abs. 3 Unterabs. 2 BV 2015 lediglich die tariflichen Bestimmungen um. 2. Diese Begründung ist - ausgehend von der Annah me, die Arbeitgeberin sei normativ (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) an den MTV gebunden - rechtsfehle r- haft. Die Regelungen in § 3 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 sowie § 4 Abs. 3 und 17 18 19 20 21 - 9 - 1 ABR 17/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR17.17.0 - 10 - Abs. 4 BV 2015 betreffen Gegenstände , derer sich die Tarifvertragsparteien in § 7 Abs . 1 Buchst. c und § 6 Abs. 2 und Abs. 3 MTV angenommen haben. In einem solchen Fall ist es den Betriebsparteien verwehrt, diese konkurrierend - und sei es ggf. inhaltsgleich - in Betriebsvereinbarungen zu regeln (vgl. BAG 15. Mai 2018 - 1 ABR 75/16 - R n. 20 , BAGE 162, 379 ) . Entsprechendes gilt auch für die Bestim mungen in § 3 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BV 2015. Die Regelungen sehen eine Aufrechterhaltung der monatlichen Vergütung trotz der für alle Beschäftigten erfolgenden Reduzierun g der in e i- nem Monat zu leistenden um die auf die Vorfestt a- ge im Dezember und auf die gesetzlichen Feierta ge iSv. § 1 Abs. 2 BV 2015 fallende Arbeitszeit vor . Den zeitli chen Umfang der von den Arbeitnehmern zu erbringenden A rbeitsleistung für die nach § 10 Nr. 1 MTV monatlich zu zahle n- de Vergütung haben die Tarifvertragsparteien jedoch in § 5 Nr. 1 MTV geregelt. Zudem haben sie in § 6 Abs. 3 Satz 1 MTV bestimmt, dass eine Fortzahlung der Vergütung für die Vor festtage unter gleichzeitiger Arbeitsbefreiung nur e r- folgt, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. IV. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht . Der Senat kann nicht absc hließend beurteilen, ob der Antrag des Betriebsrats begründet ist . Hierfür fehlt es an erforderlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. 1. Der Antrag des Betriebsrats hat Erfolg , wenn der frühere Betriebsrat für die in der Vereinbarung vom 24. Jun i 2015 von der damaligen Betriebsratsvo r- sitzenden erklärte Unterwerfung unter den Spruch der Einigungsstelle vor deren Beginn keinen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Da die Betriebsparteien ein freiwilliges Einigungsstellenverfahren nach § 76 Abs. 6 S atz 1 BetrVG durchführen wollten, kann der Spruch die Einigung zwischen ihnen nur dann ersetzen, wenn ihm eine verbindliche Wirkung nach § 76 Abs. 6 Satz 2 BetrVG zukommt. Fehlt es bereits hieran, vermag die auf dem Spruch beruhende BV 2015 das Rechtsverhä ltnis der Beteiligten nicht auszugestalten. a ) Nach § 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG wird die Einigungsstelle i n den Fällen, in denen ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, 22 23 24 - 10 - 1 ABR 17/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR17.17.0 - 11 - auf Antrag einer Seite tätig . Im Ü brigen wird sie nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstan den sind (§ 76 Abs. 6 Satz 1 BetrVG) . Damit unterscheidet das Gesetz zwischen einem sog. erzwingbaren und einem nicht erzwingbaren - freiwilligen - Einigungsstellenverfahren . Beide Verfahren unterscheiden sich hinsichtlich der Regelungskompetenz der Ein i- gungsstelle, der Art und Weise ihrer Errichtung, der Durchführung des Ein i- gungsstellenverfahrens - insbesondere der Voraussetzungen für eine etwaige einseitige Beschlussfassung - und der Wirkungsweise eines von der Einigung s- stelle gefassten Spruchs . aa) Die Reglungskompetenz einer erzwingbaren Einigungsstelle beschränkt sich nach § 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG ausschließlich auf mitbestimmungspflicht i- ge Angelegenheiten. Nur soweit das Gesetz die Regelung einer Angelegenheit zwingend dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterwirft, kann der Spruch der Einigungsstelle die Einigung der Betriebsparteien ersetzen. Soweit der von ihr getroffene Spruch di esen Rahmen überschreitet, vermag er die Rechtsbeziehungen der Betriebsparteien nicht wirksam auszugestalten. Die Reglungszuständigkeit einer Einigungsstelle iSv. § 76 Abs. 6 BetrVG bezieht sich dagegen auf alle sonstigen Gegenstände , die in die - grun dsätzlich umfassende - Kompetenz der Betriebsparteien zur Regelung von materiellen und formellen Arbeitsbedingungen fallen (grundlegend BAG GS 7. November 1989 - GS 3/85 - zu C I 2 der Gründe, BAGE 63, 211) . Dies zeigt der 76 Abs. 6 Satz 1 BetrVG. Damit ermöglicht das dort geregelte Verfahren, in den Angelegenheiten der freiwilligen Mitb e- stim mung (§ 88 BetrVG) die Einigung zwischen den Betriebsparteien durch e i- nen Spruch der Einigungsstelle zu ersetzen. bb) Auch die Errichtu ng der Einigungsstelle sowie ihr Verfahren bestimmen sich - in Abhängigkeit davon, ob es sich um ein erzwingbares oder ein freiwill i- ges Einigungsstellenverfahren handelt - nach unterschiedlichen Vorgaben. (1) Im Einigungsstelle nverfahren nach § 76 Abs. 5 BetrVG bedarf das T ä- tigwerden der Einigungsstelle lediglich des Antrag s einer Seite (§ 76 Abs. 5 25 26 27 28 - 11 - 1 ABR 17/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR17.17.0 - 12 - Satz 1 BetrVG) . Damit kann das Einigungsstellenverfahren , wie § 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG zeigt , auch gegen den Willen einer Betriebspartei durchgeführt werden. Benennt diese keine Beisitzer oder bleiben diese trotz rechtzeitiger Ladung der Sitzung der Einigungsstelle fern, entscheiden der Vorsitzende und die erschienen en Beisitzer. (2) Die Errichtung einer Einigungsstelle im sog. freiwilligen Einigungss te l- lenverfahren nach § 76 Abs. 6 BetrVG setzt dagegen voraus , dass beide Seiten deren Tätigwerden beantragen oder damit einverstanden sind. Das erforderl i- che Einverständnis kann auch nachträglich erklärt werden (Fitting 29. Aufl. § 76 Rn. 107) . Es gilt als erklärt, wenn sich beide Seiten auf eine Verhandlung vor der Einigungsstelle eingelassen haben (Fitting § 76 aaO; DKKW - Berg 16. Aufl. § 76 Rn. 10; WPK/ Preis 4. Aufl. § 76 Rn. 8; H/W/G/N/R/H - Worzalla 10. Aufl. § 76 Rn. 15) . S ofern die Betriebsparteien nich ts anderes vereinbart haben, können sie ihr Einverständnis grundsätzlich jederzeit widerrufen . E in solcher Widerruf kann auch konkludent erklärt werden, etwa durch Zurückziehung der benannten Be i sitzer aus der Einigungsstelle ( Fitting § 76 aaO; DKKW - Berg § 76 Rn. 88; Jacobs - GK - BetrVG 11. Aufl. § 76 Rn. 34; WPK /Preis § 76 Rn. 8; Maschmann in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 76 Rn. 39) . In diesem Fall kommt das Einigungsstellenverfahren zum Erliegen (Fitting § 76 aaO) . Weder § 2 Abs. 1 BetrVG noch § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zwingt die Betriebsparteien zur Durchführung eines solchen Verfahrens ( Jacobs - GK - BetrVG § 76 aaO) . Anders als im erzwingbaren Einigungsstellenverfahren kann damit eine Entscheidung der Einigungsstelle grundsätzlich nicht ergehen, wenn die Beisitz er einer Se i- te - trotz rechtzeitiger Ladung - bewusst der Sitzung der Einigungsstelle fer n- bleiben (vgl. Ehrich/Fröhlich Die Einigungsstelle 2. Aufl. Rn. 126 ; Fitting § 76 Rn. 104) . cc) Darüber hinaus unterscheiden sich beide Verfahren auch in Bezug auf die rechtliche Wirkungsweise eines Spruchs. Im Rahmen eines erzwingbaren Einigungsstellenverfahrens bedarf der Betriebspart eien keiner weiteren Unterwerfungs - oder Annahmeerklärung. Der sich im Rahmen 29 30 31 - 12 - 1 ABR 17/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR17.17.0 - 13 - des Regelungsauftrags und den Grenzen der Mitbestimmung haltende Spruch ersetzt - vorausgesetzt, er ist auch im Übrigen wirksam - von Gesetzes wegen die Einigung zwischen Arbeitg eber und Betriebsrat. Demgegenüber erlangt der Spruch der Einigungsstelle im freiwilligen Einigungsstellenverfahren nur Verbindlichkeit zwischen den Betriebsparteien, wenn diese sich ihm vorher unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben (§ 76 Abs . 