Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 13. Dezember 2016 Erster Senat - 1 ABR 59/14 - ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.1ABR59.14.0 I. Arbeitsgericht Stendal Beschluss vom 10. Januar 2014 - 4 BV 22/12 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Beschluss vom 20. August 2014 - 4 TaBV 7/14 - Entscheidungsstichworte : Fremdpersonaleinsatz - Einstellung ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.1ABR59.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 59/14 4 TaBV 7/14 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Dezember 2016 BESCHLUSS Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, 2. Beschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 13. Dezember 2016 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesa r- beitsgericht Dr. Ahrendt sowie den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Hromadka und die ehrenamtliche Richterin Spoo für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 59/14 ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.1ABR59.14.0 - 3 - Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Sach sen - Anhalt vom 20. Augu st 2014 - 4 TaBV 7/14 - aufgehoben . Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 10. Januar 2014 - 4 BV 22/12 - wird zurückgewiesen und der Tenor zur Klarste l- lung wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass dem Betriebsrat bei dem Einsatz von Arbeitnehmern der V GmbH in der e x- terne n Krankenhausbewachung von psychisch Kra n- ken und Maßregelvollzugspatienten ein Mitbesti m- mungsrecht nach § 99 BetrVG zu steht. Im Übrigen werden die Anträge des Betriebsrats a b- gewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über ein Mit bestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einstellung. Die Arbeitgeberin betreibt ein Landeskrankenhaus für forensische Ps y- chiatrie mit einer Außenstelle . Für diese ist der a ntragstelle nde Betriebsrat g e- wählt . Dort sind mehr als 20 Arbeitnehmer beschäfti gt. In der Außenstelle sind schuldunfähige oder vermindert schuldfähige Straftäter untergebracht, die für die Allgemeinheit gefährlich sind ( § 63 StGB ) . Die im Pflegebereich beschäftigten Mitarbeiter sind nach dem Maßregelvol l- zugsgesetz des Landes Sachsen - Anhalt (MVollzG LSA) als Verwaltungsvol l- zugsbeamte bestellt. Im Bedarfsfall sind sie befugt, gegenüber den Patienten nach § 19 Abs. 3 MVollzG LSA unmittelbaren Zwang anzuwenden und beso n- dere Sicherungsmaßnahmen nach § 20 MVollzG LSA durchzuführen. 1 2 3 - 3 - 1 ABR 59/14 ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.1ABR59.14.0 - 4 - Die Ar beitgeberin beauftragte im Sommer 2012 die V GmbH (VSU) mit der Durchführung von Bew a chungsleistungen für die Außenstelle . In dem z u- grundeliegenden § 1 - Gegenstand der Leistung (1) Der Auftragnehmer erbringt Bewachungsleistungen für den Auftraggeber im Landeskrankenhaus für F o- rensische Psychiatrie in U am Standort L . (2) Die Bewachungsleistungen haben die vorbeugende Verhinderung von Ent weichungen der im geschlo s- senen Bereich untergebrachten Personen des Ma ß- regelvollzug e s sowie die Einhaltung der Sicherheit und Ordnung im Maßregelvollzug zum Ziel. Sie bei n- halten im Wesentlichen: - Bewachung und Sicherung des Außenbereichs sowie die Mita rbeit bei entweichungsverhindernden Maßnahmen - - Überwachung der Aktivitäten der Maßregelvollzugspat i- enten innerhalb und außerhalb des Gebäudes - Unterstützung des Personals des Maßregelvollzugs in besonderen Situationen und bei der Einleitung von S o- fortmaßnahmen nach besonderen Vorkommnissen, wie Geiselnahme, Brand etc. Näheres dazu wird in dem, dem Vertrag als Anlage § 2 - Durchführung der Leistung (1) Die Bewachungsfirma kommt ihren Bewachungslei s- tungen nach Maßgabe dieses Vertrages und den gesetzlichen sowie behördlichen Vorschriften nach. .. . Insbesondere wird sie nur