Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Dezember 2015 Erster Senat - 1 AZR 595/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR595.14.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 24. Januar 2014 - 13 Ca 5224/13 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 2. Juli 2014 - 4 Sa 375/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Beurlaubte Beamte - Abfindung - Klageverzichtsprämie Bestimmungen: BetrVG § 75 Abs. 1, § 112 Abs. 2 Nr. 2; PostPersRG § 4 Leitsatz: Als Arbeitnehmer beschäftigte beurlaubte Beamte können in einem Soz i- s- schlie ß lich die wirtschaftlichen Nachteile der von Arbeitslosigkeit bedro h- ten Arbeitnehmer ausgleichen soll. ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR595.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 595/14 4 Sa 375/14 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Dezember 2015 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagter, Revisionsbeklagter und Revisionskläger , hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 8. Dezember 2015 durch die Pr äsidentin des Bundesarbeitsg e- - 2 - 1 AZR 595/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR595.14.0 - 3 - richts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richt e- rin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Kunz und Stemmer für Recht erkannt: Die Revisionen des Klägers und der Beklag ten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2014 - 4 Sa 375/14 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben zu 94 % der Kläger und zu 6 % die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung und eine Sonde r- prämie. Der Kläger war zunächst als Beamter bei der Deutschen Bundespost eingesetzt. Nach deren Privatisierung nimmt die Deutsche Telekom AG (DT AG) die Dienstherreneigenschaft für die ihr zug ewiesenen Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost wahr. Die DT AG beurlaubte den Kläger unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, ua. für die Vivento Technical Services GmbH. Bei dieser Gesellschaft waren neben A r- beitnehmern, di e - wie der Kläger - in einem Beamtenverhältnis standen, weit e- re Arbeitnehmer tätig, die zuvor im Rahmen von Arbeitsverhältnissen bei Ko n- zerngesellschaften der Deutschen Telekom AG beschäftigt wurden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (NSN S) erwarb zum 1. Januar 2008 den Geschäftsbetrieb der Vivento Technical Services GmbH. Die mit di e- ser bestehenden Arbeitsverhältnisse gingen auf die NSN S über, die mit zuletzt rd. 950 Mitarbeitern, darunter ca. 190 beurlaubten Beamten der DT AG, an 16 Stando rten in Deutschland Dienstleistungen auf dem Telekommunikation s- sektor erbrachte. 1 2 3 - 3 - 1 AZR 595/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR595.14.0 - 4 - Die NSN S und deren Betriebsrat schlossen am 29. April 2013 einen Sozialplan über die beabsichtigte Betriebsschließung (SP 2013) ab. In diesem heißt es: Präambel (1) Infolge der Betriebsstill l egung, die im Interessenau s- gleich vom 29.04.2013 beschrieben ist, entsteht die Notwendigkeit, die wirtschaftlichen und sozialen Nachteile auszugleichen bzw. abzumildern, die den Mitarbeitern entstehen. (2) Die Betriebsparteien möchten durch diesen Sozia l- plan insbesondere die Bedingungen dafür schaffen, dass die von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiter der NSN S bei ihrer notwendigen beruflichen Neuor i- entierung unterstützt werden. Zu diesem Zweck soll den Mitar beitern nach Maßgabe dieses Sozialplans neben der Zahlung von Abfindungen auch der A b- schluss von Transferarbeitsverhältnissen angeboten werden. (3) Das zur Verfügung stehende Sozialplanvolumen ist knapp bemessen und reicht nicht annähernd für den Ausglei ch der wirtschaftlichen Nachteile aller Mita r- beiter aus. Vor diesem Hintergrund haben die B e- triebsparteien das ihnen zustehende Ermessen so ausgeübt, dass die aus ihrer Sicht gravierenden wir t- schaftlichen Nachteile gemildert werden, die im Hi n- blick auf die zukunftsgerichtete Ausgleichs - und Überbrückungsfunktion des Sozialplans in erster L i- nie durch Arbeitslosigkeit entstehen. Sie verkennen dabei nicht, dass auch beurlaubten Beamten bei Rückkehr zur Deutschen Telekom AG Nachteile en t- stehen können, z. B. dur ch ein geringeres Entgelt oder einen Ortswechsel. Beurlaubte Beamte erleiden jedoch typischerweise wesentlich geringere wir t- schaftliche Nachteile als diejenigen ohne Beamte n- status, da sie normalerweise weder von Arbeitslosi g- keit bedroht sind noch ihr Rückk ehranspruch zur Deutschen Telekom AG bzw. ihr erworbener Besit z- stand bestritten wird. 1. Geltungsbereich 1.1 Dieser Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter von NSN S an allen Standorten in der Bundesrepublik Deutsc h- land, soweit sie von personellen Maßnahmen infolge der Betriebsstilllegung gemäß des Interessenau s- 4 - 4 - 1 AZR 595/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR595.14.0 - 5 - gleichs betroffen sind oder betroffen sein werden. 