6 Satz 2 BetrVG) . Fehlt es an einer wirksamen vorherigen Unterwerfung oder nachträglichen Annahme, kann der Spruch der Einigung s- stelle das Rechtsverhältnis der Betriebsparteien nicht gestalten. b ) Die für das freiwillige Einigungsstellenverfahren maßgeb enden Regel u- gen in § 76 Abs. 6 BetrVG gelten auch, wenn die Einigungsstelle nach dem e- genheiten verbindlich regeln soll. In einem solchen Fall räumen die Betriebspa r- teien der Einigu ngsstelle die Kompetenz ein , Regelungen ungeachtet mitb e- stimmungspflichtiger Grenzen zu treffen. Anders als bei einem erzwingbaren Einigungsstellenverfahren nach § 76 Abs. 5 BetrVG muss und soll sich die Ein i- gungsstelle bei der Erfüllung ihres Regelungsauf trags gerade nicht im geset z- lich mitbestimmungspflichtigen Rahmen halten . Damit hat s ie - innerhalb ihres Regelungsauftrags - bei der Ausgestaltung des ggf. von ihr zu treffenden Spruchs weiterge hende Gestaltungs möglichkeiten, die sich auf den gesamten Inh alt der von ihr beschlossenen Regelungen auswirken können. c) Nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 24. Juni 2015 sollte vorliegend ein freiwilliges Einigungsstellenverfahren nach § 76 Abs. 6 BetrVG zum Reg e- nanrechnung in Zusa m- durchgeführt werden. Die in Nr. 4 der Vereinbarung enthaltene Erklärung über eine vorherige Unterwerfung unter einen etwaigen Spruch zeigt, dass sich die Regelungskompetenz der zu erric h- tenden Ei nigungsstelle für den ihr erteilten Regelungsauftrag nicht auf den B e- reich der erzwingbaren Mitbestimmung beschränken sollte. Vielmehr sollte die Einigungsstelle die genannten Themenkomplexe - insbesondere die zwischen den Betriebsparteien umstrittene Frag e nach dem Umfang der Vergütung für 32 33 34 - 13 - 1 ABR 17/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR17.17.0 - 14 - Arbeit an Feier - und Vorfesttagen - abschließend und ohne Rücksicht auf die sich aus den gesetzlichen Mitbestimmungstatbeständen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 10 BetrVG ergebenden Grenzen regeln. d) Die auf dem Spruch d er Einigungsstelle beruhende BV 2015 kann d a- mit die Einigung zwischen den Beteiligten nur dann gemäß § 76 Abs. 6 Satz 2 BetrVG ersetzen , wenn die in der Vereinbarung vom 24. Juni 2015 von der d a- maligen Betriebsratsvorsitzenden erklärte vorherige U nterwerfung des Betrieb s- rats unter den Spruch wirksam ist . Nach den Feststellungen des Landesa r- i- gungs stelle können jedoch keine verbindlichen Erklärungen für den Betriebsrat abgeben . Zwar hat die Vorsitzende des Betriebsrats die Erklärung selbst unte r- zeichnet. Doch folgt allein hieraus nicht die Wirksamkeit der Unterwerfung. Vielmehr bedarf es dazu auf Se iten des Betriebsrats eine entsprechende B e- schlussfassung. Ob eine solche erfolgt oder - wie vom Betriebsrat erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren behauptet - unterblieben ist, wird das Landesa r- beitsgericht zu klären haben. aa) Nach der Konzeption des Be triebsverfassungsgesetzes handelt der Betriebsrat als Kollegialorgan. Er bildet seinen gemeinsamen Willen durch B e- schluss (§ 33 Abs. 1 BetrVG) . Eine nicht von einem Betriebsratsbeschluss u m- fasste Erklärung seines Vorsitzenden ist unwirksam und entfaltet ke ine Recht s- wirkungen. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertritt der Vorsitzende den B e- triebsrat nur im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. bb) Entgegen der Annahme der Arbeitgeberin reicht es für die erforderliche Beschlussfassung zur Unterwerfung nich t aus, wenn der Betriebsrat einen B e- schluss über die einvernehmliche Errichtung der Einigungsstelle oder die En t- sendung seiner Beisitzer gefasst hat. Dies zeigt schon die Systematik von § 76 Abs. 6 BetrVG. Die Norm unterscheidet ausdrücklich in ihren beide n Sätzen zwischen der Errichtung der Einigungsstelle und der für die Verbindlichkeit des Spruchs notwendigen vorherigen Unterwerfung bzw. nachträglichen Annahme beider Seiten. Das bloße Einverständnis mit dem Tätigwerden einer Einigung s- 35 36 37 - 14 - 1 ABR 17/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR17.17.0 - 15 - stelle iSv. § 76 Abs . 