Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Dezember 2015 Erster Senat - 1 AZR 50/15 - ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR50.15.0 I. Arbeitsgericht Lörrach Urteil vom 16. Juli 2014 - 3 Ca 38/14 - II. Baden - Württemberg Kammern Freiburg Urteil vom 17. November 2014 - 9 Sa 51/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Gleichbehandlung - beurlaubte Beamte - Klageverzichtsprämie Bestimmung: BetrVG § 75 Abs. 1 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache 1 AZR 595/14 - (streitgegenständlich ist vorliegend nur der Anspruch auf die Klageve r- zichtsprämie) ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR50.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 50/15 9 Sa 51/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Dezember 2015 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bu ndesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 8. Dezember 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richt e- - 2 - 1 AZR 50/15 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR50.15.0 - 3 - rin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlic hen Richter Kunz und Stemmer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 17. November 2014 - 9 Sa 51/ 14 - aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Lörrach vom 16. Juli 2014 - 3 Ca 38/14 - wird z u- rückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revis i- on zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Prämie für die Nichterhebung der Kü n- digungsschutzklage. Der Kläger war zunächst als Beamter bei der Deutschen Bundespost eingesetzt. Nach deren Privatisierung nimmt die Deutsche Telekom AG (DT AG) die Dienstherreneigenschaft für die ihr zugewiesenen Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespo st wahr. Die DT AG beurlaubte den Kläger unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, ua. für die V i- vento Technical Services GmbH. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (NSN S) erwarb zum 1. Januar 2008 den Geschäftsbetrieb der Vivento T echnical Services GmbH. Die mit di e- ser bestehenden Arbeitsverhältnisse gingen auf die NSN S über, die mit zuletzt rd. 950 Mitarbeitern, darunter ca. 190 beurlaubten Beamten der DT AG, an 16 Standorten in Deutschland Dienstleistungen auf dem Telekommunikati on s- sektor erbrachte. 1 2 3 - 3 - 1 AZR 50/15 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR50.15.0 - 4 - Die NSN S und deren Betriebsrat schlossen am 29. April 2013 einen Sozialplan über die beabsichtigte Betriebsschließung (SP 2013) ab. Nach de s- sen Nr. 1.2 gilt dieser nicht für beurlaubte Beamte. In der gleichfalls am 29. April 2013 ab (BV Sonderpr ä- mie) ist bestimmt: wird ergänzend zu dem am 29.04.2 013 abgeschlossenen Sozialplan F olgendes vereinbart: Präambel Der gesamte Betrieb der NSN S wird stillgelegt. Über di e- se Maßnahme existiert ein Interessenausgleich sowie ein Sozialplan. Dabei liegt es im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mi t- neue berufliche Perspektiven zu eröffnen, weshalb der Wechsel in eine Transfergesellschaft besonders incent i- viert werden soll. Soweit Mitarbeiter trotz des Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen oder kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesel l- schaft erhalt en, obwohl sie durch betriebsbedingte Künd i- gung von Arbeitslosigkeit bedroht sind und dem Geltung s- bereich des Sozialplans unterfallen (weil sie sich z. B. in Elternzeit befinden), soll honoriert werden, wenn sie das Bedürfnis der NSN S nach Planungssicherh eit dennoch berücksichtigten, indem sie keine Klage gegen die Bee n- digung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit NSN S schließen. Außerdem soll honoriert werden, wenn die Mitarbeiter alle ü berlassenen Arbeitsmittel vor Austritt bei NSN S nachweisbar an NSN 1. Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung findet Anwendung auf diejenigen Mitarbeiter der NSN S, die dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 unterfallen; nicht vom Erhalt einer Abfindung gemäß Ziffer 3. des Sozialplans vom 29.04.2013 ausgeschlo s- sen sind; 4 - 4 - 1 AZR 50/15 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR50.15.0 - 5 - einen dreiseitigen Vertrag mit NSN S innerhalb der Angebotsfrist abschließen und keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältni s- ses erheben oder das Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages ablehnen (bzw. trotz Bedrohung durch Arbeitslosigkeit durch eine arbeitgeberse i- tigen Kündigung kein Angebot erhalten) und entweder (1) keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder (2) i n- nerhalb von drei Wochen nach Zugang der a r- beitgeberseitigen Kündigung einen Abwic k- lungsvertrag schließen, wobei kein Ansp ruch auf Abschluss eines Abwicklungsvertrages besteht. 