Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Dezember 2015 Erster Senat - 1 AZR 779/14 - ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR779.14.0 I. Arbeitsgericht Karlsruhe Teilurteil vom 19. November 2013 - 2 Ca 239/13 - II. Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg Kammern Mannheim Urteil vom 29. August 2014 - 12 Sa 27/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Gleichbehandlung beurlaubte Beamte - Abfindung Bestimmungen: BetrVG § 75 Abs. 1, § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2; PostPersRG § 4 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 1 AZR 595/14 - (streitgegenständlich ist vorliegend nur der Anspruch auf die Sozialplan - abfindung) ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR779.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 7 7 9 /1 4 12 Sa 2 7 /14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Dezember 2015 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 8. Dezember 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, den Richte r am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richt e- - 2 - 1 AZR 7 7 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR779.14.0 - 3 - rin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Kunz und Stemmer für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Baden - Württemberg vom 29. A ugust 2014 - 12 Sa 2 7 /14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung. D i e Kläger in war zunächst als Beamtin bei der Deutschen Bundespost eingesetzt. Nach deren Privatisieru ng nimmt die Deutsche Telekom AG (DT AG) die Dienstherreneigenschaft für die ihr zugewiesenen Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost wahr. Die DT AG beurlaubte d ie Kläger in unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, ua. für die V i- vento Technical Services GmbH. Bei dieser Gesellschaft waren neben Arbei t- nehmern, die - wie d ie Kläger in - in einem Beamtenverhältnis standen, weitere Arbeitnehmer tätig, die zuvor im Rahmen von Arbeitsverhältnissen bei Ko n- zerngesellschaften der Deutschen Telekom AG beschäftigt wurden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (NSN S) erwarb zum 1. Januar 2008 den Geschäftsbetrieb der Vivento Technical Services GmbH. Die mit di e- ser bestehenden Arbeitsverhältnisse gingen auf die NSN S über, die mit zuletzt rd. 950 Mitarbeitern, darunter ca. 190 beurlaubten Beamten der DT AG, an 16 Standorten in Deutschland Dienstleistungen auf dem Telekommunikation s- sektor erbrachte. Die NSN S und deren Betriebsrat schlossen am 29. April 2013 einen Sozialplan über die beabsicht igte Betriebsschließung (SP 2013) ab. In diesem heißt es: 1 2 3 4 - 3 - 1 AZR 7 7 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR779.14.0 - 4 - Präambel (1) Infolge der Betriebsstill l egung, die im Interessenau s- gleich vom 29.04.2013 beschrieben ist, entsteht die Notwendigkeit, die wirtschaftlichen und sozialen Nachteile auszuglei chen bzw. abzumildern, die den Mitarbeitern entstehen. (2) Die Betriebsparteien möchten durch diesen Sozia l- plan insbesondere die Bedingungen dafür schaffen, dass die von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiter der NSN S bei ihrer notwendigen beruflichen N euor i- entierung unterstützt werden. Zu diesem Zweck soll den Mitarbeitern nach Maßgabe dieses Sozialplans neben der Zahlung von Abfindungen auch der A b- schluss von Transferarbeitsverhältnissen angeboten werden. (3) Das zur Verfügung stehende Sozialplanvolumen ist knapp bemessen und reicht nicht annähernd für den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile aller Mita r- beiter aus. Vor diesem Hintergrund haben die B e- triebsparteien das ihnen zustehende Ermessen so ausgeübt, dass die aus ihrer Sicht gr avierenden wir t- schaftlichen Nachteile gemildert werden, die im Hi n- blick auf die zukunftsgerichtete Ausgleichs - und Überbrückungsfunktion des Sozialplans in erster L i- nie durch Arbeitslosigkeit entstehen. Sie verkennen dabei nicht, dass auch beurlaubten Beam ten bei Rückkehr zur Deutschen Telekom AG Nachteile en t- stehen können, z. B. durch