Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. September 2017 Erster Senat - 1 AZR 717/15 - ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR717.15.0 Arbeitsgericht München Endurteil vom 3. Juni 2014 - 21 Ca 10270/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 13. Oktober 2015 - 6 Sa 577/14 - Entscheidungsstichwort Gebot der Rechtsquellenklarheit bei Betriebsvereinbarungen Leits atz : Schließt ein herrschendes Unternehmen zugleich handelnd für die Ko zernunternehmen mit dem Konzernbetriebsrat, dem oder den jeweiligen Gesamtbetriebsräten oder den Einzelbetriebsräten eine Betriebsvereinb a- rung oder einen Sozialplan ab, muss sich aus deren Inhalt zweifelsfrei ergeben, welche Regelungen von welchem Betriebsverfassungsorgan im Rahmen seiner gesetzlichen Zustän digkeit vereinbar t wird. Auch insoweit gilt das Ge bot der Rechtsquellenklarheit. ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR717.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 717/15 6 Sa 577/14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. September 2017 URTEIL Münchberg, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 26. September 2017 durch die Präsiden tin des Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Fasbender und Dr. Klebe für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 717/15 E CLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR717.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird unter deren Zurüc k- weisung im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsg e- richts München vom 13. Oktober 2015 - 6 Sa 577/14 - teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 3. Juni 2014 - 21 Ca 10270/13 - teilweise abgeändert. Die Beklagte wird ve rurteilt, an die Klägerin 5.791,50 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 1. April 2014 zu zahlen. 3. Im Umfang eines Betrages von 32.570,39 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 1. April 2014 wird die Sache an das Landesarbeitsg e- richt zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits, zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Di e Partei e n streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung sowie e i- ner sog. Entscheidungsprämie. Die 1972 geborene Klägerin, die gegenüber einem Kind unterhaltsve r- pflichtet ist, war seit dem 15. Juni 2001 bei der Beklagten bzw. deren Recht s- vorgängerin al s Sachbearbeiterin beschäftigt. In dem am 9. Juni 2001 g e- schlossenen Arbeitsvertrag ist die Anwendbarkeit der Tarifverträge für die pr i- vate Versicherungswirtschaft in der jeweiligen Fassung vereinbart. Die Klägerin war zuletzt in der Organisationseinheit V e- beschäftigt. Sie beanspruchte ab dem 27. April 2008 mehrere Elternzeiten nach dem BEEG, während derer sie teilweise mit unterschiedlichen Wochenarbeit s- zeiten in Teilzeit tätig war, sow ie eine sog. betriebliche Elternzeit auf der Grun d- 1 2 3 - 3 - 1 AZR 717/15 E CLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR717.15.0 - 4 - lage der Konzernbetriebsvereinbarung zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie vom 9. Dezember 2008 ( KBV BuF) , während derer sie gleichfalls teilzeitbeschäftigt war. Nach dem Ende der letzten Elternzeit arbeitete sie seit dem 27. Februar 2014 mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38 Stu n- den in Vollzeit. Sie erhielt zuletzt eine monatliche Vergütung von 4.424,90 Euro brutto sowie eine jährliche Sonderzahlung iHv. 7.166,28 Euro brutto. I m Konzern der Beklagten wurden im Jahre 2013 eine Reihe betrieb s- ändernde r Maßnahmen durchgeführt . Dazu zählt im Unternehmen der Bekla g- ten das Projekt Marketing. Von diesem war die Klägerin betroffen. Das Projekt sah den Abbau von Stellen und eine Verlageru ng v erblei bender Arbeitsplätze nach D vor. Hierzu wurde zwischen der Beklagten und dem bei ihr g e bi l d e ten Gesamtbetriebsrat am 30. o jekt Im Rahmen von Verhandlungen zur Initiative Zukunft Vertrieb sowie den Projekten Harmonisierung Personal und Marketing schloss die Beklagte zugleich handelnd namens und im Auftrag der in einer Anlage 1 aufgeführten konzernzugehörigen Unternehmen am 7. Februar 2013 mit dem Konzernb e- IZV IZV - EPP IZV ). Es sollte für die darin aufgeführten Initiativen und Projekte die Möglichkeit eröffnen, im Rahmen eines Sofortprogra mms betroffenen Arbeitnehmern ua. einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung anzubieten, deren Höhe sich nach Maßgabe einer Gesamtbetriebsvereinbarung D.A.S. vom 20. Dezember 2012 bestimmt. Für das Projekt Marketing vereinbarte die Beklagte mit dem Gesamtb e- tr iebsrat am 26. Juli 2013 den Sozialplan zum Projekt Marketing (SP Mark e- ting). Dieser gestaltete die Bedingungen für ein freiwilliges Ausscheiden nahezu wortgleich wie das EPP IZV aus. § 10 SP Marketing lautet wie folgt: 1. Anspruch auf Abfindung a. Voraussetzungen/Berechnung (1) Wird das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters infolge einer Maßnahme 4 5 6 - 4 - 1 AZR 717/15 E CLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR717.15.0 - 5 - durch einen vom Arbeitgeber veranlassten Aufh e- bungsvertrag beendet, hat der Mitarbeiter nach Maßgabe dieser Ziffer 1 Anspruch auf eine Abfindung, wenn keine Ausnahme nach Buchstabe b gegeben ist. Maßgeblicher Zeitpunkt der B e- endigung des Arbeitsverhältnisses ist bei einer Kündigung der Ablauf der Kündigungsfrist und bei einem Aufh e- bungsvertrag der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis e nden soll. (2) Die Abfindung beträgt bei einer Beendigung ab Vol l- endung des 6. Jahres der Unternehmenszugehöri g- keit mindestens EUR 17.500, - n- r- mel Lebensalter x Unternehmenszugehörigkeit x Brutto - Monatsverdienst 40, sofern sich für den Mitarbeiter auf folgender Formel nicht eine höhere Abfindung ergibt: Unternehmen s- zugehörigkeit x Brutto - Monatsverdienst x 0,75 . (a) Das Lebensalter und die Unternehmenszugehörigkeit bemessen sich nach vollen Jahren (aufgerundet zum Austrittsdatum; es werden nur die Endzahlen aufg e- rundet, nicht