2. Anspruch auf Sonderprämie 2.1 Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung gemäß Ziff. 1. fallen, haben Anspruch auf eine Sonderprämie von EUR 4.346,00 brutto. 3. Schlussbestimmungen 3.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsve r- einbarung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parte i- en verpflichten sich, in einem solchen Fall anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. Entspr e- chendes gilt im Falle einer von den Betriebspartnern nicht bedachten Lücke oder falls eine vorstehende Regelung undurchführbar sein oder werden sollte. Die NSN S kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2013. Der Kläger erhob gegen diese Kündigung keine Kündigungsschutzklage. 5 - 5 - 1 AZR 50/15 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR50.15.0 - 6 - Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Ausschluss aus der BV Sonderprämie sei zu Unrecht erfolgt. Den Betriebsparteien sei es um die Pl a- nungssicherheit für die NSN S gegangen. Arbeitnehmer, die keine Kündigung s- schutzklage erheben, sollten durch die Sonderprämie belohnt werden. Diese Planungssicherheit erhalte die NSN S auch dann, wenn die beurlaubten Bea m- ten auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichteten. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt bea n- tragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.346,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2014 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. Die Beklagte hat zuletzt beantragt, 1. die Klage abzuweisen; 2. den Kläger zu verurteilen, an d ie Beklagte 4.346,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. August 2014 zu bezahlen; h ilfsweise 3. festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung Sonde r- prämie vom 29. April 2013 nichtig ist. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Sonderprämie nebst Zinsen verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der B e- klagten das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen sowie den Kläger zur Rückzahlung der zwischenzeitlich von der Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstre ckung gezahlten Sonderprämie nebst Zinsen verurteilt. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des a r- beitsgerichtlichen Urteils sowie die Abweisung de r Wider klage . 6 7 8 9 - 6 - 1 AZR 50/15 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR50.15.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten zu Unrecht entsprochen und die arbeitsgerichtliche Entscheidung abgeändert. Der Kläger hat Anspruch auf die Sonderprämie von 4.346,00 Euro. Die Betriebsparteien haben mit dem Ausschluss der Gruppe der beu rlaubten Beamten gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehan d- lungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) verstoßen. Die Widerklage sowie der Hilfsantrag der Beklagten fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an. 1. Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurüc k- zuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverha l- ten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschli e- ßen. Si nd in einem Sozialplan für verschiedene Arbeitnehmergruppen unte r- schiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich hierfür ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck. Dabei ist bei einer personenbezogenen U n- gleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders beha n- delt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von sol cher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfe r- tigen könnten (BAG 30. September 2014 - 1 AZR 1083/12 - Rn. 15 , BAGE 149, 195 ) . 2. Nach Nr. 1 BV Sonderprämie gilt diese für Arbeitnehmer, die dem Ge l- tungsbereich des SP 2 013 unterfallen und nicht vom Erhalt einer Abfindung ausgeschlossen sind. Die so normierte Gruppenbildung bewirkt eine unmittelb a- re personenbezogene Ungleichbehandlung zwischen der Gruppe der unter den Geltungsbereich des SP 2013 fallenden Arbeitnehmer und der nach 1.2 SP 2013 von Sozialplanleistungen ausgeschlossenen Arbeitnehmern. Zu di e- 10 11 12 - 7 - 1 AZR 50/15 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR50.15.0 - 8 - sen zählt auch die Gruppe der beurlaubten Beamten. Sie haben deshalb nach der BV Sonderprämie keine Möglichkeit, durch einen Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschu tzklage den dort bestimmten Betrag von 4.346,00 Euro zu erhalten. 