ein geringeres Entgelt oder einen Ortswechsel. Beurlaubte Beamte erleiden jedoch typischerweise wesentlich geringere wir t- schaftliche Nachteile als diejenigen ohne Beamte n- stat us, da sie normalerweise weder von Arbeitslosi g- keit bedroht sind noch ihr Rückkehranspruch zur Deutschen Telekom AG bzw. ihr erworbener Besit z- stand bestritten wird. 1. Geltungsbereich 1.1 Dieser Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter von NSN S an allen Standorten in der Bundesrepublik Deutsc h- land, soweit sie von personellen Maßnahmen infolge der Betriebsstilllegung gemäß des Interessenau s- gleichs betroffen sind oder betroffen sein werden. - 4 - 1 AZR 7 7 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR779.14.0 - 5 - 1.2 Dieser Sozialplan gilt nicht für ... beurlaubte Beamte. In Nr. 2 SP 2013 waren Transfermaßnahmen und die Einrichtung einer Transfergesellschaft geregelt. Die Sozialplanabfindung (Nr. 3 SP 2013) bemisst sich nach den Faktoren Betriebszugehörigkeit, monatliches Bruttofixgehalt s o- wie dem Faktor 0,5. Die NSN S kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2013. In den Betrieben der NSN S wurde seit dem Jahr 2010 unter den Arbeitnehmern AG - Konzerns diskutiert. Grundlage für solche Überlegungen war ua. eine mö g- licherweise fehlende formwirksame Beendigung der vormaligen Arbeitsverhäl t- nisse zur DT AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften. Die Durchsicht der Personalakten der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer durc h die NSN S ergab, dass in knapp 130 Fällen kein Nachweis über die formgerechte Beendigung eines zuvor mit einer konzernzugehörigen Gesellschaft begründeten Arbeit s- verhältnisses enthalten war. Bis zum Abschluss des SP 2013 hatten vier A r- beitnehmer der NSN S rechtskräftig das Fortbestehen ihrer Arbeitsverhältnisse erstritten. Die DT AG hatte sich bis zum Abschluss der Sozialplanverhandlu n- gen weder gegenüber der NSN S noch gegenüber Arbeitnehmern ohne Bea m- tenstatus zu deren Weiterbeschäftigung bereit erklärt. Erst nach Abschluss des Sozialplans kam es unter gewerkschaftlicher Beteiligung zu Gesprächen über eine kollektive Regelung zur Fortsetzung von Arbeitsverhältnissen mit Arbei t- nehmern der NSN S. D i e Kläger in hat die Auffassung vertreten, der vollständige Ausschluss von beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des SP 2013 sei nicht g e- rechtfertigt. Unter den vom Sozialplan erfassten Arbeitnehmern seien ehemal i- ge Tarifangestellte aus dem Konzerngesellschaften der DT AG, deren Arbeit s- verhältnis zu diesen m angels einer formwirksamen Aufhebung fortbestehe. Di e- 5 6 7 - 5 - 1 AZR 7 7 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR779.14.0 - 6 - se Arbeitnehmer verfügten wie die beurlaubten Beamten ebenfalls über ein u n- befristetes Beschäftigungsverhältnis zur DT AG oder ihren konzernangehörigen Gesellschaften. D i e Kläger in hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt bea n- tragt, die Beklagte zu verurteilen , an die Klägerin 39.070,06 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1. Januar 2014 zu zahlen . Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen. Das La n- desarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückg e- wiesen. Mit ihrer Revision verfolgt diese ihren Antrag weiter. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2015 hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageabweisungsantrag einen auf Feststellung der Nichtigkeit des SP 2013 gerichteten Hilfsantrag angekündigt. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesa rbeitsgericht hat die Ber u- fung gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. D ie Kläger in hat keinen Anspruch auf eine nach Nr. 3 SP 2013 berechnete Abfindung. De r Hilfsantrag der Bekla g- ten i st dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. 1. Ein Abfindungsanspruch nach dem SP 2013 besteht nicht. Die bei der NSN S beschäftigten beurlaubten Beamten sind zwar von den Regelungen des Sozialplans erfasst (Nr. 1.1 SP 2013) . Nach Nr. 1.2 SP 2013 wer den sie jedoch von dessen persönlichen Geltungsbereich und damit von Sozialplanleistungen ausgeschlossen. 