behördlich überprüftes, sicherheitsüberprüftes, zuverlässiges und fachko m- petentes Personal, das geistig und körperlich den gestellten Anforderungen gerecht wird, einsetzen. Kommt der Auftraggeber zu der Wertung, dass das Personal nicht den Anforderungen entspricht, ist der Auftraggeber berechtigt, diese Mitarbeiter als nicht ve rtragsgemäß einzustufen und neue Mitarbeiter 4 - 4 - 1 ABR 59/14 ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.1ABR59.14.0 - 5 - entsprechend der Vereinbarung zu verlangen. Nach erfolgter Einweisung ist der Einsatzleiter des Auftragnehmers für die jeweilige Dienstplangesta l- tung und Erfolgskontrolle verantwortlich. Anweisu n- gen des/ r durch den Auftraggeber autorisierten Ve r- waltungsleiter/in bzw. einem von diesen zu bene n- nenden Mitarbeiter (Sicherheitsbeauftragter) des Landeskrankenhauses für forensische Psychiatrie U , werden vom schichtführenden Wac h mann en t g e- gengenommen un d entsprechend umg e setzt. Der Auftragnehmer wird nachrichtlich info r miert. .. . (3) Folgende Dienstzeiten und Einsatzstärken sind am Einsatzort einzuhalten: 1. Besetzung der Sicherheitszentrale/Empfang 2. Bestreifung des Objektes sowie Fahrzeugkontrolle Bei Bedarf sind auf Anforderung des Auftraggebers z u- sätzliche Mitarbeiter kurzfristig, spätestens jedoch nach 24 h , zur Verfügung zu stellen. (5) Bei Zwischenfällen werden durch die Wachpersonen selbständig folgende Maßnahmen eingeleitet: - - Information des Stationspersonals des Maßr e- gelvollzugs - Verhinderung des Verlassens des Ereignisortes durch In dem Handbuch Organisatorische Abläufe für das Bewachungsu n- ternehmen ist in Nr. 5.2 ua. geregelt, dass die Sicherheitszentrale in der A u- ßenstelle rund um die Uhr mit einem Sicherheitsmitarbeiter besetzt sein muss, der gegenüber allen dort eingesetzten Arbeitnehmern der VSU weisungsb e- 5 - 5 - 1 ABR 59/14 ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.1ABR59.14.0 - 6 - rechtigt ist . Er leitet bei besonderen Ereignissen alle Maßnahmen und Handlu n- gen ein . Bei der Arbeitgeber i n besteh t eine Verfahrensanweisung zur Sicherung der P atienten bei sog. Außent erminen zur Krankenbehandlung . Diese bedürfen einer vorherigen ärztlichen Anordnung , bei der auch die Anzahl der erforderl i- chen Begleitpersonen fest zulegen ist . In etwa 50 bis 60 vH der Fälle, in denen für eine Behandlung in einem externen Krankenhaus eine Zwei - zu - eins - Bewachung angeordnet wird , erfolgt die Begleitung durch einen Mitarbeiter der Arbeitgeberin und einen Arbeitnehmer der VSU . Die VSU stellt nach einer schriftli chen Anforderung durch die Arbeitgeberin die hierzu erforderlichen A r- beitnehmer z ur Verfügung. In dem von der Arbeitgeberin für die Krankenhau s- bewachung erstellten Dienstplan ist deren a- eingetragen . W ährend der gemeinsamen B ewachung eines Patienten kann der Mitarbeiter der Arbeitgeber in dem Arbeitnehmer der VSU Weisungen erteilen. Der Betriebsrat hat g eltend gemacht , ihm stehe bei dem Einsatz von Arbeitnehmern der VSU in der externen Krankenhausbewachung von Patienten ein Mitbesti mmungsrecht nach § 99 BetrVG zu. Es handele sich um eine Ei n- stellung. Der Betriebsrat hat sinngemäß zuletzt beantragt, f estzustellen, dass ihm bei dem Einsatz von Drittpersonal für die externe Krankenhausbewachung von psychisch Kranken und Maßregelvollzugspatienten ein Mitbesti m- mungsrecht nach § 99 BetrV G zusteht. Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, eine Einstellung liege nicht vor. Die externe Krankenhausbewachung erfolge auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags mit der VSU. Die se e ntscheide, welche Arbeitne h- mer sie für die Überwa chung zur Verfügung stelle. Soweit ihre Mitarbeiter di e- sen Weisungen erteilten, sei en dies e lediglich ablaufbezogen. 