6 BetrVG vermag danach noch keine Verbindlichkeit ihres Spruchs zu begründen (ebenso DKKW - Berg 16. Aufl. § 76 Rn. 13) . cc) Eine etwa fehlende Beschlussfassung ist auch nicht deswegen unb e- achtlich, weil die Arbeitgeberin von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung de r Betriebsr atsvorsitzenden ausgehen durfte . Ob und ggf. unter welchen V o- raussetzungen eine widerlegbare Vermutung besteht, wonach die vom B e- triebsratsvorsitzenden abgegebenen Erklärungen auf einem entsprechenden Beschluss des Gremiums be ruhen , bedarf keiner Entscheidung (vgl. d azu auch BAG 9. Dezember 2014 - 1 ABR 19/13 - Rn. 17 mwN , BAGE 150, 132 ) . H ieraus ließe sich ohnehin nur ab leiten, dass das Gericht im Beschlussverfahren nicht ohne Anlass von Amts wegen die ordnungsgemäße Beschluss fassung des B e- triebsrats aufklären muss (vgl. BAG 19. Januar 2005 - 7 ABR 24/04 - zu B I 3 der Gründe ) . Der Umstand, dass die Erklärung der Betriebsratsvorsitzenden über die Unterwerfung des vorliegend angefochtenen Spruchs im Rahmen einer Einig ungsstelle nach § 76 Abs. 5 BetrVG zum Regelungsgegenstand t- sowie die Feststellung , dass die Vereinb a- rung vom 24. Juni 2015 von den Beisitzern dieser Einigungsstelle geschlo s- sen wurde, bieten jedoch genügend Anlass, die gerichtliche Aufklärungspflicht auszulösen. e) Fehlt es an der erforderlichen Beschlussfassung , kann die BV 2015 mangels Verbindlichkeit das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten nicht gestalten. In diesem Fall hat das Antragsbegehren des Betriebsrats daher E r- folg. Eine Aufteilung des Spruchs in erzwingbare und ggf . - unwirksame - freiwi l- li ge Regelungsgegenstände scheidet aus, da die Betriebsparteien der Ein i- gungsstelle bei einem Verfahren nach § 76 Abs. 6 BetrVG bewusst die Komp e- tenz eingeräumt haben, Regelunge n auch außerhalb der sich aus § 87 Abs. 1 BetrVG ergebenden Regelungsmacht zu treffen. Eine spätere Aufteilung des von der Einigungsstelle gefassten Spruchs hinge damit letztlich dav on ab, ob die Einigungsstelle, die sich gerade nicht an den gese tzlich mitbestimmung s- pflichtigen Rahmen halten soll und muss, diesen zufälligerweise bei einzelnen Regelungen eingehalten hat. 38 39 - 15 - 1 ABR 17/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR17.17.0 - 16 - 2. Sollte der Betriebsrat die vorherige Unterwerfung unter den Spruch der Einigungsstelle beschlossen haben , wird das Landesarb eitsgericht aufzuklären haben, ob d as ebenfalls erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgte Vo r- bringen der Arbeitgeberin, wonach sie niemals normativ (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) an den MTV gebunden war, zutreffend ist. a) Soweit das Landesarbeitsgeric ht bislang davon ausgegangen ist, die Arbeitgeberin gehöre - e- - zu den Tarifvertragsparteien des MTV, wird es zu beachten haben, dass eine Umfirmierung lediglich die Änderung des Handelsnamens eine r Firma, nicht aber einen Rechtsformwechsel bezeichnet . Keine der den MTV abs chli e- ßenden Parteien besaß indes die Rechtsform einer Kommandit gesellschaft auf Aktien. Nach § 279 Abs. 1 AktG muss ein e solche Firma die Beze ichnung Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine allgemein verständliche Abkü r- zung dieser Bezeichnung (KGaA) füh ren. b) Sollte keine normative Bindung der Arbeitgeberin an den MTV best e- hen, wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass § 77 Abs. 3 BetrVG der Wirksamkeit der BV 2015 dann nicht entgegensteht. Der MTV ve r- mag in diesem Fall für die Arbeitgeberin keine Tarifüblichkeit zu begründen. Für welchen Bereich eine tarifliche Regelung üblich ist, bestimmt sich nach dem Geltungsbereich des Tarifvertrags. Die Sperrwirkun g eine r tariflichen Regelung nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG reicht nur soweit wie deren Geltungsanspruch (vgl. BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (3) (a) der Gründe, BAGE 114, 162 ; 9. Dezember 1997 - 1 AZR 319/97 - zu II 1 a der Gründe , BAGE 87, 234 ) . Der MT V gilt nach seinem § 1 Abs. 1 Buchst. a räumlich und sachlich nur für die im Rubrum aufgeführten Gesellschaften. Eine darüberhi n- ausgehende Sperrwirkung kann er damit nicht entfalten. Auch eine etwaige ei n- zelvertraglich mit den Arbeitnehmern vereinbarte Anwendung des MTV wür de die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG nicht auslösen (vgl. BAG 27. Januar 1987 - 1 ABR 66/85 - zu B III 4 a der Gründe , BAGE 54, 147 ) . 40 41 42 - 16 - 1 ABR 17/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR17.17.0 3. Von weiteren Hinweisen sieht der Senat ab. Schmidt K. Schmidt Ahrendt Busch Hann 43
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