3. Die unterschiedliche Behandlung ist nach den mit der BV Sonderprämie verfolgten Regelungszielen nicht gerechtfertigt. a) Nach der ihr vorangestellten Präambel bezweckt die BV Sonderprämie nicht den Ausgleich oder die Milderung der durch die beabsichtigte Betriebsstil l- legung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. Diese sind durch den am selben Tag abgeschlossenen SP 201 3 angemessen ausgegl i- chen worden. b) Regelungsziele der BV Sonderprämie sind trotz der in Nr. 1 BV Sonderprämie unterschiedlich ausgestalteten Anspruchsvoraussetzungen - neben der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Rückgabe der Arbeitsmittel (Nr. 2.3 BV S onderprämie) - die Honorierung der mit der streitlosen Beendigung der Arbeitsverhältnisse eintretenden Planungssicherheit sowie die Vermeidung des für die NSN S mit Kündigungsschutzverfahren verbundenen finanziellen und logistischen Aufwands. aa) Nach dem der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der von der Betriebsstilllegung b e- troffenen Arbeitnehmer zu vermeiden. Dazu soll der Wechsel in eine Transfe r- Dementsprechend besteht für die dem Geltungsbereich des SP 2013 unterfallenden Arbeitnehmer nach Nr. 1 BV Sonderprämie ein Anspruch auf die der Höhe nach in Nr. 2 BV Sonderprämie festgelegte Leistung, wenn diese einen dreiseitigen Vertrag mit der NSN S i n- nerhalb der Angebotsfrist abgeschlossen und keine Klage gegen die Beend i- gung ihres Arbeitsverhältnisses erhoben haben. 13 14 15 16 - 8 - 1 AZR 50/15 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR50.15.0 - 9 - bb) Daneben sollen - unabhängig von der Incentivierung eines Wechsels zur Transfergesellschaft - die in den Geltungsbereich des SP 2013 einbezog e- nen Arbeitnehmer eine Sonderprämie erhalten, die trotz eines Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen (1. Alt.) oder - nach dem eingeschobenen Klammerzusatz - kein solches Angebot erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Künd igung von Arbeitslosigkeit bedroht sind (2. Alt.) . Bei beiden Personengruppen steht fest, dass diese nicht in die Transfergesellschaft wechseln wollen (1. Alt.) oder können (2. Alt) . cc) Die Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen in Nr. 1 BV Sonde r- pr ämie sollte offenkundig die Bereitschaft der von ihr erfassten Arbeitnehmer zu einer streitlosen Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse fördern. Die Leistung ist abhängig vom Zustandekommen eines zwischen dem Arbeitnehmer, der Tran s- fergesellschaft und der NS N S abgeschlossenen dreiseitigen Vertrags oder der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage gegenüber der durch die B e- triebsschließung bedingten Kündigung. dd) Die Beendigung der Arbeitsverhältnisse ohne gerichtliche Auseinande r- setzung dient allein der Planungssicherheit der NSN S in Bezug auf die Durc h- führung ihrer unternehmerischen Entscheidung und den damit verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken. Diese hat ein Interesse an einer zei t- nahen Umsetzung der Betriebsstilllegung. Daneben soll d er für sie mit der Durchführung von Kündigungsschutzprozessen verbundene finanzielle und l o- gistische Aufwand entweder durch den Abschluss des dreiseitigen Vertrags oder die Nichterhebung einer gegen die der Kündigung gerichteten Klage mö g- lichst vermieden werden. c) In Bezug auf die mit der BV Sonderprämie verfolgten Regelungsziele besteht kein nach § 75 Abs. 1 BetrVG anerkennenswerter Grund, die Gruppe der beurlaubten Beamten von der Gewährung der dort vorgesehenen Leistung auszuschließen. 