Zwischenwerte). Maßgeblich für die B e- rechnung der Unternehmenszugehörigkeit ist der Zei t- punkt des tatsächlichen Begin ns des Arbeitsverhäl t- nisses (einschließlich Berufsausbildungszeiten bei dem Arbeitgeber) einerseits und der Zeitpunkt der B e- endigung des Arbeitsverhältnisses andererseits. Ze i- ten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, werden mi t- gerechnet. (b) Als Brutto - Monatsverdienst im Sinn dieser Vereinb a- rung gilt das im letzten Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Mitarbeiter bezogene Brutto - 1/12 der im Jahr der Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses gezahlten und zu erwartenden alljäh r- - 5 - 1 AZR 717/15 E CLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR717.15.0 - 6 - (c) Bei Mitarbeitern, deren regelmäßige Wochenarbeit s- zeit sich in den letzten 96 Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verringert oder erhöht ha t, ist für die Berechnung des Brutto - Monatsverdienstes zum Zweck der Berechnung der Abfindung der durc h- schnittliche Beschäftigungsgrad während dieser 96 ö- he des Brutto - Monatsverdienstes berechnet sich in diese n Fällen wie folgt: Brutto - Monatsverdienst bei Vollzeitbeschäftigung x durchschnittlicher Beschäft i- gungsgrad. Vollzeitbeschäftigung in diesem Sinn ist die jeweilige tarifvertragliche regelmäßige Arbeitszeit (derzeit 38 Stunden pro Woche). Zeiten, in denen da s Arbeitsverhältnis geruht hat, werden nicht mitgerec h- net, verlängern aber den Referenzzeitraum entspr e- chend. 3. Freistellung/Beendigungstermin (2) Bei einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeit s- verhältnisses erfolgt diese grundsätzlich mit Wirkung zum arbeitgeberseitig nächstmöglichen Kündigung s- (3) Der Arbeitgeber wird bei Mitarbeitern, deren Arbeit s- platz wegfällt, auf deren Wunsch bei Eigenkündigu n- gen auf die Einhaltung der Kündigungsfrist und bei abges chlossenen Aufhebungsverträgen auf die Ei n- haltung des vorgesehenen Beendigungstermins, j e- weils unter Wegfall der für die Restlaufzeit vorges e- henen Vergütung, verzichten und eine vorzeitige B e- endigung des Arbeitsverhältnisses ermöglichen, wenn dringende bet riebliche Erfordernisse nicht en t- gegenstehen. Das (weggefallene) für die Restlaufzeit vorgesehene Brutto - Monatsgrundgehalt einschlie ß- lich der regelmäßigen Zulagen wird in Höhe von 2/3 als Abfindung ausbezahlt bzw. erhöht einen Abfi n- dungsanspruch entspreche Ebenfalls am 7. Februar 2013 hatten die Beklagte und der Konzernb e- triebsrat eine Konzernbetriebsvereinbarung über eine Entscheidungsprämie (KBV - E ) vereinbart. Diese war zudem in einer Anlage 2 in das EPP IZ V übe r- nommen worden und lautet ua. wie fol gt: 7 - 6 - 1 AZR 717/15 E CLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR717.15.0 - 7 - III. PRÄMIE 1. Voraussetzungen (1) Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer erhält eine Prämie, wenn er ein vom Arbeitgeber unterbreitetes schriftliches Angebot auf Abschluss eines Aufh e- bungsvertrages aufgrund IZV, HP oder Marketing innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Ang e- bots schriftlich annimmt. 2. Höhe (1) Die Höhe der Prämie beträgt (b) 15.000, - brutto bei einer Betriebszugehöri g- keit von sechs Jahren oder mehr. (c) 20.000, - brutto bei einer Betriebszugehöri g- keit von 15 Jahren oder mehr. (2) Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und A r- beitnehmern vermindert sich die Höhe der Prämien des vorstehenden Absatzes (1) entsprechend dem Verhältnis der arbeitsvertraglich vereinbarten (Tei l- zeit - ) Arbeitszeit zur jeweils geltenden tarifvertragl i- chen (Vollzeit - ) Arbeitszeit. (3) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die vo r- zeitig - d.h. vor dem nächstmöglichen Kündigung s- termin - ausscheiden, erhöht sich die Prämie nach Ziff. 2 Absatz (1 ) um 2/3 des Differenzbetrags zw i- schen dem Betrag der tariflichen und betrieblichen Sonderzahlungen (d.h. Weihnachts - und Urlaub s- geld), die bei einem Aussch e i den zum nächstmögl i- chen Kündigungstermin fällig geworden wären, und dem Betrag der der tariflichen und betrieblichen Sonderzahlungen, der bei einem vorzeitigen Au s- Darüber hinaus vere inbarten die Parteien des EPP I Z V im April 2013 in einer Protokollnotiz I . , dass bei Mitarbeitern des Innendienstes, deren Arbeit s- zeit sich in den letzten 96 Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses 8 - 7 - 1 AZR 717/15 E CLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR717.15.0 - 8 - verringert oder erhöht hat, die Entscheidungsprämie entsprechend dem durc h- schnittlichen Beschäftigungsgrad zu berechnen ist. Aufgrund des Projekts Marketing bot die Beklagte der Klägerin unter dem 2. Juli 2013 die einvernehmliche Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. März 2014 an, welches sie am 4. Juli 2013 annahm. D ie Bekla g- te errechnete unter Berücksichtigun g von deren Elternzeiten mit Teilzeitb e- schäftigung für die letzten 96 Monate vor dem Ausscheiden einen Beschäft i- gungsgrad von 62,40 vH und in der Folge eine Abfindung von insgesamt 45.674,75 Euro brutto sowie eine Entscheidungsprämie i Hv. 9.208,50 Euro bru t to, die sie an die Klägerin auszahlte. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe eine höhere Sozia l- planabfindung zu. Ihre Teilzeitbeschäftigung während gesetzlicher und betrie b- licher Elternzeiten mindere nicht den Beschäftigungsgrad für die Be rechnung der Abfindung. Maßgebender Beendigungszeitpunkt sei zudem nicht das ve r- einbarte Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern der arbeitgeberseitig nächs t- mögliche Kündigungstermin. Das sei der 30. September 2014. Unter Berüc k- sichtigung der dann bestehend en Unternehmenszugehörigkeit von 14 Jahren errechne sich eine Grundabfindung von 75.745,14 Euro brutto. Die Beklagte schulde ihr daher weitere 32.570,39 Euro brutto. Infolge der vorzeitigen Ve r- tragsbeendigung zum 31. März 2014 sei zudem eine Kapitalisierun g in Höhe von 2/3 des Bruttomonatsgrundgehalts für die Zeit vom 1. April bis zu m 30. September 2014, insgesamt 17.316,00 Euro brutto zu zahlen. Auch könne sie eine höhere Entscheidungsprämie beanspruchen. Zum Zeitpunkt der Bee n- digung des Arbeitsverhältniss es sei sie in Vollzeit beschäftigt gewesen, weshalb eine Kürzung um 5.791,50 Euro brutto aufgrund der vorherigen Teilzeitbeschä f- tigung nicht in Betracht komme. Zudem erhöhe sich ihre Prämie wegen eines vorzeitigen Ausscheidens um weitere 2.815,60 Euro brut to. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 58.493,49 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 1. April 2014 zu zahlen. 9 10 11 - 8 - 1 AZR 717/15 E CLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR717.15.0 - 9 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Klägerin stü n- den keine weitergehenden Ansprüche nach dem allein anwendbaren SP Marketing zu, der das EPP IZ V abgelöst habe. Maßgebender Beendigung s- zeitpunkt für die Berechnung von Abfindung und Entscheidungsprämie sei der 31. März 201 4. Aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit während Elternzeiten könne sie keine Privilegierung gegenüber anderen Teilzeitbeschäftigten verlangen. Die Protokollnotiz I. zum EPP I Z V bringe das zum Ausdruck. Zudem seien etwaige Differenzansprüche nach den tarifliche n Verfallfristen erloschen. Das Arbeitsgericht hat die zunächst auf Feststellung gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen. Vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Klägerin mit dem nunmehr geltend gemachten Zahlungsantrag keinen Erfolg. Mit der vom Landes arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Zahlungsb e- gehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsg e- richt hat ihre Zahlungsklage zu Unrecht insgesamt abgewiesen. Die Beklag t e war nicht berechtigt die Entscheidungsprämie wegen einer Teilzeitbeschäft i- gung zu kürzen; hingegen kann die Klägerin keine Kapitalisierung der Entsche i- dungsprämie verlangen (unter I I) . Ein etwaiger Anspruch wegen einer vorzeit i- gen Beendigung des Arbeitsverhältnisse s ist mangels rechtzeitiger Geltendm a- chung verfallen (unter II I ) . Allerdings ist der Anspruch der Klägerin auf eine h ö- here Sozialplanabfindung teilweise begründet. Die Beklagte hat den maßgebl i- chen Referenzzeitraum fehlerhaft bestimmt. Dieser hat sich entsprechend der Dauer der gesetzlichen Elternzeit verlängert. Für die sog. betrieblichen Elter n- zeiten gilt das nicht. Der Senat ist mangels Feststellungen des Landesarbeit s- gerichts zum rechtserheblichen Beschäftigungsgrad der Klägerin an einer a b- schließen den Entscheidung zur Höhe der Sozialplanabfindung gehindert. Ins o- weit ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesa r- beitsgericht zurückzuverweisen (unter IV ) . 12 13 14 - 9 - 1 AZR 717/15 E CLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR717.15.0 - 10 - I . Das Zahlungsbegehren der Klägerin ist auf normative, nach dem B e- triebsv erfassungsgesetz begründete Ansprüche gestützt. Darüber hinaus g e- hende Ansprüche nach einer vertraglichen Abrede sind nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung des Aufhebungsvertrags der Parteien b etrifft die Feststellung der individualvertraglichen Anknüpfungspunkte für die Berechnung der geltend g e- machten Abfindung und Entscheidungsprämie sowie deren Kapitalisierung. I I. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer ungekürzten Entsche i- dungsprämie in Höhe eines Differenzbetrags von 5.791,50 Euro brutto folgt aus Nr. III. 2. (1) (b) KBV - E. Die Kürzungsvorschrift nach deren Nr. III. 2 . (2) erfasst nicht die der Klägerin zustehende Prämie. 1. Der Anspruch der Klägerin bestimmt sich nach der KBV - E. Di ese b e- gründet unabhängig vom EPP I Z V , in das sie als Anlage 2 inkorporiert ist, no r- mative Ansprüche der von ihrem Geltungsbereich erfassten Arbeitnehmer. a) Die KBV - E wurde zwischen de m herrschenden Unternehmen, der E AG, und dem Ko nzernbetriebsrat vereinbart. Ob die Konzernarbeitgeberin n zernbetriebsrat entspreche n- de normative Verpflichtungen gesondert auch für die konzernangehörigen U n- ternehmen vereinbaren konnte, bedarf keiner En t scheid ung. Die danach b e- gründeten Ansprüche verpflichten jedenfalls die B e klagte als Konzernoberg e- sellschaft, die Arbeitgeberin der Klägerin ist. Diese Vereinbarung ist durch die Bezugnahme als Anlage 2 in das EPP I Z V nicht a b gelöst worden. Das EPP I Z V hat einen anderen Regelungsgegenstand. Auf die Protokollnotiz I. zum EPP I Z V kommt es daher nicht an. Weiterhin kann offe n bleiben, ob das EPP I Z V dem Gebot der Rechtsquellenklarheit genügt und überhaupt wirksam ist (dazu u n- ter I V ) . b) Die Klägerin wird vom Geltungsbereich der KBV - E erfasst. Dieser gilt nach Nr. I. (1) KBV - E für Maßnahmen im Rahmen des Projekts Marketing. Von diesen war die Klägerin nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts betroffen. 15 16 17 18 19 - 10 - 1 AZR 717/15 E CLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR717.15.0 - 11 - 2. Die Entscheidungsprämie in Höhe von 15.000 ,00 Euro brutto steht der Klägerin ungekürzt zu. a) Nach Nr. III. 1. (1) KBV - E ist prämienberechtigt, wer ein vom Arbeitg e- ber unterbreitetes schriftliches Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsve r- trags im Projekt Marketing innerhalb von drei Monaten schriftl ich annimmt. Di e- se Anforderungen erfüllt die Klägerin. Das schriftliche Angebot der Beklagten vom 2. Juli 2013 hat sie mit dessen Unterzeichnung am 4. Juli 2013 angeno m- men. b) Die Prämienhöhe folgt aus Nr. III. 2 . (1) (b) KBV - E. Die Betriebszugeh ö- rigkeit der Klägerin beträgt mehr als sechs aber weniger als 15 Jahre. Soweit das Landesarbeitsgericht von einer mehr als 20 - jährigen Betriebszugehörigkeit ausgeht, wird diese Dauer von seinen Feststellungen nicht getragen. Die Kläg e- rin hat ausweislich des Arbeits vertrags ein Arbeitsverhältnis zur Rechtsvorgä n- gerin der Beklagten erst zum 15. Juni 2001 begründet. c) Die Kürzungsvorschrift nach Nr. III. 2. (2) KBV - E für Teilzeitbeschäftigte gelangt nicht zur Anwendung. Diese stellt auf den Zeitpunkt der Beendigung d es Arbeitsverhältnisses ab. Zu diesem war die Klägerin vollzeitbeschäftigt. aa) Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung richtet sich wegen ihrer normativen Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ) nach den Grundsätzen der Tarif - und Gesetzesauslegung. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Sy s- tematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vo r- zug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung (BAG 17. November 2015 - 1 AZR 881/13 - Rn. 13 mwN) . bb) Die KBV - E regelt nicht ausdrücklich, welcher Zeitpunkt für die jeweilige Leistung maßgebend ist. Das gilt sowohl für die Berechnung der nach der Da u- er der Betriebszugehörigkeit gestaffelten Prämienhöhe als auch für die Vermi n- 20 21 22 23 24 25 - 11 - 1 AZR 717/15 E CLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR717.15.0 - 12 - derung der Prämienhöhe entsprechend dem Umfang d er vertraglich vereinba r- ten Arbeitszeit. In beiden Fällen können sich in der Zeit zwischen dem A b- schluss des Aufhebungsvertrags und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtserhebliche Änderungen ergeben. Es fehlt an einer ausdrücklichen Reg e- lung, wie sie in der Protokollnotiz I . zum EPP I Z V festgehalten ist. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Konzernbetriebsvereinbarung ergibt sich kein eindeutiges Ergebnis. Zwar stellt deren Nr. IV. (2) hinsichtlich der Vererblichkeit der Prämie auf den Zeitpunkt ab, zu dem der Vertrag geschlossen wurde. Diese Regelung betrifft jedoch nur den Grund, nicht die Höhe des Anspruchs. Alle r- dings wird nach Nr. IV. (1) Satz 1 KBV - önnte darauf hi n- deuten, dass die Verhältnisse mit Ablauf dieses Monats maßgebend sein so l- len. A uch sprechen Sinn und Zweck der Entscheidungsprämie dafür, ihre Höhe nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses zu berechnen. Die Prämie soll betroffene Arbeitnehmer dazu anhalten, sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums mit dem Arbeitgeber über eine ei n- vernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verständigen. Dadurch gewinnt der Arbeitgeber Planungssicherheit. Die ses A nliegen wird durch die Art und Weise der Prämienbemessung verstärkt. Sie richtet sich nicht nach einem monatlichen Bruttoeinkommen, sondern nach einem von der Dauer der B e- triebszugehörigkeit abhängigen Pauschalbetrag. Die KBV - E zielt nicht nur d a- rauf ab, A rbeitnehmer zum Abschluss von Aufhebungsverträgen zu bewegen, sondern auch, nicht abzuwarten, bis eine nächsthöhere Staffelungsstufe e r- reicht ist oder eine absehbare Veränderung des Beschäftigungsumfangs eintritt . Dieser Regelungszweck spricht dafür, für d ie maßgebende Prämien Nr. III. 2. (2) KBV - E nicht auf den Grad der Beschäftigung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrag s abzustellen, sondern auf den bei der ta t- sächliche n Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 3. Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ve r- fallen. Die Klägerin hat die sechsmonatige Ausschlussfrist nach § 24 Abs. 1 des 26 27 - 12 - 1 AZR 717/15 E CLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR717.15.0 - 13 - Manteltarifvertrags für das private Versicherungsgewerbe (idF vom 1. Juli 2012, MTV) gewahrt. a) Die Ausschlussfristen des § 24 Abs. 1 MTV für das private Versich e- rungsgewerbe finden zwischen den Parteien Anwendung. Dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung handelt. b) Nach § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG ist die Vereinbarung tarifvertraglicher Aus schlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Betrieb s- vereinbarung zulässig. Der Anwendbarkeit der Ausschlussfrist steht nicht en t- gegen, dass der maßgebende MTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit , so n- dern aufgrund vertraglicher Bezugnahme gilt. Auch in einem solchen Fall ist eine Ausschlussfrist iSv. § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG tariflich vereinbart, soweit die Bezugnahme sich nicht bloß auf Ausschlussfristen ode r einzelne tarifliche Regelungskomplexe beschränkt ( vgl. BAG 27. Januar 2004 - 1 AZR 148/03 - zu III 1 der Gründe mwN, BAGE 109, 244) . c) Danach ist die Ausschlussfrist des § 24 Abs. 1 MTV vertraglich verei n- bart. aa) Nr. 7 des Arbeitsvertrags der Parteie n enthält nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine Bezugnahme auf die Tarifverträge des privaten Versicherung s- gewerbes. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Bezugnahme einzelner Tarifve r- tragsv orschriften oder Teile eines Tarifwerks. Vielmehr haben die Parteien a r- beitsvertraglich eine im MTV nicht ausdrücklich geregelte, aber - wie § 15 Abs. 4 MTV zeigt - mögliche Probezeit vereinbart sowie eine Freistellung im Falle einer Kündigun g. Das regelt der MTV eben so wenig wie das Zusti m- mungserfordernis für die Ausübung e- lungen enthalten, wie die ausdrücklich geregelte Geheimhaltungspflicht über betriebliche Angelegenheiten und die Pflicht, über eingel eitet e Ermittlung sve r- fahren wegen einer Straftat zu informieren , keine den MTV verdrängenden R e- 28 29 30 31 - 13 - 1 AZR 717/15 E CLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR717.15.0 - 14 - lediglich einzelne Teile des Tarifwerks im privaten Versicherungsgewerbe in Bezug g enommen worden sind und deshalb davon auszugehen ist , dass die beiderseitigen Interessen durch die tarifvertraglichen Regelungen nicht mehr angemessen und ausgewogen berücksichtigt sind ( vgl. BAG 27. Januar 2004 - 1 AZR 148/03 - zu III 1 der Gründe mwN, BA GE 109, 244) . bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin bezieht sich das Transparen z- gebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB allein auf den Inhalt der Bezugnahmekla u- sel, nicht hingegen auf die Regelungen des in Bezug genommenen Tarifve r- trags. Daher unterliegen au ch die einzelnen Regelungen des