6 7 8 9 - 6 - 1 ABR 59/14 ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.1ABR59.14.0 - 7 - Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegen . Die weitergehenden A n- träge des Betriebsrat s hat es abgewiesen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeb e- rin hat das Landesarbeitsgericht die Anträge insgesamt abgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der ersti n- stanzlichen Entscheidung. B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist zulässig und begründet. I. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats , an deren Zulassung durch das Landesarbeitsgericht der Senat nach § 92 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 3 ArbGG gebunden ist , obwohl diese auf den bereits zum 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen Zulassungsgrund der grundsätzliche n Bedeutung einer gestützt wurde , ist e ntgegen der Ansicht der Arbeitgeberin or d- nungsgemäß begründet. 1. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegrü n- dung angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den ange fochtenen B e- schluss verletzt sein soll und worin diese Verletzung besteht. Dazu hat sie den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tr agenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (BAG 23. Februar 2016 - 1 ABR 82/13 - Rn. 19 mwN) . Der Rechtsbeschwerdeführer muss darl e- gen, warum er die Begründung des Beschwerdegerichts für unrichtig hält (BAG 18. März 2008 - 1 ABR 81/06 - Rn. 13, BAGE 126, 176) . 2. Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerdebegründung. Der Betriebsrat macht geltend, das Landesarbeitsgericht habe bei seiner Würd i- gung, es fehle an einer Eingliederung der Arbeitnehmer der VSU bei der exte r- nen Krankenhausbewachung , w esentliche Umstände nicht berücksichtigt . A u- ßerdem habe es auf Umstände abgestellt, die einer Eingliederung nicht entg e- genstünden. II . Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet . 10 11 12 13 14 15 - 7 - 1 ABR 59/14 ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.1ABR59.14.0 - 8 - 1. Der Beschluss des Landesarbeitsgericht ist teilweise bereits deshalb rechtsfehlerhaft und wegen eines von Amts wegen z u beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuheben , weil es über die schon vom A r- b eitsgericht abgewiesenen weitergehenden Anträge des Betriebsrats entschi e- den hat . a) Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, über einen nicht geltend gemachten Anspruch zu entschei den ( vgl. BAG 25. August 2015 - 1 AZR 754/13 - Rn. 20 , BAGE 152, 240 ) . Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist im dritten Rechtszug auch ohne Rüge von Amts wege n zu beachten (vgl. BAG 9. September 2015 - 7 ABR 69/13 - Rn. 27 mwN) . b) Das Landesa rbeitsgericht hat u nter Bezugnahme auf die erstinstanzl i- chen Ausführungen den Antrag des Betriebsrats auf Unterlassung des Drittpe r- sonaleinsatzes in der externen Krankenhausbewachung als unbegründet und den weitergehenden Feststellung santrag , die Arbeitgeberin müsse ihm im Rahmen der Unterrichtung nach § 99 BetrVG die Namen der Drittbeschäftigten mitteilen, als unzulässig angesehen . Damit hat es gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen , denn die beiden erstinstanzlich abgewiesenen Anträge sind nicht in die Beschwerde instanz gelangt . Der Betriebsrat hat gegen d ie En t- scheidung des Arbeitsgerichts kein Rechtsmittel eingelegt. 