Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. April 2018 Erster Senat - 1 ABR 6/16 - ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 31. März 2015 - 8 BV 674/14 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 24. November 2015 - 16 TaBV 106/15 - Entscheidungsstichwort : Gegenwarts - und zukunftsbezogene Überwachungsaufgabe des B triebsrats Hinweis des Senats Führende Entscheidung zu (teilweisen) Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 6/16 16 TaBV 106/15 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 4. April 2018 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, B eschwerdeführer und Anschlussrechtsbeschwerdeführer, 2. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 2 4. April 2018 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Hayen und Fritz für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 3 - Auf die Rechtsbeschwer de der Arbeitgeberin wird unter Zurückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde des B e- triebsrats der Beschluss des Hessische n Landesarbeit s- gerichts vom 2 4. November 2015 - 16 TaBV 106/15 - tei l- weise aufgehoben. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird unter Z urüc k- weisung der B eschwerde des Betriebsrats der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3 1. März 2015 - 8 BV 674/14 - teilweise abgeändert: Die Anträge des Betriebsrats werden insgesamt abgewi e- sen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über Auskunfts ansprüche und Einsicht nahm e- rechte . Die Arbeitgeberin ist ein abhängiges Unternehmen i m Konzern der I GmbH . In ihrem F Betrieb ist der antragstellende Betriebsrat gewählt . Die im Unternehmen bestehenden Betriebsräte h aben einen G esamtbetriebsrat gebi l- det. Es besteht ein Konzernbetriebsrat. Die Arbeitgeberin schließt mit bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer n ind i- viduelle Arbeitsziele, sog. Personal Business Commitments (PBC) . Grundlage hierfür ist eine mit dem Gesamtbetr iebsrat am 1 2. Juni 2014 vereinbarte e- samtbetriebsvereinbarung zum PBC - (GBV PBC) , in der es ua. heißt : 1. Regelungsgegenstand Diese Betriebsvereinbarung regelt das Verfahren zur Zie l- planung und Leistungsbewertung. Das PBC dient insbesondere folgenden Zielen: der Definition und Vereinbarung des individuellen Be i- trags der Mitarbeiter zur Erreichung der I - Geschäftsziele 1 2 3 - 3 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 4 - Aufgabenorientierte Förderung und Entwicklung Leistungsorientierte Beförderung 2. Geltungsbereich Dies e Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis zur I D GmbH stehen. 3. Der PBC Prozess allgemein Der PBC - Prozess umfasst im Wesentlichen: die gemeinsame Vereinbarung individueller Arbeit s- ziele des Mitarbeiters zu Beginn des Kalenderjahres die gemeinsame Planung/Erarbeitung der Weiteren t- wicklung beziehungsweise der Weiterentwicklung s- maßnahmen im weiteren Sinn mit dem Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres die jährliche Bewertung der Gesamtleistung anhand der vereinbarten Ziele durch die Führungskraft am Ende des Bewertungszeitraums 4. Bewertungszeitraum und zeitliche Prozessabfolge Der Bewertungszeitraum ist das Kalenderjahr. 5. Vereinbarung der Ziele 5.1 Allgemeine Anforderungen an PBC - Ziele Die vereinbarten Ziele berücksichtigen die Tätigkeit, das Anforderungsprofil und die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters und müssen in der vereinbarten Arbeit s- zeit erfüllbar sein. Die PBC - Ziele des Mitarbeiters sind herausfordernd, klar, messbar und verständlich. Sie sollten auch übererfüllbare Ziele enthalten. Sie haben individuelle Inhalte und konzen trieren sich auf die Schwerpunkte (max. zehn Ziele) . Verweise auf Ziele, die außerhalb des PBC - Tools dokumentiert sind (z.B. allgemeine oder bereichsb e- zogene Arbeitsanweisungen), sind keine PBC - Ziele im Sinne dieser Vereinbarung . Bei der Auswahl und inhaltlichen Festlegung der Ziele werden die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken der Mitarbeiter berücksichtigt . - 4 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 5 - Die Ziele enthalten bewertbare Kriterien im Sinne von quantitativen, qualitativen und/oder terminlichen El e- menten, sofern sie nicht T eil einer anderen kollektiven Vereinbarung (z.B. SIP) sind. Die Zielerreichung ist vom Mitarbeiter aktiv beei n- flussbar . Spezielle Berücksichtigung bei der Zielvereinbarung findet auch eine eventuell vorliegende Leistungsei n- schränkung oder eine vorliegende Behinderung (s o- fern diese einen Einfluss auf die ausgeübte Tätigkeit hat) sowie die zeitliche Inanspruchnahme von nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern bzw. Vertra u- enspersonen der schwerbehinderten Menschen au f- grund der Ausübung ihr es Mandats sowie von Mi t- gliedern eines KBR/GBR - Fachausschuss es aufgrund der Ausübung ihrer Ausschussarbeit. 5.2 Anzahl und Arten von Zielen Als PBC - Ziele kommen Geschäftsziele , Ziele zur Mitarbe i- terführung für Führungskräfte mit Personalverantwortung und Entwicklungsaktivitäten in Betracht. Geschäftsziele Max. 10 Ziele ohne weit e- re Unterziele . (Verdeutl i- chung und Spezifizierung des jeweiligen Zieles sind jedoch möglich) Ziele zur Mitarbeiterführung Zwei bis max. vier Ziele zur effizienten Führung der Mitarbeiter und zur Schaffung einer motivi e- renden Arbeitsatmosph ä- re. Entwicklungsaktivitäten Bis zu zwei Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Kenntnisse und Fähigke i- ten. Die individ uellen Geschäftsziele können entsprechend ihrer Bedeutung priorisiert werden. In diesen Fällen ist dies zu dokumentieren (z. B. durch fortlaufende Numm e- rierung). Ein höher priorisiertes Ziel ist bei der Bewertung entsprechend stärker zu berücksichtigen. 5.3 Ableitung von PBC - Zielen und Zielplanung Die Führungskräfte leiten die Ziele ihres Verantwortung s- - 5 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 6 - bereichs aus den Zielen der ihnen vorgeschalteten Org a- nisationsebene ab und ergänzen diese um die speziellen Aufgabenstellungen innerhalb ihrer Organisa tionseinheit. Auf der Grundlage dieser Abteilungsziele und ggf. unter Einbeziehung des Inputs einer fachlichen Führungskraft erarbeiten und vereinbaren Mitarbeiter und Führungskraft gemeinsam die individuellen Ziele des Mitarbeiters, wodurch dieser sein en persönlichen Beitrag zu den Abte i- lungs - und Geschäftsz ielen erkennt. Die Zielvereinbarung wird so früh als möglich im Jahr g e- troffen und bis spätestens 31.0 3. des Jahres vereinbart. Sollte eine einvernehmliche Vereinbarung der Ziele bzw. einzelner Ziele nicht möglich sein, so definiert die Fü h- rungskraft im Rahmen des Direktionsrechts die Ziele a b- schließend. 