Tarifvertrags ke i- ner AGB - Kontrolle. d) Der Anspruch nach Nr. III. 2 . (1) KBV - r- 24 Abs. 1 MTV. Dazu zählen auch jene aus einer B e- triebsvereinbarung, die für das Arbeitsver hältnis unmittelbar und zwingend gilt ( BAG 27. Januar 2004 - 1 AZR 148/03 - zu III 2 der Gründe mwN, BAGE 109, 244 ) . e) Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine ungekürzte Entscheidung s- prämie durch ihr Schreiben vom 1. Oktober 2013 rechtzeitig iSd. § 24 Abs. 1 MTV geltend gemacht. Der zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Anspruch war zwar noch nicht fällig. Das steht einer wirksamen Geltendmachung aber nicht entgegen ( BAG 26. Mai 1998 - 1 AZR 704/97 - zu III 1 der Gründe, BAGE 89, 31 ) . II I . Die Kläger in kann keine Kapitalisierung der Entscheidungsprämie nach Nr. III. 2. (3) KBV - E im Umfang von 2.815,60 Euro brutto verlangen. Ein solcher Anspruch ist jedenfalls verfallen. Die Klägerin hat ihn erstmals mit der Ber u- fungsbegründungsschrift vom 1. Oktober 2 014 geltend gemacht. Damit ist die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 24 Abs. 1 MTV nicht gewahrt. Diese wu r- de durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. März 2014 in Lauf gesetzt und endete mit dem 30. September 2014. 32 33 34 35 - 14 - 1 AZR 717/15 E CLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR717.15.0 - 15 - 1. Die Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung einer Ausschlus s- frist verlangt, dass die in Anspruch genommene Vertragspartei zu erkennen vermag, welcher konkrete Anspruch ihr gegenüber erhoben wird. Dieser ist dem Grunde nach hinreichend deutlich zu bezeichnen . Eine Bezifferung der Ford e- rung ist entbehrlich, wenn sie dem Schuldner der Höhe nach bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erken n- bar davon ausgeht (st. Rspr., etwa BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 45 mwN , BAGE 154, 118 ) . 2. Die Zahlung einer höheren Entscheidungsprämie in Form kapitalisierter Sonderzahlungen nach Nr. III. 2 . (3) KBV - E forderte die Klägerin erstmals in der Berufungsbegründungsschrift vom 1. Oktober 2014. Weder dem Geltungsm a- chungss chreiben vom 1. Oktober 2013 noch den erstinstanzlich erhobenen Feststellungsanträgen kann ungeachtet ihrer prozessrechtlichen Zulässigkeit ein entsprechendes Begehren entnommen werden. Sie betreffen hinsichtlich der Entscheidungsprämie allein deren Kürzun g aufgrund einer Teilzeitbeschä f- tigung. Zu einer Kapitalisierung von Sonderzahlungen wegen einer vorzeitigen Beendigung verhalten sie sich nicht. Soweit die Klägerin mit ihren Festste l- lungsanträgen auch einen Anspruch auf Kapitalisierung von Arbeitsentgelt bei einem vorzeitigen Ausscheiden geltend macht, betrifft das eine andere Ford e- rung. Die Beklagte musste aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung und Gegenstände beider Leistungen allein infolge der einheitlichen Kapitalisi e- rungsquote von einem Dritte l nicht davon ausgehen, mit einer höheren Abfi n- dung wegen Kapitalisierung bei vorzeitigem Ausscheiden solle zugleich Pr ä- mienerhöhung nach der KBV - E beansprucht werden. IV. Der Klägerin steht aber eine höhere Abfindung zu. Zwar kann sie weder eine Kapital isierung nach § 10 Nr. 3 . (3) SP Marketing (unter 3 ) noch eine höh e- re Sozialplanabfindung wegen einer Unternehmenszugehörigkeit von 14 Jahren verlangen (unter 4) . Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ve r- längert sich aber der Referenzzeitraum z ur Bemessung des abfindungsreleva n- ten Beschäftigungsgrades um diejenigen Zeiträume, in denen die Klägerin wä h- rend gesetzliche r Elternzeit in Teilzeit beschäftigt war. Das gilt nicht für Zeiten, 36 37 38 - 15 - 1 AZR 717/15 E CLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR717.15.0 - 16 - in denen sie wegen sog. betriebliche r Elternzeit nach der KBV BuF einer Tei l- zeitbeschäftigung nachgegangen ist (unter 5) . 1. Die Ansprüche der Klägerin bestimmen sich nach dem SP Marketing. Dies gilt unabhängig davon, ob das EPP I Z V mit dem für Normenverträge ge l- tenden Gebot der Rechtsquellenklarheit vereinbar ist. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegen auch Betriebsvereinbarungen dem für normative Regelungen geltenden Gebot der Rechtsquellenklarheit (BAG 15. April 2008 - 1 AZR 86/07 - Rn. 17 ff., BAGE 126, 2 51) . Das folgt aus den Erfordernissen der Rechtssicherheit, die im Schriftformgebot des § 77 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG zum Ausdruck kommen. Es stellt sicher, dass für die Normunterworfenen die Urheberschaft eindeutig ist. Erst aufgrund dessen kann beurteilt werden, wer für diese Nor m- setzung wem gegenüber verantwortlich ist, ob sie von der jeweiligen Normse t- zungskompetenz gedeckt und wer zu ihrer Ablösung berechtigt ist sowie wem entsprechende Durchführungs - und Einwirkungspflichten obliegen. Dieses G e- bot erfasst nicht nur s og. mehrseitige Vereinbarungen, die ein Arbeitgeber mit Betriebsräten und einer Gewerkschaft trifft. Es gilt auch, soweit die Konzer n- obergesellschaft mit dem Konzernbetriebsrat, mit dem oder - zugleich handelnd für die Konzernunternehmen - den jeweiligen G esamtbetriebsräten oder Einze l- betriebsräten gemeinsam Betriebsvereinbarungen oder Sozialpläne abschließt oder ein Arbeitgeber mit dem Gesamtbetriebsrat und den Einzelbetriebsräten entsprechendes vereinbart (Fitting BetrVG 28. Aufl. § 77 Rn. 22 mwN) . Zwar s teht in einem solchen Fall fest, dass es sich um eine betriebsverfassungsrech t- liche Rechtsquelle handelt, die für betriebszugehörige Arbeitnehmer unmittelbar und zwingend gilt, § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Ob die jeweiligen Parteien im Rahmen ihrer betriebsv erfassungsrechtlichen Zuständigkeiten im Verhältnis zueinander und gegenüber ih ren vom BetrVG zwingend vorgegebenen Ve r- tragspartnern gehandelt haben, folgt daraus nicht ohne weiteres. Hat ein No r- menvertrag unterschiedliche betriebsverfassungsrechtliche Rec htsquellen zum Inhalt, muss die Frage, ob eine bestimmte Regelung