2. Der allein noch angefallene zulässige A ntrag des Betriebsrats ist en t- gegen der Auffassung des Landesarbeitsgericht s begründet . a) Der auf Feststellung ei nes Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG gerichtete A ntrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig. aa) Der Betriebsrat begehrt nicht die Feststellung, ihm stehe bei jedem künftigen Einsatz von Drittpersonal in der externe n Krankenhausbewachung ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu . Ausgehend vom Anlassfall und der dem Antrag zugrundeliegenden Begründung bezieht sich die bege hrte Festste l- lung auf den derzeit von der Arbeitgeberin praktizierten Einsatz von Arbeitn e h- 16 17 18 19 20 21 - 8 - 1 ABR 59/14 ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.1ABR59.14.0 - 9 - mern der VSU in der Zwei - zu - eins - B e wachung . Insoweit will er ein Mitbesti m- mun gsrecht nach § 99 B e trVG festgestellt wissen . bb ) Für den mit diesem Inhalt hinreiche nd bestimmten Antrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) hat der Betriebsrat das erforderliche Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Die Arbeitgeberin stellt ein Mitbestimmungsrecht des B e- triebsrats nach § 99 BetrVG bei den Einsätzen in Abrede . b) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist der Antrag b e- gründet. Dem Betriebsrat steht bei dem Einsatz von Arbeitnehmern der VSU in der externen Krankenhausbewachung von psychisch Kranken und Maßrege l- vollzugspatienten ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu. aa) Eine Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbei t- nehmern dessen arbe itstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Täti g- keit zu verwirklichen ( BAG 13. Mai 2014 - 1 ABR 50/12 - Rn. 17 f. mwN) . Auf das Rechtsverhältnis, in dem die Personen zum Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an. Eingegliedert ist, wer eine ihrer Art nac h weisungsgebundene T ä- tigkeit verrichtet, die der Arbeitgeber organisiert (BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 13, BAGE 135, 26) . Der Beschäftigte muss so in die betriebliche A r- beitsorganisation integriert sein, dass der Arbeitgeber das für ein Arbeitsve r- hältnis typische Weisungsrecht innehat und die Entscheidung über den Einsatz nach Inhalt, Ort und Zeit trifft. Der Betriebsinhaber muss diese Arbeitgeberfun k- tion wenigstens im Sinn einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung teilweise ausüben (BAG 11. Septemb er 2001 - 1 ABR 14/01 - zu B I der Gründe) . Es kommt darauf an, ob ihm Weisungsbefugnisse zustehen und er in diesem Sinn eine betriebsverfassungsrechtlich relevante (und sei es partielle) Arbeitgebe r- stellung einnimmt (BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 17/11 - R n. 23) . bb) Die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation hängt dabei von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (BAG 13. Mai 2014 - 1 ABR 50/12 - 22 23 24 25 - 9 - 1 ABR 59/14 ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.1ABR59.14.0 - 10 - Rn. 18) und ist nicht schon dann anzunehmen, wenn Personen im Betrieb des Auftraggebers tätig werd en und ihre Dienstleistung oder das von ihnen zu e r- stellende Werk nach Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort in den betrieblichen A r- beitsprozess eingeplant oder detailliert beschrieben ist ( vgl. BAG 25. Juni 1996 - 1 ABR 57/95 - zu II 1 der Gründe) . Es genügen a uch weder die enge räuml i- che Zusammenarbeit von Arbeitnehmern im Betrieb noch die Einweisung und Koordination des Fremdfirmeneinsatzes durch Beschäftigte des Betriebsinh a- bers oder der Umstand, dass die betreffende Tätigkeit bislang von Arbeitne h- mern des Be schäftigungsbetriebs ausgeführt wurde und zu bestimmten Zeiten weiterhin durchgeführt wird (vgl. BAG 13. Dezember 2005 - 1 ABR 51/04 - Rn. 14 mwN) . cc) Bei der Beurteilung, ob ein Beschäftigter i m Betrieb eines anderen A r- beitgebers eingegliedert ist, steht dem Beschwerdegericht ein Beurteilung s- spielraum zu. Dessen Würdigung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur d a- raufhin überprüfbar, ob das Gericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs - und Erfahrungssätze verstoß en oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat ( BAG 13. Mai 2014 - 1 ABR 50/12 - Rn. 19 ) . dd) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angefochtene En