7. Bewertung 7.1 Bewertungsvorgang Zum Ende des Bewertungszeitraumes führt die Führung s- kraft eine umfassende Leistungsbewertung durch, ... Dabei ist auf eine faire, diskriminierungsfreie und differe n- zierte Bewertung der Gesamtleistung zu achten. Schließlich ordnet die Führungskraft die Gesamtleistung des Mitarbeiters, der zum Leistungsbewertungs - Stichtag an ihn berichtet, einer der fünf Bewertungsstufen zu. 7.2 Bewertungs s tufen Die Gesamtleistung wird wie folgt eingestuft: Stufe Definition Beschreibung 1 2 + 2 3 4 13. Schlussbestimmungen Diese Gesamtbetriebsvereinbarung ersetzt die für die I D GmbH geltenden Regelungen der Konzernbetriebsverei n- barung vom 01.12.201 0. - 6 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 7 - Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt zum 01.04.2014 in Kraft, mit der Maßgabe, dass die auf Grundlage der Ko n- zernbetriebsvereinbarung vom 01.12.2010 vereinbarten Ziele für das Beurteilungsjahr 2014 weiter Gültigkeit beha l- ten. - 1. Dezember 2010 ist in Nr. 5: sowie in Nr. 7.1 und 7. 2 mit der GBV PBC in der Sache inhaltsgleich. Der Betriebsrat verlangt mit dem von ihm eingeleiteten Beschlussve r- fahren von der Arbeitgeberin die Vorlage der mit den Arbeitnehmern vereinba r- ten oder festgelegten PBC - Ziele sowie weitere Informationen. Er wolle die Durchführung der G BV PBC überwachen. F ür die Zielvereinbarung en seien die Tätigkeit, das Anforderungsprofi l und die Erfüllbarkeit der Ziele sowie ggf. b e- stehende Leistungseinschränkungen und Behinderungen ebenso zu berüc k- sichtigen wie Mandate in Betriebsverfassungsgremien. Daher benötige er die Namen der einzelnen Arbeitnehmer. Zu seinen Überwachungsaufgaben z ähle auch die Einhaltung des arbeitsrechtliche n Gleichbehandlungsgrundsatz es s o- wie d e s B enachteiligungsverbot s nach § 7 Abs. 1 AGG . A nhand der Auskunft könne er weiterhin prüfen, ob ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bestehe, weil Regelungen über den Gesundheitsschutz erforderlich sein könnten. Schließlich benötige er die Auskünfte für etwaige Aufg a ben iSd. § 80 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 BetrVG . Diese Informationen könne er zudem für Zielvereinbarungen beanspruchen , die nach Beend igung der GBV PBC abg e- schlossen würden. Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt, 1. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PB C - Ziele für das jeweilige Kale n- derjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefrist e- ten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, spätestens bis zum 3 0. April des jeweiligen Ka lenderjahr s vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: 4 5 6 - 7 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 8 - - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 GBV PBC; 2. hilfsweise zum Antrag zu 1 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht späte s- tens bis zum 3 0. April des jeweiligen Kalenderjahres in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC - Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbei t- nehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Alter s- teilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, zu gewä h- ren und dabei folgende Daten zugänglich z u m a- chen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 GBV PBC; 3. hilfsweise zum Antrag zu 1 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gemäß Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das jeweilige Kale n- derjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem u nbefrist e- ten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers ; 4. hilfsweise zum Antrag zu 3 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das jeweilige Kale n- derjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betrieb s, die in einem unbefrist e- ten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur - 8 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 9 - Arbeitgeberin stehen, spätestens bis zum 3 0. Ap ril des jeweiligen Kalenderjahr s vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers fo l- gende Daten mitzuteilen: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, dh. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und R u- hen der Arbeitszeit (z B Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical) - Geburtsdatum des Arbeitnehmers - Alter des Arbeitnehmers - Geschlecht des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Religion oder Weltanscha u- ung des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte sexuelle Identität des Arbei t- nehmers - Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitne h- mers im Kalenderjahr - g eplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kale n- derjahr - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbei t- nehmer s - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Ve r- trauensperson der schwerbehinderten Me n- schen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR - Fachausschuss des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter - Kostenstelle des Arbeitnehmers - 9 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 10 - - Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 GBV PBC; 5. hilfsweise zum Antrag zu 4 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das jeweilige Kale n- derjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betrieb s, die in einem unbefrist e- ten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, spätestens bis zum 3 0. April des jeweiligen Kalenderjahrs vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers fo l- gende Daten mitzuteilen: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbei t- nehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Ve r- trauensperson der schwerbehinderten Me n- schen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR - Fach ausschuss des Arbeitnehmers; 6. hilfsweise zum Antrag zu 5 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das jeweilige Kale n- derjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefrist e- ten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, spätestens bis zum 3 0. April des jeweiligen Kalenderjahrs vorzulegen und d abei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers fo l- gende Daten mitzuteilen: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers; - 10 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 11 - 7. hilfsweise zum