eine Betriebsvereinbarung, eine Gesamtbetriebsvereinbarung oder eine Konzernbetriebsvereinbarung ist, 39 40 - 16 - 1 AZR 717/15 E CLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR717.15.0 - 17 - in welchem Verhältnis diese Vereinbarungen zueinander stehen und wer von den Betriebsver fassungsorganen für welche Teile i m Rahmen seiner gesetzl i- chen Zuständigkeit handelt , sowohl im Interesse der Rechtsunterworfenen als auch im Verhältnis der Betriebsverfassungsorgane untereinander einer zuve r- lässigen Beantwortung zugänglich sein. b) Vorli egend wurde das EPP I Z V auf Arbeitgeberseite von dem her r- schenden Unternehmen, der Beklagten, zugleich auch handelnd für die in der Anlage 1 aufgeführten abhängigen Unternehmen abgeschlossen. Partner des Normenvertrags der Arbeitnehmerseite waren sowohl de r Konzernbetriebsrat als auch der bei der Beklagten wie die bei den im Einzelnen benannten Ko n- zerngesellschaften jeweils gebildeten Gesamtbetriebsräte. Das spricht dafür, dass zugleich mit der Konzernbetriebsvereinbarung gleichlautende Gesamtb e- triebsverein barungen geschlossen werden sollten. Allerdings haben sowohl der Konzernbetriebsrat als auch die Gesamtbetriebsräte nach dem in Klammern zweifelhaft, in welchem Umfang sich die ei nzelnen Vertretungen gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner binden wollten. Namentlich bleibt offen, ob und inwieweit sie sich auf Regelungen zur zwingenden oder zur freiwilligen Mitb e- stimmung verständigt haben, hinsichtlich derer unterschiedliche Ablösu ngs - und Verdrängungsregeln gelten (dazu BAG 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - zu II 2 a der Gründe , BAGE 100, 60 ) . c) Welcher Erklärungswert diesem Klammerzusatz zukommt und ob hi e- r aus die Unwirksamkeit des EPP I Z V folgt, bedarf keiner Entscheidung. Selbst im Fall einer wirksam vereinbarten Konzern - oder G esamtbetriebsvereinbarung EPP I Z V regelt e r keine weitergehenden Ansprüche. Nr. 1 . (4) EPP I Z V b e- stimmt den Vorrang von Ansprüchen aus einem Sozialplan und schließ t z u- gleich Doppelansprüche aufgrund desselben Sachverhalts aus. 2. Die Klägerin unterfällt dem Geltungsbereich des SP Marketing. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. 41 42 43 - 17 - 1 AZR 717/15 E CLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR717.15.0 - 18 - 3. Sie kann jedoch keine Erhöhung ihrer Sozialplanabfindung in Form e i- ne r Kapitalisierung einer Restlaufzeit iSv. § 10 Nr. 3 . (3) SP Marketing in Höhe von 17.316,00 Euro brutto verlangen. Eine danach erforderliche Verkürzung des im Aufhebungsvertrag geregelten Beendigungszeitpunkts haben die Parte i- en nicht vereinbart. a) § 10 Nr. 3 . (3) SP Marketing verpflichtet den Arbeitgeber unter den dort geregelten Voraussetzungen bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis im Wege eines Aufhebungsvertrags endet, auf deren Wunsch hin eine vorzeitige Beendigung zu ermöglichen. In einem solc hen Fall wird die Vergütung, die zw i- schen der tatsächlich en Beendigung und dem vorgesehenen Beendigungste r- min zu leisten gewesen wäre, nach Maßgabe des § 10 Nr. 3 . (3) Satz 2 SP Marketing kapitalisiert. b) Für die Ansicht der Klägerin, die Vorschrift stel le nicht auf die Verkü r- zung eines im Aufhebungsvertrag vereinbarten Beendigungszeitpunkts, so n- dern auf den des arbeitgeberseitig nächstmöglichen Kündigungstermins ab, finden sich im Sozialplan keine Anhaltspunkte. Dagegen spricht bereits der Wortlaut der V e- ausgeht. Auch der systematische Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Regelung tragen die Auffassung der Klägerin nicht. Die ermöglichte Kapitalisi e- rung erfasst den Fall einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers und den einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung. In beiden Fällen stellt sie auf den Wunsch des Arbeitnehmers ab, ein bereits feststehendes Ende des Arbeitsve r- hältnis ses zu verkürzen. Diesem Begehren hat der Arbeitgeber zu entsprechen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Die hierfür vorgesehene K a- pitalisierung der entfallenden Vergütung soll nach dem Willen der Betriebspa r- teien für Arbeitnehmer einen Anrei z für eine Verkürzung einer bereits festst e- henden Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses schaffen. Das dient einerseits dem Interesse des Arbeitnehmers an einer etwaigen vorzeitigen Arbeitsau f- nahme bei einem anderen Arbeitgeber und andererseits dem des Arbe itgebers an der beschleunigten Durchführung der geplanten Betriebsänderung. Eine K a- 44 45 46 - 18 - 1 AZR 717/15 E CLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR717.15.0 - 19 - pitalisierung einer Vergütung für Zeiten, für die ohnehin keine wechselseitigen Leistungspflichten mehr bestehen, verfehlt dieses Anliegen. Die Betriebsparte i- en waren nach § 112 BetrVG auch nicht gehindert, eine solche Leistung vorz u- sehen. Diese wird zusätzlich zu dem Abfindungsanspruch nach § 10 Nr. 1. a . SP Marketing gezahlt. 4. Zu Recht hat die Beklagte der Abfindungsberechnung auch eine Unte r- nehmenszugehörigkeit von 13 Jahren zugrunde gelegt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hat am 31. März 2014 vereinbarungsgemäß geendet. Nach diesem Datum bestimmt sich die Berechnung der in die Sozialplanabfindung einfli e- ßende n Dauer der Unternehmenszugehörigkeit. a) Nach § 10 Nr. 1 . a. (2) SP Marketing berechnet sich die Abfindung ua. nach den Faktoren Lebensalter, Bruttomonatseinkommen und der Unterne h- menszugehörigkeit. Maßgebend für die Unternehmenszugehörigkeit ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns des Arbeitsverhältnisses sowie der Zei t- punkt seiner Beendigung (§ 10 Nr. 1 . a . (2) (a) SP Marketing) . b) Hierfür kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf den arbeitgeberseitig nächstmöglichen Kündigungstermin iSv. § 10 Nr. 3 . (2) SP Marketing an. Vielmehr bestimmt sich auch die Dauer der Unternehmen s- zugehörigkeit nach dem im Aufhebungsvertrag vereinbarten Beendigungszei t- punkt. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 10 Nr. 1 . a. (1) Satz 2 SP derj e- i- alplans bestätigt dies. Die in § 10 Nr. 3 . (3) SP Marketing geregelte Kapitalisi e- rung der Bruttovergütung setzt an der Verkürzung der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Vertra gslaufzeit und nicht an dem arbeitgeberseitig nächstmögl i- chen Kündigungstermin an. Gegenteiliges folgt nicht aus § 10 Nr. 3 . (2) SP Marketing. Danach erfolgt bei einer einvernehmlichen Beendigung des A r- beitsverhältnisses diese grundsätzlich mit Wirkung zum arbeitgeberseitig nächstmöglichen Kündigungstermin. Damit haben die Betriebsparteien - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt hat - einen Grundsatz bestimmt, der Abweichungen zulässt. Es handelt sich allerdings nicht um eine zwingende B e- 47 48 49 - 19 - 1 AZR 717/15 E CLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR717.15.0 - 20 - stimmung, s ondern eine mit appelativem Charakter, die den Arbeitsvertragspa r- teien beim Ab schluss eines Aufhebungsvertrag s als Entscheidungshilfe bei der Bestimmung des Beendigungszeitpunkts dienen soll. Deshalb ist mit der Ve r- einbarung eines vor dem arbeitgeberseitig nächstmöglichen Kündigungstermin liegenden Beendigungszeitpunkts in einem Aufhebungsvertrag auch kein unz u- lässiger Verzicht iSv. § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG verbunden. Gegen das Auslegungsverständnis der Klägerin sprechen vor allem Sinn und Zweck einer Sozialplanabfindung. Nach der Senatsrechtsprechung haben Sozialpläne eine zukunftsbezogene Ausgleichs - und Überbrückung s- fun k tion. Geldleistungen in Form von Abfindungen sollen die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch eine konkre te Betriebsänd e- rung verursachten Arbeitsplatzverlustes ausgleichen oder zumindest mildern (BAG 8. Dezember 2015 - 1 AZR 595/14 - Rn. 17 , BAGE 153, 333 ) , nicht hi n- gegen den gesetzlichen Kündigungsschutz kapitalisieren. Diesem Ausgleichg e- danken trägt die Ber ücksichtigung der tatsächlichen Unternehmenszugehöri g- keit für die Berechnung der Abfindungshöhe in zulässiger Weise Rechnung. 5. Gleichwohl hat die Beklagte den Abfindungsanspruch der Klägerin nicht vollständig erfüllt. Sie hat die Höhe der Abfindung nach einem unzutreffenden Referenzzeitraum berechnet. Dieser verlängert sich entsprechend der Dauer der gesetzlichen Elternzeit der Klägerin, nicht aber für die Zeiten der in A n- spruch genommenen sog. betrieblichen Elternzeit nach der KBV BuF. Den da r- aus result ierenden Zahlungsanspruch hat die Klägerin auch rechtzeitig geltend gemacht (oben II 3 e) . a) Nach § 10 Nr. 1 . a. (2) (c) SP Marketing bestimmt sich bei Arbeitne h- mern, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit sich in den letzten 96 Monaten vor der Beendigung i hres Arbeitsverhältnisses verringert oder erhöht hat, nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während dieses Referenzzeitraums. Hierbei werden Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis geruht hat, nicht mitg e- rechnet, verlängern aber den Referenzzeitrau m. 50 51 52 - 20 - 1 AZR 717/15 E CLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR717.15.0 - 21 - b) Anders als vom Landesarbeitsgericht und der Beklagten angenommen, verlängern die Zeiten, in denen die Klägerin während ihrer gesetzlichen Elter n- zeit in Teilzeit gearbeitet hat, den Referenzzeitraum entsprechend. Während dieser Zeit hat das Arbeitsverhältnis iSv. § 10 Nr. 1. a. (2) (c) SP Marketing g e- ruht. aa) Dieses Auslegungsergebnis legt bereits der Wortlaut des § 10 Nr. 1. a. (2) (c) Satz 4 SP Marketing nahe. Mit der von ihnen gewählten Formulierung stellen die Betriebsparteien auf den Begriff des ruhenden Arbeitsverhältnisses ab, ohne nach Grund und Modalitäten zu differenzieren. Knüpfen die Betrieb s- parteien aber an feststehende Rechtsbegriffe an, ist davon auszugehen, dass ihnen deren Bedeutungsgehalt bekannt und von ihnen in diesem Si nne auch gewollt ist (BAG 16. April 2002 - 1 AZR 368/01 - zu 2 a der Gründe) . Kennze i- chen eines solchen Arbeitsverhältnisses ist das Ruhen der wechselseitigen Hauptleistungspflichten. Das erfasst den typischen Fall der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem BEEG. Diese ist nicht von einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abhängig. Vielmehr führt allein die Ausübung des gesetzlichen G e- staltungsrechts durch den Arbeitnehmer zu einem Ruhen der sich aus dem A r- beitsvertrag ergebenden beiderseitigen Hauptpflich ten. bb) Eine während der Elternzeit ausgeübte Teilzeitbeschäftigung iSv. § 15 Abs. 5 BEEG ändert hieran nichts. Wird in einem bestehenden Vollzeitarbeit s- verhältnis für die Dauer der Elternzeit die regelmäßige Wochenarbeitszeit gem. § 15 Abs. 5 bis Abs. 7 BEEG ermäßigt, wird kein anderes Arbeitsverhältnis z u- sätzlich zu dem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis begründet. Dies kann nur bei einer völligen Neuordnung der Rechtsbeziehungen durch die Arbeitsve r- tragsparteien geschehen (BAG 22. O ktober 2008 - 10 AZR 360/08 - Rn. 26 mwN) . cc) Allein ein solches Verständnis, wonach ein während gesetzlicher E l- ternzeit ruhendes Arbeitsverhältnis ungeachtet einer Teilzeittätigkeit iSv. § 15 Abs. 5 bis Abs. 7 BEEG den Referenzzeitraum verlängert, führt auch zu einem gesetzeskonformen Auslegungsergebnis. Nur in diesem Fall unterbleibt eine sachlich nicht zu rechtfertigende Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die 53 54 55 56 - 21 - 1 AZR 717/15 E CLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR717.15.0 - 22 - in Elternzeit nicht oder bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet haben, g e- genüber Arbeitnehmern, die in der Elternzeit bei der Beklagten in Teilzeit tätig waren (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 826/13 - Rn. 23; vgl. EuGH 22. Oktober 2009 - C - 116 /08 - [Meerts] Rn. 56) . Entgegen der Auffassung der Beklagten bedingt dieses Auslegungse r- gebnis keine dem § 75 Abs. 1 Be trVG widersprechende Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftig t en, deren verringerte Arbeitszeit nicht an die Inanspruc h- nahme gesetzlicher Elternzeit knüpft. Diese sind nicht die maßgebende Ve r- gleichsgruppe. Die Gruppenbildung der Betriebsparteien bei der Bestimmung des Referenzzeitraums stellt nicht auf den Umfang der Beschäftigung und die hierfür maßgeblichen persönlichen Umstände, sondern allein auf das Ruhen des Vertragsverhältnisses ab. dd) Rechtsfehlerhaft hat das Landesarbeitsgericht angenommen, ein e so l- che Differenzierung wäre durch die Dauer des Referenzzeitraums gerechtfe r- tigt. Dieser bringe durch die damit einhergehende Stichtagsregelung zum Au s- druck, dass Arbeitnehmer, die in Elternzeit bei der Beklagten teilzeitbeschäftigt sind wegen des damit verbundenen Erhalts beruflicher Fähigkeiten und Ferti g- keiten geringere ausgleichsbedürftige Nachteile haben als jene, die während gesetzlicher Elternzeit keinen beruflichen Anforderungen ausgesetzt seien. D a- bei verkennt das Berufungsgericht den Zweck des g ewählten Referenzzei t- raums. Ungeachtet dessen, dass ein Zeitraum von insgesamt 96 Monaten ohne jede Differenzierung nach der zeitlichen Lage der Elternzeit keine generelle Aussage über den Verlust oder den Erhalt beruflichen Wissens zulässt und d a- mit für d ie typisierende Bewertung von künftigen Arbeitsmarktchancen nicht tauglich ist, verfolgt der von den Betriebsparteien bestimmte Referenzzeitraum einen anderen Zweck. Dieser ist darauf gerichtet, das für die Abfindungshöhe zugrunde zulegende Bruttoeinkommen bei Teilzeitbeschäftigten nicht von den Zufälligkeiten des zuletzt erzielten Arbeitseinkommens abhängig zu machen. Dadurch können Härten oder Privilegierungen vermieden werden. Den B e- triebsparteien geht es darum, die für diesen Beschäftigtenkreis zu erwar tenden wirtschaftlichen Nachteile des Arbeitsplatzverlustes anhand einer repräsentat i- 57 58 - 22 - 1 AZR 717/15 E CLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR717.15.0 - 23 - ven Betrachtung ihres durchschnittlichen Beschäftigungsgrades auszugleichen oder jedenfalls abzumildern. Dabei haben sie einen erheblichen Gestaltung s- spielraum, ob und inw ieweit sie bei der Höhe von Sozialplanabfindungen in der Vergangenheit liegende Veränderungen der Arbeitszeit und der damit korre s- pondierenden Vergütung der einzelnen Arbeitnehmer berücksichtigen. Sie kö n- nen daher, wenn innerhalb eines vorgegebenen Zeitrau ms Änderungen der r e- gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eingetreten sind, auch a uf den durc h- schnittlichen Beschäftigungsgrad bezogen auf einen Vollzeitverdienst abstellen. Dabei kann sich die für diesen Fall vorgesehene Durchschnittsberechnung s o- wohl zugu nsten als auch zu Lasten der Arbeitnehmer auswirken (BAG 22. September 2009 - 1 AZR 316/08 - Rn. 23, BAGE 132, 132) . ee) Die Klägerin hat diesen Anspruch durch ihr Schreiben vom 1. Oktober 2013 form - und fristgerecht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist des § 24 Abs. 1 MTV geltend gemacht. c) Die Dauer der sog. betrieblichen Elternzeit der Klägerin nach der KBV BuF hat die Beklag t e hingegen zu Recht nicht berücksichtigt. aa) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hat entgegen ihrer Auffassu ng wä h- rend der betrieblichen Elternzeit nicht geruht. Eine solche Rechtsfolge regelt die KBV BuF für die darin geregelte Inanspruchnahme von Arbeitszeitverkürzungen grundsätzlich nicht. Deren Maßnahmen knüpfen nach Nr. 5 . KBV BuF an das Teilzeit - und Befri stungsgesetz an und gehen darüber hinaus. Die KBV BuF berech 5.2. KBV BuF) die vertraglich geschuldete Arbeitszeit für die Dauer von bis zu drei Jahren zu vereinbaren. Anders als der Teil zeitanspruch nach dem TzBfG führt der nach der KBV BuF nicht zu einer dauerhaften Absenkung des Arbeitszeitv o- lumens. Vielmehr setzt sich das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Elternzeit gemäß Nr. 5.6 . KBV BuF zu den ursprünglichen Vertragsbedingungen fort. Nur in begründeten Fällen kann nach Nr. 7.1. Abs. 4 KBV BuF ein ruhendes A r- beitsverhältnis vereinbart werden. Eine solche Abrede haben die Parteien nicht getroffen. 59 60 61 - 23 - 1 AZR 717/15 E CLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR717.15.0 bb) Das bewirkt zwar eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die während gesetzlicher Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind und solchen, die wä h- rend ihrer betriebliche n Elternzeit eine Teilzeitvereinbarung geschlossen haben. Eine Vergleichbarkeit beide r Arbeitnehmergruppen unterstellt, rechtfertigt aber die unterschiedliche Zwecksetzung der j eweiligen Teilzeitberechtigung ihre u n- terschiedliche Behandlung. Die Zulassung der Teilerwerbstätigkeit in der g e- setzlichen Elternzeit dient ausschließlich der Vereinbarkeit von Beruf und Fam i- lie und will Eltern den grundgesetzlich geschützten Freiraum zur Betreuung und Erziehung ihres Kindes einräumen und ihnen helfen, den beruflichen Anschluss nicht zu verlieren (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 826/13 - Rn. 25 ) . Darüber gehen die Ziele der betrieblichen Elternzeit (Nr. 4. K B V BuF) weit hinaus. Sie bezweckt zusätz lich ua. die Wettbewerbsfähigkeit der Arbeitgeberin zu erhalten, die B e- schäftigten stärker zu binden und deren Motivation und Arbeitszufriedenheit zu steigern. 6. Der Senat ist an einer abschließenden Entscheidung über die Höhe der Sozialplanabfindung geh indert. Es fehlt an den erforderlichen Feststellungen zur Bestimmung des Beschäftigungsgrades der Klägerin im maßgebenden R e- ferenzzeitraum. Das Landesarbeitsgericht hat zur zeitlichen Lage der jeweiligen Elternzeiten und des konkreten zeitlichen Umfangs de r während der betriebl i- chen Elternzeit verrichteten Teilzeittätigkeit widersprüchliche Feststellungen getroffen. Die zutreffende Ermittlung wird es nunmehr nachzuholen haben (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Schmidt Heinkel Treber Fasbender Klebe 62 63
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