1.2 Dieser Sozialplan gilt nicht für ... beurlaubte Beamte. In Nr. 2 SP 2013 waren Transfermaßnahmen und die Einrichtung einer Transfergesellschaft geregelt. Die Sozialplanabfindung (Nr. 3 SP 2013) bemisst sich nach den Faktoren Betriebszugehörigkeit, monatliches Bruttofixgehalt s o- wie dem Faktor 0,5. In der gleic hfalls am 29. a- (BV Sonderprämie) ist bestimmt: wird ergänzend zu dem am 29.04.2013 abgeschlossenen Sozialplan F olgendes vereinbart: Präambel Der gesamte Betrieb der NSN S wird stillgelegt. Über di e- se Maßnahme existiert ein Interessenausgleich sowie ein Sozialplan. Dabei liegt es im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mi t- neu e berufliche Perspektiven zu eröffnen, weshalb der Wechsel in eine Transfergesellschaft besonders incent i- viert werden soll. Soweit Mitarbeiter trotz des Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen oder kein Angebot auf einen Wechsel in die T ransfergesel l- schaft erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Künd i- gung von Arbeitslosigkeit bedroht sind und dem Geltung s- bereich des Sozialplans unterfallen (weil sie sich z. B. in Elternzeit befinden), soll honoriert werden, wenn sie das Bedürfnis der NSN S nach Planungssicherheit dennoch berücksichtigten, indem sie keine Klage gegen die Bee n- digung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit NSN S schließen. Außerdem soll honoriert werden, w enn die Mitarbeiter alle überlassenen Arbeitsmittel vor Austritt bei NSN S nachweisbar an NSN 5 6 - 5 - 1 AZR 595/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR595.14.0 - 6 - 1. Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung findet Anwendung auf diejenigen Mitarbeiter der NSN S, die dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 unterfallen; nicht vom Erhalt einer Abfindung gemäß Zi f- fer 3. des Sozialplans vom 29.04.2013 ausg e- schlossen sind; einen dreiseitigen Vertrag mit NSN S innerhalb der Angebotsfrist abschließen und keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältni s- ses erheben oder das Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages ablehnen (bzw. trotz Bedrohung durch Arbeitslosigkeit durch eine arbeitgebe r- seitigen Kündigung kein Angebot erhalten) und entweder (1) keine K lage gegen die Beend i- gung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder (2) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung einen Abwic k- lungsvertrag schließen, wobei kein Anspruch auf Abschluss eines Abwicklungsvertrages b e- steht. 2. Anspruch auf Sonderprämie 2.1 Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung gemäß Ziff. 1. fallen, haben Anspruch auf eine Sonderprämie von EUR 4.346,00 brutto. 3. Schlussbestimmungen 3.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsve r- einbarung unwirksam sein oder werden , bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parte i- en verpflichten sich , in einem solchen Fall an s telle der unwirksamen Bestimmungen eine Regelung zu treffen, die dem mit der unw irksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. Entspr e- chendes gilt im Falle einer von den Betriebspartnern nicht bedachten Lücke oder falls eine vorstehende - 6 - 1 AZR 595/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR595.14.0 - 7 - Regelung undurchführbar sein oder werden sollte. Die NSN S kündigte das Arbeit sverhältnis zum 31. Dezember 2013. Der Kläger erhob gegen diese Kündigung keine Kündigungsschutzklage. In den Betrieben der NSN S wurde seit dem Jahr 2010 unter den A r- Unte r- nehmen des DT AG - Kon zerns diskutiert. Grundlage für solche Überlegungen war ua. eine möglicherweise fehlende formwirksame Beendigung der vormal i- gen Arbeitsverhältnisse zur DT AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften. Die Durchsicht der Personalakten der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer durch die NSN S ergab, dass in knapp 130 Fällen kein Nachweis über die formgerechte Beendigung eines zuvor mit einer konzernzugehörigen Gesellschaft begründ e- ten Arbeitsverhältnisses enthalten war. Bis zum Abschluss des SP 2013 hatten vier Arb eitnehmer der NSN S rechtskräftig das Fortbestehen ihrer Arbeitsve r- hältnisse erstritten. Die D T AG hatte sich bis zum Abschluss der Sozialplanve r- handlungen weder gegenüber der NSN S noch gegenüber Arbeitnehmern ohne Beamtenstatus zu deren Weiterbeschäftigu ng bereit erklärt. Erst nach A b- schluss des Sozialplans kam es unter gewerkschaftlicher Beteiligung zu G e- sprächen über eine kollektive Regelung zur Fortsetzung von Arbeitsverhältni s- sen mit Arbeitnehmern der NSN S . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der vollständige Ausschluss von beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des SP 2013 sei nicht g e- rechtfertigt. Unter den vom Sozialplan erfassten Arbeitnehmern seien ehemal i- ge Tarifangestellte aus dem Konzerngesellschaften der DT AG, deren Arbeit s- verhäl tnis zu diesen mangels einer formwirksamen Aufhebung fortbestehe. Di e- se Arbeitnehmer verfügten wie die beurlaubten Beamten ebenfalls über ein u n- befristetes Beschäftigungsverhältnis zur DT A G oder ihren konzernangehörigen Gesellschaften . Der Ausschluss aus der BV Sonderprämie sei gleichfalls zu Unrecht erfolgt. Den Betriebsparteien sei es um die Planungssicherheit für die NSN S gegangen. Arbeitnehmer, die keine Kündigungsschutzklage erheben, sollten durch die Sonderprämie belohnt werden. Diese Planungssicher heit e r- 7 8 9 - 7 - 1 AZR 595/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR595.14.0 - 8 - halte die NSN S auch dann, wenn die beurlaubten Beamten auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichteten. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt bea n- tragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger a) eine Sozialplanabfindung iHv. 75.052,00 Euro brutto; b) eine Sonderzahlung iHv. 4.346,00 Euro brutto; c) Zinsen aus den Beträgen zu a) und zu b) iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 31. Dezember 2013 zu zahlen; hilfsweise, 2. festzustellen, dass seine Herausnahme als bei der Telekom beurlaubtem Beamten aus dem Sozialplan vom 29. April 2013 sowie aus der Betriebsvereinb a- rung Sonderprämie vom 29. April 2013 rechtswidrig ist und ihm Leistungen aus den genannten Be trieb s- vereinbarungen zustehen, um Nachteile, die aus dem Verlust des Arbeitsplatzes entstehen, ausz u- gleichen, zumindest aber abzumildern. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise festzustellen, dass der Sozialplan vom 29. April 2013 nic h- tig ist; festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung Sonderpr ä- mie vom 29. April 2013 nichtig ist. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Sonderprämie ve r- urteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsger icht hat den erst zweitinstanzlich gestellten Zinsantrag in Bezug auf die Sonderprämie ab dem 1. Januar 2014 zuerkannt und die weiter gehenden Berufungen der Parte i- en zurückgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien im Umfang ihres Unterli e- gens Revision eing elegt, mit denen sie ihre zuletzt erfolglos gebliebenen Antr ä- ge weiter verfolgen. 10 11 12 - 8 - 1 AZR 595/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR595.14.0 - 9 - Entscheidungsgründe Die Revisionen beider Parteien sind unbegründet. Das Landesarbeit s- gericht hat deren Berufungen gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen und dem klageerweiternd erhobenen Zinsantrag en t- sprochen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine nach Nr. 3 SP 2013 b e- rechnete Sozialplanabfindung. Hingegen ist die Klage in Bezug auf die Sonde r- prämie begründet. I. Der Kläger hat keinen A nspruch auf eine nach Nr. 3 SP 2013 berechn e- te Abfindung. Die in Bezug auf diesen Streitgegenstand von beiden Parteien erhobenen Hilfsanträge sind dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. 1. Ein Abfindungsanspruch nach dem SP 2013 besteht nicht. Die b ei der NSN S beschäftigten beurlaubten Beamten sind zwar von den Regelungen des Sozialplans erfasst (Nr. 1.1 SP 2013) . Nach Nr. 1.2 SP 2013 werden sie jedoch vo n dessen persönlichen Geltungsbereich und damit von Sozialplanleistungen ausgeschlossen. 2. Der Ausschluss beurlaubter Beamte r von Sozialplanleistungen ist mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) vereinbar . Mit der durch Nr. 1.2 SP 2013 bewirkten Beschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises haben die Betriebsparteien den ihnen bei der Gewährung von Abfindungsleistungen eröffneten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. a) Nach der Senatsrechtsprechung haben Sozialpläne eine zukunftsbez o- gene Ausgleichs - und Überbrückungsfunktion. Geldleist ungen in Form einer Abfindung stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit e r- brachten Dienste dar, sondern sollen die voraussichtlich entstehenden wir t- schaftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplat z- 13 14 15 16 17 - 9 - 1 AZR 595/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR595.14.0 - 10 - ve r lustes aus gleichen oder zumindest abmildern (BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 23) . b) Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen eröffnet den Betriebsparteien Beurteilungs - und Gestaltungsspielräume, aufgrund derer sie die Nachteile in typisi erender und pauschalierender Form ausgleichen kö n- nen. Ein Beurteilungsspielraum besteht hinsichtlich der den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile und ein Gestaltungsspielraum beim Ausgleich oder d er Abmilderung der von ihnen prognostizierten Nachteile (BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 20, BAGE 128, 275) . c) Hiernach durften die Betriebsparteien die beurlaubten Beamten ung e- achtet der ihnen entstehenden wirtschaftlichen Nachteile vo n Sozia lplanleistu n- gen ausschließen. Hierin liegt kein Verstoß gegen den betriebsverfassung s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. aa) Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurüc k- zuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsg rundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverha l- ten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschli e- ßen. Sind in einem Sozialplan für verschiedene Arbeitnehmergruppen unte r- schiedliche Leistunge n vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich hierfür ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck. Dabei ist bei einer personenbezogenen U n- gleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders beha n- delt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass d ie se die ungleiche Behandlung rechtfe r- tig en könnten (BAG 30. September 2014 - 1 AZR 1083/12 - Rn. 15 , BAGE 149, 195 ) . bb) Die bei NSN S beschäftigten beurlaubten Beamten sind als Arbeitne h- mer iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG von der dem SP 2013 zugrunde liegenden 18 19 20 21 - 10 - 1 AZR 595/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR595.14.0 - 11 - Betriebsänderung betroffen. Ihre Arbeitsverhältnisse sollten wegen der bea b- sichtigten Betriebsschließung durch eine betriebsbedingte Kündigung beendet werden. Die beurlaubten Beamten sind zwar nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gese t- zes zum Personalrecht der Beschäftigten der Deutschen Bundespo st (Postpe r- sonalrechtsgesetz - PostPersRG) vom 14. September 1994 (BGBl . I S. 2325) Bundesbeamte im unmittelbaren Dienst des Bundes. Ihre ursprüngliche berufl i- che Tätigkeit bei der DT AG galt kraft der gesetzlichen Fiktion des § 4 Abs. 1 PostPersRG als Die nst. Die n ach § 4 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Pos tPersRG in der bis zum 5. Juni 201 5 geltenden Fassung iVm. § 89 Abs. 2 Satz 1 BBG 1999 , § 13 SUrlV beurlaubten Beamten sind jedoch aufgrund ihrer B e- schäftigung i n einem arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnis Arbeitnehmer des jeweiligen Arbeitgebers . Der Beamte wird in seinem Beamtenverhältnis ohne Bezüge beurlaubt, wodurch seine beamtenrechtliche Dienstpflicht gegenüber seinem Dienstherrn entfällt, ohne dass sich jedoch d er Status des Beamten hierdurch verändert. In dieser Doppelrechtsbeziehung finden hinsichtlich des ruhenden Beamtenverhältnisses nur diejenigen beamtenrechtlichen Vorschri f- ten Anwendung, die sich auf seinen beamtenrechtlichen Status beziehen und die durch § 4 Abs. 3 , Abs. 3a und Abs. 4 PostPersRG ergänzt werden. Der I n- halt des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich demgegenüber nach dem Arbeit s- vertrag und den arbeitsrechtlichen Bestimmungen (BAG 25. Mai 2005 - 7 AZR 402/04 - Rn. 15) . cc ) Die Betriebsparteien sind entsprechend der Präambel zum SP 2013 zu Recht vom Bestehen von ausgleichsfähigen wirtschaftlichen Nachteilen bei der Gruppe der beurlaubten Beamten ausgegangen. Deren Arbeitsverhältnisse werden durch die wegen der beabsichtigten Betriebsschließung au sgesproch e- nen Kündigungen beendet. Nach ihrem Wirksamwerden entfällt der Verg ü- tungsanspruch aus dem beendeten Arbeitsverhältnis. Die Angehörigen dieser Personengruppe waren allerdings nach de m Wirksamwerden der Kündigungen nicht von Arbeitslosigkeit bedroh t. Die Betriebsparteien konnten bei den beu r- laubten Beamten von einer gesicherten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an 22 23 - 11 - 1 AZR 595/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR595.14.0 - 12 - anderer Stelle innerhalb des Konzerns der DT AG ausgehen. Der durch Nr. 1.2 SP 2013 bewirkte Ausschluss von Sozialplanleistungen ist nach d em in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG enthaltenen Rechtsgedanken gerechtfertigt. (1) Nach dieser Vorschrift hat die Einigungsstelle beim Ausgleich der durch eine Betriebsänderung entstehenden Nachteile die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen (Satz 1) . Nach § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG soll sie diejenigen Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unte rnehmens oder eines zum Ko n- zern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können, die Weite r- beschäftigung jedoch ablehnen. Die Regelung gilt zwingend zwar nur für die Entscheidung der Einigungsstelle und nicht für eine einvernehmliche Vereinb a- rung d er Betriebsparteien. Ihr kann aber der allgemeine Gedanke entnommen werden, dass ein Ausgleich von Nachteilen entbehrlich sein kann, wenn dem Arbeitnehmer ein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten wird. Dieser Grundsatz ist auch bei einer einvernehmlic hen Regelung der Betriebsparteien zu berücksichtigen (BAG 6. November 2007 - 1 AZR 960/06 - Rn. 18, BAGE 124, 335) . (2) Die Betriebsparteien konnten bei der Gruppe der beurlaubten Beamten vom Bestehen einer zumutbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ausgehen. Selbst wenn diese nach ihrem Ausscheiden bei der NSN S kein neues Arbeit s- verhältnis mit einem anderen Arbeitgeber begründen konnten, waren sie im Rahmen ihres Beamtenverhältnis ses entsprechend dem ihnen übertragenen Amt zu beschäftigen. (a) Der Einsatz der