Antrag zu 6 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm spätestens bis zum 3 0. Ap ril des jeweiligen Kalenderjahr s Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC - Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbei t- nehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Alter s- teilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, zu gewä h- ren und dabei ohne Nennung des Namens des A r- beitnehmers die im Antrag zu 4. genannten Daten zugänglich zu machen ; 8. hilfsweise zum Antrag zu 7 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm spätestens bis zum 3 0. April des jeweiligen Kalenderjahrs Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder du rch die Führungskraft festgelegten PBC - Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbei t- nehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Alter s- teilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, zu gewä h- ren und dabei ohne Nennung des Namens des A r- beitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers; 9. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 13 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 iVm. Nr. 5 der KBV PBC vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Fü h- rungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalende r- jahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, d ie in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur A r- beitgeberin stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 KBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 KBV PBC; - 11 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 12 - 10. hilfsweise zum Antrag zu 9 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 13 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 iVm. Nr. 5 der KBV PBC vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kale n- derjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur A r- beitgeberin stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 KBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 KBV PBC; 11. hilfsweise zum Antrag zu 9 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 iVm. Nr. 5 der KBV PBC vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Fü h- rungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalende r- jahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur A r- beitgeberin stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Name des Arbeit nehmers - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers; 12. hilfsweise zum Antrag zu 11 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 13 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 iVm. Nr. 5 der KBV PBC vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Fü h- rungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalende r- jahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur A r- beitgeberin stehen, vor zulegen und dabei ohne Ne n- nung des Namens des Arbeitnehmers folgende D a- ten mitzuteilen: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - 12 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 13 - - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und R u- hen der Arbeitszeit (z B Elternzeit, Pflegezeit, Sabba tical) - Geburtsdatum des Arbeitnehmers - Alter des Arbeitnehmers - Geschlecht des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Religion oder Weltanscha u- ung des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte sexuelle Identität des Arbei t- nehmers - Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitne h- mers im Kalenderjahr - g eplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kale n- derjahr - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbei t- nehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Ve r- trauensperson der schwerb ehinderten Me n- schen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR - Fachausschuss des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter - Kostenstelle des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 K BV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 K BV PBC; - 13 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 14 - 13. hilfsweise zum Antrag zu 12 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 13 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 iVm. Nr. 5 der KBV PBC vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Fü h- rungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalende r- jahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur A r- beitgeberin stehen, vorzulegen und dabei ohne Ne n- nung des Namens des Arbeitnehmers folgende D a- ten mitzuteilen: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbei t- nehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Ve r- trauen sperson der schwerbehinderten Me n- schen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR - Fachausschuss des Arbeitnehmers ; 14. hilfsweise zum Antrag zu 13. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 13 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 iVm. Nr. 5 der KBV PBC vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Fü h- rungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalende r- jahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder Altersteilz eitverhältnis zur A r- beitgeberin stehen, vorzulegen und dabei ohne Ne n- nung des Namens des Arbeitnehmers folgende D a- ten mitzuteilen: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers; 15. hilfsweise zum Antrag zu 14 . d e r Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 13 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 iVm. Nr. 5 der KBV PBC - 14 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 15 - vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC - Z iele für das Kale n- derjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur A r- beitgeberin stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im A n- trag zu 1 2. genannten Daten zugänglich zu machen; 16. hilfsweise zum Antrag zu 15 . d e r Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 13 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 iVm. Nr. 5 der KBV PBC vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kale n- derjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur A r- beitgeberin stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers; 17. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbei tsve r- hältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitz u- teilen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 GBV PBC; 18. hilfsweise zum Antrag zu 17 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kale n- derjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 - 15 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 16 - BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur A r- beitgeberin stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglic h zu machen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 GBV PBC; 19. hilfsweise zum Antrag zu 17 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unb efristeten Arbeitsve r- hältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten z u- gänglich zu machen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers; 20. hilfsweise zum Antrag zu 19 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs , die in einem unbefristeten Arbeitsve r- hältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzute i- len: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierun g der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und R u- hen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, - 16 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 17 - Sabbatical) - Geburtsdatum des Arbeitnehmers - Alter des Arbeitnehmers - Geschlecht des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Religion oder Weltanscha u- ung des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte sexuellen Identität des A r- beitnehmers - Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitne h- mers im Kalenderjahr - Geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kale n- derjahr - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbei t- nehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Ve r- trauensperson der schwerbehinderten Me n- schen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR - Fachausschuss des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter - Kostenstelle des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 GBV PBC; 21. hilfsweise zum Antrag zu 20 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsve r- hältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzute i- len: - 17 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 18 - - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbei t- nehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Ve r- trauensperson der sc hwerbehinderten Me n- schen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR - Fachausschuss des Arbeitnehmers; 22. hilfsweise zum Antrag zu 21 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betrieb s, die in einem unbefristeten Arbeitsve r- hältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, vorzulegen und da bei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzute i- len: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers; 23. hilfsweise zum Antrag zu 22 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kale n- derjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem un befristeten A r- beitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur A r- beitgeberin stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im A n- trag zu 2 0. genannten Daten zugänglich zu machen; 24. hilfsweise zum Antrag zu 23 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kale n- derjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 - 18 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 19 - BetrVG des Betrieb s, die in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur A r- beitgeberin stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmer s - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers; 25. der Arbeitgeberin aufzugeben , ih n in der Art und Weise zu informieren, wie es dem Antrag zu 1 . , A n- trag zu 9. oder Antrag zu 1 7. bzw. den hilfsweise g e- stellten Anträgen entspricht, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gem. § 6.3 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 oder § 6.3 der KBV PBC vom 1. Dezember 2010 stattgefunden hat; 26. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 ve r- einbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Name des Arbeitnehmers - vereinbarte Ziele; 27. hilfsweise zum Antrag zu 26 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbei t- nehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen: - Nam e des Arbeitnehmers - vereinbarte Ziele; 28. hilfsweise zum Antrag zu 27 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 ve r- einbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbei t- nehmers folgende Daten mitzuteilen: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - 19 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 20 - - vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, dh. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und R u- hen der Arbeitszeit (zB Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical) - Geburtsdatum des Arbeitnehmers - Alter des Arbeitnehmers - Geschlecht des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Religion oder Weltanscha u- ung des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte sexuelle Identität des Arbei t- nehmers - Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitne h- mers im Kalenderjahr - g eplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kale n- derjahr - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbei t- nehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Ve r- trauensperson der schwerb ehinderten Me n- schen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR - Fachausschuss des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter - Kostenstelle des Arbeitnehmers; 29. hilfsweise zum Antrag zu 28. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbei t- nehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 2 8. genannten Daten zugänglich zu machen. - 20 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 21 - Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge a bzuweisen. Für das Jahr 2014 fehle es schon am erforderliche n Rechtsschutzbedürfnis . D i e se Zielve r- einbarungen hätten sich durch Zeitablauf erledigt. Die Anträge zu 2 6. bis 2 9. seien unzulässig , weil zu unbestimmt. Jedenfalls könne d er B e- triebsrat nur überwachen, ob die Arbeitgeberin Zielvereinbarungen abschließe, den Zielbewertungsvorgang du rchführe und sonstige Verpflichtungen aus der GBV PBC erfülle, nicht aber die In halt e der Z iel vereinbarungen . Das Arbeitsgericht hat de n Hilfsanträgen zu 5. , damals noch für die Z eit ab dem Kalenderj ahr 2015, und zu 1 3. stattgegeben. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin und die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats hat das Lande s- arbeitsgericht den nunmehr gestellten Hauptanträgen zu 1., zu 9., zu 1 7. und zu 2 5. statt ge geben sowie die Anträge zu 2 6. bis 2 9. abgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt d ie Arbeitgeberin ihr Abweisungs verlangen weiter. Der Betriebsrat begehrt mit seiner Anschlussrechtsbeschwerde die Stattgabe der abgewiesenen Anträge. Im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Arbeitgeberin etriebsvereinbarung zum Checkpoint - (GBV CP) vereinbart , die nach deren Nr. 10 Abs. 1 die GBV PBC mit Inkrafttreten am 2. März 2017 ersetzt. Die GBV CP lautet auszugsweise wie folgt: 1. Regelungsgegenstand und - ziel Regelungsgegenstand und - ziel von Checkpoint sind in s- besondere: Die Vereinbarung von individuellen und jeweils akt u- ellen, relevanten Zielen, aus denen der Mitarbeiter jederzeit den eigen en Beitrag zur Erreichung der I Geschäftsziele erkennen kann, die Förderung und Entwicklung der Mitarbeiter durch ein kontinuierliches, konstruktives und wertschätze n- des Feedback und die mehrdimensionale Bewertung der individuellen Leistungen sowie die Auswahl von Indikatoren, die Hinweise für die Karriereentwicklung des Mitarbe iters geben können. 7 8 9 - 21 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 22 - 3. Prozessabfolge und Checkpoint allgemein 3.1 Prozessabfolge Der Bewertungszeitraum ist das gesamte Kalenderjahr bzw. der Zeitraum der aktiven Beschäftigung im betreffe n- den Kalenderjahr. Der Prozessablauf gestaltet sich wie folgt (die detaillierten Beschreibungen sind in den nachfolgenden Ziffern zu fi n- den): Führungskraft und Mitarbeiter vereinbaren die (initi a- len) Ziele zu Beginn des Kalenderjahres - spätestens bis zum 28.0 2. - gemeinsam in Textform im Chec k- point Tool. Nach Ablauf des Bewertungszeitraums nimmt die Führungskraft die mehrdimensionale Bewertung der Leistung (für den Zeitraum bis 3 1. 12. ) und die etwa i- ge Auswahl der Zukunftsindikatoren vor. 4. Vereinbarung der Ziele 4.1 Zeitpunkt, Anzahl und Vereinbarung von Zielen Die i nitiale Vereinbarung der Ziele zwischen Führungskraft und Mitarbeiter erfolgt so früh wie möglich im betreffenden Kalenderjahr. Die Zielvereinbarung soll während des Bewertungszei t- raums jeweils durc hgehend 3 bis 5 aktive Ziele enthalten. Die Anzahl von 5 aktiven Zielen wird nicht überschritten. Für die regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Zi e- le gelten die Regelungen in Ziff. 5. 4.2 Allgemeine Anforderung an Ziele Für die Ziele sind folgende allgemeine Anforderungen zu beachten: Ziele können sowohl individuell sein als auch aus Teamzielen heraus entstehen. Individuelle Ziele können vom Mitarbeiter oder der Führungskraft vorgeschlagen werden. Teamziele werden durch die Führungskraft aus den Zielen der ihr vorgeschalteten Organisationsebene abg e leitet und um die speziellen Aufgabenstellungen innerhalb ihrer Organisationseinheit ergänzt. - 22 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 23 - Die Ziele sollen so formuliert werden, dass hierin j e- weils ein Bezug zu einer oder mehreren der 5 Dimensionen (siehe Ziff. 6.1) in der Weise gegeben ist, da s s deren Erfüllung in den betreffenden Dime n- sionen bewertet werden kann. E in einzelnes Ziel soll in der Regel eine Bewertung in mehreren Dimensi o- nen ermöglichen. E s ist sicherzustellen, dass auf Basis der vereinbarten Ziele eine Bewertung aller 5 Dimensionen am Ende des Bewertungszeitraums sinnvoll möglich ist. 6. Bewertung 6.1 Mehrdimensionale Bewertung Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Dokumentation der Zielerfüllung führt die Führungskraft zum Ende des Bewertungszeitraumes eine mehrdimensionale Leistung s- bewertung anhand der fünf nachfolgend genannten B e- wertungsdimensionen durch. Die 5 Bewertungsdimensionen sind: Geschäftserfolg (Business Results) Erfolg des Kunden (Client Success) Innovation (Innovation) Verantwortung gegenüber Anderen (Responsibility to Others) Fertigkeiten (Skills) Jede der fünf Dimensionen wird auf Basis der Zie l erre i- chung mit einer der 3 Bewertungsstufen bewertet. Eine kumulierte Gesamtbewertung findet nicht statt. - 23 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 24 - Die 3 Bewertungsstufen sind: Über er füllt (Exceeds) Erfüllt (Achieves) Mehr erwartet (Expect more) Der Betriebsrat hat daraufhin im Rechtsbeschwerdeverfahren seine A n- träge zu 1. bis 8. n- e- 0 . e- strichen ist. Weiterhin hat er nunmehr mit den Anträge n zu 2 6. bis 2 9. beantragt : 26. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm - über die in Nr. 4.2 der GBV Checkpoint vom 2. März 2017 ger e- gelte zweimalige Infor mation hinaus - die mit den Arbeitnehmern gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder A l- tersteilzeit verhältnis zur Arbeitgeberin stehen, im Rahmen des Checkpoint - Prozesses gemäß Nr. 4 der GBV Checkpoint vo m 2. März 2017 vereinbar ten oder durch die Führungskraft festgelegten Ziele ein Mal im Juni sowie ein Mal im Januar des Folgejahres vorzulegen, soweit seit der letzten Information eine Anpassung der Ziele stattgefunden hat und dabei folgende Daten mitzuteilen : - Vor - und Zuname des Arbeitnehmers - die (Checkpoint - )Ziele des Arbeitnehmers - eine (etwaige) Priorisierung der Ziele ; 27. hilfsweise zum Antrag zu 26. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm - über die in Nr. 4.2 der GBV Checkpoint vom 2. März 2017 ger e- gelte zweimalige Infor mation hinaus - Einsicht in die mit den Arbeitnehmern gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehe n, im Rahmen des Checkpoint - Prozesses gemäß Nr. 4 der GBV Checkpoint vom 2. März 2017 vereinbar ten 10 - 24 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 25 - oder durch die Führungskraft festgelegten Ziele ein Mal im Juni sowie ein Mal im Januar des Folgejahres zu gewähren, soweit seit der letzten Information ein e Anpassung der Ziele stattgefunden hat und dabei folgende Daten mitzuteilen : - Vor - und Zuname des Arbeitnehmers - die (Checkpoint - )Ziele des Arbeitnehmers - eine (etwaige) Priorisierung der Ziele ; 28. hilfsweise zum Antrag zu 27. festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihm auf sein Verla n gen - über die in Nr. 4.2 der GBV Checkpoint vom 2. März 2017 geregelte zweimalige Information hinaus - mindestens weitere zwei Mal im Jahr die mit den Arbeitnehmern gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur A r- beitgeberin stehen, im Rahmen des Checkpoint - Prozesses gemäß Nr. 4 der GBV Checkpoint vom 2. März 2017 vereinbar ten oder durch die Führung s- kraft festg elegten Ziele vorzulegen, soweit seit der