t- scheidung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der Ei n- gliederung ver kannt und wesentliche Umstände im Rahmen seiner Würdigung unzutreffend berücksichtigt. (1) Das La ndesarbeitsgericht hat - zusammengefasst - angenommen, es fehle an einer Eingliederung der Wachschutzmitarbeiter der VSU iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, da d iese ganz überwiegend nur in der Bewachung des Betriebsgeländes eingesetzt seien. Ihr Eins atz in der externen Krankenhau s- bewachung erfolge nur in etwa 50 bis 60 vH aller ärztlich angeordneten Zwei - zu - eins - Be wachung und dann nicht dauernd, sondern nur t ageweise. Bei der i- tätig, sondern nur a u ße r halb 26 27 28 - 10 - 1 ABR 59/14 ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.1ABR59.14.0 - 11 - des Klinikgeländes. Zudem unterlägen sie als Hilfspersonal den We i su n gen des eben falls in der Krankenhausüberwachung eingesetzten Personals der Arbei t- geberin, das über abgeleitete hoheitliche Befugnisse verfüge. (2) Diese Würdigung ist rechtsfehlerhaft. Entgegen der Annahme des La n- desarbeitsgericht s kommt es da für, ob die Arbeitnehme r der VSU während der externen Zwei - zu - eins - B ewachung in den Betrieb der Arbeitgeberin eingegli e- dert sind, nicht darauf an, wie häufig ein derartiger Einsatz erfol gt und wie lange er dauer t . Zudem hat da s Landesarbeitsgericht übersehen , dass eine Einglied e- rung auch vorliegen kann, wenn der Beschäftigte des anderen Vertragsarbei t- gebers Leistungen außerhalb des Betriebsgeländes erbringt. Darüber hinaus steht d ie Be fugnis der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Mitarbeiter , im B e- darfsfall unmittelbare Zwangs - und Sicherungsmaßnahmen gegenüber den P a- tienten anzuwenden, nicht der Annahme entgegen , die Arbeitgeberin nehme gegenüber den in der externen Krankenhausbewachung eingesetzten Arbei t- nehmern der VSU für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrechte wahr. ee ) Eine r Zurück ver weisung des Verfahrens an das Landesarbeitsgericht bedarf es aber nicht. Der Sena t kann au f der Grundlage der getroffenen Fes t- stellungen selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Selbst wenn zugunsten der Arbeitgeberin davon ausgegangen wird , dass der mit der VSU geschlossene Vertrag über Wachschutzleistungen auch für die Erbringung von Überw a- chungsleistungen bei externer Krankenhausbehandlung von Patienten durch die VSU eine rechtliche Grundlage bildet, ist ein solcher Einsat z von Arbei t- nehmern der VSU eine Einstellung iSd. § 99 BetrVG. (1 ) Die in der externen Krankenhausbewachung eingesetzten Arbeitne h- mer der VSU üben eine Tätigkeit aus, die ihrer Art nach weisungsgebunden ist . Gemeinsam mit einem Mitarbeiter der Arbeitgeber in müssen sie sicherstellen, dass sich der Patient während eines externen Krankenhausaufenthalts der g e- richtlich angeordneten Unterbringung nicht durch Flucht entzieht . Die äußere n Rahmenbeding ung en der zu erbringenden Tätigkeit werden - soweit sie sich ni cht ohnehin aus Sachzwängen ergeben - allein von der Arbeitgeberin vorg e- 29 30 31 - 11 - 1 ABR 59/14 ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.1ABR59.14.0 - 12 - geben. Sie legt in dem jeweils für die Krankenhausbewachung aufgestellten Dienstplan fest, für welche konkreten Tage und für wel che Schichten der Ei n- satz von Mitarbeitern der VSU erfolgen soll. (2) Die Mitarbeiter der VSU sind im Rahmen der externen Krankenhau s- bewachung auch in die Arbeitso rganisation der Arbeitgeberin integriert. W ä h- rend eines solchen Einsatzes stehen der Arbeitgeberin die für ein A rbeitsve r- hältnis typische n Weisungs befugnisse gegenüber den eingesetzten Mitarbeitern der VSU zu, die sie durch ihre in der externen Krankenhausb ewachung eing e- setzten Mitarbeiter auch aus üb t. Nach dem Vorbringen der Beteiligten können die Mitarbeiter der