8 9 10 11 12 - 6 - 1 AZR 7 7 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR779.14.0 - 7 - 2. De r Ausschluss beurlaubter Beamter von Sozialplanleistungen ist mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) vereinbar. Mit der durch Nr. 1.2 SP 2013 bewirkten Beschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises haben die Betriebsparteien den ihnen bei der Gewährung von Abfindungsleistungen eröffneten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. a) Nach der Senatsrechtsprechung haben Sozialpläne eine zukunftsbez o- gene Ausgleichs - und Überbrückungsfunktion. Geldleistungen in Form einer Abfindung stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit e r- brachten Dienste dar, sondern sollen die vorauss ichtlich entstehenden wir t- schaftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplat z- ve r lustes ausgleichen oder zumindest abmildern (BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 23) . b) Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen eröffnet den Betriebsparteien Beurteilungs - und Gestaltungsspielräume, aufgrund derer sie die Nachteile in typisierender und pauschalierender Form ausgleichen kö n- nen. Ein Beurteilungsspielraum besteht hinsichtlich der den Arbeitnehmern durch die Betriebsän derung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile und ein Gestaltungsspielraum beim Ausgleich oder der Abmilderung der von ihnen prognostizierten Nachteile (BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 20, BAGE 128, 275) . c) Hiernach durften di e Betriebsparteien die beurlaubten Beamten ung e- achtet der ihnen entstehenden wirtschaftlichen Nachteile von Sozialplanleistu n- gen ausschließen. Hierin liegt kein Verstoß gegen den betriebsverfassung s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. aa) Der auf den a llgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurüc k- zuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverha l- ten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppe nbildung auszuschli e- ßen. Sind in einem Sozialplan für verschiedene Arbeitnehmergruppen unte r- 13 14 15 16 17 - 7 - 1 AZR 7 7 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR779.14.0 - 8 - schiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich hierfür ist vor allem der mit de r Regelung verfolgte Zweck. Dabei ist bei einer personenbezogenen U n- gleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders beha n- delt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfe r- tigen könnten (BAG 30. September 2014 - 1 AZR 1083/12 - Rn. 15 , BAGE 149, 195 ) . bb) Die bei NSN S beschäftigten beurlaubten Beamten sind als Arbe itne h- mer iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG von der dem SP 2013 zugrunde liegenden Betriebsänderung betroffen. Ihre Arbeitsverhältnisse sollten wegen der bea b- sichtigten Betriebsschließung durch eine betriebsbedingte Kündigung beendet werden. Die beurlaubten B eamten sind zwar nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gese t- zes zum Personalrecht der Beschäf tigten der Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) vom 14. September 1994 (BGBl . I S. 2325) Bundesbeamte im unmittelbaren Dienst des Bundes. Ihre ursprüngl i- che berufliche Tätigkeit bei der DT AG galt kraft der gesetzlichen Fiktion des § 4 Abs. 1 PostPersRG als Dienst. Die na ch § 4 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 PostPersRG in der bis zum 5. Juni 201 5 g eltenden Fassung iVm. § 89 Abs. 2 Satz 1 BBG 1999 , § 13 SUrlV beurlaubten Beamten sind jedoch aufgrund ihrer Beschäftigung in einem arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnis Arbeitnehmer des jeweiligen Arbeitgebers. Der Beamte wird in seinem Beamtenverhältnis ohne Bezüge beurlaubt, wodurch seine beamtenrechtliche Dienstpflicht gegenüber seinem Dienstherrn entfällt, ohne dass sich jedoch der Status des Beamten hierdurch verändert. In dieser Doppelrechtsbeziehung finden hinsichtlich des ruhenden Beamtenverhältnis ses nur diejenigen beamtenrechtlichen