einem Postnachfolgeunternehmen zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten konnte nach § 4 PostPersRG in der bei Abschluss des SP 2013 geltenden Fassung nur bei der jeweiligen Ak tiengesellschaft oder e i- ner anderen in § 1 des Postumwandlungsgesetzes genannten Aktiengesel l- schaft (§ 4 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG) sowie bei den in § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG genannten Unternehmen erfolgen . De n der DT AG zugewiesenen Beamten mussten dabei jeweils eine auf Dauer angelegte gleichwertige Täti g- 24 25 26 - 12 - 1 AZR 595/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR595.14.0 - 13 - keit i Sd. § 8 PostPersRG bei einer Organisationseinheit der privaten Postnac h- folgeunternehmen oder - unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 PostPersRG - bei einem Tochter - oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft übertragen werden . (b) Durch Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG ist klargestellt, dass die Beschäft i- gung von Beamten bei privaten Unternehmen verfassungsrechtlich zulässig ist und die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG an erkannten Strukturprinzipien des Beamte n- rechts auch bei der Weiterbeschäftigung der Beamten der Deutschen Bunde s- post bei deren privaten Nachfolgeunternehmen grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung finden (BVerwG 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 - zu 2 a der Gründ e, BVerwGE 126, 182) . Der dem Beamten übertragene Aufgabenkreis ist als Amt im Sinne des Bundesbeamtenrechts anzusehen, weshalb er bei einem Einsatz bei dem Postnachfolgeunternehmen amtsangemessen zu beschäftigen ist. Nach § 8 PostPersRG findet § 18 BBesG ausdrücklich auch für die privaten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost mit der Maßgabe Anwe n- dung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsg e- mäße Funktionen gelten. Nur unter den Voraussetzungen von § 6 PostPersRG kann ein Beamter vorübergehend auf einem Arbeitsposten mit geringerer We r- tigkeit verwendet werden (BVerwG 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 - zu 2 b der Grü n- de, aaO ) . (c) Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG können Beamte auch Tochter - , Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften von Postnachfolgeunte r- nehmen zugewiesen werden. Diese Regelung ermöglicht es den Aktiengesel l- schaften, die im Zusammenhang mit der Konzernbildung bestehenden pers o- nalw irtschaftlichen Probleme zu lösen und die personelle Flexibilität zu erh ö- hen. Die Formulierung der Vorschrift Grundsätzen zumutbar ) macht deutlich, dass der Bundesgesetzgeber auch hier am Grundsatz der amtsangemessene n Beschäftigung ausdrücklich festg e- halten und die Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit für unabdingbar erachtet hat (BVerwG 3. April 2014 - 2 B 70/12 - Rn. 20) . 27 28 - 13 - 1 AZR 595/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR595.14.0 - 14 - (d) Der Einsatz im Rahmen des bestehenden Beamtenverhältnisses nach Wirksamwerden der von der NSN S ausgesprochenen Kündigungen ist eine zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit. (aa) Nach der Senatsrechtsprechung sind die Betriebsparteien befugt, im Sozialplan zu regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsplatz zumutbar ist. Sie haben au ch insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BAG 6. November 2007 - 1 AZR 960/06 - Rn. 21, BAGE 124, 335) . (bb) Umstände, wonach die Beschäftigung im Rahmen des zuvor ruhenden Beamtenverhältnisses bei einem Postnachfolgeunternehmen oder einer der in § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG genannten Gesellschaften als unzumutbar anz u- sehen sein könnten, sind weder ersichtlich noch vom Landesarbeitsgericht fes t- gestellt. Ein mögliches Zurückbleiben der nach Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses zu erwartenden Bezü ge aus dem Beamtenverhältnis hinter der gewäh r- ten Arbeitsvergütung vermag die Unzumutbarkeit ebenso wenig zu begründen, wie ein möglicher Wechsel des zukünftigen Einsatzorts. Es hält sich daher i n- nerhalb des den Betriebsparteien zustehenden Gestaltungsspie lraums, wenn diese - wie vorliegend - auf den Nichteintritt der Arbeitslosigkeit und die Gewä h- rung der Bezüge aus dem Beamtenverhältnis abstellen und die Gruppe der b e- urlaubten Beamten durch die Regelung in Nr. 1.2 SP 2013 von Sozialplanlei s- tungen ausschli eßen. d d) Die Entscheidung der Betriebsparteien, Sozialplanleistungen nur für solche Arbeitnehmer vorzusehen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses über keine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit verfügen, wird aus Rechtsgründen nicht dadurch in Frage gestellt, weil Abfindung e n auch Arbei t- nehmer n gewährt werd en, de ren Arbeitsverhältnisse mit der DT AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften bei Abschluss des SP 2013 wegen einer vorher i- gen formunwirksamen Beendigung