A rbeitgeberin dem jeweils eingesetzten Arbeitnehmer der VSU während der Zwei - zu - eins - B ewachung von Patienten Anwe isungen erte i- len. B ei diesen tätigkeits - und ablaufbezogene n Weisungen handelt es sich nicht - wie v on der Arbeitgeberin angenommen - um diens tvertragsbezogene Anweisungen, die auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses entsprechend § 645 BGB dem Dienstnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen erteilt werden können (vgl. dazu BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 27) , sondern um arbeitsvertragliche Weisungen . (a) F ür die Erteilung dienstvertragsbezogener Weisungen hat die Arbeitg e- berin i n § 2 Abs. 1 des V ertrag s mit der VSU ausdrücklich eine bestimmte Ve r- fahrensweise festgelegt . Danach kann ein von der Arbeitgeberin autorisierte r Verwaltungsleiter oder ein von die sem zu benennende r Sicherheitsbeauf tragter dem jeweils schichtführenden Wachmann Anweisungen erteilen, die dieser en t- gegen zunehmen und umzusetzen hat. A lle bei besonderen Ereignissen erfo r- derlichen Maßnahmen und Handlungen werden n ach Nr. 5.2 des Handbuch s durch diesen Sicherheitsmitarbeiter der VSU eingeleitet; er ist gegenüber den in der Außenstelle eingesetzten Arbeitnehmern der VSU weisungsberechtigt . Diese s für dienstvertragsbezogene Anordnungen vertraglich vereinba r- te Verfahren wird im Rahmen der externen Krankenhausbewachung aber nicht 32 33 34 - 12 - 1 ABR 59/14 ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.1ABR59.14.0 - 13 - durchgeführt . Viel mehr sind die jenigen Mitarbeiter der Arbeitgeberin, die g e- meinsam mit den Arbeitnehmern der VSU in der externen Krankenhausbew a- chung tätig sind, gegenüber diesen unmittelbar w eis ung sbefugt . Daher handelt es sich nicht mehr um dienstvertragsbezogene Anweisungen . (b) Darüber hinaus enthält der zwischen der Arbeitgeberin und der VSU geschlossene Vertrag keine Vorgaben für die Durchführung der Überwachung eines Patienten im Fall eines externen Krankenhaus aufenthalt s, die überhaupt durch dienstvertragsbezogene Weisungen konkretisiert werden könnten. § 1 Abs. 2 des Vertrags bestimmt lediglich, dass die Bewachungsleistungen der VSU auch die Überwachung der Ak tivitäten von Maßregelvollzugspatienten e- umfassen. Eine w eitergehende Konkr e- tisierung der bei der externen Krankenhausbewachung von der VSU zu er bri n- gende n Dienstleistung haben die Vertragsparteien nicht getroffen. W eder der Ver trag noch das diesem als Anlage beigefügte Handbuch oder die im Han d- buch in Bezug genommenen Verfah rens - , Handlungs - oder Dienstanweisungen der Ar beitgeberin regeln , wie die externe Krankenhausbewachung durch die Arbeitnehmer der VSU durchzuführen ist . Es fehlt an Regelungen , welche Au f- gaben ihnen während des Bewachungsvorgangs obliegen, an welcher Stelle sie sich aufhalten müssen oder wie sie sich gegenüber den Patienten ode r in etw a- igen Gefahr - oder Fluchtsituationen zu verhalten haben . Soweit § 2 Abs. 5 dri t- ter Spiegelstrich des Vertrags vorsieht, welche Maßnahmen die Arbeitnehmer der VSU bei Zwischenfällen selbständig ein zu leiten haben , betrifft diese Reg e- lung - wie die weitere n Bestimmungen zeigen - ersichtlich nur den Fluchtve r- such von Patienten aus der Außenstelle und nicht während eines externen Krankenhausaufenthalts. Mangelt es aber an vertraglichen Vorgaben für die Durchführung der externen Krankenhausbewachung und damit d e r Leistung s- erbringung durch die VSU , handelt es sich bei den Weisungen, die die Mitarbe i - 35 - 13 - 1 ABR 59/14 ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.1ABR59.14.0 ter der Arbeitgeberin während der externen Krankenhausüberwachung den VSU - Mitarbeitern erteilen, um arbeits - und nicht um dienstvertragliche. Schmidt Treber Ahrendt Hromadka Sibylle Spoo
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