17 18 19 20 - 9 - 1 AZR 50/15 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR50.15.0 - 10 - aa) Es ist s chon fraglich, ob Arbeitgeber und Betriebsrat im Zusamme n- hang mit betriebsändernden Maßnahmen überhaupt Arbeitnehmergruppen von der Gewährung einer finanziellen Leistung als Anreiz für eine streitlose Beend i- gung ihres Arbeitsverhältnisses ausnehmen können, wenn diese Leistung - wie vorliegend - der Planungssicherheit und der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens dient. Die Einschätzung der Betriebsparteien, ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer gegen eine vom Arbeitgeber veranlasste Beendigung gerichtli ch vorgehen werden, kann regelmäßig nicht gruppenspezifisch b e- stimmt werden. Sie ist von der individuellen Bereitschaft der betroffenen Arbei t- nehmer abhängig, den Klageweg zu bestreiten. Deren Entscheidung wird durch einzelfallbezogene, vielfach im persönl ichen Bereich liegende Umstände beei n- flusst, die den Betriebsparteien nicht bekannt sein werden und sich ihnen auch nicht erschließen können. bb) Die NSN S und ihr Betriebsrat durften die Gruppe der beurlaubten B e- amten für den Fall der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage nicht von der Gewährung einer Sonderprämie ausschließen. Von der Betriebsstilllegung waren alle Arbeitnehmer der NSN S betro f- fen. Bei den Chancen für die erfolgreiche Erhebung der Kündigungsschutzklage bestanden für alle Arbeitnehme r ohne gesetzlichen Sonderkündigungsschutz keine Unterschiede. Die Betriebsparteien haben ausweislich der Präambel des SP 2013 den Eintritt von wirtschaftlichen Nachteilen auch bei der Gruppe der beurlaubten Beamten für wahrscheinlich gehalten. Selbst wenn diese geringer ausfallen als bei Arbeitnehmern ohne Beamtenstatus, war die Erhebung von Kündigungsschutzklagen durch beurlaubte Beamte nicht auszuschließen. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen und das Risiko eines Prozesserfolgs von beurlaubten Beamten hätten - ebenso wie bei anderen Arbeitnehmern - die mit der BV Sonderprämie beabsichtigten Ziele gefährdet, die beabsichtigte B e- triebsstilllegung zeitnah und mit möglichst wenig finanzielle m und organisator i- sche m Aufwand durchzuführen. 21 22 23 - 10 - 1 AZR 50/15 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR50.15.0 - 11 - 4. Der danach gegebene Anspruch des Klägers auf eine Sonderprämie, deren Voraussetzungen er unstreitig erfüllt, wird nicht durch eine etwaige Übe r- schreitung des von der NSN S für die Erfüllung der sich aus der BV Sonderprämie ergebenden Ansprüche vorgegebenen Leistungsr ahmens in Frage gestellt. a) Es bedarf keiner Entscheidung, ob und ggf. inwieweit bei Betriebsve r- einbarungen über finanzielle Leistungen überhaupt auf die zu Sozialplänen e r- gangene Senatsrechtsprechung zurückgegriffen werden kann, wonach der A r- beitgeber die mit einer unzutreffenden Gruppenbildung mittelbar verbundene Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens nur hinzunehmen hat, wenn seine finanzielle Mehrbelastung durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesam t- (BAG 21. Oktober 2003 - 1 AZR 407/02 - zu III 1 der Gründe, BAGE 108, 147; 12. November 2002 - 1 AZR 58/02 - zu IV der Gründe, BAGE 103, 321) . b) e- Sonderprämie geh alten. Es fehlt an Angaben, welche Summe die NSN S für die Erfüllung der sich aus der BV Sonderprämie erg e- benden und nicht im Voraus feststehenden Leistungen zur Verfügung stellen wollte und gestellt hat. Hierzu reicht der Vortrag über die Erweiterung des a n- spruchsberechtigten Personenkreises bei Einbeziehung der Gruppe der beu r- laubten Beamten ebenso wenig aus, wie die Darlegung der Höhe der auf g rund der BV Sonderprämie tatsächlich erbrachten Leistungen. Daneben muss sich die Beklagte vorhalten lassen, dass ihre Rechtsvorgängerin von der in Nr. 3.2 BV Sonderprämie vereinbarten Revisionsklausel keinen Gebrauch gemacht hat. c) Eine Überschreitung des vermeintlich von der NSN S bei Abschluss der BV Sonderprämie kalkulierten Leistungsvolumens ist auch deshalb u nbeach t- lich, weil die Gewährung der Sonderprämie - anders als eine Sozialplanabfi n- dung - von einer als Vorleistung erbrachten Gegenleistung der gekündigten A r- beitnehmer abhängig ist, die diese durch das Verstreichenlassen der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSch G bereits erbracht haben. 24 25 26 27 - 11 - 1 AZR 50/15 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR50.15.0 5 . Der auf Feststellung der Nichtigkeit der BV Sonderprämie gerichtete Hilfsantrag der Beklagten ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Er ist nur für den Fall erhoben, dass die Ausweitung der anspruchsberechtigten Arb eitnehmer und die damit verbundene mögliche Mehrbelastung zur Nichti g- keit der BV Sonderprämie führen kann. Diese Bedingung ist nicht eingetreten. Die auf Rückzahlung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Betrags gerichtete Widerklagte ist nur für den Fall der rechtskräftigen Klagea b- weisung gestellt worden. Auch diese Bedingung ist nicht eingetreten. Schmidt K. Schmidt Koch Olaf Kunz Stemmer 28
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