möglicherweise noch bestanden haben. E i- ne solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist mit der feststehenden Rückkeh r- perspektive von amtsangemessen zu beschäftigenden Beamten nicht ve r- gleichbar. Die Betriebsparteien waren daher nicht gehalten, potentiell best e- hende Arbeitsverhältnisse al s zumutbare Anschlussbeschäftigung zu werten 29 30 31 32 - 14 - 1 AZR 595/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR595.14.0 - 15 - und die A rbeitnehmer gleichermaßen von Sozia l- planleistungen auszuschlie ß en. ( 1 ) Eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, die nach dem Rechtsgedanken des § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG den Ausschluss von Sozialplanleistungen rechtfertigen kann, setzt die Existenz einer tatsächlichen und allein vom Willen des Arbeitnehmers abhängigen Beschäftigungsmöglic h- keit bei dem alten oder neuen Vertragsarbeitgeber voraus. D ie tatsächliche B e- schäftigung des von der Entlassung und damit vom Eintritt von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmers bei dem gleichen oder einem anderen Arbeitgeber muss in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gewährleistet sein (Oetker in GK - BetrVG 10. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 46 5 f. ) . An einer solchen fehlt es, wenn der bisherige oder der neue Arbeitgeber nicht zur Beschäftigung des Arbei t- nehmers bereit ist und sie von diesem erst gerichtlich durchgesetzt werden müsste. Für ein solches Verständnis spricht die Gesetzesb egründung des mit Wirkung vom 1. Mai 1985 geänderten § 112 Abs. 5 BetrVG (Art. 2 Nr. 1 Buchst. b, Art. 16 Abs. 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1985 vom 26. April 1985, BGBl. I S. 710) , nach der dem Arbeitnehmer eine zumutbare (BT - Dr s. 10/2102 S. 27) . An einem solchen Angebot fehlt es, wenn der Arbeitgeber nicht zur Beschäftigung bereit ist und der Arbeitnehmer seinen Anspruch erst gerichtlic h durchsetzen muss. Unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer überhaupt zu einer en t- sprechenden Klageerhebung entschließt, erhält er - anders als ein tatsächlich weiterbeschäftigter Arbeitnehmer - zunächst nach der Beendigung des Arbeit s- verhältnisses kein Arbeitsentgelt, sondern ist wegen seiner Beschäftigungsl o- sigkeit (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) auf den Bezug von Arbeitslosengeld ang e- wiesen. Damit steht er wirtschaftlich jenen entlassenen Arbeitnehmern gleich, die kein Anschlussarbeitsverhältnis begründe n können und die aus diesem Grund ein e Sozialplanabfindung erhalten. ( 2 ) Danach hat für die Arbeitnehmer mit einem vermeintlich fortbestehe n- den Arbeitsverhältnis zur DT AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften - anders als für die Angehörigen der Gruppe der beur laubten Beamten - bei A b- 33 34 - 15 - 1 AZR 595/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR595.14.0 - 16 - schluss des SP 2013 keine vergleichbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit b e- standen. Der Kläger hat nicht substantiiert behauptet, die DT AG oder die jewe i- ligen Konzerngesellschaften seien bei Abschluss des SP 2013 zur vertragsg e- mäßen Beschäftigung derjenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse zu diesen Gesellschaften noch fortbestanden haben soll en , bereit gewesen. Ebe n- so hat er keinen Vortrag gehalten, wonach eine solche Bereit schaft der NSN S und ihrem Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt bekannt war. Vielmehr mussten die rückkehrwilligen Arbeitnehmer ihre Ansprüche gegenüber der DT AG gerichtlich durchsetzen. Rechtlich unerheblich ist danach , ob und ggf. in welchem Umfang das Fortb estehen der Arbeitsverhältnisses bei objektiver Betrachtung zweife l- haft war und welche Erfolgsaussicht Klagen zur Durchsetzung der Beschäft i- gung gegen die bisherigen Arbeitgeber gehabt hätten. Ob das Verhalten der DT AG als schikanös anzusehen ist, kann da hinstehen. Der Kläger hat schon nicht behauptet, dass dieses Verhalten durch die NSN S oder deren Betriebsrat in kollusiven Zusammenwirken veranlasst worden ist. Auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge kommt es mangels En t- scheidun gserheblichkeit nicht an. 3 . Der Hilfsantrag des Klägers fällt dem Senat nicht zur Entscheid ung an. Er ist nur unter der in n erprozessualen Bedingung gestellt, dass das Gleichb e- handlungsgebot nicht die Zahlung einer Abfindung nach dem SP 2013 in voller Höh e rechtfertigt, sondern eine differenzierte Lösung angezeigt erscheint. Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich jedoch der Ausschluss der Gru p- pe der beurlaubten Beamten von Sozialplanleistungen als wirksam. Ebenso muss der Senat nicht über den hilf sweise erhobenen Feststellungsantrag der Beklagten befinden. II. Das Landesarbeitsgericht hat dem auf die Gewährung einer Sonde r- prämie gerichteten Antrag zu Recht entsprochen. Insoweit erweist sich auch die Revision der Beklagten als unbegründet. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den vom Kläger erhobenen Hilfsantrag. Der auf Feststellung der Nichti g- 35 36 37 - 16 - 1 AZR 595/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR595.14.0 - 17 - keit der BV Sonderprämie bezogene Hilfsantrag der Beklagten fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. 1. Der Kläger hat Anspruch auf die Sonderpräm ie von 4.346 ,00 Euro. Die Betriebsparteien durften die Gruppe der beurlaubten Beamten nicht vom pe r- sönlichen Geltungsbereich der BV Sonderprämie ausschließen (§ 75 Abs. 1 BetrVG) . a) Nach Nr. 1 BV Sonderprämie gilt diese für Arbeitnehmer , die dem Ge l- tungs bereich des SP 2013 unterfallen und nicht vom Erhalt einer Abfindung ausgeschlossen sind. Die so normierte Gruppenbildung bewirkt eine unmittelb a- re personenbezogene Ungleichbehandlung zwischen der Gruppe der unter den Geltungsbereich des SP 2013 fallenden Arbeitnehmer und der nach Nr. 1.2 SP 2013 von Sozialplanleistungen ausgeschlossenen Arbeitnehmer n . Zu di e- sen zählt auch die Gruppe der beurlaubten Beamten. Sie haben deshalb nach der BV Sonderprämie keine Möglichkeit, durch einen Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage den dort bestimmten Betrag von 4.346 ,00 Euro zu erhalten. b) Die unterschiedliche Behandlung ist nach de n mit der BV Sonderprämie verfolgten Regelungsz ielen nicht gerecht fertigt. aa) Nach der ihr vorangestellten Präambel bezweckt die BV Sonderprämie nicht den Ausgleich oder die Milderung der durch die beabsichtigte Betriebsstil l- legung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. Diese sind durch den am selben Tag abgeschlossenen SP 2013 angemessen ausgegl i- chen worden. bb) Regelungsz iele der BV Sonderprämie sind trotz der in Nr. 1 BV Sonderprämie unterschiedlich ausgestalteten Anspruchsvoraussetzungen - neben der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Rückgabe der Arbeitsmittel (Nr. 2.3 BV Sonderprämie ) - die Honorierung der mit der streitlosen Beendigung der Arbeitsverhältnisse eintretende n Planungssicherheit sowie die Vermeidung 38 39 40 41 42 - 17 - 1 AZR 595/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR595.14.0 - 18 - des für die NSN S mit Kündigungsschutzverfahren verbundenen finanziellen und logistis chen Aufwands. (1) Nach dem Wortlaut der Präambel l iegt der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der von der Betriebsstilllegung b e- troffenen Arbeitnehmer zu vermeiden. Dazu soll der Wechsel in eine Transfe r- gesellschaft eht für die dem Geltungsbereich des SP 2013 unterfallenden Arbeitnehmer nach Nr. 1 BV Sonderprämie ein Anspruch auf die der Höhe nach in Nr. 2 BV Sonderprämie festgelegte Leistung, wenn diese einen dreis eitigen Vertrag mit der NSN S i n- nerhalb der Angebotsfrist abgeschlossen und keine Klage gegen die Beend i- gung ihres Arbeitsverhältnisses erhoben ha b en. (2 ) Daneben sollen - unabhängig von der Incentivierung eines Wechsels zur Transfergesellschaft - die in den Geltungsbereich des SP 2013 einbezog e- nen Arbeitnehmer eine Sonderprämie erhalten, die trotz eines Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen (1. Alt.) oder - nach dem eingeschobenen Klammerzusatz - kein solches Angebot erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht sind (2. Alt.) . Bei beiden Personengruppen steht fest, dass diese nicht in die Transfergesellschaft wechseln wollen (1. Alt.) oder können (2. Alt) . (3 ) Die Ausgestaltung der Anspruchsvorau ssetzungen in Nr. 1 BV Sonde r- prämie sollte offenkundig die Bereitschaft der von ihr erfassten Arbeitnehmer zu einer streitlose n Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse fördern . Die Leistung ist abhängig vom Zustandekommen eines zwischen dem Arbeitnehmer, der Tran s- fergesellschaft und der NSN S abgeschlossenen dreiseitigen Vertrags oder der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage gegenüber der durch die B e- triebsschließung bedingten Kündigung. (4) Die Beendigung der Arbeitsverhältnisse ohne gerichtliche Ausei nande r- setzung dient allein der Planungssicherheit der NSN S in Bezug auf die Durc h- führung ihrer unternehmerischen Entscheidung und den damit verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken . Diese hat ein Interesse an einer zei t- 43 44 45 46 - 18 - 1 AZR 595/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR595.14.0 - 19 - nahen Umsetzung der Betr iebsstilllegung . Daneben soll der für sie mit de r Durchführung von Kündigungsschutzprozesse n verbundene finanzielle und l o- gistische Aufwand entweder durch den Absc hluss des dreiseitigen Vertrags oder die Nichterhebung einer gegen die Kündigung gerichteten Klage möglichst vermieden werden. c c ) In Bezug auf die mit der BV Sonderprämie verfolgten Regelungsziele besteht kein nach § 75 Abs. 1 BetrVG anerkennenswerter Grund , d ie Gruppe der beurlaubten Beamten von der Gewährung der dort vorgesehenen Leistung aus zuschließen. (1) Es ist schon fraglich, ob Arbeitgeber und Betriebsrat im Zusamme n- hang mit betriebsändernden Maßnahmen überhaupt Arbeitnehmergruppen von der