Vorschri f- ten Anwendung, die sich auf seinen beamtenrechtlichen Status beziehen und die durch § 4 Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 4 PostPersRG ergänzt werden. Der I n- halt des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich demgegenüber nach dem Arbeit s- 18 19 - 8 - 1 AZR 7 7 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR779.14.0 - 9 - vertrag und den arbeitsrechtlichen Bestimmungen (BAG 25. Mai 2005 - 7 AZR 402/04 - Rn. 15) . cc) Die Betriebsparteien sind entsprechend der Präambel zum SP 2013 zu Recht vom Bestehen von ausgleichsfähigen wirtschaftlichen Nachteilen bei der Gr uppe der beurlaubten Beamten ausgegangen. Deren Arbeitsverhältnisse werden durch die wegen der beabsichtigten Betriebsschließung ausgesproch e- nen Kündigungen beendet. Nach ihrem Wirksamwerden entfällt der Verg ü- tungsanspruch aus dem beendeten Arbeitsverhältn is. Die Angehörigen dieser Personengruppe waren allerdings nach dem Wirksamwerden der Kündigungen nicht von Arbeitslosigkeit bedroht. Die Betriebsparteien konnten bei den beu r- laubten Beamten von einer gesicherten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an anderer Stelle innerhalb des Konzerns der DT AG ausgehen. Der durch Nr. 1.2 SP 2013 bewirkte Ausschluss von Sozialplanleistungen ist nach dem in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG enthaltenen Rechtsgedanken gerechtfertigt. (1) Nach dieser Vorschrift hat die Einigun gsstelle beim Ausgleich der durch eine Betriebsänderung entstehenden Nachteile die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen (Satz 1) . Nach § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG soll sie diejenigen Arbeitneh mer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Ko n- zern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können, die Weite r- beschäftigung jedoch ableh nen. Die Regelung gilt zwingend zwar nur für die Entscheidung der Einigungsstelle und nicht für eine einvernehmliche Vereinb a- rung der Betriebsparteien. Ihr kann aber der allgemeine Gedanke entnommen werden, dass ein Ausgleich von Nachteilen entbehrlich sei n kann, wenn dem Arbeitnehmer ein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten wird. Dieser Grundsatz ist auch bei einer einvernehmlichen Regelung der Betriebsparteien zu berücksichtigen (BAG 6. November 2007 - 1 AZR 960/06 - Rn. 18, BAGE 124, 335) . 20 21 - 9 - 1 AZR 7 7 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR779.14.0 - 10 - (2) Die Betriebsparteien konnten bei der Gruppe der beurlaubten Beamten vom Bestehen einer zumutbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ausgehen. Selbst wenn diese nach ihrem Ausscheiden bei der NSN S kein neues Arbeit s- verhältnis mit einem anderen Arbeitgeber begrü nden konnten, waren sie im Rahmen ihres Beamtenverhältnisses entsprechend dem ihnen übertragenen Amt zu beschäftigen. (a) Der Einsatz der einem Postnachfolgeunternehmen zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten konnte nach § 4 PostPersRG in der bei Abschlus s des SP 2013 geltenden Fassung nur bei der jeweiligen Aktiengesellschaft oder e i- ner anderen in § 1 des Postumwandlungsgesetzes genannten Aktiengesel l- schaft (§ 4 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG) sowie bei den in § 4 A bs. 4 Satz 2 PostPersRG genannten Unternehmen erfolgen. Den der DT AG zugewiesenen Beamten mussten dabei jeweils eine auf Dauer angelegte gleichwertige Täti g- keit iSd. § 8 PostPersRG bei einer Organisationseinheit der privaten Postnac h- folgeunternehmen oder - unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Sat z 2 und Satz 3 PostPersRG - bei einem Tochter - oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft übertragen werden. (b) Durch Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG ist klargestellt, dass die Beschäft i- gung von Beamten bei privaten Unternehmen verfassungsrechtlich zulässig ist und die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG anerkannten Strukturprinzipien des Beamte n- rechts auch bei der Weiterbeschäftigung der Beamten der Deutschen Bunde s- post bei deren