letzten Information eine Anpassung der Ziele stattg e- funden hat und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Vor - und Zuname des Arbeitnehmers - die (Checkpoint - )Ziele des Arbeitnehmers - eine (etwaige) Priorisierung der Ziele; 29. hilfsweise zum Antrag zu 28 . festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihm auf sein Verla n gen - über die in Nr. 4.2 der GBV Checkpoint vom 2. März 2017 geregelte zweimalige I nformation hinaus - mindestens wei tere zwei Mal im Jahr Einsicht in die mit den Arbeitnehmern gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefrist e- ten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, im Rahmen des Checkpoint - Prozesses gemäß Nr. 4 der GBV Che ckpoint vom 2. März 2017 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten Ziele zu gewähren, soweit seit der letzten Information eine Anpassung der Ziele stattg e- funden hat und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Vor - und Zuname des Arbeitnehmers - die (Checkpoint - )Ziele des Arbeitnehmers - eine (etwaige) Priorisierung der Ziele. - 25 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 26 - Die Arbeitgeberin beantragt, auch diese Anträge abzuweisen. B . Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet . Hingegen ist die Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats unbegründet. I. Die Arbeitgeberin wendet sich mit Erfolg gegen die Stattgabe der Hauptanträge zu 1. , zu 9 . , zu 1 7. und 2 5. Die se zulässigen Anträge sind ei n- schließlich der hierzu in der Rechtsbeschwerde zur Entscheidung angefallenen Hilfs anträge unbegründet. 1. Die in der Rechtsbeschwerdeinstanz durch den Betriebsrat erfolgte Ä n- derung der auf eine zukünftige Leistung gerichteten Anträge zu 1. bis 8. auf nunmehr lediglich das Kalenderj ahr 2016 nebst der Streichung des jeweiligen Zusatz es 0. ist z u- lässig. Es handelt sich nicht um eine nach § 559 Abs. 1 ZPO unzulässige A n- tragsänderung, sondern lediglich um eine Beschränkung des Klageantrags o h- ne Änderung des Klagegrunds nach § 264 Nr . 2 ZPO, die den Streitgegenstand nicht verändert (vgl. BAG 1 4. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 15 mwN) . 2. Die Anträge bedürfen der Auslegung. a) Die Hauptanträge zu 1., zu 9. und zu 1 7. sind dahin zu verstehen, dass der Betriebs rat von der Arbeitgeberin Auskunft über die i m E inzelnen genan n- ten D aten für die Kalenderjahre 2014, 2015 und 2 0 16 verlangt und ihm diese, auch aufgrund des Umfangs der Auskunft, schriftlich mitgeteilt werden sollen. Zwar soll nach dem Antragswortlaut die Arbeitgeberi - Z iele e- der einzelnen Zielvereinbarungen begehrt . Das zeigt die nachstehende Konkr e- tisierung der verlangten Daten. Gleiches gilt für die Hilfsanträge zu 3. bis 6., zu 1 1. bis 1 4. und zu 1 9. bis 2 2. hinsichtlich der dort aufgeführten Daten . Dabei ist die erbetene schriftliche Auskunft teilweise auf diejenigen Daten beschränkt, b) Demgegenüber verlangt der Betriebsrat mit den hilfsweise gestellten Anträgen zu 2. , zu 7. und 8., zu 10., zu 1 5. und 1 6. sowie zu 18 ., zu 2 3. und 11 12 13 14 15 16 17 - 26 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 27 - zu 2 4. anstelle einer schriftlichen Auskunft i- gen Hauptanträgen (Anträge zu 2., zu 1 0. und zu 18.) und mit den H ilfsanträgen durch Verweisung auf vorstehende Anträge benannten Informationen , die von der Arbeitgeberin entsprechend aufbereitet sind. Dabei sind die Hilfsanträge zu 3., zu 1 1. und zu 19. , wie sich aus den dort benannten Zielen ergibt, nur für den Fall hilfsweise zu den Hauptanträgen gestellt, falls den Auskunftsbegehren in den jeweiligen Hilfsa nträgen zu 2., zu 9. und zu 1 6. nicht stattgegeben we r- den sollte. c) Der Antrag zu 2 5. ist in s einem Hauptbegehren darauf gerichtet, dass der Betriebsrat dann eine erneute schriftliche Auskunft verlangt - e- ren wie es dem Antr a g zu 1., zu 9. oder zu 1 - , wenn nach der Nr. 4 Abs. 2 Unterstrich 1 GB individuellen PBC - gekommen ist. D er Betriebsrat will in diesem Fall - insoweit informiert werden, als es zu einer Änderung gekommen ist. Entspr e- chendes ode beantragt der Betriebsrat , falls er mit einem der drei Hauptanträge nicht obsiegt, sondern lediglich mit e i- nem der Hilfsanträge zu 2. bis 8., zu 1 0. bis 1 7. oder zu 1 8. bis 24. d) Schließlich sind die in den Anträgen genannten Daten als einheitliches Begehren zu verstehen, dem jeweils insgesamt und nicht nur teilweise statt g e- geben werden soll. Dies folgt aus de r Formulierung der jeweiligen Hilfsanträge, die anderenfalls überwiegend überflüssig wären. 3. Mit d iesem Inhalt sind die Anträge zulässig. Sie sind hinreichend b e- stimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin kann erkennen, welche schriftlichen Auskünfte sie dem Betriebsrat geben oder in welche Unterlagen sie Einsicht gewähren soll. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin sind die auf das Kalenderjahr 2014 bezogenen Anträge zu 9. bis 1 6. nicht mangels Recht s- schutzschutzinteresse unzulässig. Das erforderliche Rechtschutzbedürfnis ve r- langt als Sachentscheidungsvoraussetzung das Vorliegen eines ber echtigten Interesses an der Inanspruchnahme der Gerichte. Bei Leistungsklagen folgt es regelmäßig aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs. Ob d ieser b e- 18 19 20 - 27 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 28 - steht, ist grundsätzlich eine Frage der Begründetheit (BAG 1 9. Februar 2008 - 1 ABR 65/05 - Rn. 12 ) . 4 . Die Anträge zu 1. bis 2 5. sind unbegründet. a) Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten sowie auf dessen V erlangen Einsicht in die erforderl ichen Unterlagen zu g e- währen . Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Anspruchsv o- raussetzung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betrieb s- rats geg eben ist und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist. Dies hat der Betriebsrat darz u- legen. Erst anhand dieser Angaben können der Arbeitgeber und im Streitfall das Arbeitsgericht prüfen, ob die V oraussetzungen einer Auskunftspflicht oder ggf. ein Einsichtsrecht vorliegen (BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 7, BAGE 140, 350 ) . Ein Auskunftsanspruch besteht weiterhin nicht erst dann und nicht nur insoweit, als Beteiligungsrechte aktuell sind. Dem Betriebsrat soll es durch die Auskunft ermöglicht werden, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden mu ss (BAG 1 5. Dezember 1998 - 1 ABR 9 /98 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 90, 288) . b) Nach diesen Maßstäben sind die Anträge des Betriebsrats unbegrü n- det. aa) Der Betriebsrat kann sich für seine Auskunfts - und Einsichtsbegehren nicht auf eine nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestehende A ufgab e berufen, die Durchführung der GBV PBC durch d ie Arbeitgeberin überwachen zu wollen. (1) Für die Wahrnehmung des Überwachungsrecht aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist, auch wenn es sich für die Jahre 2015 und 2016 um die Durchfü h- rung einer Gesamtbetriebsver einbarung und für das Jahr 2014 um eine Ko n- zernbetriebsvereinbarung handelt, der örtliche und damit der antragstellende 21 22 23 24 25 - 28 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 29 - Betriebsrat zuständig ( vgl. BAG 1 6. August 2011 - 1 ABR 22/10 - Rn. 29 bis 31 , BAGE 139, 25) . ( 2 ) Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat ua. darüber zu w a- chen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden (BAG 2 0. Dezember 1988 - 1 ABR 63/87 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 60, 311) . Die Überwachungsaufgabe ist vorrangig gegenwar ts - und zukunftsbezogen, um den Arbeitgeber ggf. zu künftiger Rechtsbefolgung anzuhalten. Nur wenn sich aus Auskünften über bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitgebers in der Vergangenheit Rückschlüsse für sein derzeitiges und künftiges Verhalten ziehen la ssen können, ist der vergangenheitsgerichtete A n- spruch begründet . Die rückwärtige zeitliche Grenze liegt aber dort, wo der B e- triebsrat aus den gewünschten Informationen für sein Handeln keine sachg e- rechten Folgerungen mehr ziehen könnte (BAG 2 1. Oktober 20 03 - 1 ABR 39/02 - zu B II 3 b bb (3) der Gründe , BAGE 108, 132 ) . (3) Der Senat muss vorliegend nicht abschließend darüber befinden, ob dem Betriebsrat im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Auskunftsanspruch oder ein Einsichtsrecht in dem in den Haupt - und Hilfsanträgen beschrieben en Umfang zukommt. Die Auskunfts - und Einsichtsverlangen des Betriebsrats beziehen sich nicht mehr auf die Durchfü h- rung einer im B etrieb noch geltenden Gesamtbetrie bsvereinbarung oder einer Konzernbetriebsvereinbarung. Die KBV PBC wurde zuletzt für die Zielvereinb a- rungen des Jahres 2014 angewendet ( § 1 3 Abs. 2 GBV PBC) . Die GBV PBC wurde durch die am 2. März 2017 in Kraft getretene GBV CP nach deren Nr. 10 Absatz 1 a bgelöst. Diese ist seither die maßgebende Betriebsvereinbarung, deren Durchführung der Betriebsrat zu überwachen hat. Auf diese sind die Au s- kunfts - und Einsichts begehren des Betriebsrats jedoch nicht gerichtet. (4) Die Anträge sind auch nicht deshalb begr ündet, weil sowohl in der KBV PBC und der GBV PBC einerseits und der GBV CP andererseits Vorgaben für Zielvereinbarung en sowie für die Anpassung von Zielen enthalten sind . Aus den begehrten Informationen können keine Folgerungen für eine gegenwärtige und 26 27 28 - 29 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 30 - zukünftige Überwachungsaufgabe bezogen auf die nach der GBV CP verei n- barten oder festgelegten Ziele gezogen werden. (a) Nach der GBV PBC - deren Ziele auf die Definition und Vereinbarung individueller Beiträge der Arbeitnehmer, eine aufgabenorientierte Fö rderung und Entwicklung sowie eine leistungsorientierte Beförderung gerichtet sind (Nr. 1 Abs. 2 GBV PBC) - umfasst der PBC - Prozess die gemeinsame Vereinb a- rung individueller Arbeitsziele (Nr. 5.1 Unterstrich 3 GBV PBC) des Mitarbeiters (Nr. 3 Unterstrich 1 GBV PBC) . Sie gliedern sich in drei Bereiche - Geschäft s- ziele, Ziele zur Mitarbeiterführung und Entwicklungsaktivitäten - , wobei für er s- tere maximal zehn Ziele, für das weitere zwei bis maximal vier Ziele sowie für die Entwicklungsaktivitäten bis zu zwei Maßnahmen vereinbart werden können (Nr. 5.2 Abs. 1 GBV PBC) . Dabei werden nach Nr. 5.3 Absatz 1 GBV PBC die PBC - Die entspr e- chenden Regelungen der KBV P B C sind weitgehend inhaltsgleich. (b) Anders als der Betriebsrat in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorgetr a- gen hat, sind die Regelungen der GBV CP über die zu vereinbarenden Ziele h- me entgegen, es seien Schlüsse für die Durchführung der GBV CP möglich. Bereits das mit der GBV CP i- des Arbei t- nehmers geben können (Nr. 1 Unterstrich 3 GBV C P ) - ohne ausdrücklich die B Nr. 1 Abs. 2 Unterstrich 3 GBV PBC zu nennen - weicht von denen der GBV PBC und KBV PBC ab. Weiterhin wird die Zahl der aktiven Ziele während des Bewertungszeitraums erheblich eing e- schränkt. Die Zielvereinbarung soll durchgehend nur drei bis maximal fünf akt i- ve Ziele e nt halten (Nr. 4.1 Abs. 2 GBV CP ) . Zudem können die Ziele sowohl individuell als auch - anders als nach der GBV PBC - (Nr. 4.2 Abs. 1 Unterstrich 1 Unterabs . 1 GBV CP ) . A bweichend von de n Vorgängerregelung en werden nur noch die Teamziele von der Führung s- 29 30 31 - 30 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 31 - k raft aus den Zielen der vorgeschalteten Organisationseinheit abgeleitet (Nr. 4.2 Abs. 1 Unterstrich 1 Unterabs . 3 GBV CP ) . Zudem müssen sich die Zi e- le nicht mehr an den in der GBV PBC und der KBV PBC genannten drei Bere i- chen orientieren. Maßstab ist vielme Nr. 6.1 Absatz 2 GBV CP - Geschäftserfolg, Erfolg des Kunden, Innovation, Verantwortung gegenüber Anderen, Fertigkeiten - b e- steht. Einzelziele sind nunmehr so formuliert, dass in der Regel eine Bewertung in mehreren der genannten fünf Dimensionen ermöglicht wird (Nr. 4.2 Abs. 1 Unterstrich 2 GBV CP ) . Schließlich sind die Bewertungsstufen von bisher fünf (Nr. 7.2 Abs. 1 GBV PBC ) auf drei reduziert worden (Nr. 6.1 Abs. 4 GBV CP ) und es findet statt der vorherigen umfassende n Leistungsbewertung mit einer Einstufung der Gesamtleistung (Nr. 7. 1 Abs. 1, Nr. 7.2 Abs. 1 GBV PBC ) keine (Nr. 6.1 Abs. 3 GBV CP ) . (c) Der Betriebsrat kann für seine Auskunfts - und Einsichtsverlangen nicht anführen , anhand der begehrten Informationen könne er Gesamtbetriebsrat gewählten Formulierungen [in der GBV CP] sinnvoll gewählt wurden und ob durch die wenigen geänderten Formulierungen in der GBV Checkpoint V erstöße gegen die Vorgaben zur Zielvereinbarung reduziert wu r- . Dieses Informationsbegehren ist nicht auf eine Überwachung der best e- henden GBV CP gerichtet . Vielmehr handelt es sich um eine in der Rechtsb e- schwerdeinstanz unzulässige Antragsänderung, wei l ein anderer, bisher nicht vorgetragener Lebenssachverhalt - die Überprüfung einer sachgerechten Fo r- mulierung der Regelungen in der GBV CP - zur Anspruchsbegründung hera n- gezogen wird. bb) Die Anträge sind aus den vorgenannten Gründen gleichfalls unbegrü n- det, soweit der Betriebsrat für die von ihm angeführte Überwachungsaufgabe bei Durchführung der GBV PBC und der KBV PBC nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG auf die Einhaltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung s- grundsatz es abstellt (dazu BAG 3 0. Septe mber 2008 - 1 ABR 54/07 - Rn. 33, 41, BAGE 128, 92) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz als Aufgabe iSd. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG für seine Ansprüche heranzieht . 32 33 - 31 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 32 - cc ) Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht im Hinblick auf die vom Betriebsrat an geführten Aufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BetrVG b e- gründet. Es fehlt an der erforderlichen Darlegung, für welche konkreten Förd e- rungs - und Sicherungsmaßnahmen er die Auskünfte benötigt. E in allgemein gehaltener Hinweis auf die gesetzlichen Aufgaben nach den beiden Besti m- mungen unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist ersichtlich unzureichend (vgl. BAG 1 7. September 2013 - 1 ABR 26/12 - Rn. 16) . dd) D en Anträge n des Betriebsrats ist weite rhin nicht auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG stattzugeben , weil als wahrzunehmende Aufgabe ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG für Regelungen des G e- sundheitsschutzes bei Durchführung der GBV PBC in Betracht kommt . Das ist nicht der Fall. (1) Der Betriebsrat verweist zwar zutreffend darauf, dass ihm dem Grunde nach ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen zum Gesundheitsschutz zukommt, die gesetzlich e Rahmen v o r- schriften konkretisieren (vgl. BAG 2 8. März 2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 18 mwN, BAGE 159, 12) . (2) Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG entfällt bereits deshalb , weil die GBV PBC im März 2017 durch die G BV CP abgelöst w u rde . Regelungen des Gesundheitsschutzes zur Du rchführung der GBV PBC und ein damit verbundenes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats scheiden daher aus. Darüber hinaus bleibt nach dem Vorbringen des Betriebsrats offen, hinsichtlich welcher gesetzlichen und zu konkretisierenden Rahmenvorschrift er ein i hm zustehendes Mitbestimmungsrecht ausüben will. Er führt lediglich pauschal die § 3 an , mit dem Ziel, nicht näher beschriebene n e- - entgegenwirken zu wollen . Soweit sich der Betriebsrat auf § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG beziehen sollte, übersieht er z u- dem, dass de ss en Anwendung zumindest das Vorliegen von Gefährdungen verlangt, die entweder feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurte i- lung festzustellen sind. Erst in einem solchen Fall lösen si e eine konkrete g e- setzliche Handlungspflicht des Arbeitgebers aus, deren Umsetzung einer Mi t- 34 35 36 37 - 32 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 - 33 - wirkung des Betriebsrats bedarf (BAG 2 8. März 2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 20 ff. mwN, BAGE 159, 12) . Weder stehen Gefährdungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin f est (vgl. BAG 1 8. Juni 2017 - 1 ABR 59/15 - Rn. 16 f. , BAGE 159, 360 ) noch sind sie aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG festgestellt worden . II. Die gegen die Abweisung der Anträge zu 2 6. bis 2 9. gerichtete A n- schlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. 1. Bei dem im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals gestellten Antrag zu 2 6. nebst den drei Hilfsanträgen zu 2 7. bis 2 9. handelt es sich um eine in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässige Antragsänderung. a) Antragserweite rungen oder - änderungen im Rechtsbeschwerdeverfa h- ren sind grundsätzlich unzulässig ( § 559 ZPO ) . Das gilt nicht , wenn der geä n- derte Sachantrag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sac h- verhalt stützen kann, die anderen Verfahrensbeteiligten gegen die Antragsä n- derung oder - erweiterung keine Einwendungen erheben, ihre Verfahrensrechte nicht verkürzt werden und die geänderte Antragstellung darauf beruht, d ass die Vorinstanzen einen nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis unterlassen haben (BAG 2 3. August 2016 - 1 ABR 22/14 - Rn. 48 mwN , BAGE 156, 135) . b) Nach diesen Maßstäben sind die Anträge unzulässig. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht um eine Beschränkung der bi s- her gestellten Anträge zu 2 6. bis 29., sondern um eine Antragsänderung. Der i- che Prüfprogramm erweitert, weil sich die Auskunfts - und Einsichtsverl angen nunmehr auf die Zielvereinbarungen nach der GBV CP und damit auf einen a n- deren Lebenssachverhalt beziehen. 2. Die danach in den Tatsacheninstanzen gestellten Anträge zu 2 6. bis 29., die dem Senat aufgrund der unzulässige n Antragsänderung zur Entscheidung anfallen , sind entgegen der Auffassung des Landesarbeitsg e- 38 39 40 41 42 - 33 - 1 ABR 6/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR6.16.0 richts nicht unbegründet, sondern mangels hinreichender Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bereits unzulässig. Es fehlt an der erforderlichen Ang a- be eines bestimmten Klagegrundes, sodass der Streitgegenstand nicht b e- stimmt werden kann ( vgl. BAG 1 1. Februar 1981 - 7 AZR 61 / 79 - zu B II der G ründe) . a) Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt ( Antrags grund ) bestimmt. Der Streitg e- genstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden B e- trachtungsweise zu d em zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex geh ö- ren, d ie zur Stützung des Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet werden ( BAG 2 0. Februar 2018 - 1 AZR 787/16 - Rn. 12 mwN) . b) Nach dem Vorbringen des Betriebsrats bleibt bereits offen, auf welchen konkreten Lebenssachverhalt er seine Antragsbegehren stützen will. Er möchte vielmehr auf der Basis seiner Annahme, es würden auch nach Beendigung der GBV PBC Zielvereinbarungen geschlossen, unabhängig von den zukünftigen tatsächlichen kollektivrec htlichen oder individualvertraglichen Grundlagen, die den Abschluss von Zielvereinbarungen zum Inhalt haben könnten, die Begrü n- detheit seiner Auskunfts - und Einsichtsverlangen im beantragten Umfang b e- schieden wissen. Damit fehlt es mangels eines konkreten Lebenssachverhalt s an de r erforderlichen Bestimmung des Streitgegenstands, über den der Senat entscheiden soll. Schmidt K. Schmidt Treber Hayen Fritz 43 44
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