Gewährung einer finanziellen Leistung als Anreiz für eine streitlose Beend i- gung ihres Arbeitsverhältnisses ausnehmen können, wenn diese Leistung - wie vorliegend - der Planungssicherheit und der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens dient. Die Einschätzung der Betriebsparteien, ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer gegen eine vom Arbeitgeber veranlasste Beendigung gerichtlich vorgehen werden , kann regelmäßig nicht gruppenspezifisch b e- stimmt werden . Sie ist v on der individuellen Bereitschaft der betroffenen Arbei t- nehmer abhängig, den Klageweg zu bestreiten. D eren Entscheidung w ird durch einzelfallbezogene , vielfach im persönlichen Bereich liegende Umstände beei n- flusst , die den Betriebsparteien nicht bekannt sein werden und sich ihnen auch nicht erschließen können . (2) D ie NSN S und ihr Betriebsrat durften die Gruppe der beurlau bten B e- amten für den Fall der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage nicht von der Gewährung einer Sonderprämie ausschließen. Von der Betriebsstilllegung waren alle Arbeitnehmer der NSN S b etro f- fen. Bei den Chancen für die erfolgreiche Erhebung der Kündigungsschutzklage bestanden für alle Arbeitnehmer ohne gesetzlichen Sonderkündigungsschutz keine Unterschiede. Die Betriebsparteien haben ausweislich der Präambel des SP 2013 den Eintritt von wirtschaftlichen N achteilen auch bei der Gruppe der 47 48 49 50 - 19 - 1 AZR 595/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR595.14.0 - 20 - beurlaubten Beamten für wahrscheinlich gehalten. Selbst wenn diese geringer ausfallen als bei Arbeitnehmern ohne Beamtenstatus, war die E rhebung von Kündigungsschutzklagen durch beurlaubte Bea m te nicht auszuschließen. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen und das Risiko eines Prozesserfolgs von beurlaubten Beamten hätten - ebenso wie bei anderen Arbeitnehmern - d ie mit der BV Sonderprämie beabsichtigten Ziel e gefährdet, die beabsichtigte B e- triebsstilllegung zeitnah und mit möglichst wenig finanzielle m und organisator i- sche m Aufwand durchzuführen . 2. Der danach gegebene Anspruch des Klägers auf eine Sonderprämie , deren Voraussetzungen er unstreitig erfüllt, wird nicht durch eine etwaige Übe r- schreitung des von der NSN S für die Erfüllung de r sich aus der BV Sonderprämie ergebenden Ansprüche vorgegebenen Leistungsrahmens in Frage gestellt. a) Es bedarf keiner Entscheidung, ob und ggf. inwieweit bei Betriebsve r- einbarungen über finanzielle Leistungen überhaupt auf die zu Sozial plänen e r- gangene Senatsrechtsprechung zurückgegriffen werden kann, wonach der A r- beitgeber die mit einer unzutreffenden Gruppenbildung mittelbar verbundene Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens nur hinzunehmen hat , wenn seine finanzielle Mehrbelastung durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesam t- volumen des Sozialplans nicht ins Gewicht fällt (BAG 21. Oktober 2003 - 1 AZR 407/02 - zu III 1 der Gründe, BAGE 108, 147 ; 12. November 2002 - 1 AZR 58/02 - zu IV der Gründe , BAGE 103, 321) . b) Die Beklagte e- Sonderprämie gehalten. Es fehlt an Angaben, welche Summe d ie NSN S für die Erfüllung der sich aus der BV Sonderprämie erg e- benden und nicht im Voraus feststehenden Leistungen zur Ve rfügung stellen wollte und gestellt hat. Hierzu reicht de r Vortrag über die Erweiterung des a n- spruchsberechtigten Personenkreises bei Einbeziehung der Gruppe der beu r- laubten Beamten ebenso wenig aus, wie die Darlegung der Höhe der auf g rund der BV Sonderprä mie tatsächlich erbrachten Leistungen. Daneben muss sich 51 52 53 - 20 - 1 AZR 595/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR595.14.0 die Beklagte vorhalten lassen, dass ihre Rechtsvorgängerin von der in Nr. 3.2 BV Sonderprämie v ereinbarten Revisionsklausel keinen Gebrauch gemacht hat. c) Eine Überschreitung des vermeintlich von d er NSN S bei Abschluss der BV Sonderprämie kalkulierten Leistungsvolumens ist auch deshalb unbeach t- lich, weil die Gewährung der Sonderprämie - anders als eine Sozialplanabfi n- du ng - von einer als Vorleistung erbrachten Gegenleistung der gekündigten A r- beitne hmer abhängig ist , die diese durch das Verstreichenlassen der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG bereits erbracht haben. d) Die auf eine Verletzung der Hinweispflicht gestützte Verfahrensrüge der Beklagten ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - nach der hier gegebenen Begrü n- dung nicht entscheidungserheblich und daher unbegründet. 3 . Der auf Feststellung der Nichtigkeit der BV Sonderprämie gerichtete Hilfsantrag der Beklagten ist dem Senat nicht zur Entscheidung an gefallen . Er ist nur für den Fall erhoben, dass die Ausweitung der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer und die damit verbundene mögliche Mehrbelastung zur Nichti g- keit de r BV Sonderprämie führen kann. Dies e Bedingung ist nicht eingetreten. Schmidt K. Schmidt Koch Olaf Kunz Ralf Stemmer 54 55 56
Full & Egal Universal Law Academy