privaten Nachfolgeunternehmen grundsätzlich uneingeschränkt A nwendung finden (BVerwG 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 - zu 2 a der Gründe, BVerwGE 126, 182) . Der dem Beamten übertragene Aufgabenkreis ist als Amt im Sinne des Bundesbeamtenrechts anzusehen, weshalb er bei einem Einsatz bei dem Postnachfolgeunternehmen amtsan gemessen zu beschäftigen ist. Nach § 8 PostPersRG findet § 18 BBesG ausdrücklich auch für die privaten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost mit der Maßgabe Anwe n- dung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsg e- mäße Funkt ionen gelten. Nur unter den Voraussetzungen von § 6 PostPersRG kann ein Beamter vorübergehend auf einem Arbeitsposten mit geringerer We r- 22 23 24 - 10 - 1 AZR 7 7 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR779.14.0 - 11 - tigkeit verwendet werden (BVerwG 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 - zu 2 b der Grü n- de, aaO) . (c) Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPe rsRG können Beamte auch Tochter - , Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften von Postnachfolgeunte r- nehmen zugewiesen werden. Diese Regelung ermöglicht es den Aktiengesel l- schaften, die im Zusammenhang mit der Konzernbildung bestehenden pers o- nalwirtscha ftlichen Probleme zu lösen und die personelle Flexibilität zu erh ö- hen. Die Formulierung der Vorschrift macht deutlich, dass der Bundesgesetzgeber auch hier am Grundsatz der amtsangemessenen Besch äftigung ausdrücklich festg e- halten und die Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit für unabdingbar erachtet hat (BVerwG 3. April 2014 - 2 B 70/12 - Rn. 20) . (d) Der Einsatz im Rahmen des bestehenden Beamtenverhältnisses nach Wirksamwerden der von der NSN S ausgesprochenen Kündigungen ist eine zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit. (aa) Nach der Senatsrechtsprechung sind die Betriebsparteien befugt, im Sozialplan zu regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsplatz zumutbar ist. Sie haben auch inso weit einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BAG 6. November 2007 - 1 AZR 960/06 - Rn. 21, BAGE 124, 335) . (bb) Umstände, wonach die Beschäftigung im Rahmen des zuvor ruhenden Beamtenverhältnisses bei einem Postnachfolgeunternehmen oder einer der in § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG genannten Gesellschaften als unzumutbar anz u- sehen sein könnten, sind weder ersichtlich noch vom Landesarbeitsgericht fes t- gestellt. Ein mögliches Zurückbleiben der nach Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses zu erwartenden Bezüge aus dem Beamtenverhältnis hinter der gewäh r- ten Arbeitsvergütung vermag die Unzumutbarkeit ebenso wenig zu begründen, wie ein möglicher Wechsel des zukünftigen Einsatzorts. Es hält sich daher i n- nerhalb des den Betriebsparteien zustehenden Gestaltungsspielraums, wenn diese - wie vorliegend - auf den Nichteintritt der Arbeitslosigkeit und die Gewä h- rung der Bezüge aus dem Beamtenverhältnis abstellen und die Gruppe der b e- 25 26 27 28 - 11 - 1 AZR 7 7 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR779.14.0 - 12 - urlaubten Beamten durch die Regelung in Nr. 1.2 SP 2013 von Sozialplanlei s- tungen ausschließen. dd) Die Entscheidung der Betriebsparteien, Sozialplanleistungen nur für solche Arbeitnehmer vorzusehen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses über keine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit verfügen, wird aus Rechtsgründen nicht dadurch in Frag e gestellt, weil Abfindungen auch Arbei t- nehmern gewährt werden, deren Arbeitsverhältnisse mit der DT AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften bei Abschluss des SP 2013 wegen einer vorher i- gen formunwirksamen Beendigung möglicherweise noch bestanden haben. E i- ne solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist mit der feststehenden Rückkeh r- perspektive von amtsangemessen zu beschäftigenden Beamten nicht ve r- gleichbar. Die Betriebsparteien waren daher nicht gehalten, potentiell best e- hende Arbeitsverhältnisse als zumut bare Anschlussbeschäftigung zu werten l- planleistungen auszuschließen. ( 1 ) Eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, die nach dem Rechtsgedanken des § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG den Ausschluss von Sozialplanleistungen rechtfertigen kann, setzt die Existenz einer tatsächlichen und allein vom Willen des Arbeitnehmers abhängigen Beschäftigungsmöglic h- keit bei dem alten oder neuen Vertragsarbeitgeber voraus. Die tatsächliche B e- schäfti gung des von der Entlassung und damit vom Eintritt von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmers bei dem gleichen oder einem anderen Arbeitgeber muss in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gewährleistet sein (Oetker in GK - BetrVG 10. Aufl. §§ 112, 112a Rn . 46 5 f. ) . An einer solchen fehlt es, wenn der bisherige oder der neue Arbeitgeber nicht zur Beschäftigung des Arbei t- nehmers bereit ist und sie von diesem erst gerichtlich durchgesetzt werden müsste. Für ein solches Verständnis spricht die Gesetzesbegründu ng des mit Wirkung vom 1. Mai 1985 geänderten § 112 Abs. 5 BetrVG (Art. 2 Nr. 1 Buchst. b, Art. 16 Abs. 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1985 vom 26. April 1985, BGBl. I S. 710) , nach der dem Arbeitnehmer eine zumutbare (BT - Drs. 10/2102 S. 27) . An 29 30 - 12 - 1 AZR 7 7 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR779.14.0 - 13 - einem solchen Angebot fehlt es, wenn der Arbeitgeber nicht zur Beschäftigung bereit ist und der Arbeitnehmer seinen Anspruch erst gerichtlich durchsetzen muss. Unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer überhaupt zu einer en t- sprechenden Klageerhebung entschließt, erhält er - anders als ein tatsächlich weiterbeschäftigter Arbeitnehmer - zunächst nach der Beendigung des Arbeit s- verhältnisses kein Arbeitsentgelt, sondern ist wegen seiner Beschäftigungsl o- sigkeit (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) auf den Bezug von Arbeitslosengeld ang e- wiesen. Damit steht er wirtschaftlich jenen entlassenen Arbeitnehmern gleich, die kein Anschlussarbeitsverhältnis begründen können und die aus diesem Grund eine Sozialplanabfindung erhalten. ( 2 ) Danach hat für die Arbeitnehmer mit einem vermeintlich fortbestehe n- den Arbeitsverhältnis zur DT AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften - anders als für die Angehörigen der Gruppe der beurlaubten Beamten - bei A b- schluss des SP 2013 keine vergleichbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit b e- standen. D ie Kläger in hat nicht substantiiert behauptet, die DT AG oder die j e- we i ligen Konzerngesellschaften seien bei Abschluss des SP 2013 zur vertrag s- gemäßen Beschäftigung derjenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhäl tnisse zu diesen Gesellschaften noch fortbestanden haben soll en , bereit gewesen. Ebe n- so hat er keinen Vortrag gehalten, wonach eine solche Bereitschaft der NSN S und ihrem Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt bekannt war. Vielmehr mussten die rückkehrwilligen A rbeitnehmer ihre Ansprüche gegenüber der DT AG gerichtlich durchsetzen. Rechtlich unerheblich ist danach, ob und ggf. in welchem Umfang das Fortbestehen der Arbeitsverhältnisses bei objektiver Betrachtung zweife l- haft war und welche Erfolgsaussicht Klagen z ur Durchsetzung der Beschäft i- gung gegen die bisherigen Arbeitgeber gehabt hätten. Ob das Verhalten der DT AG als schikanös anzusehen ist, kann dahinstehen. D ie Kläger in hat schon nicht behauptet, dass dieses Verhalten durch die NSN S oder deren Betriebsrat in kollusiven Zusammenwirken veranlasst worden ist. 3. Auf die vo n der Kläger in erhobene n Verfahrensrüge n kommt es - ihre Zulässigkeit unterstellt - mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an. 31 32 33 - 13 - 1 AZR 7 7 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR779.14.0 4 . Der nur für den Fall ihres Unterliegens gestellte Hilfsantrag de r Bekla g- ten fällt dem S enat nicht zur Entscheidung an. Schmidt K. Schmidt Koch Olaf Kunz Stemmer 34
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